{"status":"available","doknr":"OLD295158","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1129.3A3710.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-11-29","aktenzeichen":"3 A 3710/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des auf Grund der Kostenentscheidung vollstreckbaren Betrages abwenden, \nwenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu voll-\nstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist seit dem 14. Dezember 1992 Eigentümer des Grundstücks Ge-\nmarkung Flur 16 Flurstück 410 ( Straße 2). \n\n3\n\nDie Straße wurde im Jahr 1989 bautechnisch fertiggestellt. Ursprünglich \nwar die Straße von den Festsetzungen des Fluchtlinienplanes Nr. 2201 vom \n29. März 1939 erfasst, den der Rat der Stadt mit Beschluss vom \n26. September 1991 aufhob. Mit Verfügung vom 16. Juni 1993 erteilte der Regie-\nrungspräsident seine nachträgliche Zustimmung zum Ausbau der Straße. Die \nVerfügung nimmt Bezug auf einen beigefügten Lageplan, in dem die Abgrenzung des \nsüdlichen Endes der Erschließungsanlage in Höhe der südlichen Grenze des Flur-\nstücks 167/4 vorgenommen ist. \n\n4\n\nUnter dem 22. Juni 1993 erließ der Beklagte zunächst einen \nErschließungsbeitragsbescheid über 9.021,83 DM zu Lasten des Rechtsvorgängers \ndes Klägers, Herrn . Nachdem Beitreibungsbemühungen fruchtlos verlaufen \nwaren und die Beitragsforderung gegen Herrn befristet niedergeschlagen \nworden war, zog der Beklagte mit Bescheid vom 7. Mai 1997 den Kläger zu einem \nErschließungsbeitrag für die Straße in Höhe von 9.021,69 DM heran.\n\n5\n\nAuf den Widerspruch des Klägers setzte der Beklagte mit Widerspruchsbescheid \nvom 30. Juli 1997 den Erschließungsbeitrag auf 8.560,33 DM herab und wies den \nWiderspruch im übrigen zurück. In der Begründung des Widerspruchsbescheides \nführte der Beklagte u.a. aus, die begrünte Fläche im Einmündungsbereich zur \nStraße sei hinsichtlich des Flurstücks 1446/151 in die Aufwandsverteilung einzube-\nziehen, da es sich um ein bebaubares und von der Warsteiner Straße erschlossenes \nGrundstück handele. \n\n6\n\nMit seiner am 20. August 1997 erhobenen Klage hat der Kläger im wesentlichen \ngeltend gemacht: Es spreche vieles dafür, dass es sich bei der Straße um \neine vorhandene Straße im Sinne des § 242 Abs. 1 BauGB handele. Unabhängig \ndavon sei dem früheren Eigentümer ausweislich der \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten das Grundstück Straße 2 \n\"straßenbaukostenfrei\" veräußert worden. Ferner habe der Beklagte unter dem \n31. Juli 1984 eine Erschließungsbeitragsbescheinigung für das Grundstück \nausgestellt und dort ausgeführt, das Grundstück werde zu einem \nErschließungsbeitrag nicht mehr veranlagt. Auch der zwar möglicherweise \nrechtswidrig ergangene, aber inzwischen bestandskräftige Erschließungs-\nbeitragsbescheid zu Lasten des früheren Eigentümers stehe seiner - des Klä-\ngers - Heranziehung entgegen. Im übrigen sei die Beitragsforderung verjährt. Mit der \nAufhebung des Fluchtlinienplanes Nr. 2201 hätten die Voraussetzungen für die Ent-\nstehung der sachlichen Beitragspflicht vorgelegen. Die Zustimmung der Bezirksregie-\nrung zum Straßenausbau sei gemäß § 125 Abs. 2 Satz 2 BauGB a.F. entbehrlich \ngewesen, weil es sich bei der Straße um eine Erschließungsanlage innerhalb \neines im Zusammenhang bebauten Ortsteils gehandelt habe, für die die Aufstellung \neines Bebauungsplanes nicht erforderlich gewesen sei. \n\n7\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n8\n\nden Heranziehungsbescheid des Beklagten vom \n7. Mai 1997 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 30. Juli 1997 \naufzuheben.\n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung hat er u.a. geltend gemacht: Die Straße sei keine \nvorhandene Straße im Sinne von § 242 Abs. 1 BauGB. Zum Zeitpunkt des \nInkrafttretens des Bundesbaugesetzes habe es jedenfalls an einer \nStraßenbeleuchtung, einem Straßenkanal und dem vollständigen Ausbau der \nGehwege gefehlt. Das Flurstück 410 sei auch nicht \"straßenbaukostenfrei\", sondern \nlediglich \"straßenlandfrei\" veräußert worden. Die vom Kläger in Bezug genommenen \nVermerke in den Verwaltungsvorgängen bezögen sich allein auf das Flurstück 409. \nDie Erschließungsbeitragsbescheinigung vom 31. Juli 1984 sei nicht an den Kläger \ngerichtet und würde im übrigen - stünde sie der streitigen Beitragsfestsetzung \nentgegen - einem unzulässigen Beitragsverzicht gleichkommen. Eine plangemäße \nHerstellung unter Geltung des Fluchtlinienplanes sei jedenfalls deshalb nicht erfolgt, \nweil der Fluchtlinienplan für die Straße eine Breite von 8,50 m festgesetzt \nhabe, die tatsächliche Ausbaubreite jedoch 8,92 bis 9,10 m betrage und ein \ndiesbezüglicher Mehrkostenverzicht nicht erklärt worden sei. Die Zustimmung der \nBezirksregierung nach § 125 Abs. 2 BauGB a.F. sei entgegen der Auffassung des \nKlägers erforderlich gewesen, da - auch unter Berücksichtigung der vorhandenen \nBebauung - ein erheblicher Spielraum bei der Ausgestaltung der Straße bestanden \nhabe. Der an Herrn gerichtete Erschließungsbeitragsbescheid stehe der \nVeranlagung des Klägers nicht entgegen, weil erst mit dem vorliegend streitigen \nBescheid der nach materiellem Recht persönlich Beitragspflichtige herangezogen \nworden sei. Im übrigen hätte andernfalls ein Duldungsbescheid gegen den Kläger \nerlassen werden müssen, wodurch Einwendungen gegen die Heranziehung selbst \nabgeschnitten worden wären. Insoweit sei der Kläger durch den Erlass eines neuen \nBeitragsbescheides besser gestellt worden. \n\n12\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. \nBei der Begründung ist es der Rechtsauffassung des Beklagten im wesentlichen \ngefolgt. Allerdings spreche Überwiegendes dafür, dass die Erschließungsan-\nlage Straße entgegen der Annahme des Beklagten nach dem durch den \ntatsächlichen Ausbau vermittelten Eindruck bis zur Fahrbahn der Straße \nreiche. Doch sei es nach § 125 Abs. 2 BauGB in der nunmehr geltenden Fassung für \ndie Entstehung der Beitragspflicht weder von Belang, dass es - bei Vorliegen der \nsonstigen Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 BauGB n.F. - für den \"Restabschnitt\" \nder Straße an einer Zustimmung des Regierungspräsidenten fehle, noch sei in \nirgendeiner Weise ersichtlich, dass sich bei einer Hinzunahme dieses Straßenteils \ndie Höhe des streitigen Beitrags reduzieren würde.\n\n13\n\nAuf Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 27. Juni 2002 die \nBerufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Während des \nZulassungsverfahrens hat der Beklagte durch Bescheid vom 7. Dezember 2000 den \nan den früheren Eigentümer gerichteten Erschließungsbeitragsbescheid \naufgehoben.\n\n14\n\nMit seiner rechtzeitig eingegangen Berufungsbegründung macht der Kläger \ngeltend: Die Beitragsfestsetzung verstoße gegen den Grundsatz der Einmaligkeit der \nBeitragserhebung. Denn gegenüber seinem Rechtsvorgänger, Herrn , liege eine \nwirksame und zudem bestandskräftige Beitragsfestsetzung vor. Die Rücknahme des \nzu Lasten von Herrn ergangenen Beitragsbescheides durch Verfügung vom \n7. Dezember 2000 sei rechtswidrig. Die Aufhebung dieses Abgabenbescheides sei \ngemäß §§ 1 Abs. 3, 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG NRW i.V.m. § 169 Abs. 1 AO nicht mehr \nzulässig gewesen, weil die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen gewesen sei. Schon \ndeshalb werde sein - des Klägers - Widerspruch gegen die Aufhebungsverfügung \nErfolg haben. Unabhängig davon sei die Aufhebungsverfügung auch deshalb \nrechtswidrig, weil sie aus Gründen erlassen worden sei, die schon im \nWiderspruchsverfahren hätten vorgebracht werden können. Sie leide deshalb an \neinem Ermessensfehler. Darüber hinaus sei die Beitragsforderung gegenüber ihm \n- dem Kläger - entweder verjährt oder aber noch gar nicht entstanden. Grenze man \ndie Erschließungsanlage \" Straße\" wie der Beklagte ab und nehme deshalb an, \ndass sie in Höhe der südlichen Grenze des Grundstücks Straße 319, Flurstück \n167/4, ende, sei die Erschließungsbeitragspflicht vor 1993 begründet worden. Der \nZustimmung des Regierungspräsidenten nach § 125 BauGB a.F. Dem \nVerwaltungsgericht sei nicht zu entnehmen, dass der nunmehr an Stelle der \nBezirksregierung zuständige habe es nicht bedurft, weil der Verlauf der Straße \ndurch die angrenzende Bebauung derart festgelegt gewesen sei, dass es einer \nPlanungsentscheidung gemäß § 125 Abs. 2 Satz 2 BauGB a.F. nicht mehr bedurft \nhabe. Der Anwendungsbereich der Vorschrift sei dabei keineswegs nur auf solche \nFälle begrenzt, in denen die Bebauung unmittelbar bis an den Straßenrand reiche. \nFolge man hingegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts, nach der die \nErschließungsanlage \" Straße\" auch den Einmündungsbereich zur Straße hin \numfasse, fehle es an den Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 BauGB n.F. Dem \nVerwaltungsvorgang sei nicht zu entnehmen, dass die nunmehr an Stelle der \nBezirksregierung zuständige Gemeinde geprüft habe, ob die Erschließungsanlage \nhinsichtlich der vom Verwaltungsgericht festgestellten \"Reststrecke\" den \nAnforderungen des § 1 Abs. 4 bis 6 BauGB entspreche. Zumindest sei es notwendig \ngewesen, insoweit eine nachträgliche (ergänzende) Zustimmung der \nBezirksregierung einzuholen, was durch die Neufassung des § 125 BauGB \nkeineswegs ausgeschlossen worden sei, sondern mittels der Überleitungsvorschrift \ndes § 233 BauGB möglich gewesen sei. \n\n15\n\nDer Kläger beantragt,\n\n16\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und den \nHeranziehungsbescheid des Beklagten vom 7. Mai \n1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nvom 30. Juli 1997 aufzuheben.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen,\n\n19\n\nund trägt zur Begründung im wesentlichen vor: Der an Herrn gerichtete \nHeranziehungsbescheid stehe der Veranlagung des Klägers nicht entgegen. Der \nBescheid sei gegenüber Herrn nicht wirksam geworden. Bei der Zustellung des \nBescheids durch Niederlegung sei Herr nicht mehr unter der Zustelladresse \nwohnhaft gewesen; er habe den niedergelegten Beitragsbescheid auch nicht \nabgeholt. Die Übermittlung des Bescheides per einfache Post mit Begleitschreiben \nvom 13. Oktober 1993 sei - wie sich aus dem Text des Schreibens ergebe - ohne \nBekanntgabewillen erfolgt. Unabhängig davon spreche für die Zulässigkeit einer hier \nggfl. vorliegenden Doppelveranlagung, dass erst mit dem zweiten Bescheid die \nZahlungsverpflichtung des richtigen Beitragspflichtigen begründet worden sei. Zudem \nsei die Heranziehung des Klägers erforderlich gewesen, um die Haftung des \nGrundstücks für die Beitragsforderung zu erreichen. Die Realisierung der \nBeitragsforderung gegen den Voreigentümer Uhlenbroch mittels eines gegen den \nKläger gerichteten Bescheides auf Duldung der Vollstreckung in das Grundstück \nhänge nämlich von dem Bestehen einer persönlichen Beitragsforderung ab. Nach \nder Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei ein Duldungsbescheid zwar \nnicht nichtig, dem ein bestandskräftiger Bescheid gegen einen Nichteigentümer \nvorausgegangen sei, ob er aber (einfach) rechtswidrig sei, habe das Gericht \noffengelassen. Darüber hinaus liege nunmehr auch keine Doppelveranlagung mehr \nvor, nachdem er den gegenüber Herrn erlassenen Beitragsbescheid \ninzwischen aufgehoben habe. Für die seitens des Klägers erfolgte Anfechtung der \nAufhebungsverfügung bestehe kein Rechtsschutzinteresse, da der an Herrn \ngerichtete Festsetzungsbescheid keine den Kläger begünstigende Regelung \nenthalten habe. Nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts sei die Beitragspflicht im \nübrigen erst am 1. Januar 1998 entstanden, so dass die Aufhebung des gegenüber \nHerrn ergangenen Bescheides innerhalb der Festsetzungsfrist erfolgt sei. Der \ngegen die Aufhebungsverfügung gerichtete Widerspruch des Klägers sei bisher nicht \nbeschieden worden, um den Ausgang des vorliegenden Berufungsverfahrens \nabzuwarten. Die Beitragspflicht sei auch entstanden und nicht inzwischen verjährt. \nGehe man von der im Verwaltungsverfahren zugrunde gelegten Abgrenzung der \nErschließungsanlage aus, sei die planungsrechtlich rechtmäßige Herstellung (erst) \nmit der Zustimmung der Bezirksregierung vom 16. Juni 1993 gegeben gewesen. Das \nVerwaltungsgericht habe zutreffend dargetan, dass die Einholung dieser Zustimmung \nerforderlich gewesen sei. Grenze man die Erschließungsanlage hingegen wie in dem \nangefochtenen Urteil ab, umfasse sie also auch den Einmündungsbereich zur \nStraße, sei die Beitragspflicht mit der Neufassung des § 125 Abs. 2 BauGB zum \n1. Januar 1998 entstanden. Ab diesem Tage habe nicht mehr die Möglichkeit \nbestanden, eine Zustimmung der Bezirksregierung nach § 125 Abs. 2 BauGB a.F. \neinzuholen. § 233 BauGB sei nicht anwendbar, weil mit § 242 BauGB eine spezielle \nÜberleitungsvorschrift für den Bereich des Erschließungsrechts existiere. Sehe man \ndies mit einem Teil der Kommentarliteratur anders, scheide die Einholung einer \nZustimmung nach § 125 Abs. 2 BauGB a.F. hier jedenfalls deshalb aus, weil vor dem \n1. Januar 1998 kein förmliches Verfahren eingeleitet gewesen sei, nämlich ein Antrag \nauf (ergänzende) Zustimmung hinsichtlich der \"Reststrecke\" nicht gestellt und eine \nZustimmung hinsichtlich der abgerechneten Teilstrecke bereits erteilt gewesen sei. \nDie Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 BauGB n.F. lägen hinsichtlich jener \nReststrecke, die von der erteilten Zustimmung des Regierungspräsidenten nicht \numfasst sei, vor. Die Herstellung der Verkehrsfläche genüge nämlich den \nAnforderungen des § 1 Abs. 4 bis 6 BauGB. \n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie vom Senat zugelassene und auch im übrigen zulässige Berufung ist \nunbegründet.\n\n23\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene \nBescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt \nden Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Er findet seine \nRechtsgrundlage in der Satzung der Stadt über die Erhebung eines \nErschließungsbeitrages vom 6. Juni 1988 i.V.m. § 127 ff. BauGB.\n\n24\n\n1. Entgegen der im Berufungsverfahren vom Kläger vertretenen Auffassung ist \nder Senat einerseits der Auffassung, dass die Beitragspflicht bei Erlass des \nangefochtenen Beitragsbescheides nicht verjährt war, weil - wie das \nVerwaltungsgericht richtigerweise angenommen hat - die Herstellung der \nStraße unter Geltung des § 125 Abs. 2 BauGB a.F. der Zustimmung des \nRegierungspräsidenten bedurfte. Denn hinsichtlich der Fahrbahnbreite, der \nAusgestaltung der Wendemöglichkeit am nördlichen Ende der Straße sowie des \nStraßenverlaufs im südlichen Abschnitt (ab dem nördlichen Grenzpunkt des \nFlurstücks 1446/151) bestanden nicht unerhebliche Variationsmöglichkeiten, welche \ndie Annahme, die Herstellung der Erschließungsanlage habe keinen Bebauungsplan \nerfordert, ausschließen.\n\n25\n\nZu Variationsmöglichkeiten, die als geringfügig \nvernachlässigt werden können, vgl. die Beschlüsse \ndes Senats vom 15. Mai 1997 - 3 B 1950/94 -, und \nvom 14. März 1997 - 3 B 2468/95 -, OVG NW RSE \n§ 125 BBauG/BauGB Planerfordernis\n\n26\n\n2. Andererseits steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Beitragspflicht \ninzwischen entstanden ist. \n\n27\n\na) Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass die \nErschließungsanlage \" Straße\" nicht in der Höhe der südlichen \nGrundstücksgrenze des Flurstücks 167/4 endet, sondern darüber hinaus jedenfalls \nbis zu den (auf dem Flurstück 436 gelegenen) Gehweganlagen der Straße \nreicht. Die gegenteilige Beurteilung des Beklagten im Verwaltungsverfahren, die \nStraße stelle sich ab der südlichen Grenze des Flurstücks 167/4 als Bestandteil der \nErschließungsanlage Straße dar, trifft nicht zu. Nach dem maßgeblichen \nEindruck von der Örtlichkeit, der bei natürlicher Betrachtungsweise entsteht und der \ndem Senat hinreichend durch die vorliegenden Fotos und Pläne vermittelt worden ist, \nhandelt es sich bei der an die östliche Seite der Straße angrenzenden (dreieckig \ngeschnittenen) Grünfläche (u.a. Flurstück 1446/151) jedenfalls nicht um \nStraßenbegleitgrün der Straße und damit nicht um eine dieser \nErschließungsanlage zuzurechnende Teileinrichtung. Dagegen spricht maßgeblich \ndie Tiefe der Ausdehnung dieser Grünfläche entlang der Straße, welche die \nTiefe der westlich der Straße und an der nördlichen Seite \nder Straße gelegenen Grünanlagen um mehr als das Einfache übersteigt. \nAuch der Beklagte hat ausweislich des Widerspruchsbescheides - in \nÜbereinstimmung mit dem Kläger - nicht angenommen, dass die östlich gelegene \nGrünfläche einer Erschließungsanlage zuzurechnen ist, sei es im Sinne einer \nselbständigen Anlage oder einer Teileinrichtung (vgl. zu letzterem auch den bei den \nVerwaltungsvorgängen befindlichen Vermerk des Beklagten vom 14. Oktober 1992); \ndies wird durch den Umstand verdeutlicht, dass das Flurstück 1446/151 auf den \nWiderspruch des Klägers hin als Bauland in die Verteilung des für die Herstellung der \nStraße angefallenen Erschließungsaufwandes einbezogen worden ist. Gehört die \nöstlich der Straße gelegene Grünfläche mithin nicht zur Erschließungsanlage \nStraße, gibt es für den Betrachter in der Örtlichkeit keinen hinreichenden Anhalt \ndafür, dass Fahrbahn und Bürgersteige der Straße ab der südlichen \nGrundstücksgrenze des Flurstücks 167/4 Teileinrichtungen der Straße wären. Bei \nnatürlicher Betrachtungsweise drängt sich vielmehr der Eindruck auf, dass Fahrbahn \nund Gehweg am südlichen Ende der Straße auch über die im \nVerwaltungsverfahren gezogene Grenze hinaus jedenfalls bis zu den Gehwegen der \nStraße Bestandteil der Erschließungsanlage Straße sind.\n\n28\n\nb) Der Umstand, dass sich die Erschließungsanlage Straße mithin über die \nHöhe der südlichen Grundstücksgrenze des Flurstücks 167/4 hinaus erstreckt, die \nunter dem 16. Juni 1993 erteilte Zustimmung des Regierungspräsidenten zum \nAusbau der Straße ausweislich des in Bezug genommenen Lageplans und \nder dort vorgenommenen Markierung der Erschließungsanlage jedoch ausschließlich \ndie Teilstrecke nördlich der südlichen Grundstücksgrenze des Flurstücks 167/4 \nbetraf, begründet indes nicht die vom Kläger unter diesen Voraussetzungen \nvertretene Beurteilung, die Erschließungsbeitragspflicht sei mangels rechtmäßiger \nHerstellung der Erschließungsanlage bisher nicht entstanden. Vielmehr trifft im \nErgebnis die Annahme des Verwaltungsgerichts zu, mit dem Inkrafttreten des § 125 \nAbs. 2 BauGB n.F. sei die hinsichtlich der südlichen \"Reststrecke\" bestehende \nPlanrechtswidrigkeit geheilt worden.\n\n29\n\naa) Die Planrechtmäßigkeit der Herstellung der \"Reststrecke\" ergibt sich wegen \nder auch für diese Straßenstrecke gegebenen Variationsmöglichkeiten nicht bereits \naus § 125 Abs. 2 Satz 2 BauGB a.F.\n\n30\n\nbb) § 125 Abs. 2 BauGB n.F. ist anwendbar. Für die in der Literatur von \nStadler,\n\n31\n\nUmlegungsrecht und Erschließungsrecht \n- Änderungen durch die BauGB-Novelle 1998, ZfBR \n1998, 12 (15 f.),\n\n32\n\nvertretene Ansicht, vor dem 1. Januar 1998 begonnene \nErschließungsmaßnahmen, für die eine Zustimmung der höheren \nVerwaltungsbehörde erforderlich gewesen sei, seien generell nach § 125 Abs. 2 \nBauGB a.F. \"abzuwickeln\", findet sich im Gesetz kein genügender Anhaltspunkt, \nnamentlich nicht in dem von Stadler angeführten § 233 BauGB. Dabei kann \ndahinstehen, ob die letztgenannte Vorschrift auf das Zustimmungsverfahren \nüberhaupt Anwendung finden kann, wogegen Bedenken bestehen.\n\n33\n\nVgl. Driehaus, Erschließungs- und \nAusbaubeiträge, 6. Aufl., § 7 Rdn. 19; a.A.: \nBattis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 125 \nRdn. 14, Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, \nBauGB, Stand: 1. August 2002, § 125 Rdn. 7b.\n\n34\n\nDenn § 233 Abs. 1 Satz 1 BauGB bestimmt die Weitergeltung früheren Rechts \nnur für Verfahren, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich \neingeleitet worden sind. Das Zustimmungsverfahren nach § 125 Abs. 2 BauGB a.F. \nkann aber nicht ab Beginn oder Abschluss der bautechnischen Herstellung der \nErschließungsanlage, sondern erst ab Stellung eines entsprechenden Antrags der \nGemeinde beim Regierungspräsidenten bzw. der Bezirksregierung als in diesem \nSinne eingeleitet angesehen werden. \n\n35\n\nVgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, \nsowie Battis/Krautzberger/Löhr, jeweils a.a.O.\n\n36\n\nEin solches eingeleitetes und noch nicht abgeschlossenes Verfahren betreffend \ndie Straße war am 1. Januar 1998 - wie der Beklagte zu Recht herausgestellt \nhat - nicht anhängig. Die Zustimmung für den nördlichen Teil \nder Straße war bereits 1993 erteilt worden, für die südliche \"Reststrecke\" \nder Straße bis zur Straße ist eine solche Zustimmung durch den Beklagten \nnie beantragt worden. \n\n37\n\ncc) Die Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 BauGB n.F. waren bei seinem \nInkrafttreten erfüllt. \n\n38\n\nDie \"Reststrecke\" entspricht - wie der Beklagte dargetan hat - den in § 1 Abs. 4 \nbis 6 BauGB bezeichneten materiell-rechtlichen Anforderungen, was auch der Kläger \nnicht in Zweifel zieht. Damit ist der Tatbestand des § 125 Abs. 2 BauGB n.F. erfüllt. \nDenn die von § 125 Abs. 2 BauGB n.F. geforderte Prüfung ist allein auf das \nVorliegen der Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 6 BauGB bezogen, deren \nFeststellung nach Maßgabe der alten Fassung der Vorschrift der höheren \nVerwaltungsbehörde oblag. Damals und nunmehr geht es einzig um die Frage, ob \ndie gewählte Ausbauvariante rechtmäßiges Resultat einer den Voraussetzungen des \n§ 1 Abs. 4 bis 6 BauGB genügenden Planung sein kann. \n\n39\n\nVgl. zum alten Rechtszustand: BVerwG, Urteil \nvom 27. April 1990 - 8 C 77.88 - ZMR 1990, 352.\n\n40\n\n§ 125 Abs. 2 BauGB n.F. verlangt hingegen nicht die Vornahme eines \nPlanungsakts, erfordert also nicht einen der Gemeinde und dort dem nach \nKommunalverfassungsrecht zuständigen Organ vorbehaltenen Abwägungsvorgang \ngemäß § 1 Abs. 5 und 6 BauGB. \n\n41\n\nSo allerdings insbesondere Driehaus, a.a.O., § 7 \nRdn. 24 ff.\n\n42\n\nDagegen spricht nach Auffassung des Senats durchgreifend der Umstand, dass \nmit der Neufassung des § 125 Abs. 2 BauGB einzig ein Zuständigkeitswechsel \nbeabsichtigt war.\n\n43\n\nSo im Ausgangspunkt auch Driehaus, a.a.O., § 7 \nRdn. 18; vgl. auch Bericht des Ausschusses für \nRaumordnung, Bauwesen und Städtebau, \nBT-Drucks. 13/7589, S. 28.\n\n44\n\nDies verdeutlicht der Wortlaut des Gesetzes, der als Gegenstand der früher von \nder höheren Verwaltungsbehörde und nunmehr von der Gemeinde vorzunehmenden \nPrüfung wortgleich die \"in § 1 Abs. 4 bis 6 bezeichneten Anforderungen\" in Bezug \nnimmt, ohne ausdrücklich oder auch nur mittelbar etwaige nach der \nGesetzesneufassung einzuhaltende Verfahrensanforderungen anzusprechen. \nDemgegenüber besteht kein durchgreifender Anhalt dafür, dass der Gesetzgeber \nüber einen Zuständigkeitswechsel hinaus zugleich eine Änderung des \nPrüfungsinhalts herbeiführen wollte, nämlich die Ersetzung der Rechtsprüfung durch \nein Planungsverfahren. Die Annahme einer solchen Gesetzesänderung i.S. der \nNormierung eines Planungsaktes, der bei gegebenem Anlass im \nerschließungsbeitragsrechtlichen Streitverfahren incidenter zu überprüfen wäre, \n\n45\n\nvgl. dazu die Ausführungen bei Driehaus, a.a.O., \n§ 7 Rdn. 22, 24 f., und Ludyga/Hesse, \nErschließungsbeitrag, 17. EL Oktober 2001, § 125 \nBauGB Rn. 56, \n\n46\n\nhätte in der Praxis nur schwer zu bewältigende Auswirkungen. Der Gemeinde \nwäre nämlich ein Planungsverfahren auferlegt, das mangels jedweder Regelung von \nFörmlichkeiten besonders angreifbar und fehleranfällig wäre. So sichert beim \nBebauungsplan etwa ein vom Gesetzgeber bis in die Einzelheiten vorgeschriebenes \nBeteiligungsverfahren (§ 3 ff. BauGB) die vollständige Erfassung aller \nabwägungsrelevanten Belange. Ähnliche Verfahrensvorschriften gewährleisten auch \ndie materiell rechtmäßige Durchführung von Planfeststellungsverfahren, vgl. etwa \n§ 17 Bundesfernstraßengesetz. Darüber hinaus sind mit den vorgenannten Gesetzen \nVorschriften erlassen worden, die nachträgliche Einwendungen gegen ergangene \nPlanungsakte beschränken oder ausschließen (vgl. etwa § 4 Abs. 3, § 214 Abs. 3 \nSatz 2, § 215 BauGB, § 17 Abs. 4 und 6c Bundesfernstraßengesetz). Die Annahme, \ndass der Gesetzgeber den Gemeinden gerade im Anwendungsbereich des § 125 \nAbs. 2 BauGB, also in Fällen, in denen die städtebauliche Entwicklung und Ordnung \nkeine Bauleitpläne erfordert (§ 1 Abs. 3 BauGB), sondern eine \"Grobabstimmung\" \nreicht, \n\n47\n\nLudyga/Hesse, a.a.O.,\n\n48\n\nein Planungsverfahren ohne ein derartiges \"sicherndes Netz\" aufbürden wollte, \nliegt hiernach fern. In dieser Richtung bietet auch das Gesetzgebungsverfahren \nkeine Anhaltspunkte. Die Neufassung des § 125 Abs. 2 BauGB ist offensichtlich \nunter dem Gesichtspunkt der Zuständigkeitskonzentration und damit als \nVerfahrensvereinfachung - als Konsequenz aus dem Wegfall des Anzeigeverfahrens \nfür Bebauungspläne und zur Stärkung der kommunalen Planungshoheit - betrachtet \nworden; die vorerwähnten verfahrensrechtlichen Besonderheiten eines \nPlanungsverfahrens wurden dabei nicht ansatzweise in den Blick genommen.\n\n49\n\nVgl. erneut den Bericht des Ausschusses für \nRaumordnung, Bauwesen und Städtebau a.a.O.\n\n50\n\n3. Ist die Beitragspflicht mithin am 1. Januar 1998 entstanden, steht der \nHeranziehung des Klägers auch nicht die frühere Veranlagung seines \nRechtsvorgängers entgegen, wobei dahinstehen kann, ob der an Herrn \nergangene Beitragsbescheid durch Bekanntgabe wirksam geworden ist. Sollte das \nvom Kläger angeführte Verbot der Doppelveranlagung anzuerkennen sein,\n\n51\n\noffengelassen vom Bundesverwaltungsgericht im \nUrteil vom 21. Oktober 1983 - 8 B 29.82 -; \nbefürwortend etwa Driehaus, a.a.O., § 24 Rdn. 14; \nvgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 27. März 1998 \n- 15 A 3421/94 - ZMR 1999, 135\n\n52\n\nund sollte es zudem hier einschlägig sein, ist seine Verletzung nicht mehr zu \nbesorgen, seitdem der Beklagte während des Berufungszulassungsverfahrens mit \nVerfügung vom 7. Dezember 2000 den an Herrn gerichteten Bescheid mit \nWirkung ex tunc aufgehoben hat. Die gegen die Rechtmäßigkeit der Aufhebung vom \nKläger vorgetragenen Einwände greifen nicht durch, wobei zu seinen Gunsten \nunterstellt werden kann, dass er bezüglich des Aufhebungsbescheides \nwiderspruchsbefugt ist und den Bescheid deshalb zulässigerweise angefochten hat. \nDa die Beitragspflicht - wie dargestellt - erst zum 1. Januar 1998 entstanden ist, kann \ndie Festsetzungsfrist (§§ 1 Abs. 3, 12 Abs. 1 Nr. 4 b) KAG NRW ,169 AO) nicht \nabgelaufen sein, was der Aufhebung des an Herrn gerichteten Bescheides im \nJahre 2000 womöglich entgegenstände. Das vom Kläger zum Gesichtspunkt der \nErmessensausübung angeführte Urteil des Bundesfinanzhofs, \n\n53\n\nUrteil vom 26. März 1991 - VII R 15/89 -, BStBl. \n1991, 552, \n\n54\n\nbetrifft eine Klage auf Rücknahme eines rechtswidrigen bestandskräftigen \nVerwaltungsaktes, wobei der Kläger versäumt hat, seine Einwände gegen den \nBescheid rechtzeitig, nämlich vor Eintritt der Bestandskraft, in einem \nRechtsbehelfsverfahren vorzubringen. Dieser Entscheidung lässt sich für den \nvorliegenden Fall lediglich entnehmen, dass der Beklagte berechtigt gewesen wäre, \neinen Antrag von Herrn auf Rücknahme des an ihn gerichteten \nErschließungsbeitragsbescheides ermessensfehlerfrei mit der Begründung \nabzulehnen, dass er das Fehlen des Grundeigentums durch Widerspruch gegen den \nBescheid hätte geltend machen können. Das Urteil lässt indessen nicht den Schluss \nzu, dass die Behörde in solchen Fällen von Rechts wegen verpflichtet wäre, von \neiner Rücknahme abzusehen. \n\n55\n\nAndere Bedenken gegen die Rücknahme des an Herrn adressierten \nBeitragsbescheides ergeben sich auch nicht bei einer weiteren Überprüfung von \nAmts wegen. Rechtsgrundlage sind §§ 1 Abs. 3, 12 Abs. 1 Nr. 3 b) KAG NRW, § 130 \nAbs. 1 AO. Dabei handelt es sich bei dem gegenüber Herrn erlassenen \nBeitragsbescheid um einen ausschließlich belastenden Verwaltungsakt, dessen \nRücknahme nicht den einschränkenden Voraussetzungen des § 130 Abs. 2 und 3 \nAO unterliegt. Der an Herrn gerichtete Beitragsbescheid des Beklagten \nbegründete oder bestätigte weder ein Recht noch einen rechtlich erheblichen Vorteil \ndes Klägers i.S.v. § 130 Abs. 2 AO. Dies gilt auch, falls anzunehmen sein sollte, dass \nder zu Lasten von Herrn ergangene Bescheid für die Dauer seiner Existenz \n\"Sperrwirkung\" hinsichtlich einer Veranlagung des Klägers besaß. Ob ein \nVerwaltungsakt für seinen Adressaten oder einen Dritten ein Recht oder einen \nrechtlich erheblichen Vorteil begründet, ist allein nach seinem Regelungsgehalt \n(Inhalt i.S.v. § 124 Abs. 1 Satz 2 AO) zu beurteilen. Maßgeblich ist, dass sich der \nVerwaltungsakt jedenfalls auch auf eine Begünstigung richtet; der Umstand, dass \nsich die getroffene Regelung für den Adressaten oder einen Dritten vorteilhaft \nauswirkt, reicht für sich nicht aus. \n\n56\n\nVgl. inbesondere Knoke, Rechtsfragen der \nRücknahme von Verwaltungsakten, 1989, Seite 50 f; \nvgl. ferner Erichsen, in: ders. (Hrsg.), Allgemeines \nVerwaltungsrecht, 11. Aufl., § 16 Rdn. 8.\n\n57\n\nDer Regelungsgehalt des an Herrn gerichteten Beitragsbescheides \nerschöpfte sich in belastenden Regelungen zu dessen Nachteil, nämlich in der \nFestsetzung des Erschließungsbeitrages und in einem darauf bezogenen \nLeistungsgebot. Der Bescheid enthält weder ausdrücklich noch implizit eine \nRegelung, mit der gleichsam eine \"Auswahlentscheidung\" zwischen Herrn als \nBeitragsschuldner und dem Kläger getroffen wurde, die den Kläger im Verhältnis zu \nseinem Rechtsvorgänger begünstigen sollte. Der Beklagte wollte - wie sich aus der \n(für die Ermittlung des Regelungsgehalts heranzuziehenden) Begründung des \nBescheides zweifelsfrei ergibt - entsprechend den gesetzlichen Vorgaben denjenigen \nin Anspruch nehmen, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides \nGrundstückseigentümer war, und hat sich bei der Bestimmung des \nBeitragsschuldners aufgrund eines Irrtums über die Eigentumsverhältnisse lediglich \nvergriffen. Dem an Herrn gerichteten Bescheid war demnach nicht zu \nentnehmen, dass der frühere Eigentümer anstelle desjenigen herangezogen werden \nsollte, der im Zeitpunkt der Bekanntgabe Eigentümer war. Somit stellte sich die in \nRede stehende \"Sperrwirkung\" - so sie denn eingetreten sein sollte - lediglich als \nreflexartige \"Nebenfolge\" dar, auf deren Herbeiführung der an \nHerrn adressierte Bescheid nicht gerichtet war. \n\n58\n\nVon der \"freien\" Aufhebbarkeit eines \nbestandskräftigen Beitragsbescheides, der an den \nNichteigentümer ergangen ist und die \nInanspruchnahme des Eigentümers für die Dauer \nseiner Existenz \"sperrt\", geht offenbar auch \nDriehaus, a.a.O., § 24 Rdn. 14 , aus. Anders für \neinen Fall, in dem der frühere Eigentümer vor der \nEigentumsübertragung zu einem \nKanalanschlussbeitrag herangezogen wurde: OVG \nNRW, Beschluss vom 27. März 1998 - 15 A \n3421/94 -, a.a.O.; vgl. aber auch Hessischer VGH, \nBeschluss vom 30. Juni 1987 - 5 TH 1969/86, NJW \n1987, 3214.\n\n59\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Der Ausspruch zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n60\n\nDie Zulassung der Revision rechtfertigt sich gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. \nDie Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Vorschrift, weil sie \ndie Frage aufwirft, unter welchen Voraussetzungen die von § 125 Abs. 2 BauGB n.F. \ngeforderte Einhaltung der Anforderungen des § 1 Abs. 4 bis 6 BauGB durch die \nGemeinde als gegeben anzusehen ist.\n\n61","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295158","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-11-29/3-a-3710-99","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":28},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":3},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295158","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295158","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-11-29/3-a-3710-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295158","retrieved":"2026-07-09 03:17:12.585127+00:00"}}