{"status":"available","doknr":"OLD295104","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1204.6B2220.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-12-04","aktenzeichen":"6 B 2220/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme \naußergerichtlicher Kosten der Beigeladenen. Diese hat die Beigeladene selbst zu \ntragen. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- Euro \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe (§ 146 \nAbs. 4 Sätze 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führen nicht zu \neinem Erfolg des Rechtsmittels. \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat es abgelehnt, dem Antragsgegner im Wege der \neinstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die mit Erlass des \nInnenministeriums Nordrhein-Westfalen vom 15. Juli 2002 dem Polizeipräsidium \nB. zugewiesene Beförderungsstelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesO mit der \nBeigeladenen zu besetzen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: \nEin Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht. Die Beigeladene, die für die \nBeförderung vorgesehen sei, sei nach den insoweit maßgebenden letzten \ndienstlichen Regelbeurteilungen durch den Polizeipräsidenten B. (beide vom \n29. August 2 ) besser qualifiziert als der Antragsteller. Die Beigeladene habe das \nGesamturteil: \"... Leistung und Befähigung... übertreffen die Anforderungen in \nbesonderem Maße\" (5 Punkte), der Antragsteller hingegen das Gesamturteil: \"... \nLeistung und Befähigung... übertreffen die Anforderungen\" (4 Punkte) erhalten. Nach \nder im Verfahren der vorliegenden Art vorzunehmenden summarischen Überprüfung \nsei die dienstliche Beurteilung des Antragstellers rechtlich nicht zu beanstanden. Der \nErstbeurteiler habe zwar für den Antragsteller das Gesamturteil: \"... Leistung und \nBefähigung... übertreffen die Anforderungen in besonderem Maße\" vorgeschlagen. \nDer Endbeurteiler sei jedoch auf Grund der Beurteilerbesprechung (Nr. 9.2 der \nBeurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen vom \n25. Januar 1996 (BRL), MBl.NRW. S. 278, geändert durch Runderlass vom \n19. Januar 1999, MBl.NRW. S. 96) zu der Überzeugung gelangt, dass die vom \nErstbeurteiler vorgeschlagene Benotung des Hauptmerkmals \"Leistungsergebnis\" mit \n\"übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße\" dem Quervergleich mit den zu \nvergleichenden Beamten nicht standhalte und auf \"übertrifft die Anforderungen\" zu \nändern sei. Diesem Hauptmerkmal habe der Endbeurteiler ein hohes Gewicht \nbeigemessen und deshalb auch das Gesamturteil entsprechend herabgestuft. Das \nsei rechtlich einwandfrei. Die dazu vom Endbeurteiler in der dienstlichen Beurteilung \ndes Antragstellers gegebene Begründung reiche aus. Wenn - wie hier - der Grund für \ndie Abweichung vorrangig in einzelfallübergreifenden Erwägungen liege, müsse die \nBegründung des Endbeurteilers für sein Abweichen vom Vorschlag des \nErstbeurteilers diesen Aspekt in den Mittelpunkt stellen. Es liege dabei in der Natur \nder Sache, dass allgemeine Erwägungen zwangsläufig zu einer Abstrahierung vom \nEinzelfall führten und sich wegen ihrer fallübergreifenden Relevanz ebenso \nzwangsläufig in ähnlicher oder gleicher Wortwahl in den Beurteilungen vieler \nBeamter wiederfänden. Konkrete Abwägungsvergleiche verböten sich schon im \nHinblick auf den Datenschutz und die nach Nr. 11 BRL erforderliche Vertraulichkeit \nder Beurteilung anderer Beamter. Weitere Erläuterungen des Endbeurteilers, auch zu \ndem angelegten strengen Maßstab und zu der Durchführung des Quervergleichs, \nkönne der Antragsteller nicht beanspruchen. \n\n4\n\nDer Antragsteller macht geltend: Die in seiner dienstlichen Beurteilung gegebene \nBegründung des Endbeurteilers für das Abweichen vom Vorschlag des \nErstbeurteilers genüge nicht den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes. Die \nBegründung sei pauschal, unsubstantiiert und nichtssagend. Beim Hauptmerkmal \n\"Leistungsergebnis\" habe der Endbeurteiler den Vorschlag des Erstbeurteilers zu \nden zugrunde liegenden Submerkmalen \"Leistungsgüte\" und \"Leistungsumfang\" \n(jeweils 5 Punkte) nicht geändert. Dass er dennoch das Leistungsergebnis mit 4 \nPunkten bewertet habe, verstoße gegen die Denkgesetze. Substantiierte Einwände \ngegen diese Herabstufung hätten vorausgesetzt, dass der Endbeurteiler auch auf \nden Vorschlag des Erstbeurteilers zu den beiden Submerkmalen und auf die dazu \nvom Erstbeurteiler gegebene Begründung eingegangen wäre. Konkrete Einwände \ngegen die Art und Weise des Quervergleichs in der Beurteilerbesprechung seien ihm, \ndem Antragsteller, ebenfalls nicht möglich gewesen; der Antragsgegner habe weder \ndie Namen der Teilnehmer an der Beurteilerbesprechung und der Beamten der \nVergleichsgruppe genannt noch die Umstände des \"strengen Maßstabes\" dargelegt \nnoch einschlägige Vermerke oder sonstige Unterlagen zur Verfügung gestellt. Der \nEndbeurteiler habe das Gesamturteil offenbar nur deshalb herabgestuft, damit \nandere, ihm dienstlich besser bekannte Beamte befördert werden könnten. Im \nÜbrigen wäre die \"Quote\" für die Spitzennote nicht überschritten worden, wenn er, \nder Antragsteller, sie ebenfalls erhalten hätte. Außerdem habe der Dienstherr ihm im \nDezember 19 eine Leistungsprämie gezahlt.\n\n5\n\nDamit werden rechtserhebliche Fehler beim Zustandekommen der dienstlichen \nBeurteilung des Antragstellers nicht aufgezeigt. \n\n6\n\nBei der Herabstufung des Hauptmerkmals \"Leistungsergebnis\" auf \"übertrifft die \nAnforderungen\" (4 Punkte) hat der Endbeurteiler zwar die beiden vom Erstbeurteiler \nmit jeweils 5 Punkten bewerteten Submerkmale nicht ausdrücklich geändert. Das war \naber auch nicht erforderlich. Stimmen Erst- und Endbeurteilung bei der Bewertung \nder Hauptmerkmale und des Gesamturteils nicht überein, so hat der \nSchlusszeichnende (der Endbeurteiler) die abweichende Beurteilung zu begründen \n(Nr. 9.2 Abs. 2 Satz 2 BRL). Eine Verpflichtung des Endbeurteilers, die einem \nHauptmerkmal, welches er anders als der Erstbeurteiler bewertet, \nzugrundeliegenden Submerkmale ebenfalls ausdrücklich zu ändern, besteht danach \nnicht. Unter diesen Umständen wird die dienstliche Beurteilung auch nicht unstimmig \nbzw. in sich widersprüchlich. Die für die Änderung des Vorschlags des Erstbeurteilers \nzum Hauptmerkmal \"Leistungsergebnis\" vom Endbeurteiler gegebene Begründung \n\n7\n\n\"Auf Grund des nach den BRL POL NRW \ngebotenen Quervergleichs mit den anderen \nBeamtinnen und Beamten der Vergleichsgruppe ist \neine Abweichung vom Beurteilungsvorschlag \nerforderlich\".\n\n8\n\nlässt vielmehr erkennen, dass der Endbeurteiler den Vorschlag des Erstbeurteilers \nauch bezüglich der Submerkmale als für den Antragsteller zu günstig ansah. \n\n9\n\nDes Weiteren genügt die vom Endbeurteiler für das Abweichen vom Vorschlag \ndes Erstbeurteilers bei dem Gesamturteil gemäß Nr. 9.2 BRL gegebene Begründung \n\n10\n\n\"Die Änderung des Hauptmerkmales \n\"Leistungsergebnis\" und des Gesamturteils erfolgte \nnach Erörterung in der durch die BRL POL NRW \nvorgegebenen Beurteilerbesprechung, bei der ein \nstrenger Maßstab angelegt wurde. Auf Grund es \nQuervergleichs der Leistung und Befähigung mit den \nanderen Beamtinnen und Beamten derselben \nVergleichsgruppe ist eine Abstufung des \nBeurteilungsvorschlags erforderlich.\"\n\n11\n\nden insoweit zu stellenden Anforderungen. Dies hat das Verwaltungsgericht unter \nHinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Senats, \n\n12\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Dezember \n1999 - 6 A 3593/98 -, Der Öffentliche Dienst 2000, \n266 = Zeitschrift für Beamtenrecht 2001, 339, \n\n13\n\nzutreffend ausgeführt; hierauf wird Bezug genommen. \n\n14\n\nZwar muss der Dienstherr auf begründete Einwände des Beurteilten allgemein \nund pauschal formulierte Werturteile erläuternd konkretisieren, so dass sie für den \nbeurteilten Beamten einsichtig und für Außenstehende nachvollziehbar sind. \n\n15\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember \n1999, a.a.O.\n\n16\n\nEin Anspruch des Antragstellers auf Einsicht in einschlägige Vermerke oder \nsonstige Unterlagen dürfte aber wegen des vertraulichen Charakters dienstlicher \nBeurteilungen (Nr. 11 BRL) ohnehin nicht bestehen. Soweit er beanstandet, dass der \nAntragsgegner ihm nicht bekanntgegeben habe, wer an der Beurteilerbesprechung \nteilgenommen habe und welche anderen Beamten im Quervergleich eine Rolle \ngespielt hätten, ist nicht dargelegt, unter welchem Aspekt damit das rechtmäßige \nZustandekommen seiner Beurteilung in Zweifel gezogen werden soll. Außerdem hat \nder Antragsgegner mit Schriftsatz vom 29. August 2 mitgeteilt, dass \"alle \nBeamten der Besoldungsgruppe A 11 (ZS)\" verglichen worden seien. Schließlich hat \nder Antragsteller auch nicht hinreichend dargelegt, worauf konkret sich seine \nBemängelung bezieht, der Antragsgegner habe ihm nicht mitgeteilt, welcher \"strenge \nMaßstab\" angelegt worden sei. Sein Hinweis auf eine im Dezember 19 erhaltene \nLeistungsprämie besagt schon deshalb nichts Entscheidendes, weil der dreijährige \nBeurteilungszeitraum sich bis Ende 200 erstreckte. \n\n17\n\nDie Vermutung des Antragstellers, der Endbeurteiler habe sachwidrige Gründe \ngehabt, dem Vorschlag des Erstbeurteilers nicht zu folgen, wird durch nichts gestützt. \nSein Vorbringen, die Richtsätze für eine Gesamtnote von 5 Punkten (Nr. 8.2.2 BRL) \nhätten auch bei ihm eine Spitzenbeurteilung zugelassen, dürfte eher geeignet sein, \ndas Gegenteil zu belegen. Ob diese \"Quote\" ausgeschöpft worden ist, ist im \nvorliegenden Zusammenhang nicht von Bedeutung.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 \nAbs. 3 VwGO. \n\n19\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 des \nGerichtskostengesetztes. \n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295104","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-12-04/6-b-2220-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295104","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295104","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-12-04/6-b-2220-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295104","retrieved":"2026-07-09 03:17:07.999744+00:00"}}