{"status":"available","doknr":"OLD295105","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1204.6A728.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-12-04","aktenzeichen":"6 A 728/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird teilweise geändert und wie folgt neu \ngefasst: \n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung \nDüsseldorf vom 23. Oktober 1995 und des Widerspruchsbescheides vom 6. August \n1996 verpflichtet, über die Einstellung der Klägerin als Beamtin auf Probe unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die weiter \ngehende Klage wird abgewiesen. Die Berufung wird insoweit zurückgewiesen. \n\nDie Beteiligten tragen die Kosten beider Rechtszüge des Verfahrens je zur \nHälfte. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 8. April 1956 geborene Klägerin legte im Juni 1975 die Reifeprüfung ab. \nAnschließend studierte sie ein Jahr an einer Universität in Texas. Von 1976 bis 1978 \nstudierte sie an der Gesamthochschule Wuppertal Anglistik/Germanistik, danach \nwieder zwei Semester an der Universität in Texas. Im Dezember 1979 heiratete sie. \nVon 1979 bis 1984 setzte sie ihr Studium an der Gesamthochschule Wuppertal fort \nund bestand am 3. Juli 1984 die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die \nSekundarstufe II. Außerdem arbeitete sie von 1979 bis 1985 als nebenamtliche \nDozentin an der Volkshochschule Remscheid. Vom 15. Juni 1985 bis 3. Juni 1987 \nbefand sie sich im Vorbereitungsdienst. Am 3. Juni 1987 bestand sie die Zweite \nStaatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe II. Danach bewarb sie sich - bis \nzum Schuljahresbeginn 1994/95 erfolglos - um Einstellung in den öffentlichen \nSchuldienst. Vom 1. Juli 1987 bis zum 27. Januar 1989 unterrichtete sie Deutsch für \nAussiedler an der \"Benedict Sprachen- und Wirtschaftsschule\". Ebenfalls seit \nSommer 1987 - bis Juli 1990 - gab sie als Lehrbeauftragte an der Gesamthochschule \nWuppertal Kurse im Fach Deutsch für ausländische Studienbewerber. Vom 1. August \n1990 bis zum 31. Mai 1991 arbeitete sie als Deutschlehrerin mit 24 Wochenstunden \nfür die \"Benedict Sprachen- und Wirtschaftschule\". Vom 17. Dezember 1992 bis zum \n3. Oktober 1993 arbeitete sie mit 19,25 Wochenstunden als \"pädagogische \nFachkraft\" (berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen für Ausbildungsabbrecher) für \ndie Handwerkskammer Düsseldorf. Am 6. Oktober 1993 bestand sie im Wege einer \nErgänzungsprüfung die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I. \nVom 4. Oktober 1993 bis zum 7. August 1994 arbeitete sie als Lehrerin im \nAngestelltenverhältnis (befristete Erziehungsurlaubsvertretung) mit 23,5 \nWochenstunden im öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes. Auf ihre \nBewerbung vom 7. Februar 1994 hin wurde sie mit unbefristetem Arbeitsvertrag vom \n21. Juli 1994 ab dem 8. August 1994 als Lehrerin im Angestellenverhältnis \n(Sekundarstufe I) in den öffentlichen Schuldienst des beklagten Landes eingestellt. \nSie leistete Dienst an einer Gesamtschule in Remscheid. \n\n3\n\nAm 25. März 1980 war der Sohn Daniel der Klägerin geboren worden. Seit Juni \n1983 hatte sie von ihrem Ehemann getrennt gelebt. Die Ehe war 1985 geschieden \nworden. Nach der Trennung im Jahre 1983 hatte die Klägerin mit ihrem zweiten \nEhemann zusammengelebt, den sie 1988 geheiratet hatte. Dessen am 20. März \n1980 geborene Tochter Helen sowie der Sohn der Klägerin lebten seit 1983 in dem \ngemeinsamen Haushalt. \n\n4\n\nMit Schreiben vom 15. Februar 1995 beantragte die Klägerin bei der \nBezirksregierung Düsseldorf, sie trotz Überschreitung der Altersgrenze von 35 \nJahren als Beamtin auf Probe einzustellen: Durch die Betreuung ihres Sohnes habe \nsich ihr Studium und damit ihre Einstellung um zweieinhalb Jahre verzögert, da sie \ndas Kind seit der Geburt zweieinhalb Jahre lang zu Hause betreut habe; \nUrlaubssemester habe sie nicht beantragt, weil ihr die Möglichkeit einer Beurlaubung \nnicht bekannt gewesen sei. Nach der Ersten Staatsprüfung sei sie ein weiteres Jahr \nzur Betreuung ihres Sohnes zu Hause geblieben. Einstellungen in ihrer \nFächerkombination Deutsch/Englisch habe es seit Mitte der 80er Jahre nicht mehr \ngegeben. \n\n5\n\nDie Bezirksregierung Düsseldorf lehnte den Antrag mit Bescheid vom \n23. Oktober 1995 ab: Die Klägerin habe, als sie am 8. August 1994 eingestellt \nworden sei, die Altersgrenze von 35 Jahren (§ 6 Abs. 1 der Laufbahnverordnung - \nLVO -) um drei Jahre und vier Monate überschritten. Sie habe keinen Nachweis, \netwa in Form des Studienbuchs, erbracht, dass sich ihr Studium wegen der Geburt \nund Betreuung ihres Kindes verzögert habe. Von der Beantragung einer Ausnahme \nvom Einstellungshöchstalter bei der obersten Dienstbehörde sei abgesehen worden. \nEine derartige Ausnahme werde vom Ministerium nur bei Vorliegen eines \ndienstlichen Interesses zugelassen. Wenn jemand als Lehrer im \nAngestelltenverhältnis bereits beschäftigt werde, sei jedoch davon auszugehen, dass \nder Schulbetrieb bei einer Weiterbeschäftigung im Angestelltenverhältnis nicht \nbeeinträchtigt werde. \n\n6\n\nDie Klägerin erhob Widerspruch und machte geltend: Zum Zeitpunkt ihrer \nerfolgreichen Bewerbung zum Schuljahresbeginn 1994/95 sei sie lediglich um zwei \nJahre und zehn Monate überaltert gewesen. Diese Zeitspanne könne sie durch \nkindererziehungsbedingte Verzögerungen kompensieren, zumal sie ab 1983 auch \nihre Stieftochter betreut habe. Nach der Lebenserfahrung bedeute die Betreuung \nzweier Kinder eine Verzögerung von drei Jahren. Diese brauche sie also nicht z.B. \ndurch ein Studienbuch nachzuweisen. Wenn sie aber schon 1981 anstatt 1984 ihr \nErstes Staatsexamen bestanden hätte, hätte sie ihren Vorbereitungsdienst 1983 \nabschließen und sich bereits zum Schuljahresbeginn 1984/85 um eine Einstellung \nbewerben können. \n\n7\n\nDie Bezirksregierung Düsseldorf wies den Widerspruch mit \nWiderspruchsbescheid vom 6. August 1996 zurück: Die Einstellung der Klägerin \nhabe sich nicht aufgrund der Geburt ihres Sohnes verzögert. Sie sei nach der \nZweiten Staatsprüfung und bis zum Schuljahresbeginn 1994/95 in verschiedenen \nArbeitsverhältnissen, u.a. hauptamtlich mit 19,25 Wochenstunden für die \nHandwerkskammer Düsseldorf, beschäftigt gewesen. Damit sei die Kinderbetreuung \nfür die Überalterung der Klägerin nicht, wie erforderlich, allein ursächlich. Ihre \nFächerkombination Deutsch/Englisch sei schon vor ihrer Einstellung, z.B. für das \nSchuljahr 1992/93, einstellungsrelevant gewesen. \n\n8\n\nDie Klägerin hat Klage erhoben und geltend gemacht: Bei ihr müssten sechs \nJahre kindererziehungsbedingte Verzögerung anerkannt werden. Sie habe sich von \n1984 bis 1995 ausschließlich der Betreuung der beiden Kinder gewidmet. Ihre von \nder Bezirksregierung Düsseldorf angeführte Tätigkeit für die Handwerkskammer \nDüsseldorf stehe der Bejahung einer Kinderbetreuung nicht entgegen, da 19,25 \nWochenstunden weniger als die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit ausmachten. \n\n9\n\nAm 3. November 1999 stellte das Versorgungsamt Wuppertal der Klägerin einen \nSchwerbehindertenausweis betreffend einen bei ihr seit dem 10. März 1999 \nvorliegenden Grad der Behinderung von 50 aus. Die Klägerin hat daraufhin geltend \ngemacht: Da schwerbehinderte Laufbahnbewerber auch noch vor Vollendung des \n43. Lebensjahres in das Beamtenverhältnis auf Probe eingestellt werden dürften und \nsie das 43. Lebensjahr erst nach dem 10. März 1999, dem Eintritt der \nSchwerbehinderung, vollendet habe, müsse die Klage schon aus diesem Grunde \nErfolg haben. \n\n10\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n11\n\ndem Beklagten unter Aufhebung des Bescheides \nder Bezirksregierung Düsseldorf vom 23. Oktober \n1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nvom 6. August 1996 zu verpflichten, sie in das \nBeamtenverhältnis auf Probe einzustellen. \n\n12\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n14\n\nEr hat sich auf die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 6. August 1996 \nbezogen. Ergänzend hat er ausgeführt: Die Fächerkombination der Klägerin sei in \nden Jahren 1985 bis 1992 nicht einstellungsrelevant gewesen; die Klägerin hätte \nalso ohnehin frühestens zum Schuljahresbeginn 1992/93 und damit erst nach \nVollendung ihres 35. Lebensjahres eingestellt werden können. Zudem habe sie das \nStudium nicht unterbrochen und sich somit nicht in dem für die Anerkennung von \nKinderbetreuungszeiten erforderlichen Maße der Betreuung gewidmet. Dies zeige \nauch ihre Erwerbstätigkeit; zeitweise habe sie zwei Arbeitsverhältnisse gleichzeitig \ngehabt. Die ihm, dem Beklagten, erst am 15. November 1999 durch die Schulleitung \nbekannt gewordene Schwerbehinderung ändere an dem Antrag auf Abweisung der \nKlage nichts. Denn der Nachweis der Schwerbehinderung sei erst nach Vollendung \ndes 43. Lebensjahres geführt worden. \n\n15\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen: Das \nKlagebegehren scheitere zwar nicht daran, dass die Klägerin zu dem für die \nBeurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen \nEntscheidung sogar schon das Einstellungshöchstalter von 43 Jahren für \nschwerbehinderte Laufbahnbewerber überschritten habe. Wenn ihr Antrag auf \nVerbeamtung seinerzeit berechtigt gewesen wäre, könne dies auch nach der \naktuellen Rechtslage, und zwar in Anwendung des § 84 Abs. 1 Satz 1 LVO, \nberücksichtigt werden. Nach dieser Vorschrift seien Ausnahmen von dem Höchstalter \nfür die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe möglich. Das \nÜbernahmebegehren der Klägerin sei jedoch seinerzeit zu Recht gescheitert. Zum \nZeitpunkt ihrer Einstellung (am 8. August 1994) habe sie die Höchstaltersgrenze von \n35 Jahren (§ 6 Abs. 1 Satz 1 LVO in der damals maßgebenden Fassung der Elften \nÄnderungsverordnung vom 28. März 1995) überschritten. Schwerbehindert sei sie \ndamals noch nicht gewesen. Eine Ausnahme nach § 84 Abs. 1 Satz 2 LVO a.F. habe \nnicht als erteilt gegolten, und die Nichterteilung einer Ausnahme nach § 84 Abs. 1 \nSatz 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LVO a.F. lasse keinen Ermessensfehler erkennen. Denn \ndie Überschreitung der Altersgrenze von 35 Jahren sei nicht nach § 6 Abs. 1 Satz 2 \nLVO a.F. unschädlich gewesen. Die Geburt und die Betreuung eines Kindes bzw. \nzweier Kinder sei - insbesondere wegen ihrer Erwerbstätigkeit - nicht die \nentscheidende (unmittelbare) Ursache für eine Verzögerung ihrer Einstellung bis zum \n8. August 1994 gewesen. Schließlich habe der Beklagte, da er vor der Vollendung \ndes 43. Lebensjahres der Klägerin unverschuldet keine Kenntnis von ihrer \nSchwerbehinderung gehabt habe, rechtsfehlerfrei keinen Raum für eine erneute \nEntscheidung unter Berücksichtigung dieser geänderten Umstände gesehen. \n\n16\n\nMit ihrer (zugelassenen) Berufung macht die Klägerin geltend: Sie wende sich \nzwar nicht dagegen, dass das Verwaltungsgericht ihre Zeiten der Kinderbetreuung \nnicht als ausreichend für eine Ausnahme von der Höchstaltersgrenze angesehen \nhabe. Da es auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung bzw. der \ngerichtlichen Entscheidung ankomme, seien jedoch sämtliche bis dahin \neingetretenen Umstände, also auch ihre Schwerbehinderung, einzubeziehen. Dabei \nsei zu berücksichtigen, dass die Anerkennung der Schwerbehinderung stets \nrückwirkend erfolge und der Schwerbehindertenschutz auch ohne Kenntnis des \nDienstherrn hiervon eingreife. Der Umstand, dass der Schwerbehindertenausweis \nerst nach dem Eintritt der Schwerbehinderung ausgestellt worden sei, dürfe sich im \nvorliegenden Zusammenhang nicht nachteilig für sie auswirken. Zudem könne sie \nnunmehr auch nach einem - Mangelfächer betreffenden - Runderlass des \nMinisteriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vom 22. Dezember 2000 \nBeamtin auf Probe werden; der Erlass ermögliche Verbeamtungen bis zur \nVollendung des 45. Lebensjahres. Dass der Runderlass diese Ausnahme nur für neu \neinzustellende Bewerber vorsehe, verstoße gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz \nund gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Es sei ihr nicht zuzumuten, ihr \nArbeitsverhältnis zu kündigen und sich, nur um Beamtin zu werden, neu um eine \nEinstellung in den öffentlichen Schuldienst zu bewerben. Sie müsse nach dem \nRunderlass auch ohne einen derartigen Umweg verbeamtet werden. Zumindest habe \nsie (hilfsweise) hierauf einen Anspruch im Wege der Folgenbeseitigung. \n\n17\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n18\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach \ndem im ersten Rechtszug gestellten Klageantrag zu \nerkennen. \n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n21\n\nEr bezieht sich auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils. Ergänzend führt er aus: \nDie rückwirkende Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft habe lediglich \nBedeutung für den Kündigungsschutz. Eine Einstellung der Klägerin als \"Beamtin auf \nVorbehalt\" wegen einer zu erwartenden Zuerkennung der \nSchwerbehinderteneigenschaft sei nicht möglich gewesen. Auch sei sie nicht \nBewerberin im Sinne des erwähnten Runderlasses vom 22. Dezember 2000. Im \nÜbrigen vermittele selbst ein Ausscheiden aus dem privatrechtlichen \nArbeitsverhältnis nicht den Bewerberstatus, für den die Ausnahmen des \nRunderlasses gälten. \n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf die Streitakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des \nBeklagten Bezug genommen. \n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDie Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. \n\n25\n\nDie begehrte Verpflichtung, die Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe \neinzustellen, kann der Senat allerdings nicht aussprechen. Die Sache war und ist \ninsoweit nicht spruchreif. Die Einstellung eines Beamten steht im pflichtgemäßen \nErmessen des Dienstherrn. Nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand ist nicht \nerkennbar, dass der Beklagte sein Ermessen rechtmäßig allein noch dahin ausüben \nkönnte, die Klägerin als Beamtin auf Probe einzustellen. Im Rahmen des \nEinstellungsermessens ist neben anderen Erfordernissen z.B. auch die \ngesundheitliche Eignung des Bewerbers (Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes, § 7 \nAbs. 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen) von Bedeutung. \nDieses und andere Erfordernisse sind nicht geprüft und auch nicht Gegenstand des \nvorliegenden Verfahrens. \n\n26\n\nDie Klage hat jedoch bezüglich einer (mit dem Klageantrag als \"minus\" \nbegehrten) erneuten Bescheidung des Antrages der Klägerin auf Einstellung als \nBeamtin auf Probe unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts Erfolg (§ 113 \nAbs. 5 VwGO). Die Aufrechterhaltung der mit der Klage angefochtenen \nVerwaltungsentscheidung, mit der die Verbeamtung der Klägerin wegen \n\"Überalterung\" abgelehnt worden ist, ist rechtswidrig. \n\n27\n\nEine Einstellung der Klägerin als Beamtin auf Probe scheitert nicht schon daran, \ndass sie mittlerweile 46 Jahre alt ist. \n\n28\n\nGemäß §§ 6 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 LVO in der zugrunde zu legenden \naktuellen Fassung der Änderungsverordnung vom 11. April 2000, GV NRW 380, darf \nals Laufbahnbewerber nach § 5 Abs. 1 a LVO (wozu die Klägerin zählt) in das \nBeamtenverhältnis auf Probe nur eingestellt werden, wer das 35. Lebensjahr noch \nnicht vollendet hat. Hat sich die Einstellung wegen der Geburt eines Kindes oder \nwegen der tatsächlichen Betreuung eines Kindes unter 18 Jahren verzögert, so darf \ndiese Altersgrenze im Umfang der Verzögerung, höchstens um drei, bei mehreren \nKindern höchstens um sechs Jahre, überschritten werden (§ 6 Abs. 1 Satz 3 LVO). \nSchwerbehinderte Laufbahnbewerber dürfen vor vollendetem 43. Lebensjahr \neingestellt werden (§ 6 Abs. 1 Satz 6 LVO). \n\n29\n\nDie Klägerin hat zwar inzwischen sogar das Höchstalter für schwerbehinderte \nLaufbahnbewerber überschritten. Jedoch sieht § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LVO die \nMöglichkeit vor, eine Ausnahme von dem Höchstalter für die Einstellung in das \nBeamtenverhältnis auf Probe zuzulassen. Demnach kann auch nach der heutigen \nRechtslage einem früher entstandenen Recht der Klägerin auf Einstellung als \nBeamtin auf Probe Rechnung getragen werden. \n\n30\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile \nvom 18. Juni 1998 - 2 C 20.97 -, Der Öffentliche \nDienst (DÖD) 1999, 139, und - 2 C 6.98 -, DÖD \n1999, 140, sowie vom 20. Januar 2000 - 2 C 13.99 -, \nZeitschrift für Beamtenrecht 2000, 305 = Recht im \nAmt 2000, 286 = Deutsches Verwaltungsblatt 2000, \n1129 = Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter \n2000, 297. \n\n31\n\nNach diesen Maßgaben ist die Klägerin nicht \"überaltert\". Zu ihren Gunsten greift die \n- bereits in der LVO in der Fassung der Änderungsverordnung vom 11. November \n1997, GV NRW 396, enthaltene - Bestimmung des § 6 Abs. 1 Satz 6 LVO ein. Die \nKlägerin ist seit dem 10. März 1999 schwerbehindert. Zu diesem Zeitpunkt war sie 42 \nJahre alt. Demzufolge durfte (und darf) sie entgegen der im gerichtlichen Verfahren \naufrecht erhaltenen Weigerung des Beklagten nach den laufbahnrechtlichen \nBestimmungen über das Höchstalter gemäß ihrem noch nicht bestandskräftig \nentschiedenen Einstellungsgesuch als Beamtin eingestellt werden. \n\n32\n\nDem steht nicht entgegen, dass die Zuerkennung der \nSchwerbehinderteneigenschaft erst am 3. November 1999, also nach Vollendung \ndes 43. Lebensjahres der Klägerin am 8. April 1999 erfolgte. Das gilt auch dann, \nwenn die Behörde vor der Ausstellung des Schwerbehindertenausweises vom \n3. November 1999 noch keine Kenntnis davon gehabt hat, dass die Klägerin einen \nentsprechenden Antrag beim Versorgungsamt gestellt hatte. Diese Umstände \nberühren die Anwendung des § 6 Abs. 1 Satz 6 LVO zu Gunsten der Klägerin nicht. \nDie Vorschrift setzt bezüglich der Einhaltung des Höchstalters bei der Einstellung \neines schwerbehinderten Laufbahnbewerbers allein voraus, dass das 43. Lebensjahr \nnoch nicht vollendet worden ist. In Fällen der vorliegenden Art ist für die Beurteilung \nder Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung \nmaßgebend. Umstände, die erst nach der angefochtenen Verwaltungsentscheidung \neintreten, können deshalb auf deren Rechtmäßigkeit Einfluss haben. Das ist hier der \nFall. Wegen der während des erstinstanzlichen Klageverfahrens anerkannten \nSchwerbehinderung der Klägerin, die auf einen Zeitpunkt vor Vollendung des 43. \nLebensjahres zurückreichte, ist die auf eine Überschreitung des Höchstalters für die \nVerbeamtung gestützte und im gerichtlichen Verfahren aufrecht erhaltene \nVerwaltungsentscheidung nachträglich rechtswidrig geworden. Denn der Beklagte \nhätte seit jenem Zeitpunkt seine Weigerung, dem Einstellungsbegehren zu \nentsprechen, nicht mehr auf die \"Überalterung\" der Klägerin stützen dürfen. \n\n33\n\nZwar müssen Rechte aus dem Schwerbehindertengesetz in Anspruch \ngenommen werden. Demzufolge ist z.B. die Entlassung eines Beamten auf Probe \nnicht wegen fehlender Anhörung der Hauptfürsorgestelle rechtswidrig, wenn der \nBeamte sich nach vorheriger Anhörung zu der beabsichtigten Entlassung erst \nwährend des Widerspruchsverfahrens auf seine Schwerbehinderteneigenschaft \nberuft. \n\n34\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen, Urteil vom 8. Juni 1993 \n- 6 A 2076/91 -; bestätigt durch BVerwG, Beschluss \nvom 19. Mai 1994 - 2 B 136.93 -.\n\n35\n\nDas gibt jedoch für den vorliegenden Fall nichts her. Hier geht es nicht um eine \nformelle Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der behördlichen Entscheidung, \nsondern um ein in der Laufbahnverordnung materiell-rechtlich statuiertes Höchstalter \nfür die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe. § 6 Abs. 1 Satz 6 LVO setzt \nweder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift eine \nBerufung des Laufbahnbewerbers auf die Schwerbehinderteneigenschaft voraus. \nAuch ist eine Kenntnis des Dienstherrn hiervon bei der Entscheidung über den \nAntrag auf Einstellung nicht erforderlich. \n\n36\n\nHiernach braucht der Senat nicht mehr darauf einzugehen, ob die Vorschrift des \n§ 6 Abs. 1 Satz 3 LVO zugunsten der Klägerin eingreift, was das Verwaltungsgericht \nverneint hat. Die Klägerin hat im Berufungsverfahren diese Bestimmung für sich nicht \nmehr in Anspruch genommen. Ihr weiterer Hinweis auf die mit Runderlass des \nMinisteriums für Schule, Wissenschaft und Forschung vom 22. Dezem-ber 2000 \ngeregelten befristeten Ausnahmen von der laufbahnrechtlichen Höchstaltersgrenze \ndes § 6 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 LVO zwecks Gewinnung neu einzustellender \nBewerber für bestimmte Lehrämter geht fehl. Der Beklagte hat damit von der ihm \ndurch § 84 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 LVO eröffneten Möglichkeit \nGebrauch gemacht, unter Ermessensgesichtspunkten Ausnahmen von dem \nHöchstalter des § 52 Abs. 1 LVO zuzulassen. Dies bietet keine Grundlage dafür, \ndass auch die bereits als Angestellte beschäftigte Klägerin als Beamtin eingestellt \nwerden müsste. \n\n37\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2001 \n- 6 A 4698/00 -.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n39\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO und des § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes hierfür nicht gegeben \nsind. \n\n40\n\nRechtsmittelbelehrung\n\n41\n\nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten \nwerden.\n\n42\n\nDie Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach \nZustellung dieses Urteils einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil \nbezeichnen.\n\n43\n\nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils \nzu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. \n\n44\n\nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder \nBeteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen \nHochschule als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des \nöffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte \nmit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten \nlassen.\n\n45","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295105","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-12-04/6-a-728-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295105","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295105","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-12-04/6-a-728-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295105","retrieved":"2026-07-09 03:17:08.084818+00:00"}}