{"status":"available","doknr":"OLD294914","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1212.6A2282.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-12-12","aktenzeichen":"6 A 2282/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.090,34 Euro(= 8.000,-- \nDM) festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Zulässigkeit des Rechtsmittels richtet sich nach dem bis zum 31. Dezember \n20.. geltenden Recht, da die mündliche Verhandlung, auf die das angefochtene Urteil \nergangen ist, vor dem 1. Januar 20.. geschlossen worden ist (§ 194 Abs. 1 Nr. 1 \nVwGO). \n\n3\n\nDie Berufung ist nicht zuzulassen, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht hinreichend dargelegt bzw. \njedenfalls in der Sache nicht gegeben sind. Die Antragsschrift an der die Prüfung \nalleine auszurichten ist, ist nicht geeignet, das Ergebnis der verwaltungsgerichtlichen \nEntscheidung ernstlich in Zweifel zu ziehen. \n\n4\n\nDas Antragsvorbringen zielt im Kern darauf ab, der Endbeurteiler habe - mangels \neigener Erkenntnisse von der Leistung und Befähigung der Klägerin - keine eigene \nBeurteilungsentscheidung getroffen Diese sei durch das Votum des Abteilungsleiters \nersetzt worden. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass der Endbeurteiler den zu \nBeurteilenden nicht persönlich kennen muss. Er kann sich die notwendige Personen- \nund Sachkunde auf vielfältige Weise, vor allem durch die auf der \nBeurteilerbesprechung gewonnenen Erkenntnisse, verschaffen. Dass der in der \nBeurteilerkonferenz am 15. Juni 19.. anwesende Abteilungsleiter T. nicht \nhinreichend personen- und sachkundig gewesen wäre, wird in der Antragsschrift \nnicht behauptet. Hinsichtlich des stellvertretenden Abteilungsleiters L. , der keine \ndienstlichen Kontakte mit der Klägerin gehabt haben soll, wird nicht geltend gemacht, \ndass dieser sich nicht wenigstens über die Klägerin (hinreichend) kundig gemacht \nhat. Was den angeblichen Mangel einer eigenen Entscheidung des Endbeurteilers, \nRegierungsvizepräsident X. , anbelangt, dringt die Klägerin auch hiermit nicht \ndurch. Sie macht insoweit alleine geltend, über ihre Einstufung sei in der \nBeurteilerkonferenz \"nicht in besonderer Weise diskutiert\" und über ihre Eignung und \nBefähigung sei \"im Einzelnen oder im Allgemeinen... nicht gesprochen worden\". \nDass über die Klägerin nicht im Einzelnen diskutiert worden ist, steht einer \neigenständigen Entscheidung des Endbeurteilers nicht entgegen. Für eine solche \nspricht vielmehr der von ihm als Zeuge in der mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht geschilderte Ablauf der Beurteilerbesprechung. \nRegierungsvizepräsident X. hat bekundet, in der Beurteilerkonferenz habe eine \nReihung mit Hilfe für diesen Zweck angefertigter Listen mit den Erstbeurteilungen in \nder Vergleichsgruppe stattgefunden. Die Teilnehmer der Konferenz hätten versucht, \nsich auf einige \"Eckkandidaten\" zu einigen, die Grundlage für die Einordnung der \nübrigen zu Beurteilenden gewesen seien. Was die Einordnung der Klägerin \nanbelangt, seien sich der Abteilungsleiter, sein Stellvertreter sowie die übrigen \nTeilnehmer in der Bewertung mit 3 Punkten einig gewesen. Auf diese Einschätzung \nhabe er, der Endbeurteiler, sich unter den gegebenen Umständen verlassen. Diese \nSchilderung belegt eine eigenständige, wenngleich im Ergebnis mit der Bewertung \ndurch den Abteilungsleiter und seinen Stellvertreter übereinstimmende Beurteilung. \nDass über die Klägerin nicht besonders gesprochen worden ist, resultiert auch aus \ndem Umstand der besonderen Leistungsstärke der Vergleichsgruppe bei der \nBezirksregierung E. sowie den Schwierigkeiten, die Richtsätze für die Benotung \neinzuhalten. Dass über einen Beamten, dessen Leistungen voll den Anforderungen \nentsprechen und der auf Grund dessen keinen Anlass zu - gegebenenfalls \nkontroversen - Diskussionen gibt, nicht im Einzelnen gesprochen wird, ist nicht zu \nbeanstanden. \n\n5\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.\n\n6\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das Urteil des \nVerwaltungsgerichts rechtskräftig. \n\n7","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294914","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-12-12/6-a-2282-01","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294914","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294914","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-12-12/6-a-2282-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294914","retrieved":"2026-07-09 03:16:52.311478+00:00"}}