{"status":"available","doknr":"OLD295123","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1203.19E777.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-12-03","aktenzeichen":"19 E 777/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf \nBewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz zu Recht abgelehnt. Die \nKlage bietet nicht die gemäß § 166 VwGO iVm § 114 ZPO erforderliche hinreichende \nAussicht auf Erfolg.\n\n3\n\nAnspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin mit dem Antrag,\n\n4\n\n\"die Beklagte unter Aufhebung/Abänderung ihres Bescheides vom 7. November 2001 und \nihres Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2002 zu verpflichten, die von ihr gemäß \nDiplom der staatlichen Universität des M. namens T. in L. Nr. vom \n12. Juni 1980 erworbene Qualifikation als Philologie-Lektorin der spanischen und englischen \nSprache und Übersetzer als Lehramtsprüfung im Sinne der ersten Staatsprüfung des \nnordrhein-westfälischen Lehramtes für die Sekundarstufe II anzuerkennen, und zwar sowohl \nfür das Unterrichtsfach Spanisch als auch für das Unterrichtsfach Englisch, und unter der \nBedingung, dass sie an einem Kolloquium zur Feststellung ihrer für den Unterricht und die \nübrige Arbeit in der Schule erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse durch das staatliche \nPrüfungsamt für erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen - E. -, Außenstelle C. \n, erfolgreich teilnimmt\",\n\n5\n\nist § 19 Abs. 1 LABG NRW iVm § 60 Abs. 1 LPO NRW. Danach kann eine außerhalb \ndes Landes Nordrhein-Westfalen abgelegte Lehramtsprüfung als Erste Staatsprüfung für ein \nentsprechendes Lehramt im Sinne des nordrhein-westfälischen Lehrerausbildungsgesetzes \nanerkannt werden. \n\n6\n\nDas gerichtlich voll überprüfbare Tatbestandsmerkmal \"entsprechendes Lehramt\" in § 19 \nAbs. 1 und § 19 Abs. 4 LABG ist nur dann erfüllt, wenn sich die Anforderungen an die \naußerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen abgelegte Lehramtsprüfung und die \nAnforderungen an die Lehramtsprüfung nach nordrhein-westfälischem Recht inhaltlich im \nWesentlichen entsprechen. Die Anerkennung erfordert demnach nicht, dass die \nAusbildungsgänge und Prüfungen, die zum Erwerb der Lehramtsbefähigung geführt haben, in \njeder Hinsicht identisch sind. Sie müssen der Ersten Staatsprüfung in Nordrhein-Westfalen \nauch nicht vollständig gleichwertig sein.\n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 26. Mai 2000 - 19 A 1731/98 -, und 19. Januar 1996 - 19 A \n3537/92 -.\n\n8\n\nAusreichend aber auch erforderlich ist vielmehr ein wesentliches Maß an \nÜbereinstimmung. \n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 26. Mai 2000 - 19 A 1731/98 -, und 22. November 1996 \n- 19 A 6861/95 -, m.w.N.\n\n10\n\nFehlt es daran, so kann die Anerkennung auch nicht gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2 LPO mit \nEinschränkungen ausgesprochen oder mit Auflagen verbunden werden. Einschränkungen und \nAuflagen dienen nämlich nicht dazu, fehlende Kenntnisse und Fähigkeiten, die der \nGleichwertigkeit einer außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen erworbenen \nLehramtsbefähigung entgegenstehen, auszugleichen. In diesem Fall verbleibt allein die \nMöglichkeit, die im Ausland erbrachten Studienleistungen bei der Zulassung zur Ersten \nStaatsprüfung anzurechnen (§ 18 Abs. 2 LABG iVm § 60 Abs. 1 Satz 1 LPO).\n\n11\n\nOVG NRW, Urteil vom 26. Mai 2000 - 19 A 1731/98 -.\n\n12\n\nNach Maßgabe dieser Grundsätze entspricht die von der Klägerin in der ehemaligen \nUdSSR abgelegte Lehramtsprüfung nicht der für die Zuerkennung einer Ersten Staatsprüfung \nfür ein Lehramt im Sinne des nordrhein-westfälischen Lehrerausbildungsgesetzes \nvergleichbaren Ausbildung. Dabei kann dahinstehen, ob die Gesamtdauer der Ausbildung der \nKlägerin, die 15 Jahre (10 Jahre Schulbesuch und 5 Jahre Studium) beträgt, die Annahme \nträgt, dass ihre Ausbildung nach Dauer und Inhalt wesentlich von der nordrhein-westfälischen \nAusbildung bis zur Ablegung der ersten Staatsprüfung für das Lehramt der Sekundarstufe II \nabweicht, und ob der Anerkennung der Lehramtsprüfung der Klägerin entgegensteht, dass sie \ndie Fächer Spanisch (\"Hauptfremdsprache\") und Englisch (\"Zweitfremdsprache\") nicht im \nVerhältnis eins zu eins (vgl. §§ 36 Abs. 2 Satz 2, 41 Abs. 2 Satz 2 LPO NRW) studiert hat. \nDie Lehramtsprüfung der Klägerin ist jedenfalls deshalb einer Ersten Staatsprüfung für das \nLehramt der Sekundarstufe II in den Fächern Spanisch und Englisch nicht vergleichbar, weil \nsie nicht nachgewiesen hat, dass sie über die zur Ausübung des Lehrerberufs erforderlichen \n(vgl. § 16 Abs. 1 LABG NRW, § 3 Abs. 2 LPO NRW) fachwissenschaftlichen Kenntnisse \nund Fähigkeiten im Fach Englisch verfügt. Auf der Grundlage der vorliegenden Unterlagen ist \nnicht ersichtlich, dass die Klägerin das Fach Englisch einem wissenschaftlichen Studium \nvergleichbar studiert hat. \n\n13\n\nNach der sachverständigen Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches \nBildungswesen vom 3. September 2002 handelte es sich bei dem Studium des Fachs Englisch, \ndas die Klägerin als \"Zweitfremdsprache\" studiert hat, um ein \"erweitertes \nFremdsprachenlektorat\", das im Wesentlichen auf die Vermittlung praktischer \nSprachkompetenz gezielt und nicht den Charakter \"einer zweiten Philologie\", also eines \nwissenschaftlichen Studiums in einem zweiten Fach, gehabt habe. Das \"eigentliche \nPhilologiestudium\" in der ehemaligen UdSSR sei nur auf \"eine Philologie\" bezogen gewesen. \nDanach hat die Klägerin nur in dem von ihr als \"Hauptfremdsprache\" studierten Fach \nSpanisch, nicht aber in dem Fach Englisch ein wissenschaftliches Studium absolviert. \n\n14\n\nDieser Wertung der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen hat die Klägerin nicht \nwidersprochen. Es liegen auch sonst keine hinreichenden Anhaltspunkte vor, die eine von der \nsachverständigen Stellungnahme der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen \nabweichende Beurteilung rechtfertigen könnten.\n\n15\n\nAus dem im Verwaltungsverfahren vorgelegten, in die deutsche Sprache übersetzten \n\"Auszug aus dem Studienbuch\" der Klägerin geht zwar hervor, dass das Studium des Fachs \nEnglisch 828 Stunden umfasste. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass das Studium dieses \nFaches nicht nur der Vermittlung praktischer Sprachkompetenz diente, sondern auch \nwissenschaftliche Inhalte hatte. Die Klägerin selbst hat nicht dargelegt, welche konkreten \nInhalte das Studium des Fachs Englisch hatte. Der \"Auszug aus dem Studienbuch\" enthält \nhierüber ebenfalls keine aussagekräftigen Angaben. Er gibt die konkreten Inhalte der 828 \nStunden im Fach Englisch nicht wieder und lässt auch sonst keine Rückschlüsse auf den \nInhalt des Studiums des Fachs Englisch zu. Nach dem \"Auszug aus dem Studienbuch\" hat die \nKlägerin zwar unter anderem die Fächer \"Einführung in die Sprachwissenschaft\" (68 \nStunden), \"Allgemeine Sprachwissenschaft\" (36 Stunden), \"Geschichte der ausländischen \nLiteratur\" (288 Stunden), \"Einführung in die Literaturwissenschaft\" (32 Stunden, \"Einführung \nin das Fach Philologie\" (32 Stunden), \"Geographie und Geschichte des Fremdsprachenlandes\" \n(84 Stunden) und \"Geschichte und Theorie der schöngeistigen Literatur\" (36 Stunden) \nstudiert. Die Fächer lassen erkennen, dass das Studium der Klägerin auch wissenschaftlich \nausgerichtet war. Welcher Anteil dieser wissenschaftlichen Ausrichtung auf das Fach \nEnglisch entfällt, geht aus dem \"Auszug aus dem Studienbuch\" allerdings nicht hervor. Auch \ndie übrigen von der Klägerin vorgelegten Unterlagen geben hierüber keine Auskunft.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n17\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295123","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-12-03/19-e-777-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295123","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295123","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-12-03/19-e-777-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295123","retrieved":"2026-07-09 03:17:09.579021+00:00"}}