{"status":"available","doknr":"OLD295159","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1129.3A3531.99.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-11-29","aktenzeichen":"3 A 3531/99","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des auf Grund der Kostenentscheidung vollstreckbaren Betrages abwenden, \nwenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu voll-\nstreckenden Betrages leistet. \n\nDie Revision wird zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Erbbauberechtigte der im unbeplanten Innenbereich \nvon - gelegenen Grundstücke Gemarkung Flur 14 \nFlurstücke 158 und 204. Das 7.919 qm große Flurstück 158 grenzt in Ecklage \nmit etwa 17 m an die straße und mit etwa 300 m an \nden weg. Das gegenüber liegende, 6.268 qm große Flurstück 204 \ngrenzt mit etwa 32 m an die straße und mit etwa 190 m an den \nweg. Beide Grundstücke sind mit Mehrfamilienhäusern (einschließlich \nNebenanlagen) bebaut; ihre Erschließung für Fußgänger und Fahrzeuge erfolgt \nausschließlich über den weg. \n\n3\n\nDie straße beginnt an der straße in der Orts- mit-\nte von , verläuft zunächst ca. 80 m in östlicher Richtung und an-\nschließend in etwa nördlicher bzw. nordöstlicher Richtung weitere ca. 450 m bis \nzur Kreuzung mit dem weg, von der ab sie alsbald in den \nAußenbereich übergeht. Nachdem die Straße in den Jahren von 1974 bis 1994 \nausgebaut worden war, zog der Beklagte die Klägerin durch zwei Bescheide \nvom 13. September 1996 für die erstmalige Herstellung der straße \n(Teilstück von der straße bis zum weg) unter Gewährung von \nEckermäßigungen zu Erschließungsbeiträgen heran, und zwar für das Flurstück \n158 in Höhe von 99.553,36 DM und für das Flurstück 204 in Höhe von \n78.156,55 DM. Die hiergegen gerichteten Widersprüche der Klägerin wies der \nBeklagte durch Widerspruchsbescheide vom 21. Oktober 1996 als unbegründet \nzurück.\n\n4\n\nDie Klägerin hat jeweils am 15. November 1996 Klage erhoben, und zwar \nwegen des Flurstücks 158 im Verfahren 3 K 3468/96 und wegen des Flurstücks \n204 im Verfahren 3 K 3467/96. Durch Beschluss vom 2. Juli 1999 hat das Ver-\nwaltungsgericht die beiden Klagen verbunden und unter dem Aktenzeichen 3 K \n3467/96 fortgeführt. Zur Begründung ihres Klagebegehrens hat die Klägerin im \nwesentlichen geltend gemacht: Die angefochtenen Bescheide seien rechtswid-\nrig, weil die veranlagten Grundstücke nur zu einem sehr geringen Teil durch die \nstraße erschlossen seien. Die Möglichkeit, die Grundstücke in voller Tiefe zu \nbebauen, resultiere nicht aus der Erschließungswirkung der straße, \nsondern sei nur durch die Tatsache zu erklären, dass die Grundstücke am \nweg lägen und maßgeblich durch diesen erschlossen seien. Es komme hinzu, \ndass die jeweils in Ecklage an straße und weg gelegenen Bau-\nkörper (das Haus weg 2 und das Doppelhaus weg 1/3) die restli-\nchen Grundstücksteile für eine von der straße her weiter in die Tiefe \ngehende Nutzung abriegelten. Angesichts dieser Umstände müsse davon aus-\ngegangen werden, dass sich die von der straße ausgehende Erschlie-\nßungswirkung erkennbar eindeutig nur auf eine Teilfläche der veranlagten \nGrundstücke beziehe. Die Klägerin hat beantragt,\n\n5\n\ndie Heranziehungsbescheide des Beklagten vom \n13. September 1996 und dessen \nWiderspruchsbescheide vom 21. Oktober 1996 \naufzuheben.\n\n6\n\nDer Beklagte hat sich hiergegen mit dem Klageabweisungsantrag gewandt, \nzur Begründung auf die angefochtenen Widerspruchsbescheide verwiesen und \nim wesentlichen ausgeführt: Da beide Grundstücke über die Tiefenbegrenzung \nauf 30 m hinaus baulich genutzt würden, müssten sie nach der Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts in vollem Umfang als erschlossen behandelt \nwerden. Eine abweichende Beurteilung ergebe sich auch nicht aus der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur sog. beschränkten \nErschließungswirkung. Beide Grundstücke könnten nicht als sog. durchlaufende \nGrundstücke angesehen werden, da sie jeweils durch beide Anbaustraßen in \nvollem Umfang erschlossen seien. Zudem seien beide Grundstücke einheitlich \nbebaut mit Verbindungswegen ohne jegliche Begrenzung zu den \nbauordnungsrechtlich notwendigen Spielplätzen auf den Grundstücken. Bei \ndiesen tatsächlichen Gegebenheiten könne nicht angenommen werden, dass \nsich die von jeder der Straßen ausgehende Erschließungswirkung erkennbar \neindeutig lediglich auf eine Teilfläche des Grundstücks erstrecke.\n\n7\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das \nVerwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Nachdem der Senat die Berufung \ndurch Beschluss vom 28. August 2001 gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO \nzugelassen hat, trägt die Klägerin zur Begründung ihrer Berufung vor: \n\n8\n\nZunächst sei die Auffassung des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen, \ndie Rechtmäßigkeit der Straßenherstellung gemäß § 125 Abs. 2 BauGB n.F. sei \nungeachtet des Umstandes anzunehmen, dass der zuständige Planungs- und \nBauausschuss am 10. September 1984 lediglich die Ausbauplanung für \nim Bereich zwischen weg und weg \"abgesegnet\" habe. In materieller \nHinsicht könne der Auffassung des Verwaltungsgerichts, aus den vorhandenen \ntatsächlichen Gegebenheiten sei keine begrenzte Erschließungswirkung der \nstraße für die veranlagten Grundstücke herzuleiten, nicht gefolgt werden. Zu \ndiesen Gegebenheiten gehörten die Übergröße der beiden Parzellen, das \nAngrenzen beider Parzellen an die straße mit einer Schmalseite, die im \nVerhältnis zur gesamten Länge sehr gering sei, und schließlich aber nicht \nzuletzt die Stellung der Baukörper auf der jeweiligen Parzelle. Die im \nunbeplanten Innenbereich entsprechend der Baugenehmigung realisierte \nBebauung verwirkliche - vergleichbar einem Bebauungsplan im beplanten \nBereich - die Planungsabsicht der Gemeinde und bilde den vom \nVerwaltungsgericht vermissten Anhaltspunkt für die Frage, wie weit die \nErschließungswirkung der straße reiche. Dieser Anhaltspunkt der \nvorhandenen Bebauung sei auch eindeutig und unmissverständlich im Sinne \nder Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Februar 1989 (8 C \n78.88) mit dem Ergebnis, dass nur der jeweilige \"Bauplatz\", der unmittelbar an \ndie straße angrenze, von dieser erschlossen werde.\n\n9\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n10\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach \ndem Klageantrag zu erkennen.\n\n11\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n12\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n13\n\nZur Begründung verteidigt er das angefochtene Urteil und trägt ergänzend \nvor: Ein Beschluss des zuständigen Ausschusses über die Ausbauplanung der \nstraße zwischen straße und weg sei im Jahre 1984 als nicht \nerforderlich angesehen worden, da dieser Bereich von dem in der Aufstellung \nbefindlichen Bebauungsplans Nr. 45 \"Ortsmitte \" erfasst gewesen sei. Die \nvon der Klägerin angeführten tatsächlichen Gegebenheiten rechtfertigten keine \nAufteilung der veranlagten Grundstücke in mehrere \"Bauplätze\". Das gelte \nsowohl für die Grundstücksgröße als auch für die im Verhältnis zur \nGrundstücksgröße geringe Schmalseite. Das gelte aber auch für die Stellung \nder Baukörper. Es gebe keine eindeutigen Grenzen zwischen einzelnen \n\"Bauplätzen\" auf den veranlagten Grundstücken, da diese in einem Zug mit \nHäusern bebaut worden seien, die in etwa gleichartig und gleich gelegen seien \nund durch Wege als \"Binnenerschließung\" verbunden seien, zumal auf beiden \nGrundstücken jeweils ein Spielplatz zentral angeordnet sei.\n\n14\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens und des \nSachverhalts im übrigen wird auf die gerichtliche Streitakte nebst Beiakten \nBezug genommen.\n\n15\n\nEntscheidungsgründe:\n\n16\n\nDie Berufung ist nicht begründet. Die Erschließungsbeitragsbescheide des \nBeklagten vom 13. September 1996 und dessen Widerspruchsbescheide vom \n21. Oktober 1996 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren \nRechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat zu Recht \nangenommen, dass die Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen \nBeitragspflicht erfüllt sind und dass die angefochtenen Beitragsfestsetzungen \nauch der Höhe nach nicht zu beanstanden sind.\n\n17\n\nMit dem Verwaltungsgericht ist zunächst anzunehmen, dass die straße \ni.S.v. § 132 Nr. 4 BauGB endgültig hergestellt ist. Allerdings ist der Zustand \nendgültiger Herstellung bereits auf Grund der Satzung über die Erhebung von \nErschließungsbeiträgen in der Stadt (Westf.) vom 15. August 1988 (EBS \n1988) eingetreten. Hierfür bedurfte es nicht einer Merkmalsregelung für das \nStraßenbegleitgrün, wie sie in § 8 EBS 1988 gefehlt hat, nunmehr aber in § 8 \nAbs. 2 c) der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der \nStadt vom 9. Juni 1999 (EBS 1999) enthalten ist. Denn die in der \nstraße angelegten, einen Straßenbestandteil darstellenden und somit \nunselbständigen Grünflächen (Straßenbegleitgrün) gehören nicht zu den \nBestandteilen einer Anbaustraße wie Fahrbahn, Entwässerung und \nBeleuchtung, für die allein eine Norm über die endgültige Herstellung in der \nMerkmalsregelung der Satzung erforderlich ist.\n\n18\n\nVgl. den Beschluss des Senats vom 8. August \n1991 - 3 B 758/90 - (zu unselbständigen \nParkflächen).\n\n19\n\nZudem ist im vorliegenden Fall auch das sog. formlose Bauprogramm \nerfüllt, wovon nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die \nEntstehung der Erschließungsbeitragspflichten unter dem Gesichtspunkt der \nendgültigen Herstellung gleichfalls abhängt.\n\n20\n\nVgl. Driehaus, Erschließungs- und \nAusbaubeiträge, 6. Aufl., § 11 Rn. 38 ff. \n(m.w.N.).\n\n21\n\nFür die Aufstellung dieses Programms war nach § 8 Abs. 2 Nr. 2.2 der \nZuständigkeitsordnung des Rates der Stadt vom 26. Februar 1980 der \nPlanungs- und Bauausschuss zuständig. In der Ausschußsitzung vom \n10. September 1984 wurde die Ausbauplanung straße von Herrn , \nLeiter der Tiefbauabteilung der Stadt , erläutert. Nach dem zu den Ge-\nrichtsakten gereichten Vermerk des Herrn vom 12. November 2002 bezog \nsich diese erläuterte und vom Ausschuss gebilligte Ausbauplanung nicht nur, \nwie es im Ausschussprotokoll heißt, auf die Teilstrecke der \" straße \nzwischen weg und weg\", die wegen des geplanten Vollausbaus \nintensiver diskutiert wurde, sondern auch auf die Teilstrecke zwischen der \nDorfmitte an der straße und dem weg. Danach ist anzunehmen, \ndass der Planungs- und Bauausschuss entsprechend der ihm zugewiesene \nZuständigkeit die Ausbauplanung und mithin das sog. formlose Bauprogramm \nfür die gesamte Abrechnungsstrecke beschlossen hat und dass dieses \nProgramm durch den hier abgerechneten Ausbau umgesetzt worden ist.\n\n22\n\nDem Verwaltungsgericht ist des weiteren in der Beurteilung zu folgen, dass \nfür die Herstellung der straße eine Zustimmung der höheren \nVerwaltungsbehörde gemäß § 125 Abs. 2 BauGB a.F. erforderlich war und \ndass - mangels Einholung einer solchen Zustimmung - die Rechtmäßigkeit der \nStraßenherstellung nunmehr nach § 125 Abs. 2 BauGB in der seit dem \n1. Januar 1998 geltenden Fassung zu beurteilen ist, die auf Art. 1 BauROG \nvom 18. August 1997, BGBl I S. 2081, zurückgeht (§ 125 Abs. 2 BauGB \nn.F.).\n\n23\n\nInsoweit folgt der Senat nicht der Ansicht, vor dem 1. Januar 1998 \nbegonnene Erschließungsmaßnahmen, für die eine Zustimmung der höheren \nVerwaltungsbehörde erforderlich gewesen sei, seien generell nach § 125 Abs. 2 \nBauGB a.F. \"abzuwickeln\". \n\n24\n\nVgl. Stadler, Umlegungsrecht und \nErschließungsrecht - Änderungen durch die BauGB-\nNovelle 1998, ZfBR 1998, 12 (15 f.).\n\n25\n\nHierfür findet sich nämlich im Gesetz kein genügender Anhaltspunkt, na-\nmentlich nicht in dem hierfür angeführten § 233 BauGB. Dabei kann dahin-\nstehen, ob die letztgenannte Vorschrift überhaupt Anwendung finden kann, \nwogegen Bedenken bestehen.\n\n26\n\nVgl. Driehaus, Erschließungs- und \nAusbaubeiträge, 6. Aufl., § 7 Rn. 19; a.A. Bat-\ntis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 8. Aufl., § 125 \nRdn. 14, Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, \nBauGB, Stand: 1. August 2002, § 125 Rn. 7b.\n\n27\n\n§ 233 Abs. 1 Satz 1 BauGB bestimmt die Weitergeltung früheren Rechts \nnur für Verfahren, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich \neingeleitet worden sind. Das Zustimmungsverfahren nach § 125 Abs. 2 BauGB \na.F. kann nicht ab Beginn oder Abschluss der bautechnischen Herstellung der \nErschließungsanlage, sondern erst ab Stellung eines entsprechenden Antrags \nder Gemeinde bei der höheren Verwaltungsbehörde als in diesem Sinne \neingeleitet angesehen werden, woran es hier fehlt. \n\n28\n\nVgl. Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, \nsowie Battis/Krautzberger/Löhr, jeweils a.a.O.\n\n29\n\nVielmehr ist nach Auffassung des Senats § 125 Abs. 2 BauGB n.F. anzu-\nwenden. Die hiernach geforderte Prüfung ist allein auf das Vorliegen der \nAnforderungen des § 1 Abs. 4 bis 6 BauGB bezogen, deren Feststellung nach \nMaßgabe der alten Fassung der Vorschrift der höheren Verwaltungsbehörde \noblag. Damals und nunmehr geht es einzig um die Frage, ob die gewählte \nAusbauvariante rechtmäßiges Resultat einer den Voraussetzungen des § 1 \nAbs. 4 bis 6 BauGB genügenden Planung sein kann. \n\n30\n\nVgl. zum alten Rechtszustand: BVerwG, Urteil \nvom 27. April 1990 - 8 C 77.88 -, ZMR 1990, \n352.\n\n31\n\n§ 125 Abs. 2 BauGB n.F. verlangt hingegen nicht die Vornahme eines \nPlanungsakts, erfordert also nicht einen der Gemeinde und dort dem nach \nKommunalverfassungsrecht zuständigen Organ vorbehaltenen \nAbwägungsvorgang gemäß § 1 Abs. 5 und 6 BauGB. \n\n32\n\nSo allerdings insbesondere Driehaus, a.a.O., § 7 \nRn. 24 ff.\n\n33\n\nDagegen spricht nach Auffassung des Senats durchgreifend der Umstand, \ndass mit der Neufassung des § 125 Abs. 2 BauGB einzig ein \nZuständigkeitswechsel beabsichtigt war.\n\n34\n\nSo im Ausgangspunkt auch Driehaus, a.a.O., § 7 \nRn. 18; vgl. auch den Bericht des Ausschusses für \nRaumordnung, Bauwesen und Städtebau, \nBT-Drucks. 13/7589, S. 28.\n\n35\n\nDies verdeutlicht der Wortlaut des Gesetzes, der als Gegenstand der früher \nvon der höheren Verwaltungsbehörde und nunmehr von der Gemeinde \nvorzunehmenden Prüfung wortgleich die \"in § 1 Abs. 4 bis 6 bezeichneten An-\nforderungen\" nennt, ohne ausdrücklich oder auch nur mittelbar etwaige nach \nder Gesetzesneufassung einzuhaltende Verfahrensanforderungen \nanzusprechen. Demgegenüber besteht kein durchgreifender Anhalt dafür, dass \nder Gesetzgeber über einen Zuständigkeitswechsel hinaus zugleich eine \nÄnderung des Prüfungsinhalts herbeiführen wollte, nämlich die Ersetzung der \nRechtsprüfung durch ein Planungsverfahren. Die Annahme einer solchen \nGesetzesänderung i.S. der Normierung eines Planungsaktes, der bei \ngegebenem Anlass im erschließungsbeitragsrechtlichen Streitverfahren \nincidenter zu überprüfen wäre, \n\n36\n\nvgl. dazu die Ausführungen bei Driehaus, a.a.O., \n§ 7 Rn. 22, 24 f., und Ludyga/Hesse, Erschlie-\nßungsbeitrag, 17. EL Oktober 2001, § 125 BauGB \nRn. 56,\n\n37\n\nhätte in der Praxis nur schwer zu bewältigende Auswirkungen. Der \nGemeinde wäre nämlich ein Planungsverfahren auferlegt, das mangels jedwe-\nder Regelung von Förmlichkeiten besonders angreifbar und fehleranfällig wäre. \nSo sichert beim Bebauungsplan etwa ein vom Gesetzgeber bis in die \nEinzelheiten vorgeschriebenes Beteiligungsverfahren (§ 3 ff. BauGB) die \nvollständige Erfassung aller abwägungsrelevanten Belange. Ähnliche Ver-\nfahrensvorschriften gewährleisten auch die materiell rechtmäßige Durchführung \nvon Planfeststellungsverfahren (vgl. etwa § 17 Bundesfernstraßengesetz). \nDarüber hinaus sind mit den vorgenannten Gesetzen Vorschriften erlassen \nworden, die nachträgliche Einwendungen gegen ergangene Planungsakte \nbeschränken oder ausschließen (vgl. etwa § 4 Abs. 3, § 214 Abs. 3 Satz 2, \n§ 215 BauGB, § 17 Abs. 4 und 6c Bundesfernstraßengesetz). Die Annahme, \ndass der Gesetzgeber den Gemeinden gerade im Anwendungsbereich des \n§ 125 Abs. 2 BauGB, also in Fällen, in denen die städtebauliche Entwicklung \nund Ordnung keine Bauleitpläne erfordert (§ 1 Abs. 3 BauGB), sondern eine \nGrobabstimmung reicht, \n\n38\n\nvgl. Ludyga/Hesse, a.a.O.,\n\n39\n\nein Planungsverfahren ohne ein derartiges \"sicherndes Netz\" aufbürden \nwollte, liegt hiernach fern. In dieser Richtung bietet auch das Gesetzge-\nbungsverfahren keine Anhaltspunkte. Die Neufassung des § 125 Abs. 2 BauGB \nist offensichtlich unter dem Gesichtspunkt der Zuständigkeitskonzentration und \ndamit als Verfahrensvereinfachung - als Konsequenz aus dem Wegfall des \nAnzeigeverfahrens für Bebauungspläne und zur Stärkung der kommunalen \nPlanungshoheit - betrachtet worden; die vorerwähnten verfahrensrechtlichen \nBesonderheiten eines Planungsverfahrens wurden dabei nicht ansatzweise in \nden Blick genommen.\n\n40\n\nVgl. erneut den Bericht des Ausschusses für \nRaumordnung, Bauwesen und Städtebau, \na.a.O.\n\n41\n\nNach Vorstehendem kommt es - abweichend von der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts - unter dem Gesichtspunkt des § 125 Abs. 2 BauGB n.F. \nnicht darauf an, in welcher Art und in welchem Umfang der Planungs- und \nBauausschuss mit der Ausbauplanung für die straße befasst worden ist. \nAuch kann offenbleiben, ob aus dem Vermerk der Stadtplanungsabteilung vom \n14. Juni 1999 zu entnehmen ist, dass eine den Anforderungen des § 1 Abs. 6 \nBauGB entsprechende Abwägung stattgefunden hat. Diesem Vermerk und \nauch den vorliegenden Plänen kann immerhin entnommen werden, dass \nAnhaltspunkte für eine Verfehlung der im dargelegten Sinne aufzufassenden \nAnforderungen des § 1 Abs. 4 bis 6 BauGB nicht gegeben sind; unter dem \nBlickwinkel dieser Auslegung des § 125 Abs. 2 BauGB n.F. sind solche \nAnhaltspunkte auch nicht im Vorbringen der Klägerin zu finden.\n\n42\n\nHinsichtlich der anlagebezogenen Faktoren, von denen die Beitragshöhe \nabhängt (Abgrenzung der Erschließungsanlage sowie des \nErschließungsgebiets im allgemeinen, Erschließungsaufwand, Anwendung des \nVerteilungsmaßstabs) ergeben sich weder aus dem Vorbringen der Beteiligten \nnoch im übrigen Gesichtspunkte, unter denen die Beitragsabrechnung des \nBeklagten in Zweifel zu ziehen wäre. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist \ndem Verwaltungsgericht auch in der Beurteilung zu folgen, dass der Beklagte \nbei der Bemessung der Erschließungsbeiträge zu Recht nicht nur eine geringe \nTeilfläche der veranlagten Grundstücke, sondern jeweils nahezu die gesamte \nGrundstücksfläche (mit Ausnahme der Freiflächen jenseits der letzten \nBaukörper) zugrunde gelegt hat.\n\n43\n\nDa die Grundstücke der Klägerin von Bebauung umgeben sind, liegen sie \nim \"zentralen\" unbeplanten Bereich i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB. \nAngesichts dieser Lage müssten sie von vornherein aus dem \nAnwendungsbereich der Tiefenbegrenzung auf 30 m (§ 6 Abs. 3 Nr. 2 a) EBS \n1988) ausscheiden, falls der Meinung zu folgen wäre, kraft Bundesrechts sei \ndie Anwendung von Tiefenbegrenzungsregelungen auf solche unbeplanten \nGrundstücke beschränkt, die an den Außenbereich angrenzten bzw. in ihn \nübergingen.\n\n44\n\nVgl. Driehaus, a.a.O., § 17 Rn. 31 ff. (m.w.N. aus \nder Verwaltungsrechtsprechung).\n\n45\n\nDieser Meinung schließt sich der Senat jedoch nicht an, und zwar aus \nfolgenden Erwägungen: \n\n46\n\nDie Auffassung, die Tiefenbegrenzung sei auf \"Randgrundstücke\" zu \nbeschränken, hebt vor allem auf einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz \nab, der darin liege, dass im beplanten Gebiet die volle Grundstücksfläche, im \n\"zentralen\" unbeplanten Gebiet jedoch nur eine Grundstücksteilfläche in die \nBeitragsbemessung Eingang finde, obwohl auch dort die volle \nGrundstücksfläche baulich nutzbar sei.\n\n47\n\nVgl. insbesondere OVG Lüneburg, Beschluss \nvom 19. Januar 1999 - 9 M 3626/98 -, NVwZ-RR \n2000, 249, sowie Driehaus, a.a.O., § 17 Rn. 34, \n39.\n\n48\n\nDiese Auffassung dürfte auf einem Missverständnis der Tiefenbegrenzung \nund der für ihre Bemessung heranzuziehenden Kriterien beruhen, das \nwahrscheinlich auf das erste zur Tiefenbegrenzung ergangene Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts (vom 3. Juni 1971 - IV C 28.70 -, KStZ 1971, 244) \nzurückgeht; dort wird zur Rechtfertigung der Tiefenbegrenzung die Erwägung \nangeführt, eine bauliche Nutzung über die Tiefe von 50 m hinaus sei in aller \nRegel nur unter besonderen Umständen zweckmäßig und möglich. Für die \nBemessung der Tiefenbegrenzung ist aber nicht die ortsübliche rückwärtige \nGrenze der Bebauung, sondern die ortsübliche Tiefe der Baugrundstücke zur \nRichtschnur zu nehmen. \n\n49\n\nVgl. OVG Münster, Beschluss vom 27. Juni 1996 \n- 3 B 2735/95 -, NVwZ-RR 1997, 66, sowie VGH \nMünchen, Urteil vom 26. Februar 1998 - 6 B \n94.3817 -, KStZ 1999, 179; vgl. auch (zum \nStraßenbaubeitragsrecht) OVG Münster, Urteil vom \n30. Oktober 2001 - 15 A 5184/99 -, NWVBl. 2002, \n275.\n\n50\n\nBei Betrachtung der tatsächlichen Bebauungsverhältnisse in der Masse der \nGemeinden, die sich insoweit in den letzten 30 oder 40 Jahren nicht grund-\nlegend geändert haben, tritt als am häufigsten vorkommend und damit für eine \nTypenbildung geeignet das Grundstück hervor, das mit einem Einfamilienhaus \noder mit einem kleinen Mehrfamilienhaus bebaut ist. Bei einer üblichen Tiefe \ndes Vorgartens von ca. 5 bis 10 m und des Hauses von ca. 10 bis 12 m ergibt \ndas eine Bebauungstiefe von ca. 15 bis 20 m; die restliche Tiefe, die bei einer \nTiefenbegrenzung von 50 m demnach ca. 30 m ausmacht, entfällt auf die \nFreiflächen, die bei typisierender Betrachtung im unbeplanten Bereich nicht \nbebaubar sind. Nichts anderes gilt für die \"kleineren\" Tiefenbegrenzungen auf \n25 m oder (wie im vorliegenden Fall) auf 30 m. Diese \"kleineren\" \nTiefenbegrenzungen zeichnen die im Laufe der letzten Jahrzehnte eingetretene \nVerkleinerung der Baugrundstücke auf ca. 400 qm (oder weniger) nach, die vor \nallem durch das Ansteigen der Baulandpreise und die Ausrichtung der \nWohnungsbauförderung auf kleinere Baugrundstücke bedingt ist. Ist demnach \ndavon auszugehen, dass eine beispielsweise auf 50 m bemessene \nTiefenbegrenzung sich zutreffend nicht an der ortsüblichen Tiefe der Bebauung, \nsondern der Baugrundstücke im unbeplanten Bereich orientiert hat, so kann von \neiner unzulässigen Ungleichbehandlung und von einer Missachtung des \nVorteilsprinzips durch die Anwendung der Tiefenbegrenzung auch im \n\"zentralen\" unbeplanten Bereich keine Rede sein. Das wird an dem Beispiel \neiner Straßenseite deutlich, an der sämtliche Grundstücke eine Breite von 20 m \nhaben, die allermeisten auch die einheitliche Tiefe von 50 m, einzelne \nGrundstücke hingegen eine Tiefe von 100 m. Die Beitragsabrechnung nach \ndem verbreiteten Grundstücksflächen/Geschosszahlmaßstab führt ohne \nTiefenbegrenzung dazu, dass die Anlieger der übertiefen Grundstücke jeweils \neinen doppelt so hohen Beitrag tragen müssen wie ihre Nachbarn, obwohl sich \ngemäß § 34 BauGB die Nutzung ihrer Grundstücke nach Art und Maß in die \nEigenart der näheren Umgebung einfügen muss, womit ihnen häufig verwehrt \nist, \"in zweiter Reihe\" ein weiteres Wohnhaus zu errichten. Dieser \nUngleichbelastung, die unter dem Gesichtspunkt der Abgabengerechtigkeit \nbedenklich ist, kann zwar nicht durch eine Billigkeitsregelung nach § 135 Abs. 5 \nBBauG/BauGB, jedoch durch die ortsrechtliche Tiefenbegrenzung gerade auch \nim \"zentralen\" unbeplanten Bereich vorgebeugt werden.\n\n51\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juli 1976 - IV C 65 \nund 66.74 -, KStZ 1977, 72, und vom 10. Juni 1981 \n- 8 C 20.81 -, NVwZ 1982, 246.\n\n52\n\nDie Tiefenbegrenzungsregelung des § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 a) EBS 1988 ist \ndemnach vom Beklagten zutreffend auch im vorliegenden Fall für anwendbar \ngehalten worden. \n\n53\n\nDie umstrittene Beitragsabrechnung ist aber auch sofern nicht zu bean-\nstanden, als ihr die Annahme zugrunde liegt, die Tiefengrenze sei gemäß § 6 \nAbs. 3 Satz 2 EBS 1988 bis zum Ende der \"übergreifenden Nutzung\" (d.h. bis \nzum Ende der Bebauung) zu verschieben. Das entspricht der revi-\nsionsgerichtlichen Rechtsprechung, nach der eine in der Erschließungsbei-\ntragssatzung geregelte Tiefenbegrenzung nicht anwendbar ist, \"wenn und \nsoweit ein Grundstück über die Grenze hinaus tatsächlich baulich oder ge-\nwerblich genutzt wird\". \n\n54\n\nSo BVerwG, Urteil vom 19. Februar 1982 - 8 C \n27.81 -, DVBl 1982, 552.\n\n55\n\nHiernach ist die jenseits der Tiefengrenze gelegene, baulich (oder \nvergleichbar) genutzte Fläche des unbeplanten Grundstücks als erschlossen \nanzusehen, und zwar unabhängig davon, ob für die \"übergreifende Nutzung\" \ntatsächlich die abgerechnete Erschließungsanlage oder aber (wie im \nvorliegenden Fall) eine andere Erschließungsanlage in Anspruch genommen \nwird.\n\n56\n\nVon der ortsrechtlichen Tiefenbegrenzung abgesehen, hat das \nKlagebegehren auch keinen Erfolg unter dem Gesichtspunkt der (allgemeinen) \n\"beschränkten Erschließungswirkung\", der im Mittelpunkt der Erörterung der \nParteien und auch des angefochtenen Urteils steht. Insoweit nimmt der Senat \nauf die Ausführungen des angefochtenen Urteils Bezug, die auch durch das \nBerufungsvorbringen nicht in Zweifel gezogen werden. Deshalb kann \noffenbleiben, inwieweit die Rechtsfigur der beschränkten Erschließungswirkung \neiner Anbaustraße, die vor allem für beplante Gebiete entwickelt worden ist, im \nunbeplanten Bereich neben der Tiefenbegrenzung Raum findet.\n\n57\n\nVgl. Driehaus, a.a.O., § 17 Rn. 41 ff. (insbes. 42, \n46).\n\n58\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO. Der Senat hat die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen \nwegen grundsätzlicher Bedeutung der hier aufgeworfenen Frage, wann eine im \nunbeplanten Bereich hergestellte Erschließungsanlage insbesondere den \nAnforderungen des § 125 Abs. 2 BauGB n.F. i.V.m. § 1 Abs. 6 BauGB \nentspricht. \n\n59","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295159","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-11-29/3-a-3531-99","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":15},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295159","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295159","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-11-29/3-a-3531-99","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295159","retrieved":"2026-07-09 03:17:12.686495+00:00"}}