{"status":"available","doknr":"OLD295124","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1203.18A2507.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-12-03","aktenzeichen":"18 A 2507/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 4.000,- EUR (Wertstufe bis \n8.000,- DM) festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die benannten \nZulassungsgründe rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. \n\n3\n\nHinsichtlich des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bedarf es \ninsoweit einer auf schlüssige Gegenargumente gestützten Auseinandersetzung mit \nden entscheidungstragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts. Dabei ist in \nsubstantiierter Weise darzustellen, dass und warum das vom Verwaltungsgericht \ngefundene Entscheidungsergebnis ernstlich zweifelhaft sein soll. Sofern sich ein \nKläger in diesem Zusammenhang - wie hier - auf einen Verfahrensmangel beruft, \nmuss dieser sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in \nseiner rechtlichen Würdigung in einer den Anforderungen an die Darlegung eines \nVerfahrensmangels entsprechenden Weise substantiiert dargetan werden. Bezüglich \ndes sinngemäß behaupteten Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 \nAbs. 1 VwGO) ist demnach konkret darzulegen, hinsichtlich welcher tatsächlichen \nUmstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich \ngehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und \nwelche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen \nSachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Weiterhin muss \nentweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, \ninsbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der \nSachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden \nist, oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches \nHinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. \n\n4\n\nVgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 19. August \n1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 = DÖV 1998, \n117 = Buchholz 310 § 133 (nF) VwGO Nr. 26 und \nSenatsbeschluss vom 10. Januar 2002 - 18 A \n351/00 -, jeweils m.w.N.; zum Streitstand: Seibert in \nSodan/Ziekow, VwGO, § 124 Rn. 124 - 129; OVG \nNRW, Beschlüsse vom 12. Juli 2001 - 19 A 26/01 - \nund vom 7. April 1998 - 22 A 661/98 -.\n\n5\n\nDaran fehlt es hier. Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 8. Mai 2001 ist \nvom anwaltlich vertretenen Kläger in der mündlichen Verhandlung lediglich ein \nSachantrag gestellt worden. Dem Verwaltungsgericht musste sich eine \nBeweisaufnahme auch nicht aufdrängen. Ein Gericht verletzt seine Aufklärungspflicht \ngrundsätzlich dann nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine von \neinem Rechtsanwalt vertretenen Partei nicht beantragt hat.\n\n6\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 1988 \n- 7 B 28.88 -, NVwZ 1988, 1019 = DÖV 1988, 559 = \nBuchholz 406.25 § 5 BImSchG Nr. 11; \nSenatsbeschluss vom 2. Juli 2001 - 18 A 3210/99 -, \nm.w.N.\n\n7\n\nDie von dem Kläger ferner geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne \nvon § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher \nhöchstrichterlich (oder obergerichtlich) nicht beantwortete Frage aufwirft, die im \nInteresse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer bedeutsamen \nFortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf und die für die Entscheidung \nerheblich sein wird, oder wenn die in der Berufungsentscheidung zu erwartende \nKlärung von Tatsachenfragen eine verallgemeinerungsfähige, d. h. einer \nunbestimmten Vielzahl von Fällen dienende Auswirkung entfaltet. \n\n8\n\nVgl. nur Senatsbeschluss vom 17. Juni 2002 - 18 \nA 717/02 -. \n\n9\n\nDementsprechend verlangt das Darlegungserfordernis des § 124 a Abs. 1 Satz 4 \nVwGO a.F. die konkrete Bezeichnung einer für die Berufungsentscheidung \nerheblichen Frage und einen Hinweis auf den Grund, der die Anerkennung als \ngrundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. \n\n10\n\nDiesen Anforderungen entspricht der Zulassungsantrag nicht. Das \nAntragsvorbringen enthält keine hinreichend präzisierte Rechts- oder \nTatsachenfrage. Der Kläger macht vielmehr lediglich geltend, aus dem Urteil ergäben \nsich verallgemeinerungsfähige Auswirkungen, weil einem EG-Bürger die \nFreizügigkeit versagt werde. \n\n11\n\nIm Übrigen kommt die Verhängung eines Ausreiseverbots grundsätzlich \ngegenüber allen Gruppen von Ausländern unter Einschluss der Unionsbürger in \nBetracht. Das europäische Gemeinschaftsrecht erfordert nicht prinzipiell eine andere \nBeurteilung. Das Ausreiseverbot des § 62 Abs. 2 AuslG gehört nicht zu den in § 12 \nAbs. 1 AufenthG/EWG aufgezählten Maßnahmen, \n\n12\n\n- vgl. Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches \nAusländerrecht § 62 AuslG Rn. 29 und § 12 \nAufenthG/EWG Rn. 7 -\n\n13\n\nso dass es mangels einer abweichenden Regelung im Aufenthaltsgesetz/EWG \nüber dessen § 15 grundsätzlich auch auf Gemeinschaftsangehörige anzuwenden ist. \nDem steht nicht die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs entgegen. \nDieser bejaht die Zulässigkeit von Freizügigkeitsbeschränkungen aus Gründen der \nöffentlichen Ordnung, wenn festgestellt wird, dass der weitere Aufenthalt des \nAusländers im Bundesgebiet zu einer tatsächlichen und hinreichend schweren, das \nGrundinteresse der Gesellschaft berührenden Gefährdung führt.\n\n14\n\nVgl. EuGH, Urteile vom 18. Mai 1982 - Rs. 115 \nund 116/81 -, NJW 1983, 1250, vom 19. Januar 1999 \n- Rs. C-348/96 (Calfa) -, InfAuslR 1999, 165 und \nvom 10. Februar 2000 - Rs. C-340/97 (Nazli) -, \nNVwZ 2000, 1029.\n\n15\n\nEine solche Gefährdung dürfte bei Erfüllung der im Gesetz genannten \nAusreiseverbotstatbestände grundsätzlich immer gegeben sein. \n\n16\n\nVgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand August \n2002, § 62 Rn. 15; Funke/Kaiser in: GK-AuslR, Stand \nJuli 2002 § 62 Rn. 5.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung folgt aus den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3, 73 Abs. 1 Satz 1 \nGKG.\n\n18\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295124","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-12-03/18-a-2507-01","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295124","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295124","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-12-03/18-a-2507-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295124","retrieved":"2026-07-09 03:17:09.661200+00:00"}}