{"status":"available","doknr":"OLD294944","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1211.9B1535.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-12-11","aktenzeichen":"9 B 1535/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird teilweise geändert und wie folgt \nneugefasst:\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 18. März 2002 \nwird bezüglich der Gebührenscheide T 543/01, T 547/01 und T 785/01 des Antragsgegners \nvom 27. Februar 2002 angeordnet sowie hinsichtlich des Gebührenbescheides T 784/01 des \nAntragsgegners vom 27. Februar 2002 insoweit angeordnet, als darin ein 11.170,80 DM \nübersteigender Betrag festgesetzt worden ist.\n\nIm Übrigen werden der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden \nWirkung seines Widerspruchs abgelehnt sowie die Beschwerde des Antragsgegners gegen \nden angefochtenen Beschluss zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Antragsteller zu 3/7 und der \nAntragsgegner zu 4/7.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.294,32 EUR (= früher \n6.443,13 DM) festgesetzt. \n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur im Hinblick auf die \ndargelegten Gründe zu prüfen ist, ist in dem tenorierten Umfang begründet und hat \nim Übrigen keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie Rüge des Antragsgegners, das Verwaltungsgericht habe hinsichtlich der vier \nstreitigen Gebührenbescheide zu Unrecht eine Gebührenschuldnerschaft des \nAntragstellers nach § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. GebG NRW verneint, greift nur insoweit \ndurch, als der Antragsteller mit Bescheid T 784/01 vom 27. Februar 2002 u.a. zu \neiner Gebührenforderung für die „Grenzherstellung und Durchführung der \nFortführungsvermessung zur Bildung der Vertragsgrundstücke\" nebst darauf \nentfallenden Auslagen zuzüglich Mehrwertsteuer (ingesamt 11.170,80 DM) \nherangezogen worden ist.\n\n4\n\nDer Antragsteller ist bei summarischer Prüfung als Schuldner dieser \nGebührenforderung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 , 2. Alt GebG NRW anzusehen, da die \ninsofern abgerechneten Amtshandlungen zu seinen Gunsten vorgenommen worden \nsind. Die vorgenannte Bestimmung verlangt eine unmittelbare Begünstigung in dem \nSinne, dass spätestens im Zeitpunkt der Vornahme der Amtshandlung durch diese \nselbst eine vorteilhafte Wirkung für den Betroffenen eintritt, die ihm bei objektiver \nBetrachtung von Nutzen ist. \n\n5\n\nVgl. dazu zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 6. \nMai 2002 - 9 A 251/99 - m.w.N.\n\n6\n\nDiese Voraussetzungen sind mit Blick auf den Antragsteller durch die in \nRechnung gestellte „Fortführungsvermessung zur Bildung der Vertragsgrundstücke\" \nerfüllt worden. Nach der vorliegenden Grenzniederschrift vom 2. Oktober 2001 und \nder dazu gehörigen Skizze hat der Antragsgegner seinerzeit basierend auf der \nBebauungsplanung der RBKM-GmbH eine Neuparzellierung der Flurstücke 258, 265 \nund 266 vorgenommen. Hierzu hat er im südlichen Bereich der genannten Flächen 4 \nneue Baugrundstücke ausparzelliert und im Wesentlichen durch Verschiebung der \nöstlichen Grenze des Flurstücks 265 ein größeres, später nochmals in mehrere \nBauflächen weiter aufzuteilendes Grundstück sowie ein künftig als Verkehrsfläche zu \nnutzendes schmaleres Grundstück in T-Form gebildet. Eine derartige, von einem \nÖffentlich bestellten Vermessungsingenieur vorgenommene Teilungsvermessung zur \nBildung von neuen Baugrundstücken und dazu gehörigen Nebenflächen bewirkt \nnach der gefestigten Rechtsprechung des Senats die zur Bejahung der \nVoraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt GebG NRW erforderliche unmittelbare \nBegünstigung für denjenigen, der im Zeitpunkt der Vornahme der Amtshandlung \nEigentümer der betroffenen Grundstücke ist. Sie führt regelmäßig - so auch hier - \ndazu, die (zusätzlich) geschaffenen Möglichkeiten des Grundstücksverkehrs durch \nÜbertragung des Eigentums an den neu geschaffenen Parzellen nutzen zu können. \nDiese unter dem Gesichtspunkt der Verkehrsfähigkeit des Grundbesitzes objektiv \ngünstige Auswirkung der Teilungsvermessung erfolgt ohne Hinzutreten weiterer \nZwischenschritte, mithin unmittelbar, im Rechtskreis des Eigentümers, da ihm die \nVerfügungsgewalt über die betroffenen Flächen zukommt.\n\n7\n\nVgl. zu alledem zuletzt OVG NRW, Beschluss \nvom 6. Mai 2002 - 9 A 251/99 -, m.w.N.\n\n8\n\nNach den vorstehenden Grundsätzen, von denen abzuweichen der vorliegende \nFall bei summarischer Prüfung keinen Anlass gibt, ist durch die \nFortführungsvermessung eine unmittelbare Begünstigung beim Antragsteller \neingetreten und er gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. GebG NRW Gebührenschuldner \nder hierauf bezogenen Forderung des Antragsgegners geworden. Denn der \nAntragsteller war zum Zeitpunkt der Vornahme der oben ausgeführten \nAmtshandlung, die mit dem Grenztermin am 2. Oktober 2001 für die in der Skizze \nfestgehaltene Teilungsvermessung abgeschlossen worden ist, Eigentümer der \nbetroffenen Grundstücke.\n\n9\n\nNichts Anderes gilt bei summarischer Prüfung im Hinblick auf die weiter in \nRechnung gestellte „Grenzherstellung\". Zum Einen war die damit gemeinte Prüfung, \nFeststellung und gegebenenfalls Abmarkung des Verlaufes der bisherigen Grenzen \nder Flurstücke 258, 265 und 266 des Antragstellers notwendige Voraussetzung für \ndie beabsichtigte Teilungsvermessung, da diese für ihre Ordnungsgemäßheit eine \ngesicherte Festlegung der bisherigen Grenzen der neu zu parzellierenden \nGrundstücke erforderte. Die oben ausgeführte unmittelbare Begünstigung durch die \nTeilungsvermessung erstreckt sich daher auch auf die hierfür zunächst \nvorzunehmende „Grenzherstellung\". Zum Anderen ist auch unabhängig davon mit \nder Feststellung bzw. Festlegung der genauen Grenzen der vorhandenen \nGrundstücke eine unmittelbare Begünstigung beim Antragsteller eingetreten. \nAusweislich der Grenzniederschrift vom 2. Oktober 2001 hat der Antragsgegner den \nGrenzverlauf der Flurstücke 258, 265 und 266, der in den früheren \nKatasternachweisen am sog. Punkt B nicht zutreffend eingetragen und am sog. \nPunkt K nicht abgemarkt war, überprüft, in der Örtlichkeit festgestellt und - soweit \nerforderlich - neu abgemarkt. Hierdurch ist die Lage und Ausdehnung der \nGrundstücke verbindlich geklärt worden. Der insofern bewirkte Vorteil in Form einer \nnunmehr - etwa für den Grundstücksverkehr bedeutsamen - gesicherten Festlegung \ndes Grenzverlaufs und der damit korrespondierenden Eigentumsverhältnisse bezog \nsich unmittelbar auf die Rechtsstellung des Antragstellers in seiner damaligen \nEigenschaft als Eigentümer der Flächen mit der Folge, dass auch jener Vorteil \nunmittelbar bei ihm eingetreten ist.\n\n10\n\nSonstige ernstliche, d.h. überwiegende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der \nGebührenforderung für die „Grenzherstellung und Durchführung der \nFortführungsvermessung zur Bildung der Vertragsgrundstücke\" sind nicht ersichtlich. \nSoweit der Antragsgegner mittlerweile mit einem neuen Bauträger, der \nN. GmbH, eine Vereinbarung dahingehend getroffen hat, dass grundsätzlich die \nN. GmbH die Kosten der Teilungsvermessung zu tragen hat, ist dies für das \nvorliegende Verfahren ohne Belang. Abgesehen davon, dass offen ist, ob diese \nKostentragungspflicht nicht lediglich die im Jahre 2001 noch unterbliebene weitere \nTeilungsvermessung im Bereich des ehemaligen Flurstücks 265 (zur Bildung von 6 \nBaugrundstücken) betreffen soll - hierauf könnte die in der vorgelegten \nAuftragsbestätigung an die N. GmbH vom 14. August 2002 verwandte \nFormulierung „2. Bauabschnitt\" hindeuten - ändert der vorbezeichnete Umstand \njedenfalls nichts an der dargelegten Gebührenschuldnerschaft des Antragstellers. \nDass die N. GmbH bereits vor dem Erlass des Gebührenbescheides vom 27. \nFebruar 2002 bzw. des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 2002 die für die \nTeilungsvermessung entstandene Forderung beglichen hätte und der Bescheid T \n784/01 deshalb wegen vorherigen Erlöschens der Forderung nicht hätte ergehen \ndürfen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Eine eventuell spätere oder gar erst \nkünftige Zahlung durch die N. GmbH ist hingegen im vorliegenden Verfahren \nohne Belang, da eine solche nachträgliche Erfüllung der streitigen Forderung \nlediglich einen für die Rechtmäßigkeit der Bescheide unbeachtlichen \nVollstreckungseinwand des Antragstellers begründen könnte.\n\n11\n\nDass die vom Antragsgegner für die im Jahre 2001 erfolgten Amtshandlungen \n„Grenzherstellung und Durchführung der Fortführungsvermessung zur Bildung der \nVertragsgrundstücke\" in Ansatz gebrachte Forderung der Höhe nach fehlerhaft \nberechnet sein könnte, wird vom Antragsteller nicht vorgetragen und ist bei \nsummarischer Prüfung auch nicht ersichtlich.\n\n12\n\nDanach bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des \nBescheides \nT 784/01 vom 27. Februar 2001, soweit für die vorstehenden Amtshandlungen eine \nGebühr von 9.540,- DM nebst eines darauf - bei überschlägiger Schätzung - \nentfallenden Anteils der abgerechneten Auslagen in Höhe von 90,- DM festgesetzt \nworden ist. Hieraus ergibt sich bei Hinzurechnung der darauf entfallenden \nMehrwertsteuer von 1.540,80 DM der im Tenor ausgeworfene Betrag von ingesamt \n11.170,80 DM.\n\n13\n\nIm Übrigen bleibt die Beschwerde ohne Erfolg. Hinsichtlich der sonstigen in den \nBescheiden vom 27. Februar 2002 festgesetzten Forderungen des Antragsgegners \ngreift die Rüge des Antragsgegners nicht durch, dass Verwaltungsgericht habe auch \ninsoweit fehlerhaft eine Gebührenschuldnerschaft des Antragstellers nach § 13 \nAbs. 1 Nr. 1, 2. Alt GebG NRW abgelehnt. \n\n14\n\nMit den Bescheiden T 543/01, T 547/01, T 785/01 sowie der im Bescheid T \n784/01 enthaltenen Position „ Erstellung des amtlichen Lageplans als Bauvorlage \ngemäß §§ 11ff BauPrüfVO\" nebst anteiligen Auslagen in Höhe von 48,- DM hat der \nAntragsgegner ausschließlich solche Leistungen abgerechnet, die die Erstellung von \nPlanungs- sowie Bauvorlagen für das von der RBKM GmbH als seinerzeitiger \nBauherrin betriebene baurechtliche Genehmigungsverfahren betrafen. Dies gilt bei \nsummarischer Prüfung insbesondere auch für die letztgenannte Position. Es ist \ndavon auszugehen, dass der darunter in Rechnung gestellte amtliche Lageplan \nebenfalls für das Verfahren auf Erteilung der Baugenehmigung und nicht etwa im \nRahmen eines Verfahrens auf Erteilung einer Teilungsgenehmigung angefertigt \nworden ist. Dies folgt schon daraus, dass seit Anfang 1998 im unbeplanten \nInnenbereich nach § 34 BauGB - um einen solchen handelt es sich hier - eine \nTeilungsgenehmigung nach § 19 BauGB nicht mehr erforderlich ist. Damit \neinhergehend hat der Antragsgegner auch nichts dafür dargelegt, dass ein Verfahren \nauf Erlass einer Teilungsgenehmigung durchgeführt worden wäre. \n\n15\n\nDer vom Verwaltungsgericht getroffenen und im Einzelnen ausgeführten \nBewertung, dass durch die vorbezeichneten Leistungen keine Begünstigung \nunmittelbarer Art i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. GebG NRW für den Antragsteller \neingetreten sei, setzt der Antragsgegner keine durchgreifenden Rügen entgegen. \nDer Antragsgegner wendet hiergegen im Beschwerdeverfahren allein ein, mit den \nvon ihm angefertigten Unterlagen und der auf ihrer Grundlage ergangenen \nBaugenehmigung habe der Antragsteller detailliert beplante „baureife\" Grundstücke \nerhalten, was ihm den - beim Verkauf an die N. GmbH auch realisierten - Vorteil \nverschafft habe, sofort bebaubare und dadurch im Wert gestiegene Flächen \nveräußern zu können. Aus diesem Vorbringen kann jedoch bei summarischer \nPrüfung eine unmittelbare Begünstigung des Antragstellers nicht hergeleitet werden. \nDabei kann hier dahinstehen, ob und wann die u.a. auf den Tätigkeiten eines \nVermessungsingenieurs im Bereich der Planung und der Erstellung von Vorlagen für \ndas baurechtliche Genehmigungsverfahren beruhende Verbesserung der \nMöglichkeiten, ein Grundstück veräußern oder aber zu einem höheren Preis \nverkaufen zu können, für den Grundstückseigentümer, der nicht selbst Bauherr ist, \ngenerell eine unmittelbare Begünstigung i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. GebG NRW \nzu bewirken vermag. Jedenfalls sprechen im vorliegenden Fall bei summarischer \nPrüfung die gewichtigeren Gründe dafür, dass eine solche Begünstigung für den \nAntragsteller nicht eingetreten ist. Dass die Grundstücke des Antragstellers mit einer \nverdichteten Bebauung in Form mehrerer Reihenhausgruppen bebaubar waren bzw. \nsind, ist - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt - bereits durch den dem \nAntragsteller erteilten baurechtlichen Vorbescheid vom 9. Oktober 2000 festgestellt \nworden. Angesichts dessen kann keine Rede davon sein, erst durch die späteren \nLeistungen des Antragsgegners im Bereich der Planung und Genehmigung der von \nder RBKM GmbH beabsichtigten Bebauung sei eine „Baureife\" der Grundstücke mit \nentsprechender Wertsteigerung erstmals hergestellt worden. Hiervon ausgehend \nkönnte ein begünstigender Vorteil für den Antragsteller durch die Leistungen des \nAntragsgegners allenfalls dann angenommen werden, wenn durch die detaillierten \nPlanungs- bzw. Bauvorlagen und die darauf beruhende Baugenehmigung bei \nobjektiver Betrachtung die Verwertungsmöglichkeiten zusätzlich verbessert worden \nwären, weil der Antragsteller die Grundstücke nunmehr noch leichter oder teurer \nhätte veräußern können. Hierfür bestehen bei summarischer Prüfung jedoch keine \nAnhaltspunkte. Bereits der Vorbescheid mit seiner Feststellungswirkung bezog sich \nauf eine verdichtete Bebauung mit ingesamt 9 Einfamilienhäusern in ähnlicher Art, \nwie sie später der RBKM GmbH genehmigt worden ist. Schon hierdurch ist der \nAntragsteller in die Lage versetzt worden, seine Grundstücke als in dieser Form \nverdichtet bebaubar potentiellen Interessenten derartiger Bauvorhaben anzubieten. \nDass sich durch die demgegenüber nur geringfügig veränderte spätere Planung (1 \nbzw. 2 Wohnhäuser mehr) und Genehmigungserteilung bei objektiver Betrachtung \ndie „Marktfähigkeit\" der Grundstücke im Sinne einer Erhöhung der Anzahl der \nInteressenten nennenswert verbessert haben könnte, ist weder dargelegt noch \nersichtlich. Insofern kann zur Begründung einer eventuell gestiegenen „Attraktivität\" \nder Flächen auch nicht etwa auf die erteilte Baugenehmigung abgestellt werden. \nDenn diese vermittelte einem künftigen Erwerber nicht unmittelbar die Stellung eines \nzur Bauausführung berechtigten Bauherrn im Sinne des § 57 BauO NRW. Eine \nderartige Sichtweise vernachlässigt, dass die Baugenehmigung nach dem \nunstreitigen Sachverhalt der RBKM GmbH erteilt worden ist. Ein künftiger Erwerber \nwar daher zur eigenen Ausnutzung der erteilten Baugenehmigung darauf \nangewiesen, sich entweder die Genehmigung vom bisherigen Bauherrn übertragen \nzu lassen, wofür der regelmäßig Kosten verursachende und vom Antragsteller zudem \nnicht erzwingbare Abschluss einer entsprechenden privatrechtlichen Vereinbarung \nmit dem bisherigen Bauherrn, hier der RBKM GmbH, erforderlich gewesen wäre,\n\n16\n\nvgl. zur Notwendigkeit einer solchen \nVereinbarung: Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO \nNRW, Loseblattkommentar, Stand: Juli 2002, § 57 \nRdnr. 9,\noder aber in entsprechend kostenträchtiger Weise die Genehmigung nochmals für \nsich selbst zu beantragen. Angesichts dessen ist auch unter diesem Aspekt eine \nVerbesserung der „Marktfähigkeit\" der betroffenen Grundstücke nicht erkennbar.\n\n17\n\nBei summarischer Prüfung ist ebenfalls nicht feststellbar, dass sich der \nrealisierbare Kaufpreis für die Grundstücke durch die mit Hilfe des Antragsgegners \nerfolgte Überplanung und nachfolgende Genehmigungserteilung erhöht hätte. Dem \nsteht schon das unwidersprochen gebliebene Vorbringen des Antragstellers in \nBeschwerdeverfahren entgegen, dass der auf der Grundlage der Überplanung mit \ndem neuen Erwerber, der N. GmbH, vereinbarte Kaufpreis unterhalb des \nBetrages liegt, der vor der Überplanung und Genehmigungserteilung nach dem \nnotariellen Vertrag vom 3. Mai 2001 von dem ursprünglichen Käufer, der RBKM \nGmbH, zu zahlen war. \n\n18\n\nFür eine ansonsten in Betracht zu ziehende unmittelbare Begünstigung des \nAntragstellers im Sinne des § 13 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt GebG NRW durch die \nLeistungen des Antragsgegners im Bereich der Planung und Genehmigung \nbestimmter Bauvorhaben auf den betroffenen Grundstücken bestehen nach dem \nBeschwerdevorbringen bei summarischer Prüfung keine Anhaltspunkte.\n\n19\n\nFehlt es damit voraussichtlich an einer Gebührenschuldnerschaft des \nAntragstellers für die insoweit in den angefochtenen Bescheiden festgesetzten \nForderungen, bestehen bereits aus diesem Grund ernstliche Zweifel an ihrer \nRechtmäßigkeit, die zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs \nführen. Angesichts dessen bedarf es keiner weiteren Prüfung, ob die besagten \nForderungen - wie der Antragsteller meint - Leistungen zum Gegenstand haben, die \nnicht zum öffentlich - rechtlichen Aufgabenkreis des Antragsgegners gehörten und \ndeshalb nicht durch Gebührenbescheid abgerechnet werden durften.\n\n20\n\nNach alledem hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des \nWiderspruchs zu Recht angeordnet, soweit mit den Bescheiden T 543/01, T 547/01, \nT 785/01 und der Position „Erstellung des Amtlichen Lageplans als Bauvorlage \ngemäß §§ 11ff BauPrüfVO\" nebst anteiligen Auslagen in Höhe von 48,- DM in dem \nBescheid T 784/01 Gebühren und Auslagen nebst darauf entfallender \nMehrwertsteuer in Höhe von insgesamt 14.601,70 DM (25.772,50 DM \nGesamtforderung abzgl. 11.170,80 DM) festgesetzt worden sind.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und berücksichtigt \ndas Verhältnis des jeweiligen Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten.\n\n22\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 20 Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG \nund erfolgt entsprechend der ständigen Senatsrechtsprechung in Höhe von einem \n- nunmehr in Euro zu bestimmenden - Viertel der angefochtenen \nGesamtforderung.\n\n23\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 GKG).\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294944","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-12-11/9-b-1535-02","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294944","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294944","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-12-11/9-b-1535-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294944","retrieved":"2026-07-09 03:16:54.891464+00:00"}}