{"status":"available","doknr":"OLD294946","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1211.8A1580.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-12-11","aktenzeichen":"8 A 1580/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 1. Februar 2002 wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 1500 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\n1. Die Berufung ist nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Nach dieser \nVorschrift muss die Berufung zugelassen werden, wenn ernstliche Zweifel an der \nRichtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen. Dies ist dann der Fall, wenn \nerhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts \nim Ergebnis aus den in der Antragsschrift genannten Gründen einer rechtlichen \nÜberprüfung nicht standhalten wird; hiervon abweichend ist nach Auffassung einiger \nObergerichte die Berufung schon dann zuzulassen, wenn gewichtige Gründe gegen \ndie Richtigkeit der Entscheidung sprechen, so dass ein Erfolg des Rechtsmittels \nebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg.\n\n4\n\nVgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Stand: Juli 2000, § 124 Rn. 119 ff. \nm.w.N., § 124a Rn. 85. \n\n5\n\nIm vorliegenden Fall kann die Frage, welcher dieser beiden Maßstäbe zu Grunde \nzu legen ist, offen bleiben, weil die von der Antragsschrift geltend gemachten \nBedenken gegen die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht \ndurchgreifen. Dabei ist die Prüfung des Berufungsgerichts im Zulassungsverfahren \nauf die Darlegungen in der Antragsbegründung beschränkt.\n\n6\n\nDer Einwand des Klägers, die Verwaltungsbehörde habe keine angemessenen \nErmittlungen zur Feststellung des Fahrers getroffen, führt nicht zur Annahme \nernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Es kann insoweit \ndahin stehen, ob dem Kläger das Ermittlungsfoto übersandt worden ist und ob eine \nVersendung der Ermittlungsakten an die Prozessbevollmächtigten des Klägers zum \nZwecke der Akteneinsicht in Betracht gekommen ist. Ein etwaiges Ermittlungsdefizit \nist unerheblich, weil der Kläger unabhängig davon nicht die erforderliche Bereitschaft \nzur Mitwirkung an der Aufklärung des Verkehrsverstoßes hat erkennen lassen. Seine \nAnnahme, dass die Verwaltungsbehörde nicht erwarten könne, dass der Halter ohne \nweitere Ermittlungen Auskunft erteilen könne, geht fehl. Es ist grundsätzlich Sache \ndes Halters, Angaben zu der Person zu machen, die im fraglichen Zeitpunkt sein \nFahrzeug geführt hat. Die Fertigung eines (aussagekräftigen) Fotos des \nFahrzeugführers, der den Verkehrsverstoß begangen hat, ist nicht erforderlich und \nhäufig auch gar nicht möglich. Das Vorliegen eines Fotos erleichtert nur in vielen \nFällen die Ermittlungstätigkeit der Behörde. \n\n7\n\nVgl. Beschluss des Senats vom 7. Juni 2002 - 8 A 5736/00.\n\n8\n\nUnabhängig von der Frage, ob der Kläger auch ohne Ansicht des Radarfotos in \nder Lage gewesen ist, den Fahrer seines Fahrzeugs zu benennen, hätte er jedenfalls \ndie erforderlichen Angaben nach Vorlage des Fotos bei der vorgesehenen \nVernehmung am 15. Januar 1999 machen können. Der Vorladung zur Vernehmung \nist er jedoch ohne ausreichende Entschuldigung nicht gefolgt, vgl. Beschluss des \nAmtsgerichts Köln vom 17. März 1999 - 805 OWi 969/99 -. \n\n9\n\n2. Die geltend gemachte Abweichung von den Entscheidungen des \nBundesverwaltungsgerichts vom 17. Dezember 1982 - 7 C 3.80 -, Buchholz 442.16 \n§ 31 a StVZO Nr. 12, und 9. Dezember 1993 - 11 B 113.93 - liegt ebenfalls nicht vor. \nEine Divergenz i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ist nur gegeben, wenn das \nVerwaltungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- \noder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz von einem der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 \nVwGO bezeichneten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechts- oder \nTatsachensatz abweicht. Der Kläger benennt indes keinen solchen Rechts- oder \nTatsachensatz, den das Verwaltungsgericht abweichend vom \nBundesverwaltungsgericht ausdrücklich oder stillschweigend aufgestellt hätte, \nsondern rügt lediglich die nach seiner Auffassung fehlerhafte Anwendung der in den \ngenannten Entscheidungen enthaltenen Rechtssätze. Dies begründet die \nDivergenzrüge nicht. Eine konkrete Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für \ndas Land Nordrhein-Westfalen, von dem das Verwaltungsgericht abgewichen sein \nkönnte, nennt die Antragsschrift nicht. \n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n11\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 GKG. Der Senat \nbemisst das wirtschaftliche Interesse an Verfahren, in denen um die Rechtmäßigkeit \neiner Fahrtenbuchauflage gestritten wird, mit 250,00 EUR für jeden Monat der \nFahrtenbuchauflage.\n\n12\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG).\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294946","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-12-11/8-a-1580-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 31a","ref_norm":"31a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294946","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294946","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-12-11/8-a-1580-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294946","retrieved":"2026-07-09 03:16:55.052012+00:00"}}