{"status":"available","doknr":"OLD295030","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1206.16B1921.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-12-06","aktenzeichen":"16 B 1921/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter \nBeiordnung von Rechtsanwältin I. aus J. wird abgelehnt.\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. \n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des gerichtskos-tenfreien Verfahrens beider \nRechtszüge.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Zwar \nbestimmt § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. § 166 VwGO, dass in einem höheren \nRechtszug nicht zu prüfen ist, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung \nhinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht oder mutwillig erscheint, wenn wie \nvorliegend der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat. Dies bedeutet für Fälle der \nvorliegenden Art, in denen die wirtschaftlichen Verhältnisse eines \nVerfahrensbeteiligten sowohl für den Erfolg in der Sache (vgl. § 11 Abs. 1 BSHG) als \nauch für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe (vgl. §§ 114, 115 Abs. 1 ZPO) von \nBedeutung sind, allerdings nicht, dass es im Verfahren der Prozesskostenhilfe nicht \nmehr auf die wirtschaftlichen Verhältnisse ankäme. \n\n3\n\nVgl. Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/ \nHartmann, Zivilprozess, 61. Auflage, § 119 Rn. 63. \n\n4\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren \nscheitert hier daran, dass das Verhalten der Antragstellerin im Verfahren der \nBewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt aus den sogleich noch zu vertiefenden \nGründen Zweifel an den Einkommens- und Vermögensverhältnissen hinterlässt. Die \nFeststellungen des Antragsgegners können auch im Prozesskostenhilfeverfahren \nberücksichtigt werden, weil die Antragstellerin dem Vorbringen des Antragsgegners \nzu fehlgeschlagenen Versuchen einer Wohnungsbesichtigung nicht mit \nüberzeugenden Gründen entgegengetreten ist. Der Senat entscheidet über die \nProzesskostenhilfe, ohne der Antragstellerin eine Frist zu setzen (§ 118 Abs. 2 \nSatz 4 ZPO), weil eine solche Frist angesichts der Besonderheiten der bestehenden \nZweifel ihren Zweck nicht erreichen könnte und auf eine bloße Förmelei hinausliefe. \nDie Zweifel können nämlich nicht durch etwaige fristgerecht eingehende Antworten \nauf die Frage entkräftet werden, ob die Antragstellerin und/oder ihr Ehemann in der \nhäuslichen Umgebung einer Erwerbstätigkeit nachgehen, nachdem sie einen \nunangemeldeten Hausbesuch verweigert hat und weiterhin verweigert. \n\n5\n\nDie Beschwerde des Antragsgegners ist begründet, weil die Antragstellerin einen \nAnordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat. \n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner gegenteiligen Meinung in der \nangefochtenen Entscheidung auf seinen die Hilfeleistung für den seinerzeit \nlaufenden Monat August betreffenden Beschluss vom 22. August 2002 - 5 L 1140/02 \n- Bezug genommen. In diesem wiederum ist ausgeführt, die Antragstellerin habe \nglaubhaft gemacht, dass sie nicht über ausreichendes Einkommen oder Vermögen \nverfüge, um ihren notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten. Das Gericht sehe die \nvom Antragsgegner aufgezeigten Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin \nals entkräftet an. Insbesondere lasse sich aus dem Umstand, dass der Ehemann der \nAntragstellerin seit mehr als 1 ½ Jahren keine Regelsatzleistungen mehr erhalte, \nnicht auf verschwiegene Einkünfte der Antragstellerin oder ihres Ehemannes \nschließen. \n\n7\n\nSelbst wenn man unterstellt, dass aus der Darstellung der Einnahmen und \nAusgaben für die Zeit vom 1. März bis zum 13. Juni 2002, die die Antragstellerin im \nseinerzeitigen Verfahren gegeben hat, auch noch für die Folgezeit geschlossen \nwerden kann, die Antragstellerin sei auf Grund der weitgehend entgeltfreien \nUnterstützung mit Lebensmitteln durch die Ibbenbürener Tafel in der Lage gewesen, \naus dem nur ihr selbst gewährten Regelsatz den Lebensunterhalt für sich und ihren \nEhemann einschließlich der Kosten eines Telefonfestnetzanschlusses, eines \nMobiltelefons, eines Internetzugangs und des gelegentlichen Ausleihens eines \nMietwagens sowie laufender Versicherungsprämien ohne weitere Barmittel zu \nbestreiten, folgt daraus nicht, dass die Antragstellerin bzw. ihr Ehemann nicht unter \nUmständen über weitere finanzielle Mittel verfügt haben bzw. verfügen. Die \ndetaillierten Angaben der Antragstellerin zu ihrem Ausgabeverhalten in der Zeit vom \n1. März bis zum 13. Juni 2002 mögen zwar in Bezug auf die Beschaffung von \nLebensmitteln nachvollziehbar erscheinen. Die Glaubhaftmachung eines Anspruchs \nauf Hilfe zum Lebensunterhalt wird aber entscheidend dadurch in Frage gestellt, \ndass die Antragstellerin ohne zureichenden Grund Mitarbeitern des Antragsgegners, \ndie ihre Wohnung in Augenschein nehmen wollten und berechtigten Anlass hierfür \nhatten, den Zutritt verweigert hat.\n\n8\n\nEs geht zu Lasten der Antragstellerin, dass es dem Antragsgegner nicht möglich \nwar, den Sachverhalt durch einen unangemeldeten Hausbesuch weiter aufzuklären. \nNach seiner Darstellung haben seine Mitarbeiter bei verschiedenen Gelegenheiten \n(etwa am 16., am 21. und - zweimal - am 22. August 2002 sowie zuletzt am 16. \nOktober 2002) vergeblich versucht, Einlass in die Wohnung der Antragstellerin zu \nerhalten. Ausweislich des von der Antragstellerin unterschriebenen Aktenvermerks \nvom 22. August 2002 hat sie sich jedenfalls mit einem Hausbesuch im Anschluss an \nden gerichtlichen Erörterungstermin nicht einverstanden erklärt. Die detaillierte \nBeschreibung der näheren Umstände in dem bei den Akten befindlichen Vermerk \nvom 16. Oktober 2002 lässt es bei summarischer Würdigung darüber hinaus \nglaubhaft erscheinen, dass die Antragstellerin an diesem Tag nicht nur selbst \nangetroffen worden ist, sondern - entgegen ihrer Darstellung - die Situation auch \nrichtig erkannt und die Mitarbeiter des Antragsgegners bewusst nicht eingelassen \nhat. Letztlich stellte sich dieses Verhalten auch nur als konsequente Verwirklichung \nihres grundsätzlich eingenommenen Standpunktes dar, sie brauche einen \nunangemeldeten Hausbesuch nicht über sich ergehen zu lassen bzw. aus der \nWeigerung, einen unangemeldeten Hausbesuch zu dulden, könnten keine für sie \nnegativen Schlüsse gezogen werden. Dieser Standpunkt steht mit der \nRechtsprechung des angerufenen Gerichts nicht in Einklang. Zu den nach § 20 Abs. \n1 SGB X zulässigen Maßnahmen behördlicher Sachaufklärung gehört danach auch \ndie Feststellung der Wohn- und Wirtschaftsverhältnisse,\n\n9\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 1987 - 8 A \n1698/85 -,\n\n10\n\nund zu diesem Zweck gegebenenfalls die Besichtigung der Wohnung eines Hilfe \nSuchenden.\n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. November \n1987 - 8 B 2497/87 - und vom 22. Februar 1989 - 8 B \n3716/88 -, FEVS 39, 430, m.w.N.\n\n12\n\nDie Augenscheinseinnahme durch Hausbesuch kann unter Berücksichtigung der \nUmstände des Einzelfalls ein taugliches Mittel zur Feststellung des geltend \ngemachten sozialhilferechtlichen Bedarfs darstellen (§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 \nSGB X). \n\n13\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Juli 1991 \n- 5 ER 657/91 -.\n\n14\n\nZwar ist der Hilfe Suchende nicht verpflichtet, der Behörde die Besichtigung \nseiner Wohnung zu gestatten. Weigert er sich, der Besichtigung zuzustimmen, liegt \ndarin auch keine Verletzung seiner Mitwirkungspflicht nach den §§ 60 ff. SGB I. Eine \nsolche Verletzung scheidet schon deshalb aus, weil die Duldung einer \nWohnungsbesichtigung unter den in den vorgenannten Bestimmungen statuierten \nMitwirkungspflichten des Leistungsberechtigten nicht aufgeführt ist.\n\n15\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. November \n1987 und vom 22. Februar 1989, a.a.O.\n\n16\n\nDaraus folgt jedoch nicht, dass die Verweigerung des Zutritts zur Wohnung für \ndie Sozialhilfegewährung folgenlos bleiben müsste. Die Verletzung von \nMitwirkungspflichten nach den §§ 60 ff. SGB I stellt nur einen von mehreren Gründen \ndar, die jeweils einer Leistungsgewährung entgegenstehen können. Ein anderer \nGrund ist der, dass das Vorliegen der Leistungsvoraussetzungen bzw. das \nNichtvorliegen anspruchshindernder Tatsachen nicht festgestellt werden kann. \nLetzteres kommt insbesondere in Betracht, wenn - wie hier - Anhaltspunkte für \neigene oder nach § 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG zurechenbare Einkünfte vorliegen, eine \nzuverlässige Klärung dieser Frage nur durch Besichtigung der Wohnung möglich ist, \nder Hilfe Suchende eine solche jedoch ohne sozialhilferechtlich anzuerkennende \nGründe, etwa solche, die gemäß § 65 Abs. 1 SGB I auch einer Mitwirkungspflicht \nentgegenstehen würden, verweigert.\n\n17\n\nDer Antragsgegner hatte vorliegend ein berechtigtes Interesse daran, die \nWohnung der Antragstellerin zu besichtigen. Die Ordnungs- und Gewerbeabteilung \ndes Ordnungs- und Rechtsamtes des Antragsgegners, deren Mitarbeiter die \nWohnung der Antragstellerin im Zusammenhang mit der Gewerbeab- bzw. -\nummeldung aufgesucht hatten, hat dem Sozialamt des Kreises T. unter dem 15. \nAugust 2002 Mitteilung davon gemacht, dass man in der Wohnung der \nAntragstellerín und ihres Ehemannes verschiedene technische Geräte, und zwar - \nneben einem Fernsehapparat - \"Personalcomputer, Monitore usw.\" vorgefunden \nhabe, die durch den Ehemann der Antragstellerin auch bedient worden seien. Auf \ntelefonische Nachfrage von Seiten des Kreissozialamtes ist die Angabe dahin \npräzisiert worden, es habe sich um mindestens zwei Personalcomputer gehandelt. \nDiese Mitteilung hat zusammen mit anderen Umständen hinreichenden Anlass für \ndas Bestreben des Antragsgegners geboten, eine unangemeldete Hausbesichtigung \nin der Wohnung der Antragstellerin durchzuführen. Insoweit ist zu berücksichtigen, \ndass auf die Antragstellerin in der Vergangenheit ein Gewerbe angemeldet gewesen \nist, das u.a. den Handel mit EDV Hard- und Software sowie Zubehör umfasst hat. \nDiesbezüglich kann nicht eingewandt werden, die Wohnung S. Straße . sei eine \nObdachlosenunterkunft, deren Räumlichkeiten die Fortführung des früher \nbetriebenen Gewerbes nicht zuliessen. Die Tatsache nämlich, dass von Seiten der \nAntragstellerin bzw. ihres Ehemannes versucht worden ist, das Gewerbe auf diese \nAnschrift umzumelden, zeigt, dass die Antragstellerin bzw. ihr Ehemann sich in der \nLage gesehen haben, von dieser Wohnung aus den alten Geschäften - wenn auch \nwohl eingeschränkt - noch nachzugehen. In diesem Zusammenhang ist auch von \nBedeutung, dass die Antragstellerin in dem Erörterungstermin vor dem \nVerwaltungsgericht am 22. August 2002 ausgeführt hat, ihr Ehemann und sie \nverfügten noch über Reste des Lagerbestandes (Gehäuse und elektronische \nBauteile) aus der Zeit der ehemaligen Selbstständigkeit. Sie glaubten und hofften \nimmer noch, in dem alten Gewerbe einmal wieder selbstständig sein zu können. In \neinem Schuppen stünden noch einige reparaturbedürftige Geräte. Es fehle \"aber das \nGeld für die Ersatzteile, um die Geräte zu reparieren und zu verkaufen\". Auch der \nEhemann der Antragstellerin hatte in seinem Schreiben vom 13. Februar 2002 an \ndas Ordnungsamt des Antragsgegners ausgeführt: \"Sofern die räumlichen und \nfinanziellen Möglichkeiten gegeben sind, werden vorbereitete Produkte vermarktet \nwerden können\". Vor dem Hintergrund dieser Erklärungen und der \nverwaltungsinternen Mitteilung vom 15. August 2002 bestand ein schutzwürdiges \nInteresse des Antragsgegners abzuklären, ob sich in der Wohnung der \nAntragstellerin verwertbare Vermögensgegenstände befinden bzw. unter den dort \nsicherlich eingeschränkten Voraussetzungen nicht doch aus alter Zeit vorhandene \nGeräte zum Zwecke des Verkaufs repariert oder hergerichtet werden, zumal dies \nauch eine Erklärung dafür bieten könnte, dass der Ehemann der Antragstellerin sich \nmit der vor geraumer Zeit verfügten Einstellung der Sozialhilfeleistungen für seine \nPerson abgefunden hat, ein Verhalten, das im Falle tatsächlicher Mittellosigkeit bei \neinem geistig regen Menschen, wie dem Ehemann der Antragstellerin, nicht ohne \nweiteres nachvollziehbar erscheint. Auch die gelegentliche Anmietung von \nLeihwagen, die sich - worauf der Antragsgegner in seiner Beschwerdeschrift \nhingewiesen hat - allein im Hinblick auf die von der Antragstellerin eingeräumten \nZwecke nicht rechnet, erschiene unter dem Aspekt des Transports von Geräten zum \nZwecke der Erzielung von Einkommen unter Umständen plausibel. \n\n18\n\nDer Antragsgegner konnte nur durch weitere Ermittlungen, zu denen er gemäß § \n20 Abs. 1 Satz 1 SGB X verpflichtet war, Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der \nAntragstellerin ausräumen, wobei er Art und Umfang der Ermittlungen zu bestimmen \nhatte (§ 20 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1 SGB X). Solche Ermittlungen waren auch nicht \ndeshalb entbehrlich, weil einer Mitteilung des städtischen Ordnungsamtes vom \n15. August 2002 zufolge der Unterzeichner dieser Mitteilung unregelmäßige \nHausbesuche durchgeführt hat. Diese im Rahmen der dortigen Zuständigkeit zum \nZwecke der Gefahrenabwehr durchgeführten Hausbesuche galten ersichtlich nicht \nder hier erforderlichen Abklärung, ob die Antragstellerin und/oder ihr Ehemann in der \nUnterkunft einer den Lebensunterhalt ganz oder zum Teil sichernden \nErwerbstätigkeit nachgehen oder wenigstens über verwertbares Vermögen - etwa \nnoch vorhandene Lagerbestände aus dem früher angemeldeten Gewerbe - verfügen \n(§ 88 Abs. 1 BSHG). \n\n19\n\nDie Antragstellerin hat einen anzuerkennenden Grund für ihre Weigerung, einer \nBesichtigung ihrer Wohnung zuzustimmen, nicht glaubhaft gemacht. Der Hinweis, sie \nund ihr Ehemann seien auf Grund der Auseinandersetzung mit dem Sozialamt \"mit \nden Nerven fertig\", reicht insoweit nicht aus. Entscheidend dürfte gewesen sein, dass \ndie Antragstellerin sich auf die Ansicht versteift hat, der Antragsgegner habe kein \nRecht, einen unangemeldeten Hausbesuch durchzuführen.\n\n20\n\nEs führt zu keiner anderen Beurteilung, dass sich die Antragstellerin im \ngerichtlichen Verfahren bereit erklärt hat, einen Hausbesuch nach Voranmeldung in \nGegenwart ihres Ehemannes und ihrer Prozessbevollmächtigten zuzulassen. Die von \nder Antragstellerin angebotene Hausbesichtigung ist mit dem Erkenntnispotenzial \neines unangemeldeten Hausbesuchs nicht vergleichbar. Ein solcher ermöglicht in \nbesonderer Weise realitätsnahe, durch keine etwaigen Vorsorgemaßnahmen \nbeeinflusste Feststellungen über die Wohn- und Wirtschaftsverhältnisse. Unter den \nhier gegebenen Umständen war ein unangemeldeter Hausbesuch auch keineswegs \nvon vornherein für die Antragstellerin unzumutbar. Entsprechendes ist jedenfalls von \nder Antragstellerin weder vorgetragen worden noch aus dem Akteninhalt \nersichtlich.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 188 Satz 2 VwGO.\n\n22\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295030","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-12-06/16-b-1921-02","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 65","ref_norm":"65","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 119","ref_norm":"119","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295030","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295030","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-12-06/16-b-1921-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295030","retrieved":"2026-07-09 03:17:02.211814+00:00"}}