{"status":"available","doknr":"OLD295103","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1204.14A3824.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-12-04","aktenzeichen":"14 A 3824/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsver-ahrens. Außergerichtliche \nKosten des beigeladenen Landes sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 24.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag ist unbegründet. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Beklagte verpflichtet, die Kläger in den der Mutter der \nKlägerin zu 1., Frau F. L. , unter dem 7. August 1995 erteilten \nAufnahmebescheid einzubeziehen. Das Verwaltungsgericht ist dabei davon \nausgegangen, dass den Klägern ein Anspruch auf Erteilung eines \nEinbeziehungsbescheides gemäß § 27 Abs. 2 BVFG zustehe, weil eine \nverfahrensbedingte Härte gegeben sei. Denn obwohl der Antrag der Kläger bereits \nim Februar 1995 eingegangen und darin auf das Aufnahmeverfahren der Mutter der \nKlägerin zu 1. hingewiesen worden sei, habe die Beklagte keinen \nEinbeziehungsbescheid erteilt. Die familiären Zusammenhänge seien dem \nBeklagten, wie sich aus den im Registrierungsverfahren der Mutter der Klägerin zu 1. \nunterschriebenen Dokumenten ergebe, auch bekannt gewesen. Dass trotz länger \ndauernder gleichzeitiger Anhängigkeit der Anträge und trotz Entscheidungsreife kein \nEinbeziehungsbescheid erteilt worden sei, stelle für die Kläger eine besondere - \nverfahrensbedingte - Härte dar.\n\n4\n\nHiergegen wird in der Antragsbegründung ausgeführt, eine Einbeziehung im \nWege der verfahrensbedingten Härte komme hier nicht in Betracht. Die Entscheidung \ndes Bundesverwaltungsgerichts vom 12. April 2001 - 5 C 19.00 - sei nicht richtig \nangewandt worden. In dieser Entscheidung habe das Bundesverwaltungsgericht \nverfahrensbedingte Härtegründe allein nicht ausreichen lassen, sondern habe für die \nAnnahme einer Härte zusätzlich weitere zwingende Gründe für die Einreise der \nBezugsperson vor Erteilung des Einbeziehungsbescheides verlangt. Ob solche \nGründe vorgelegen hätten, habe das Verwaltungsgericht deshalb unzutreffend offen \ngelassen. Der Hilfsantrag der Kläger auf Einbeziehung sei bei der Ausreise der \nMutter der Klägerin zu 1. noch nicht entscheidungsreif gewesen, weil über ihren \nHauptantrag auf Erteilung eines eigenen Aufnahmebescheides und auf Einbeziehung \ndes Ehemannes der Klägerin zu 1. in denselben noch nicht entschieden gewesen sei \nund auch nicht bevorzugt habe entschieden werden müssen. Im Falle der Kläger sei \nnicht von der üblichen Entscheidungspraxis einer Entscheidung in der Reihenfolge \ndes Eingangs abgewichen worden. Der Vorgang sei deshalb erst nach Ausreise der \nBezugsperson in Bearbeitung genommen worden. Eine abweichende \nVerfahrensweise wäre allenfalls bei einem reinen Einbeziehungsantrag in Betracht \ngekommen. Die Beklagte habe auch keine Gelegenheit gehabt, die Anträge der \nKläger und der Mutter der Klägerin zu 1. gleichzeitig zu bearbeiten, weil bei Eingang \ndes Aufnahmeantrages der Kläger die Akten der Mutter sich noch zur Zustimmung \nbeim Land Brandenburg befunden hätten. Weder die Kläger noch die Bezugsperson \nhätten die Beklagte zudem dahin informiert, dass sie die Aussiedlung im familiären \nZusammenhang beabsichtigten, und ihr dadurch Anlass zu einer von der \nEingangsreihenfolge abweichenden Bearbeitung zu geben. Die Mutter der Klägerin \nsei ausgereist, obwohl sie ein entsprechendes Hinweisblatt erhalten haben müsse, \nund habe trotz im Registrierungsverfahren erfolgter Belehrung, dass eine \nEinbeziehung der Kläger in ihren Aufnahmebescheid nach der Registrierung nicht \nmehr in Betracht komme, sich ins Verteilungsverfahren einbeziehen lassen.\n\n5\n\nDiese Ausführungen rechtfertigen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der \nEntscheidung. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass hier \nunter Heranziehung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, \n\n6\n\nvgl. Urteil vom 12. April 2001 - 5 C 19.00 -,\n\n7\n\nwonach die Nichtbescheidung eines Antrages auf Einbeziehung eine \nverfahrensbedingte Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG bedeuten kann, ein \nAnspruch auf eine nachträgliche Einbeziehung der Kläger in den Aufnahmebescheid \nder Mutter der Klägerin zu 1. besteht. \n\n8\n\nSoweit die Beklagte dem entgegenhält, das Bundesverwaltungsgericht habe in \nder genannten Entscheidung für die Anwendung des § 27 Abs. 2 BVFG neben den \nverfahrensbedingten Gründen weitere Härtegründe verlangt, ist dies unzutreffend. \nDas Bundesverwaltungsgericht hat in der genannten Entscheidung für das Vorliegen \neiner verfahrensbedingten Härte allein auf die verfahrensmäßige Abwicklung und \nsonst auf nichts abgestellt. Wenn die Beklagte - worauf sie möglicherweise abhebt, \nohne dies jedoch auszuführen - aus dem Satz des Bundesverwaltungsgerichts\n\n9\n\n\"Nimmt man hinzu, dass es bei dem Alter des \nVaters - fast 82 Jahre im Zeitpunkt der Einreise in die \nBundesrepublik Deutschland - diesem nicht \nzumutbar war, weiter im Aussiedlungsgebiet (bis zur \nEinbeziehung seines Sohnes in den \nAufnahmebescheid) zu warten, dann ist ein Härtefall \nim Sinne von § 27 Abs. 2 BVFG zu bejahen.\"\n\n10\n\nschließt, dieses habe für die Annahme einer verfahrensbedingten Härte das \nHinzutreten sonstiger materieller Härtegründe bei der Bezugsperson zu der \nverfahrensbedingten Härte gefordert, um einen Fall des § 27 Abs. 2 BVFG bei \nvorzeitiger Ausreise der Bezugsperson anzunehmen, so liegt darin offensichtlich eine \nFehlinterpretation dieser Entscheidung. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit \ndiesem Satz lediglich einen weiteren, selbständig die Härte nach § 27 Abs. 2 BVFG \nrechtfertigenden Grund dargelegt, nachdem es in den davor im gleichen Absatz \nstehenden Ausführungen einen Härtegrund bereits wegen der verfahrensbedingten \nVerzögerung der Antragsbearbeitung bejaht hatte. Davon, dass mit diesen \nAusführungen eine Kumulation verfahrensbedingter und materieller Härtegründe \npostuliert werde, um § 27 Abs. 2 BVFG anwenden zu können, kann keine Rede \nsein.\n\n11\n\nAuch der von der Beklagten angeführte Beschluss des 2. Senats des \nerkennenden Gerichts vom 5. Juli 2001 - 2 A 747/01 - dürfte dahin zu verstehen sein, \ndass für den dort entschiedenen Fall auf das Vorliegen mehrerer Härtegründe \nhingewiesen werden, nicht aber eine Kumulation verfahrensbedingter und sonstiger \nHärtegründe für die Anwendung des § 27 Abs. 2 BVFG verlangt werden sollte. Selbst \nwenn man die Entscheidung jedoch im letztgenannten Sinne interpretieren könnte, \nwäre diese rechtliche Betrachtung durch die nachfolgende Rechtsprechung des 2. \nSenats schlüssig aufgegeben worden, denn in allen späteren eine \nverfahrensbedingte Härte bejahenden Entscheidungen hat der 2. Senat § 27 Abs. 2 \nBVFG allein und isoliert unter dem Gesichtspunkt angenommen, dass das \nEinbeziehungsbegehren vor der Ausreise der Bezugsperson hätte positiv beschieden \nwerden können.\n\n12\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 16. September \n2002 - 2 A 2165/02 -, vom 17. Juli 2002 - 2 A \n4644/01 -, vom 3. Juli 2002 - 2 A 3034/01 -, \n- 2 A 3036/01 - und - 2 A 3037/01 -, vom 26. Juni \n2002 - 2 A 3716/01 -, vom 15. April 2002 - 2 A \n1225/02 -, vom 11. April 2002 - 2 A 3619/01 -, vom \n21. März 2002 - 2 A 3245/01 - und vom 19.10.2001 \n- 2A 2872/01 -.\n\n13\n\nDie diese Entscheidungen tragende rechtliche Betrachtungsweise wird vom \nerkennenden Senat geteilt.\n\n14\n\nDer Einbeziehungsanspruch der Kläger scheitert - entgegen der Ansicht der \nBeklagten - weder daran, dass über den Hauptantrag der Kläger noch nicht \nentschieden worden war, noch daran, dass der Mutter der Klägerin zu 1. mit ihrem \nAufnahmebescheid u.U. mitgeteilt worden ist, sie müsse bis zur Erteilung des \nBescheides im Aussiedlungsgebiet verbleiben, noch daran, dass sie sich in das \nVerteilungsverfahren hat einbeziehen lassen, obwohl ihr mitgeteilt worden war, \ndanach könne eine Einbeziehung der Kläger nicht mehr erfolgen. Ausschlaggebend \nist, dass die Versagung der Einbeziehung wegen der Ausreise der Mutter der \nKlägerin zu 1. nach dem konkreten Verfahrensablauf dieses Antragsverfahrens eine \nbesondere Härte gegenüber den Klägern darstellen würde. Da der Antrag der Kläger \nbereits am 1. Februar 1995, also über ein halbes Jahr vor der Erteilung des \nAufnahmebescheides an die Mutter der Klägerin zu 1. und gut ein Jahr vor deren \nAusreise am 7. Februar 1996 beim Bundesverwaltungsamt eingegangen und in \ndiesem alle Angaben zur Person der Mutter der Klägerin zu 1. gemacht waren, \nnämlich dort auf den Seiten 11, 12 und 13,\n\n15\n\nvgl. zu den erforderlichen Angaben: BVerwG, \nUrteil vom 12. April 2001 - 5 C 19.90 -,\n\n16\n\nkonnte eine Zusammenführung der Verfahren ohne weiteres erfolgen. Hinzu \nkommt, dass entgegen der aktenwidrigen Behauptung der Beklagten auf die Absicht \nder Kläger, mit der Mutter der Klägerin zu 1. zusammen auszureisen, auf Seite 53 \ndes Antragsformulars der Kläger ausdrücklich hingewiesen war, wobei daneben von \nanderer Hand, jedoch anders als die in Rot gehaltenen Bearbeitungsvermerke vom \n12. Februar 1996 in Schwarz und mit großer Wahrscheinlichkeit deshalb unabhängig \nvom Zeitpunkt der Bearbeitung das Aktenzeichen des Aufnahmeantrages der Mutter \nder Klägerin zu 1. angegeben ist.\n\n17\n\nUnbeschadet dieser Ungereimtheiten im Vortrag der Beklagten ist auch ihr \nVorbringen, mit dem sie die späte Bearbeitung des Antrags der Kläger zu \nrechtfertigen sucht, ungeeignet, die Annahme einer verfahrensbedingten Härte durch \ndas Verwaltungsgericht in Zweifel zu setzen. Nach dem 1. Januar 1993 war der \nAntrag für den Fall, dass die Aufnahme aus eigenem Recht nicht gewährt wurde, \ndahin zu verstehen, dass hilfsweise als ein Weniger der Antrag auf Einbeziehung in \nden Aufnahmebescheid eines Eltern- oder Großelternteils nach § 27 Abs. 1 Satz 2 \nBVFG gestellt wurde, soweit ein solcher beantragt oder erteilt war. Dementsprechend \nhat die Beklagte ihre Verwaltungspraxis dahin umgestellt, dass bei \nAufnahmeanträgen aus eigenem Recht jeweils auch geprüft wurde, ob eine \nEinbeziehung in einen beantragten oder erteilten Aufnahmebescheid einer \nBezugsperson möglich war. Dieser Verwaltungspraxis und dem Gebot der \nGleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) entsprechend wäre es seit der Antragstellung \nam 1. Februar 1995 bis zur Ausreise der Mutter der Klägerin zu 1. möglich gewesen, \ndie Kläger in deren Aufnahmebescheid vom 7. August 1995 einzubeziehen. Der \nVortrag der Beklagten, dem hätte die Versendung der Akten an das Land \nBrandenburg entgegengestanden, ist abwegig: Zum einen ist nichts dafür ersichtlich, \ndass nach der für den Zeitpunkt des Antrages der Kläger von der Beklagten als \nabgeschlossen behaupteten Bearbeitung des Antrages der Mutter der Klägerin zu 1. \ndie für eine gemeinsame Bearbeitung erforderliche Zusammenführung nicht über die \nComputerdatei der Beklagten\n\n18\n\nvgl. zu dieser OVG NRW, Urteil vom 3. Mai 2002 \n- 2 A 4198/00 -,\n\n19\n\nmöglich gewesen wäre. Zum anderen ist die Berufung auf die Versendung der \nAkten für die fehlende Zusammenführung auch deshalb nicht kausal, weil sie \njedenfalls vor der Erteilung des Aufnahmebescheides an die Mutter der Klägerin zu \n1. im August 1995 beendet war und von diesem Zeitpunkt bis zu deren Ausreise \nnoch ein weiteres halbes Jahr verblieb, die Akten zusammenzuführen.\n\n20\n\nDem Anspruch der Kläger steht - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht \nentgegen, dass die Klägerin zu 1. in der Hauptsache einen eigenen Aufnahmeantrag \ngestellt hatte, der im Zeitpunkt der Bescheiderteilung an die Bezugsperson oder \nderen Ausreise durch das Bundesverwaltungsamt noch nicht geprüft war und \nbezüglich dessen es davon ausging, dass zunächst darüber entschieden werden \nmüsse. Wäre das richtig, würde das dazu führen, dass Personen, deren Begehren \nauf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG das \nBundesverwaltungsamt zeitweise - unter Umständen zu Unrecht - als möglicherweise \nberechtigt ansieht oder unter Berufung auf die Reihenfolge des Antragseinganges \nnicht bearbeitet, schlechter behandelt würden, als Personen, denen nach Ansicht \ndes Bearbeiters im entscheidungserheblichen Zeitpunkt ein solcher Bescheid nicht \nzu erteilen ist und bei denen deshalb sofort die Einbeziehungsfrage geprüft wird. Auf \nderartige Zufälligkeiten im Ablauf des Verwaltungsverfahrens kann es nicht \nankommen. Entscheidend ist allein, dass der Antrag des Einzubeziehenden eine \nhinreichende Zeit beim Bundesverwaltungsamt anhängig war und diesem, wie hier, \ndie Zusammenführung der Anträge möglich war bzw. gewesen wäre, bevor die \nBezugsperson das Aussiedlungsgebiet verließ.\n\n21\n\nUnerheblich ist schließlich, dass die Beklagte die Mutter der Klägerin zu 1. vor \nihrer Ausreise darauf hingewiesen hat, die Kläger könnten bei vorzeitiger Ausreise \nnicht mehr einbezogen werden. Da eine verfahrensmäßige Härte vorlag, war dieser \nHinweis schlicht rechtlich unzutreffend. Die Beklagte hat aber nicht die Rechtsmacht, \ndurch falsche rechtliche Hinweise die in Wahrheit bestehende Rechtslage zum \nNachteil der einzubeziehenden Aufnahmebewerber oder der Bezugsperson zu \nverändern.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 162 Abs. 3 VwGO, die \nWertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in der bis zum 31. Dezember 2001 \ngeltenden Fassung.\n\n23\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). \n\n24\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295103","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-12-04/14-a-3824-01","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":11},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295103","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295103","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-12-04/14-a-3824-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295103","retrieved":"2026-07-09 03:17:07.918241+00:00"}}