{"status":"available","doknr":"OLD294947","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1211.14A3968.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-12-11","aktenzeichen":"14 A 3968/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 300,00 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Klägerin betreibt in dem Gebäude D. straße 1 in Q. eine Spielhalle. \nMit Bescheid vom 5. Januar 1998 veranlagte der Beklagte die Klägerin für das Jahr \n1998 zu einer Vergnügungssteuer von insgesamt 24.480,00 DM. Er berücksichtigte \nhierbei sechs Geräte mit Gewinnmöglichkeit und sieben Geräte ohne \nGewinnmöglichkeit. Mit Schreiben vom 14. September 1998 teilte die Klägerin mit, ab \ndem 1. August 1998 seien acht Unterhaltungsgeräte ohne Gewinnmöglichkeit \naufgestellt. Mit Bescheid vom 15. Oktober 1998 erhöhte der Beklagte daraufhin die \nVergnügungssteuer für Geräte ohne Gewinmöglichkeit um 300,00 DM. Hiergegen \nlegte die Klägerin Widerspruch ein mit der Begründung, die pauschale Erhebung der \nVergnügungssteuer sei verfassungswidrig. Mit Bescheid vom 5. November 1998 wies \nder Beklagte den Widerspruch zurück.\n\n4\n\nDie Klägerin hat Klage erhoben und geltend gemacht: Die Steuerbemessung \nnach dem Stückzahlprinzip sei bisher nur deshalb gerechtfertigt gewesen, weil sich \nder wirkliche Aufwand des Spielers nicht zuverlässig habe erfassen lassen. Jetzt \nkönnten die Kasseninhalte durch Zählwerksprotokolle nachgewiesen werden. \nDementsprechend seien die Kommunen gehalten, die Vergnügungssteuersatzungen \nden geänderten Verhältnissen anzupassen.\n\n5\n\nDie Klägerin hat beantragt, \n\n6\n\nden Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten \nvom 15. Oktober 1998 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 5. November 1998 \naufzuheben.\n\n7\n\nDer Beklagte hat beantragt, \n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nEr hat vorgetragen, die pauschale Erhebung der Spielapparatesteuer sei nach \ndem Vergnügunssteuergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen rechtmäßig. Dies \nhabe das OVG NRW zuletzt durch Urteil vom 20. Februar 1998 - 22 A 2185/94 - \nbestätigt. \n\n10\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht die Klage abgewiesen. \n\n11\n\nAuf den Antrag der Klägerin hat der früher für dieses Verfahren zuständige \n22. Senat durch Beschluss vom 25. Oktober 1999 die Berufung zur Klärung der als \ngrundsätzlich bezeichneten Frage zugelassen, ob die Erhebung von \nVergnügungssteuer auf Apparate nach dem Stückzahlmaßstab noch zulässig \nsei.\n\n12\n\nZur Begründung ihrer Berufung macht die Klägerin geltend: Die Aufstellung von \nGeldspielgeräten ohne Zählwerk sei ab dem 1. Januar 1997 nicht mehr zulässig. \nAuch Unterhaltungsgeräte seien durchweg ebenfalls mit der entsprechenden \nSoftware ausgestattet, so dass die Steuer nach dem Wirklichkeitsmaßstab erhoben \nwerden müsse. Das Bundesverwaltungsgericht habe zwar in seinem Urteil vom 22. \nDezember 1999 - 11 CN 1.99 - die Rechtmäßigkeit der Erhebung der \nSpielapparatesteuer nach einem Stückzahlmaßstab bestätigt. Diese Entscheidung \nberuhe aber auf der Unterstellung, die Einspielergebnisse von Geldspielgeräten \nbetrügen zwischen 2.000,00 und 2.500,00 DM. Das Gericht vertrete die Auffassung, \ndie Abweichung von maximal 25 % rechtfertige die Einführung eines \nWirklichkeitsmaßstabes nicht. Diese Entscheidung sei jedoch überholt. Tatsächlich \nliege die Schwankungsbreite der Einspielergebnisse deutlich höher als 25 %. \nHiervon seien schleswig-holsteinische Gerichte erster und zweiter Instanz in \nEilverfahren bereits ausgegangen. Diese und andere Gerichte hätten Erhebungen zu \nden Einspielergebnissen durchgeführt. Die schlechte Wirtschaftslage führe bereits \nseit Jahren zu einem Rückgang der Betriebsergebnisse der Automatenaufsteller. \nInzwischen erscheine die Existenz der gesamten Branche gefährdet.\n\n13\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n14\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach \ndem Klageantrag erster Instanz zu erkennen.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt sinngemäß,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nEr trägt vor, die Klägerin verkenne, dass es sich bei der Pauschalbesteuerung \nnicht um Ortsrecht handele, sondern um eine zwingende Bestimmung des \nVergnügungssteuergesetzes des Landes. Satzungsregelungen in Städten anderer \nLänder, etwa auch in Schleswig-Holstein, seien damit nicht vergleichbar.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n19\n\nII.\n\n20\n\nDer Senat entscheidet gemäß § 130 a der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nüber die Berufung durch Beschluss, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine \nmündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Parteien sind zu der \nMöglichkeit dieser Entscheidungsform gehört worden.\n\n21\n\nDie Berufung hat keinen Erfolg. Der Beklagte hat die Klägerin bezüglich des \nzusätzlich aufgestellten Spielautomaten für die Zeit vom 1. August 1998 bis zum 31. \nDezember 1998 zu Recht zu einer Steuer in Höhe von 300,00 DM herangezogen. \nDie festgesetzte Steuer für das Halten eines Gerätes ohne Gewinnmöglichkeit in \nSpielhallen in Höhe von 60,00 DM monatlich ist nicht zu beanstanden. Der für \nVerfahren der vorliegenden Art früher zuständige 22. Senat hat mit Urteil vom 1. \nOktober 1990 - 22 A 1393/90 -, NWVBl. 1991, 299, festgestellt, dass die in \nNordrhein-Westfalen für das Halten von Geldspielgeräten und sonstigen Apparaten \nin Spielhallen erhobene Vergnügungssteuer auch bei gemeindlichen Steuersätzen \nvon 270,00 DM für Geldspielgeräte und 60,00 DM für sonstige Apparate monatlich \neine auf den Benutzer abwälzbare Aufwandsteuer ist, die keine erdrosselnde \nWirkung entfaltet. Bei dieser Steuerlast verbleibe dem Automatenaufsteller nach \nAbzug der Vergnügungssteuer regelmäßig noch ein Gewinn, so dass die Steuer \njedenfalls kalkulatorisch voll auf den Spieler abgewälzt werde. Dabei hat der 22. \nSenat als selbstverständlich vorausgesetzt, dass diese Aufwandsteuer als \nPauschalsteuer erhoben wird. Diesen Feststellungen hat sich der erkennende Senat \ndurch Beschluss vom 11. Juli 2002 - 14 A 4629/00 - angeschlossen. Auch nach der \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts wird diese Aufwandsteuer als \nPauschalsteuer erhoben. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass \nzu den Aufwandsteuern traditionell die Spielautomatensteuer gehört, die als \nPauschsteuer auf Spiel-, Musik- und ähnliche Automaten wirtschaftlich den Aufwand \ndes Spielers erfasst, der sich des Automaten zu seinem Vergnügen bedient. \n\n22\n\nVgl. BVerfG, (3. Kammer des 2. Senats), \nBeschluss vom 1. März 1997 - 2 BvR 1599/89 u.a. -, \nNVwZ 1997, 573. \n\n23\n\nDie von der Klägerin auch in diesem Verfahren erhobene Forderung, die \nVergnügungssteuer nach dem Wirklichkeitsmaßstab zu bemessen, setzt voraus, \ndass bei allen Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit die Einspielergebnisse \nelektronisch erfasst werden können, weil andernfalls eine praktikable Erhebung der \nSteuer kaum möglich wäre. Hierzu hat die Klägerin lediglich angegeben, auch solche \nGeräte seien durchweg mit Geldzählwerken ausgestattet, wie dies für \nGeldspielgeräte seit dem 1. Januar 1997 vorgegeben ist. Wenn angenommen wird, \nalle Spielautomaten ohne Gewinnmöglichkeit verfügten über entsprechende \nZählwerke, würde dies allerdings nichts daran ändern, dass die Steuer weiterhin \nzulässig als Pauschalsteuer erhoben werden kann. Nach dem Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 22. Dezember 1999 - 11 CN 1.99 -, NVwZ 2000, \n936, das nach dem hier ergangenen Zulassungsbeschluss des 22. Senats ergangen \nist, entspricht die Erhebung der Spielautomatensteuer nach dem Steuermaßstab der \nStückzahl an Automaten auch in Ansehung heute bestehender Möglichkeiten zur \nexakten elektronischen Erfassung der Ein-spielergebnisse nach wie vor dem Prinzip \nder Steuergerechtigkeit. Die Ausführungen in dieser Entscheidung zu \nGeldspielgeräten gelten entsprechend auch für Spielautomaten ohne \nGewinnmöglichkeit, wenn angenommen wird, die Einspielergebnisse könnten auch \nbei diesen Apparaten erfasst werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist in der \ngenannten Entscheidung vom 22. Dezember 1999 davon ausgegangen, dass dies \nallerdings nicht der Fall sei. In Ansehung dieses Urteils hat der Senat keinen Zweifel, \ndass nach dem Vergnügungssteuergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen auch \ndie Steuer auf Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit nach dem Stückzahlmaßstab \nerhoben werden darf. Auf diese Apparate geht das Vorbringen der Klägerin nicht \nnäher ein. Wie in dem Verfahren 14 A 3967/99 beschränken sich ihre Ausführungen \nauch in diesem Verfahren weitgehend darauf, die Vergnügungssteuer in Form der \nPauschalbesteuerung für Geräte mit Gewinnmöglichkeit anzugreifen, obwohl diese \nhier nicht zu beurteilen ist.\n\n24\n\nDer Senat vermag der Klägerin auch nicht hinsichtlich ihrer im Übrigen nur \npauschalen Behauptung zu folgen, die Ertragslage habe sich so verschlechtert, dass \ndie \nExistenz der gesamten Branche gefährdet erscheine. Dem stehen bereits die \nAusführungen in dem Gesetzentwurf der Landesregierung zur Aufhebung des \nGesetzes über die Vergnügungssteuer entgegen. Dort wird vielmehr berichtet, es \nhabe zu rechtlich und ökonomisch vertretbaren Ergebnissen geführt, dass einzelne \nKommunen die Spielautomatensteuer nach dem Kommunalisierungsmodellgesetz \nhöher festgesetzt haben als die hier in Rede stehende Pauschalsteuer. Auch durch \ndie Erhöhung der Steuersätze sei zumeist ein Ausgleich zwischen den fiskalischen \nund ordnungspolitischen Interessen der Gemeinde auf der einen Seite sowie den \nwirtschaftlichen Interessen der Automatenaufsteller auf der anderen Seite erzielt \nworden.\n\n25\n\nVgl. Landtagsdrucksache 13/2966, S. 2, 19.\n\n26\n\nDie Klägerin macht nicht geltend, in ihrem Einzelfall sei die Steuer nicht \nentsprechend der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Q. festgesetzt worden. \n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \nihre vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO iVm. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 \nder Zivilprozessordnung - ZPO -.\n\n28\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 \nund 137 VwGO nicht gegeben sind.\n\n29\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes - \nGKG -, wobei im Hinblick auf § 73 Abs. 1 Satz 1 GKG und die insoweit weiter \nanzuwendende Anlage 2 zu § 11 Abs. 2 GKG in der bis zum 31. Dezember 2001 \ngeltenden Fassung die Festsetzung in Deutsche Mark erfolgt ist.\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294947","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-12-11/14-a-3968-99","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294947","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294947","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-12-11/14-a-3968-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294947","retrieved":"2026-07-09 03:16:55.131062+00:00"}}