{"status":"available","doknr":"OLD295080","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1205.19A2778.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-12-05","aktenzeichen":"19 A 2778/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDer Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nVollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in \nbeizutreibender Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf (3419,15 DM : 1,95583 =) 1748,18 \nEUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nWegen des Sach- und Streitstandes bis zum Erlass des angefochtenen Urteils wird \nentsprechend § 130 b Satz 1 VwGO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug \ngenommen. Der Senat macht sich die dort enthaltenen Feststellungen in vollem Umfang zu \nEigen.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem angefochtenen Urteil stattgegeben und \nden Beklagten verpflichtet, dem Kläger Rundfunkgebührenbefreiung für vier Hörfunkgeräte \nund drei (von August 1997 bis einschließlich Mai 1998 vier) Fernsehgeräte vom 1. Februar \n1996 bis 31. Januar 1999 zu gewähren. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht \nausgeführt: Einem Anspruch des Klägers auf Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht \nstünde nicht entgegen, dass in der von ihm getragenen Jugendbildungsstätte St. H. nicht \nnur Jugendliche und junge Menschen bis zum Alter von 27 Jahren, sondern auch in der \nJugendarbeit tätige Erwachsene im Alter von mehr als 27 Jahren, die entweder als \nBegleitpersonen von Jugendgruppen in der Jugendbildungsstätte betreut würden oder als \nsog. Multiplikatoren an Maßnahmen der Aus- und Fortbildung in der Jugendarbeit \nteilnähmen. Für die Rundfunkgebührenbefreiung komme es entscheidend darauf an, dass \nder Förderung der Jugendarbeit bzw. der Belange Jugendlicher im Rahmen des Zwecks der \nJugendbildungsstätte die überwiegende Bedeutung zukomme. Das sei in Bezug auf die \nJugendbildungsstätte St. H. der Fall, weil der Kläger für diese Einrichtung Zuwendungen \nnach Maßgabe des Landesjugendplanes erhalte. Darüber hinaus würden die \nRundfunkempfangsgeräte in der Jugendbildungsstätte bestimmungsgemäß tatsächlich nur \nfür den betreuten Personenkreis bereitgehalten. Eine private Nutzung durch das Personal \nder Jugendbildungsstätte oder sonstige Dritte sei nach den Angaben des Klägers \nausgeschlossen.\n\n5\n\nDer Beklagte trägt zur Begründung seiner mit Beschluss vom 17. Juli 2002 zugelassenen \nBerufung vor: Die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht setze voraus, dass die \nRundfunkempfangsgeräte \"lediglich und ausschließlich\" für den begünstigten Personenkreis \nbereitgehalten würden. Das sei nicht der Fall, wenn eine Benutzung oder Mitbenutzung der \nRundfunkempfangsgeräte durch Betreuer oder Mitarbeiter der Jugendbildungsstätte möglich \nsei. Die Fortbildung von Mitarbeitern sei zwar auch Bestandteil der Jugendhilfe. Die \nFörderungswürdigkeit einer Einrichtung sei aber dann nicht mehr gegeben, wenn der \nFortbildung von Mitarbeitern nicht lediglich eine völlig untergeordnete Bedeutung zukomme. \nDanach seien im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für eine Befreiung von der \nRundfunkgebührenpflicht nicht erfüllt. Nach dem Vortrag des Klägers müsse davon \nausgegangen werden, dass in der Jugendbildungsstätte St. H. neben dem betreuten \nPersonenkreis auch haupt- und nebenberuflich sowie ehrenamtlich in der Jugendhilfe tätige \nMitarbeiter und weiter gehend auch Personenkreise betreut würden, die überhaupt nicht in \nder Jugendhilfe tätig seien. Hierbei handele es sich um Pfarrgemeinderäte und Gruppen der \nErwachsenenbildung. Allein die Möglichkeit einer auch nur geringfügigen Mitbenutzung der \nRundfunkempfangsgeräte durch Personen, die nicht zum begünstigten Personenkreis \ngehörten, schließe eine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht aus.\n\n6\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n7\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n10\n\nEr trägt vor: In der Jugendbildungsstätte St. H. würden keine Maßnahmen der \nErwachsenenbildung im Sinne des Weiterbildungsgesetzes angeboten und durchgeführt. Bei \nVeranstaltungen für Pfarrgemeinderäte und Gruppen der Erwachsenenbildung handele es \nsich vielmehr um \"Maßnahmen der Bildung mit Erwachsenen\" im Bereich der Jugendarbeit, \ndie auch die Förderung von haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeitern in der \nJugendarbeit umfasse. Im Bistum B. gehöre die Jugendarbeit zu den satzungsgemäßen \nAufgaben der Pfarrgemeinderäte. Eine Differenzierung innerhalb des in \nJugendbildungsstätten betreuten Personenkreises sei nach der Verordnung über die \nBefreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nicht vorgesehen. Hätte der Verordnungsgeber \ninsoweit einschränkende Anforderungen an die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht \nstellen wollen, hätte er dies ausdrücklich regeln können. Das sei jedoch nicht \ngeschehen.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten \nim Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge \nBezug genommen.\n\n12\n\nII.\n\n13\n\nDer Senat kann die Berufung gemäß § 130 a Satz 1 VwGO durch Beschluss \nzurückweisen, weil er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht \nfür erforderlich hält. Der Zustimmung der Beteiligten bedarf es nicht. Sie sind zu der \nEntscheidung durch Beschluss gemäß § 130 a Satz 2 iVm § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO gehört \nworden.\n\n14\n\nDie zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist unbegründet. Das \nVerwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Bescheid des Beklagten vom \n27. August 1998 und der Widerspruchsbescheid vom 4. Januar 1999 sind rechtswidrig und \nverletzen den Kläger in seinen Rechten. Er hat als Träger der Jugendbildungsstätte St. H. \nfür das Bereithalten von vier Hörfunkgeräten und drei Fernsehgeräten in der Zeit vom 1. \nFebruar 1996 bis 31. Januar 1999 sowie das Bereithalten eines weiteren (vierten) \nFernsehgerätes in der Zeit von August 1997 bis Mai 1998 einen Anspruch auf Befreiung von \nder Rundfunkgebührenpflicht (§ 113 Abs. 5 VwGO).\n\n15\n\nAnspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 6 Abs. 1 Nr. 2 des \nRundfunkgebührenstaatsvertrages vom 31. August 1991, GV NRW S. 423, zuletzt geändert \ndurch den Dritten Rundfunkänderungsstaatsvertrag, GV NRW 1996 S. 484, (RgebSTV) iVm \n§ 3 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht vom \n30. November 1993, GV NRW S. 970, (BefrVO). Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BefrVO wird \nBefreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für Rundfunkempfangsgeräte gewährt, die in \nEinrichtungen der Jugendhilfe im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes \n(Sozialgesetzbuch VIII) für den jeweils betreuten Personenkreis ohne besonderes Entgelt \nbereitgehalten werden. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.\n\n16\n\nNach § 3 Abs. 1 Nr. 3 BefrVO gehören unter anderem Jugendbildungsstätten zu den \nEinrichtungen der Jugendhilfe im Sinne des Kinder- und Jugendhilfegesetzes. Das Haus St. \nH. ist - unstreitig - eine solche Jugendbildungsstätte.\n\n17\n\nDie dort vorhandenen Hörfunk- und Fernsehgeräte sind in dem streitgegenständlichen \nZeitraum vom 1. Februar 1996 bis 31. Januar 1999 auch für den \"betreuten Personenkreis\" \nohne besonderes Entgelt bereitgehalten worden. Dem steht entgegen der Auffassung des \nBeklagten nicht entgegen, dass die in der Jugendbildungsstätte St. H. vorhandenen \nRundfunkempfangsgeräte nicht \"lediglich und ausschließlich\" für Schüler, Jugendliche und \nJugendverbände, sondern auch für Betreuer der Kinder und Jugendlichen sowie \nPfarrgemeinderäte und Gruppen der Erwachsenenbildung bereitgehalten werden. Die \nLetztgenannten gehören, soweit sie an Veranstaltungen der Jugendbildungsstätte \nteilnehmen, ebenfalls zu dem betreuten Personenkreis im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BefrVO. \nSoweit sich, wie der Beklagte meint, aus dem Beschluss vom 29. Juli 1986 - 4 A 1266/86 - \nund dem Urteil vom 12. Februar 1986 - 4 A 2420/84 - des früher für das \nRundfunkgebührenrecht zuständigen 4. Senats eine andere rechtliche Beurteilung ergeben \nsollte, hält der nunmehr für das Rundfunkgebührenrecht - mit Ausnahme der \nGebührenbefreiung aus sozialen Gründen - zuständige 19. Senat des erkennenden Gerichts \nan den Ausführungen des 4. Senats nicht fest.\n\n18\n\nDie Gebührenbefreiung knüpft nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 BefrVO daran an, dass \ndie Rundfunkempfangsgeräte ohne besonderes Entgelt für \"den jeweils betreuten \nPersonenkreis \" und damit für Personen bereitgehalten werden, die in einer der in § 3 Abs. 1 \nBefrVO genannten Betriebe oder Einrichtungen betreut werden. Unerheblich ist damit nach \ndem Wortlaut des § 3 Abs. 1 BefrVO, aus welchen Gründen die Betreuung erfolgt und ob die \nBetreuung in allen Fällen der Zweckbestimmung des Betriebes bzw. der Einrichtung \nentspricht. In § 3 Abs. 1 BefrVO wird nämlich nicht auf den - nach dem Zweck des Betriebes \nbzw. der Einrichtung - \"zu betreuenden\", sondern auf den \"betreuten\" Personenkreis \nabgestellt und deshalb (allein) vorausgesetzt, dass die Personen dort - aus welchen Gründen \nauch immer - tatsächlich betreut werden. Eine Differenzierung innerhalb des betreuten \nPersonenkreises etwa danach, ob die betreute Person im Zusammenhang mit Aufgaben der \nKinder- und Jugendhilfe in der Jugendbildungsstätte betreut wird, ist nach § 3 Abs. 1 BefrVO \nnicht vorgesehen und daher auch nicht geboten.\n\n19\n\nEbenso VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 15. \nNovember 1991 - 14 S 1921/89 - und 17. März 1983 - 2 S \n906/82 -.\n\n20\n\nInsofern hat der Verordnungsgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit,\n\n21\n\nvgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 12. März 2002 - \n19 A 2637/00 -,\n\n22\n\nin nicht zu beanstandender Weise vor dem Hintergrund, dass es sich bei der Feststellung \nder tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der Gebührenpflicht und der \nGebührenbefreiung um ein Geschäft der Massenverwaltung handelt,\n\n23\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Juli 2002 - 19 A \n1972/99 - und 12. März 2002 - 19 A 2637/00 -,\n\n24\n\nund mit Rücksicht darauf, dass in den nach § 3 Abs. 1 BefrVO privilegierten Betrieben \nund Einrichtungen erfahrungsgemäß typischerweise Personen betreut werden, die sich dem \nZweck des Betriebes bzw. der Einrichtung entsprechend dort aufhalten, auf die in § 3 Abs. 1 \nBefrVO genannten Betriebe und Einrichtungen als Ganze bzw. Institution abgestellt, um eine \npraktikable Handhabung dieser Vorschrift zu gewährleisten und einen unverhältnismäßig \nhohen Verwaltungsaufwand zu vermeiden. Die Feststellung, aus welchen Gründen die \njeweilige Betreuung der Personen, die sich in einem der in § 3 Abs. 1 BefrVO genannten \nBetriebe oder Ein-richtungen aufhalten, erfolgt und ob die jeweilige Betreuung in \nausnahmslos jedem Einzelfall in Einklang mit der Zweckbestimmung der Betriebe bzw. \nEinrichtungen steht, erfordert nämlich regelmäßig eine umfangreiche Ermittlung und \nSachverhaltsdarstellung im konkreten Einzelfall. Eine solche Ermittlung und \nSachverhaltsdarstellung in einem rundfunkgebührenrechtlichen Verfahren stünde nicht nur \naußer Verhältnis zur Höhe der monatlichen Grundgebühr von zurzeit 5,32 EUR und der \nmonatlichen Fernsehgebühr von 10,83 EUR (§ 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages, \nzuletzt geändert durch Art. 2 des Sechsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages, GV NRW \n2002, S. 179), sondern widerspräche auch dem Rechtsgedanken der Regelungen in §§ 74 \nund 75 SGB VIII. Nach § 74 Abs. 1 SGB VIII setzt die Förderung der Träger der freien \nJugendhilfe unter anderem voraus, dass sie die Gewähr für eine zweckentsprechende \nVerwendung der Fördermittel, die der Kläger nach Maßgabe des Landesjugendplanes erhält, \nbieten. Die förmliche Anerkennung eines Trägers der freien Jugendhilfe setzt nach § 75 Abs. \n1 SGB VIII unter anderem voraus, dass der Träger auf dem Gebiet der Jugendhilfe tätig ist (§ \n75 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII) und dass auf Grund der fachlichen und personellen \nVoraussetzungen erwartet werden kann, dass er einen nicht unwesentlichen Beitrag zur \nErfüllung der Aufgaben der Jugendhilfe zu leisten imstande ist (§ 75 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII). \nAngesichts dieser Prüfung der Förderungswürdigkeit der freien Träger der Jugendhilfe durch \ndie zuständigen öffentlichen Träger der Jugendhilfe kann nicht angenommen werden, dass \nder Verordnungsgeber den Rundfunkanstalten in § 3 Abs. 1 BefrVO die Befugnis zur \nselbstständigen und unabhängigen Beurteilung der Förderungswürdigkeit eines Trägers der \nfreien Jugendhilfe einräumen wollte.\n\n25\n\nSo auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. März \n1983 - 2 S 906/82 -.\n\n26\n\nOb etwas Anderes dann gilt, wenn eine Jugendbildungsstätte erkennbar ihren \nbestimmungsgemäßen Aufgaben im Bereich der Jugendhilfe nicht nachkommt und deshalb \ndie Voraussetzungen der §§ 74 Abs. 1, 75 Abs. 1 SGB VIII nicht mehr vorliegen, der \nzuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe aber noch nicht die Förderung gemäß § 74 \nSGB VIII eingestellt und die Anerkennung gemäß § 75 SGB VIII noch nicht zurückgenommen \nhat, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner näheren Erörterung. Der Beklagte hat keine \nsubstantiierten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass in der Jugendbildungsstätte St. H. \nnicht Aufgaben der Jugendhilfe wahrgenommen werden, so dass die Voraussetzungen nach \n§§ 74, 75 SGB VIII entfallen wären. Dahingehende Anhaltspunkte sind auch sonst nicht \nersichtlich. Das Schulungsprogramm der Jugendbildungsstätte für das Jahr 1998 lässt \nvielmehr erkennen, dass jedenfalls der weit überwiegende Teil der Veranstaltungen Themen \nbzw. Aufgaben der Jugendhilfe zum Inhalt hat. Im Übrigen betrifft die Frage, ob eine \nJugendbildungsstätte ihren bestimmungsgemäßen Aufgaben im Bereich der Jugendhilfe \nnicht oder nur zu einem unwesentlichen Teil nachkommt, nicht das Merkmal \"betreuter \nPersonenkreis\" im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BefrVO. Kommt die Jugendbildungsstätte ihren \nbestimmungsgemäßen Aufgaben im Bereich der Jugendhilfe nicht oder nur zu einem \nunwesentlichen Teil nach, so handelt es sich schon begrifflich nicht (mehr) um eine \nJugendbildungsstätte im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BefrVO und kommt aus diesem Grund \neine Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht nicht in Betracht. Zwischen den Beteiligten \nbesteht im vorliegenden Verfahren jedoch kein Streit darüber, dass es sich bei dem Haus St. \nH. tatsächlich um eine Jugendbildungsstätte handelt.\n\n27\n\nMit dem Tatbestandsmerkmal \"Bereithalten für den jeweils betreuten Personenkreis\" in § \n3 Abs. 1 BefrVO verfolgt der Verordnungsgeber damit lediglich den Zweck, die Befreiung von \nder Rundfunkgebührenpflicht für diejenigen Geräte auszuschließen, die nicht für die in den \nBetrieben bzw. Einrichtungen betreuten Personen, sondern etwa für Mitarbeiter oder andere \nnicht in dem Betrieb bzw. der Einrichtung betreute Dritte zum Empfang bereitgehalten \nwerden, es sei denn, die Benutzung bzw. Mitbenutzung der Rundfunkempfangsgeräte durch \ndiese erfolgt nur zufällig, z. B. beim Besuch einer betreuten Person oder im Rahmen der \nErfüllung des Zwecks der Einrichtung, z. B. bei der Betreuung durch Mitarbeiter der \nEinrichtung.\n\n28\n\nSo auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. \nNovember 1991 - 14 S 1921/89 -, m. w. N.\n\n29\n\nDer Beklagte macht jedoch auch im Berufungsverfahren nicht geltend, dass \nbestimmungsgemäß etwa Mitarbeitern oder Dritten, die nicht in dem Haus St. H. \n(tatsächlich) betreut werden, die Nutzung der dort vorhandenen Rundfunkempfangsgeräte \nmöglich ist. \n\n30\n\nDamit geht auch der Hinweis des Beklagten auf den Beschluss des Senats vom 17. Juli \n2002 - 19 A 1972/99 - ins Leere. Der Senat hat in diesem Beschluss ausgeführt, dass die \nVoraussetzungen für eine Gebührenbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 BefrVO regelmäßig \ndann nicht (mehr) vorliegen, wenn bestimmungsgemäß die Möglichkeit der Benutzung oder \nMitbenutzung der Rundfunkempfangsgeräte durch Personen, die nicht zum nach dieser \nVorschrift begünstigten Personenkreis gehören, besteht. Darum geht es hier nicht, weil auch \nnach dem Vortrag des Beklagten im vorliegenden Verfahren keine hinreichenden \nAnhaltspunkte dafür bestehen, dass etwa Mitarbeitern oder Dritten, die nicht in der \nJugendbildungsstätte St. H. (tatsächlich) betreut werden, die Nutzung der dort \nvorhandenen Rundfunkempfangsgeräte ermöglicht wird. Die von dem Beklagten angeführten \nBetreuer von Kinder- und Jugendgruppen sowie die Mitglieder von Pfarrgemeinderäten und \nGruppen der Erwachsenenbildung, die sich in der Jugendbildungsstätte aufhalten, gehören, \nwie ausgeführt, zu dem in dieser Einrichtung betreuten Personenkreis bzw. nutzen die \nRundfunkempfangsgeräte im Rahmen der Erfüllung des Zwecks der Einrichtung.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. \n11, 713 ZPO.\n\n32\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht erfüllt sind. \n\n33\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 73 Abs. 1 GKG iVm §§ 13 Abs. 2, 14 GKG a. F. \nund erfolgt unter Berücksichtigung des Art. 3 Nr. 11 des Gesetzes zur Reform des \nZivilprozesses vom 27. Juli 2001, BGBl I S. 1887, iVm Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. \n1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit \nder Einführung des Euro, Abl. EG Nr. L 162 S. 1, sowie Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. \n974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro, Abl. EG Nr. L 139 S. 1. \nDanach ist der vom Verwaltungsgericht für das erstinstanzliche Verfahren - zutreffend - auf \n3419,15 DM festgesetzte Streitwert in Euro umzurechnen.\n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295080","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-12-05/19-a-2778-00","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":7},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295080","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295080","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-12-05/19-a-2778-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295080","retrieved":"2026-07-09 03:17:06.075008+00:00"}}