{"status":"available","doknr":"OLD295138","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1202.7A.D177.00NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-12-02","aktenzeichen":"7A D 177/00.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 45/2 der Stadt T. \n\na) A.3.2 \"Arbeits- und Lagerräume im Freien sind unzulässig\"\n\nund\n\nb) zu B.2.3 \"Auf diesen Flächen ist der Aufenthalt von Personen nur zum Zweck \nder Bauunterhaltung und Grünpflege zulässig\"\n\nsind nichtig. \n\nIm Übrigen wird der Antrag abgelehnt.\n\nDie Antragsteller zu 1. und 2. tragen - jeweils als Gesamtschuldner - die Kosten \ndes Verfahrens je zur Hälfte.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n:\n\n2\n\nDie Antragsteller wenden sich mit dem Normenkontrollantrag gegen den \nBebauungsplan Nr. 45/2 der Antragsgegnerin. Sie sind Eigentümer der jeweils von \nihnen bewohnten im Plangebiet gelegenen Grundstücke. \n\n3\n\nDas ca. 20.000 qm große Plangebiet liegt im Zentrum der Stadt T. in \nunmittelbarer Nähe zur Fußgängerzone und nahe dem Bahnhof. Große Teile im \nZentrum des Plangebiets gehörten früher zum Gaswerk der Stadt T. , sind derzeit \nunbebaut und dienen als Großparkplatz. In diesem Bereich war ausweislich der \nBegründung des Bebauungsplans die Errichtung eines Hotels und eines \nKongresszentrums vorgesehen.\n\n4\n\nDas Plangebiet wird im Wesentlichen von den Straßenzügen I. straße \n(südlich des Grundstücks Gemarkung T. , Flur 5, Flurstück 3923), S. straße und \nC. straße (bis zum Grundstück Flur 5, Flurstück 3457) begrenzt. Von der Mitte der \nC. straße aus erstreckt sich eine zum Plangebiet gehörende Verbindung nach \nWesten zur X. straße (B 8). An der I. straße und der S. straße befindet sich \nüberwiegend Wohnbebauung; teilweise stehen die Gebäude unter Denkmalschutz. \nDie S. straße (bis zur Straßenmitte) sowie die C. straße gehören zum \nPlangebiet.\n\n5\n\nDer Bebauungsplan setzt nach seiner zeichnerischen Darstellung im \nnordöstlichen Bereich ein Mischgebiet mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,5, im \nÜbrigen drei Kerngebiete fest, im Nordwesten mit einer GRZ von 0,6, im Zentrum von \n1,0 und im Süden von 0,8; für das MK-Gebiet im Zentrum ist eine \nGeschossflächenzahl (GFZ) von 3,0 festgesetzt. Die textlichen Festsetzungen \nbeschreiben als Maß der baulichen Nutzung:\n\n6\n\n\"2.1 In dem Baugebiet gilt unter Beachtung des \n§ 19 (4) Satz 3 eine Grundflächenzahl - GRZ - von \n1,0. \n\n7\n\n2.2 In dem Baugebiet gilt unter Beachtung des \n§ 20 (2) eine Geschossflächenzahl - GFZ - von \n3,0\"\n\n8\n\nIn allen Baugebieten ist geschlossene Bauweise vorgeschrieben. Als Maß der \nbaulichen Nutzung ist - über die Festsetzungen zur GRZ und GFZ hinaus - \nvorgegeben: Im Mischgebiet und im südlichen MK-Gebiet eine eingeschossige bzw. \nzwei- bis dreigeschossige Nutzung, im nordwestlichen MK-Gebiet eine drei- bis \nfünfgeschossige Nutzung und im zentralen MK-Gebiet eine bis zu siebengeschossige \nNutzung. Die Baufenster sind ganz überwiegend durch Baugrenzen, teilweise durch \nBaulinien begrenzt. Die Hauptein-- und Ausfahrt einer Tiefgarage ist über die \nX. straße geplant, eine weitere Einfahrt befindet sich an der S. straße dort, wo \nbislang eine Zufahrt zu einem Großparkplatz ist. \n\n9\n\nGemäß den textlichen Festsetzungen sind im Kerngebiet Einzelhandelsbetriebe \nmit Sortimenten von sexuellem Charakter und verschiedene Betriebsformen als \nUnterarten von Vergnügungsstätten sowie Tankstellen nicht zulässig. Sonstiges \nWohnen ist ab dem II. Vollgeschoss zulässig. Oberirdische Stellplätze oder Garagen \nsind im MK-Gebiet mit einer GRZ von 1,0 nicht zulässig. Zur Gliederung der \nFassaden dürfen die Baulinien ab einer Höhe von 5,0 m über Fahrbahnoberkante auf \ninsgesamt 20 % der Fassadenlänge bis zu 1,0 m überschritten werden. Ebenso sind \nRücksprünge um die gleichen Maße zur Gestaltung zulässig. Im Bereich der \nC. straße sind weit auskragende Dachüberstände zulässig, die mindestens 5,0 m \nüber der Fahrbahnoberkante liegen müssen.\n\n10\n\nWeiter enthalten die textlichen Festsetzungen gestalterische Vorgaben u.a. zu \nden Gebäudehöhen. Insoweit dürfen die Wandhöhen der Vollgeschosse im \nKerngebiet mit einer GRZ von 1,0 im Einzelnen festgesetzte Höhen über der \nmittleren Höhe der öffentlichen Erschließungsfläche nicht über- oder wesentlich \nunterschreiten. Die Firsthöhen von geneigten Dächern - mit Ausnahme von \nnotwendigen technischen Einrichtungen wie Kamine oder Lüftungsanlagen - dürfen \ndie festgesetzten Wandhöhen um höchstens 2,0 m, sofern es sich um \nstadtbildprägende Einzelbauten oder Gebäudeteile handelt, um höchstens 4,0 m \nüberragen. Bezugshöhe für die eingeschossig festgesetzte Bebauung ist die S. - \nbzw. I. straße.\n\n11\n\nDas Aufstellungsverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Der \nPlanungsausschuss fasste den Aufstellungsbeschluss am 12. Februar 1998 und \nbeauftragte die Verwaltung, die Bürgeranhörung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB \ndurchzuführen. Diese fand am 16. März 1998 statt. Trägern öffentlicher Belange \nwurde unter dem 26. Februar 1998 Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. \nAufgrund Beschlusses des Rates vom 17. März 1998 und nach Bekanntmachung \nvom 4. April 1998 wurde der Entwurf des Bebauungsplans mit der zugehörigen \nBegründung in der Zeit von 14. April bis 13. Mai 1998 öffentlich ausgelegt. Mehrere \nBürger, darunter der Antragsteller zu 1., regten Änderungen an. Über die \nAnregungen der Bürger und Träger öffentlicher Belange beschloss der Rat am \n9. Juni 1998. Gemäß Bekanntmachung vom 22. Juli 1998 erfolgte eine erneute - \nbeschränkte - Offenlage in der Zeit vom 19. August bis zum 2. September 1998; \nTräger öffentlicher Belange wurden erneut beteiligt. Mit Schreiben vom 2. September \n1998 regten die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zu 1. wiederum \numfangreiche Änderungen an. Nach erneuten Änderungen des Planentwurfs \naufgrund des Beschlusses des Planungsausschusses vom 1. Oktober 1998 über die \neingegangenen Anregungen und Bedenken erfolgte nach Bekanntmachung vom \n14. Oktober 1998 eine dritte - beschränkte - Offenlage in der Zeit vom 22. Oktober \nbis zum 5. November 1998. Wiederum regte der Antragsteller zu 1. mit anwaltlichem \nSchreiben vom 5. November 1998 mehrere Änderungen an, über die der Rat in \nseiner Sitzung vom 15. Dezember 1998 beschloss. Er fasste sodann den \nSatzungsbeschluss und erklärte sich mit der zum Satzungsbeschluss vorliegenden \nBegründung einverstanden. Der Satzungsbeschluss wurde am 23. Dezember 1998 \nbekannt gemacht.\n\n12\n\nZur Begründung ihres am 21. Dezember 2000 eingegangenen \nNormenkontrollantrages tragen die Antragsteller vor, verschiedene Festsetzungen \ndes Bebauungsplans seien nicht hinreichend bestimmt, zudem leide der Plan an \nAbwägungsmängeln.\n\n13\n\nDie textliche Festsetzung zur GRZ und GFZ lasse offen, auf welche Teile des \nPlangebiets sie sich beziehe. Beziehe sie sich auf das gesamte Plangebiet, fehle es \nan einer Begründung für die Überschreitung der für MI-Gebiete nach § 17 Abs. 1 \nBauNVO geltenden Obergrenzen. Zudem ständen dann die textlich festgesetzten \nWerte im Widerspruch zu den zeichnerisch festgesetzten Werten. Auch die \nFestsetzungen hinsichtlich der möglichen Überschreitung der Baulinien seien \nunbestimmt. Erforderlich sei eine genaue Bezeichnung der in Frage kommenden \nGebäudeteile oder Angaben, die die Teile bestimmbar machten. Mangels Angabe \neines konkreten Bezugspunktes, welche Verkehrsflächen - insbesondere bei den \nHinterliegergrundstücken - maßgeblich seien, seien die Festsetzungen zu den \nWandhöhen der Vollgeschosse im Kerngebiet ebenso unbestimmt wie die \nFestsetzung der Firsthöhe des im nordwestlichen Plangebiet liegenden \nfünfgeschossigen Baukörpers. Auf die natürliche Geländeoberfläche habe der \nBebauungsplan als Bezugspunkt nicht abgestellt und hätte dies ohne ergänzende \nAngaben auch nicht tun können, da das natürliche Gelände geneigt sei. Für die \neingeschossigen Baukörper seien Wandhöhen nicht festgesetzt worden.\n\n14\n\nEs sei abwägungsfehlerhaft, Anlagen mit bis zu sieben Vollgeschossen \nzuzulassen, die eine erdrückende Wirkung auf ihre - der Antragsteller - Grundstücke \nausübten. Auf das Grundstück der Antragsteller zu 2. wirke ein ungestalteter \nsiebengeschossiger Klotz in einer Länge von 52 m und einer Breite von 20 m ein. \nVergleichbares gelte für das in südlicher Richtung gelegene vier- bis fünfgeschossige \nGebäude. Aber auch das Grundstück der Antragsteller zu 1. in einer Entfernung von \nca. 25 m zu den erwähnten baulichen Anlagen werde erdrückt. Im Hinblick auf den \nUmgebungsschutz der bestehenden Denkmäler sei der öffentliche Belang des \nDenkmalschutzes nicht sachgerecht abgewogen.\n\n15\n\nDem Erfordernis der planerischen Konfliktbewältigung werde die Festsetzung \neines Mischgebietes und von Kerngebieten in unmittelbarer Nachbarschaft \nzueinander nicht gerecht. So seien durch die textlichen Festsetzungen Diskotheken \nmit ihrem erheblichen Konfliktpotential nicht ausgeschlossen. Der Bebauungsplan \nlöse auch nicht die durch die Ein- und Ausfahrten der Tiefgarage aufgeworfenen \nKonflikte. Schließlich sei die Nutzungsgrenze zwischen Kern- und Mischgebiet \nzwischen den Grundstücken S. straße 31 und I. straße 2 willkürlich gezogen. \n\n16\n\nIn der mündlichen Verhandlung haben die Antragsteller darauf hingewiesen, \ndass die I. straße durch Wohnbebauung geprägt sei. Sie haben weiter \nvorgetragen, die textliche Festsetzung \"Arbeits- und Lagerräume im Freien sind \nunzulässig\" lasse nicht erkennen, was damit gemeint sei; der Festsetzung, dass auf \nden Flachdachflächen der Aufenthalt von Personen nur zum Zweck der \nBauunterhaltung und Grünpflege zulässig sei, fehle die Ermächtigungsgrundlage. \n\n17\n\nDie Antragsteller beantragen,\n\n18\n\nden Bebauungsplan Nr. 45/2 der Stadt T. für \nnichtig zu erklären.\n\n19\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n20\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n21\n\nSie hält den Bebauungsplan für rechtswirksam. Sie räumt einen Widerspruch \nzwischen der textlichen Festsetzung A.2.1 und 2.2 und den Festlegungen der GRZ \nund GFZ im zeichnerischen Teil des Bebauungsplans ein. Insoweit handele es sich \num ein Redaktionsversehen. Das Gewollte ergebe sich bei berichtigender \nAuslegung. Die textliche Festsetzung entstamme dem ersten Entwurf des \nBebauungsplans, der für das gesamte Plangebiet die Festsetzung \"Kerngebiet\" \nvorgesehen habe. Nachdem das Baugebiet gegliedert worden sei, sei die Anpassung \nder textlichen Festsetzungen versäumt worden. Dem Gesamtzusammenhang lasse \nsich hinreichend bestimmbar entnehmen, dass es sich bei den Festsetzungen zur \nzulässigen Überschreitung der Baulinien nur um Gebäudeteile handele, die der \nGliederung der Fassaden bzw. deren Gestaltung dienten. Auch die textlichen \nFestsetzungen zu den Gebäudehöhen seien hinreichend bestimmt. Dabei beziehe \nsich die Festsetzung C.3.1 nur auf das \"mittlere\" Kerngebiet. Die Wandhöhen seien \nauch in der Planurkunde zeichnerisch dargestellt. Der untere Bezugspunkt sei mit der \n\"mittleren Höhe der öffentlichen Erschließungsfläche\" bezeichnet, so dass sich für \njede Wand der untere Bezugspunkt anhand der vorhandenen Höhe der öffentlichen \nErschließungsfläche C. straße oder S. straße ergebe und zwar jeweils im Wege \nder Mittelung der Verkehrsfläche vor der betroffenen Gebäudewand oder dem \nGebäudeabschnitt. Für eingeschossige Baukörper sei die Angabe einer Wandhöhe \nnicht erforderlich. Der Bebauungsplan müsse für die Festsetzung der Firsthöhe, wie \nsich aus § 2 Abs. 4 BauO NRW ergebe, keinen unteren Bezugspunkt festsetzen. \nMangels gesonderter Festsetzung sei unterer Bezugspunkt die natürliche \nGeländeoberfläche.\n\n22\n\nDer Bebauungsplan leide nicht an Abwägungsfehlern. Das Gebot der \nRücksichtnahme sei vorrangig eine Anforderung bei der konkreten Zulassung von \nBauvorhaben. Im Rahmen der Bauleitplanung sei erforderlich, dass der Belang der \nallgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse angemessene \nBerücksichtigung finde. Das sei hier der Fall. Die Abstandvorschriften der \nBauordnung verhinderten ein zu dichtes Heranrücken der grundsätzlich nach dem \nBebauungsplan möglichen Baukörper an die Grundstücke der Antragsteller. Darüber \nhinaus sei in den Baugenehmigungsverfahren das Gebot der Rücksichtnahme über \n§ 15 BauNVO zu beachten. Angesichts des Niveauunterschieds zwischen den \nGrundstücken an der S. straße und der C. straße von über 5 m betrage die \ntatsächliche, für die Antragsteller wahrnehmbare Wandhöhe des im zentralen \nKerngebiet möglichen siebengeschossigen Gebäudes lediglich 17,50 m, die jedoch \nihrerseits zur Grundstücksgrenze der Antragsteller zu 2. einen Mindestabstand von 7 \nm einhalten müsse. Zwar sei die nach dem Bebauungsplan zulässige Bebauung \nmassiv, führe aber nicht zu ungesunden Wohnverhältnissen auf den Grundstücken \nder Antragsteller. Die zulässige Bebauung stelle eine für ein Stadtzentrum typische \nVerdichtung dar. Seitens der beteiligten Fachbehörden seien denkmalrechtliche \nBedenken nicht geltend gemacht worden. Im Übrigen handele es sich in der \nMehrzahl um solche Denkmale, die nicht wegen ihrer Erscheinung und Prägung der \nUmgebung geschützt seien, sondern wegen ihrer historischen Bausubstanz. \n\n23\n\nDass Mischgebiet und Kerngebiet aneinander angrenzten, sei planerisch nicht \nnur zulässig, sondern dürfte bei der Überplanung von Stadtzentren die Regel sein. \nDie Errichtung von Diskotheken dürfte am Mangel an Stellplätzen und der Einhaltung \nder nächtlichen Immissionsrichtwerte scheitern. Dies sei jedoch eine Frage des \nGenehmigungsverfahrens. Die Nutzungsgrenze zwischen Kern- und Mischgebiet \nverlaufe zwischen den Grundstücken I. straße 2 und S. straße 31 entlang der \ndort vorhandenen Grundstücksgrenze. Desweiteren sei das Grundstück S. straße \n31 zwar zur Zeit bebaut, das Gebäude sei jedoch abbruchreif. Es gehöre zum \nGesamtgrundstück \"früheres Gelände der S. \" und sei deshalb in die Neuplanung \ndieses Gesamtgrundstücks mit einbezogen worden. Hinsichtlich der Tiefgarage \nwerde im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens der Nachweis zu führen sein, \ndass die Benutzung der Einfahrt keine unzumutbaren Lärmimmissionen für die \nbenachbarte Bebauung hervorrufe. Die vorgesehene Tiefgarageneinfahrt S. straße \nsei identisch mit der bereits bestehenden Zufahrt zum jetzigen Großparkplatz. Eine \ngegenüber dem Ist-Zustand nennenswerte Zunahme des Verkehrs finde nicht statt. \n\n24\n\nDie weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der \nGerichtsakte und dem Verwaltungsvorgang der Antragsgegnerin, hierauf wird Bezug \ngenommen. \n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nDer zulässige Antrag ist überwiegend nicht begründet.\n\n27\n\nDie Zulässigkeit des Normenkontrollantrags, mit dem sich die Antragsteller gegen \ndie Überplanung ihres Grundeigentums und die Verletzung des Rechts auf \nAbwägung ihrer Belange berufen, begegnet keinen Bedenken; solche werden von \nder Antragsgegnerin auch nicht geltend gemacht.\n\n28\n\nDer Antrag ist überwiegend nicht begründet. \n\n29\n\nDer angegriffene Bebauungsplan leidet nicht an beachtlichen Form- oder \nVerfahrensmängeln. Form- oder Verfahrensmängel des Bebauungsplans Nr. 45/2, \ndie auch ohne Rüge beachtlich sind, liegen nicht vor. Rügepflichtige Mängel sind \nnicht gerügt.\n\n30\n\nDer Bebauungsplan leidet mit Ausnahme der für nichtig erklärten Festsetzungen \nnicht an zu seiner Unwirksamkeit oder Nichtigkeit führenden materiellen \nMängeln.\n\n31\n\nZweifel an der städtebaulichen Rechtfertigung des Bebauungsplans im Sinne des \n§ 1 Abs. 3 BauGB haben die Antragsteller nicht geäußert; sie sind auch nicht \nersichtlich. Was im Sinne der Vorschrift erforderlich ist, bestimmt sich nach der \njeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele sie \nsich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die \nStädtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen \nentspricht. Mit Rücksicht auf die planerische Gestaltungsfreiheit und die \nentsprechend verminderte Dichte der Ansatzpunkte für eine gerichtliche Kontrolle \nbegründet das Merkmal der Erforderlichkeit eine praktisch nur bei groben und \neinigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der \nPlanungshoheit.\n\n32\n\nSo ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 3. Juni \n1971 - IV C 64.70 -, BRS 24 Nr. 1 (Seite 4 \noben).\n\n33\n\nGemessen hieran unterliegt die städtebauliche Rechtfertigung keinem Zweifel. \nDie Antragsgegnerin will in diesem zentralen Gebiet der Gemeinde, das zurzeit zu \ngroßen Teilen unbebaut ist, die planerischen Voraussetzungen für ein Hotel und ein \nKongresszentrum schaffen, sowie eine attraktive Einzelhandelsnutzung an der \nS. straße ermöglichen. Sie will damit die wirtschaftliche Entwicklung der Stadt \npositiv beeinflussen, auf den neuen ICE-Haltepunkt reagieren und die Innenstadt \nbeleben. In dem an das Kerngebiet angrenzenden Bereich der I. straße, in dem \nnoch die Wohnnutzung überwiegt, soll sich durch die Festsetzung eines \nMischgebietes eine der Innenstadtlage angemessene Nutzung entwickeln.\n\n34\n\nDiese städtebauliche Rechtfertigung trägt die Entscheidung der Antragsgegnerin, \ndas hier betroffene Areal, auch soweit es bebaut ist, als Kerngebiet bzw. im Bereich \nder vorhandenen Bebauung an der I. straße als Mischgebiet zu \nüberplanen.\n\n35\n\nDie zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 45/2 \nsind, soweit der Senat sie nicht für nichtig erklärt hat, von gesetzlichen \nErmächtigungsgrundlagen gedeckt und jedenfalls im Wege der Auslegung \nhinreichend bestimmbar.\n\n36\n\nNichtig wegen Fehlens einer Ermächtigungsgrundlage ist allerdings die textliche \nFestsetzung unter B.2.3, wonach auf den Flachdachflächen der Aufenthalt von \nPersonen nur zum Zweck der Bauunterhaltung und Grünpflege zulässig ist. Dieser \ndem Schutz der Nachbarn dienenden und von dem Antragsteller zu 1. im \nPlanaufstellungsverfahren (Schriftsatz vom 5. November 1998) ausdrücklich \nbegrüßten Festsetzung fehlt es an einer Ermächtigungsgrundlage. Der \nNachbarschutz allein ist keine Ermächtigungsgrundlage für städtebauliche \nFestsetzungen, er bedarf jeweils einer gesetzlichen Grundlage; daran fehlt es \nhier.\n\n37\n\nNichtig ist weiter die textliche Festsetzung A.3.2 \"Arbeits- und Lagerräume im \nFreien sind unzulässig.\" Der Sinn dieser Bestimmung erschließt sich auch dann \nnicht, wenn die Überschrift des Abschnitts A.3.0 \"Nebenanlagen, § 14 BauNVO\" zur \nAuslegung herangezogen wird. Der Senat teilt die Auffassung der Antragsteller, dass \nnicht erkennbar ist, was mit \"Räumen im Freien\" gemeint sein könnte. Auch die \nAntragsgegnerin vermochte in der mündlichen Verhandlung die Festsetzung nicht zu \nerläutern.\n\n38\n\nDie vorstehend beschriebenen Mängel des Bebauungsplans führen jedoch nicht \nzu dessen Gesamtnichtigkeit. Die Unwirksamkeit oder Nichtigkeit von einzelnen \nFestsetzungen führt dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit oder Gesamtnichtigkeit, \nwenn die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen \ndes § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken \nkönnen und wenn zusätzlich die Gemeinde nach ihrem im Aufstellungsverfahren zum \nAusdruck gekommenen Willen im Zweifel auch eine Satzung dieses eingeschränkten \nInhalts beschlossen hätte. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Bebauungsplan \nkann seine städtebauliche Steuerungsfunktion auch ohne die in Rede stehenden \nFestsetzungen erfüllen. Es besteht kein Zweifel, dass die Antragsgegnerin den Plan \nin jedem Fall auch ohne die völlig nebensächlichen Festsetzungen beschlossen \nhätte. \n\n39\n\nDie weiteren Festsetzungen sind indes entgegen der Auffassung der \nAntragsteller nicht zu beanstanden.\n\n40\n\nDie textlichen Festsetzungen zu A.2, wonach \"in dem Baugebiet\" eine \nGrundflächenzahl von 1,0 und eine Geschossflächenzahl von 3,0 gelten, stehen \nallerdings im Widerspruch zum zeichnerischen Teil des Bebauungsplans, in dem drei \nverschiedene MK-Gebiete mit unterschiedlichem Maß der baulichen Nutzung sowie \nein MI-Gebiet mit einer GRZ von 0,5 festgesetzt sind. Dieser Widerspruch beruht \njedoch erkennbar auf einem Versehen des Plangebers, das seine Ursache darin hat, \ndass im ursprünglichen Planentwurf das gesamte Gebiet als ein einheitliches \nKerngebiet vorgesehen war. Insoweit sollte allein die textliche Festsetzung das Maß \nder baulichen Nutzung festlegen, wie auch aus der Fassung der Begründung zu \nersehen ist, die bei der ersten Offenlage ausgelegt worden ist. Nach der Gliederung \ndes Plangebiets mit entsprechenden Festsetzungen ist schlicht vergessen worden, \ndie textlichen Festsetzungen zu A.2 zu streichen oder anzupassen. Nach der \nRechtsprechung des Senats, \n\n41\n\nvgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 1996 \n- 7a D 122/94.NE -, BRS 58 Nr. 30,\n\n42\n\nist die Auslegung der textlichen Festsetzungen am objektiven Willen des \nNormgebers auszurichten, soweit er wenigstens andeutungsweise im zu \nbewertenden Text einen Niederschlag gefunden hat; dabei ist der \nGesamtzusammenhang der Regelungen in den Blick zu nehmen.\n\n43\n\nDas Bundesverwaltungsgericht,\n\n44\n\nBVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1998\n- 4 NB 3.97 -, BRS 60 Nr. 26 (Seite 92),\n\n45\n\nhat es als auf der Hand liegend bezeichnet, dass Bebauungspläne - wie andere \nNormen auch - einer ein Redaktionsversehen berichtigenden Auslegung zugänglich \nseien. Der Wortlaut der Norm stelle insoweit keine Grenze der Auslegung dar. Die \nergänzende oder berichtigende Auslegung als Akt der Textkritik, die den Normtext \nauf Authentizität prüfe und mit dem Regelungswillen des Normgebers vergleiche, \ngehe der Auslegung des Norminhalts vor. Für diese textkritische Stufe die Bindung \nan den Wortlaut zu verlangen, hieße, die Zulässigkeit der ergänzenden Auslegung \nvon vornherein zu verneinen, weil es bei ihr immer um Erklärungsirrtümer des \nNormgebers bei der Abfassung des Normtextes und ihre Bereinigung gehe.\n\n46\n\nHiervon ausgehend unterliegt es keinem Zweifel, was der Plangeber wollte, \nnämlich die Festsetzungen, wie sie sich aus dem zeichnerischen Teil des Plans \nergeben. Die textlichen Festsetzungen unter A.2 sind im Hinblick auf die \nzeichnerische Darstellung erkennbar widersinnig. Die Begründung des Plans, die der \nRat sich zu Eigen gemacht hat, legt dar, warum neben Kerngebieten auch ein \nMischgebiet festgesetzt wird. In Übereinstimmung mit der zeichnerischen Darstellung \nwird von festgesetzten Grundflächenzahlen (also mehreren) und einer festgesetzten \nGeschossflächenzahl gesprochen. Auch die textlichen Festsetzungen A 4.1 und C \n3.1 gehen erkennbar davon aus, dass der Plan nicht nur ein einziges Kerngebiet mit \neiner GRZ von 1,0 umfasst. \n\n47\n\nDie textlichen Festsetzungen unter A.5.0 beruhen auf § 23 Abs. 2 BauNVO und \nsind hinreichend bestimmt. Nach § 23 Abs. 2 Satz 1 BauNVO muss auf einer \nfestgesetzten Baulinie gebaut werden. Nach Satz 2 der Vorschrift kann ein Vor- und \nZurücktreten von Gebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß zugelassen werden. Nach \nSatz 3 können weitere nach Art und Umfang bestimmte Ausnahmen im \nBebauungsplan zugelassen werden. Die Festsetzungen unter A.5.0 können auf § 23 \nAbs. 2 Satz 3 BauNVO gestützt werden. \n\n48\n\nDie Ermächtigung des § 23 Abs. 2 Satz 3 BauNVO zur Regelung \"weiterer\" \nAusnahmen bezieht sich nicht nur auf Abweichungen, die mehr als geringfügig sind, \nsondern erlaubt es der Gemeinde, sowohl geringfügige als auch mehr als \ngeringfügige Abweichungen zuzulassen. Da die Gemeinde die Planungshoheit hat \nund sie mit der Festsetzung einer Baulinie nicht nur regelt, dass auf der Baulinie \ngebaut werden muss, sondern auch, dass ein Vor- und Zurücktreten von \nGebäudeteilen in geringfügigem Ausmaß zugelassen werden kann, \n\n49\n\nvgl. zu der Festsetzung von Baugrenzen: \nBVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992\n- 4 C 43.87 -, BRS 54 Nr. 60 (Seite 183),\n\n50\n\ngibt es keinen Grund, dass sie nicht generell eine Abweichung für zulässig erklären \nkann, die die Bauaufsichtsbehörde gemäß § 23 Abs. 2 Satz 2 BauNVO im \nErmessenswege genehmigen kann. Von daher braucht der Senat nicht zu \nentscheiden, ob die im Plan unter A.5.0 geregelten Abweichungen von der Baulinie \ngeringfügig sind oder nicht. \n\n51\n\nEbenfalls offen bleiben kann vorliegend, ob § 23 Abs. 2 Satz 3 BauNVO die \nErmächtigung auf Gebäudeteile beschränkt, \n\n52\n\nvgl. zum Meinungsstand einerseits Brügelmann \nu.a., BauGB, § 23 BauNVO Rdnr. 77 und \nandererseits Ernst/Zinkhahn/Bielenberg, BauGB, \n§ 23 BauNVO Rdnr. 53 sowie Fickert/Fieseler, \nBaunutzungsverordnung, 10. Auflage, § 23 Rdnr. 14 \nf,\n\n53\n\ndenn die Festsetzungen stellen sicher, dass die zugelassenen Abweichungen nur \nGebäudeteile und nicht etwa das gesamte Gebäude betreffen. \n\n54\n\nDie Abweichungen sind auch nach Art und Umfang bestimmt. \n\n55\n\nIhre Art ist in der Festsetzung A.5.1 hinreichend gekennzeichnet. Abweichungen \ndürfen nur der Fassadengliederung und zwar in Form von Vor- und Rücksprüngen ab \neiner Höhe von 5,0 m über Fahrbahnoberkante (A.5.2) dienen. Ziel ist also nicht die \nZulassung von hervorspringenden Gebäudeteilen wie Treppentürmen, Windfängen, \nBalkonen u.ä., sondern der Plangeber will die Möglichkeit einer architektonischen \nGliederung eröffnen. Dass diese im Einzelnen näher fest zu legen sind, ist nicht Sinn \ndes Gesetzes. Daran, dass der zulässige Umfang der Abweichungen bestimmt ist, \nbesteht kein Zweifel.\n\n56\n\nAuch in der Festsetzung A.5.3 sind der Gebäudeteil (Dachüberstände) und die \nArt (Auskragung) eindeutig bestimmt. Der Umfang lässt sich ohne Weiteres durch \nAuslegung ermitteln. \"Weit\" bedeutet, dass der Bebauungsplan selbst hinsichtlich \ndes Umfangs der Abweichung der Überkragung keine Grenze setzt. \n\n57\n\nDie textliche Festsetzung zu C.3.1 ist entgegen der Auffassung der Antragsteller \nbestimmt. Bezugspunkt für die dort festgesetzten Wandhöhen ist nicht die C. straße \nbzw. die S. straße, sondern die mittlere Höhe der öffentlichen Erschließungsfläche. \nFür die im Zentrum gelegenen Grundstücke stellt sich die Frage, ob die C. straße \noder die S. straße maßgeblich ist, gerade nicht, weil die Festsetzung C.3.1 nur die \nzu diesen Straßen ausgerichteten Außenwände betrifft, wie die zeichnerische \nDarstellung des Bebauungsplans verdeutlicht. \n\n58\n\nVon der Festsetzung einer Wandhöhe für den eingeschossigen Baukörper hat \nder Rat abgesehen; er musste sie auch nicht festsetzen. Die Regelung unter C.3.4 \nbetrifft auch nicht die Festsetzung einer Wandhöhe, sondern die Festlegung, welche \nGeländeoberfläche maßgebend ist.\n\n59\n\nDie Antragsgegnerin hat zur Begründung dieser Festsetzung ausgeführt, sie \nregele die Bestimmung des unteren Bezugspunktes für die Berechnung der Zahl der \nVollgeschosse. Diese Begründung trägt die Festsetzung. \n\n60\n\nGemäß § 9 Abs. 2 BauGB kann bei Festsetzungen nach Abs. 1 auch die \nHöhenlage festgesetzt werden. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB kann das Maß der \nbaulichen Nutzung, wozu auch die Zahl der Vollgeschosse (§ 16 Abs. 2 Nr. 3 \nBauNVO) gehört, festgesetzt werden. Was als Vollgeschoss gilt, richtet sich nach \nLandesrecht. Insoweit trifft § 2 Abs. 5 BauO NRW eine Regelung, die auf die \nGeländeoberfläche abstellt. Von daher ist es bei den besonderen topographischen \nGegebenheiten des Geländes, das sowohl nach Osten als auch nach Süden stark \nabfällt, gerechtfertigt, für die vier Gebiete mit der Begrenzung des Maßes der \nbaulichen Nutzung auf ein Vollgeschoss festzulegen, welche Geländeoberfläche \nmaßgebend ist. \n\n61\n\nSchließlich ist auch die Festsetzung der Wand- bzw. Firsthöhe des maximal \nfünfgeschossigen Baukörpers im nordwestlichen Plangebiet (C. straße 3) mit 18 m \nhinreichend bestimmt. Unerheblich ist, dass wegen der festgesetzten maximalen \nFirsthöhe von 18 m für das Flachdachgebäude die entsprechende Festsetzung für \ndie Wandhöhe überflüssig ist. Der Bezugspunkt für die Firsthöhe kann durch \nAuslegung ermittelt werden. \n\n62\n\nDie Begrenzung erfolgte auf Anregung des Antragstellers zu 1., der durch die \nnach dem ursprünglichen Planentwurf mögliche Aufstockung des Gebäudes \nC. straße 3 um zwei Geschosse die Besonnung der östlich gelegenen \nWohngrundstücke beeinträchtigt sah. In der Begründung des Bebauungsplans heißt \nes insoweit, für das zu erweiternde Verwaltungsgebäude C. straße 3 werde \nzusätzlich eine Firsthöhe festgesetzt, um eine möglichst niedrige Gesamthöhe zu \nerreichen. Im Hinblick auf diese, dem Schutz der Nachbarn dienende Begrenzung ist \ndie Festsetzung der maximalen Firsthöhe von 18 m dahin auszulegen, dass die \nFirsthöhe an keiner Stelle die Geländehöhe um mehr als 18 m übersteigen darf. \n\n63\n\nDer Bebauungsplan genügt dem Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB.\n\n64\n\nDas Gebot, die öffentlichen und privaten Belange untereinander und \ngegeneinander gerecht abzuwägen, wird zunächst dann verletzt, wenn eine \nsachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn \nin die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie \neingestellt werden muss. Schließlich liegt eine solche Verletzung auch dann vor, \nwenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausweg \nzwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen \nwird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. \nInnerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, \nwenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange \nfür die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung \ndes anderen Belangs entscheidet.\n\n65\n\nDie Antragsteller bemängeln insoweit, die zugelassene bis zu siebengeschossige \nBebauung berücksichtige ihre nachbarrechtlichen Interessen nicht hinreichend. Die \nzugelassenen Anlagen übten eine erdrückende Wirkung insbesondere auf ihre \nGrundstücke aus und seien daher rücksichtslos. Das Rücksichtnahmegebot gibt es \njedoch nur nach Maßgabe der einfachen Gesetze, nicht aber als ein das gesamte \nBauplanungsrecht umfassendes allgemeines Gebot. Die Verpflichtung der planenden \nGemeinde, unzumutbare Beeinträchtigungen benachbarter Grundstücke zu \nvermeiden, ergibt sich nach Maßgabe des Abwägungsgebots. Für ein davon \ngesondertes \"bauplanungsrechtliches Rücksichtnahmegebot\" im Sinne einer \neigenständigen rechtlichen Kategorie ist kein Raum.\n\n66\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998\n- 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 (Seite 174).\n\n67\n\nOb ein aufgrund des Bebauungsplans zu errichtendes Gebäude konkret \nrücksichtslos ist, ist erst im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen. Vorliegend geht \nes nur darum, ob der Plangeber die Belange der Antragsteller erkannt und zutreffend \nabgewogen hat. Das ist der Fall.\n\n68\n\nDer Rat der Antragsgegnerin hat sich ausführlich mit den Bedenken des \nAntragstellers zu 1. hinsichtlich der vorgetragenen \"erdrückenden Wirkung\" befasst. \nEr hat zutreffend darauf hingewiesen, dass bei zukünftigen Bauvorhaben die \nAbstandflächen eingehalten werden müssen und dass im Grenzbereich zwischen \nKern- und Mischgebiet, also zu den Antragstellern hin, die höheren Werte für \nMischgebiete gelten (vgl. § 6 Abs. 5 Satz 3 BauO NRW 1995). Auch befinde sich die \nzwei- und dreigeschossige Bebauung im Mischgebiet an der I. straße auf einem \nca. 5,50 m höheren Niveau als die mögliche siebengeschossige Bebauung im \nZentrum des mittleren Kerngebietes. \n\n69\n\nDer Rat der Antragsgegnerin hat insoweit die Belange der Bewohner des \nMischgebietes an der I. straße erkannt und abgewogen. Die Bebauung an der \nI. straße ist zwei- bzw. dreigeschossig. Von daher ist gegen eine die \nAbstandfläche einhaltende vier- bis fünfgeschossige Bebauung im Süden der \nGrundstücke der Antragsteller grundsätzlich nichts einzuwenden, zumal zwischen \ndiesem möglichen Baukörper und dem Haus der Antragsteller zu 2. noch eine zwei- \nbis dreigeschossige Bebauung vorgesehen ist. In einem derart zentralen \ninnerstädtischen Gebiet ist die Ausweisung eines Kerngebiets mit der Möglichkeit, \neine GRZ bis 1,0 und eine GFZ bis 3,0 festzusetzen, auch bei teilweise bestehender \nBebauung nicht abwägungsfehlerhaft. Mit einer auch dichten Bebauung müssen die \nNachbarn auf einer solchen Fläche immer rechnen. Den Belangen der benachbarten \nGrundstückseigentümer hat der Rat der Antragsgegnerin hinreichend dadurch \nRechnung getragen, dass er nur eine Bebauung zugelassen hat, die sich in der Höhe \nder Umgebungsbebauung anpasst. Die zeichnerische Darstellung Schnitt A-A im \nBebauungsplan zeigt, dass die mögliche fünfgeschossige Bebauung südlich des \nMischgebietes und auch die siebengeschossige Bebauung im Zentrum und an der \nC. straße bei üblichen Geschosshöhen nicht einmal die Höhe der bestehenden \nBebauung östlich der S. straße erreicht. Südlich der rückwärtigen \nGrundstücksgrenze der Antragsteller zu 2. ist sogar nur eine eingeschossige \nBebauung möglich. Die Festsetzung der Baufenster ermöglicht den Antragstellern \neinen Blick durch das gesamte Plangebiet bis zur C. straße, so dass von einer \ngeschlossenen Front, die das Gefühl des \"Eingemauertseins\" erweckt, nicht die \nRede sein kann. Dafür, dass ihnen ein ungestalteter \"Klotz\" vorgesetzt wird, gibt es \nkeine Anhaltspunkte.\n\n70\n\nDass vorliegend durch die unmittelbare Nachbarschaft zwischen Mischgebiet und \nKerngebieten im Baugenehmigungsverfahren nicht lösbare Konflikte hervorgerufen \nwerden, ist dem Senat nicht ersichtlich. Die Antragsteller tragen insoweit lediglich \nvor, durch die textlichen Festsetzungen seien Diskotheken nicht ausgeschlossen, die \nein erhebliches Konfliktpotenzial böten. Die Antragsgegnerin hat dagegen zu Recht \nsinngemäß darauf verwiesen, ein gegenüber der Umgebung rücksichtsloses \nVorhaben könne im Rahmen des Genehmigungsverfahrens verhindert werden. Dass \ndies nicht möglich ist, belegen die Antragsteller auch nicht ansatzweise. \nPlanungsrechtlich sind Diskotheken als Vergnügungsstätten im Kerngebiet gemäß \n§ 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zulässig. Das bedeutet, dass städtebauliche Gründe \nvorliegen müssen, um sie bereits planungsrechtlich als nicht zulässig \nauszuschließen. Dass die Antragsgegnerin derartige durchgreifende Gründe nicht \nangenommen hat, begegnet keinen Bedenken. Ob eine Diskothek die benachbarte \nWohnbebauung stört, ist im Baugenehmigungsverfahren für den Einzelfall zu prüfen. \nStellt sich dort heraus, dass eine Diskothek wohnumfeldverträglich betrieben werden \nkann, ist sie zuzulassen, anderenfalls ist die Genehmigung zu verweigern.\n\n71\n\nSchließlich ist die Zuordnung des dem Grundstück der Antragsteller zu 2. \nbenachbarten bebauten Grundstücks S. straße 31 zum Kerngebiet nicht willkürlich. \nDie Antragsgegnerin hat sich bei dieser Grenzziehung davon leiten lassen, dass das \nGrundstück S. straße 31 zum Gesamtgrundstück \"früheres Gelände der S. \" \ngehört, das dort aufstehende Gebäude abbruchreif ist und deshalb in die \nNeuplanung des S. -Geländes einbezogen werden sollte. Dagegen ist nichts zu \nerinnern.\n\n72\n\nAbwägungsfehlerfrei hat der Rat auch eine Einfahrt zur Tiefgarage von der \nS. straße aus zugelassen. Die Antragsteller haben insoweit nur sehr allgemein \nerhebliche Beeinträchtigungen durch die Nutzer bei Großveranstaltungen im \nKongresszentrum behauptet. Dem hat der Rat der Antragsgegnerin entgegen \ngehalten, die Hauptein- und die Ausfahrt befänden sich im Westen zur X. straße \nhin. Durch das Verkehrskonzept - u.a. die vorgesehene Sperrung der I. straße \nzwischen Heinrichstraße und Friedrich-Ebert-Straße - werde erreicht, dass die \nEinfahrt S. straße nur einem eingegrenzten Nutzerkreis diene. Dem sind die \nAntragsteller nicht entgegengetreten. Es liegt auch auf der Hand, dass die \nregelmäßig aus einem weiteren Umkreis kommenden Besucher von \nGroßveranstaltungen in einem Kongresszentrum die X. straße, eine \nBundesstraße, nutzen. Im Übrigen ist auch hier eine Feinsteuerung im \nBaugenehmigungsverfahren noch möglich, weil die Zufahrt von der S. straße aus \nnicht die einzige vom Bebauungsplan zugelassene Möglichkeit ist, in die Tiefgarage \nzu fahren. \n\n73\n\nLetztendlich sind auch die Belange des Denkmalschutzes nicht fehlerhaft \nabgewogen. \n\n74\n\nDer Rat hat die Belange des Denkmalschutzes, insbesondere den von den \nAntragstellern angeführten \"Umgebungsschutz\" erkannt und darauf verwiesen, dass \nan die Denkmäler unmittelbar angrenzend lediglich eine dreigeschossige Bebauung \nvorgesehen sei. Angesichts dessen, dass die Denkmäler an der I. straße \nzweigeschossig sind und die Umgebungsbebauung bis zu vierstöckig ist, begegnet \ndies keinen Bedenken. Darüber hinaus trifft es zu, dass eine zeitgemäße Architektur, \nauch wenn sie in ihrer Baukörpergröße die Denkmäler überragt, durchaus mit \ndenkmalgeschützten Gebäuden verträglich sein kann, zumal dann, wenn - wie hier - \nder Schutz vornehmlich alte Bausubstanz und nicht die Stadtbildprägung erfasst. Der \nRat durfte auch darauf verweisen, dass die am Verfahren beteiligte Denkmalbehörde \nkeine Einwendungen vorgebracht haben.\n\n75\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1, 159 Sätze \n1 und 2 VwGO. Die Antragssteller haben nur in einem im Hinblick auf den \nGesamtplan völlig unbedeutenden ihre Belange ohnehin nicht tangierenden Teil \nobsiegt, so dass es gerechtfertigt ist, die Kosten des Verfahrens allein ihnen \naufzuerlegen. \n\n76\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO \niVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n77\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n78\n\nRechtsmittelbelehrung\n\n79\n\nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten \nwerden.\n\n80\n\nDie Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach \nZustellung dieses Urteils einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil \nbezeichnen.\n\n81\n\nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils \nzu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. \n\n82\n\nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder \nBeteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen \nHochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum \nRichteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des \nöffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte \nmit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, \nGebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum \nRichteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen \nSpitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.\n\n83","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295138","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-12-02/7a-d-177-00-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":8},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295138","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295138","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-12-02/7a-d-177-00-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295138","retrieved":"2026-07-09 03:17:10.726858+00:00"}}