{"status":"available","doknr":"OLD294969","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1210.8A1236.99A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-12-10","aktenzeichen":"8 A 1236/99.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten wird \ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. Januar 1999 geändert.\n\nDie Klage, soweit sie noch anhängig ist, wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Gerichtskosten \nwerden nicht erhoben.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 10. März 1980 in Q. geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger \nkurdischer Volkszugehörigkeit und alevitisch-islamischer Religionszugehörigkeit. Er \nist im Dorf D. L. aufgewachsen und war dort nach dem Besuch der Grundschule \nin der Landwirtschaft tätig. Am 1. Januar 1995 reiste er seinen Angaben zu Folge \nunter Inanspruchnahme einer Schlepperorganisation, die 3.000,-- DM erhielt, mit \neinem Lkw aus der Türkei aus und auf dem Landwege am 10. Januar 1995 in die \nBundesrepublik Deutschland ein.\n\n3\n\nHier stellte er am 16. Januar 1995 mit Unterstützung des Jugendamtes einen \nAntrag auf Anerkennung als Asylberechtigter. Am 5. April 1995 bestellte das \nAmtsgericht Leverkusen Herrn Cemal D. zum Vormund des Klägers.\n\n4\n\nVor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge fand eine \npersönliche Anhörung im Rahmen der Vorprüfung im Hinblick auf das Alter des \nKlägers nicht statt. Die mit Schreiben vom 1. August 1995 eingeräumte Möglichkeit, \neinen Anhörungstermin zur persönlichen Vorsprache zu beantragen, und die \ngleichzeitig eingeräumte Gelegenheit, die Asylgründe schriftlich vorzutragen, wurden \nnicht wahrgenommen. \n\n5\n\nDer Beklagte lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 30. Oktober 1995 ab und \nstellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Zugleich wurde der \nKläger unter Androhung der Abschiebung in die Türkei aufgefordert, die \nBundesrepublik Deutschland binnen einen Monats zu verlassen.\n\n6\n\nDaraufhin hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben, zu deren Begründung er sich \nunter Überreichung von Bildmaterial und Bescheinigungen vornehmlich darauf berief, \nzunächst als Sympathisant und ab dem 1. November 1997 dann als Mitglied des \nArbeitervereins Kurdistan in M. an zahlreichen exilpolitischen Veranstaltungen - \nProtestaktionen, Demonstrationen, Solidaritätskundgebungen, Friedenstagen und \nKulturabenden - teilgenommen und dabei mitunter als Ordner fungiert zu haben. \nAußerdem sei er Gründungs- und - im Vereinsregister eingetragenes - \nVorstandsmitglied der 1997 ins Leben gerufenen Jugendorganisation KOMCIWAN-\nJugend aus Kurdistan e.V. M. . Er sei dort mit den Finanzen betraut und \nkümmere sich um die Verteilung von Publikationen wie etwa der vom Verband \nherausgegebenen Jugendzeitschrift Ki Ne Em. Er nehme außerdem an Seminaren \nund Versammlungen des Vereins teil und beteilige sich an dem Verkauf von \nEintrittskarten vor Veranstaltungen. Der Verein habe derzeit 23 Mitglieder. \nVorstandssitzungen fänden etwa alle zwei bis drei Wochen statt. Seit Ende 1995 \ngehöre er zudem einer KOMCIWAN zuzurechnenden Folkloregruppe an, die jede \nWoche probe und regelmäßig bei politischen Abendveranstaltungen auftrete. Auf \nSeite 7 der Zeitschrift \"Hevi\" vom 10./16. Mai 1997 sei ein Artikel mit dem Titel \n\"Abendveranstaltung, 'Nein zum Krieg'\" veröffentlicht worden, zu dem man ein Foto \nder Folkloregruppe abgedruckt habe, auf dem er erkennbar sei. Neben dem Foto \nstehe sinngemäß: \"Auch die Gelder, die die im Ausland lebenden Wehrpflichtigen für \ndie Ablösung des Wehrdienstes zahlen, dienen dem schmutzigen Krieg in Kurdistan. \nDer türkische Staat ist sogar in Mafia-Strukturen verstrickt.\"\n\n7\n\nAuf Nachfrage hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar \n1999 ferner angegeben, dass die meisten seiner Verwandten und auch viele andere \nLeute aus seinem Dorf sich inzwischen in der Bundesrepublik Deutschland \naufhielten. Seine Eltern lebten aber noch in der Türkei. Wo genau sie seien bzw. sich \nsein Vater aufhalte, wisse er allerdings nicht. Es habe am 30. November 1994 einen \nHausüberfall gegeben, seit dem der Vater verschwunden sei. Er sei damals mit \nseiner Mutter allein zu Hause gewesen, als die Gendarmen gekommen seien. Es \nhabe sich um eine Dorf-Razzia gehandelt. Die Gendarmen hätten gefragt, wo der \nVater sei, der sich zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause aufgehalten habe. Er wisse \nnicht, wo der Vater damals gewesen sei. Die Sicherheitskräfte hätten seine Mutter \nund ihn fürchterlich geschlagen und seine Mutter auch mit zur Wache genommen, \nweil die Zeitschrift \"Deng\" und Flugblätter gefunden worden seien. Mit den Schlägen \nhabe man ihn zwingen wollen, den Aufenthalt seines Vaters zu verraten. Man habe \ngedroht, binnen zehn Tagen wieder zu kommen. Nach dem Überfall sei er zu seinem \nOnkel gegangen. Während dessen sei ihr Haus nochmals überfallen worden. Aus \ndiesem Grund sei er dann geflohen. In der Türkei habe er noch drei Geschwister, die \nebenfalls politisch aktiv seien. Er wisse aber nicht genau, was sie machten. \n\n8\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 1999 hat der Kläger die Klage \nhinsichtlich der Anerkennung als Asylberechtigter zurückgenommen.\n\n9\n\nIm Übrigen hat der Kläger beantragt,\n\n10\n\ndie Beklagte unter Aufhebung von Ziffer 2. bis \n4. des Bescheides vom 30. Oktober 1995 zu \nverpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen \ndes § 51 AuslG gegeben sind, hilfsweise \nfestzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach \n§ 53 AuslG vorliegen.\n\n11\n\nDie Beklagte hat unter Bezugnahme auf den Bundesamtsbescheid beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nMit dem angefochtenen Urteil vom 15. Januar 1999 hat das Verwaltungsgericht das \nVerfahren im Umfang der Klagerücknahme eingestellt und die Beklagte im Übrigen \nunter teilweiser Aufhebung des Bundesamtsbescheides vom 30. Oktober 1995 \nverpflichtet festzustellen, dass hinsichtlich des Klägers die Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 AuslG vorlägen. Das Verwaltungsgericht begründet seine Entscheidung \ndamit, dass der Kläger sich durch sein Engagement in den zum Dachverband der \nKOMKAR zählenden Vereinen in solchem Maße an exponierter Stelle exil-politisch \nbetätigt habe, dass ihm aufgrund dessen bei einer Rückkehr in die Türkei mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit politisch motivierte Verfolgungsmaßnahmen \ndrohten.\n\n14\n\nAuf den fristgerechten Antrag des Beteiligten hat der Senat mit Beschluss vom \n7. September 2000 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom \n15. Januar 1999 zugelassen. \n\n15\n\nZur Begründung seiner Berufung macht der Beteiligte geltend, die angefochtene \nEntscheidung weiche von der ständigen Rechtsprechung des OVG NRW ab. Der \nSenat habe zwar festgestellt, dass ein asyl- oder abschiebungsrelevantes \nVerfolgungsinteresse u.U. bei Mitgliedern von Vorständen PKK-dominierter oder \nvergleichbarer Vereine bestehe. Nicht zu den mit der PKK vergleichbaren Vereinen \nseien aber die der KOMKAR angeschlossenen kurdischen Vereine zu rechnen. \nKOMKAR sei die eher als gemäßigt geltende Dachorganisation der kurdischen \nArbeitervereine in Deutschland, die den Schwerpunkt ihrer Arbeit auf soziale und \nkulturelle Aktivitäten sowie auf Sprachunterricht für die in Deutschland ansässigen \ntürkischen Staatsangehörigen legten. KOMKAR und die ihr angeschlossenen \nVereine verständen sich daneben auch als Interessenvertretung der PSK in \nDeutschland, die sich im Gegensatz zur PKK in ihren Publikationen immer wieder \nzum Verzicht auf Waffengewalt bekennen würde. Aufgrund dieser Zielsetzung werde \nKOMKAR und die ihr angeschlossenen Vereine von den Auslandsvertretungen und \nvom Nachrichtendienst der Türkei nicht mit derselben Intensität beobachtet wie \nandere Organisationen und Einrichtungen der kurdischen nationalen Opposition. \n\n16\n\nAuch soweit das Verwaltungsgericht für die Annahme eines beachtlich \nwahrscheinlichen Verfolgungsrisikos auf die Teilnahme des Klägers an \nProtestveranstaltungen und ein in diesem Zusammenhang veröffentlichtes Foto \neinschließlich Begleittext abstelle, weiche es von der Rechtsprechung des \nOVG NRW ab. Danach bestehe nämlich nur bei Leitern von größeren und \nöffentlichkeitswirksamen Demonstrationen und Protestaktionen sowie den Rednern \nauf solchen Veranstaltungen ein staatliches Verfolgungsinteresse. Erforderlich sei, \ndass der Betreffende den bestimmenden Einfluss auf Zeitpunkt, Ort, Ablauf und vor \nallem auf den politischen Inhalt der Veranstaltung habe. Nicht verfolgungsgefährdet \nseien demgegenüber die einfachen Teilnehmer an exilpolitischen Veranstaltungen \nsowie diejenigen, die dabei Hilfsaufgaben wahrnehmen würden. Auch die \nVeröffentlichung eines Fotos, auf dem der Kläger deutlich zu erkennen sei, führe zu \nkeiner anderen Beurteilung. Denn selbst wenn man den diesbezüglichen Begleittext \ndem Kläger als eigene Meinungsäußerung zurechnen würde, sei darin keine \nexponierte exilpolitische Betätigung zu sehen. Die Platzierung von namentlich \ngezeichneten Artikeln und Leserbriefen in türkischsprachigen Zeitschriften gehöre in \nder Regel zu den exilpolitischen Aktivitäten niedrigen Profils. Öffentliche Äußerungen \nin Zeitungsannoncen und Artikeln seien nach türkischem Recht nur dann strafbar, \nwenn sie als Anstiftung zu konkreten separatistischen Aktionen in der Türkei oder als \nUnterstützung illegaler Organisationen gewertet werden könnten. Dies sei etwa auch \nbei Anzeigentexten allgemeiner Art nicht möglich, auch dann nicht, wenn darin in \nscharfer Form Kritik am Vorgehen der Regierung in Ostanatolien (z.B. \"Schmutziger \nKrieg\") geübt werde. Auch in diesem Zusammenhang ziele das Interesse des \ntürkischen Staates nicht auf die Masse der Teilnehmer und Mitläufer ab, sondern \nlediglich auf denjenigen Personenkreis, der als Auslöser solcher Aktiviäten als \nOrganisator von Veranstaltungen oder als Anstifter bzw. Aufwiegler angesehen \nwerde.\n\n17\n\nDer Beteiligte beantragt sinngemäß,\n\n18\n\ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom \n15. Januar 1999 zu ändern und die Klage, soweit sie \nnoch anhängig ist, abzuweisen.\n\n19\n\nDie Beklagte stellt keinen Antrag und hat sich zum Berufungsverfahren nicht \ngeäußert. \n\n20\n\nDer Kläger beantragt,\n\n21\n\ndie Berufung abzuweisen.\n\n22\n\nEr verteidigt das angefochtene Urteil und verweist dazu auf seine aktive \nMitgliedschaft im Arbeiterverein Kurdistan in M. sowie seine neuerlichen \nTeilnahmen an weiteren politischen Veranstaltungen als Ordner oder Mitglied der \nFolkloregruppe.\n\n23\n\nDer Senat hat zum Arbeiterverein Kurdistan in M. und zur KOMCIVAN-\nJugend aus Kurdistan eine Auskunft der Staatsschutzabteilung des Polizeipräsidiums \nKöln eingeholt; auf die Stellungnahme vom 11. November 2002 wird verwiesen.\n\n24\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2002 ist der Kläger zu \nseinem Begehren angehört worden. Wegen des Ergebnisses seiner Befragung und \nwegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, die von der Beklagten überreichten \nVerwaltungsvorgänge sowie die vom Kläger überreichte Videokassette Bezug \ngenommen.\n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nDie Berufung hat Erfolg.\n\n27\n\nDie vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist \nbegründet, weil das Verwaltungsgericht die Beklagte zu Unrecht verpflichtet hat \nfestzustellen, dass hinsichtlich des Klägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 \nAuslG vorliegen. Die Ziff. 2. - 4. des angefochtenen Bescheides sind rechtmäßig und \nverletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Das Asylrecht nach Art. 16 a GG ist \nnicht Gegenstand des Berufungsverfahrens, nachdem der Kläger insoweit seine \nKlage bereits erstinstanzlich zurückgenommen hat.\n\n28\n\nDer Kläger besitzt keinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des \n§ 51 Abs. 1 AuslG.\n\n29\n\nNach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben \nwerden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, \nStaatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder \nwegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Diese Voraussetzungen sind \ndeckungsgleich mit denjenigen des Asylanspruchs aus Art. 16 a Abs. 1 GG, soweit \nes die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen \nCharakter der Verfolgung betrifft; auch für die bei der Gefahrenprognose \nanzulegenden Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe ergeben sich keine unterschiedlichen \nAnforderungen.\n\n30\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 \n- 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 ff.; BVerwG, \nUrteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl. \n1992, 843 = DÖV 1992, 582 = NVwZ 1992, 892; \nferner zur Deckungsgleichheit von Art. 16 a Abs. 1 \nGG und § 51 Abs. 1 AuslG mit dem Flüchtlingsbegriff \nder Genfer Konvention: BVerwG, Urteil vom \n26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -, NVwZ 1994, 500 \n(503); Urteil vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, \nNVwZ 1994, 497 (498 ff.).\n\n31\n\nDanach ist politisch Verfolgter, wer in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, \nseine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein \nAnderssein prägen, gezielten Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer \nIntensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit \nausgrenzen.\n\n32\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 \n- 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.).\n\n33\n\nNach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten normativen Leitbild des \nAsylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter \nim Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG ist, unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob er \nseinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender \npolitischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik \nDeutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn der \nAsylsuchende vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Ein \nAnspruch auf Asyl besteht in diesem Fall schon dann, wenn Anhaltspunkte vorliegen, \ndie die Möglichkeit abermals einsetzender Verfolgung als nicht ganz entfernt \nerscheinen lassen. Hat der Asylsuchende sein Heimatland hingegen unverfolgt \nverlassen, so kann sein Asylanerkennungsbegehren nach Art. 16a Abs. 1 GG nur \nErfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische \nVerfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.\n\n34\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR \n147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (360); Beschluss vom \n10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 \n(344 ff.); BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -\n, InfAuslR 1995, 24.\n\n35\n\nSoweit die Verfolgungsfurcht auf Vorgänge im Heimatland des Asylbewerbers \ngestützt wird, genügt es für die Überzeugungsbildung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 \nVwGO), dass die Asylgründe glaubhaft gemacht sind. Soweit die asylbegründenden \nTatsachen auf dem Territorium der Bundesrepublik Deutschland eingetreten sind, hat \nder Asylsuchende demgegenüber den vollen Beweis zu führen.\n\n36\n\nIn Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe kann der Senat weder feststellen, \ndass der Kläger sein Heimatland auf der Flucht vor politischer Verfolgung verlassen \nhat, noch mit der danach erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit feststellen, \ndass ihm bei Rückkehr aufgrund beachtlicher Nachverfolgungsgründe in der Heimat \npolitische Verfolgung droht.\n\n37\n\nDer Kläger hat dem Senat nicht die Überzeugung vermitteln können, dass er im \nJanuar 1995 als politisch Verfolgter aus der Türkei ausgereist ist. Nach dem Inhalt \nder Akten und aufgrund der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung \nvom 10. Dezember 2002 vor dem Senat ist es nicht glaubhaft, dass der Kläger in der \nTürkei von politischer Verfolgung betroffen oder zumindest bedroht war. Es ist Sache \ndes Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig \nund nachvollziehbar vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten \neinen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei \nWahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung in asylrelevanter Weise \npolitische Verfolgung eingetreten ist bzw. droht. Hierzu gehört, dass der \nAsylbewerber zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen \npersönlichen Erlebnissen eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten \nAsylanspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des \nSachverhaltes sind insbesondere Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und \nHerkunft des Asylbewerbers zu berücksichtigen.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. November 1977 \n- 1 C 33.71 -, BVerwGE 55, 82, 86; Urteil vom \n16. April 1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, 180, \n181 f.; Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, \nInfAuslR 1989, 349; Beschluss vom 26. Oktober \n1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38 (39); \nBeschluss vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, \nInfAuslR 1990, 344.\n\n39\n\nDen genannten Anforderungen an eine plausible Darstellung des maßgeblichen \nVorfluchtschicksals genügt der Vortrag des Klägers indes nicht. Der Kläger hat \nerstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 15. Januar \n1999 und dort lediglich auf Nachfrage davon berichtet, kurz vor seiner Flucht \nRepressalien der türkischen Sicherheitskräfte ausgesetzt gewesen zu sein. Dieser \nSachvortrag und die dazu in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am \n10. Dezember 2002 gemachten Ergänzungen sind zu den für die Annahme einer \npolitischen Verfolgung entscheidenden Gesichtspunkten nicht glaubhaft. So \nbeinhaltet allein schon das uneinheitliche Aussageverhalten des Klägers als solches \neine Steigerung, für die einleuchtende Erklärungen weder vom Kläger gegeben noch \nsonst ersichtlich sind. Wenn der Kläger die Schläge zur Erzwingung von Angaben zu \nseinem verschwundenen Vater als Ausgrenzung empfunden haben sollte, ist nicht \nnachvollziehbar, warum er dies nicht bereits gegenüber dem Bundesamt zum \nAusdruck gebracht und bei der Anhörung durch das Verwaltungsgericht nicht auch \nvon sich aus an vorderster Stelle geltend gemacht hat. Seine anfänglichen Angaben \nzu der angeblichen Razzia erscheinen darüber hinaus detailarm, inhaltsleer und \nwirken wie den üblichen Berichten über die Methoden der türkischen \nSicherheitskräfte nacherzählt. Auch die Ausführungen, mit denen er in der \nmündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2002 versucht hat, seinen dürren \nVortrag anzureichern, bleiben stereotyp, oberflächlich und schlagwortartig. Das \nkonstruiert wirkende Vorbringen des Klägers bringt insgesamt eine individuelle \nBetroffenheit nicht zum Ausdruck. War ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit \nder Anlass für seine Ausreise, hätte z.B. eine genauere und sensiblere Schilderung \nder körperlich und seelisch empfundenen Pein nahe gelegen. Wenn der Kläger in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Senat behauptet hat, die Mutter hätte den \nSicherheitskräften gesagt, dass er - der Kläger - gelegentlich die vom Vater ins Haus \ngebrachte Zeitschrift \"Deng\" lese, trägt er selbst nicht vor, dass deswegen ein \nVerfolgungsinteresse an seiner Person bestanden hat. Dass der damals erst 14 \nJahre alte Kläger bereits Interesse an politischen Themen gehabt hat, wie sie in der \nvon PSK-orientierten Kreisen im zweimonatigen Rhythmus herausgegebenen \nZeitschrift \"Deng\" behandelt werden, ist im Übrigen nicht einmal annäherungsweise \nbehauptet worden. Der Kläger hat sich bei seinen ergänzenden Ausführungen vor \ndem Senat zudem in Widersprüche verstrickt, die den Eindruck verstärken, er \nschildere nicht wirklich Erlebtes. Es ist nicht miteinander zu vereinbaren, wenn die \nMutter die Angaben zu der Zeitschrift \"Deng\" zunächst anlässlich des zweiten \nÜberfalls auf das Haus ca. drei Tage nach dem ersten getätigt haben soll, angeblich \njedoch bereits anlässlich der ersten Razzia für zwei Wochen in Haft genommen \nwurde. Die erst auf Vorhalt vom Kläger nachgeschobene Darstellung, die Mutter sei \nim Gefängnis nach den Zeitschriften gefragt worden, überzeugt auch deshalb nicht, \nweil sie keine Erklärung für den Anlass eines weiteren Überfalls auf das Haus noch \nwährend der haftbedingten Abwesenheit der Mutter liefert. Ist es seinerzeit überhaupt \nzu einer - nach Guerilla-Angriffen der PKK in dörflichen Gegenden durchaus \ntypischen - Durchsuchungsaktion (\"Razzia\") gekommen, vermag der Senat dem \nKläger jedenfalls irgendwelche an ein asylerhebliches Merkmal anknüpfenden \nExzesse, die über bloße Maßnahmen der Strafermittlung hinausgegangen sind, nicht \nabzunehmen.\n\n40\n\nDer Kläger hat auch nicht wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit in der \nTürkei politische Verfolgung erlitten. Dass kurdische Volkszugehörige in der Türkei \nkeiner Gruppenverfolgung ausgesetzt sind, hat der Senat in ständiger \nRechtsprechung auch für den hier in Rede stehenden Zeitraum entschieden.\n\n41\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 11. März 1996 \n- 25 A 5801/94.A -; Urteil vom 3. Juni 1997 \n- 25 A 3631/95.A -; Urteil vom 28. Oktober 1998 \n- 25 A 1283/96.A -; Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A \n1292/96.A - und Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A \n4782/99.A -.\n\n42\n\nSelbst wenn man dem Kläger abnehmen wollte, es sei anlässlich der \nErmittlungsmaßnahmen der türkischen Sicherheitsbehörden zu asylerheblichen \nEingriffen in seine körperliche Integrität gekommen, hat er sich jedenfalls nicht in \neiner landesweit ausweglosen Lage befunden. Ihm stand im Westen der Türkei eine \ninländische Fluchtalternative offen.\n\n43\n\nEine inländische Fluchtalternative setzt voraus, dass der Asylsuchende in den in \nBetracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist und \nihm jedenfalls auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die nach ihrer \nIntensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung aus \npolitischen Gründen gleichkommen, sofern diese existentielle Gefährdung am \nHerkunftsort so nicht bestünde.\n\n44\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 \n- 8 A 4782/99.A -, UA S. 94 m.w.N.\n\n45\n\nIm Zeitraum der Ausreise des Klägers sind Kurden auch in der Westtürkei vor \npolitischer Verfolgung hinreichend sicher gewesen,\n\n46\n\nvgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 11. März 1994 \n- 25 A 2670/92.A -, UA S. 38 - 48 m.w.N.\n\n47\n\nsofern sie nicht im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus der Türkei in Ostanatolien einer \nregionalen politischen Individualverfolgung ausgesetzt waren, weil sie bei den \nSicherheitskräften am Heimatort im individualisierten Verdacht standen, mit der \nmilitanten kurdischen Bewegung zu sympathisieren.\n\n48\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 \n- 8 A 4782/99.A -, UA S. 93/94; Urteil vom 25. Januar \n2000 - 8 A 1292/96.A -, Rdnrn. 244 bis 249 \nm.w.N.\n\n49\n\nDie hiernach eine Individualverfolgung kennzeichnende Annahme, der Betreffende \nstehe bei den Sicherheitskräften am Heimatort im Verdacht, mit der militanten \nkurdischen Bewegung zu sympathisieren, ist gerechtfertigt, wenn er dort Eingriffe von \nasylerheblicher Intensität erleiden musste oder von solchen unmittelbar bedroht war, \ndie seiner tatsächlichen oder vermeintlichen Unterstützung dieser Bewegung \ngegolten haben, und die Umstände darauf hinweisen, dass er den Sicherheitskräften \nals eine des Separatismus verdächtige Person individuell bekannt geworden ist. \nUnter diesen Voraussetzungen besteht die ernst zu nehmende Möglichkeit, bei einer \nroutinemäßigen Personenkontrolle, die im Zuge der verschärften Sicherheitslage \nauch in der Westtürkei vermehrt stattfindet, festgenommen und \nmenschenrechtswidrig behandelt zu werden, nachdem Rückfragen bei einem von der \nzuständigen Polizeizentrale geführten Register oder bei den für den Heimatort \nzuständigen Stellen ergeben haben, dass es sich bei ihm um eine der \nZusammenarbeit mit militanten staatsfeindlichen Gruppen verdächtige Person \nhandelt.\n\n50\n\nVgl. OVG NRW, ,Urteil vom 25. Januar 2000 \n- 8 A 1292/96.A -, Rdnr. 245 mit zahlreichen \nNachweisen zu Erkenntnislage.\n\n51\n\nEin individualisierter Verdacht der Sicherheitsbehörden, der Kläger sympathisiere mit \nder militanten kurdischen Bewegung, kann aus dem von ihm dargelegten \nSachverhalt jedoch nicht abgeleitet werden. Er hat lediglich angegeben, die \nSicherheitskräfte hätten den Aufenthaltsort seines Vaters wissen wollen. Von einem \nVerdacht gegen den seinerzeit erst 14-jährigen Kläger selbst ist ebenso wenig die \nRede wie von tatsächlichen eigenen politischen Aktivitäten für die kurdische \nSache.\n\n52\n\nFür den hier maßgeblichen Zeitraum ist auch vom Vorliegen der wirtschaftlichen \nVoraussetzungen eines Lebens oberhalb des Existenzminimums in der Westtürkei \nzugunsten der ausgewanderten Kurden auszugehen.\n\n53\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 1995 \n- 25 A 4705/94.A -, UA S. 54 - 65 m.w.N.\n\n54\n\nAuch bei minderjährigen Kindern fortgeschrittenen Alters - wie dem Kläger - ist es \nnach den zu den Arbeitsmarktchancen in der Westtürkei vom Senat ausgewerteten \nErkenntnissen seinerzeit nicht von vornherein ausgeschlossen gewesen, dass sie ihr \nExistenzminimum aus eigener Erwerbstätigkeit sicherstellten.\n\n55\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2000 \n- 8 A 1292/96.A -, Rdnr. 241/242.\n\n56\n\nIm Übrigen verbietet es die notwendige realitätsgerechte Prognose zu unterstellen, \ndass solche Angehörige kurdischer Familien überhaupt isoliert in den Westen \nübersiedeln, die dort ohne Begleitung möglicherweise nicht überleben könnten, wie \nz.B. Kinder unter 16 Jahren. Empfindet nämlich eine Familie ihre Lage aufgrund der \nZustände in dem kurdisch besiedelten Gebiet Anatoliens als unerträglich, so liegt es \nnahe, dass sie im Allgemeinen als Gemeinschaft übersiedelt, also namentlich unter \nEinschluss derjenigen Familienmitglieder, die die Versorgung der Übrigen durch \nErwerbstätigkeit sicherstellen können. Existiert eine derartige \nVersorgungsgemeinschaft im Heimatgebiet, so ist davon auszugehen, dass diese als \nsolche in die Westtürkei zuwandert.\n\n57\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 27. August 2002 \n- 8 A 1660/97.A -, UA S. 22 m.w.N.\n\n58\n\nIm Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) droht \ndem Kläger nach einer Rückkehr in die Türkei auch nicht wegen nach seiner Flucht \neingetretener Umstände mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische \nVerfolgung.\n\n59\n\nDas gilt namentlich im Hinblick auf seine exilpolitischen Aktivitäten.\n\n60\n\nExilpolitische Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland begründen ein \nbeachtlich wahrscheinliches Verfolgungsrisiko für türkische Staatsangehörige im \nAllgemeinen nur, wenn sich der Betreffende politisch exponiert hat, wenn sich also \nseine Betätigung deutlich von derjenigen der breiten Masse abhebt.\n\n61\n\nVgl. zum Ganzen: OVG NRW, Urteil vom \n27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, UA S. 62 ff. \nm.w.N.\n\n62\n\nNur wer politische Ideen und Strategien entwickelt oder zu deren Umsetzung mit \nWorten oder Taten von Deutschland aus maßgeblichen Einfluss auf die türkische \nInnenpolitik und insbesondere auf seine in Deutschland lebenden Landsleute zu \nnehmen versucht, ist aus der maßgeblichen Sicht des türkischen Staates ein ernst zu \nnehmender politischer Gegner, den es zu bekämpfen gilt. Das ist beispielsweise bei \ndenjenigen exilpolitisch tätigen Asylsuchenden anzunehmen, die in der \nexilpolitischen Arbeit eine auf Breitenwirkung zielende Meinungsführerschaft \nübernehmen und erkennbar ausüben, kann aber auch auf Aktivitäten im \norganisatorischen Bereich zutreffen, die sich - wie die Beschaffung der finanziellen \nGrundlagen der politischen Arbeit oder wie die Planung politischer Strategien - nicht \nunmittelbar und nach Außen gerichtet verbal äußern. Dem türkischen Staat kommt \nes weniger darauf an, jeder einzelnen Person habhaft zu werden, die Äußerung \nabgibt oder Aktivitäten zeigt, die nach türkischen Verständnis zu missbilligen sind, \nsondern es sollen diejenigen beobachtet und bestraft werden, die zu solchen \nÄußerungen und entsprechenden Aktivitäten anstiften und sie öffentlichkeitswirksam \norganisieren.\n\n63\n\nNicht beachtlich wahrscheinlich zu politischer Verfolgung führen exilpolitische \nAktivitäten niedrigen Profils. Dazu gehören alle Tätigkeiten von untergeordneter \nBedeutung. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass der Beitrag des Einzelnen - wie \nbei Großveranstaltungen - kaum sichtbar oder zwar noch individualisierbar ist, aber \nhinter den zahllosen deckungsgleichen Beiträgen anderer Personen zurücktritt. \nDerartige Aktivitäten sind ein Massenphänomen, bei denen die Beteiligten ganz \nüberwiegend nur die Kulisse abgeben für die eigentlich agierenden Wortführer. Das \nist z.B. anzunehmen bei schlichter Teilnahme an Demonstrationen, Protestaktionen, \nHungerstreiks, Informationsveranstaltungen oder Schulungsseminaren sowie bei \nWahrnehmung lediglich von Hilfsaufgaben etwa als Ordner, Begleitpersonal, \nZeitschriftenverkäufer, Betreuer von Büchertischen, Flugblattverteiler oder \nReinigungspersonal.\n\n64\n\nEine exponierte exilpolitische Tätigkeit liegt bei größeren und \nöffentlichkeitswirksamen Veranstaltungen in der Regel erst vor, wenn der \nAsylsuchenden bestimmenden Einfluss auf Zeitpunkt, Ort, Ablauf oder - vor allem - \nauf den politischen Inhalt der Veranstaltung hat, er also in den Augen der türkischen \nSicherheitskräfte in der Rolle des \"Aufwieglers\" und Anstifters zum Separatismus \nagiert. Dies ist etwa anzunehmen für Leiter derartiger Demonstrationen und \nProtestaktionen sowie Redner auf solchen Veranstaltungen, nicht aber schon für \ndenjenigen, der bei der Anmeldung gegenüber der deutschen Polizei rein formell als \nVersammlungsleiter aufgeführt ist.\n\n65\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A \n4782/99.A -, UA S. 71; Urteil vom 25. Januar 2000 \n- 8 A 1292/96.A -, Rdnrn. 263 und 309.\n\n66\n\nSoweit der Kläger eigenen Angaben zufolge und ausweislich der eingereichten \nUnterlagen - Bildmaterial und Bescheinigungen des Arbeitervereins Kurdistan vom \n13. November 1995, vom 9. Januar 1999 und vom 19. September 2000 - sich an \neiner Vielzahl von politischen Aktionen im Bundesgebiet beteiligt hat, ist nicht \nersichtlich, dass sein Engagement jeweils über eine schlichte Teilnahme \n- gelegentlich verbunden mit der untergeordneten und nach den obigen \nAusführungen nicht asylrelevanten Tätigkeit als Ordner - hinausgegangen ist. Auch \ndie Gesamtzahl der für sich genommen niedrig profilierten exilpolitischen Aktivitäten \nkann diese nicht asyl- oder abschiebungsschutzrechtlich erheblich machen, weil kein \nAnlass für die Annahme besteht, dass insoweit quantitative in qualitative \nGesichtspunkte umschlagen können.\n\n67\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A \n4782/99.A -, UA S. 63; Urteil vom 25. Januar 2000 \n- 8 A 1292/96.A -, Rdnr. 265 m.w.N.\n\n68\n\nDie Schwelle bloß niedrig profilierter Tätigkeit hat der Kläger auch nicht dadurch \nüberschritten, dass er nach der Bescheinigung des Arbeitervereins Kurdistan vom \n19. September 2000, Fotografien vom 5. März 1997 sowie vom 26. Juli 1997, einer \nAbbildung in der Zeitung \"Hevi\" vom 10. Mai 1997 und dem Video-band über die 25. \nJubiläumsfeier der PSK in M. am 16. Oktober 1999 in den Jahren 1997 bis \n2000 darüber hinaus des Öfteren auch als Mitglied einer Folkloregruppe an \nexilpolitischen Veranstaltungen teilgenommen hat. Zwar können auch Personen als \nexponiert einzustufen sein, die nicht durch politische Reden auf Veranstaltungen für \nkurdische Personen werben, die aber eine hervorgehobene Tätigkeit etwa in einer \nkurdischen Folkloregruppe ausüben; dabei kommt es auf Größe und \nBekanntheitsgrad dieser Gruppe, die Stellung des Betreffenden in ihr und den \npolitischen Inhalt ihrer Lieder an.\n\n69\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A \n4782/99.A -, UA S. 71; Urteil vom 25. Januar 2000 \n- 8 A 1292/96.A -, Rdnr. 310 jeweils m.w.N.\n\n70\n\nGemessen daran handelt es sich bei den Auftritten des Klägers um ein politisches \nEngagement bloß niedrigen Profils. Es ist schon weder vorgetragen noch ersichtlich, \ndass der Kläger in der Folkloregruppe der KOMCIVAN-Jugend aus Kurdistan eine \nherausragende Rolle etwa als Moderator, Vortänzer oder Solist gespielt hat. Den \nAngaben des Klägers zufolge handelt es sich insbesondere auch lediglich um eine \nkleine, nur regional in Erscheinung getretene und ausschließlich von relativ jungen \nLeuten gebildete Gruppe. Dass ihre Mitglieder oder Einzelne der Mitwirkenden einer \nbreiten Öffentlichkeit als politische Protagonisten bekannt geworden sind, ist nicht \nerkennbar. Soweit der Kläger behauptet hat, die Folkloregruppe trete regelmäßig bei \nAbendveranstaltungen politischer Art auf, sind lediglich eine Veranstaltung gegen \nden Krieg am 3. Mai 1997 in Wuppertal, das Newroz-Fest der KOMKAR in M. \nam 20. März 1999, die 25. Jubiläumsfeier der PSK in M. am 16. Oktober 1999 \nund das Newroz-Fest der KOMKAR vom 18. März 2000 als größere und \npublikumswirksame Veranstaltungen nachgewiesen. Unterlagen, aus denen eine \ntragende Rolle der Tanzdarbietungen für den politischen Meinungskampf abgeleitet \nwerden könnte (etwa Veranstaltungsprogramme, Flugblätter, Presseaufrufe etc.), \nsind dem Senat nicht vorgelegt worden. Auf dem vom Kläger eingereichten \nVideoband über die Veranstaltung zum 25. Jubiläum der PSK in M. am \n16. Oktober 1999 tritt die Folkloredarbietung als schmückendes Beiwerk der \npolitischen Statements der verschiedenen Redner ohne eine - über die Pflege des \nkurdischen Kulturgutes und den Eintritt für die politische Selbständigkeit hinaus \ngehende - eigenständige politische Botschaft in Erscheinung. Die Gruppe - und in ihr \naufgehend der Kläger - symbolisiert mit ihrem Auftritt, dass das Kurdentum als \nkulturelle und politische Heimat der ins Ausland geflohenen jüngeren \nVolkszugehörigen nach wie vor wach ist. In dieser Funktion spiegelt die Gruppe nach \nihrem äußeren Erscheinungsbild keine eigenständige richtungsweisende politische \nKraft wieder, sondern soll Beispiel für ein Massenphänomen abgeben. Dem \nentspricht es, dass der Kläger mit seinem Vortrag nicht zu erkennen gegeben hat, mit \nseinen Folkloreauftritten neben der Volkstumspflege ein besonderes politisches \nEngagement verbunden zu haben. Es liegen danach alles in allem nicht genügend \nAnhaltspunkte für die Annahme vor, der Kläger könnte mit seiner Tätigkeit in der \nkurdischen Folkloregruppe als eine Art Leitfigur in Erscheinung getreten sein.\n\n71\n\nEin staatliches Verfolgungsinteresse lässt sich insoweit auch nicht deshalb \nannehmen, weil er sich - gerade auch mit der Folkloregruppe - an politischen \nVeranstaltungen jeweils als Mitglied des - dem KOMKAR angehörenden - \nArbeitervereins Kurdistan in M. bzw. dessen Jugendorganisation \"KOMCIVAN-\nJugend aus Kurdistan e.V.\" beteiligt hat.\n\n72\n\nIm Blickpunkt der türkischen Sicherheitskräfte stehen durchaus diejenigen \nexilpolitischen Vereinigungen, die als von der PKK dominiert oder beeinflusst gelten \noder die von türkischer Seite als vergleichbar militant staatsfeindlich eingestuft \nwerden. Zwar besteht nicht im Hinblick auf jedes Mitglied derartiger \nExilorganisationen in gleicher Weise ein Verfolgungsinteresse des türkischen \nStaates. Ohne weiteres - also bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte - ist ein \nInteresse der türkischen Sicherheitskräfte aber im Hinblick auf Vorstandsmitglieder \neingetragener Vereine einer derartigen Ausrichtung anzunehmen, über deren \nIdentität das Jedermann zur Einsichtnahme offen stehende Vereinsregister Auskunft \ngibt.\n\n73\n\nVgl. zu Vorstehendem: OVG NRW, Urteil vom \n27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, UA S. 74 f.; Urteil \nvom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rdnrn. 312 - \n314 jeweils m.w.N.\n\n74\n\nDas der Kläger nach dem vorliegenden Vereinsregisterauszug in der Zeit von \nOktober 1997 bis Januar 1999 Beisitzer im Vorstand des \"KOMCIVAN-Jugend aus \nKurdistan e.V.\" war und später zum Liquidator des durch Beschluss der \nMitgliederversammlung vom 17. Dezember 2000 aufgelösten Vereins bestellt worden \nist, hat hier dennoch keine asylrelevante Bedeutung, weil zu den der PKK \nvergleichbaren Vereinen regelmäßig nicht die der KOMKAR angeschlossenen \nkurdischen Vereine - hier also der kurdische Arbeiterverein Kurdistan in M. und \ndessen vorstehend benannte Jugendorganisation - zu rechnen sind.\n\n75\n\nVgl. auch zu Folgendem: OVG NRW, Urteil vom \n27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A - UA S. 76 f.; \nUrteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, \nRdnrn. 316 - 320, jeweils m.w.N.\n\n76\n\nDie 1979 gegründete KOMKAR ist die eher als gemäßigt geltende Dachorganisation \nder kurdischen Arbeitervereine in Deutschland, die den Schwerpunkt ihrer Arbeit auf \nsoziale und kulturelle Aktivitäten sowie auf Sprachunterricht für die in Deutschland \nansässigen türkischen Staatsangehörigen legen; neben Kurden arbeiten nach \nAngaben der KOMKAR auch deutsch-kurdische Vereine sowie türkische \nVolkszugehörige mit. KOMKAR und die ihr angeschlossenen Vereine verstehen sich \ndaneben aber auch als Interessenvertretung der - in der Türkei selbst illegalen - \nSozialistischen Partei Kurdistans (PSK) in Deutschland, die sich im Gegensatz zur \nLinie der PKK vor den so genannten \"Friedensinitiativen\" in ihren Publikationen \nimmer wieder zum Verzicht auf Waffengewalt bekennt. Allerdings streben jedenfalls \nTeile der PSK, der unmittelbar anzugehören der Kläger ohnehin aber nicht vorgibt, \nnach Einschätzung einzelner Gutachter - wenn auch auf friedlichem Wege - eine \nVerwirklichung des Selbstbestimmungsrechts des kurdischen Volkes im Rahmen \neines kurdischen Staates oder eines Zusammenlebens mit dem türkischen Volk in \neiner Föderation gleichberechtigter Teilstaaten an. Aufgrund dieser Zielsetzung \nwerden KOMKAR und die ihr angeschlossenen Vereine von den \nAuslandsvertretungen und vom Nachrichtendienst der Türkei beobachtet, wenn auch \nnicht mit derselben Intensität wie andere Organisationen und Einrichtungen der \nkurdischen nationalen Opposition. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass \nMitglieder von KOMKAR-Vereinen nach einer Rückkehr allein wegen ihrer KOMKAR-\nAktivitäten in asylerheblicher Weise verfolgt werden, besteht indes nicht; \nReferenzfälle in hinreichender Zahl sind nicht bekannt geworden.\n\n77\n\nVgl. Senatsurteil vom 10. April 2002 - 8 A \n2745/98.A -, S. 22 ff.; Oberdiek, Gutachten vom \n28. Oktober 1998 an das OVG Hamburg; Kaya, \nGutachten vom 30. Oktober 1996 an das VG \nBremen; Gutachten vom 7. April 1999 an OVG \nHamburg; Polizeipräsidium Köln, Vermerk vom \n18. Dezember 1997; Rumpf, Gutachten vom 9. März \n1999 an OVG Hamburg; Auswärtiges Amt, Auskunft \nvom 21. Dezember 1998 an OVG Hamburg; ebenso \nOVG Hamburg, Urteil vom 1. September 1999 - 5 Bf \n2/92.A -, S. 49 ff., S. 63 f.; zu demselben Ergebnis \nkommt OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom \n17. September 1999 - 10 A 12219/98.OVG -, \nS. 14 ff.; als Beispiel für die Überwachung von \nKOMKAR-Aktivitäten: Schreiben des Generalkonsuls \nHürth an die Stadt Troisdorf vom 17. Dezember \n1996, in: Hess, Schreiben an das OVG Nordrhein-\nWestfalen vom 8. September 2000. Eine Liste der \nMitgliedsvereine von KOMKAR enthält die Auskunft \ndes Internationalen Vereins für Menschenrechte der \nKurden (IMK) e.V. vom 22. September 1999 an VG \nDüsseldorf.\n\n78\n\nDass im konkreten Einzelfall etwas anderes gilt, ergibt sich auch nicht aus der \nAuskunft der Staatsschutzabteilung des Polizeipräsidiums Köln vom 11. November \n2002. Darin wird lediglich die Zugehörigkeit des Arbeitervereins Kurdistan in M. \nund dessen Jugendorganisation KOMCIVAN zur KOMKAR, deren Ablehnung von \nGewalt als Mittel der Durchsetzung politischer Ziele sowie deren Opposition zur PKK \nbestätigt. Letztgenannte Umstände werden als Grund dafür angenommen, dass der \ntürkische Staat zwar KOMKAR-Mitglieder in Deutschland intensiv beobachtet, von \nder ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeit, diese zu verfolgen, jedoch keinen \nGebrauch macht.\n\n79\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A \n1292/96.A -, Rdnr. 320 mit Hinweis insbesondere auf \nOVG Hamburg, Urteil vom 1. September 1999 - 5 BF \n2/92.A -, S. 63 f.\n\n80\n\nIst das politische Gewicht des Klägers auch als Mitglied der dem KOMKAR \nangehörenden Vereine deshalb gering, ergibt sich eine abweichende Einschätzung \ndes Verfolgungsrisikos auch nicht deshalb, weil er in der Wochenzeitung \"Hevi\" vom \n10. Mai 1997 auf S. 7 als Mitglied der Folkloregruppe der KOMCIVAN-Jugend aus \nKurdistan abgebildet ist. Es gibt keine ausreichende Anzahl von einschlägigen \nReferenzfällen, dass unter den oben angenommenen Umständen eine niedrig \nprofilierte exilpolitische Aktivität eine menschenrechtswidrige Behandlung in der \nTürkei auslöst. Regelmäßig beteiligen sich an politischen Veranstaltungen gegen den \nKrieg, um die es sich hier gehandelt haben soll, im Laufe eines Jahres Tausende von \nPersonen kurdischer oder türkischer Herkunft in niedrig profilierter Weise, die dabei \ngefilmt und fotografiert werden bzw. deren Bild in der Presse erscheint, so dass \nangesichts der hohen Zahl von Abschiebungen in die Türkei - 27.880 Personen in \nden Jahren 1997 bis 2001 - mit einer signifikanten Vielzahl von solchen \nReferenzfällen zu rechnen wäre, wenn schon eine niedrig profilierte exilpolitische \nBetätigung zu einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit führen würde.\n\n81\n\nVgl. auch zu Folgendem: OVG NRW, Urteil \nvom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A - UA S. 69; Urteil \nvom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rdnrn. 278 - \n281.\n\n82\n\nDabei muss auch berücksichtigt werden, dass zahlreiche niedrig profilierte \nexilpolitische Aktivitäten aus der Sicht des türkischen Staates nicht zuletzt deshalb \nnicht beachtenswert erscheinen, weil sie erkennbar nur der Förderung laufender \nAsylverfahren dienen. Zudem ist bei derartigen Pressefotos ein Rückschluss auf die \nIdentität der Betreffenden oftmals gar nicht oder jedenfalls nur unter Einsatz \nzusätzlichen, in der Regel unverhältnismäßigen Ermittlungsaufwandes möglich. Der \ndafür erforderliche Ermittlungsaufwand stünde auch außer Verhältnis zu dem zu \nerwartenden Ermittlungserfolg. Von daher sind einfache Teilnehmer an \nDemonstrationen, Kundgebungen und anderen Massenaktionen nach den \nFeststellung des Senats keiner gezielten Sammlung von Informationen seitens des \ntürkischen Staates ausgesetzt.\n\n83\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A \n4782/99.A -, UA S. 66; Urteil vom 25. Januar 2000 - \n8 A 1292/96.A -, Rdnr. 272/273.\n\n84\n\nNicht als exponierte exilpolitische Aktivität, die das Verfolgungsrisiko zu erhöhen \nvermag, einzustufen ist schließlich auch die - vom Kläger selbst auch gar nicht \ngeltend gemachte, sondern lediglich von der Staatsschutzabteilung des \nPolizeipräsidiums übermittelte - bloße Unterzeichnung der im Rahmen der \n\"Identitätskampagne\" oder \"Zweiten Friedensinitiative\" der PKK verfasste Erklärung \n\"Auch ich bin ein PKK'ler\". Es spricht von vornherein nicht für die politische \nEhrlichkeit des Klägers, wenn er als der PSK nahe stehend eine Erklärung \nunterzeichnet, deren Wortlaut eine Identifikation mit den Zielen der PKK zu \nentnehmen ist. Ungeachtet dessen sind jedenfalls auch hier nur die Initiatoren dieser \nKampagne gefährdet; in der Bundesrepublik Deutschland sind im Jahr 2001 über \n40.000 derartiger Erklärungen abgegeben worden, europaweit sollen es etwa \n120.000 sein.\n\n85\n\nVgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 \n- 8 A 4782/99.A -, UA S. 74 m.w.N.\n\n86\n\nDem Kläger steht auch kein Anspruch auf Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG zu. \n\n87\n\nHat das Verwaltungsgericht - wie hier - dem Hauptantrag stattgegeben, so muss \ndas Berufungsgericht bei Abweisung der Klage mit dem Hauptantrag zwar über \ndiesen in erster Instanz gestellten Hilfsantrag entscheiden.\n\n88\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C \n19/96 -, BVerwGE 104, 260 = NVwZ 1997, 1132 \n= InfAuslR 1997, 420.\n\n89\n\nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG liegen - unter Zugrundelegung der oben \ngetroffenen Feststellungen - aber ersichtlich nicht vor.\n\n90\n\nDie Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung in Nr. 4 des \nangefochtenen Bescheids finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG \ni.V.m. § 50 AuslG.\n\n91\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2 VwGO i.V.m. \n§ 83 b Abs. 1 AsylVfG.\n\n92\n\nDer Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n93\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n94","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294969","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-12-10/8-a-1236-99-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294969","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294969","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-12-10/8-a-1236-99-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294969","retrieved":"2026-07-09 03:16:57.408543+00:00"}}