{"status":"available","doknr":"OLD295122","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1203.14A1495.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-12-03","aktenzeichen":"14 A 1495/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu je 1/2. \nAußergerichtliche Kosten des beigeladenen Landes sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungs-verfahren auf 16.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. Die Kläger haben keine \nBerufungszulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 VwGO den Erfordernissen des \n- hier noch anzuwendenden - § 124a Abs. 1 S. 4 VwGO a.F. dargelegt. Deshalb geht \nder Senat dem Umstand nicht nach, dass die Anschrift der Klägerin zu 2. unbekannt \nist.\n\n3\n\n1. Die von den Klägern geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 \nNr. 5 VwGO) liegen nicht vor. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht \"hilfsweise\" beantragte Vernehmung der Tante des Klägers zu 1. \nist ohne Rechtsfehler unterblieben. Das Verwaltungsgericht ist im Ergebnis zu Recht \ndavon ausgegangen, dass dieses Beweisanerbieten ungenügend substantiiert ist. \nDas ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Die als Zeugin benannte Tante hatte im \nSchreiben vom 5. Oktober 1992 an die Beklagte im Rahmen des \nVerwaltungsverfahrens Angaben zum Thema des Beweisanerbietens, nämlich dem \nSprachverhalten in der Familie des Klägers zu 1. während seiner Kindheit und \nJugend, gemacht. Nach dem Beweisanerbieten sollte die Tante nunmehr davon \nAbweichendes bekunden. In einem solchen Fall gehört es zur \nSubstantiierungspflicht, zu erläutern und darzulegen, dass und warum die Zeugin in \nder begehrten Beweisaufnahme andere Angaben machen wird als in einer bereits \nvorliegenden handschriftlich selbst verfassten Äußerung. Ohne solche Darlegungen \nkann weder die Notwendigkeit noch die Geeignetheit der zeugenschaftlichen \nVernehmung der Tante zur weiteren Sachaufklärung beurteilt werden. Mit der \nAblehnung der begehrten Beweisaufnahme hat das Verwaltungsgericht demnach \nweder das Recht der Kläger auf rechtliches Gehör, noch den \nUnmittelbarkeitsgrundsatz oder den Amtsermittlungsgrundsatz verletzt. \n\n4\n\n2. Die außerdem geltend gemachte Abweichung, § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO, von \nden \"Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Oktober 2000\" - gemeint sind \nwohl die vom Verwaltungsgericht im Einzelnen in Bezug genommenen Urteile des 5. \nSenats des Bundesverwaltungsgerichts von diesem Tage - ist nicht dargelegt. Das \nVerwaltungsgericht hat die Rechtsgrundsätze aus diesen Urteilen seiner \nEntscheidung ausdrücklich zugrunde gelegt. Es hat daraus ohne Abweichung den \nObersatz entnommen, dass die deutsche Sprache als bestätigendes Merkmal im \nSinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG in der seinerzeit geltenden Fassung bis zum \nEintritt der Selbstständigkeit vermittelt worden sein muss. Dem ordnen sich alle von \nden Klägern angegriffenen Elemente der Urteilsbegründung zwanglos unter. Mit ihrer \nKritik reißen die Kläger diese Elemente aus ihrem Zusammenhang mit der Folge, \ndass zwar Missverständnisse möglich werden, aber ein Abweichen von den \ngenannten Urteilen nicht erkennbar gemacht wird.\n\n5\n\nDer - inzwischen durch Gesetzesänderung überholten - Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts kann entgegen der Behauptung der Kläger auch nicht \nder Rechtsgrundsatz entnommen werden, dass die deutsche Sprache nur vermittelt, \nnicht aber gesprochen worden sein muss.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO iVm. § 100 ZPO, \n§ 162 Abs. 3 VwGO, die Wertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in der hier \nnoch anzuwendenden, vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung.\n\n7\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG).\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295122","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-12-03/14-a-1495-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295122","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295122","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-12-03/14-a-1495-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295122","retrieved":"2026-07-09 03:17:09.499443+00:00"}}