{"status":"available","doknr":"OLD294983","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1209.6B1958.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-12-09","aktenzeichen":"6 B 1958/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert. \n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. \n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit \nAusnahme außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen. Diese Kosten haben die \nBeigeladenen selbst zu tragen. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- Euro \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 \nSätze 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führen zum Erfolg des \nRechtsmittels. \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung aufgegeben, die beiden freien Beförderungsplanstellen der \nBesoldungsgruppe A 13 BBesO (Oberamtsrätin/Oberamtsrat) im Ministerium für \nFrauen, Jugend, Familie und Gesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen, soweit es \ndie Beförderungsrangplätze 3 und 4 nach der derzeitigen Beförderungsrangliste \nbetrifft, vorläufig nicht mit den Beigeladenen zu besetzen. Zur Begründung hat das \nVerwaltungsgericht ausgeführt: Die - als Sachbearbeiterin (Amtsrätin der \nBesoldungsgruppe A 12 \nBBesO) in dem Ministerium tätige - Antragstellerin habe sowohl einen \nAnordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die \nAuswahl der Beigeladenen für die Beförderungsstellen sei mit überwiegender \nWahrscheinlichkeit rechtsfehlerhaft erfolgt, und bei einer fehlerfreien Durchführung \ndes Auswahlverfahrens erscheine die Beförderung der Antragstellerin als möglich. \nSie sei zwar um eine Notenstufe schlechter beurteilt als die Beigeladenen. Der \nDienstherr habe jedoch bei der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin einen der \nin den einschlägigen \"Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beschäftigten des \nMinisteriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit und im Geschäftsbereich \ndes Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit\" vom 3. Mai 2001, \nMBl.NRW. S. 840 (im Folgenden: BRL), vorgesehenen wesentlichen \nVerfahrensabläufe nicht eingehalten. Die dienstliche Regelbeurteilung der \nAntragstellerin vom 14. Mai 2002 sei nicht hinreichend begründet worden. Nach der \nErstellung der Erstbeurteilung durch den Referatsleiter der Antragstellerin und vor \nder Abgabe der Endbeurteilung durch den Abteilungsleiter sei der Gruppenleiter als \n\"Vorgesetzter zwischen Erstbeurteilerin/Erstbeurteiler und \nEndbeurteilerin/Endbeurteiler\" (Nr. 5.5 BRL) an der Beurteilung beteiligt gewesen. \nDieser habe abweichend von dem auf ein Gesamturteil von 4 Punkten (übertrifft die \nAnforderungen) lautenden Vorschlag des Erstbeurteilers ein Gesamturteil von 3 \nPunkten (entspricht voll den Anforderungen) vorgeschlagen, dies aber auf dem \nBeurteilungsbogen Anlage A der Beurteilungsrichtlinien nicht in der auf Seite 10 \nverbindlich vorgesehenen, auf Einzelmerkmale der Befähigung und Leistung \nbezogenen Weise konkret erläutert. Er habe sich, was nicht ausreiche, insoweit auf \nallgemeine Angaben (zu dem anzulegenden strengen Maßstab, dem einheitlichen \nVergleichsmaßstab und den Richtsätzen) beschränkt. Dieser Begründungsmangel \nsei auch möglicherweise ursächlich für das Gesamturteil der dienstlichen Beurteilung \nder Antragstellerin und damit für die Auswahlentscheidung. Es sei nicht \nauszuschließen, dass der Gruppenleiter zu einer anderen Bewertung gekommen \nwäre, wenn er sich bei vollständiger Ausfüllung des Beurteilungsbogens die \neinzelnen Leistungs- und Befähigungsmerkmale bei der Antragstellerin nochmals vor \nAugen geführt hätte. In diesem Falle wäre unter Umständen die Endbeurteilung (3 \nPunkte) besser ausgefallen. Der Endbeurteiler habe möglicherweise erst das \nundifferenzierte Votum des Gruppenleiters zum Anlass genommen, die \nAntragstellerin in den Kreis derjenigen Beamten aufzunehmen, bei denen in der \nBeurteilerkonferenz aus übergeordneten Gesichtspunkten eine Absenkung des \nGesamturteils diskutiert worden sei. \n\n4\n\nDer Antragsgegner macht geltend: Entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts sei durch Seite 10 des Beurteilungsbogens nicht verbindlich \nvorgeschrieben, wie der abweichende Beurteilungsvorschlag des weiteren \nVorgesetzten zu begründen sei; letzterer könne sich ebenso wie der Endbeurteiler \nauf eine einzelfallübergreifende Begründung für seine Abweichung vom Vorschlag \ndes Erstbeurteilers beschränken. Das sei erfolgt und reiche aus. Die Gestaltung von \nBlatt 10 des Beurteilungsbogens solle nur verdeutlichen, dass eine auf konkreten \nMerkmalen beruhende Abweichungsbegründung ebenfalls zulässig sei. Auch der \nEndbeurteiler habe sein vom Vorschlag des Erstbeurteilers abweichendes \nGesamturteil \"3 Punkte\" allein mit einzelfallübergreifenden Aspekten begründet. Das \nhabe das Verwaltungsgericht nicht beanstandet. Für \"Zwischenbeurteiler\" wie den \nGruppenleiter bestehe kein anderer Maßstab. Gemäß Nr. 5.5 BRL gelte bei der \nBegründung einer abweichenden Beurteilung \"Gleiches\" für den Endbeurteiler wie für \nden Zwischenbeurteiler. Der Gruppenleiter habe sich aus eigener Anschauung ein \ngenaues Bild von den Leistungen der Antragstellerin machen können. Er habe seine \nAbweichung von dem Vorschlag des Erstbeurteilers auf eine abgestufte Bewertung \nanhand eines einheitlichen Vergleichsmaßstabes innerhalb der Gruppe gestützt und \ndabei selbstverständlich auch die konkreten Leistungen und Befähigungen der \nAntragstellerin berücksichtigt. Vor der Abfassung der Endbeurteilung hätten mehrere \nBeurteilerkonferenzen stattgefunden, und der Endbeurteiler habe die Leistungen der \nAntragstellerin ebenfalls genau gekannt. Deshalb sei die Annahme des \nVerwaltungsgerichts, möglicherweise sei erst auf Grund des Votums des \nGruppenleiters eine Absenkung der in der Erstbeurteilung vorgeschlagenen \nGesamtnote erwogen worden, nicht richtig.\n\n5\n\nMit diesem Vorbringen hat die Beschwerde Erfolg. Der vom Verwaltungsgericht \nangenommene formelle Fehler bei der dienstlichen Beurteilung der Antragstellerin \nliegt nicht vor. \n\n6\n\nBei der Festlegung des Verfahrens zur Erstellung dienstlicher Beurteilungen und \nderen Inhalts ist der Dienstherr innerhalb der durch das einschlägige Gesetzes- und \nVerordnungsrecht gezogenen Grenzen weitgehend frei. Deshalb ist es allerdings um \nso bedeutsamer, dass er das gewählte Beurteilungssystem tatsächlich gleichmäßig \nauf alle Beamten anwendet, die bei beamtenrechtlichen Entscheidungen über ihre \nVerwendung und über ihr dienstliches Fortkommen miteinander in Wettbewerb treten \nkönnen. \n\n7\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom \n2. März 2000 - 2 C 7.99 -, Der Öffentliche Dienst \n(DÖD) 2001, 38, m.w.N. (ständige Rechtsprechung); \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Beschluss vom 26. Oktober \n2000 - 6 B 1281/00 -, DÖD 2001, 261.\n\n8\n\nEine Verletzung dieses Gebots bei der Erstellung der dienstlichen Beurteilung der \nAntragstellerin vom 14. Mai 2002 ist nicht feststellbar. Das dabei eingeschlagene \nBeurteilungsverfahren entspricht auch in dem vom Verwaltungsgericht \nangesprochenen Punkt dem nach den Beurteilungsrichtlinien vorgesehenen \nAblauf.\n\n9\n\nGemäß Nr. 5.5 Abs. 2 Satz 2 BRL hat der Endbeurteiler, wenn End- und \nErstbeurteilung nicht übereinstimmen, \"die abweichende Beurteilung mit für die \nBeschäftigten nachvollziehbaren Gründen zu erläutern\". Umfang und Intensität der \nBegründung, soweit sie vom Endbeurteiler abzugeben ist, haben sich danach \nauszurichten, was angesichts des vorgesehenen Beurteilungsverfahrens überhaupt \nmöglich und zulässig ist. Beruht die anders lautende Endbeurteilung nicht auf einer \nabweichenden Bewertung des individuellen Leistungs- und Befähigungsprofils, \nsondern auf einzelfallübergreifenden Erwägungen, z.B. der Korrektur einer zu \nwohlwollenden oder zu strengen, vom allgemeinen Beurteilungsmaßstab \nabweichenden Grundhaltung des Erstbeurteilers und/oder auf einem allgemeinen \nQuervergleich mit den Beurteilungen der weiteren zur Vergleichsgruppe gehörenden \nPersonen unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Richtsätze, muss die \nAbweichungsbegründung diese Gesichtspunkte in den Mittelpunkt stellen. Die dabei \nmaßgeblichen allgemeinen Erwägungen führen zwangsläufig zu einer Abstrahierung \nvom Einzelfall und finden sich wegen ihrer fallübergreifenden Bedeutung ebenso \nzwangsläufig in ähnlicher oder gleicher Wortwahl auch in den Beurteilungen anderer \nBeamter wieder. Auch wenn die Begründung in derartigen Fällen möglicherweise \nformelhaft wirkt, ergibt sich daraus kein zur Rechtswidrigkeit führendes \nBegründungsdefizit. \n\n10\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Dezember \n1999 - 6 A 3593/98 -, DÖD 2000, 266, sowie vom \n13. Februar 2001 - 6 A 2966/00 -, Nordrhein-\nWestfälische Verwaltungsblätter (NW.VBl.) 2002, \n351.\n\n11\n\nDiesen Maßgaben genügt die von dem Abteilungsleiter als Endbeurteiler in der \nBeurteilung vom 14. Mai 2002 gegebene Begründung für die Absenkung des \nGesamturteils gegenüber dem Vorschlag des Erstbeurteilers. Nichts anderes gilt für \ndie -ebenfalls auf fallübergreifende Argumente gestützten - Ausführungen des \n\"Zwischen-beurteilers\", der sich wie folgt geäußert hat:\n\n12\n\n\"Zur Erstbeurteilung gebe ich folgendes \nabweichendes Votum ab: Gesamturteil 3 Punkte. \n\n13\n\nUnter Anlegung eines strengen Maßstabes, der \nentwickelt wurde, um zu einer abgestuften, \nvergleichenden Bewertung zu kommen, sowie unter \nBerücksichtigung eines einheitlichen \nVergleichsmaßstabes und der Richtsätze der \nVergleichsgruppe der Sachbearbeiterinnen und \nSachbearbeiter der BesGr A 12/VergGr III 1a BAT \nentsprechen die Leistungen von Frau H. zwar \nvoll den Anforderungen, gehen insgesamt aber noch \nnicht darüber hinaus.\"\n\n14\n\nNr. 5.5. Abs. 2 Satz 3 BRL trifft für die Stellungnahme des \"Zwischenbeurteilers\" \ndie Regelung:\n\"Gleiches gilt für alle Vorgesetzten zwischen Erstbeurteilerin/Erstbeurteiler und \nEndbeurteilerin/Endbeurteiler\". Diese Regelung bezieht sich auf den vorangestellten \nSatz der Nr. 5.5 Abs. 2 BRL, wonach - wie ausgeführt - die abweichende Beurteilung \ndurch den Endbeurteiler mit für die Beschäftigten nachvollziehbaren Gründen zu \nerläutern ist. Wie diese Gründe im einzelnen abzufassen sind, ist in den \nBeurteilungsrichtlinien auch für den \"Zwischenbeurteiler\" nicht näher bestimmt. Das \ngilt auch für die Anlage A zu den Beurteilungsrichtlinien. Blatt 10 dieser Anlage \nenthält allerdings nach dem vorgedruckten Satz \"Zur Erstbeurteilung gebe ich \nfolgendes abweichendes Votum ab\" eine Rubrik für abweichende Angaben des \nZwischenbeurteilers zu der Leistungs- und Befähigungsbeurteilung bezogen auf den \nvom Erstbeurteiler angegebenen Punktwert bzw. Ausprägungsgrad. Damit sind \njedoch fallübergreifende Ausführungen, wie sie der Gruppenleiter hier vorgenommen \nhat, aufgrund eines von ihm innerhalb der Gruppe angestellten Quervergleichs unter \nBerücksichtigung von Richtsätzen nicht ausgeschlossen. Im Gegenteil muss die ihm \nzuerkannte Befugnis, sich für ein anderes Gesamturteil auszusprechen, auch das \nRecht einschließen, solche fallübergreifenden Erwägungen anzuführen, wenn er \ndiese für ausschlaggebend hält.\n\n15\n\nDass der \"Zwischenbeurteiler\" hier so verfahren ist. macht die dienstliche Beurteilung \nder Antragstellerin, anders als sie meint, nicht in sich widersprüchlich oder \nunstimmig. Die von dem Erstbeurteiler vorgeschlagenen Punktwerte zu den Haupt- \nund Submerkmalen stimmen zwar mit dem von dem \"Zwischenbeurteiler\" \nvorgeschlagenen und vom Endbeurteiler übernommenen Gesamturteil nicht überein. \nDarin liegt jedoch kein Fehler. Das Beurteilungsverfahren ist nicht dahin ausgestaltet, \ndass der Zwischenbeurteiler auch bei einer auf fallübergreifenden Erwägungen \nberuhenden Abweichung die vom Erstbeurteiler vergebene Note bei den \nEinzelmerkmalen ausdrücklich anders zu bewerten hat. Einer fallübergreifenden \nBegründung, wie sie hier der Gruppenleiter abgegeben hat, ist ohne weiteres zu \nentnehmen, dass damit in Anbetracht des angelegten Maßstabes insbesondere im \nQuervergleich unter Berücksichtigung der Richtsätze auch die Einzelmerkmale \nletztlich generell niedriger als in der Erstbeurteilung bewertet werden. Insoweit gilt \nnichts anderes als für die von dem Abteilungsleiter gegebene Endbeurteilung.\n\n16\n\nDie Antragstellerin beruft sich demgegenüber zu Unrecht auf den \nSenatsbeschluss vom 13. September 2001 - 6 B 1776/00 -, NW.VBl. 2002, 111. In \ndem dort entschiedenen Fall hat der Senat die einem Polizeivollzugsbeamten nach \nden Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen \nvom 25. Januar 1996, MBl.NRW. S. 278, erteilte dienstliche Beurteilung als nicht \nplausibel und daher rechtswidrig angesehen, weil die Endbeurteilerin dem Beamten \nin allen bewerteten Hauptmerkmalen 4 Punkte zuerkannt, das Gesamturteil \ngleichwohl aber lediglich auf 3 Punkte festgesetzt hatte. Die hier einschlägigen BRL \nverlangen im Unterschied zu den polizeilichen Beurteilungsrichtlinien (dort: Nr. 9.2 \nAbs. 1 Satz 2) nicht, dass der Endbeurteiler (oder der \"Zwischenbeurteiler\") sich in \nder dienstlichen Beurteilung auch zu den Hauptmerkmalen äußert. Zwar wird er so \nverfahren dürfen; im Streitfall hat er aber davon keinen Gebrauch gemacht.\n\n17\n\nAuch im Übrigen ist nicht erkennbar, dass das Auswahlverfahren zu Lasten der \nAntragstellerin fehlerhaft durchgeführt worden ist. Ihrem Vorbringen im \nBeschwerdeverfahren, sie habe vermutlich aus sachfremden Erwägungen als \nBewerberin ausgeschaltet werden sollen, fehlt es bereits an einem fassbaren \nHintergrund. \n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 i.V.m . § 154 \nAbs. 3 VwGO. \n\n19\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetzes. \n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294983","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-12-09/6-b-1958-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/294983","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/294983","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-12-09/6-b-1958-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/294983","retrieved":"2026-07-09 03:16:58.568310+00:00"}}