{"status":"available","doknr":"OLD295141","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1202.17B1474.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-12-02","aktenzeichen":"17 B 1474/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Antragsteller abgelehnt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer gemäß § 194 Abs. 2 VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des \nRechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I \nS. 3987) iVm § 146 Abs. 4 VwGO in der Fassung des Gesetzes vom 1. November \n1996 (BGBl. I S. 1626) - VwGO a.F. - statthafte Antrag auf Zulassung der \nBeschwerde ist nicht begründet. \n\n3\n\nDas Antragsvorbringen ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit \ndes angefochtenen Beschlusses zu wecken, §§ 146 Abs. 4 VwGO a.F., 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO. \n\n4\n\nDie Angriffe der Antragsteller gegen den Bescheid des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) vom 2. August 2001, durch den \nihr Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 24. August 1999 bezüglich der \nFeststellung zu § 53 AuslG abgelehnt worden ist, gehen fehl. Im vorliegenden \nVerfahren kann nicht überprüft werden, ob das Bundesamt den Antrag zu Recht \nabgelehnt hat. Die Kompetenz zur Prüfung der in § 53 AuslG aufgeführten \nzielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse liegt bei und nach Betreiben eines \nAsylverfahrens ausschließlich beim Bundesamt, § 24 Abs. 2 AsylVfG. Daran ist die \nAusländerbehörde gemäß § 42 Satz 1 AsylVfG gebunden. Gleiches gilt für das \nVerwaltungsgericht im Verfahren gegen die Ausländerbehörde. \n\n5\n\nAllein die Tatsache der Klageerhebung gegen den Bescheid des Bundesamtes \nermöglicht es auch nicht, dem Antragsgegner die Abschiebung der Antragsteller bis \nzu einer rechtskräftigen Entscheidung im Klageverfahren 23 K 6003/01.A zu \nuntersagen. Die Antragsteller sind vollziehbar ausreisepflichtig. Die Klage gegen den \nBescheid vom 2. August 2001 entfaltet keine aufschiebende Wirkung, § 75 AsylVfG. \nUm vorläufigen Rechtsschutz im Verfahren gegen das Bundesamt haben die \nAntragsteller nicht nachgesucht. \n\n6\n\nSoweit dem Zulassungsantrag als Anlage das Attest des Arztes für Psychiatrie \nund Psychotherapie, T. , vom 15. Oktober 2001 beigefügt worden ist, geht der \nSenat davon aus, dass damit auch eine Suizidgefährdung des Antragstellers bei \neinem Abschiebungsversuch, mithin ein inlandbezogenes und der Prüfung durch die \nAusländerbehörde unterliegendes Vollstreckungshindernis, § 55 Abs. 2 AuslG iVm \nArt. 2 Abs. 2 GG, geltend gemacht werden soll. Der Berücksichtigung dieses \nVorbringens steht nicht entgegen, dass es erstmals mit dem Zulassungsantrag \ngeltend gemacht worden ist. Nach der Rechtsprechung des Senats sind neue oder \nim erstinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemachte Umstände im \nZulassungsverfahren zu berücksichtigen, wenn sie bis zum Abschluss der \nBegründungsfrist des § 146 Abs. 5 Satz 1 VwGO a.F. in das Verfahren eingeführt \nwerden. \n\n7\n\nDer Antrag ist jedoch auch insoweit nicht begründet. Mit dem Attest vom 15. \nOktober 2001 und den bis dahin zu den Ausländerakten gelangten ärztlichen \nErkenntnissen ist die konkrete Gefahr eines ernsthaften Suizidversuchs des \nAntragstellers im Rahmen einer Abschiebung nicht glaubhaft gemacht worden. \n\n8\n\nBei dem Antragsteller ist seit November 1996 eine seelische Erkrankung \nbekannt. Er hat sich damals, möglicherweise im Zusammenhang mit dem Tod seiner \nMutter, in fachärztliche Behandlung begeben, zunächst bei dem Arzt für Neurologie \nund Psychiatrie, Dr. C. , in Berlin, wo er, soweit ersichtlich, von 1994 bis Januar \n2000 gelebt hat. Dieser Arzt hat am 19. November 1999 eine Depression mit \npsychischer Dekompensation bei Vorliegen einer posttraumatischen \nBelastungsstörung und familiärer psychischer Belastung über die Mutter festgestellt. \nAnlässlich einer amtsärztlichen Untersuchung vom 11. April 2000 hat der Arzt für \nNeurologie und Psychiatrie des Gesundheitsdienstes des Antragsgegners, A. , \nden dringenden Verdacht auf Vorliegen einer zeitweisen paranoid-halluzinatorischen \nErkrankung bei entsprechender familiärer Belastung mit immer wieder auftretenden \nKrankheitsmanifestationen diagnostiziert, die eine nervenärztliche und \npsychopharmakologische Behandlung erforderlich mache (Stellungnahme vom 29. \nMai 2000). Der Arzt hält es für durchaus möglich und wahrscheinlich, dass es im \nRahmen der Abschiebung zu einer seelischen Dekompensation kommen könne. \nDagegen wird eine posttraumatische Belastungsstörung ausgeschlossen und - \ngemäß telefonischer Äußerung vom 17. Mai 2001 - eine langfristige therapeutische \nBehandlung für nicht erforderlich erachtet. Sodann hat der Antragsteller sich im Mai \n2000 in psychiatrische Behandlung bei dem Arzt für Neurologie-Psychiatrie-\nPsychotherapie, Dr. L. , in C. -H. bach begeben, der in der Bescheinigung vom \n26. Juli 2000 ein Angstsyndrom und Schlafstörungen diagnostiziert und eine \nmedikamentöse antidepressive Behandlung eingeleitet hat. \n\n9\n\nAuf eine mögliche Suizidgefährdung wird erstmals im Attest des Arztes für \nPsychiatrie und Psychotherapie, T. , des Praxisnachfolgers von Dr. L. , vom 17. \nJuni 2001 hingewiesen. Er stellt die Diagnose einer generalisierten Angststörung und \nposttraumatischen Belastungsstörung, die bei familiärer Vorbelastung wesentlich \nausgelöst worden sei durch die traumatischen Erlebnisse im Rahmen des \nJugoslawienkrieges. Bei einer Rückkehr nach Jugoslawien oder Bosnien sei aus \närztlicher Sicht zu erwarten, dass sich die depressive Symptomatik so zuspitze, dass \ndann Gefahr für Leben und Gesundheit in Form einer suizidalen Krise bestünde. \nÄhnlich verhält sich das Attest des Dr. C. vom 21. Juni 2001. Auch er führt die \nDepression mit psychischer Dekompensation auf traumatisierende Kriegserlebnisse \nin Jugoslawien bei Vorliegen einer psychischen familiären Vorbelastung zurück und \nvertritt die Auffassung, bei einer Rückkehr nach Jugoslawien oder Bosnien sei ein \nSuizid angesichts der drohenden Ausgrenzung und Diskriminierung nicht \nauszuschließen. Schließlich heißt es in dem mit dem Zulassungsantrag vorgelegten \nAttest des Arztes T. vom 15. Oktober 2001, dass die Symptome der \nposttraumatischen Belastungsstörung mit ständigem Denken an die Kriegserlebnisse \netc. trotz Intensivierung der Behandlung durch höhere Dosis der Antidepressiva \nständig angestiegen seien und die suizidale Gefährdung des Betroffenen sich weiter \nverstärkt habe. Die Gefahr einer Retraumatisierung bei einer Abschiebung nach \nBosnien sei so hoch, dass dann die reale Möglichkeit einer Suizidhandlung \nbestünde. Angemerkt wird noch, dass der Antragsteller den Arzt im September 2001 \nernsthaft gefragt habe, ob es für seine Frau und seine Kinder eine größere Chance \nauf Erteilung einer längerfristigen Aufenthaltserlaubnis gebe, wenn er sich suizidieren \nwürde. \n\n10\n\nDie Aussagekraft der vorstehend angeführten Atteste erfährt eine erhebliche \nEinschränkung dadurch, dass die Erkrankung, die zu einer Suizidgefährdung führen \nsoll, bei Bestehen der Vorbelastung wesentlich auf eigene traumatische Erlebnisse \nwährend des Krieges in Jugoslawien zurückgeführt wird, der Antragsteller aber in \nkeinem seiner abgeschlossenen Asylverfahren derartige eigene Erlebnisse geltend \ngemacht hatte. Soweit die angebliche Traumatisierung im Zulassungsantrag \nnunmehr auf den Krieg in Bosnien im Jahre 1991 zurückgeführt wird, vermag auch \ndies - unbeschadet des Fehlens sowohl einer Erläuterung eigener traumatisierender \nErlebnisse im Kroatienkrieg als auch der Angabe von Gründen für eine insoweit \nunrichtige Unterrichtung der behandelnden Fachärzte - nicht zu verfangen. Der \nAntragsteller ist bereits im März 1991 und damit deutlich vor Ausbruch des Krieges in \nKroatien in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Die Jahre davor, seit 1976, \nhatte er im T. N. - nicht weit von Belgrad entfernt - in Serbien gelebt. \n\n11\n\nVor diesem Hintergrund rechtfertigen die Aussagen - der Antragsteller könne bei \nZuspitzung der Situation in eine suizidale Krise geraten, bei einer Rückkehr nach \nJugoslawien oder Bosnien sei ein Suizid angesichts der drohenden Ausgrenzung \nund Diskriminierung nicht auszuschließen bzw. angesichts der mit einer Abschiebung \nverbundenen hohen Gefahr einer Retraumatisierung bestehe die reale Möglichkeit \neiner Suizidhandlung - nicht die Annahme, dass der Antragsteller im Zusammenhang \nmit Abschiebungsmaßnahmen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit versuchen wird, \nseinem Leben ein Ende zu setzen. \n\n12\n\nNichts Gegenteiliges ergibt sich aus den Feststellungen des Gesundheitsamtes \nvom 24. Mai 2001, im Rahmen der seelischen Grunderkrankung sowie der weiteren \nsubjektiv erlebten familiär-sozialen Problemfelder sei es durchaus möglich und \nwahrscheinlich, dass es im Rahmen der Abschiebung zu einer seelischen \nDekompensation kommen könne. Diese Aussage enthält nicht, wovon aber der \nAntragsteller auszugehen scheint, eine Feststellung über die Wahrscheinlichkeit \nsuizidaler Handlungen. Zum Ausdruck gebracht wird damit, wie der Kontext zeigt, \ndass bei einer Abschiebung mit einer für die vorliegende seelische Erkrankung \ntypischen weiteren Krankheitsmanifestation zu rechnen sei, die eine ärztliche \nBehandlung erfordere. Der Antragsteller steht in fortlaufender fachärztlicher \nBehandlung. Er lebt in Lebensgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin und seinen \nKindern, die im Bedarfsfall ärztliche Hilfe herbeiholen können. Die ärztliche \nBegleitung bei einer Abschiebung wird vom Antragsgegner sichergestellt. \n\n13\n\nAus den Akten ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass es in anderen \nsubjektiv als besonders belastend empfundenen Situationen zu suizidalen \nHandlungen des Antragstellers gekommen wäre. Einer solchen Situation war der \nAntragsteller mit Sicherheit ausgesetzt, als seine Lebensgefährtin und seine Kinder, \ndie von der Ausländerbehörde Berlin im November 1998 abgeschoben worden \nwaren, sich zur Zeit der Natoangriffe auf Serbien in T. N. aufgehalten haben. \nDamals ist es zu keinerlei Kurzschlusshandlungen gekommen. Vielmehr ist der \nAntragsteller nach Beruhigung der Situation aus Sorge um seine Familie nach \nSerbien gereist und hat sie wieder mit nach Deutschland gebracht. Vor diesem \nHintergrund kann auch die von dem Arzt T. erwähnte Erörterung einer möglichen \nSuizidierung gegen Einräumung eines Daueraufenthaltsrechts für Frau und Kinder \nnicht als ernst zu nehmende Selbstmorddrohung gewertet werden, sondern als \nAusdruck des Bestrebens des Antragstellers, auf diese Weise auf das Unterbleiben \naufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen sich und seine Angehörigen hinzuwirken. \nEs ist unwahrscheinlich, dass er sich im Zusammenhang mit einer gemeinsamen \nAbschiebung seiner familiären Verantwortung entziehen und Hand an sich legen \nwird.\n\n14\n\nSchließlich ist auch die von dem Arzt T. veranlasste Aufnahme des \nAntragstellers zur stationären Behandlung in die Rheinischen Kliniken Köln in der \nZeit vom 12. bis 27. November 2001, über die ein Arztbericht nicht vorgelegt worden \nist, nicht bei Gefahr für Leib und Leben im Rahmen einer Notfallaufnahme erfolgt. \n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1 14 Abs. 1 und 3, 20 Abs. 3 GKG. \n\n16\n\nDieser Beschluss ist nicht anfechtbar. \n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295141","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-12-02/17-b-1474-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295141","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295141","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-12-02/17-b-1474-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295141","retrieved":"2026-07-09 03:17:10.983764+00:00"}}