{"status":"available","doknr":"OLD295220","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1127.2B2176.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-11-27","aktenzeichen":"2 B 2176/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 4.000,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Die Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \nabzulehnen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO mit der (weiteren) Begründung \nabgelehnt, der Antragsteller habe den erforderlichen Anordnungsgrund nicht \nglaubhaft gemacht. Der Antrag sei auf eine unzulässige Vorwegnahme der \nHauptsache gerichtet, weil der Antragsteller in seiner Person oder in seiner \nkonkreten, aktuellen Lebenssituation liegende Gründe, die ein Zuwarten bis zur \nEntscheidung in der Hauptsache als unzumutbar erscheinen ließen, nicht glaubhaft \ngemacht habe. Dafür reiche weder der Hinweis auf die Verfahrensdauer noch die \nBehauptung, die Antragsgegnerin sei zur Erteilung des begehrten \nEinbeziehungsbescheides verpflichtet. Auch der Vortrag, es drohe das Ableben des \nVaters des Antragstellers, rechtfertige den Erlass der einstweiligen Anordnung nicht. \nEs könne auch nicht festgestellt werden, dass der geltend gemachte \nAnordnungsanspruch dem Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit zustehe.\n\n4\n\nDie in der Beschwerdebegründung vorgetragenen Gründe, die der Senat gemäß \n§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO ausschließlich zu prüfen hat, rechtfertigen keine andere \nEntscheidung. Der dort hinsichtlich des Anordnungsgrundes allein vorgetragene \nGesichtspunkt, aufgrund eines drohenden Rechtsverlustes im Hinblick auf die \nNeufassung des § 6 Abs. 2 BVFG könne nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass dem \nAntragsteller unzumutbare Nachteile durch den danach ausgeschlossenen Erwerb \ndes Spätaussiedlerstatus nach § 15 Abs. 2 BVFG und der deutschen \nStaatsangehörigkeit drohten, rechtfertigt keine andere Entscheidung. Dies schon \ndeswegen, weil der Vortrag nicht nachvollziehbar ist. Eine die Rechtsstellung des \nAntragstellers, der lediglich die Einbeziehung begehrt, berührende Änderung des § 6 \nAbs. 2 BVFG ist nicht ersichtlich. Aber auch wenn die Prozessbevollmächtigten des \nAntragstellers sich auf die Änderung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG beziehen sollten, \ngilt nichts anderes. Dies folgt schon daraus, dass bei einer Änderung der Rechtslage \nzu Lasten des Antragstellers auch der Erfolg seines Aufnahmeantrages in der \nHauptsache nicht mehr gegeben wäre. Die Frage, ob der Antragsteller unter \nBerücksichtigung des Art. 6 Abs. 1 GG einen Anspruch auf nachträgliche \nEinbeziehung in den Aufnahmebescheid seiner Ehefrau gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 \nBVFG im Härtewege hat, kann nur im Hauptsacheverfahren beantwortet werden. \nEine vorläufige Regelung dieser Frage ist schon deshalb nicht geboten, weil der \nAntragsteller mit einer ausländerrechtlichen Erlaubnis im Jahre 1998 zusammen mit \nseiner Ehefrau in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist und sich seitdem \nrechtmäßig hier aufhält.\n\n5\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 2 \nVwGO.\n\n6\n\nDie Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 20 Abs. 3 \nGKG.\n\n7\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG).\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295220","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-11-27/2-b-2176-02","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295220","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295220","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-11-27/2-b-2176-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295220","retrieved":"2026-07-09 03:17:18.280564+00:00"}}