{"status":"available","doknr":"OLD294945","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1211.14A3967.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-12-11","aktenzeichen":"14 A 3967/99","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich \nder Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 23.340,00 DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Klägerin betreibt in dem Gebäude D. straße 1 in Q. eine Spielhalle. \nMit Bescheid vom 2. Januar 1997 veranlagte der Beklagte die Klägerin für das Jahr \n1997 zu einer Vergnügungssteuer in Höhe von insgesamt 28.080,00 DM. Er \nberücksichtigte hierbei sechs Geräte mit Gewinnmöglichkeit und zwölf Geräte ohne \nGewinnmöglichkeit. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein mit der \nBegründung, die Zahl der Geräte ohne Gewinnmöglichkeit sei auf vier reduziert \nworden. Die pauschale Erhebung der Vergnügungssteuer sei verfassungswidrig. Mit \nBescheid vom 23. Januar 1997 änderte der Beklagte die Steuerfestsetzung und \nberücksichtigte nur noch vier Geräte ohne Gewinnmöglichkeit. Im Hinblick auf \nÄnderungen bei der Anzahl der Geräte ohne Gewinnmöglichkeit ergingen im Jahr \n1997 zwei weitere Änderungsbescheide. Insgesamt ergab sich eine Jahressteuer \nvon 23.340,00 DM. Gegen die Änderungsbescheide legte die Klägerin Widersprüche \nein. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 29. April 1998 wies der Beklagte die Widersprüche zurück.\n\n5\n\nZur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht: Die \nSteuerbemessung nach dem Stückzahlprinzip sei bisher nur deshalb gerechtfertigt \ngewesen, weil sich der wirkliche Aufwand des Spielers nicht zuverlässig habe \nerfassen lassen. Seit dem 1. Januar 1997 seien alle Geldspielgeräte mit Zählwerken \nausgestattet, so dass der tatsächliche Aufwand für die Steuerfestsetzung \nberücksichtigt werden könne. Eine Pauschalierung des Steuersatzes sei nun nicht \nmehr zulässig. \n\n6\n\nDie Klägerin hat hinsichtlich der hier noch strittigen Steuerfestsetzung für das \nJahr 1997 beantragt, \n\n7\n\nden Vergnügungssteuerbescheid des Beklagten \nvom 2. Januar 1997 in der Fassung vom 23. Januar \nund 17. November 1997 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 29. April 1998 \naufzuheben.\n\n8\n\nDer Beklagte hat beantragt, \n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr hat vorgetragen, die pauschale Erhebung der Spielapparatesteuer sei nach \ndem Vergnügunssteuergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen rechtmäßig. Dies \nhabe das OVG NRW zuletzt durch Urteil vom 20. Februar 1998 - 22 A 2185/94 - \nbestätigt. \n\n11\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht die Klage abgewiesen. \n\n12\n\nAuf den Antrag der Klägerin hat der früher für dieses Verfahren zuständige \n22. Senat durch Beschluss vom 25. Oktober 1999 die Berufung zur Klärung der als \ngrundsätzlich bezeichneten Frage zugelassen, ob die Erhebung von \nVergnügungssteuer auf Apparate nach dem Stückzahlmaßstab noch zulässig \nsei.\n\n13\n\nZur Begründung ihrer Berufung macht die Klägerin geltend: Das \nBundesverwaltungsgericht habe zwar in seinem Urteil vom 22. Dezember 1999 - 11 \nCN 1.99 - die Rechtmäßigkeit der Erhebung der Spielapparatesteuer nach einem \nPauschsteuermaßstab bestätigt. Diese Entscheidung beruhe aber auf der \nUnterstellung, die Ein-spielergebnisse von Geldspielgeräten betrügen zwischen \n2.000,00 und 2.500,00 DM. Das Gericht vertrete die Auffassung, die Abweichung von \nmaximal 25 % rechtfertige die Einführung eines Wirklichkeitsmaßstabes nicht. Diese \nEntscheidung sei jedoch überholt. Tatsächlich liege die Schwankungsbreite der \nEinspielergebnisse deutlich höher als 25 %. Hiervon seien schleswig-holsteinische \nGerichte erster und zweiter Instanz in Eilverfahren bereits ausgegangen. Diese und \nandere Gerichte hätten Erhebungen zu den Einspielergebnissen durchgeführt. Die \nschlechte Wirtschaftslage führe bereits seit Jahren zu einem Rückgang der \nEinspielergebnisse und damit der Betriebsergebnisse der Automatenaufsteller. \nInzwischen erscheine die Existenz der gesamten Branche gefährdet.\n\n14\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach \ndem Klageantrag erster Instanz zu erkennen.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nEr trägt vor, die Klägerin verkenne, dass es sich bei der Pauschalbesteuerung \nnicht um Ortsrecht handele, sondern um eine zwingende Bestimmung des \nVergnügungssteuergesetzes des Landes. Satzungsregelungen in Städten anderer \nLänder, etwa auch in Schleswig-Holstein, seien damit nicht vergleichbar.\n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n20\n\nII.\n\n21\n\nDer Senat entscheidet gemäß § 130 a der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - \nüber die Berufung durch Beschluss, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine \nmündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Parteien sind zu der \nMöglichkeit dieser Entscheidungsform gehört worden.\n\n22\n\nDie Berufung hat keinen Erfolg. Der Beklagte hat die Klägerin für das Jahr 1997 \nzu Recht zu einer Vergnügungssteuer für Spielautomaten in Höhe von insgesamt \n23.340,00 DM herangezogen. Die festgesetzte Steuer für das Halten der \nGeldspielgeräte in Höhe von 270,00 DM monatlich und für sonstige Apparate in \nHöhe von 60,00 DM monatlich in der Spielhalle der Klägerin D. straße 1 in \nQ. ist nicht zu beanstanden. Der für Verfahren der vorliegenden Art früher \nzuständige 22. Senat hat mit Urteil vom 1. Oktober 1990 - 22 A 1393/90 -, NWVBl. \n1991, 299, festgestellt, dass die in Nordrhein-Westfalen für das Halten von \nGeldspielgeräten und sonstigen Apparaten in Spielhallen erhobene \nVergnügungssteuer auch bei gemeindlichen Steuersätzen von 270,00 DM für \nGeldspielgeräte und 60,00 DM für sonstige Apparate monatlich eine auf den \nBenutzer abwälzbare Aufwandsteuer ist, die keine erdrosselnde Wirkung entfaltet. \nBei dieser Steuerlast verbleibe dem Automatenaufsteller nach Abzug der \nVergnügungssteuer regelmäßig noch ein Gewinn, so dass die Steuer jedenfalls \nkalkulatorisch voll auf den Spieler abgewälzt werde. Dabei hat der 22. Senat als \nselbstverständlich vorausgesetzt, dass diese Aufwandsteuer als Pauschalsteuer \nerhoben wird. Diesen Feststellungen hat sich der erkennende Senat durch Beschluss \nvom 11. Juli 2002 - 14 A 4629/00 - angeschlossen. Auch nach der Rechtsprechung \ndes Bundesverfassungsgerichts wird diese Aufwandsteuer als Pauschalsteuer \nerhoben. Hierzu hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass zu den \nAufwandsteuern traditionell die Spielautomatensteuer gehört, die als Pauschsteuer \nauf Spiel-, Musik- und ähnliche Automaten wirtschaftlich den Aufwand des Spielers \nerfasst, der sich des Automaten zu seinem Vergnügen bedient. \n\n23\n\nVgl. BVerfG, (3. Kammer des 2. Senats), \nBeschluss vom 1. März 1997 - 2 BvR 1599/89 u.a. -, \nNVwZ 1997, 573. \n\n24\n\nNach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Dezember 1999 - 11 \nCN 1.99 -, NVwZ 2000, 936, das nach dem hier ergangenen Zulassungsbeschluss \ndes 22. Senats ergangen ist, entspricht die Erhebung der Spielautomatensteuer nach \ndem Steuermaßstab der Stückzahl an Automaten auch in Ansehung heute \nbestehender Möglichkeiten zur exakten elektronischen Erfassung der \nEinspielergebnisse nach wie vor dem Prinzip der Steuergerechtigkeit. Soweit die \nKlägerin unter Hinweis auf Rechtsprechung anderer Gerichte, insbesondere des \nSchleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts, meint, die Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts sei überholt, kann sich der Senat dem nicht anschließen. \nWenn das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht nach dem dort geltenden \nLandesrecht und den jeweiligen Umständen des Falles hinsichtlich der \nEinspielergebnisse Aufklärungsbedarf sieht, lässt sich daraus nichts dafür herleiten, \ndas Vergnügungssteuergesetz des Landes Nordrhein-Westfalen sei bezüglich der \nhier strittigen Spielautomatensteuer verfassungswidrig (geworden), weil die \nEinspielergebnisse nun erfasst werden könnten. Dem Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 22. Dezember 1999 a.a.O. lässt sich für eine solche \nAnnahme gerade nichts entnehmen. Der Klägerin kann auch nicht darin gefolgt \nwerden, der Steuermaßstab stünde in keinem Verhältnis zu den konkreten \nEinspielergebnissen. Das Bundesverwaltungsgericht sah den für die Rechtfertigung \nder Spielautomatensteuer als Pauschalsteuer erforderlichen lockeren Bezug \nzwischen dem Stückzahlmaßstab und dem Vergnügungsaufwand jedenfalls dann als \ngewahrt an, wenn für Geräte mit Gewinnmöglichkeit in Spielhallen \nEinspielergebnisse zwischen 2.000,00 und 2.500,00 DM monatlich zu verzeichnen \nsind. Diese Zahlen hat auch der 22. Senat in seinem Urteil vom 1. Oktober 1990 \nberücksichtigt und auf eine Stellungnahme der kommunalen Spitzenverbände vom \n14. April 1988 Bezug genommen, in der von Automaten mit Gewinmöglichkeit bei \neiner Aufstellung in Spielhallen von Einspielergebnissen von 2.000,00 bis 2.500,00 \nDM berichtet wird.\n\n25\n\nVgl. \"Mitteilungen\" NWStGB 1988, Nr. 247 \n(S. 157, 159).\n\n26\n\nEs ist nicht erkennbar, dass die Einspielergebnisse heute bezogen auf die nach \nder Rechtsprechung des Senats maßgeblichen Durchschnittswerte in einem \nerheblich größeren Umfang differieren.\n\n27\n\nVgl. Beschluss des Senats vom 11. Juli 2002\n- 14 A 4629/00 -.\n\n28\n\nDer Senat hat keine Zweifel, dass entsprechend den Ausführungen des \nBundesverwaltungsgerichts zur Pauschalbesteuerung von Geldspielgeräten auch \nGeräte ohne Gewinnmöglichkeit nach der Stückzahl besteuert werden dürfen, wenn \nunterstellt wird, auch bei diesen Apparaten sei eine exakte Erfassung der \nEinspielergebnisse möglich.\n\n29\n\nDer Senat vermag der Klägerin auch nicht hinsichtlich ihrer im Übrigen nur \npauschalen Behauptung zu folgen, die Ertragslage habe sich so verschlechtert, dass \ndie Existenz der gesamten Branche gefährdet erscheine. Dem stehen bereits die \nAusführungen in dem Gesetzentwurf der Landesregierung zur Aufhebung des \nGesetzes über die Vergnügungssteuer entgegen. Dort wird vielmehr berichtet, es \nhabe zu rechtlich und ökonomisch vertretbaren Ergebnissen geführt, dass einzelne \nKommunen die Spielautomatensteuer nach dem Kommunalisierungsmodellgesetz \nhöher festgesetzt haben als die hier in Rede stehende Pauschalsteuer. Auch durch \ndie Erhöhung der Steuersätze sei zumeist ein Ausgleich zwischen den fiskalischen \nund den ordnungspolitischen Interessen der Gemeinde auf der einen Seite sowie \nden wirtschaftlichen Interessen der Automatenaufsteller auf der anderen Seite erzielt \nworden.\n\n30\n\nVgl. Landtagsdrucksache 13/2966, S. 2, 19.\n\n31\n\nDie Klägerin macht nicht geltend, in ihrem Einzelfall sei die Vergnügungssteuer \nnicht entsprechend der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Q. festgesetzt \nworden. \n\n32\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \nihre vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO iVm. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 \nder Zivilprozessordnung - ZPO -.\n\n33\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 \nund 137 VwGO nicht gegeben sind.\n\n34\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes - \nGKG -, wobei im Hinblick auf § 73 Abs. 1 Satz 1 GKG und die insoweit weiter \nanzuwendende Anlage 2 zu § 11 Abs. 2 GKG in der bis zum 31. Dezember 2001 \ngeltenden Fassung die Festsetzung in Deutsche Mark erfolgt ist.\n\n35","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294945","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-12-11/14-a-3967-99","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294945","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294945","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-12-11/14-a-3967-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294945","retrieved":"2026-07-09 03:16:54.973384+00:00"}}