{"status":"available","doknr":"OLD294943","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1211.2A2934.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-12-11","aktenzeichen":"2 A 2934/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nAußergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. \n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 12.000,-- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend \ngemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben.\n\n3\n\nDer zunächst geltend gemachte Grund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit \nder Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor, \nsoweit die Beklagte verpflichtet worden ist, die Kläger zu 1., 3. und 4. in den der \nMutter der Klägerin zu 1., Frau B. X. , unter dem 26. Juni 1995 erteilten \nAufnahmebescheid einzubeziehen. Das Verwaltungsgericht ist insoweit davon \nausgegangen, dass den Klägern ein Anspruch auf Erteilung eines \nEinbeziehungsbescheides gemäß § 27 Abs. 2 i.V.m. § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG \nzustehe, weil eine verfahrensbedingte Härte gegeben sei. Denn obwohl der Antrag \nder Kläger bereits am 1. Juli 1994 eingegangen und darin das Verfahren der Mutter \nder Klägerin zu 1. angegeben gewesen sei, habe die Beklagte in Kenntnis der bei \nden Akten befindlichen Angaben und Dokumente trotz Entscheidungsreife keinen \nEinbeziehungsbescheid erteilt, sondern in Kenntnis der Einbeziehungsmöglichkeit \nunter dem 30. September 1994 und 26. Juni 1995 lediglich Schreiben mit dem \nHinweis versandt, dass nach einer Ausreise der Bezugsperson eine Einbeziehung \nder Abkömmlinge grundsätzlich nicht mehr möglich sei. Selbst wenn die Mutter der \nKlägerin zu 1) diese erhalten haben sollte, seien diese nicht geeignet, den Anspruch \nauf Einbeziehung im Wege der verfahrensbedingten Härte zu vernichten, da es nur \ndarauf ankomme, ob eine Einbeziehung bis zur Ausreise möglich gewesen sei und \ndarüber hinaus ein mitunter jahrelanges Zuwarten der Bezugsperson im \nAussiedlungsgebiet nicht zumutbar sei.\n\n4\n\nHiergegen wird in der Antragsbegründung ausgeführt, die Entscheidung sei \nfehlerhaft, weil das Verwaltungsgericht zu Unrecht offen gelassen habe, ob die \nMutter der Klägerin zu 1) die Hinweisschreiben erhalten habe. Dies sei entscheidend, \nweil es auf die Verwaltungspraxis der Beklagten ankomme und diese unterschiedlich \nsei. Zwar werde in bestimmten Fällen in der Weise verfahren, dass bei zeitgleicher \nBearbeitung von Anträgen und wechselseitigen Hinweisen eine Einbeziehung \nerfolge. Diese Vorgehensweise komme aber in Verfahren, in denen nachweisbar \neine Belehrung über die Folgen der vorzeitigen Einreise erfolgt sei, nicht zur \nAnwendung, so dass in derartigen Fällen eine Verwaltungspraxis, die eine \nGleichbehandlung erfordere, nicht gegeben sei. \n\n5\n\nDiese Ausführungen rechtfertigen keine andere Entscheidung. Das \nVerwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass hier unter Berücksichtigung der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, \n\n6\n\nvgl. Urteil vom 12. April 2001 - 5 C 19.00 -, \n\n7\n\nwonach die Nichtbescheidung eines Antrages auf Einbeziehung eine \nverfahrensbedingte Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG bedeuten kann, ein \nAnspruch auf eine nachträgliche Einbeziehung der Kläger in den Aufnahmebescheid \nder Mutter der Klägerin zu 1. besteht. Diesem Anspruch steht - entgegen der Ansicht \nder Beklagten - nicht entgegen, dass der Bevollmächtigten der Mutter der Klägerin zu \n1. zweimal mitgeteilt worden ist, die Bezugsperson müsse im Aussiedlungsgebiet \nverbleiben, bis über die Aufnahmeanträge entschieden worden sei. Auf derartige \nHinweisschreiben kommt es nach der Rechtsprechung des Senats zum \n\"verfahrensbedingten Härtefall\" nicht an.\n\n8\n\nVgl. Beschluss des Senats vom 16. September \n2002 - 2 A 2165/02 -.\n\n9\n\nAuch das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung nicht darauf \nabgestellt, ob der Bezugsperson bei ihrer Ausreise die Ansicht der Beklagten \nbekannt war, die Bezugsperson müsse bis zur Erteilung des \nEinbeziehungsbescheides im Aussiedlungsgebiet verbleiben.\n\n10\n\nVgl. Urteil vom 12. April 2001 - 5 C 19.00 -.\n\n11\n\nEtwas anderes ergibt sich auch nicht, soweit die Beklagte sich darauf beruft, \ndass die Verwaltungspraxis der Beklagten nicht einheitlich sei, weil nur in einem Teil \nder Fälle die Verfahren gleichzeitig bearbeitet würden, während in anderen Fällen \nlediglich der Hinweis auf das Verbleiben im Aussiedlungsgebiet erfolge. Sie verkennt \ninsoweit, dass der Anspruch der Kläger nicht von Zufällen und der unterschiedlichen \nVerfahrensweise des jeweiligen Bearbeiters abhängen kann. Die Beklagte kann sich \neiner möglichen Bearbeitung nicht dadurch entziehen, dass sie Schreiben an die \nBetroffenen versendet, die schon nach ihrer eigenen Einschätzung nicht vollständig \nsind und zudem nicht der Rechtslage entsprechen. Entscheidend ist allein, dass der \nAntrag des Einzubeziehenden eine hinreichende Zeit beim Bundesverwaltungsamt \nanhängig war und diesem die Zusammenführung der Anträge möglich war bzw. \ngewesen wäre, bevor die Bezugsperson das Aussiedlungsgebiet verließ.\n\n12\n\nEntgegen der Ansicht der Beklagten ist die Berufung auch nicht wegen einer \nAbweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des \nOberverwaltungsgerichts ( § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zuzulassen. Eine solche \nAbweichung ist schon nicht dargelegt, da lediglich eine Abweichung von der \nhöchstrichterlichen Rechtsprechung gerügt wird, ohne dass konkrete \nEntscheidungen und konkrete Rechtssätze, von denen Rechtssätze des \nVerwaltungsgerichts abweichen sollen, benannt werden. \n\n13\n\nDer Rechtssache kommt auch nicht die behauptete grundsätzliche Bedeutung zu \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ), weil eine nicht näher genannte Zahl von Verfahren \nanhängig sei, in der es auf die Frage ankomme, welche Bedeutung es für das \nEinbeziehungsverfahren habe, wenn die Bezugsperson über die Folgen einer \nvorzeitigen Ausreise belehrt worden und welche Anforderungen gegebenenfalls an \neine \"richtige\" Belehrung zu stellen sei. \n\n14\n\nDie Frage, wann eine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG gegeben \nist, beantwortet sich immer nach den Umständen des Einzelfalles und ist einer \ngrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Im Übrigen ist durch die zitierte \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass auch aus \nverfahrensbedingten Umständen eine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 \nBVFG abgeleitet werden kann. \n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n16\n\nDie Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 1 und 3 \nGKG.\n\n17\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294943","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-12-11/2-a-2934-02","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294943","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294943","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-12-11/2-a-2934-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294943","retrieved":"2026-07-09 03:16:54.811798+00:00"}}