{"status":"available","doknr":"OLD295137","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1202.7A.D39.02NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-12-02","aktenzeichen":"7A D 39/02.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Satzung über die Erweiterung der Grenzen und sonstigen Festsetzungen für den \nim Zusammenhang bebauten Ortsteil \"L. - \" im Stadtteil Q. der \nStadt W. ist nichtig.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks Gemarkung Q. , Flur \n85, Flurstück 273, das mit dem früher der landwirtschaftlichen Hofstelle I. \nzugeordneten so genannten Kötterhaus bebaut ist. Der Umbau und die \nInstandsetzung des Wohnzwecken dienenden Kottens, dem östlich ein \nNebengebäude vorgelagert ist, wurde mit Bauschein vom 24. Januar 1985 \ngenehmigt. Die Hofstelle I. liegt rund 125 m östlich des Grundstücks der \nAntragstellerin. Sie dient seit etwa 1967 nicht mehr landwirtschaftlicher Nutzung. Mit \nBauschein vom 8. Juli 1997 wurde der Einbau einer zweiten Wohnung in das \nehemalige landwirtschaftliche Stall- und Wirtschaftsgebäude genehmigt. \n\n3\n\nDie Antragstellerin bewohnt das Kötterhaus. Sie wendet sich mit dem \nvorliegenden Normenkontrollantrag gegen die am 24. August 2000 beschlossene \n\"Satzung über die Erweiterung der Grenzen und sonstigen Festsetzungen für den im \nZusammenhang bebauten Ortsteil (. im Stadtteil Q. der Stadt \nW. \" (im Folgenden: Ergänzungssatzung). Die Ostgrenze des Grundstücks der \nAntragstellerin ist zugleich Westgrenze des Geltungsbereichs der \nErgänzungssatzung.\n\n4\n\nDie Ergänzungssatzung knüpft an die am 28. November 1992 auf Grundlage des \n§ 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB a.F. beschlossene Satzung (im Folgenden: \nAbrundungssatzung) an. Die Abrundungssatzung erfasst die so genannte \nL. , ein durch mehrere Straßen erschlossenes Wohngebiet, das sich \nbeidseits eines Teilabschnitts der C. straße und östlich von ihr erstreckt. \nÜberwiegend sind hier Ein- oder Zweifamilienhäuser errichtet. In südlicher und \nsüdöstlicher bzw. östlicher Richtung schließen sich an die Wohnbebauung \nlandwirtschaftlich genutzte Flächen an, die mit Ausnahme des Kötterhauses und der \nHofstelle I. unbebaut sind. Die Abrundungssatzung umfasst im äußersten \nSüdosten ihres Geltungsbereichs die I. Straße, zu deren nordwestlichen Seite \nsechs Wohnhäuser erschlossen sind. Auf der südöstlichen Seite setzt die \nAbrundungssatzung eine überbaubare Grundstücksfläche fest, auf der zwei \nWohnhäuser errichtet sind; für die Errichtung eines weiteren Wohnhauses ist eine \nBaugenehmigung erteilt. Die I. Straße endet in einem Wendehammer, der in \netwa die durch Baugrenzen bestimmte Bebauungsgrenze für die Wohnbebauung \naufgreift, die die Abrundungssatzung in südlicher Richtung ermöglicht. Das bebaute \nGrundstück der Antragstellerin schließt im Süden an den Geltungsbereich der \nAbrundungssatzung und zugleich an die rückwärtig der nordwestlich der I. \nStraße folgende Bauzeile, die zu einer Parallelstraße (der I. -P. -Straße) \nerschlossen ist, an. Die Ostgrenze des Grundstücks der Antragstellerin hat zum \nWendehammer der I. Straße einen Abstand von rund 45 m, das Kötterhaus \nohne Nebenanlage von rund 60 m. In der entgegengesetzten Richtung sind die \nbaulichen Anlagen der Hofstelle I. gut 70 m südöstlich des Wendehammers und \n40 m südöstlich von der südöstlichen Grenze der Abrundungssatzung entfernt.\n\n5\n\nDie Ergänzungssatzung erweitert den Geltungsbereich der Abrundungssatzung \nin südlicher Richtung auf einen Teilbereich der Parzelle 46. Sie knüpft an die \nSüdostgrenze der Abrundungssatzung an und verlängert diese in südlicher Richtung. \nDer 40 m tiefe Satzungsbereich hat in westöstlicher Richtung eine Ausdehnung von \netwa 85 m und reicht bis zum Grundstück der Antragstellerin. Festgesetzt ist durch § \n2 der Ergänzungssatzung ein allgemeines Wohngebiet, in dem Nutzungen gemäß \n§ 4 BauNVO iVm § 17 BauNVO zulässig sein sollen. Wohngebäude sind als Einzel- \noder Doppelhäuser zu errichten. Die Gebäude dürfen eine Firsthöhe von 9,50 m über \nOberkante Fertigfußboden Erdgeschoss nicht überschreiten. Auf den nicht \nüberbaubaren Grundstücksflächen sind Nebenanlagen, auch Garagen und \n\"gedeckte\" Stellplätze unzulässig. Gefordert wird eine dreizeilige Anpflanzung aus \nstandortgerechten heimischen Bäumen und Sträuchern. Die überbaubare \nGrundstücksfläche mit einer Tiefe von 14 m und einer Breite von 75 m reicht bis auf 3 \nm an die Ostgrenze des Grundstücks der Antragstellerin heran. In dem zur \nErgänzungssatzung gehörenden Lageplan ist eine der überbaubaren \nGrundstücksfläche vorgelagerte \"Planstraße\" mit einer Breite von 6 m dargestellt, \ndie, am Wendehammer anknüpfend, senkrecht zur I. Straße verlaufen \nsoll.\n\n6\n\nIm östlichen Bereich der Ergänzungssatzung sind zwischenzeitlich zwei \nWohnhäuser errichtet; den Widerspruch gegen die Baugenehmigungen hat die \nAntragstellerin zurückgenommen. Der westliche Bereich der überbaubaren \nGrundstücksfläche ist noch nicht bebaut.\n\n7\n\nDas Satzungsverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Auf Antrag \ndes Eigentümers der Parzelle 46 beschloss der Rat der Antragsgegnerin am \n18. November 1999 ein vereinfachtes Verfahren im Sinne des § 13 BauGB zur \nErweiterung der Abrundungssatzung durchzuführen. Ferner sollte die Darstellung \ndes Flächennutzungsplans, Fläche für die Landwirtschaft, in Wohnbaufläche \ngeändert werden. Träger öffentlicher Belange wurden angehört. Eigentümern an das \nPlangebiet angrenzender Grundstücke, unter ihnen die Antragstellerin, wurde mit \nSchreiben vom 16. Mai 2000 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Bürger \nbrachten Einwendungen vor, so die Antragstellerin mit Schreiben vom 17. Juni 2000. \nAm 24. August 2000 prüfte der Rat der Antragsgegnerin die vorgebrachten \nAnregungen und beschloss sodann die Erweiterungssatzung mit ihrer Begründung. \nAm 14. Dezember 2000 wurde die 19. Änderung des Flächennutzungsplans \nbeschlossen. Nach Genehmigung der Flächennutzungsplanänderung durch die \nBezirksregierung wurde diese am 12. April 2001 öffentlich bekannt \ngemacht. Die Ergänzungssatzung wurde am 26. Mai 2001 öffentlich bekannt \ngemacht. \n\n8\n\nDie Antragstellerin hat am 25. April 2002 den Normenkontrollantrag gestellt, zu \ndessen Begründung sie vorträgt: Sie sei antragsbefugt. Die Erweiterungssatzung \nermögliche in einer Entfernung von nur 16 m zu dem Nebengebäude ihres \nKötterhauses und von nur 28 m zum Haupthaus die Errichtung eines \nWohngebäudes. Eine solche bauliche Entwickung beeinträchtige die \nEigenständigkeit des Kötterhauses und dessen Lage im Außenbereich. Der Antrag \nsei auch begründet. Die Satzung sei verfahrensfehlerhaft zustande gekommen, weil \ndie Voraussetzungen für die Durchführung eines vereinfachten Verfahrens nicht \nvorgelegen hätten. Die Satzung sei nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt \nworden und hätte daher von der höheren Verwaltungsbehörde genehmigt werden \nmüssen. Es komme nicht auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung des \nSatzungsbeschlusses an, sondern auf den Zeitpunkt der Beschlussfassung. Zu \ndiesem Zeitpunkt sei die 19. Änderung des Flächennutzungsplans weder \nbeschlossen noch bekannt gegeben worden. Ferner sei die Antragsgegnerin zum \nErlass der Satzung nicht ermächtigt gewesen, da die Voraussetzungen des § 34 \nAbs. 4 BauGB nicht vorgelegen hätten. Insbesondere würden die Satzungsflächen \nnicht durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs geprägt. Der Bereich \nsei Teil der im Flächennutzungsplan bis Dezember 2000 entsprechend dargestellten \nlandwirtschaftlichen Nutzfläche. Schließlich sei die Satzung abwägungsfehlerhaft. \nAuf ihr, der Antragstellerin, privates Interesse, die Eigenständigkeit des Kötterhauses \nzu wahren, sei keine hinreichende Rücksicht genommen worden. Das Kötterhaus sei \nnicht dem vorhandenen Baubestand der L. zuzuordnen gewesen, \nsondern dem bauplanungsrechtlichen Außenbereich. Auch würden landwirtschaftlich \ngenutzte Flächen über den notwendigen Umfang hinaus in Anspruch genommen. \nDass in Q. keine anderen zur Bebauung geeigneten Flächen zur Verfügung \ngestanden hätten, werde bestritten. Ob die Nachfrage in anderen Stadtteilen hätte \nbefriedigt werden können, habe der Rat der Antragsgegnerin nicht erwogen. \n\n9\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n10\n\ndie Satzung über die Erweiterung der Grenzen \nund sonstigen Festsetzungen für den im \nZusammenhang bebauten Ortsteil \"L. -\nsiedlung\" im Stadtteil Q. der Antragsgegnerin für \nnichtig zu erklären.\n\n11\n\nDie Antragsgegnerin erwidert: Die Satzung sei abwägungsgerecht. Die \nVoraussetzungen des § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB für den Erlass einer \nErgänzungssatzung hätten vorgelegen, denn der überplante Bereich werde durch \nvorhandene Wohnbebauung geprägt. Es handele sich um eine vernünftige und \nstädtebaulich sinnvolle Erweiterung. Für das Kötterhaus habe schon vor \nSatzungserweiterung keine Außenbereichslage im klassischen Sinne bestanden, \ndenn das Grundstück grenze unmittelbar an einen Wohnsiedlungsbestand an. \nZwischen dem Nebengebäude des Kötterhauses und den im Satzungsgebiet \nzulässigen Bauten bestehe ein respektabler Abstand von mindestens 16 m, zum \nHauptgebäude von mindestens 28 m. Landwirtschaftlich genutzte Flächen würden \nnur in begrenztem, vertretbarem Umfang in Anspruch genommen. Die rege \nNachfrage nach Wohnbaugrundstücken habe anderenorts im Stadtteil Q. nicht \nbefriedigt werden können. \n\n12\n\nDer Berichterstatter hat die Örtlichkeit in Augenschein genommmen. Wegen des \nErgebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 29. August 2002 \nverwiesen.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Verwaltungsakten \nBezug genommen.\n\n14\n\nEntscheidungsgründe:\n\n15\n\nDer Antrag ist zulässig. \n\n16\n\nDie Antragstellerin ist antragsbefugt.\n\n17\n\nAls ein die Antragsbefugnis begründendes Recht im Sinne des § 47 Abs. 2 \nSatz 1 VwGO kommt auch das Recht auf Abwägung der eigenen Belange im \nRahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB in Betracht, welches dem privaten \nein subjektives Recht darauf gibt, dass sein Belang in der Abwägung seinem Gewicht \nentsprechend abgearbeitet wird.\n\n18\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998\n- 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46; Urteil vom 26. Februar \n1999 - 4 CN 6.98 -, BRS 62 Nr. 48.\n\n19\n\nMacht der Antragsteller - wie hier - eine Verletzung des Abwägungsgebots geltend, \nso muss er allerdings einen eigenen Belang als verletzt benennen, und zwar einen \nsolchen, der für die Abwägung überhaupt beachtlich war. Nicht alle privaten Belange \nsind in der Abwägung zu berücksichtigen, sondern nur solche, die in der konkreten \nPlanungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Nicht \nabwägungsbeachtlich sind danach insbesondere geringwertige oder mit einem Makel \nbehaftete Interessen sowie solche, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges \nVertrauen besteht oder die für die Gemeinde bei der Entscheidung über den Plan \nnicht erkennbar waren.\n\n20\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998\n- 4 CN 2.98 -, a.a.O..\n\n21\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen lässt sich dem tatsächlichen - im Rahmen der \nPrüfung der Zulässigkeit des Normenkontrollantrags zugrunde zu legenden - \nVorbringen der Antragstellerin die hinreichende Möglichkeit einer Verletzung des \ndrittschützenden Abwägungsgebots entnehmen. Die ruhige Wohnlage des an den \nAußenbereich angrenzenden oder gar zugehörenden Grundstück der Antragstellerin \nbegründet als solche allerdings keine Antragsbefugnis, denn einen Rechtsanspruch \noder auch nur ein schutzwürdiges Interesse auf Beibehaltung dieses Lagevorteils \ngibt es nicht.\n\n22\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999\n- 4 CN 1.98 -, BRS 62 Nr. 51.\n\n23\n\nAuch ergibt sich aus der von der Antragstellerin betonten \"Eigenständigkeit\" des so \ngenannten Kötterhauses kein rechtlich schützenswertes Interesse, eine bauliche \nEntwicklung im optischen Umfeld des Kötterhauses zu unterbinden. \n\n24\n\nAbwägungsbeachtlich war jedoch das Interesse der Antragstellerin daran, dass \ndie bauliche Entwicklung auf der unmittelbar an ihr Grundstück angrenzenden Fläche \ndurch die Ergänzungssatzung auf ihre eigene Wohnnutzung Rücksicht nimmt. Dies \nstellt die Antragstellerin u.a. mit der Erwägung in Abrede, die Satzung lasse \nWohnbauten einer Firsthöhe zu, die sich ihrer eigenen Grundstückssituation \ngegenüber als unverträglich darstellen könnten; dies sei vom Rat der \nAntragsgegnerin bei der Abwägung nicht hinreichend beachtet worden.\n\n25\n\nDie Antragstellerin hat weiterhin ein rechtlich schützenswertes Interesse an dem \nNormenkontrollantrag. Das Rechtsschutzinteresse kann u.a. dann entfallen, wenn \nder Antragsteller mit der begehrten Entscheidung seine Rechtsstellung nicht mehr \nverbessern kann.\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1999\n- 4 CN 5.99 -, BRS 62 Nr. 47.\n\n27\n\nDas Rechtsschutzinteresse ist hier jedoch nicht durch die der Antragstellerin \ngegenüber mittlerweile bestandskräftige Genehmigung und zwischenzeitliche \nErrichtung von zwei Wohnhäusern im Satzungsgebiet entfallen. Gerade der an ihr \nGrundstück angrenzende Bereich des Satzungsgebiets kann noch einer baulichen \nNutzung zugeführt werden, für die eine von der Antragstellerin anfechtbare \nBaugenehmigung zu erteilen wäre. Die baurechtliche Zulässigkeit des oder der dort \nmöglichen Vorhaben ist möglicherweise auf Grundlage der angefochtenen \nErgänzungssatzung anders zu beurteilen als ohne sie.\n\n28\n\nDer Antrag ist auch begründet. \n\n29\n\nDer Bebauungsplan leidet allerdings nicht an Form- oder Verfahrensfehlern, die \nohne Rüge beachtlich wären. Die von der Antragstellerin behaupteten \nVerfahrensfehler sind nicht gegeben. \n\n30\n\nDie Antragsgegnerin durfte das Satzungsverfahren nach Maßgabe der \nAnforderungen des § 13 Nrn. 2 und 3 BauGB durchführen. Für die Aufstellung einer \nErgänzungssatzung gibt § 34 Abs. 5 Satz 1 BauGB die entsprechende Anwendung \ndes vereinfachten Verfahrens vor.\n\n31\n\nDie Ergänzungssatzung bedurfte ferner keiner Genehmigung der höheren \nVerwaltungsbehörde. Das in § 34 Abs. 5 Satz 2 BauGB bestimmte \nGenehmigungserfordernis entfällt, soweit die Ergänzungssatzung aus dem \nFlächennutzungsplan entwickelt worden ist (vgl. § 34 Abs. 5 Satz 3 BauGB). Die \nAntragstellerin stellt die Entwicklung der Satzung aus dem Flächennutzungsplan in \nAbrede, da die Satzung beschlossen worden sei, bevor die höhere \nVerwaltungsbehörde die Änderung des Flächennutzungsplans genehmigt habe. Auf \ndiesen formalen Aspekt kommt es jedoch nicht an. Wann eine Ergänzungssatzung \naus dem Flächennutzungsplan entwickelt ist, bestimmt sich nach den in § 8 BauGB \nniedergelegten Grundsätzen über die Entwicklung eines Bebauungsplans aus dem \nFlächennutzungsplan. Danach kann der Bebauungsplan im Wege des \nParallelverfahrens sogar vor der Flächennutzungsplanänderung bekannt gemacht \nwerden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der \nBebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans \nentwickelt sein wird (vgl. § 8 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Hier wie dort ist für das \nParallelverfahren nicht Voraussetzung, dass das Flächennutzungsplanverfahren \neinen zeitlichen Vorlauf hat oder dass beide Verfahren durchgehend zeitgleich \nmiteinander ablaufen. Kennzeichnend ist vielmehr (im Fall des Parallelverfahrens) \neine inhaltliche Abstimmung der beiden Planentwürfe.\n\n32\n\nVgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, \nStand: Januar 2002, § 8 Rdnr. 18 unter Bezugnahme \nauf BVerwG, Beschluss vom 3. Oktober 1984- 4 N \n4.84 -, BRS 42 Nr. 22.\n\n33\n\nFür eine fehlende inhaltliche Abstimmung zwischen der Ergänzungssatzung und der \nÄnderung des Flächennutzungsplans besteht kein Anhalt. Vielmehr hat die höhere \nVerwaltungsbehörde bereits mit Schreiben vom 28. Juni 1999 und damit noch vor \ndem Beschluss des Rats der Antragsgegnerin vom 18. November 1999 über die \nDurchführung des vereinfachten Verfahrens ihre grundsätzliche Zustimmung zur \nbeabsichtigten Planung der Antragsgegnerin erklärt. Der 19. Änderung des \nFlächennutzungsplans entgegenstehende Rechtshindernisse sind ohnehin nicht \nersichtlich gewesen.\n\n34\n\nDie Ergänzungssatzung leidet jedoch an materiellen Mängeln. \n\n35\n\nOb die Voraussetzungen für den Erlass der Ergänzungssatzung gegeben waren, \nkann letztlich dahinstehen. Jedenfalls geht die Ergänzungssatzung mit ihren \nFestsetzungen über die Regelungsdichte hinaus, die eine Ergänzungssatzung \naufweisen darf.\n\n36\n\nGemäß § 34 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 BauGB können in einer \nErgänzungssatzung (nur) einzelne Festsetzungen nach § 9 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 \ngetroffen werden. Die Gemeinden sind demnach nicht ermächtigt, durch \nErgänzungssatzung umfassende Regelungen zur zulässigen Bebauung des \nSatzungsgebiets nach Art eines qualifizierten Bebauungsplans zu treffen. Besteht ein \nstädtebauliches Erfordernis an einer qualifizierten Bebauungsplanung, ist die \nGemeinde darauf verwiesen, das diesen Anforderungen entsprechende Verfahren \nzum Erlass eines qualifizierten Bebauungsplans durchzuführen.\n\n37\n\nVgl. Berliner Schwerpunkte - Kommentar zum \nBauGB, 1998, § 34 Rdnr. 16; Berliner Kommentar \nzum BauGB, § 34 Rdnr. 94; Brügelmann, BauGB, \nStand November 2001, § 34 Rdnr. 75; OVG Bautzen, \nUrteil vom 4. Oktober 2000 - 1 D 683/99 -, NVwZ \n2001, 1070.\n\n38\n\nWeitergehende Regelungsmöglichkeiten sollten der Gemeinde mit der \nErgänzungssatzung nicht an die Hand gegeben werden. Dies ergibt sich aus \nFolgendem:\n\n39\n\nAus dem Wortlaut des Gesetzes, der auf nur einzelne Außenbereichsflächen \nabstellt, folgt die Beschränkung der Satzung auf eine Flächengröße, die es vertretbar \nerscheinen lässt, auf eine Bebauungsplanung zu verzichten, also kein umfassendes \nBebauungsplanverfahren durchzuführen. Auf die Stadtplanung bezogene \nkonzeptionelle Erwägungen der Gemeinde dürfen nicht bereits im Hinblick auf die \nGröße des überplanten Bereichs gefordert sein. Diese Grenze der \nSatzungsermächtigung der Gemeinde wird durch § 35 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 \nBauGB bestätigt. Nicht die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne des § 1 Abs. 3 \nBauGB gibt einen Maßstab für die Frage, ob eine Ergänzungssatzung erlassen \nwerden soll oder nicht, sondern die geordnete städtebauliche Entwicklung setzt die \näußere Grenze für die Zulässigkeit der Satzung.\n\n40\n\nFerner müssen die einzelnen in die Satzung einbezogenen \nAußenbereichsflächen durch die bauliche Nutzung der angrenzenden Bereiche \ngeprägt sein. Dies bedeutet zweierlei, nämlich zum einen, dass die Satzungsfläche \nan baulich genutzte Bereiche eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils \nangrenzen muss und zum zweiten darüber hinaus durch diese angrenzende Nutzung \neine Prägung erfährt, aus der sich ein Maßstab für die bauliche Entwickung der \nAußenbereichsflächen ableiten lässt. Die bauliche Nutzung der angrenzenden \nbebauten Flächen muss ihrerseits derart gewichtig sein, dass sich aus ihr eine \nGrundkonzeption des auf der Außenbereichsfläche Zulässigen ableiten lässt. Diese \nAuslegung wird bestätigt durch § 34 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 2 BauGB, denn in die \nErgänzungssatzung dürfen nur einzelne Festsetzungen nach § 9 Abs. 1, Abs. 2 und \nAbs. 4 BauGB aufgenommen werden. Die mögliche bauliche Entwicklung des \nSatzungsbereichs muss sich daher grundsätzlich allein aus der prägenden Wirkung \nder an das Satzungsgebiet angrenzenden baulichen Nutzung herleiten, ohne dass es \numfassender ergänzender Festsetzungen bedarf, um die bauliche Entwicklung zu \nsteuern. \n\n41\n\nDie vorstehende Auslegung wird durch die Gesetzeshistorie bestätigt. Bereits \n§ 34 Abs. 2 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18. Juni 1976, BGBl I 2257 \nermächtigte die Gemeinde, in den Geltungsbereich einer Satzung, die im \nZusammenhang bebaute Ortsteile festlegte, Grundstücke einzubeziehen, durch die \nder im Zusammenhang bebaute Ortsteil abgerundet wurde. Die Möglichkeit der \nAbrundung war dadurch bedingt, dass sie mit einer geordneten städtebaulichen \nEntwicklung vereinbar war und dass auf den durch Abrundung in die Satzung \neinbezogenen Grundstücken die zulässige Nutzung (nach § 34 Abs. 1 und Abs. 3 \nSatz 1 BBauG) bestimmt werden konnte (vgl. § 34 Abs. 2 Satz 2 BBauG 1976). Sinn \nund Zweck dieser Regelung war, den Gemeinden ein Instrument an die Hand zu \ngeben, Zweifelsfragen hinsichtlich der Grenzziehung zwischen Innen- und \nAußenbereich vorab normativ auszuräumen und dadurch das einzelne \nBaugenehmigungsverfahren vom Streit über die Zugehörigkeit des Baugrundstücks \nzum Innenbereich zu entlasten.\n\n42\n\nVgl. BT-Drucks. 7/4793, S. 34.\n\n43\n\nDas zur Schaffung sonst nicht bestehender Baurechte erforderliche \nBebauungsplanverfahren sollte jedoch nicht umgangen werden können. Das \nBundesverwaltungsgericht sah es aus diesem Grunde als erforderlich an, den Begriff \nder Abrundung eng auszulegen. Von einer Abrundung konnte nur dann gesprochen \nwerden, wenn durch Einbeziehung einzelner, kleinerer Außenbereichsflächen eine \nVereinfachung der Abgrenzung zwischen Innen- und Außenbereich, d.h. eine klare \nGrenzlinie zwischen Innen- und Außenbereich erzielt wurde. Die zulässige Grenze \neiner Erweiterung wurde dort überschritten, wo der Beurteilungsmaßstab des § 34 \nAbs. 1 BauGB seine Wirkung nicht mehr entfalten konnte, etwa weil es an einer \nPrägung durch vorhandene Bebauung fehlte.\n\n44\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1990 \n- 4 C 37.87 -, BRS 50 Nr. 81; Beschluss vom \n16. März 1994 - 4 NB 34.93 -, NVwZ-RR 1995, \n429.\n\n45\n\nDer Begriff der Abrundung war demnach zum einen gewissermaßen technisch-\nräumlich, zum anderen aber vor allem inhaltlich daran zu orientieren, wie weit der \nvorhandenen Bebauung im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB prägende Wirkung \nzukommen konnte. An diesem Maßstab hat sich durch die gesetzlichen Änderungen \ndes § 34 BauGB in der Folgezeit nichts Grundsätzliches geändert. Durch § 4 Abs. 2 \na BauGB-MaßnG vom 22. April 1993 eröffnete der Gesetzgeber der Gemeinde die \nMöglichkeit, nicht nur solche Außenbereichsflächen in einen im Zusammenhang \nbebauten Ortsteil einzubeziehen, die im Wege der \"Abrundung\" \nInnenbereichsflächen zugeordnet werden konnten. Darüber hinausgehend war \nnunmehr auch eine beschränkte Erweiterung des Innenbereichs in den \nAußenbereich hinein möglich, wenngleich nur für Wohnbauvorhaben. Mit § 34 Abs. 4 \nSatz 1 Nr. 3 BauGB in der Fassung des Bau- und Raumordnungsgesetzes vom 18. \nAugust 1997 wurde der auf Wohnbauvorhaben beschränkte Anwendungsbereich der \nErweiterungssatzung auf andere Vorhaben erstreckt. Durch die nicht vom Erlass \neiner Abrundungs- oder einer Ortsteilsatzung (vgl. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1 und 2 \nBauGB) abhängige, sondern nunmehr ungeachtet des Zwecks der zulässigen \nVorhaben isoliert mögliche Erweiterungs- oder Ergänzungssatzung sollten einzelne \nangrenzende Außenbereichsgrundstücke städtebaulich sinn- und maßvoll in Ortsteile \nnach § 34 BauGB einbezogen werden können.\n\n46\n\nVgl. BT-Drucks. 13/6392, S. 57.\n\n47\n\nDass die in die Satzung einzubeziehenden Flächen durch die angrenzende \nBebauung in Anlehnung an die zu § 34 Abs. 1 BauGB entwickelten Kriterien auch \nhinsichtlich des Maßstabes für Art und Maß der möglichen baulichen Nutzung \ngeprägt sein müssen - und es damit umfassender ergänzender Festsetzungen nicht \nbedarf -, ist hingegen weiterhin Voraussetzung der über die bloße Abrundung \nhinausgehenden Ergänzungssatzung.\n\n48\n\nVgl. Berliner Schwerpunkte - Kommentar zum \nBaugesetzbuch 1998, § 34 Rdnr. 15; Brügelmann \nu.a., aaO, § 34 Rdnr. 72 a.\n\n49\n\nDie Ergänzungssatzung umfasst hier weit mehr als nur einzelne Festsetzungen, \nsondern überzieht das Satzungsgebiet mit einer Vielzahl von Festsetzungen, die \nhinter der Regelungsdichte eines qualifizierten Bebauungsplans mit Ausnahme einer \nFestsetzung über eine öffentliche Verkehrsfläche nicht zurückbleiben. Die Satzung \nbestimmt Art und Maß der baulichen Nutzung (Gebietsart, Grundflächenzahl, \nGeschossflächenzahl, Zahl zulässiger Vollgeschosse, Gebäudehöhe) und die \nüberbaubaren Grundstücksflächen. Sie verhält sich ferner zur Zulässigkeit von \nNebenanlagen, Stellplätzen und Garagen. Sie fordert eine dreizeilige Bepflanzung \nmit Bäumen und Sträuchern. Diese Regelungsdichte entspricht einer \nErgänzungssatzung nicht, in die voraussetzungsgemäß nur einzelne Festsetzungen \naufgenommen werden dürfen. Der beschränkten Festsetzungsmöglichkeit \nwidersprechend, wollte die Antragsgegnerin die städtebauliche Entwicklung im \nPlangebiet umfassend steuern, und zwar selbst hinsichtlich der Erschließung. Die \nAntragsgegnerin hat auf die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche nicht etwa \ndeshalb verzichtet, weil auch ohne entsprechende Festsetzung eine Entwicklung \nbaulicher Nutzung in das Satzungsgebiet hinein in einer mit ihren Vorstellungen zu \nvereinbarenden Weise möglich gewesen wäre. Vielmehr sieht die Satzung den Bau \neiner zur Erschließung geeigneten und in dem in der Satzung in Bezug genommenen \nLageplan zeichnerisch auch entsprechend dargestellten \"Planstraße\" vor. Der \nSatzungsgeber hat damit zum Ausdruck gebracht, dass er Regelungen über die \nVerkehrsflächen für erforderlich hielt. Er hat sie in seine Planungsentscheidung \naufgenommen, eine entsprechende Festsetzung jedoch nur deshalb nicht getroffen, \nweil er eine entsprechende Planrealisierung anderweitig als sichergestellt ansah. \n\n50\n\nDa der vorstehend aufgeführte Mangel fehlender Ermächtigung zum Erlass einer \nErgänzungssatzung mit der Zahl getroffener Festsetzungen zur Nichtigkeit und - wie \nnoch auszuführen sein wird - nicht nur zur Unwirksamkeit der Satzung führt, kommt \nes auf die Frage nicht entscheidungserheblich an, ob die Satzung an weiteren \nMängeln leidet. Hierfür spricht nach Auffassung des Senats allerdings nichts.\n\n51\n\nDie Satzung dürfte den Anforderungen des § 34 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 BauGB \ngenügen, wonach die Ergänzungssatzung mit einer geordneten städtebaulichen \nEntwicklung vereinbar sein muss. Der Gesetzgeber ist mit dieser Formulierung hinter \nden für Bauleitpläne geltenden Anforderungen des § 1 Abs. 3 BauGB \nzurückgeblieben. Die Gemeinde ist nicht bereits dann zum Erlass einer \nErgänzungssatzung gehalten, wenn für die Entwicklung eines Gemeindebereichs ein \nstädtebauliches Bedürfnis besteht. Sie hat sich dann vielmehr grundsätzlich der \nBauleitplanung zu bedienen. Regelt sie jedoch die Zulässigkeit von Bauvorhaben \ndurch Ergänzungssatzung, darf diese der geordneten städtebaulichen Entwicklung \nihres Gemeindegebiets nicht widersprechen. Auf nähere Einzelheiten kommt es \nletztlich nicht an, weil die Ergänzungssatzung auch den strengeren Anforderungen \ndes § 1 Abs. 3 BauGB genügt. Das Anliegen der Antragsgegnerin, im Stadtteil \nQ. weitere Wohnbauvorhaben zu ermöglichen, rechtfertigt die Planung. Die \nAntragsteller wenden ein, anderenorts im Stadtgebiet der Antragsgegnerin seien \nweitere für Wohnzwecke nutzbare Grundstücke vorhanden oder würden \nWohnbauflächen durch entsprechende Planung entwickelt werden können. Hierauf \nkommt es aber nicht an. Die Planungsbefugnis der Gemeinde nach § 1 Abs. 3 \nBauGB (und weniger noch nach § 34 Abs. 4 Satz 3 Halbsatz 1 BauGB) hängt nicht \nvon dem Nachweis ab, dass für die verfolgte Zielsetzung ein unabwendbares \nBedürfnis besteht.\n\n52\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999\n- 4 BN 15.99 -, ZfBR 1999, 279 = BRS 62 Nr. \n19.\n\n53\n\nEiner Bedarfsanalyse bedarf es insoweit nicht.\n\n54\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 14. August 1995\n- 4 NB 21.95 -, Buchholz 406.11 § 1 BauGB \nNr. 86.\n\n55\n\nDie Ergänzungssatzung dürfte schließlich nicht an Abwägungsmängeln leiden.\n\n56\n\nDas Gebot, die öffentlichen und privaten Belange untereinander und \ngegeneinander gerecht abzuwägen, wird zunächst dann verletzt, wenn eine \nsachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn \nin die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie \neingestellt werden muss. Schließlich liegt eine solche Verletzung auch dann vor, \nwenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich \nzwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen \nwird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. \nInnerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, \nwenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange \nfür die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung \ndes anderen Belangs entscheidet.\n\n57\n\nDie Antragsgegnerin hat das Gewicht der von der Planung betroffenen Belange \nnicht verkannt und sie mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Abwägung \neingestellt. Die von der Antragstellerin ins Feld geführten Beeinträchtigungen ihrer \nWohnnutzung sind gegenüber den gemeindlichen Interessen an der Festsetzung \neiner überbaubaren Grundstücksfläche für Ein- und Zweifamilienhäuser geringer \ngewichtig. Der Abstand zwischen der überbaubaren Grundstücksfläche im \nSatzungsgebiet und dem Wohnhaus der Antragstellerin ist mit ca. 26 m zu groß, als \ndass dort mit Beeinträchtigungen zu rechnen ist, die nicht ohne Weiteres zumutbar \nsind. Hinzu kommt, dass zwischen Wohnhaus der Antragstellerin und dem \nSatzungsgebiet auf dem Grundstück der Antragstellerin noch eine bauliche \nNebenanlage steht, die nach ihren Angaben im Ortstermin des Berichterstatters als \nWerkraum und Gewächshaus genutzt wird. Diese baulichen Gegebenheiten \nschließen Beeinträchtigungen der Wohnsituation der Antragstellerin im Hinblick auf \nSchattenwurf und ähnliches aus. Von einer gar erdrückenden Wirkung der im \nSatzungsgebiet zulässigen Gebäude, deren Höhenentwicklung durch die Satzung \nauf 9,50 m über Oberkante Erdgeschossfussboden beschränkt ist, kann keine Rede \nsein. Die Erschließung des Satzungsgebiets erfolgt zur I. Straße und belastet \ndie Grundstückssituation der Antragstellerin nicht über das Maß hinaus, was auf \neinem Nachbargrundstück zumindest zu erwarten ist, wenn es zu einem \nBaugrundstück entwickelt wird.\n\n58\n\nDie vorstehend beschriebenen Mängel fehlender Ermächtigung der \nAntragsgegnerin zum Erlass der Ergänzungssatzung können nicht in einem \nergänzenden Verfahren im Sinne des § 215 a BauGB behoben werden und führen \ndaher zur Nichtigkeit der Satzung. Der Mangel wiegt so schwer, dass er die \nGrundzüge der Planung in Frage stellt. Zwar ist im Hinblick auf die nach \nSatzungsbeschluss im Satzungsgebiet hinzugetretene Bebauung (deren Beseitigung \ndie Antragstellerin nicht mehr verlangen kann, nachdem die Baugenehmigungen ihr \ngegenüber bestandskräftig geworden sind) jedenfalls mittlerweile von einer im Sinne \ndes § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB zureichenden Prägung der noch nicht bebauten \nFlächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs auszugehen. \nJedoch ist offen, ob die Antragsgegnerin sich bei einer etwaigen Neuplanung auf \neinzelne Festsetzungen beschränken will und ggf. auf welche oder ob sie die \nbauliche Entwicklung nach Maßgabe eines Bebauungsplans steuert. Diese \ngrundsätzliche Entscheidung hat der Rat der Antragsgegnerin zu treffen.\n\n59\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n60\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO \niVm § § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n61\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n62\n\nRechtsmittelbelehrung\n\n63\n\nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten \nwerden.\n\n64\n\nDie Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach \nZustellung dieses Urteils einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil \nbezeichnen.\n\n65\n\nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils \nzu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. \n\n66\n\nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder \nBeteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen \nHochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum \nRichteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des \nöffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte \nmit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, \nGebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum \nRichteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen \nSpitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295137","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-12-02/7a-d-39-02-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":18},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215a","ref_norm":"215a","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295137","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295137","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-12-02/7a-d-39-02-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295137","retrieved":"2026-07-09 03:17:10.622325+00:00"}}