{"status":"available","doknr":"OLD294913","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1212.20B1805.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-12-12","aktenzeichen":"20 B 1805/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert beträgt im Beschwerdeverfahren 5.000.000,- EUR.\n\n1\n\n G r ü n d e \n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nVon einer Aussetzung des Verfahrens, die die Antragstellerin für angezeigt hält, \num die Entscheidung über die vor dem Bundesverfassungsgericht anhängigen \nNormenkontrollverfahren zur Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des \nEmschergenossenschaftsgesetzes und des Lippeverbandsgesetzes abzuwarten, \nsieht der Senat ab. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Vergleichbarkeit der \nRechtsfragen, die sich zum einen nach den Vorlagebeschlüssen des \nBundesverwaltungsgerichts zu den Normenkontrollverfahren - \n\n4\n\nBVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1997 - 6 \nC 1.97 -, NVwZ 1999, 870; Beschluss vom \n17. Dezember 1997 - 6 C 2.97 -, BVerwGE 106, \n64 -\n\n5\n\nund zum anderen im vorliegenden Verfahren hinsichtlich der demokratischen \nLegitimation der Amtswalter in den jeweiligen Kollegialorganen der Verbände stellen, \nden Voraussetzungen genügt, unter denen ein Verfahren in - von vornherein nur \ndenkbarer - entsprechender Anwendung des § 94 VwGO nach Ermessen des \nGerichts ausgesetzt werden kann. Eine entsprechende Anwendung des § 94 VwGO \nwegen eines anhängigen Normenkontrollverfahrens wird allein für den Fall \nbefürwortet, dass dessen Gegenstand eine Rechtsnorm ist, auf deren Gültigkeit es \nauch in dem auszusetzenden Verfahren ankommt.\n\n6\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, 12. Auflage, § 94 \nRdnr. 4 a m.w.N.\n\n7\n\nDie Entscheidungserheblichkeit lediglich derselben oder einer parallelen \nRechtsfrage wird dagegen allgemein nicht als für eine Aussetzung ausreichend \nbetrachtet. Das stimmt damit überein, dass § 94 VwGO die Vorgreiflichkeit des \nanderen Rechtsverhältnisses verlangt, also die rechtliche Abhängigkeit der \nEntscheidung im auszusetzenden Verfahren von dem anderweitig anhängigen \nRechtsverhältnis. \n\n8\n\nUnabhängig davon wäre eine Aussetzung verfehlt und daher \nermessensfehlerhaft. Ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - wie hier - ist \nnicht wie das entsprechende Verfahren in der Hauptsache auf die abschließende \nPrüfung der Rechtmäßigkeit behördlichen Handelns angelegt. Es bezweckt vielmehr \nin erster Linie die Gewährleistung der Effektivität des Rechtsschutzes in zeitlicher \nHinsicht. Verzögerungen bei der Gewährung von Eilrechtsschutz durch eine \nAussetzung des Verfahrens sind mit dieser Funktion allenfalls unter besonderen \nUmständen vereinbar. Deshalb ist, soweit die Verfassungsmäßigkeit \nentscheidungserheblicher Rechtsnormen in einem Verfahren nach §§ 80 Abs. 5, 123 \nVwGO in Frage steht, anerkannt, dass das Gericht nicht zur Einholung der \nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts nach Maßgabe von Art. 100 Abs. 1 \nGG verpflichtet ist. \n\n9\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 1992 - 1 \nBvR 1028/91 -, BVerfGE 86, 382 (389); \nKopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rdnr. 161, § 123 Rdnr. \n16.\n\n10\n\nHinreichend gewichtigen Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit \nentscheidungserheblicher Rechtsnormen kann im vorläufigen Rechtsschutzverfahren \nim Wege der Gewährung des begehrten Eilrechtsschutzes Rechnung getragen \nwerden. Umso weniger ist es vertretbar, trotz der prinzipiellen Eilbedürftigkeit eines \nsolchen Verfahrens die Entscheidung bis zu einer verfassungsgerichtlichen \nNormenkontrollentscheidung zu einer lediglich parallelen Rechtsfrage zeitlich \nhinauszuschieben. Angesichts der sofortigen Vollziehbarkeit des angefochtenen \nBescheides wäre den Interessen der Antragstellerin mit einer Aussetzung des \nVerfahrens zudem nicht gedient. Die Interessen der Antragstellerin könnten \nausschließlich mit einer zusätzlichen vorläufigen Regelung im Wege einer \nZwischenentscheidung entsprechend ihren Anträgen zu 2. und 2. a) gewahrt werden. \nEine derartige Regelung würde der Antragstellerin indessen im Ergebnis weitgehend \ndas verschaffen, was sie mit ihrem vorläufigen Rechtsschutzgesuch begehrt. Die von \nihr geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken geben hierzu jedoch keinen \nhinreichenden Anlass, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt. \n\n11\n\nBezogen auf den Hauptantrag zu 1. a), \n\n12\n\nden angegriffenen Beschluss zu ändern und die \naufschiebende Wirkung der Klagen vom 5. Juli 2002 \nund 12. August 2002 gegen die \nRücknahmeerklärung sowie die Übernahme, \nHerausgabe- und Mitwirkungsverfügungen des \nBeklagten bzw. Antragsgegners gemäß seinem \nBescheid vom 18. März 2002 Ziffern II. und III. 1. und \n2. in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom \n17. Juni 2002 und 20. Juni 2002 wieder herzustellen, \n\n13\n\nrechtfertigt das Beschwerdevorbringen, das vom Senat allein zu prüfen ist (§ 146 \nAbs. 4 Satz 6 VwGO), keine Abänderung der vom Verwaltungsgericht \nvorgenommenen und nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung. Im \nGegenteil ist den Interessen des Antragsgegners, mit Hilfe der im angefochtenen \nBescheid bezeichneten Anlagen ab dem 1. Januar 2003 die Abwasserbeseitigung in \nB. durchzuführen, der Vorrang vor den Interessen der Antragstellerin \neinzuräumen, die Anlagen weiterhin selbst zu betreiben. Aus den Erfolgsaussichten \nder Klagen, die die Antragstellerin gegen die Regelungen zu II. und III. des \nangefochtenen Bescheides erhoben hat, ist ein Überwiegen der Interessen der \nAntragstellerin nicht abzuleiten. Tragfähige Umstände, ihrem Aufschubinteresse \ndennoch den Vorzug einzuräumen, gibt es nicht. \n\n14\n\nDie Klage gegen die Rücknahme der verbindlichen Erklärung vom 13. Juli 1993 \n(II. des angefochtenen Bescheides) wird aller Voraussicht nach abzuweisen sein, \nund zwar schon deshalb, weil die Erklärung ihrem Aussagegehalt nach der vom \nAntragsgegner vorgesehenen Übernahme der Abwasserbeseitigung und der \nAnlagen zum 1. Januar 2003 nicht entgegensteht und die erklärte Rücknahme \ndeswegen gegenstandslos ist sowie Rechte der Antragstellerin nicht verletzen kann. \nFür die Auslegung einer selbstverpflichtenden behördlichen Willenserklärung ist \nmaßgeblich der erklärte Wille, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung \nverstehen konnte (§ 133 BGB in entsprechender Anwendung). \n\n15\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 1996 - 2 \nC 39.95 -, NJW 1997, 1248.\n\n16\n\nEin Wille des Antragsgegners, die § 54 Abs. 1 Satz 1 LWG unterfallenden \nMaßnahmen der Abwasserbeseitigung für das im Verbandsgebiet liegende Gebiet \nder Antragstellerin und die hierfür bislang von der Antragstellerin betriebenen \nAnlagen rechtsverbindlich auch über den 31. Dezember 2002 hinaus nicht zu \nübernehmen, ist der Erklärung vom 13. Juli 1993 nicht mit der gebotenen Deutlichkeit \nzu entnehmen. Der Wortlaut der Erklärung ist, was ihre zeitliche Reichweite \nanbelangt, nicht völlig eindeutig. Während die Formulierung \"in den nächsten zehn \nJahren\" auf den Zeitraum bis Mitte Juli 2003 hinweist, lassen der erläuternde Zusatz \n\"also bis zum Jahre 2003\" und die Ankündigung, \"zwei Jahre vorher, also ab dem \nJahre 2001\" Verhandlungen aufzunehmen, eher auf den Zeitpunkt Ende 2002 für \nden Ablauf der Bindungswirkung der Erklärung schließen. Unter Einbeziehung aller \nsonstigen für das Verständnis der Erklärung wesentlichen Umstände spricht alles \ndafür, dass die Antragstellerin bei einer nicht lediglich an ihren Wunschvorstellungen \nausgerichteten Deutung der Erklärung ohne weiteres erkennen konnte und musste, \ndass die Übernahme der Abwasserbeseitigung und der erforderlichen Anlagen nach \ndem Willen des Antragsgegners ab 2001 vorbereitet und nicht vor 2003 \nvorgenommen werden sollte. Die sprachliche Unschärfe der Erklärung in Bezug auf \ndie Dauer ihrer Verbindlichkeit spiegelt wider, dass vom Antragsgegner eine \nVerhandlungslösung, für die ein Abweichungen zulassender grober zeitlicher \nRahmen ausreichte, ins Auge gefasst und ungewiss war, wann er unter dem von ihm \nausdrücklich angesprochenen Kriterium der Dringlichkeit der Übernahme der \nKläranlagen anderer Verbandsmitglieder zu entsprechenden Leistungen in B. in \nder Lage sein würde. Diese Ungewissheit war der Antragstellerin auch wegen ihrer \nStellung als Mitglied des Antragsgegners bekannt, zumal die Erklärung zu einem \nZeitpunkt abgegeben wurde, in dem der Antragsgegner noch nicht über die für seine \nArbeit erforderliche Satzung - vom 4. Oktober 1993 - verfügte und die für die zeitliche \nAbfolge der Erledigung seiner Aufgaben unerlässlichen Beschlüsse seiner \nSelbstverwaltungsgremien noch nicht in vollem Umfang gefasst waren. Vor allem \nmusste der Antragstellerin klar sein, dass es Aufgabe der Verbandsversammlung \nwar - und ist -, über die Aufstellung der Übersichten, mithin die zeitliche Einordnung \nder zur Erfüllung der Aufgabe der Abwasserbeseitigung konkret durchzuführenden \nMaßnahmen zu beschließen (§§ 14 Abs. 2 Nr. 7, 3 Abs. 2 und 3 Eifel-RurVG), und \ndie vom Vorstand abgegebene Erklärung einem solchen Beschluss nicht über eine \ngrobe Abschätzung hinaus vorgreifen sollte. Unverkennbar für die Antragstellerin war \ndes Weiteren, dass der Antragsgegner wegen des Erfordernisses seines \nEinvernehmens mit der von der Antragstellerin beantragten Anordnung der eigenen \nAbwasserbeseitigungspflicht (§ 54 Abs. 1 Satz 3 LWG) und der von ihm erstrebten \nVerhandlungslösung aus eigenem Interesse keinen Grund hatte, noch vor der \nAufnahme von Verhandlungen der Antragstellerin einen - trotz ungenügender \nGrundlagen für eine genaue Festlegung - abschließend bestimmten \nÜbergangszeitraum bis zur Verwirklichung der im Eifel-Rur-Verbandsgesetz \nangelegten Verbandslösung für die Abwasserbeseitigung zuzugestehen. Die \nAntragstellerin musste vielmehr damit rechnen, dass der Antragsgegner ab 2001 zur \nWahrnehmung seiner Aufgaben auch auf dem Gebiet der Antragstellerin bereit und \ngewillt sein würde und sich deshalb nach Maßgabe der eigenverantwortlichen \nBeschlüsse seiner Gremien die Option für eine dann möglichst kurzfristige \nÜbernahme der Abwasserbeseitigung offenhalten wollte. Gerade weil die \nAntragstellerin kraft Gesetzes Pflichtmitglied des erst wenige Jahre zuvor zum Teil \ngegen den Widerstand von Betroffenen gebildeten Verbandes war, obwohl die \nZielsetzungen des Eifel-Rur-Verbandsgesetzes dies ihrem Antrag vom 14. November \n1991 zufolge für die Abwasserbeseitigung nicht erforderten, war für sie sicher \nabzusehen, dass der Antragsgegner spätestens ab 2001 mit den ihm gesetzlich \neingeräumten Mitteln auf eine alsbaldige Lösung des Interessenkonflikts im Sinne \nseiner eigenen Interessen und der Interessen der übrigen Mitglieder drängen würde. \nDass der Antragsgegner seine Verhandlungsposition trotzdem durch eine über Ende \n2002 noch hinausreichende rechtsverbindliche \"Verzichts-\"Erklärung schwächen \nwollte, konnte die Antragstellerin nicht annehmen. Dabei war von ihr auch nicht zu \nübersehen, dass eine Bindung des Antragsgegners exakt für zehn Jahre seit Abgabe \nder Erklärung, also bis Mitte Juli 2003, vor dem Hintergrund der 1993 noch \nungeklärten Erledigung vorrangiger Übernahmeprojekte, der vor einer Übernahme zu \nführenden Verhandlungen zwischen den Beteiligten und der mit einer Übernahme \nwährend eines Haushaltsjahres verbundenen verwaltungsmäßigen Schwierigkeiten \n- auch für die Erhebung von Abwassergebühren durch die Antragstellerin - keinen \nSinn machte. Insgesamt konnte die Antragstellerin auf der Grundlage der Erklärung \nnicht zu der Schlussfolgerung gelangen, dass der Antragsgegner ihr einen zeitlichen \nAufschub über den 31. Dezember 2002 hinaus einräumen wollte. \n\n17\n\nOb die Regelungen zur Benutzungsüberlassung und zur Verfügungstellung von \nUnterlagen (III. 1. und 2. des angefochtenen Bescheides) offensichtlich rechtmäßig \nsind, kann auf sich beruhen. Sie sind jedenfalls unter Berücksichtigung auch des auf \nden angefochtenen Bescheid im Übrigen bezogenen Beschwerdevorbringens nicht \noffensichtlich rechtswidrig, sodass auch insofern die Erfolgsaussichten der Klage \nnicht dazu führen, dem Antragsbegehren stattzugeben.\n\n18\n\nDie verfassungsrechtlichen Zweifel an der demokratischen Legitimation der \nursächlich mit dem Erlass des angefochtenen Bescheides in Zusammenhang \nstehenden Amtswalter des Antragsgegners, die die Antragstellerin aus den \nVorlagebeschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts zum \nEmschergenossenschaftsgesetz und Lippeverbandsgesetz ableitet, tragen nicht den \nSchluss, dass der angefochtene Bescheid im Klageverfahren mit hoher \nWahrscheinlichkeit aufzuheben sein wird. Zum einen steht nicht fest, dass unter den \nkonkreten Gegebenheiten der Mitgliederstruktur des Antragsgegners und der hierauf \nberuhenden Mehrheitsverhältnisse zwischen Kommunen und sonstigen Mitgliedern \nin der Verbandsversammlung sowie der Beteiligung von Arbeitnehmervertretern im \nVerbandsrat die Bedenken des Bundesverwaltungsgerichts auf die Verhältnisse beim \nAntragsgegner zu übertragen sind. Die Beantwortung dieser Frage erfordert ggf. eine \neingehende Aufklärung des Sachverhalts, die dem Hauptsacheverfahren vorbehalten \nbleiben muss. Zum anderen - und das gibt den Ausschlag - betreffen die Bedenken \ndes Bundesverwaltungsgerichts einen vielschichtigen Fragenkreis, der sich bei \nherkömmlich strukturierten Wasserverbänden - mit Ausnahme des Problems der \nEinbeziehung von Arbeitnehmervertretern - durchgängig stellt und für rechtmäßiges \nVerbandshandeln von grundlegender Bedeutung ist. Vor allem ist die Erledigung \nwasserwirtschaftlicher Aufgaben bei gleichzeitiger Pflichtmitgliedschaft sowohl von \nKommunen als auch von Privaten seit langem üblich und ist dieses \nOrganisationskonzept auch bei den sondergesetzlichen Wasserverbänden in \nNordrhein-Westfalen, zu denen der Wasserverband Eifel-Rur zählt, zugeschnitten \nauf die den Verbänden gesetzlich vorgegebenen materiellen Ziele und die insoweit \nerwarteten positiven Auswirkungen einer übergreifenden Aufgabenerledigung. \n\n19\n\nVgl. zum Eifel-Rur-Verbandsgesetz: \nLandtagsdrucksache 10/3919 S. 36 f.\n\n20\n\nDer Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts ist auch nachdrücklich \nwidersprochen worden. \n\n21\n\nVgl. Unruh, Demokratie und \"Mitbestimmung\" in \nder funktionalen Selbstverwaltung - am Beispiel der \nEmschergenossenschaft, VerwArch 2001, 531; Britz, \nDie Mitwirkung Privater an der Wahrnehmung \nöffentlicher Aufgaben durch Einrichtungen des \nöffentlichen Rechts, VerwArch 2000, 418. \n\n22\n\nIm Hinblick auf die wasserwirtschaftlichen Aufgaben kommt hinzu, dass reinen \nZweckmäßigkeitserwägungen der Gremien durch das materielle Wasserrecht und die \nBefugnisse der Gewässeraufsichtsbehörden enge Grenzen gesetzt sind; das gilt \nnicht zuletzt für die Abwasserbeseitigung. Die damit aufgeworfenen Fragen können \nlediglich in den Hauptsacheverfahren umfassend aufgearbeitet und geklärt werden; \ndort besteht ggf. die Möglichkeit und Verpflichtung zur Einholung einer Entscheidung \ndes Bundesverfassungsgerichts (Art. 100 Abs. 1 GG). Für die Übergangszeit bis zur \nEntscheidung in den Hauptsacheverfahren wiegen die verfassungsrechtlichen \nBedenken nicht so schwer, dass einer Normenkontrollentscheidung des \nBundesverfassungsgerichts im Ergebnis vorläufig vorgegriffen werden könnte und \nder formelle Geltungsanspruch des Eifel-Rur-Verbandsgesetzes zurücktreten \nmüsste; der Antragsgegner wäre der Sache nach handlungsunfähig. Auch das \nBundesverwaltungsgericht hält für den Fall, dass das Bundesverfassungsgericht die \nin Frage stehenden Regelungen für unvereinbar mit der Verfassung erachtet, eine \nAnpassungsfrist zur Schaffung rechtmäßiger Organisationsstrukturen für \nunumgänglich, während deren Lauf aufsichtsbehördliche Maßnahmen zu erwägen \nseien. Im jetzigen Stadium Maßnahmen des Antragsgegners von einer \naufsichtsbehördlichen Einflussnahme abhängig zu machen mit dem Risiko, dass sie \nsich nachträglich ihrerseits als mit der Selbstverwaltung des Antragsgegners \nunvereinbar und daher rechtswidrig erweisen, ist mit der notwendigen Effektivität \nstaatlichen Handelns bei der Abwasserbeseitigung nicht zu vereinbaren. Aus diesem \nGrund geht es auch nicht an, es dem Antragsgegner mit Blick auf die anhängigen \nNormenkontrollverfahren zu verwehren, seine Aufgaben in vollem Umfang \nwahrzunehmen und ihn im Verhältnis zur Antragstellerin gleichsam auf die \nErbringung wasserwirtschaftlicher \"Notmaßnahmen\" zu beschränken. \n\n23\n\nDie Voraussetzungen für die Geltendmachung der Pflicht der Antragstellerin zur \nÜberlassung der im angefochtenen Bescheid bezeichneten Anlagen zur Benutzung \n(§ 7 Abs. 3 Sätze 1 und 3 Eifel-RurVG) und zur Verschaffung der genannten \nUnterlagen (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Eifel-RurVG) sind in Ansehung auch des \nBeschwerdevorbringens erfüllt. Die Anlagen und Unterlagen sind zur Durchführung \nsowie Erfüllung der Aufgaben des Antragsgegners erforderlich. Der Betrieb der \nAnlagen, der mit der Überlassung zur Benutzung und dem Erhalt der zugehörigen \nUnterlagen ermöglicht werden soll, gehört zu den Aufgaben des Antragsgegners. \nHierfür ist ohne Belang, dass die Antragstellerin die Bestimmung beantragt hat, dass \nihr die Pflichten zur Abwasserbeseitigung im Rahmen des § 54 Abs. 1 Satz 1 LWG \nobliegen (§ 54 Abs. 1 Satz 3 LWG), und gegen die Ablehnung dieses Antrages Klage \nerhoben hat. Bis zu einer eventuellen Bescheidung des Antrages im Sinne der \nAntragstellerin obliegt die Pflicht zur Abwasserbeseitigung - bezogen auf die \nMaßnahmen im Sinne des § 54 Abs. 1 Satz 1 LWG - dem Antragsgegner. § 54 \nAbs. 1 Satz 3 LWG ermöglicht es lediglich, die Pflicht abweichend hiervon durch \nbesonderen Rechtsakt unter bestimmten Voraussetzungen der Antragstellerin \nzuzuordnen; der entsprechende Antrag ändert an der gesetzlichen Zuordnung der \nAufgaben (noch) nichts. \n\n24\n\nDie tatsächliche Übernahme der Aufgabe der Abwasserbeseitigung zum \n1. Januar 2003 mit der Folge, dass die Antragstellerin die Aufgabe ab diesem \nZeitpunkt nicht mehr selbst erfüllen kann (§ 54 Abs. 3 LWG), ist nicht zu \nbeanstanden. Die Kläranlagen sind in die Übersichten des Antragsgegners mit \nWirkung ab 2002 eingestellt; des Einverständnisses der Antragstellerin bedurfte es \nhierzu wegen ihrer Mitgliedschaft zum Antragsgegner nicht (§ 4 Abs. 3 Eifel-RurVG). \nDamit ist der Antragsgegner ab dem 1. Januar 2003 konkret zur Erledigung der \nAbwasserbeseitigung im Umfang der Aufgaben nach § 54 Abs. 1 Satz 1 LWG \nverpflichtet (§§ 2 Abs. 1 Nr. 6, 3 Abs. 1 Eifel-RurVG) und ist der Handlungsrahmen \nder kommunalen Selbstverwaltung der Antragstellerin entsprechend eingegrenzt. \nEine Wahrnehmung der Aufgaben nicht durch den Antragsgegner hieße, die \ngesetzliche Zuständigkeitsordnung zur Disposition des Antragsgegners zu stellen. \nDas stünde nicht im Einklang mit den Grundprinzipien für die geordnete \nWahrnehmung staatlicher Aufgaben, der im gegebenen Zusammenhang umso mehr \nBedeutung zukommt, als die personelle Zuordnung der Abwasserbeseitigungspflicht \nauf gesetzgeberische Erwägungen zur optimalen Sicherstellung des \nGewässerschutzes zurückgeht. Ohnehin ist die Abwasserbeseitigungspflicht auch \nbedeutsam für die Erteilung der Einleitungserlaubnis (§ 52 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c \nLWG) - \n\n25\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Juli 1981 - 11 A \n1342/80 -, RdL 1982, 54 -\n\n26\n\nsowie die Aufbringung der erforderlichen finanziellen Mittel im Wege der \nErhebung von Abwassergebühren (§§ 6, 7 KAG); letzteres bedingt rechtmäßige \nLeistungen der Abwasserbeseitigung und ist auf klare Zuständigkeiten sowie deren \nBeachtung angewiesen.\n\n27\n\nAus der Zugehörigkeit der Antragstellerin zum Antragsgegner ergibt sich ferner, \ndass die gesetzliche Wertung, für das nordrhein-westfälische Einzugsgebiet der Rur \neinen gemeindeübergreifenden Verband u. a. zur Abwasserbeseitigung zu schaffen, \nnicht dadurch unterlaufen werden darf, dass die typischen und daher ohne weiteres \nhinzunehmenden Auswirkungen der Verbandstätigkeit für die Mitgliedskommunen \n- Verlust an Eigenverantwortlichkeit und finanziellen Gestaltungsspielräumen - als \nunannehmbar für die kommunalen Interessen eingestuft werden. Im Kern läuft das \nVorbringen der Antragstellerin zur Begründung ihres Antrages nach § 54 Abs. 1 \nSatz 3 LWG darauf hinaus, dass sie sich unter formaler Beibehaltung ihrer \nMitgliedschaft im Verband, von der Ausnahmen im Eifel-Rur-Verbandsgesetz nicht \nvorgesehen sind, dem Sinn und Zweck des Verbandes entziehen will. Das entbehrt, \ndie von der Antragstellerin insoweit nicht in Zweifel gezogene Verfassungsmäßigkeit \ndes Eifel-Rur-Verbandsgesetzes und damit die Rechtswirksamkeit ihrer \nPflichtmitgliedschaft vorausgesetzt, sowohl wasserrechtlich als auch \nverbandsrechtlich jeder Grundlage. Die Anforderungen des materiellen Wasserrechts \nsind von jedem Abwasserbeseitigungspflichtigen zu beachten, sodass die \nordnungsgemäßen Abwasserverhältnisse im Gebiet der Antragstellerin wegen \nvordringlicher Maßnahmen in anderen Bereichen lediglich eine frühere \nVerbandstätigkeit in diesem Punkt überflüssig gemacht haben; zudem beruht die \nGründung des Antragsgegners auf die Antragstellerin einbeziehenden \ngesetzgeberischen Zielen zur Bewirtschaftung der Rur und ihrer Zuflüsse. Weiterhin \nist es ein Wesensmerkmal der dem Antragsgegner durch das Eifel-Rur-\nVerbandsgesetz zugewiesenen verbandsmäßigen Abwasserbeseitigung, dass das \nBestehen der Mitgliedschaftspflichten nicht davon abhängt, dass ein Mitglied sich \nselbst nicht zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung von Aufgaben im Stande sieht \n(§ 4 Abs. 3 Eifel-RurVG) oder die Aufgabenwahrung durch den Antragsgegner aus \nspezifischen Gründen des Einzelfalles im öffentlichen Interesse liegt (§ 4 Abs. 1 \nSatz 4 Eifel-RurVG). Die Abwasserbeseitigung durch den Antragsgegner bedarf als \nsolche als der Regelfall keiner besonderen Rechtfertigung. \n\n28\n\nIm Übrigen gehört die Übernahme der Anlagen der Antragstellerin nicht zu den \nrechtlichen Voraussetzungen für die Abwasserbeseitigungspflicht des \nAntragsgegners. Die Übernahme der Anlagen stellt lediglich ein naheliegendes Mittel \ndar, um die Abwasserbeseitigung im allgemeinen Interesse an einem vernünftigen \nUmgang mit öffentlichen Mitteln, vor allem mit den von den Gebührenpflichtigen \naufzubringenden Abwassergebühren, zu erledigen. Im Ausgangspunkt steht es dem \nAntragsgegner frei, seine Pflichten ohne Zugriff auf die Anlagen der Antragstellerin \nmittels anderer Anlagen zu erfüllen und den Anlagen der Antragstellerin so ihre \nbestimmungsgemäße Funktion zu entziehen. Das Kriterium der Erforderlichkeit nach \n§ 7 Abs. 3 Sätze 1 und 3, Abs. 1 Satz 1 Eifel-RurVG schließt ein, dass der \nAntragsgegner es mit dem Mittel der Festlegung seines Unternehmens in der Hand \nhat, entweder eigene Anlagen neu zu errichten oder aber sich Anlagen seiner \nMitglieder zu Nutze zu machen, um zeitnah tätig werden zu können und die \nÖffentlichkeit vor ohne weiteres vermeidbaren zusätzlichen Lasten als Folge einer \nbloßen Neuordnung von Zuständigkeiten zu bewahren. \n\n29\n\nDie Antragstellerin wird durch die Übernahme ihrer Anlagen auch nicht deshalb \nunter Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unangemessen \nbelastet, weil ein von ihr bevorzugtes Kooperationsmodell als milderes Mittel in \nBetracht zu ziehen wäre. Es mangelt schon an der Ausgangslage für eine \nKooperation, nämlich an beide Beteiligten treffenden Aufgaben, deren Erfüllung im \nZusammenwirken erfolgen soll. § 54 Abs. 1 Satz 1 LWG überantwortet die \nAbwasserbeseitigung dem Antragsgegner als ausschließlich eigene Aufgabe; \nAufgaben der Antragstellerin bestehen insofern nicht. Der Antragsgegner wird nicht \nfür seine Verbandsmitglieder und in deren Auftrag tätig; er ist verantwortlicher Träger \nder Abwasserbeseitigung. Im Übrigen ist ein konkretes Konzept, das diesen \nEckpunkten ohne die verfügte Übernahme der Anlagen Rechnung tragen würde, mit \nder Beschwerde nicht aufgezeigt worden.\n\n30\n\nAuf die Höhe des Ausgleichsanspruchs der Antragstellerin (§ 7 Abs. 5 Eifel-\nRurVG) ist nicht einzugehen, weil der angefochtene Bescheid insofern - ohne dass \nhieraus folgende rechtliche oder sonst für die Interessengewichtung erhebliche \nBedenken dargetan wären - keine Regelung enthält. Sofern die Funktionsfähigkeit \nder zu übernehmenden Anlagen zweifelhaft sein mag, weil die Antragstellerin auf \nihrer bisherigen Eigenschaft als Arbeitgeberin der auf den Anlagen beschäftigten \nArbeitskräfte beharrt und so die tatsächliche Nutzbarkeit der Anlagen für die \nAbwasserbeseitigung in Frage stellt, ergibt auch das nichts für eine - zudem \noffensichtliche - Fehlerhaftigkeit der Regelung der Übernahme der Anlagen. \nUnabhängig von den Erwägungen des Antragsgegners zu einer Funktions- und \nRechtsnachfolge sind nachteilige Folgen für den Anlagenbetrieb nicht so sicher, dass \ndie Übernahme wegen Zweckverfehlung als rechtswidrig anzusehen wäre. \nAbgesehen davon, dass von der Antragstellerin im Falle der Übernahme schon \nwegen ihrer Verbandsmitgliedschaft ein gewisses Maß an Offenheit für die \nAufgabenerfüllung des Antragsgegners erwartet werden kann, verliert sie mit der \nBenutzung der Anlagen durch den Antragsgegner jede Möglichkeit zu einem \nzweckgerechten Einsatz des Anlagenpersonals. Der Antragsgegner seinerseits hat \nden betroffenen Arbeitnehmern unter der Bedingung der Übernahme der Anlagen \nzum 1. Januar 2003 den Abschluss von Arbeitsverträgen angeboten. Sollte die \nAntragstellerin an ihrem bisher eingenommenen Standpunkt auch nach der \nZurückweisung ihrer Beschwerde festhalten, ist bei realistischer Betrachtung damit \nzu rechnen, dass von dem Angebot des Antragsgegners zumindest so viele \nArbeitskräfte Gebrauch machen werden, dass die Anlagen nicht stillgelegt werden \nmüssen.\n\n31\n\nEine wegen der verfassungsrechtlichen Fragestellungen gebotene, von den \nErfolgsaussichten in der Hauptsache losgelöste Interessenabwägung ergibt ein \nÜbergewicht des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung der \nangefochtenen Regelungen. Das Rechtsschutzziel der Antragstellerin läuft - wie \nerwähnt - der Aufgabenverteilung nach § 54 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 LWG sowie der \nZielrichtung der Pflichtmitgliedschaft der Antragstellerin zum Antragsgegner zuwider. \nIn der Hand und Verantwortung des Antragsgegners bilden die Anlagen die \nGrundlage für eine dem Zweck des Eifel-Rur-Verbandsgesetzes und der ihm \nzugrunde liegenden gesetzlichen Wertungen entsprechenden einheitlichen \nBewirtschaftung der Gewässer im Verbandsgebiet. Auch wenn die Übernahme der \nAnlagen nicht mit unmittelbar nachweisbaren Verbesserungen bei der \nAbwasserbeseitigung oder sonstigen ökologischen Fortschritten verbunden sein mag \nund der Antragsgegner selbst wie auch einige seiner Mitglieder in ihrem \nAbstimmungsverhalten zur Übernahme der Anlagen Überlegungen angestellt haben \nmögen, die nicht nur am Sinn und Zweck verbandlicher Gewässerbewirtschaftung \nausgerichtet sind, bedeutet das nicht, dass nicht im Ergebnis das gesetzliche Ziel \ndes Eifel-Rur-Verbandsgesetzes gefördert wird. Dem hat die Antragstellerin nichts \nvon Gewicht entgegenzusetzen. Der Übergang der Anlagen in die Benutzung des \nAntragsgegners ist nicht unabänderlich; er kann bei einem Erfolg der Antragstellerin \nin den Hauptsacheverfahren rückgängig gemacht werden. Eine u. U. \nvorübergehende Übernahme der Anlagen hat für die Antragstellerin nachteilige \nFolgen in erster Linie in Bezug auf den Ausfall allgemeiner Haushaltsmittel, die sie \nbislang wegen der Heranziehung bestimmter Kalkulationsmethoden bei der \nErhebung der Abwassergebühren zur Deckung lediglich kalkulatorischer \nKostenansätze einnimmt. Das Bestreben der Antragstellerin, sich den Mittelzufluss \naus den Abwassergebühren für allgemeine Haushaltszwecke zu erhalten, verdient im \nvorliegenden Zusammenhang jedoch von vornherein wenig Schutz, weil die von den \nGebührenpflichtigen für Zwecke der Abwasserbeseitigung aufgebrachten Mittel von \nder Antragstellerin anderweitig verbraucht werden, ohne dass ihre spätere \nRückführung zur Finanzierung von Abwasserbeseitigungsmaßnahmen verlässlich \ngesichert wäre. Die Antragstellerin konnte sich zudem seit Jahren auf die Folgen \neiner Aufgabenwahrnehmung durch den Antragsgegner einstellen; die Übernahme \nder Anlagen kommt nicht überraschend und konnte bereits nach der Erklärung vom \n13. Juli 1993 als reale Möglichkeit für den Zeitraum nach 2002 bei Planungen der \nAntragstellerin berücksichtigt werden. Etwaige weitergehende Erwartungen der \nAntragstellerin konnten sich nicht auf verlässliche Tatsachen stützen.\n\n32\n\nIn Bezug auf den Hilfsantrag zu 1. b),\n\n33\n\nfestzustellen, dass die Erklärungen des \nAntragsgegners gemäß Ziffer I.1. und 2. sowie die \ndamit zusammenhängenden Erklärungen und \nVerfügungen gemäß Ziffer I.4. und 5. sowie Ziffern II. \nund III. 1. und 2. in seinem Bescheid vom 18. März \n2002 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom \n17. Juni 2002 und 20. Juni 2002 rechtswidrig \nsind,\n\n34\n\nsind die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 \nAbs. 1 VwGO) nicht erfüllt. Ungeachtet der näheren Maßgaben für eine im Wege der \neinstweiligen Anordnung zu treffende - vorläufige - Feststellung sind zumindest die \nfür den Erfolg eines entsprechenden Begehrens in der Hauptsache, für das allein \neine Feststellungsklage nach § 43 VwGO in Betracht kommt, zu beachtenden \nAnforderungen nicht gegeben.\n\n35\n\nSoweit die Rechtmäßigkeit der Erklärungen zu II. und III. des Bescheides vom \n18. März 2002 in Rede steht, ist das Feststellungsbegehren unzulässig. Die \nErklärungen sind Verwaltungsakte, die von der Antragstellerin mit der \nAnfechtungsklage angefochten werden können und angefochten werden, sodass für \neine zusätzliche Feststellungsklage kein Raum ist (§ 43 Abs. 2 VwGO). Die \nErklärung ist dementsprechend zulässiger Gegenstand des Aussetzungsbegehrens \nnach dem Hauptantrag.\n\n36\n\nSoweit die Rechtmäßigkeit der Erklärungen zu I.1., 2., 4. und 5. zur \nEntscheidung gestellt ist, wird einer Feststellungsklage, die ohnehin noch nicht \nerhoben ist, ebenfalls der Erfolg versagt bleiben. In Bezug auf die Erklärung zu I.4. \nfehlt es schon an einem feststellungsfähigen Rechtsverhältnis (§ 43 Abs. 1 VwGO). \nSelbst wenn man das Begehren dahin verstehen sollte, dass es nicht die Klärung der \nbloßen Rechtsfrage der Richtigkeit der vom Antragsgegner zum Übergang der \nArbeitsverhältnisse geäußerten Rechtsauffassung betrifft, sondern sich auf die \nRechte und Pflichten hinsichtlich der Arbeitsverhältnisse bezieht, besteht \ndiesbezüglich kein konkretes Rechtsverhältnis. Es fehlt an einem für die \nRechtsbeziehungen zwischen der Antragstellerin und den Arbeitskräften bzw. dem \nAntragsgegner entscheidungserheblichen Meinungsstreit. Der Antragsgegner setzt \nnämlich die im Bescheid zu § 613 a BGB geäußerte und von der Antragstellerin \nkritisierte Rechtsauffassung nicht um. Er hat sich gegenüber den betroffenen \nArbeitskräften nicht ausschlaggebend auf diese Rechtsmeinung berufen, sondern \nihnen unter Hinweis auf andere rechtliche Einordnungen und daher bestehende \nrechtliche Unklarheiten ausdrücklich die vertragliche Übernahme der bisherigen \nArbeitsverträge angeboten. Damit geht es bei der begehrten Feststellung allein um \ndie Richtigkeit einer bestimmten Argumentation des Antragsgegners, aber nicht um \nhiervon beeinflusste Rechte oder Pflichten. Sollte man gleichwohl ein hinreichend \nkonkretes Rechtsverhältnis annehmen, besitzt die Antragstellerin jedenfalls kein \nberechtigtes Interesse an seiner alsbaldigen Klärung. Ihrem Vorbringen ist kein \nAnhaltspunkt dafür zu entnehmen, welches über das Ziel der Beantwortung einer \nbloßen Rechtsfrage hinausgehende schützenswerte Interesse sie an der \nbeanspruchten Klärung haben könnte. Der Antragsgegner will erreichen, dass er die \nzu übernehmenden Anlagen mit den bislang von der Antragstellerin beschäftigten \nArbeitskräften auf der Grundlage mit ihm bestehender Arbeitsverhältnisse betreiben \nkann. Ein schutzwürdiges Interesse der Antragstellerin daran, dies auch für den \n- gegebenen und bei der verlautbarten Absicht des Antragsgegners zugrunde \ngelegten - Fall eines Übergangs der Anlagen auf den Antragsgegner zu verhindern, \nist nicht dargetan worden. \n\n37\n\nMit der Umschreibung der Pflichten des Antragsgegners (I.5. des Bescheides) \nwerden die Rechtsfolgen der Übernahme der Abwasserbeseitigungspflicht und der \nAnlagen umrissen. Sollte sich das Feststellungsbegehren auch insofern nicht auf \neine bloße Rechtsfrage, sondern auf ein Rechtsverhältnis beziehen, ist ein \nberechtigtes Feststellungsinteresse in Anbetracht der Anfechtung der Regelungen \nunter II. und III. des Bescheides nicht erkennbar. Ohnehin ergibt sich aus den \nvorstehenden Ausführungen zu II. und III. sowie den vom Antragsgegner angeführten \nVorschriften ohne weiteres die Richtigkeit der Aussage. \n\n38\n\nHält man die Erklärungen unter I.1. und 2. des Bescheides entgegen der \nAuffassung des Verwaltungsgerichts für von der Antragstellerin anfechtbare \nVerwaltungsakte, scheidet eine Feststellungsklage schon im Ansatz als \nsachgerechtes Rechtsschutzbegehren aus, weil ein Anfechtungsbegehren vorrangig \nist (§ 43 Abs. 2 VwGO). Hält man die Erklärungen mit dem Verwaltungsgericht nicht \nfür den tauglichen Gegenstand eines Anfechtungsbegehrens, fehlt es wegen der \nAnfechtung der Regelungen unter III., die die rechtliche Grundlage für alle die \nAntragstellerin treffenden faktischen Veränderungen bilden, sowie des hierauf \nbezogenen Hauptantrages an dem erforderlichen Feststellungsinteresse, zumindest \naber an der Dringlichkeit einer Feststellung im Wege der einstweiligen Anordnung. \nAußerdem ist die Übernahme der Abwasserbeseitigungspflicht sowie der Anlagen \nnach dem oben Gesagten nicht als rechtswidrig einzustufen. \n\n39\n\nMit der Beschwerdeentscheidung zum Haupt- und Hilfsantrag erledigt sich das \nBegehren der Antragstellerin, eine Zwischenentscheidung zu treffen (Anträge zu 2. \nund 2.a).\n\n40\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Bei der Bemessung des \nStreitwertes ist das Interesse der Antragstellerin, die Übernahme der Anlage zur \neigenen Benutzung durch den Antragsgegner abzuwehren, bewertend in den Blick \nzu nehmen. Im Vordergrund steht das wirtschaftliche Ziel der Antragstellerin, neben \ndem Erhalt der Vermögenswerte, der ggf. nach § 7 Abs. 5 Eifel-RurVG bewirkt wird, \neine Einbuße an allgemeinen Haushaltsmitteln als Folge erforderlicher Änderungen \nder Abwassergebührenkalkulation zu vermeiden. Mit der Übernahme der Anlagen \n(III. des angefochtenen Bescheides) kann die Antragstellerin insofern keine eigene \ngebührenpflichtige Leistung mehr erbringen. In der Antragsschrift ist der \n\"Nettoverlust\" der Übernahme auf ca. 20.000.000,-- DM beziffert worden; diese \nAngabe ist aus dem Zusammenhang heraus als Jahresbetrag zu verstehen. Es ist \nsachgerecht, den Streitwert im vorläufigen Rechtsschutzverfahren auf die Hälfte \ndieses Betrages, rundend umgerechnet in Euro, festzusetzen. \n\n41","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294913","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-12-12/20-b-1805-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 613a","ref_norm":"613a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294913","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294913","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-12-12/20-b-1805-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294913","retrieved":"2026-07-09 03:16:52.218563+00:00"}}