{"status":"available","doknr":"OLD294968","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1210.14A4461.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-12-10","aktenzeichen":"14 A 4461/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDas beklagte Amt wird verpflichtet, den Kläger bezüglich der im \nPrüfungsbescheid vom 17. Mai 1994 festgesetzten Gesamtnote \"ausreichend (= 6,11 \nPunkte)\" nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.\n\nDer Kläger trägt die bis zur teilweisen Rücknahme in der mündlichen \nVerhandlung vom 29. Juni 2000 angefallenen Kosten des erstinstanzlichen \nVerfahrens zu 5/6, das beklagte Amt zu 1/6. Für die Zeit danach trägt der Kläger die \nin beiden Rechtszügen entstandenen Kosten zu 2/3, das beklagte Amt zu 1/3.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger nahm in den Jahren 1993/1994 an der zweiten juristischen \nStaatsprüfung teil. \n\n3\n\nEinen Antrag auf Verlängerung der Bearbeitungszeiten für die Klausuren, dem \nder Kläger ein psychiatrisches Attest des Professors Dr. N. von der \nUniversitätsklinik C. sowie eine amtsärztliche Stellungnahme beifügte, lehnte das \nbeklagte Amt ab. Die Voraussetzungen für die beantragte Schreibverlängerung lägen \nnicht vor. Vielmehr müsse der Kläger als prüfungsunfähig angesehen werden. Es \nwerde ihm jedoch freigestellt, den Klausurentermin wahrzunehmen.\n\n4\n\nDer Kläger unterzog sich im Mai 1993 den Aufsichtsarbeiten und in der Folgezeit \nden weiteren Abschnitten der zweiten juristischen Staatsprüfung. Dabei erreichte er \nfolgende Ergebnisse:\n\n5\n\n Hausarbeit: mangelhaft (2 Punkte)\n Klausuren: vollbefriedigend (10 Punkte)\n ausreichend (6 Punkte)\n befriedigend (8 Punkte)\n mangelhaft (3 Punkte)\n Vortrag: befriedigend (8 Punkte) \n Prüfungsgespräch: befriedigend (8 Punkte).\n\n6\n\nDie Hausarbeit wurde vom Erstkorrektor mit 3 Punkten, den weiteren Korrektoren \nmit 2 Punkten bewertet. \n\n7\n\nMit Bescheid vom 17. Mai 1994 erklärte das beklagte Amt die Prüfung mit der \nNote \"ausreichend\" (= 6.11 Punkte) für bestanden.\n\n8\n\nDer Kläger legte Widerspruch ein und führte zur Begründung aus: Es müsse eine \nNeubewertung der schriftlichen Arbeiten erfolgen, da das beklagte Amt zu Unrecht \ndie beantragte Verlängerung der Bearbeitungszeit abgelehnt habe. Zudem sei die \nHausarbeit neu zu bewerten, weil die Korrektoren in mehrfacher Hinsicht von \nsachfremden Erwägungen ausgegangen seien. Zu Unrecht sei gerügt worden, dass \ner keine Gliederung für die Arbeit erstellt habe. Sachlich unzutreffend sei die \nAussage, er habe nicht deutlich gemacht, dass die dingliche Abtretung wegen \nVerstosses gegen den Gesellschaftsvertrag unwirksam und die schuldrechtliche \nVerpflichtung wirksam gewesen sei. Die Unwirksamkeit der dinglichen Abtretung \nwegen Verstosses gegen den Gesellschaftsvertrag werde unmissverständlich auf \nSeite 13 der Hausarbeit festgestellt, die Wirksamkeit der schuldrechtlichen \nVerpflichtung werde geprüft und auf den Seiten 13 bis 15 bejaht. Der Rückgriff auf \ndie Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung werde zu Unrecht als nicht \nüberzeugend angesehen. Es sei nicht möglich, die Mitwirkungspflicht des Beklagten \nschon aus der gesetzlichen Regelung herzuleiten. Die Mitwirkungspflicht aus § 242 \nBGB könne nicht dazu führen, dass einer Vertragspartei Verpflichtungen auferlegt \nwürden, die lediglich mittelbar mit der Hauptleistungspflicht in Zusammenhang \nstünden. Andernfalls müsse derjenige, der eine vertragliche Verpflichtung \nübernommen habe, deren Erfüllung rechtlich unmöglich sei, jede Handlung \nvornehmen, die geeignet sei, die rechtliche Unmöglichkeit zu beseitigen. Die Kritik \nam Rückgriff auf die Grundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung sei \nunsachgemäß. Die Kritik der Prüfer, seine Argumentation auf den Seiten 25 und 26 \nder Hausarbeit überzeuge nicht, sei unzutreffend und im Übrigen nicht begründet \nworden. Unzutreffend sei auch die Annahme, die auf Seite 36 erfolgte Bezugnahme \nauf den Vortrag der Kläger sei ein methodischer Fehler. Aufgrund des \nKlägervortrages habe in diesem Punkt eine erhöhte Substantiierungspflicht für den \nBeklagten bestanden. Um die Unzulässigkeit des Beklagtenvorbringens zu \nbegründen, habe daher in der Beklagtenstation auf den Klägervortrag eingegangen \nwerden müssen.\n\n9\n\nIn seiner Stellungnahme zum Widerspruch führte der Erstkorrektor L. unter \ndem 27. Juli 1994 folgendes aus: Es sei zutreffend, dass das Fehlen einer \nGliederung als förmlicher Mangel der Arbeit beanstandet worden sei. Auf Seite 13 \nseiner Hausarbeit habe der Verfasser (Kläger) darauf hingewiesen, dass die \nAbtretung nicht wirksam sei und dass nach allgemeiner Meinung § 15 Abs. 5 \nGmbHG seinem Wortlaut entsprechend nicht für den schuldrechtlichen Vertrag auf \nAbtretung gelte. Die Kritik an dieser Ausführung sei darauf gerichtet, dass dies viel \ngenauer hätte erläutert werden müssen. Zur Verdeutlichung hätte in diesem \nZusammenhang auf die unterschiedlichen Folgen der dinglichen und der \nschuldrechtlichen Abtretung hingewiesen werden müssen. Der entscheidende \nMangel sei darin zu sehen, dass der Verfasser die sich daraus ergebenden \nrechtlichen Konsequenzen nicht erkannt habe. Wegen unrichtiger rechtlicher \nEinschätzung sei vom Verfasser der Hausarbeit verkannt worden, dass das \nWirksamkeitshindernis dadurch beseitigt werde, dass der Beklagte die beantragte \nErklärung bezüglich der Satzungsänderung abgebe. Dazu sei er aufgrund des \nwirksamen schuldrechtlichen Kaufvertrages verpflichtet. Die rechtliche Konstruktion, \nmit der der Verfasser im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu dem gleichen \nErgebnis gelangt sei, halte er nicht für überzeugend, da es an einer Regelungslücke \nfehle. Wenn man diese jedoch zu Unrecht bejahe, erscheine der Lösungsweg wohl \nnoch vertretbar. Aus diesem Grunde habe er diesen Teil der Arbeit für \"insgesamt \nwohl brauchbar\" angesehen. Das auf Seite 25/26 wiedergegebene Argument des \nVerfassers, wegen der möglichen erheblichen Verzögerung für den Fall einer \nKlageerhebung auf Abgabe einer Willenserklärung müsse § 259 ZPO zulässig sein, \nhalte er nach wie vor nicht für überzeugend. Dem entscheidenden Argument, dass \ndie Besorgnis gerechtfertigt sein müsse, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen \nLeistung entziehen werde, werde nur unzureichende Beachtung geschenkt. Er halte \nes nach wie vor für einen methodischen Fehler, dass zur Beurteilung der Frage, ob \ndas Vorbringen des Beklagten hinreichend substantiiert sei, der Verfasser auf das \nVorbringen des Klägers abgestellt habe, das vom Beklagten bestritten werde. Für die \nAuffassung, es liege eine Behauptung \"ins Blaue hinein\" vor, fehle jegliche \nBegründung des Verfassers, so dass die Schlussfolgerung im Gutachten, der Vortrag \ndes Beklagten sei insoweit \"unzulässig\", als fehlerhaft anzusehen sein. Bei einer \nerneuten Begutachtung der Hausarbeit unter Berücksichtigung der Einwände des \nVerfassers bleibe er auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die fehlende \nGliederung zu Unrecht beanstandet worden sei, bei seiner Einschätzung, dass die \nGesamtleistung wegen der geringen inhaltlichen Substanz der Arbeit und der \nzahlreichen schwerwiegenden Mängel in fast allen wesentlichen Teilen der Arbeit \nnicht mehr brauchbar sei.\n\n10\n\nAuch die Korrektoren C1. und J. sprachen sich nicht für eine Abänderung \nder Bewertung der Hausarbeit aus.\n\n11\n\nMit Bescheid vom 16. August 1994 wies das beklagte Amt den Widerspruch des \nKlägers mit folgender Begründung zurück: Eine Schreibverlängerung für die \nBearbeitung der Klausuren habe mangels Vorliegens der normativen \nVoraussetzungen des § 7 Abs. 1 Satz 3 JAO versagt werden müssen. Im Übrigen \nseien die Prüfer in ihren aufgrund der Einwände des Klägers gegen die Bewertung \nder Hausarbeit abgegebenen Stellungnahmen zu dem Ergebnis gekommen, dass zu \neiner Änderung der Bewertung keine Veranlassung bestehe. Sämtliche Bewertungen \nund Einschätzungen der Prüfer seien vom Beurteilungsspielraum gedeckt.\n\n12\n\nDer Kläger hat am 30. August 1994 Klage erhoben. Zur Begründung hat er \nausgeführt: Die Verweigerung der beantragten Schreibverlängerung sei zu Unrecht \nerfolgt. Bei der Bewertung der Hausarbeit hätten sich die Korrektoren auf sachfremde \nErwägungen gestützt. Am offensichtlichsten sei folgende Fehlbeurteilung: Im \nWiderspruchsschreiben habe er - der Kläger - darauf hingewiesen, dass die \nAussage, dass nicht deutlich gemacht werde, dass die dingliche Abtretung wegen \nVerstosses gegen den Gesellschaftsvertrag unwirksam und die schuldrechtliche \nVerpflichtung wirksam sei, unzutreffend sei. Hierauf gehe der Erstprüfer in seiner \nStellungnahme zum Widerspruch nicht ein, sondern erläutere statt dessen die Kritik \nin den Randbemerkungen zur Hausarbeit. Soweit es die Frage der ergänzenden \nVertragsauslegung betreffe, habe der Erstprüfer lediglich seine bereits bei der \nErstkorrektur getroffenen Feststellungen wiederholt. Unverständlich sei die Kritik, er \nals Verfasser habe dem entscheidenden Argument, dass die Besorgnis gerechtfertigt \nsein müsse, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen, nur \nunzureichend Beachtung geschenkt habe. Dieses Tatbestandsmerkmal sei auf Seite \n24 der Arbeit behandelt worden. Unzutreffend sei weiterhin die Feststellung, für die \nAuffassung, es liege eine Behauptung \"ins Blaue hinein\" vor, fehle jegliche \nBegründung. Diese Auffassung habe er damit begründet, dass der Beklagte in der \nAufgabenstellung der Hausarbeit nicht vortrage, woher die dortigen Kläger die \nmaßgebliche Erkenntnis erlangt haben sollten.Schließlich müsse davon \nausgegangen werden, dass die Prüfer mittlerweile voreingenommen seien und eine \nnochmalige Beurteilung durch die bisherige Kommission daher verfehlt wäre.\n\n13\n\nDer Kläger hat mit seiner Klageschrift beantragt,\n\n14\n\nden Widerspruchsbescheid des Beklagten vom \n16. August1994 aufzuheben und den Beklagten zu \nverpflichten, die Note der Prüfungsentscheidung vom \n17. Mai 1994 nach einer erneuten Bewertung der \nvom Kläger angefertigten Klausuren unter \nBerücksichtigung des Umstandes, dass dem Kläger \nzu Unrecht anstelle einer Bearbeitungszeit von 5 \nStunden und 45 Minuten nur eine von 5 Stunden \ngewährt wurde, und nach einer erneuten Bewertung \nder Hausarbeit durch eine andere \nPrüfungskommission festzusetzen,\n\n15\n\nhilfsweise, \n\n16\n\ndie Note nach einer erneuten Anfertigung der \nKlausuren durch den Kläger entsprechend \nfestzusetzen.\n\n17\n\nMit Schriftsatz vom 28. Dezember 1996 hat der Kläger erklärt, dass er den \nHilfsantrag als erledigt ansehe. In der mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 2000 \nhat er die Klage zurückgenommen, soweit er mit ihr die Bewertung der Klausuren \nbeanstandet hatte.\n\n18\n\nDer Kläger hat sodann beantragt,\n\n19\n\ndas beklagte Amt unter Aufhebung des \nBescheides vom 17. Mai 1994 und des \nWiderspruchsbescheides vom 16. August 1994 \ninsoweit zu verpflichten, die Hausarbeit des Klägers \ndurch eine andere Prüfungskommission, hilfsweise \ndurch die seinerzeitige Prüfungskommission, neu \nbewerten zu lassen und sodann über das Ergebnis \nder Prüfung insgesamt neu zu entscheiden.\n\n20\n\nDas beklagte Amt hat beantragt,\n\n21\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n22\n\nund zur Begründung ausgeführt: Der angegriffene Prüfungsbescheid sei \nrechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Zunächst sei die \nbeantragte Schreibverlängerung zu Recht abgelehnt worden. Die Angriffe gegen die \nBewertung der Hausarbeit müssten bereits deshalb ohne Erfolg bleiben, weil sie \nnicht hinreichend substantiiert seien. Zur Vermeidung von Wiederholungen werde \ndeshalb Bezug genommen auf die Stellungnahmen der Mitglieder des \nPrüfungsausschusses und die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.\n\n23\n\nDurch das angefochtene Urteil hat das Verwaltugnsgericht das Verfahren \neingestellt, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. In diesem \nZusammenhang ist es davon ausgegangen, die Erklärungen im Schreiben vom \n28. Dezember 1996 seien als verdeckte Klagerücknahme anzusehen. Im Übrigen hat \nes die Klage abgewiesen. Zur Begründung wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug \ngenommen.\n\n24\n\nAuf Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 15. März 2002 die \nBerufung zugelassen.\n\n25\n\nDer Kläger begründet seine Berufung unter Bezugnahme auf den \nZulassungsantrag wie folgt: Soweit es die Frage der Wirksamkeit der dinglichen \nAbtretung und der schuldrechtlichen Verpflichtung betreffe, sei auf Seite 12 bis 15 \nder Hausarbeit die Rechtslage geprüft worden. Der Verfasser sei auf Seite 13 zu \ndem Ergebnis gekommen, dass die dingliche Abtretung nicht wirksam gewesen sei, \nhabe dann auf den Seiten 14 bis 15 festgestellt, dass der notariellen Kaufvertrag \nwirksam sei. Dieses Zwischenergebnis habe der Erstkorrektor offenbar übersehen, \nso dass dieser offensichtlich von einem falschen Sachverhalt ausgegangen sei. Die \nKritik, der Verfasser habe dem entscheidenden Argument, dass die Besorgnis \ngerechtfertigt sein müsse, dass sich der Schuldner der rechtzeitigen Leistung \nentziehen werde, nur unzureichend Beachtung geschenkt, sei nicht gerechtfertigt. \nDiese Frage sei auf Seite 24 der Hausdarbeit ausgiebig geprüft worden, was der \nKorrektor ebenfalls offenbar übersehen habe. Zu Unrecht habe der Korrektor gerügt, \ndass es für die Auffassung des Verfassers, es liege eine Behauptung \"ins Blaue \nhinein\" vor, an jeglicher Begründung fehle. Insoweit sei in der Bearbeitung der \nHausarbeit festgestellt worden, dass diesbezüglich der Beklagtenvortrag entweder \nunstubstantiiert sei oder als eine Vermutung ins Blaue anzusehen sei. Zur \nBegründung sei ausgeführt worden, dass nach dem Beklagtenvorbringen nicht \nersichtlich sei, woher die Kläger des Hausarbeitsfalles die Kenntnis schon vor dem \nEinholen der Auskunft gehabt haben sollten. Die Aussage des Korrektors, es fehle \njegliche Begründung, sei daher eindeutig falsch. Ergänzend werde darauf \nhingewiesen, dass die Bemerkung auf Seite 2 der Hausarbeit \"Die rechtliche \nKonstruktion, mit der das im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung begründet \nwird, ist nicht überzeugend, zumal sich die Mitwirkungspflicht schon aus der \ngesetzlichen Regelung ergibt\" falsch sei. Gerade diese Konstruktion sei wesentlich \nüberzeugender als die Lösung über die rechtsgeschäftliche Nebenpflicht. Selbst \nwenn man das Bestehen einer Nebenpflicht bejahen wolle, sei der Hinweis auf die \nGrundsätze der ergänzenden Vertragsauslegung jedenfalls im Hinblick auf das \nErgebnis durchaus überzeugend. Es bestünden Zweifel an einer ordnungsgemäßen \nBeurteilung der Arbeit durch den Zweitkorrektor, weil vieles dafür spreche, dass sich \ndieser ohne nähere eigenständige Überprüfung dem Erstkorrektor angeschlossen \nhabe. Schließlich begehre er - der Kläger - im Berufungsverfahren die Feststellung \nder Erledigung hinsichtlich seines ursprünglichen Antrages, das beklagte Amt zu \nverpflichten, die Note nach einer erneuten Anfertigung der Klausuren durch den \nKläger entsprechend festzusetzen. Insoweit habe es sich nicht um eine \nKlagerücknahme gehandelt.\n\n26\n\nDer Kläger beantragt,\n\n27\n\ndas angefochtene Urteil abzuändern und wie \nfolgt zu fassen: \n\n28\n\nSoweit der Kläger die Klage zurückgenommen \nhat, wird das Verfahren eingestellt.\n\n29\n\nDas beklagte Amt wird unter Aufhebung des \nBescheides vom 17. Mai 1994 und des \nWiderspruchsbescheides vom 16. August 1994 dazu \nverpflichtet, die Hausarbeit des Klägers durch eine \nandere Prüfungskommission neu bewerten zu lassen \nund sodann über das Ergebnis der Prüfung \ninsgesamt neu zu entscheiden.\n\n30\n\nEs wird festgestellt, dass das Verfahren in der \nHauptsache erledigt ist, soweit der Kläger beantragt \nhat, das beklagte Amt zu verpflichten, die Note nach \neiner erneuten Anfertigung der Klausuren durch den \nKläger entsprechend festzusetzen.\n\n31\n\nDas beklagte Amt beantragt,\n\n32\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n33\n\nZur Begründung verweist es im Wesentlichen auf das erstinstanzliche Urteil und \nführt ergänzend aus, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe \nauch den auf erneute Anfertigung der Klausuren gerichteten Hilfsantrag \nzurückgenommen, nicht zu beanstanden sei.\n\n34\n\nHinsichtich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der \nVerfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n35\n\nEntscheidungsgründe:\n\n36\n\nDie zulässige Berufung ist teilweise begründet.\n\n37\n\nDer auf § 31 Abs. 1 des Juristenausbildungsgesetzes (JAG) gestützte \nPrüfungsbescheid des beklagten Amtes vom 17. Mai 1994 ist rechtswidrig und \nverletzt den Kläger in seinen Rechten. Er hat einen Anspruch darauf, dass das \nbeklagte Amt ihn bezüglich der festgesetzten Gesamtnote \"ausreichend\" (= \n6,11 Punkte) nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts erneut bescheidet, \nweil das beklagte Amt den Prüfungsanspruch des Klägers hinsichtlich der Bewertung \nder Hausarbeit nicht erfüllt hat. \n\n38\n\nBerufsbezogene Prüfungsentscheidungen der vorliegenden Art sind nach der \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, \n\n39\n\nvgl. Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR \n419.81, 213.83 -, in: NJW 1991, 2005 \n(2007 f.), \n\n40\n\nder die Verwaltungsgerichte folgen, \n\n41\n\nvgl. u.a.: BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1992\n- 6 C 3.92 -, NVwZ 1993, 677 (678); OVG NRW, \nUrteil vom 19. Oktober 1998 - 22 A 4600/96 -, \nUrteilsabdruck S. 5, \n\n42\n\nmit Blick auf das Verfahrensgrundrecht des Artikels 19 Abs. 4 GG von den \nGerichten grundsätzlich vollständig nachzuprüfen. Lediglich bei \"prüfungsspezi-\nfischen\" Wertungen,\n\n43\n\nvgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom \n17. Dezember 1997 - 6 B 55.97 -, Buchholz 421.0, \nPrüfungswesen Nr. 385,\n\n44\n\nverbleibt der Prüfungsbehörde ein Entscheidungsspielraum, dessen gerichtliche \nÜberprüfung darauf beschränkt ist, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen \nanzuwendendes Recht vorliegen, ob die Prüfungsbehörde von einem unrichtigen \nSachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen, \nhat, sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich \ngehandelt hat. Eine wirksame gerichtliche Kontrolle setzt allerdings voraus, dass \nkonkret und nachvollziehbar dargelegt wird, in welchen Punkten die Bewertung \nvermeintliche Bewertungsfehler aufweist.\n\n45\n\nI. Auf der Grundlage dieser Prüfungsmaßstäbe erweist sich die Bewertung der \nHausarbeit des Klägers als teilweise fehlerhaft.\n\n46\n\n1. Fehlerhaft ist zunächst die Prüferkritik zu Seite 25/26 der Hausarbeit, wonach \nder Gesichtspunkt der Verzögerung kein überzeugendes Argument sei und dem \nentscheidenden Argument, dass die Besorgnis gerechtfertigt sein müsse, dass der \nSchuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde, nur unzureichende \nBeachtung geschenkt worden sei. \n\n47\n\nZwar ist die Kritik der Korrektoren am Lösungsansatz des Klägers, es sei nicht \ngeprüft worden, ob der Antrag nach 1. b) (Anmerkung: der Hausarbeit) als ein Antrag \nnach § 259 ZPO ausgelegt werden könne, zutreffend.\n\n48\n\nDie - weitere Kritik - zu den Ausführungen des Klägers im Rahmen der Prüfung \ndes § 259 ZPO ist jedoch unberechtigt. \n\n49\n\nEs trifft nicht zu, dass der Kläger den Voraussetzungen der Norm, nämlich \"wenn \nden Umständen nach die Besorgnis gerechtfertigt ist, dass der Schuldner sich der \nrechtzeitigen Leistung entziehen werde\", nur unzureichende Beachtung geschenkt \nhabe und der vom Kläger angeführte Gesichtspunkt der Verzögerung nicht \nüberzeugend sei. Die Korrektoren verkennen, dass der Käger auf Seite 24 der \nHausarbeit unter Zitierung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu den \nVoraussetzungen des § 259 ZPO angeführt hat, das ernsthafte Bestreiten der \nVerpflichtung sei ausreichend, und sodann anhand des Sachverhaltes das ernsthafte \nBestreiten im genannten Sinne bejaht hat. Insoweit hat er darauf abgestellt, der \nBeklagte habe zu erkennen gegeben, dass er auch nicht bereit sei, erneut die \nAbtretung seiner Geschäftsanteile zu erklären. Hierin sei ein ernstliches Bestreiten im \ngenannten Sinne zu sehen. Dagegen spielt der Gesichtspunkt der \"Verzögerung\" \nerst eine entscheidende Rolle in den folgenden Ausführungen des Klägers auf Seite \n24/25 der Hausarbeit, die unter der Fragestellung stehen, ob der Annahme einer \nBesorgnis, dass sich der Beklagte der rechtzeitigen Leistung entziehen werde, nicht \nschon die Natur der Leistung, nämlich die Abgabe einer Willenserklärung, \nwiderspreche. \n\n50\n\nDarüber hinaus trifft die in diesem Zusammenhang geäußerte Prüferkritik auf \nSeite 25 der Hausarbeit, \"Welche Bedingung ist gemeint? Es muss noch ein die \nSatzung ändernder Gesellschafterbeschluss erfolgen\", nicht zu. Genau diese \nBedingung ist den Ausführungen des Klägers auf den Seiten 23/24 der Hausarbeit zu \nentnehmen. Dort hat der Kläger ausgeführt: \"Hieraus ist zu schließen, dass nach \ndem Willen des Gesetzgebers die Regelungen der §§ 15 Abs. 5 und 54 Abs. 3 \nGmbHG auch dann Geltung beanspruchen können, wenn sämtliche Beteiligten einer \nAusnahme zustimmen wollen oder zur Zustimmung verpflichtet sind. Somit ist \nfestzustellen, dass eine Abtretung des Geschäftsanteils an die Kläger zur Zeit nicht \nrechtswirksam erfolgen kann. Dem Erfüllungsanspruch der Kläger steht somit derzeit \nder Einwand der rechtlichen Unmöglichkeit entgegen... Im vorliegenden Fall \nbestehen wegen der Bedingtheit des Anspruchs keine Bedenken, zumal der \nBedingungseintritt in der Hand der Kläger liegt.\" Somit fragt der Korrektor auf Seite \n25 der Hausarbeit nach einer Bedingung, welche der Kläger bereits zwei Seiten \nzuvor angesprochen hatte. \n\n51\n\n2. Fehlerhaft ist weiterhin die Prüferkritik, dem Kläger sei auf Seite 36 der \nHausarbeit insoweit ein methodischer Fehler unterlaufen, als er zur Beurteilung der \nFrage, ob das Vorbringen des Beklagten hinreichend substantiiert sei, auf das \nVorbringen der Kläger (der Hausarbeit) abgestellt habe, das vom Beklagten bestritten \nwerde. Für die Auffassung, es liege eine Behauptung \"ins Blaue hinein\" vor, fehle \njegliche Begründung. Mit der letztgenannten Behauptung lässt sich die Kritik eines \nmethodischen Fehlers nicht rechtfertigen, da diese Behauptung unzutreffend ist. Der \nKläger hat seine Auffassung, das Vorbringen sei entweder unsubstantiiert oder als \neine so genannte Vermutung \"ins Blaue hinein\" anzusehen, darauf gestützt, es sei \nnicht ersichtlich, woher die Kläger (der Hausarbeit) nach dem Beklagtenvorbringen \nschon vorher die Kenntnis (Anmerkung: von der tatsächlichen Höhe des \nAuszahlungsbetrages) gehabt haben sollen. Damit liegt im Gegensatz zur Prüferkritik \neine, wenn auch knappe Begründung der Auffassung des Klägers vor.\n\n52\n\nII. Im Übrigen begegnet die von den Prüfern abgegebene inhaltliche Kritik an der \nBearbeitung der Hausarbeit, soweit sie sich auf eine unzureichende Differenzierung \nzwischen der dinglichen Abtretung und der schuldrechtlichen Verpflichtung auf Seite \n12 sowie den Lösungsweg über die ergänzende Vertragsauslegung auf Seite 14 \nbezieht, keinen Bedenken. Insoweit verweist der Senat gemäß § 130 b Satz 2 VwGO \nauf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu Ziffer 2. b) und c) \n(Seite 15 und 16) des angefochtenen Urteils.\n\n53\n\nMit Blick auf das Berufungsvorbringen der Parteien weist der Senat ergänzend \nauf Folgendes hin: Die Randbemerkung zu Seite 12/13 der Hausarbeit, der Verfasser \nhätte deutlich machen müssen, dass die dingliche Abtretung der Geschäftsanteile \nwegen Verstosses gegen § 8 d.GV (Gesellschaftsvertrag) unwirksam ist, dagegen \ndie schuldrechtliche Verpflichtung aus dem notariellen Kaufvertrag wirksam ist, trifft \nzu. Zunächst hat der Kläger verkannt, dass Gegenstand der Prüfung nicht die (Vor-\n)Vereinbarung vom 6. Juni 1988 (Hausarbeitstext Blatt 29) sondern der notarielle \nVertrag vom 10. Juni 1988 (Hausarbeitstext Blatt 33) war. Dementsprechend hat der \nKläger bereits vom Ansatz her die von den Prüfern zu Recht geforderte \nVerdeutlichung zwischen der dinglichen Abtretung der Geschäftsanteile wegen \nVerstoßes gegen § 8 d. GV und der schuldrechtlichen Verpflichtung aus dem \nnotariellen Kaufvertrag nicht geleistet. Zudem hat der Kläger die Prüfung der \nschuldrechtlichen Verpflichtung quasi in die Prüfung der dinglichen Abtretung \n\"eingebettet\". Auf Seite 9 der Hausarbeit beginnt er einleitend mit der Frage, ob der \nam 6. Juni 1988 geschlossene Vertrag wirksam ist. Anschließend prüft er die Frage \nder Unwirksamkeit gemäß § 125 BGB wegen fehlender notarieller Beurkundung mit \ndem Ergebnis, dass mit dem Abschluss eines der Vereinbarung entsprechenden \nnotariell beurkundeten Kaufvertrages über die Geschäftsanteile des Beklagten die \nübrigen zunächst schwebend unwirksamen Bestimmungen der Vereinbarung vom 6. \nJuni 1988 gemäß § 158 Abs. 1 BGB wirksam werden. Auf Seite 12 leitet er zu dem \nam 10. Juni 1988 abgeschlossenen notariellen Vertrag über mit der Frage, ob der \nVertrag wegen Verstosses gegen § 8 d. GV unwirksam sei und bejaht die \nUnwirksamkeit einer unter Verstoss gegen eine entsprechende Satzungsbestimmung \nvorgenommenen Abtretung. Auf Seite 13 kommt er zu dem Ergebnis, die Abtretung \nhabe nicht wirksam erfolgen können und geht in diesem Zusammenhang auf den \nschuldrechtlichen Vertrag über mit dem einzigen Satz \"Nach allegemeiner Meinung \ngilt § 15 Abs. 5 GmbHG seinem Wortlaut entsprechend nicht für den \nschuldrechtlichen Vertrag auf Abtretung.\" Anschließend fragt er nach der Nichtigkeit \ndes Kaufvertrages gemäß § 306 BGB als einem auf eine unmögliche Leistung \ngerichteten Vertrag und kommt auf Seite 14/15 der Hausarbeit zu dem Ergebnis, mit \nAbschluss des notariellen Kaufvertrages sei die aufschiebende Bedingung für die \nGültigkeit des Vertrages vom 6. Juni 1988 eingetreten.\n\n54\n\nDieses \"Hin- und Herspringen\" zwischen den Verträgen vom 6. Juni 1988 und \nvom 10. Juni 1988, der Abtretung, der schuldrechtlichen Verpflichtung und dem \nKaufvertrag insgesamt lässt die von den Prüfern geforderte Verdeutlichung der \nUnterschiede zwischen der dinglichen Abtretung und der schuldrechtlichen \nVerpflichtung vermissen.\n\n55\n\nIII. Soweit es die auch von den Prüfern eingeräumte, unberechtigte Kritik betrifft, \ndass das Gutachten in der Hausarbeit keine Gliederung enthalten habe, hat sich das \nVerwaltungsgericht zutreffend auf den Standpunkt gestellt, dieser Bewertungsmangel \nsei nicht kausal geworden, weil er sich nicht auf die Bewertung ausgewirkt habe. \nDiese Auffassung ist angesichts der Äußerung des Erstkorrektors im \nWiderspruchverfahren, \"Bei einer erneuten Begutachtung der Hausarbeit unter \nBerücksichtigung der Einwände des Widerspruchsführers bleibe ich auch unter \nBerücksichtigung des Umstandes, dass die fehlende Gliederung zu Unrecht \nbeanstandet worden ist, bei meiner Einschätzung, dass die Gesamtleistung wegen \nder geringen inhaltlichen Substanz der Arbiet und der zahlreichen schwerwiegenden \nMängel in fast allen wesentlichen Teilen der Arbeit nicht mehr brauchbar ist\", sowie \ndes Drittkorrektors, \"Der Umstand, dass im Erstgutachten das Fehlen einer \nGliederung erwähnt worden ist, war für die Gesamtbewertung der Arbeit nicht \nentscheidend\", nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte, dass die Prüfer entgegen \ndiesen Äußerungen die fehlende Gliederung zu Lasten des Klägers berücksichtigt \nhätten, sind nicht ersichtlich.\n\n56\n\nIV. Ebenfalls zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dem Kläger \nkönne nicht darin gefolgt werden, der Zweit- und der Drittkorrektor hätten eine \neigenverantwortliche Bewertung der häuslichen Arbeit unterlassen und lediglich \nBewertungen des Erstkorrektors übernommen. Insbesondere lässt die Übernahme \ndes § 455 BGB aus der vom Erstkorrektor in der Randbemerkung auf Seite 17 der \nHausarbeit aufgeführten Normenkette \"§§ 433 I., 455, 242 BGB\" als insoweit \nunzutreffende Norm nicht den Schluss zu, der Zweitkorrektor habe die Kritik des \nErstkorrektors unbesehen übernommen. Zwar mag ein solcher Fehler im Einzelfall \nein gewisses Indiz darstellen. Als alleiniges Indiz ist er jedoch nicht geeignet \ndarzulegen, dass der Zweitkorrektor den Gedankengang des Erstkorrektors nicht \nselbst nachvollzogen und gewürdigt hat. Vielmehr liegt eine lediglich irrtümliche \nÜbernahme einer unzutreffenden Vorschrift im Rahmen der Wiedergabe einer \nNormenkette durchaus im Rahmen des Möglichen.\n\n57\n\nV. Greifen somit die von dem Kläger geäußerten Bedenken gegen die Prüfer \nnicht durch, spricht grundsätzlich nichts dagegen, dieselben Prüfer auch mit der \nNeubewertung der Hausarbeit des Klägers zu beauftragen. Denn aus dem Prinzip \nder Chancengleichheit im Verhältnis zu anderen Prüflingen ist auch bei der \nNeubewertung einer Prüfungsleistung in der Regel zu gewährleisten, dass mit \ndenselben Prüfern die gleichen Bewertungsmaßstäbe erhalten bleiben.\n\n58\n\nVgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, \nPrüfungsrecht, 3. Aufl., Rdnr. 193, m.w.N.\n\n59\n\nEtwas anderes gilt aber dann, wenn eine Neubewertung durch einen oder \nmehrere der bisherigen Prüfer tatsächlich und rechtlich unmöglich wird. Dies ist hier \nder Fall, soweit es den Vorsitzenden der Prüfungskommission, den früheren \nPräsidenten des M. J. , und den Erstkorrektor, den früheren \nVorsitzenden Richter am OLG L1. , betrifft. Laut Auskunft der Vertreterin des \nbeklagten Amtes in der mündlichen Verhandlung vom 10. Dezember 2002 sind \nPräsident J. zum 30. September 1994 und Vorsitzender Richter am OLG L. \nzum 22. Mai 2001 (Anmerkung: mit ihrer Zurruhesetzung) aus dem Prüfungsamt \nausgeschieden. Damit sind sie rechtlich gehindert, die Hausarbeit zu bewerten, weil \ndie zweite juristische Staatsprüfung vor dem Landesjustizprüfungsamt abgelegt wird \n(§ 26 Abs. 1 Satz 1 JAG), das aus der Präsidentin oder dem Präsidenten, der \nständigen Vertreterin oder der ständigen Vertreter sowie den hauptamtlichen und \nnebenamtlichen Mitgliedern besteht (§ 26 Abs. 2 Satz 1 JAG). Hierzu gehören die \nPrüfer J. und L. nicht mehr. Ihre nebenamtliche Mitgliedschaft im \nLandesjustizprüfungsamt endete mit ihrem Ausscheiden aus dem Hauptamt (§ 28 \niVm § 5 Abs. 3 a) JAG). Sie können auch nicht vorübergehend ohne förmliche \nBestellung als Prüfer herangezogen werden, weil dies unter anderem voraussetzt, \ndass sie eine praktische Tätigkeit ausüben (§ 28 iVm §§ 4 Abs. 4 Satz 1, 5 Abs. 2 \nSatz 1 JAG). Es ist nichts dafür ersichtlich und auch vom beklagten Amt auch nicht \nvorgetragen, dass die Prüfer J. und L. nach ihrem Eintritt in den Ruhestand \nnoch einer beruflichen Tätigkeit nachgehen.\n\n60\n\nDie rechtliche Unmöglichkeit der Neubewertung der Hausarbeit durch diese \nPrüfer ist damit ein zwingender Grund dafür, statt dieser beiden Prüfer zwei neue \nPrüfer heranzuziehen. Denn die Regelungen in § 28 iVm § 5 Abs. 3 a) JAG und § 28 \niVm §§ 4 Abs. 4 Satz 1, 5 Abs. 2 Satz 1 JAG wie auch die Regelung in § 28 iVm § 5 \nAbs. 3 b) JAG, nach der die nebenamtliche Mitgliedschaft im \nLandesjustizprüfungsamt mit Vollendung des 68. Lebensjahres endet, gehen davon \naus, dass Prüfer mit dem Ausscheiden aus der aktiven beruflichen Tätigkeit und dem \nErreichen der Altersgrenze nicht mehr den an ihre Prüfertätigkeit zu stellenden \nAnforderungen genügen. Diese generalisierende und nicht widerlegbare Vermutung \nist zum Schutz des Grundrechts auf Berufsfreiheit (Artikel 12 Abs. 1 GG) geboten. \nDieses Grundrecht erfordert, dass die Eignung der Prüfer außer Zweifel steht, weil \ndie juristischen Staatsprüfungen subjektive Berufungszulassungsvoraussetzungen \nsind und deshalb hohe Anforderungen an die (fortbestehende) Eignung der Prüfer \nstellen. Dem kann der Gesetzgeber mit einer generalisierenden - widerlegbaren oder \nnicht widerlegbaren - Vermutung Rechnung tragen.\n\n61\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 1959\n- 1 BvR 71/57 -, in: BVerfGE 9, 338 (345 ff); \nOVG NRW, Urteil vom 6. Juli 1998 - 22 A 1566/96 -, \nUrteilsabdruck S. 20.\n\n62\n\nVI. Soweit der Kläger über den Antrag auf Neubewertung der Hausarbeit hinaus \nden Antrag gestellt hat, festzustellen, dass das Verfahren in der Hauptsache erledigt \nist, soweit er beantragt hat, das beklagte Amt zu verpflichten, die Note nach einer \nerneuten Anfertigung der Klausuren durch ihn entsprechend festzusetzen, ist dieser \nAntrag unzulässig. \n\n63\n\nZum einen ist der Kläger durch das erstinstanzliche Urteil insoweit nicht \nbeschwert. Das Verwaltungsgericht hat bezüglich der Klausuren keine für den Kläger \nnegative Entscheidung zur Sache getroffen. Eine Entscheidung zur Sache strebte \nder Kläger im Umfang seiner Erledigungserklärung im Schreiben vom 18. Dezember \nauch nicht mehr an. Die - allein deklaratorische - Einstellung des Verfahrens \nentsprach damit dem prozessualen Verhalten des Klägers. Sollte der Kläger davon \nausgehen, dass im Falle einer Einstellung wegen Erledigung der Hauptsache eine für \nihn günstigere Kostenentscheidung in Betracht gekommen wäre, vermag dies eine \nBeschwer als Voraussetzung für die Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht \nzu begründen, wie es sich § 158 Abs. 1 VwGO entnehmen lässt, wonach die \nAnfechtung der Entscheidung über die Kosten unzulässig ist, wenn nicht gegen die \nEntscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. \n\n64\n\nIm Übrigen hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis auch zu Recht das (Teil-) \nVerfahren gemäß § 92 Abs. 2 VwGO in der hier noch maßgeblichen Fassung mit der \nsich aus § 155 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge eingestellt. Denn zum \nZeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 29. Juni 2000 war eine (Teil-)Erledi-gung \ndes Verfahrens noch nicht eingetreten, da, selbst wenn die Erklärung im Schreiben \nvom 28. Dezember 1996 entgegen der Auffassung des Verwaltungsgericht als \nErledigungserklärung anzusehen gewesen wäre, noch keine entsprechende \nErklärung des beklagten Amtes vorlag. In der mündlichen Verhandlung wiederum hat \nder Kläger umfassend seine Klage zurückgenommen, soweit mit ihr die Bewertung \nder Klausuren beanstandet worden war, und damit einer zuvor abgegebenen, aber \nvom beklagten Amt nicht aufgegriffenen Erledigungserklärung den Boden \nentzogen.\n\n65\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO. Nach \n§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO sind die Kosten des Verfahrens im Verhältnis zwischen \nObsiegen und Unterliegen aufzuteilen, wenn der Klage nur teilweise stattgegeben \nbzw. die Klage nicht in vollem Umfang abgewiesen wird. Dabei bestimmt sich das \nVerhältnis zwischen Obsiegen und Unterliegen grundsätzlich nach den Anträgen der \nBeteiligten und der Urteilsformel. Bei einem Bescheidungsurteil sind jedoch auch die \nKlagebegründung und die Entscheidungsgründe heranzuziehen. Denn dem \nKlageantrag und der Urteilsformel lässt sich in diesen Fällen regelmäßig nicht \nentnehmen, zu welcher Rechtsauffassung das Gericht die Behörde nach dem \nKlageantrag verpflichten soll und in welchem Umfang das Gericht diesem \nKlagebegehren entsprochen hat. Dementsprechend ist ein Kläger etwa auch dann \ndurch ein seinem Bescheidungsantrag äußerlich stattgebendes Urteil beschwert, \nwenn sich die vom Gericht verbindlich erklärte Rechtsauffassung nicht mit seiner \neigenen deckt.\n\n66\n\nVgl. u.a. OVG NRW, Urteil vom 19. Oktober 1998 \n- 22 A 4600/96 -, Urteilsabdruck S. 35/36.\n\n67\n\nIn den Fällen des § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO bestimmt sich deshalb das \nVerhältnis zwischen Obsiegen und Unterliegen unter Berücksichtigung des \nKlagevorbringens und der Entscheidungsgründe danach, ob und inwieweit sich die \nvom Gericht für verbindlich erklärte Rechtsauffassung mit der des Klägers deckt.\n\n68\n\nFür den vorliegenden Fall folgt hieraus die aus dem Tenor ersichtliche \nKostenentscheidung, wobei zu berücksichtigen ist, inwieweit sich die Einwände des \nKlägers gegen die Bewertung seiner Hausarbeit als berechtigt erwiesen haben.\n\n69\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO iVm \n§§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO.\n\n70\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n71","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294968","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-12-10/14-a-4461-00","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":4},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 455","ref_norm":"455","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GmbHG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294968","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294968","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-12-10/14-a-4461-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294968","retrieved":"2026-07-09 03:16:56.910293+00:00"}}