{"status":"available","doknr":"OLD295190","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1128.10B1618.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-11-28","aktenzeichen":"10 B 1618/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kos-ten der Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Die Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\n2\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des \nBeschwerdeverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kos-ten der Beigeladenen.\n\n3\n\nDer Streitwert wird auch für das \nBeschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n4\n\nG r ü n d e :\n\n5\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet.\n\n6\n\nAus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § \n146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die der \nBeigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Altenpflegeheimes mit \n70 Pflegeplätzen auf dem Grundstück Gemarkung I. , Flur 14, Flurstück 1042, \ngegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt, die auch dem Schutz des \nAntragstellers zu dienen bestimmt sind.\n\n7\n\nDer Antragsteller hat sich in der Beschwerdeschrift zur Begründung seines \nAbwehrrechts ausschließlich darauf gestützt, dass das umstrittene Vorhaben auf \ndem dafür vorgesehenen Grundstück seiner Art nach bauplanungsrechtlich \nunzulässig sei. Ob diese Ansicht zutrifft, spielt jedoch - wie das Verwaltungsgericht \nbereits ausgeführt hat - für die Entscheidung in diesem Verfahren letztlich keine \nRolle. Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 303 der \nStadt N. bach, von dessen Wirksamkeit der Senat im Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes ausgeht. Der Bebauungsplan setzt die Fläche des Baugrundstücks \nals Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung \"Kirche\" fest. Diese \nFestsetzung dient nicht dem Schutz des Antragstellers. Deshalb verletzt eine \nBaugenehmigung für ein Vorhaben, welches mit der Festsetzung \"Fläche für den \nGemeinbedarf - Kirche\" unvereinbar ist, den Antragsteller nicht in seinen Rechten. \nInsbesondere ist der von ihm geltend gemachte Anspruch auf Wahrung des \nGebietscharakters, den die Rechtsprechung im Geltungsbereich von \nBebauungsplänen und innerhalb von faktischen Baugebieten im Sinne der \nBaunutzungsverordnung zu Gunsten des Nachbarn anerkennt, hier nicht zu bejahen. \nDer so genannte Gebietsgewährleis-tungsanspruch besagt, dass ein Nachbar sich \nunabhängig von irgendwelchen tatsächlichen Betroffenheiten gegen Bauvorhaben \nzur Wehr setzen kann, die den Baugebietsfestsetzungen beziehungsweise dem \nCharakter des vorhandenen faktischen Baugebiets widersprechen.\n\n8\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 \nC 28.91 -, BRS 55 Nr. 110, Urteil vom 23. August \n1996 - 4 C 13.94 -, BRS 58 Nr. 159, Beschluss vom \n11. April 1996 - 4 B 51.96 -, BRS 58 Nr. 82, und \nBeschluss vom 2. Februar 2000 - 4 B 87.99 -, BRS \n63 Nr. 190.\n\n9\n\nAllerdings greift der so beschriebene Gebietsgewährleistungsanspruch nur \ninnerhalb desselben Baugebiets. Ein gebietsübergreifender Schutz des Nachbarn vor \ngebietsfremden Nutzungen im benachbarten Baugebiet - unabhängig von konkreten \nBeeinträchtigungen - besteht nicht. Das wechselseitige Austauschverhältnis, auf dem \nder Gebietsgewährleistungsanspruch letztlich beruht, beschränkt sich auf die \nEigentümer der in demselben Baugebiet gelegenen Grundstücke. Grundstücke, für \ndie innerhalb eines Bebauungsplangebiets unterschiedliche Nutzungsarten festgelegt \nsind, liegen nicht innerhalb eines Baugebietes, sondern in unterschiedlichen \nBaugebieten.\n\n10\n\nVgl. VGH BW, Beschluss vom 23. August 1996 \n- 10 S 1492/96 -, BRS 58 Nr. 160, sowie BayVGH, \nBeschluss vom 25. August 1997 - 2 ZB 97.00681 -, \nBRS 59 Nr. 66.\n\n11\n\nNach allem kann der Antragsteller seinen Angriff gegen die der Beigeladenen \nerteilte Baugenehmigung nicht auf einen Gebietsgewährleistungsanspruch stützen, \ndenn das Baugrundstück liegt außerhalb des durch Bebauungsplan festgesetzten \nallgemeinen Wohngebiets, innerhalb dessen sich sein Grundstück befindet.\n\n12\n\nDafür, dass ihm die Festsetzung \"Fläche für den Gemeinbedarf - Kirche\" \nNachbarschutz vermittelt, weil der Plangeber die Festsetzung auch zum Schutze \nDritter getroffen hat, hat der Antragsteller nichts vorgetragen.\n\n13\n\nVermittelt die Festsetzung \"Fläche für den Gemeinbedarf - Kirche\" nach dem \nBeschwerdevorbringen mithin keinen Drittschutz zu Gunsten des Antragstellers, \nkönnte er das Vorhaben der Beigeladenen - auch wenn es mit dieser Festsetzung \nunvereinbar sein sollte - nur dann verhindern, wenn es sich ihm gegenüber als \nrücksichtslos erweisen würde. Dazu hat er nichts Substantiiertes vorgetragen. In der \nBeschwerdeschrift hat er ausgeführt, ein Altenpflegeheim, wie es die Beigeladene \nerrichten wolle und das in Wahrheit nichts anderes als ein Krankenhaus sei, gehöre \nnicht zu den Wohngebäuden, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer \nBewohner dienten. Pflegeheime, die nach Sinn und Zweck einem \nLangzeitkrankenhaus gleichkämen, seien in einem reinen Wohngebiet auch nicht \nausnahmsweise zulässig. Dass in einem allgemeinen Wohngebiet auch Anlagen für \nsoziale Zwecke allgemein zulässig seien, spiele für die Frage der Rücksichtslosigkeit \ndes umstrittenen Vorhabens keine Rolle. Auf dem Baugrundstück dürften nur eine \nKirche oder kirchlichen Zwecken dienende Einrichtungen errichtet werden. Eine \nVorbelastung seines eigenen Grundstücks könne nur durch die konkreten \nFestsetzungen des Bebauungsplans bewirkt werden, nicht aber durch die Annahme \nder Festsetzung eines allgemeinen Wohngebiets für das Baugrundstück. In der \nergänzenden Beschwerdebegründung, die zudem erst nach Ablauf der \nBeschwerdebegründungsfrist bei Gericht eingegangen ist, heißt es lediglich: \"Das \nVorhaben der Beigeladenen ist mit einer Kirche hinsichtlich des Störungsgrades \nüberhaupt nicht vergleichbar. Das ergibt sich schon aus der Häufigkeit der \nBenutzung und dem gesamten Geschäftsbetrieb, der in einem solchen Vorhaben, \nwie es die Beigeladene durchführen will, stattfindet.\" Aus diesen Ausführungen wird \nfür den Senat nicht erkennbar, welche unzumutbaren Störungen durch den \nGeschäftsbetrieb des Altenpflegeheims der Antragsteller erwartet und als \nrücksichtslos geltend machen will, sodass eine Prüfung ihrer rechtlichen Relevanz \nnicht möglich ist.\n\n14\n\nSoweit der Antragsteller zur Begründung der Beschwerde im Übrigen auf seinen \ngesamten Vortrag in der ersten Instanz verwiesen hat, genügt dies nicht den \nAnforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO, wonach in der Begründung die \nGründe darzulegen sind, aus denen die erstinstanzliche Entscheidung abgeändert \noder aufgehoben werden soll.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf den §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295190","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-11-28/10-b-1618-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295190","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295190","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-11-28/10-b-1618-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295190","retrieved":"2026-07-09 03:17:15.339310+00:00"}}