{"status":"available","doknr":"OLD295035","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1206.13A1175.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-12-06","aktenzeichen":"13 A 1175/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDer Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 33.233,97 EUR (= \n65.000,- DM) festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer 1952 geborene Kläger absolvierte u.a. von 1976 bis 1979 ein Studium für \ndas Lehramt Sekundarstufe I an der PH B. , das er mit dem entsprechenden \n1. Staatsexamen abschloss. Mit Zeugnis vom 9. Februar 1982 erhielt er von der \nRheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule B. das Diplom nach der \nDiplomprüfungsordnung für Erziehungswissenschaft. Mit Urkunde vom 30. Juli 1987 \nerteilte ihm das Institut für Humanistische Psychologie, F. , die Anerkennung als \nPädagogischer Psychotherapeut, Fachrichtung Humanistische Psychologie, \nMethodenschwerpunkt Gestalt-Therapie. Seit 1989 betreibt der Kläger eine \npädagogisch-therapeutische Praxis in C. . Mit Bescheid vom 20. Januar 1994 \nerteilte die Stadt C. dem Kläger die Erlaubnis zur Ausübung heilkundlich-\npsychotherapeutischer Tätigkeit mit der Nebenbestimmung, der Berufsbezeichnung \nsei der Zusatz \"Psychotherapie\" hinzuzufügen.\n\n4\n\nUnter dem 28. Dezember 1998 beantragte der Kläger die Approbation als \nPsychologischer Psychotherapeut und als Kinder- und \nJugendlichenpsychotherapeut. Die Approbation als Kinder- und \nJugendlichenpsychotherapeut erteilte die Beklagte dem Kläger mit Urkunde vom \n11. Februar 1999. Mit Bescheid vom selben Tage lehnte die Beklagte hingegen die \nErteilung der Approbation als Psychologischer Psychotherapeut nach § 12 \nPsychThG ab. Da der Kläger Diplom-Pädagoge sei, fehle es an der nach den \nÜbergangsvorschriften notwendigen Voraussetzung eines Abschlusses als Diplom-\nPsychologe. Der Kläger legte dagegen Widerspruch ein und machte geltend, der \nAusschluss derjenigen Akademiker, die nicht über ein abgeschlossenes \nPsychologiestudium verfügten, im Bereich der Übergangsbestimmungen des \nPsychotherapeutengesetzes sei verfassungswidrig. Den Widerspruch wies die \nBeklagte mit Bescheid vom 23. Februar 1999 zurück. \n\n5\n\nMit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, bei verfassungskonformer \nAuslegung der Übergangsbestimmungen des § 12 PsychThG habe er einen \nAnspruch auf Erteilung der Approbation als Psychologischer Psychotherapeut. \nSoweit nach den Übergangsbestimmungen ein Psychologiestudium Voraussetzung \nfür die Approbation sei, seien diese verfassungswidrig. Er übe seit Jahren den Beruf \ndes Psychotherapeuten rechtmäßig aus und werde nunmehr, weil er keinen \nAbschluss in Psychologie aufzuweisen habe, durch das Psychotherapeutengesetz \nunrechtmäßig von der weiteren Ausübung dieses Berufs ausgeschlossen. Auf Grund \nseiner langjährigen Tätigkeit im Bereich der Psychotherapie komme ihm \nVertrauensschutz zu, auch künftig weiterhin entsprechend tätig sein zu können. \nOhne Approbation als Psychologischer Psychotherapeut könne er keine Zulassung \nzur Vertragsversorgung erhalten und seine Praxis in der bisherigen Form nicht mehr \nweiter führen. Der Abschluss im Studiengang Pädagogik müsse auch ausreichen für \ndie Erteilung der Approbation als Psychologischer Psychotherapeut; eine \nBeschränkung mit dieser Ausbildung auf eine Approbation als Kinder- und \nJugendlichenpsychotherapeut sei nicht gerechtfertigt. \n\n6\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n7\n\nden Bescheid der Beklagten vom 11. Februar \n1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides \nvom 23. Februar 1999 aufzuheben und die Beklagte \nzu verpflichten, ihm die Approbation als \nPsychologischer Psychotherapeut zu erteilen.\n\n8\n\nDie Beklagte hat unter Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen \nBescheide beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nDurch Urteil vom 1. Februar 2001, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, \nhat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe die für die \nErteilung einer Approbation als Psychologischer Psychotherapeut erforderliche \nVoraussetzung einer Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie nicht \nnachgewiesen. Einer verfassungskonformen Auslegung in der Weise, dass auch \nAbsolventen anderer Studiengänge die Approbation als Psychologischer \nPsychotherapeut zu erteilen sei, seien die Übergangsbestimmungen des \nPsychotherapeutengesetzes nicht zugänglich. Gegen die Forderung des \nPsychotherapeutengesetzes nach einem Psychologiestudium bestünden keine \nBedenken im Hinblick auf die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) oder den allgemeinen \nGleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).\n\n11\n\nMit der - zugelassenen - Berufung macht der Kläger weiterhin \nverfassungsrechtliche Bedenken gegen die Übergangsbestimmungen des § 12 \nPsychThG geltend. \n\n12\n\nDer Kläger beantragt,\n\n13\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach \ndem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.\n\n14\n\nDie Beklagte beantragt unter Wiederholung der Gründe der angefochtenen \nBescheide,\n\n15\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n16\n\nWegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen \nauf den Inhalt ihrer Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die \nGerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten. \n\n17\n\nII.\n\n18\n\nDer Senat entscheidet über die Berufung durch Beschluss nach § 130a VwGO, \nweil er sie einstimmig für unbegründet und die Durchführung einer mündlichen \nVerhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu dieser \nEntscheidungsform gehört worden. Der Anregung des Klägers, bei Zulassung der \nRevision in einem Parallelverfahren dieses Verfahren zum Ruhen zu bringen, war \nnicht zu entsprechen, zumal es an einer entsprechenden Erklärung des Beklagten \nfehlt (vgl. §§ 173 VwGO, 251 ZPO). \n\n19\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet.\n\n20\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen \nBescheide der Beklagten vom 11. Februar 1999 und 23. Februar 1999 sind \nrechtmäßig; der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Approbation als \nPsychologischer Psychotherapeut.\n\n21\n\nDa die Erteilung der Approbation als \" Psychologischer Psychotherapeut\" eine \nentsprechende Ausbildung voraussetzt (§ 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 \ndes Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des \nKinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Psychotherapeutengesetz, \n- PsychThG - vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311)) und der Kläger eine solche \nAusbildung nicht vorweisen kann und er auch nicht den Ausnahmetatbeständen des \n§ 2 Absätze 2,3 PsychThG unterfällt, kommen als Anspruchsgrundlage für sein \nBegehren auf Erteilung einer Approbation als Psychologischer Psychotherapeut nur \ndie Übergangsvorschriften des § 12 PsychThG in Betracht. Konkret steht bei dem \nKläger, weil er während der Zeit seiner selbstständigen Tätigkeit als Psychotherapeut \nam Kostenerstattungsverfahren (§ 13 Abs. 3 SGB V) teilgenommen hat und diese \nPsychotherapeutengruppe von § 12 Abs. 3 PsychThG erfasst wird, ein Anspruch \nnach dieser Bestimmung in Frage. § 12 Abs. 4 PsychThG kommt hingegen als \nAnspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers nicht in Betracht, weil von dieser \nBestimmung nur die abhängige Beschäftigung als Angestellter oder Beamter in einer \npsychiatrischen, psychotherapeutischen, psychosomatischen oder neurologischen \nEinrichtung erfasst wird,\n\n22\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 16. März 2000 \n- 1 BvR 1453/99 -, NJW 2000, 1779; VGH Baden-\nWürttemberg, Beschluss vom 14. Juni 2000 \n- 9 S 718/00 -; Pulverich, Psychotherapeutengesetz, \n3. Auflage, § 12, Abschnitt III D, IV, S. 112 f; \nBehnsen/Bernhard, Psychotherapeutengesetz, \n1. Auflage, S. 77,\n\n23\n\nund der Kläger, der seit 1989 eine eigene Praxis betreibt, dieser Gruppe nicht \nzuzurechnen ist.\n\n24\n\nDie Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation nach § 12 Abs. 3 \nPsychThG sind aber nicht gegeben. Neben anderen Tätigkeitsmerkmalen bezüglich \nArt, Dauer und Umfang der bisherigen beruflichen Tätigkeit setzt diese Vorschrift \nnämlich eine \"bestandene Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie an einer \nUniversität oder einer gleichstehenden Hochschule\" voraus. Einen derartigen \nStudienabschluss hat der Kläger als \"Diplom-Pädagoge\" und \"Pädagogischer \nPsychotherapeut\" unstreitig nicht aufzuweisen. \n\n25\n\nIm Hinblick auf § 12 PsychThG geht der Senat nicht von einer \nVerfassungswidrigkeit aus, so dass kein Anlass besteht, gem. Art. 100 GG das \nVerfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts \neinzuholen. Dabei ist generell darauf zu verweisen, dass eine \nEntscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichtsbarkeit ohnehin nur besteht im \nRahmen der gesetzlichen Zuweisung nach § 40 VwGO. Dementsprechend ergibt \nsich eine verwaltungsgerichtliche Entscheidungsbefugnis in Zusammenhang mit der \nTätigkeit von Psychotherapeuten nur im Hinblick auf den das \nPsychotherapeutengesetz enthaltenden Artikel 1 des Gesetzes über die Berufe des \nPsychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und \nJugendlichenpsychotherapeuten, zur Änderung des Fünften Buches \nSozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), nicht \naber hinsichtlich dessen Artikel 2 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), \nweil es sich insoweit um eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung \nhandelt und dafür nach § 51 SGG eine Entscheidungszuständigkeit der \nSozialgerichte gegeben ist.\n\n26\n\nDie Übergangsbestimmungen des § 12 PsychThG erfassen vier unterschiedliche \nGruppen von Psychotherapeuten, nämlich diejenigen, die als Diplom-Psychologen im \nZeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes im sog. Delegationsverfahren nach den \nPsychotherapie-Richtlinien an der psychotherapeutischen Behandlung von gesetzlich \nKrankenversicherten mitgewirkt oder die Qualifikation für eine solche Mitwirkung \nerfüllt haben oder in einem bestimmten Zeitraum erfüllen (§ 12 Abs. 1 PsychThG), \ndiejenigen, die eine Weiterbildung zum \"Fachpsychologen der Medizin\" in der \nehemaligen DDR erworben haben (§ 12 Abs. 2 PsychThG), diejenigen, die über eine \nlängere Zeit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes an der Versorgung von Versicherten \neiner Krankenkasse mitgewirkt haben oder deren Leistungen während dieser Zeit \nvon einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung vergütet oder von der \nBeihilfe als beihilfefähig anerkannt worden sind (sog. \nKostenerstattungspsychotherapeuten, § 12 Abs. 3 PsychThG) oder diejenigen, die \nals Angestellte oder Beamte vorwiegend oder hauptberuflich in einer psychiatrischen, \npsychotherapeutischen, psychosomatischen oder neurologischen Einrichtung \npsychotherapeutisch tätig gewesen sind (§ 12 Abs. 4 PsychThG). Sowohl § 12 \nAbs. 3 PsychThG als auch § 12 Abs. 4 PsychThG setzen dabei für die Erteilung der \nApprobation als Psychologischer Psychotherapeut ausdrücklich eine bestandene \nAbschlussprüfung im Studiengang Psychologie voraus.\n\n27\n\nVerfassungsrechtliche Bedenken gegen den nach den Übergangsvorschriften \ndes § 12 PsychThG erforderlichen Abschluss eines Psychologiestudiums bzw. gegen \ndie Nichtausdehnung der Übergangsbestimmungen auf weitere vor dem Inkrafttreten \ndes Psychotherapeutengesetzes psychotherapeutisch tätig gewesene Personen \nbestehen weder im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG noch hinsichtlich dieses \nGrundrechts in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG.\n\n28\n\nDas Bundesverfassungsgericht hat in seinem - den Beteiligten bekannten -\n\n29\n\nBeschluss vom 16. März 2000 - 1 BvR 1453/99 -, \na.a.O.\n\n30\n\nausgeführt, dass die in den Übergangsvorschriften des § 12 PsychThG \nvorgesehene Zugangsvoraussetzung des abgeschlossenen Psychologie-Studiums \nals subjektive Berufswahlregelung, die dem Schutz eines besonders wichtigen \nGemeinwohlbelangs in Gestalt der Gesundheit der Bevölkerung zu dienen bestimmt \nist, vor Art. 12 Abs. 1 GG Bestand hat. Der Senat, der bereits in den der \nVerfassungsbeschwerde in jenem Verfahren vorangegangenen Beschlüssen vom \n12. Juli 1999 - 13 B 1168/99 - und 15. November 1999 - 13 B 1851/99 - sowie in \nweiteren gleich gelagerten Verfahren von der Vereinbarkeit der \nÜbergangsvorschriften des § 12 PsychThG mit Art. 12 Abs. 1 GG ausgegangen ist, \nschließt sich dieser Beurteilung des Bundesverfassungsgerichts auch für diese \nHauptsacheentscheidung an und nimmt zwecks Vermeidung von Wiederholungen \nBezug auf die entsprechenden Ausführungen im Beschluss des \nBundesverfassungsgerichts (II.1. der Gründe).\n\n31\n\nEine andere Wertung am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG ist auch nicht \nangesichts des Vorbringens des Klägers geboten, der übergangslose Ausschluss der \nNicht-Psychologen von der Teilnahme an der gesetzlichen Versorgung \nKrankenversicherter sei nicht gerechtfertigt und zur Sicherung der wirtschaftlichen \nExistenz, der die Berufsausübung dienen solle, sei die Zulassung zum \nkassenärztlichen Versorgungssystem notwendig, weil andernfalls ausreichende \nEinkünfte nicht zu erzielen seien. Auch vor diesem Hintergrund stellt die in § 12 \nPsychThG enthaltene berufsrechtliche Begrenzung des Berufsbildes \nPsychologischer Psychotherapeut auf Diplom-Psychologen eine subjektive \nBerufswahlregelung dar, die nach den Ausführungen des \nBundesverfassungsgerichts in dem o.a. Beschluss gerechtfertigt ist. Als \"objektive \nZulassungsvoraussetzung\" im Sinne der so genannten Stufentheorie,\n\n32\n\nvgl. BVerfG, Urteil vom 11. Juni 1958 \n- 1 BvR 596/56 -, BVerfGE 7, 377, \n\n33\n\nbei der der Gesetzgeber strengeren Bindungen unterliegt, sind die an \npersönliche Qualifikationsmerkmale anknüpfenden Berufsbildeingrenzungen \nhingegen nicht anzusehen. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in seinem sog. \nKassenarzt-Urteil,\n\n34\n\nUrteil vom 23. März 1960 - 1 BvR 216/51 -, \nBVerfGE 11, 30.\n\n35\n\neine Regelung, die die Zulassung von Ärzten zu den gesetzlichen Kassen von \neiner schematischen Verhältniszahl abhängig machte, auf die der Bewerber keinen \nEinfluss hatte, von ihrer Wirkung her als einer \"objektiven Zulassungsvoraussetzung\" \nin Gestalt einer Bedürfnisklausel nahekommend gewertet. Im Unterschied dazu hat \nes in der sog. \"Dentisten-Entscheidung\",\n\n36\n\nBeschluss vom 25. Februar 1969 \n- 1 BvR 224/67 - BVerfGE 25, 236,\n\n37\n\nden Nachweis bestimmter persönlicher Fähigkeiten und Fertigkeiten als \n\"subjektive Zulassungsvoraussetzung\" und als mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar \nangesehen. Nichts anderes gilt auch im vorliegenden Verfahren, weil auch hier mit \ndem in den Übergangsvorschriften des § 12 PsychThG vorgesehenen Abschluss \neines Psychologiestudiums an ein persönliches Leistungsmerkmal angeknüpft wird, \nalso - ebenso wie in der \"Dentisten-Entscheidung\" - eine subjektive \nZulassungsvoraussetzung in Frage steht.\n\n38\n\nDem Kläger wird durch das Psychotherapeutengesetz auch kein bisher ihm \nzustehendes Recht genommen. Er hatte zuvor den Status eines \npsychotherapeutisch tätigen Behandlers mit einer Heilpraktikererlaubnis mit \nNebenbestimmung. Die Betätigung als Heilpraktiker ist ihm weiterhin erlaubt. \nDemgegenüber hat er den Beruf eines Psychologischen Psychotherapeuten bisher \nnicht ausgeübt. Diesen Beruf gab es zuvor nicht, weil er erst mit dem \nPsychotherapeutengesetz eingeführt wurde. Insoweit handelt es sich um einen \nneuen Beruf mit neuem vom Gesetzgeber normativ festgelegten Berufsbild, eben um \neine heilkundliche Tätigkeit auf einem speziellen Sektor des Gesundheitswesens mit \nbesonderer Qualifikation. Soweit der Kläger von den Kassen im Rahmen der GKV-\nVersorgung nicht mehr eingeschaltet werden sollte, ist das keine Regelungsfolge des \nPsychotherapeutengesetzes.\n\n39\n\nDer Kläger zieht die Verfassungsmäßigkeit der Übergangsvorschriften des § 12 \nPsychThG auch deshalb in Zweifel, weil dieser - wie oben dargelegt - (nur) vier \nPsychotherapeutengruppen erfasst, andere vor dem Inkrafttreten des \nPsychotherapeutengesetzes psychotherapeutisch tätig gewesene Personen - auch \nmit akademischer Ausbildung - aber nicht von den Übergangsbestimmungen \nprofitieren. Eine mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarende \nVerfahrensweise des Gesetzgebers liegt darin hingegen nicht, wie das \nBundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 16. März 2000 \n- 1 BvR 1453/99 - ebenfalls ausgeführt hat; auch insoweit schließt sich der Senat für \ndieses Hauptsacheverfahren den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts an. \nDas Bundesverfassungsgericht hat dabei insbesondere auch die im Rahmen der \ngesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit bestehende Berechtigung dargelegt, zur \nErreichung eines hohen Qualifikationsniveaus in der psychotherapeutischen \nVersorgung gerade an ein Psychologiestudium anzuknüpfen und andere \nStudiengänge mit für psychotherapeutische Behandlungen ebenfalls relevanten \nInhalten nicht zwingend berücksichtigen zu müssen. Im Rahmen des \nRegelungsspielraumes des Gesetzgebers hält sich auch die im \nPsychotherapeutengesetz enthaltene Differenzierung zwischen den akademischen \nStudiengängen der Sozialpädagogik/Pädagogik einerseits und der Psychologie \nandererseits bezogen auf die Approbation zu den unterschiedlichen Berufsbildern \ndes Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und \nJugendlichenpsychotherapeuten.\n\n40\n\nBVerfG, Beschluss vom 28. Juli 1999 - 1 BvR \n1006/99 -, a.a.O.\n\n41\n\nDas Vorbringen des Klägers zur Nichtausdehnung des § 12 PsychThG auf \nweitere Gruppen von Psychotherapeuten verkennt den gesetzgeberischen \nGestaltungsspielraum bzw. dessen Grenzen. Der allgemeine Gleichheitssatz \ngebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln und verpflichtet dazu, \nwesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches entsprechend seiner \nVerschiedenheit und Eigenart ungleich zu behandeln. Er ist u.a. verletzt, wenn die \ngleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit einer am \nGerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, \nwenn also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine \nEigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung fehlt, d.h., wenn die \nMaßnahme als willkürlich bezeichnet werden muss. Im Hinblick auf eine vom Gesetz \nvorgenommene unterschiedliche Behandlung verschiedener Personengruppen \nverlangt der Gleichheitssatz, dass sich diese - sachbereichsbezogen - auf einen \nvernünftigen oder sonst wie einleuchtenden Grund von hinreichendem Gewicht \nzurückführen lässt. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liegt \ndemnach dann vor, wenn der Gesetzgeber Übereinstimmungen der zu ordnenden \nLebensverhältnisse nicht berücksichtigt, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer \nam Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden \nmüssen, oder wenn zwischen Gruppen von Normadressaten, die vom Gesetzgeber \nnicht gleich behandelt werden, keine Unterschiede von solcher Art und solchem \nGewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Dabei \nist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, \nan die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen \nwill, wobei er allerdings seine Auswahl sachgerecht treffen muss. Was in Anwendung \ndes Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd und deshalb willkürlich ist, \nlässt sich zudem nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern stets nur in Bezug \nauf die Eigenart des konkreten Sachverhalts, der geregelt werden soll. Der \nGesetzgeber ist zudem auch befugt, zu generalisieren, zu typisieren und zu \npauschalieren. Eine zulässige Typisierung setzt dabei unter Berücksichtigung des \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatzes voraus, dass mit ihr verbundene Härten nur unter \nSchwierigkeiten vermeidbar waren, dass sie lediglich eine verhältnismäßig kleine \nZahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr \nintensiv ist. Zwar kann der Gesetzgeber grundsätzlich frei entscheiden, welche \nMerkmale er als maßgebend für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung ansieht. Eine \nGrenze ist jedoch dann erreicht, wenn sich für eine Ungleichbehandlung kein in \nangemessenem Verhältnis zu dem Grad der Ungleichbehandlung stehender \nRechtfertigungsgrund finden lässt. Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist im \nÜbrigen bei bevorzugender Typisierung weiter gespannt als bei benachteiligender \nTypisierung.\n\n42\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. April 2001 \n- 2 BvL 7/98 -, BVerfGE 103, 310, vom 20. März \n2001 - 1 BvR 491/96 -, BVerfGE 103, 172, vom \n15. März 2000 - 1 BvL 16/96 u.a. -, BVerfGE 102, 68, \nund vom 28. November 1967 - 1 BvR 515/63 -, \nBVerfGE 22, 349; BSG, Urteil vom 19. Juni 2001 - B \n1 KR 23/00 R - , MedR 2002,533, jeweils m.w.N.\n\n43\n\nAngesichts dieser Kriterien erscheinen die Regelungen des § 12 PsychThG mit \nihren Begrenzungen auf vier Psychotherapeutengruppen, denen die \nÜbergangsvorschriften zu Gute kommen, nicht als sachwidrig und willkürlich und \ndementsprechend nicht als verfassungswidrig. Der Gesetzgeber hat beim Erlass des \nPsychotherapeutengesetzes nicht gänzlich von Übergangsvorschriften abgesehen, \nsondern mit § 12 PsychThG einen großen Teil der früher im Berufsfeld \nPsychotherapie tätig gewesenen Gruppen erfasst, insoweit also eine positive, d.h. \nbevorzugende Typisierung getroffen. Er hat auch nicht \"übersehen\", dass im Bereich \nder Psychotherapie weitere Gruppen tätig waren, die bei den Übergangsvorschriften \nebenfalls in Erwägung gezogen wurden. So ist im Gesetzgebungsverfahren auch \ngeprüft worden, ob das Gesetz auch Regelungen z.B. für Musiktherapeuten, \nKunsttherapeuten etc. umfassen sollte. Dies wurde letztlich verneint mit der - als \nsachgerecht anzusehenden - Erwägung, bei Psychologischen Psychotherapeuten \nund bei Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten könne wegen ihrer Mitwirkung \nan der psychotherapeutischen Versorgung gesetzlich Krankenversicherter auf \nlangjährige Erfahrungen zurückgegriffen werden und es habe sich in diesem \nRahmen für beide Berufe ein gefestigtes Berufsbild mit weitgehend einheitlichen \nAusbildungsstrukturen entwickelt, was bei den genannten anderen Berufen nicht in \ngleichem Maße der Fall sei. (vgl. BT-Drucks. 13/8035, S. 15 Nr.16).\n\n44\n\nMit dem Erfordernis eines abgeschlossenen Psychologiestudiums in § 12 \nPsychThG hat der Gesetzgeber sachgerecht an die frühere Mitwirkung von \nNichtärzten bzw. die Qualifikation für eine solche Mitwirkung bei der \npsychotherapeutischen Behandlung gesetzlich Krankenversicherter und damit an ein \nQualifikationsmerkmal angeknüpft, das schon bisher relevant war. Für die Zulassung \nnichtärztlicher Psychotherapeuten zum Delegationsverfahren nach den Richtlinien \ndes Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Durchführung der \nPsychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung (Psychotherapie-Richtlinien) \nwurde nämlich seit 1976 eine abgeschlossene akademische Ausbildung als Diplom-\nPsychologe an einer deutschen Universität oder Hochschule gefordert. Das \nErfordernis einer Abschlussprüfung in Psychologie nach § 12 Abs. 3 PsychThG \norientiert sich somit an dem entsprechenden Erfordernis, das auch nach § 12 Abs. 1 \nPsychThG bei der Fallgruppe der sog. \"Richtlinien- oder Delegations-Therapeuten\" \nrelevant ist. Vor dem Hintergrund der Zielsetzung der Übergangsregelungen des § 12 \nPsychThG, dass nur Personen Zugang zum Beruf des Psychologischen \nPsychotherapeuten haben sollten, die eine hohe Oualifikation für die \nBerufsausübung besitzen, liegt eine sachfremde Erwägung des Gesetzgebers \ndeshalb insoweit nicht vor.\n\n45\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. März 2000, - 1 \nBvR 1453/99 -, a.a.O. und vom 28. Juli 1999 - 1 BvR \n1006/99 -, zum Teil abgedruckt in NJW 1999, \n2729\n\n46\n\nNeben den vom Bundesverfassungsgericht,\n\n47\n\nBeschluss vom 16. März 2000 - 1 BvR 1453/99 -, \na.a.O., \n\n48\n\nangeführten Gründen der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung für die \nÜbergangsvorschriften nach § 12 PsychThG kann eine sachliche Rechtfertigung für \ndie Regelungen in der ergangenen Fassung auch in dem Bestreben des \nGesetzgebers gesehen werden, im Gesundheitswesen den Bereich der \nPsychotherapie - auch - unter Kostengesichtspunkten neu zu ordnen. Nach den \nErkenntnissen im Gesetzgebungsverfahren war in diesem Bereich ein \"grauer Markt\" \npsychotherapeutischer Leistungserbringung durch nicht am Delegationsverfahren \nbeteiligte Psychotherapeuten entstanden und hatte das Ausgabevolumen für die \nVergütung der Therapeuten im Wege der Kostenerstattung faktisch dieselbe Höhe \nwie die Ausgaben für das Delegationsverfahren erreicht. \n\n49\n\nVgl. BT-Drucks. 13/1206 S. 1, 12; und 13/733, \nS. 1, 11; BVerfG, Beschlüsse vom 16. März 2000 \n- 1 BvR 1453/99 - a.a.O. und vom 28. Juli 1999 \n- 1 BvR 1006/99 -.\n\n50\n\nVor diesem Hintergrund und angesichts dessen, dass gerade im \nGesundheitswesen der Kostenaspekt für gesetzgeberische Entscheidungen \nerhebliches Gewicht hat\n\n51\n\nBVerfG, Beschluss vom 20. März 2001 \n- 1 BvR 491/96 -, a.a.O., \n\n52\n\nkann deshalb eine sachliche Rechtfertigung für den im Rahmen der \nÜbergangsvorschriften des § 12 PsychThG geforderten Abschluss eines \nPsychologiestudiums auch darin gesehen werden, den Kreis und die Zahl der \nBehandler auch unter kostenrechtlichen Aspekten zu begrenzen und übersichtlich zu \ngestalten.\n\n53\n\nVon dem Ausschluss der weiteren Berufstätigkeit als Psychologischer \nPsychotherapeut auf Grund der Übergangsvorschriften des § 12 PsychThG ist \nzudem nur eine relativ kleine Gruppe betroffen. Dieser Umstand ist im Rahmen des \nallgemeinen Gleichheitssatzes ebenfalls von Bedeutung und bei gesetzgeberischen \nEntscheidungen berücksichtigungsfähig. Nach dem glaubhaften Vorbringen einer \nBeteiligten in einem ähnlich gelagerten Verfahren handelt es sich bei den \nakademischen Psychotherapeuten, d.h. denjenigen, die einen Abschluss in \nPsychologie nicht aufzuweisen haben, bundesweit um eine etwa 500 Personen \nzählende Gruppe, denen etwa 27.000 approbierte Psychologische \nPsychotherapeuten gegenüberstehen. Auch in diesen Zahlenangaben wird deshalb \ndeutlich, dass von dem Ausschluss der weiteren Berufstätigkeit als Psychologischer \nPsychotherapeut wegen der fehlenden, gesetzlich vorgesehenen Qualifikation als \nDiplom-Psychologe eine relativ kleine Gruppe betroffen ist. Auch insoweit ist deshalb \neine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nicht gegeben.\n\n54\n\nDas Bundesverfassungsgericht hat in seinem\n\n55\n\nBeschluss vom 16. März 2000 - 1 BvR 1453/99 -, \na.a.O., \n\n56\n\nauf die Notwendigkeit \"der fachgerichtlichen Vorklärung\" vor einem \nVerfassungsbeschwerdeverfahren hingewiesen. Diese Ausführungen sieht der Senat \naber nicht als entsprechende Aufforderung an die Verwaltungsgerichte zur Klärung \nsozialrechtlicher Regelungen und Anspruchsbegehren an. Zwar hat das \nBundesverfassungsgericht im Beschluss vom 16. März 2000 - 1 BvR 1453/99 - nicht \nausdrücklich ausgeführt, ob die fachgerichtliche Vorklärung den \nVerwaltungsgerichten oder den Sozialgerichten zukommt. Aus der o.a. \ngrundsätzlichen Aufgabenverteilung nach § 40 VwGO bzw. § 51 SGG und im \nÜbrigen aus der Systematik und der Reihenfolge der Abhandlung in den \nmaßgebenden Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts folgt jedoch nach \nAuffassung des Senats, dass diese Aufklärungspflicht sich (nur) an die \nSozialgerichtsbarkeit richten kann. Im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts \nvom 16. März 2000 wird, nachdem die Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf die \nberufsrechtliche Stellung der Psychotherapeuten ohne Psychologiestudium \nabgehandelt worden ist (II.1. und 2. der Gründe), die Frage etwaiger Vertrauens- \noder Bestandsschutzgründe ausschließlich in Zusammenhang mit der möglichen \nZulassung zur \"vertragsärztlichen Versorgung\" und mit der Frage, ob ein mögliches \nschützenswertes Vertrauen durch das Psychotherapeutengesetz in Verbindung mit \nden Änderungen des SGB V enttäuscht wurde, gestellt. Diesen Überlegungen kommt \ndaher lediglich Relevanz zu im Rahmen des Artikel 2 des o.a. Gesetzes vom 16. Juni \n1998, der Ergänzungen und Änderungen des § 95 SGB V im Hinblick auf die \nZulassung oder die Ermächtigung von Psychotherapeuten zur vertragsärztlichen \nVersorgung enthält. Auch die Formulierung des Bundesverfassungsgerichts im \nBeschluss vom 16. März 2000, die Rüge des Beschwerdeführers betreffe \"letztlich \ndie Versagung der Approbation, die von den Verwaltungsgerichten im \nHauptsacheverfahren zu prüfen ist\", zwingt nicht zu einer anderen Auslegung und \nzur Annahme der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für die vom \nBundesverfassungsgericht geforderte \"fachgerichtliche Vorklärung\". Diese \nAusführungen finden sich im Rahmen der Überlegungen zum Grundsatz der \nSubsidarität einer Verfassungsbeschwerde und zur vorrangigen Erschöpfung des \nRechtswegs in der Hauptsache und sind im Kontext mit den dem angeführten Zitat \nvorausgehenden Sätzen zu sehen, wonach der Beschwerdeführer ausschließlich \nGrundrechtsverletzungen rüge, die sich nicht auf die Versagung vorläufigen \nRechtsschutzes als solche, sondern auf die Hauptsache bezögen. Die Ausführungen \nzu der im Hauptsacheverfahren von den Verwaltungsgerichten zu prüfenden \nVersagung der Approbation sind deshalb nur als Abgrenzung dazu anzusehen, dass \nder Beschwerdeführer keine Grundrechtsverletzungen geltend gemacht hat, die aus \nder Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes als solchem folgen, sondern solche \ngegen die materiell-rechtliche Entscheidung der Versagung der Approbation als \nPsychologischer Psychotherapeut. Eine Veränderung der gesetzlich bestimmten \nEntscheidungskompetenzen zwischen Verwaltungs- und Sozialgerichten (§§ 40 \nVwGO, 51 SGG) und eine Zuweisung der gerichtlichen Vorklärungspflicht \nsozialrechtlicher Regelungen und Anspruchsbegehren an die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit kann darin deshalb nicht gesehen werden. Dass mit der \n\"gerichtlichen Vorklärung\" die Sozialgerichte gemeint sind, ergibt sich zudem \neindeutig aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts \n\n57\n\nvom 23. Juni 2000 - 1 BvR 30/00 -, \n\n58\n\nder denselben Beschwerdeführer wie im Verfahren 1 BvR 1453/99 betrifft und \nsich auf die von diesem begehrte Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung \nbezieht. Unter dem Gesichtspunkt der notwendigen Erschöpfung des Rechtswegs \nvor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde wird darin ausgeführt, dass sich in der \nHauptsache \"die Sozialgerichte auch mit der Frage beschäftigen müssen, ob \nKostenerstattungstherapeuten ohne abgeschlossenes Psychologiestudium, die \nbisher in erheblichem Umfang auf Grundlage von § 13 Abs. 3 SGB V an der \nVersorgung der gesetzlich Versicherten teilgenommen haben, aus Vertrauens- oder \nBestandsschutzgründen als Leistungserbringer zur vertragsärztlichen Versorgung \nzuzulassen sind.\"\n\n59\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 \nZPO.\n\n60\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 GKG und \nentspricht der üblichen Wertannahme des Senats in vergleichbaren Fällen.\n\n61\n\nDie Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 132 \nAbs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n62\n\nRechtsmittelbelehrung\n\n63\n\nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten \nwerden.\n\n64\n\nDie Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach \nZustellung dieses Beschlusses einzulegen. Die Beschwerde muss den \nangefochtenen Beschluss bezeichnen.\n\n65\n\nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses \nBeschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht \neinzureichen.\n\n66\n\nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder \nBeteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen \nHochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum \nRichteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des \nöffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte \nmit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, \nGebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum \nRichteramt der zuständigen Aufsichts\n\nbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie \nals Mitglied zugehören, vertreten lassen.\n\n67","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295035","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-12-06/13-a-1175-01","cited_norms":[{"jurabk":"PsychThG 2020","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":31},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"SGG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295035","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295035","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-12-06/13-a-1175-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295035","retrieved":"2026-07-09 03:17:02.418284+00:00"}}