{"status":"available","doknr":"OLD295219","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1127.20B1926.02U.A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-11-27","aktenzeichen":"20 B 1926/02 u.a.","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nEs ist sachgerecht, die Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung\nzu verbinden (§ 93 Satz 1 VwGO). Die Antragstellerinnen verfolgen\ngleichgelagerte und auf im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen\nsowie rechtlichen Gründen beruhende Rechtsschutzbegehren, die sie\neinheitlich anhängig gemacht haben. Bestehende Unterschiede in den\nwirtschaftlichen Interessen der Antragstellerinnen lassen den engen\nZusammenhang zwischen den einzelnen Verfahren sowie die mit einer\nVerbindung zu erzielenden Vorteile für eine ökonomischere\nVerfahrensgestaltung unberührt.\n\n3\n\nDie Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen, die\nsich gegen die auf die Hilfsanträge der Antragstellerinnen\nergangenen einstweiligen Anordnungen richten, haben Erfolg.\nHingegen bleibt den Anschlussbeschwerden der Antragstellerinnen,\nmit denen diese ihre erstinstanzlich abgelehnten Hauptanträge auf\nFeststellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen und ihre über\ndie im Wege der einstweiligen Anordnungen ausgesprochenen\nFeststellungen hinausgehenden Anordnungsbegehren aufrechterhalten,\nder Erfolg versagt.\n\n4\n\nDen Hauptanträgen der Antragstellerinnen,\n\n5\n\n \n\n6\n\nfestzustellen, dass ihre Klagen gegen\nden durch das Unterschreiten der nach § 9 Abs. 2 VerpackV\nerheblichen Mehrweganteile bei den Nacherhebungen von Februar 1999\nbis Januar 2000 und von April 2000 bis März 2001 (gemeint: Mai 2000\nbis April 2001) ausgelösten Widerruf der Entscheidung nach § 6 Abs.\n3 VerpackV aufschiebende Wirkung haben,\n\n7\n\nkann nicht entsprochen werden. Die Anträge zielen auf die\nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO im\nHinblick auf die in den Klageverfahren mit den Hauptanträgen\nbegehrte Aufhebung des \"Widerrufs\" der Entscheidung nach § 6 Abs. 3\nVerpackV. Die Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines\nRechtsbehelfs kommt allein im Falle der (faktischen) Vollziehung\neines mit Widerspruch oder Anfechtungsklage angefochtenen\nVerwaltungsakts in Betracht (§ 80 Abs. 1 und 5 VwGO). Einen solchen\nVerwaltungsakt des Antragsgegners (§ 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 5 Abs.\n2 AG VwGO) haben die in der Hauptsache erhobenen Anfechtungsklagen\nnicht zum Gegenstand. Das führt zur Unzulässigkeit des Begehrens im\nvorläufigen Rechtsschutzverfahren.\n\n8\n\nDie mit den Klagen angegriffene Rechtswirkung des § 9 Abs. 2\nSatz 2 VerpackV, dass die Entscheidung nach § 6 Abs. 3 VerpackV für\neinzelne Getränkebereiche wegen Unterschreitens der Mehrweganteile\nsowie der erfolgten Bekanntmachungen als widerrufen gilt, ist kein\nauf die Klagen hin aufhebbarer, \"fingierter Verwaltungsakt\" des\nAntragsgegners - sowie der Abfallwirtschaftsbehörden der übrigen\nBundesländer -. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem den\nBeteiligten bekannten Beschluss vom 5. Juli 2002 - 7 AV 2.02 - die\ndem Anfechtungsbegehren zugrunde liegende rechtliche Konstruktion\nfür unzutreffend erachtet, § 9 Abs. 2 Satz 2 VerpackV ordne den\nLandesbehörden den Widerruf ihrer Feststellungen nach § 6 Abs. 3\nVerpackV als \"fingierten Verwaltungsakt\" zu. Der Rechtsauffassung\ndes Bundesverwaltungsgerichts zufolge verweist § 9 Abs. 2 Satz 2\nVerpackV im Wege des Kurzausdrucks auf die Gesamtheit der für den\nfingierten Tatbestand gültigen Rechtsregeln und besagt, dass die\nmit den Feststellungen verbundenen Rechtswirkungen in derselben\nWeise entfallen sollen, wie dies bei einem Widerruf der Fall wäre;\nfür irgendwelche zusätzlichen Regelungen durch die obersten\nLandesbehörden sei kein Raum.\n\n9\n\nDer Senat legt - gestützt auf zwei Erwägungen - seiner\nEntscheidung diese rechtliche Beurteilung zugrunde.\n\n10\n\nZum einen kommt der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts,\nwenngleich sie ungeachtet der Frage, ob es sich um ein obiter\ndictum handelt, keine rechtliche Bindungswirkung entfaltet, im\nRahmen der vorliegenden Verfahren deswegen durchschlagendes Gewicht\nfür das Verständnis des § 9 Abs. 2 Satz 2 VerpackV zu, weil die der\nEntscheidung über den vorläufigen Rechtsschutz folgende\nHauptsachenentscheidung nicht vom Senat, sondern vom\nBundesverwaltungsgericht zu treffen ist. Denn gegen die Urteile des\nVerwaltungsgerichts in den Hauptsacheverfahren, in denen sich das\nVerwaltungsgericht der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts\nangeschlossen hat, sind Sprungrevisionen des Antragsgegners und der\nBeigeladenen zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt sowie\nAnschlussrevisionen der Antragstellerinnen angekündigt. Die\nRevisionen haben zur Folge, dass die Entscheidung des Senats zum\nvorläufigen Rechtsschutzbegehren, die notwendigerweise unter dem\nVorbehalt einer abschließenden Meinungsbildung in den für die\numfassende Prüfung der Rechtslage an sich vorgesehenen\nHauptsacheverfahren steht, Überbrückungsfunktion bis zur\nEntscheidung eines anderen Gerichts, des Bundesverwaltungsgerichts,\nhat. Damit wäre es von vornherein nur schwerlich vereinbar, von der\nklaren Aussage des Bundesverwaltungsgerichts, die - was das Gewicht\nder Ausführungen der Antragsstellerinnen zur angeblich\nunzureichenden Kenntnis vom Streitstoff relativiert - das Ergebnis\neiner reinen Normauslegung ist, in den vorliegenden Verfahren ohne\nzweifelsfrei überzeugende Gründe abzuweichen. Anderenfalls wäre\nwegen des begrenzten Instanzenzuges in vorläufigen\nRechtsschutzverfahren und der auf Nordrhein-Westfalen beschränkten\nBindungswirkung einer antragsgemäßen Entscheidung in einem der\nSache nach bundeseinheitlichen Lebenssachverhalt die\nRechtssicherheit wesentlich in Frage gestellt. Die Revisionen zum\nBundesverwaltungsgericht sollen gerade angesichts der gegen die\nAbfallwirtschaftsbehörden sämtlicher Bundesländer parallel\ngeführten Klageverfahren in der Hauptsache dazu dienen, unter\nVermeidung der in der Vielzahl der Klageverfahren angelegten\nMöglichkeit voneinander abweichender und somit der Rechtssicherheit\nabträglicher Entscheidungen von Instanzgerichten der Länder in\neinem möglichst kurzen Zeitraum durch das höchste Fachgericht eine\nbundesweit zu akzeptierende Klärung der Rechtslage in einem\nHauptsacheverfahren herbeizuführen. Die Antragstellerinnen halten\nin ihrer Kritik an dem vorgenannten Beschluss des\nBundesverwaltungsgerichts selbst eine rechtsgrundsätzliche\nhöchstrichterliche Klärung in einem Hauptsacheverfahren für\nunumgänglich nötig.\n\n11\n\nZum anderen teilt der Senat den vom Bundesverwaltungsgericht\nbislang zu § 9 Abs. 2 Satz 2 VerpackV eingenommenen Standpunkt.\nDiese Auffassung in den vorliegenden Verfahren einer sich auf alle\ngeltend gemachten Einzelheiten erstreckenden eingehenden\nÜberprüfung zu unterziehen, wie es die Antragstellerinnen\nverlangen, ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der\nverfassungsrechtlich verbürgten Effektivität des Rechtsschutzes\nspeziell in Rechtssachen, die einen Bezug zu Grundrechten der\nRechtsschutzsuchenden haben, veranlasst. Eine abschließende\nAufarbeitung aller Gesichtspunkte würde bei der gegebenen\nKomplexität den - nicht zuletzt zeitlich begrenzten - Rahmen der\nvorliegenden Verfahren sprengen. Die Auseinandersetzung der\nAntragstellerinnen mit dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts\nergibt auch nichts, was das Verneinen eines Verwaltungsakts der\nAbfallwirtschaftsbehörden der Bundesländer im Rahmen des § 9 Abs. 2\nSatz 2 VerpackV - folglich auch eines Verwaltungsakts des\nAntragsgegners - als offensichtlich verfehlt erscheinen lassen\nkönnte, und dem, was das Bundesverwaltungsgericht geäußert hat,\nkann allenfalls eine ausgreifende Begründung hinzugefügt werden.\nInsbesondere spricht nichts für eine grundlegende,\nentscheidungsrelevante Verkennung des Anliegens der\nAntragstellerinnen. Es geht ihnen darum, dass die bisher wegen der\nFeststellung nach § 6 Abs. 3 VerpackV bestehende Befreiung von der\nPfandpflicht nicht wegen der in § 9 Abs. 2 Satz 2 VerpackV\nvorgesehenen Folgen des Unterschreitens der Mehrweganteile und der\nhierauf bezogenen Bekanntmachungen der Bundesregierung wegfallen\nsoll; der \"Widerruf\" soll wegen von den Antragstellerinnen\ngesehener Verstöße gegen höherrangiges Recht die mit ihm bezweckten\nFolgen nicht auslösen. Hinsichtlich der Frage eines den\nAbfallwirtschaftsbehörden der Länder zuzuordnenden Verwaltungsakts\nist eine Auslegung des § 9 Abs. 2 Satz 2 VerpackV geboten, bei der\nzu bedenken ist, dass die Auslegung einer abstrakt generellen Norm\nder Bestimmung des in der Norm zum Ausdruck kommenden\nobjektivierten Willens des Normgebers dient, der seine\nRegelungsabsichten in vielfältiger Art und Weise rechtstechnisch\nausformen kann. Für die Auslegung kommt es auf die Anwendung der\nhierfür anerkannten Methoden an, zu denen nicht zuletzt auch die\nFeststellung von Sinn und Zweck der konkreten Norm im\nsystematischen Zusammenhang mit sonstigen Normen gehört. Eine\ntheoretische Auseinandersetzung mit dem Rechtsinstitut \"fingierter\nVerwaltungsakt\" ist von daher nicht ergiebig. Das vom\nBundesverwaltungsgericht vertretene Ergebnis der Auslegung\nüberzeugt. Es ist ohne weiteres mit dem Wortlaut des § 9 Abs. 2\nSatz 2 VerpackV vereinbar und wird dessen Funktion im Gefüge der §§\n6 ff. VerpackV gerecht. Insofern ist einzustellen, dass die\nPfandpflicht nach § 8 Abs. 1 VerpackV, die Befreiung von ihr nach §\n9 Abs. 1 VerpackV sowie deren bedingter Wegfall (§ 9 Abs. 2\nVerpackV) wegen der in den Bundesländern getroffenen\nSystemfeststellungen nach § 6 Abs. 3 VerpackV und der\nwirtschaftlichen Verflechtungen einen bundesweit nur einheitlich zu\ngestaltenden Lebenssachverhalt betrifft. Länderspezifische\nUnterschiede sind bei dem bundesweiten Vertrieb der Getränke, der\nInpflichtnahme aller Vertreiber auf allen Handelsstufen und der\nHersteller sowie der mit Bezug zu den Verhältnissen im Bundesgebiet\nfestgesetzten Mehrweganteile mit einer tatsächlich wirkungsvollen\nAnordnung und Durchsetzung von Pfand- und Rücknahmepflichten nicht\nvereinbar. Ferner stehen die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2\nVerpackV eigenständig neben denjenigen für die Entscheidungen der\nLänder nach § 6 Abs. 3 Sätze 1 und 11, Abs. 4 VerpackV; einen von\nden Antragstellerinnen zum Vergleich herangezogenen \"realen\"\nWiderruf der Länder sieht die Verpackungsverordnung in Bezug auf\nden Regelungsgehalt des § 9 Abs. 2 VerpackV nicht vor. Des Weiteren\nenthielt schon die Vorgängerregelung zu § 9 Abs. 2 Satz 2 VerpackV\n- § 9 Abs. 3 Satz 4 VerpackV 1991 - bei einem im Kern identischen\nRegelungskonzept der durch bestimmte Mehrweganteile bedingten\nBefreiung von der Pfanderhebungspflicht für Getränkeverpackungen\n(§§ 7, 8 Abs. 1 und 2 VerpackV 1991) kein Erfordernis einer\nlandesbehördlichen Entscheidung, um die Befreiung entfallen zu\nlassen und die Pfand- und Rücknahmepflichten zu aktualisieren. Die\nPflichten sollten in ausschließlicher Abhängigkeit von durch die\nBundesregierung bekannt zu machenden Unterschreitungen der\nfestgelegten Mehrweganteile Anwendung finden. Die hiervon textlich\nabweichende Fassung des § 9 Abs. 2 VerpackV bringt nicht\nhinreichend deutlich zum Ausdruck, dass eine inhaltliche Änderung\nim Sinne einer - wenn auch fingierten - Regelung seitens der\nLänderbehörden vorgenommen werden sollte. Das gilt um so mehr\ndeshalb, weil der Bundesrat einer im Entwurf der Bundesregierung\nfür die Neufassung der Verpackungsverordnung insofern zunächst\ngeplanten zwingenden Widerrufsentscheidung der Länder ausdrücklich\nnicht zugestimmt hat, weil die Rechtsfolgen wie bei der seinerzeit\ngeltenden Regelung - also wie bei § 9 Abs. 3 Satz 4 VerpackV 1991 -\nohne weitere behördliche Entscheidung eintreten sollten.\n\n12\n\n \n\n13\n\nVgl. Bundesrats-Drucksache 518/97 (§ 9\nAbs. 2 Satz 2 des Regierungsentwurfs); Bundestags-Drucksache\n13/10943 S. 36 (Nr. 17).\n\n14\n\nEs ist ohne weiteres einsichtig im Rahmen der Auslegung ein\nNormziel zu entwickeln, nach dem die bundesrechtlich allein für den\nFall der Einhaltung bestimmter Mehrweganteile gewollte Fortdauer\nder schon unmittelbar in der Verpackungsverordnung auflösend\nbedingt ausgestalteten Befreiung von den Pfand- und\nRücknahmepflichten rechtstechnisch \"zentral\" - d. h. auf\nBundesebene - gesteuert wird, also nicht die einzelnen\nLänderbehörden Entscheidungen treffen müssen, die absehbar\nAusgangspunkt von entsprechend zahlreichen Rechtsstreitigkeiten\nsein könnten. Dass Letzteres in der Verordnung eindeutig nicht\nangelegt ist - und daher auch bei einer vorrangig am Wortlaut\norientierten Auslegung nicht greift -, wird schon daran deutlich,\ndass die Antragstellerinnen selbst die Konstruktion einer\nfingierten Entscheidung u.a. des Antragsgegners vertreten, wobei -\nanders als in Beispielsfällen des fingierten Verwaltungsakts -\nnicht einmal eine Anknüpfung an ein Verhalten dessen erfolgt, dem\nder Verwaltungsakt zugerechnet wird. Da anders als bei der\nSystemfeststellung nach § 6 Abs. 3 VerpackV länderübergreifende\nVerhältnisse in Rede stehen, zielt die Verordnung gerade darauf,\ndurch Akte auf Bundesebene bundeseinheitliche Verhältnisse zu\nschaffen und zu gewährleisten; der dazu gewählte Weg ist der, durch\nAußerkraftsetzen der bundesrechtlichen Befreiungsregelung den\nNormgeltungsanspruch durchzusetzen. Damit ist für Verwaltungsakte\nvon Länderbehörden so eindeutig kein Raum, dass auch eine in diese\nRichtung zielende verfassungskonforme Auslegung des § 9 Abs. 2 Satz\n2 VerpackV, die im Hinblick auf die Vollzugskompetenz der Länder\n(Art. 83 GG) für den Fall zu erwägen wäre, dass die Aktivierung des\nNormgeltungsanspruchs durch die Bekanntmachungen dem Vollzug der\nVerordnung zugerechnet wird und ferner insofern eine Zuständigkeit\ndes Bundes trotz der Notwendigkeit der bundeseinheitlichen Regelung\nals ausgeschlossen betrachtet wird, nicht möglich wäre.\n\n15\n\nDie Hilfsanträge der Antragstellerinnen,\n\n16\n\n \n\n17\n\nanzuordnen, dass die in § 9 Abs. 2 Satz\n2 VerpackV vorgesehene Frist erst mit dem Vorliegen rechtskräftiger\nEntscheidungen in den Hauptsacheverfahren beginnt,\n\n18\n\nbleiben ebenfalls erfolglos. Soweit das Verwaltungsgericht\ndiesen Anträgen im Wege der Feststellung des Nichtbestehens der\nPflichten ab dem 1. Januar 2003 stattgegeben hat, sind die\nangegriffenen Beschlüsse zu ändern und die Hilfsanträge auch\ninsoweit abzulehnen; soweit das Verwaltungsgericht sich auf die\nFeststellung beschränkt und die weitergehende Anordnung abgelehnt\nhat, sind die Anschlussbeschwerden der Antragstellerinnen\nzurückzuweisen.\n\n19\n\nMit den Hilfsanträgen erstreben die Antragstellerinnen die\nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Hinblick auf ihr in den\nKlageverfahren hilfsweise angebrachtes Feststellungsbegehren.\nWährend der Anhängigkeit der Feststellungsklagen und in einem sich\nhieran anschließenden Zeitraum zur Vorbereitung der praktischen\nUmsetzung der Pflichten, die sich aus dem Entfallen der Befreiung\nvon der Pfanderhebungspflicht für die Antragstellerinnen je nach\nunternehmerischer Betätigung unterschiedlich ergeben, soll sonst\nmöglichen Vollzugs- oder Sanktionsmaßnahmen vorbeugend die\nGrundlage entzogen werden. Die Feststellungsklagen ihrerseits\nzielen für den - nach dem Vorstehenden gegebenen - Fall des Fehlens\neiner den Anfechtungsklagen zugrunde gelegten Anfechtungssituation\nauf die gerichtliche Feststellung ab, dass die Antragstellerinnen\nden Pflichten nach §§ 6 Abs. 1 und 2, 8 Abs. 1 VerpackV nicht\nunterliegen, weil die auf Mehrwegverpackungen bezogenen\nBestimmungen der Verpackungsverordnung gegen höherrangiges Recht\nverstoßen.\n\n20\n\nEine einstweilige Anordnung, die - wie hier - darauf abzielt,\ndie Hauptsache - wenn auch zeitlich begrenzt und damit nur\nteilweise - vorwegzunehmen, kann ergehen, wenn in der Hauptsache\nein Erfolg mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Daran\nfehlt es wegen nachhaltiger Bedenken gegen die Zulässigkeit der\nFeststellungsklagen und Zweifeln an ihrer Begründetheit; daher kann\nauf sich beruhen, ob der vom Verwaltungsgericht im Wege der\neinstweiligen Anordnung getroffenen Feststellung als solcher\nbereits grundsätzliche Bedenken entgegenstehen. Aus dem Gebot der\nEffektivität vorläufigen Rechtsschutzes, das besagt, dass zur\nVermeidung der Schaffung vollendeter Tatsachen eine einstweilige\nAnordnung vorbehaltlich besonders gewichtiger Gründe unter\nVorwegnahme der Hauptsache zu ergehen hat, wenn sonst dem\nAntragsteller eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende\nVerletzung in seinen Rechten droht, die durch eine Entscheidung in\nder Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann,\n\n21\n\n \n\n22\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995\n- 1 BvR 1087/91 -, BVerfGE 93, 1 (13 f.),\n\n23\n\nsind keine für die Antragstellerinnen günstigeren Folgerungen\nabzuleiten.\n\n24\n\nAnknüpfungspunkt für die gegen den Antragsgegner gerichteten\nFeststellungsklagen ist die Aufgabe und Befugnis der\nAbfallwirtschaftsbehörden der Länder, die Verpackungsverordnung\nhinsichtlich der streitigen Pflichten auszuführen. Es kann\ndahingestellt bleiben, ob sich die Feststellungsklagen auf ein\ngenügend bestimmtes (\"konkretes\") Rechtsverhältnis im Sinne des §\n43 Abs. 1 VwGO beziehen. Das bedarf deshalb keiner Erörterung, weil\ndie Antragstellerinnen jedenfalls nicht das erforderliche\nberechtigte Interesse an der baldigen Feststellung haben. Als\nberechtigtes Interesse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO anzusehen ist\nnach gefestigter Auffassung jedes anzuerkennende schutzwürdige\nInteresse rechtlicher, wirtschaftlicher und ideeller Art, das\nhinreichend gewichtig ist, um die Position des Betroffenen zu\nverbessern; das Interesse muss dem Beklagten gegenüber\nbestehen.\n\n25\n\n \n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1997 -\n8 C 23.96 -, NJW 1997, 3257; Happ in: Eyermann, VwGO, 11. Auflage,\n§ 43 Rdnrn. 29 f.\n\n27\n\nZwar handelt ordnungswidrig, wer entgegen § 6 Abs. 1 und 2\nVerpackV Verkaufsverpackungen nicht zurücknimmt oder entgegen § 8\nAbs. 1 VerpackV ein Pfand nicht erhebt oder nicht erstattet (§ 15\nNrn. 6, 17 VerpackV). Auch mag die Rechtslage angesichts der\nderzeitigen umfänglichen Diskussion als unklar angesehen werden und\nkönnen nach Ablauf der in § 9 Abs. 2 Satz 2 VerpackV festgelegten\nFrist seit den Bekanntmachungen der Bundesregierung vom 14. Juni\n2002 ab Januar 2003 behördliche Maßnahmen zur Durchsetzung der\nPflichten aus der Verpackungsverordnung nicht ausgeschlossen\nwerden. Daraus kann in der gegenwärtigen Situation aber ein\nberechtigtes Interesse an der Feststellung gerade gegenüber dem\nAntragsgegner nicht hergeleitet werden.\n\n28\n\nIn der Sache geht es - wie die Antragstellerinnen in den\nHauptsacheverfahren (vgl. Schriftsatz vom 24. Juli 2002) und in den\nvorliegenden Sachen (vgl. Schriftsatz vom 30. Juli 2002)\nausdrücklich hervorgehoben haben - um die als Vorfrage der\nbegehrten Feststellung entscheidungserhebliche materiell-rechtliche\nWirksamkeit der Verpackungsverordnung in ihren die Mehrweganteile\nbetreffenden Regelungsteilen. Diese inzidente Prüfung im Rahmen der\nFeststellungsklagen soll funktionell an die Stelle einer Prüfung in\neinem den Antragstellerinnen gegen eine Rechtsverordnung des Bundes\nnicht eröffneten Normenkontrollverfahren treten.\n\n29\n\nUnter dem Aspekt eines berechtigten Interesses ist daher in den\nBlick zu nehmen, ob die Antragstellerinnen dieses Ziel gerade auf\ndem von ihnen eingeschlagenen Weg sachgerecht und effektiv\nverfolgen oder ob bereits ein anderer, gleich oder besser\ngeeigneter Weg beschritten wurde bzw. sich - außerhalb des\nFragenkreises der Subsidiarität im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 1\nVwGO - eindeutig geeignetere Möglichkeiten anbieten oder gar\naufdrängen.\n\n30\n\nInsofern ist vorrangig an Verfahren gegenüber dem Bund zu\ndenken, in denen der vorgenannte, für die Antragstellerinnen\nrelevante Punkt geklärt wird; denn mehr an Schutz für ihre\nmateriellen Rechte können die Antragstellerinnen mit den\nFeststellungsklagen gegen den Antragsgegner - und die\nAbfallwirtschaftsbehörden der übrigen Bundesländer - nicht\nerlangen. Ein Interesse an der Inanspruchnahme möglichst vieler\nGerichte zur Klärung derselben Frage wäre nicht schutzwürdig. Die\nstreitigen Pflichten können nur durch Rechtsakte der\nBundesregierung, nämlich die Bekanntmachungen vom 14. Juni 2002,\nausgelöst worden sein; sie können jedenfalls ohne die\nRechtswirksamkeit dieser Bekanntmachungen nicht bestehen. Die\nBekanntmachungen sind unabhängig davon, ob sie als Verwaltungsakte\noder als Rechtsakte sonstiger Art einzustufen sind, in gegen den\nBund zu führenden Verfahren der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle\nzugänglich und waren bzw. sind auch tatsächlich Gegenstand\nverwaltungsgerichtlicher Verfahren. In den insofern bislang\nergangenen Entscheidungen ist die Vereinbarkeit der\nMehrwegregelungen der Verpackungsverordnung mit höherrangigem\nRecht, vor allem den Grundrechten der betroffenen Unternehmen,\ngeprüft worden.\n\n31\n\n \n\n32\n\nVgl. OVG Berlin, Beschluss vom 20.\nFebruar 2002 - 2 S 6.01 -, DVBl. 2002, 630; VG Berlin, Beschluss\nvom 2. Oktober 2002 - 10 A 349.02 -.\n\n33\n\nDieser Prüfungsrahmen trägt dem Umstand Rechnung, dass die\nBekanntmachungen allein auf die Verpackungsverordnung gestützt\nwerden können und, wenn diese gegen höherrangiges Recht verstößt,\nohne hinreichende Ermächtigung, also unter Verstoß gegen die\nRechtsordnung, vorgenommen worden sind. Die Bekanntmachungen sind\nauch nicht allein auf Folgen im verwaltungsinternen Bereich\nausgerichtet, sondern lösen - soweit hier von Belang - bei in\nMehrwegverpackungen abgefüllten Getränken im Falle des\nUnterschreitens der vorgegebenen Mehrweganteile die Rechtswirkungen\nim Sinne des § 9 Abs. 2 Satz 2 VerpackV gegenüber den betroffenen\nHerstellern und Vertreibern aus. Demgemäß hat auch das\nBundesverfassungsgericht schon vor der Veröffentlichung der\nBekanntmachungen im Bundesanzeiger Unterlassungsklagen gegen die\nBekanntmachungen als nicht von vornherein aussichtsloses Mittel zur\nRechtsverfolgung bezeichnet,\n\n34\n\n \n\n35\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juni\n2002 - 1 BvR 575/02 -, NVwZ 2002, 1230,\n\n36\n\nwas voraussetzt, dass die Bekanntmachungen subjektive\nRechtspositionen der seinerzeitigen Antragsteller zumindest\nmöglicherweise betreffen. Die Einbindung der Bekanntmachungen in\ndie Tatbestandsseite für die Rechtsfolgen des § 9 Abs. 2 Satz 2\nVerpackV bedeutet nicht, dass sie Rechtsschutzgesuchen mit dem Ziel\nihrer Verhinderung bzw. Aufhebung oder Feststellung ihrer\nRechtsunwirksamkeit nicht zugänglich sind; das wäre mit der\nintendierten unmittelbaren und zentralen Einwirkung auf die Rechte\nund Pflichten der betroffenen Hersteller und Vertreiber nicht zu\nvereinbaren. Rechtswidrige und Rechte der Betroffenen verletzende\nBekanntmachungen sind nicht geeignet, die Befreiung aufzuheben und\ndie in Frage stehenden Pflichten auszulösen. Die auf Erwägungen zur\nTatbestandswirkung der Bekanntmachungen beruhende Änderung der auf\ndie Bekanntmachungen bezogenen und vor dem Verwaltungsgericht\nBerlin anhängigen Klagen, mit denen die Antragstellerinnen oder\nzumindest einige von ihnen vorrangig vor der Anfechtung der\nBekanntmachungen festgestellt wissen wollen, dass ihre Rechte und\nPflichten durch die Bekanntmachungen nicht berührt werden, soll\nebenso wie einzelne Begründungsansätze offensichtlich dazu dienen,\neine Begrenzung des in den Verfahren sonst gerichtlich zu\nerlangenden Rechtsschutzes bzw. des zu klärenden Streitstoffs\nherbeizuführen; die materiell-rechtliche Vereinbarkeit der\nVerpackungsverordnung mit den verfassungsrechtlich geschützten\nBelangen soll nach den Vorstellungen jener Kläger in den Verfahren\ngegen den Bund nicht, allenfalls nachrangig geprüft werden. Damit\nwollen sie im Ergebnis die Reichweite der möglichen und\nsachgerechten Rechtsschutzgewährleistung nicht ausschöpfen, die den\nBetroffenen nach den Entscheidungen in den Eilverfahren zu den\nBekanntmachungen gegenüber dem Bund zur Klärung der Gültigkeit der\nVerpackungsverordnung zu Gebote stehen.\n\n37\n\nÜber ein schutzwürdiges Interesse, zusätzlich zu der hiernach\nbestehenden Rechtsschutzmöglichkeit gegen den Bund den\nAntragsgegner in der gegebenen Art und Weise in Anspruch zu nehmen,\nverfügen die Antragstellerinnen nicht. Vielmehr spricht alles\ndafür, sich auf ein Vorgehen gegen den Bund zu konzentrieren,\nnachdem geklärt ist, dass (fingierte) Verwaltungsakte der einzelnen\nLänderbehörden, die zur Vermeidung von Rechtsnachteilen zum\nVorgehen gegen die einzelnen Länderbehörden zwingen könnten, nicht\nin Rede stehen. Den Klagen gegen den Antragsgegner - wie denjenigen\ngegen die Abfallwirtschaftsbehörden der übrigen Bundesländer - ist\nwesenseigen die auf das jeweilige Bundesland beschränkte\nRechtskraft einer antragsgemäßen Entscheidung (§ 121 VwGO). Für\neine vorgestellte Erstreckung der Bindungswirkung eines\nFeststellungsurteils gegen den Antragsgegner auf die an den\nVerfahren nicht beteiligten Abfallwirtschaftsbehörden anderer\nBundesländer gibt es keine Grundlage; von hier nicht einschlägigen\nAusnahmen abgesehen haben auch Feststellungsurteile personell nur\neine relative Bindungswirkung. Der Antragsgegner nimmt im\nVerhältnis zu den anderen Bundesländern deren Angelegenheiten nicht\ngleichsam in Prozessstandschaft wahr. Demzufolge können die\nAntragstellerinnen wegen ihrer von den Grenzen der Bundesländer\nunabhängigen unternehmerischen Tätigkeit ihr wirtschaftliches Ziel\nletztlich nur mit Feststellungsurteilen gegenüber jedem Bundesland\nerreichen; antragsgemäße Feststellungen lediglich gegenüber dem\nAntragsgegner sind rechtlich nicht geeignet, die erstrebte\nFortsetzung der bisherigen unternehmerischen Tätigkeit zu sichern.\nEine möglicherweise weitergehende faktische Breitenwirkung ist, was\ndas berechtigte Interesse angeht, nicht entscheidend. Das\nFeststellungsbegehren gegen den Antragsgegner - und die\nAbfallwirtschaftsbehörden der übrigen Bundesländer - geht auch\nnicht auf länderspezifische Besonderheiten bei der Vollziehung der\nVerpackungsverordnung zurück noch knüpft es an an bevorstehende\nkonkrete Vollziehungsmaßnahmen oder Ordnungswidrigkeitenverfahren\ngegen eine individuelle Antragstellerin aus Anlass eines konkreten\nHerstellungs- oder Vertriebsvorgangs. Die Gültigkeit der\nVerpackungsverordnung wird nicht anders als bei einer abstrakten\nNormenkontrolle oder - wenn auch nach dem Willen der\nAntragstellerinnen nicht in erster Linie - im Zusammenhang mit den\nBekanntmachungen im Vorfeld konkret anstehender Maßnahmen des\nAntragsgegners zur Ausführung der Verpackungsverordnung zur\ngerichtlichen Prüfung gestellt. Ungeachtet der\nVerwaltungsgliederung in Nordrhein-Westfalen, die dem Antragsgegner\nsachliche Zuständigkeiten für mit der Verpackungsverordnung\nverbundene Aufgaben nur im Hinblick auf die Systemfeststellung nach\n§ 6 Abs. 3 VerpackV zuweist (Nrn. 31.11.2, 31.11.3, 31.11.5\nZustVOtU) und ihm sonst die Wahrnehmung von Aufsichtsfunktionen\nbelässt, kann die beanspruchte Feststellung lediglich eine\nabermalige gerichtliche Befassung mit der Wirksamkeit der\nMehrwegregelungen in der Verpackungsverordnung herbeiführen, und\nzwar von vornherein ohne Aussicht auf die für die Klagen gegen den\nBund typischen bundesweiten Rechtswirkungen.\n\n38\n\nVon dem vorstehend angesprochenen, gegebenenfalls zur\nInzidentprüfung führenden Weg abgesehen kommt für die\nAntragstellerinnen, die vor einer von ihnen zur Abwehr von\nGrundrechtsverletzungen zu erhebenden Verfassungsbeschwerde wegen\nderen Subsidiarität den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten\nausschöpfen müssen, im Übrigen in Bezug auf die Gültigkeit der\nVerpackungsverordnung, die ohne gesonderten Vollzugsakt der\nExekutive unmittelbar verpflichtende Wirkungen entfaltet,\ngrundsätzlich auch eine Feststellungsklage in Betracht.\n\n39\n\n \n\n40\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2001\n- 1 BvR 1472/99 -, DVBl. 2001, 1429.\n\n41\n\nUnabhängig davon, ob eine derartige Feststellungsklage zwingend\ngegen den Normgeber zu richten wäre oder auch gegen jede\ngegebenenfalls für Durchsetzungsmaßnahmen zuständige Behörde\ngerichtet werden könnte, ist hier für die zweite Alternative\njedenfalls zu berücksichtigen, dass wirkungsvoller, der\nländerübergreifenden wirtschaftlichen Betätigung der\nAntragstellerinnen gerecht werdender Rechtsschutz, wie gesagt,\ngegenüber dem Bund zu suchen ist. Vorläufiger Rechtsschutz könnte\ndann zudem jedenfalls zweifelsfreier auf eine Feststellung\ngerichtet sein, als es sonst der Fall ist. Ob die Möglichkeit einer\nInzidentprüfung, die im Rahmen von Verfahren gegen die\nBekanntmachungen der Mehrweganteile zur Verfügung steht, der\nunmittelbar normbezogenen Feststellungsklage entgegensteht, mag\nhier dahinstehen. Jedenfalls haben die Antragstellerinnen auf dem\neinen oder anderen Weg eine für ihre wirtschaftlichen Betätigungen\nund dazu notwendigen Dispositionen weitaus effektivere Möglichkeit\nder Klärung ihrer Pflichten aus der Verordnung; diese Möglichkeit\ngenügt auch dem vom Bundesverfassungsgericht in dem\nVerfassungsbeschwerdeverfahren, das die Gewährung vorbeugenden\nvorläufigen Rechtsschutzes gegen die Bekanntmachungen betraf,\n\n42\n\n \n\n43\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juni\n2002 - 1 BvR 575/02 -, NVwZ 2002, 1230,\n\n44\n\nhervorgehobenen Erfordernis von Verfahren zur Hauptsache vor den\nFachgerichten.\n\n45\n\nWenn man die Feststellungsklagen dennoch für zulässig erachten\nwürde, wäre ihre Begründetheit in einem solchen Maße fraglich, dass\ndie einstweiligen Anordnungen deshalb nicht ergehen könnten; die\nErfolgsaussichten der Feststellungsklagen wären in der Sache als\noffen einzuschätzen. Der vom Verwaltungsgericht vertretenen\nAuffassung, § 9 Abs. 2 Satz 2 VerpackV beruhe nicht auf einer\nwirksamen Ermächtigungsgrundlage, stehen auch in der Rechtsprechung\nentgegengesetzte Ansichten u. a. des Verwaltungsgerichts und des\nOberverwaltungsgerichts Berlin gegenüber; die Entscheidungen der\nletztgenannten Gerichte verhalten sich zur Frage der erforderlichen\nErmächtigungsnorm für die Verordnung, darüber hinaus auch zur\nVereinbarkeit der Mehrwegregelungen der Verpackungsverordnung mit\nden Grundrechten der Antragstellerinnen. Für und wider die\ndivergierenden Standpunkte lassen sich gewichtige Argumente\nanführen. Die gegen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts\nBerlin zur Gewährung vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutzes gegen\ndie Bekanntmachungen eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das\nBundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen und auf\ndie in Hauptsacheverfahren zu leistende Aufklärung verwiesen. Das\nBundesverwaltungsgericht hat zu dem aufgeworfenen vielschichtigen\nFragenkreis noch nicht vollumfänglich Stellung genommen. Zwischen\nden Beteiligten streitig ist vor allem auch die hinreichende\nökologische Rechtfertigung eines für die Betroffenen mit\nerheblichen Kosten und sonstigen Nachteilen verbundenen Pfand- und\nRücknahmesystems parallel zu dem vorhandenen System im Sinne des §\n6 Abs. 3 VerpackV; hierzu sind, wenn und soweit es rechtlich darauf\nankommt, Feststellungen nur auf der Grundlage umfassender\nErmittlungen zu treffen. Wegen der zu § 80 Abs. 5 VwGO schon\nangesprochenen Anhängigkeit der Revisionen vor dem\nBundesverwaltungsgericht und der Kürze der zur gerichtlichen\nPrüfung verfügbaren - durch den 1. Januar 2003 maßgeblich\nbestimmten - Zeitspanne ist eine eingehende Aufarbeitung und\nBehandlung der rechtlichen Problematik und eine sichere Klärung der\ntatsächlichen Fragen weder tunlich noch lässt sich ohne weiteres\neine eindeutige Tendenz verlässlich erkennen.\n\n46\n\nEine unter diesen Umständen vorzunehmende Interessenabwägung, in\ndie ausschlaggebend die Folgen einer Stattgabe oder Ablehnung der\nAnträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen einzubeziehen ist,\nfiele zu Ungunsten der Antragstellerinnen aus. Eine einstweilige\nAnordnung im Sinne des Begehrens der Antragstellerinnen bringt von\nvornherein nur einen begrenzten Vorteil; sie bewirkt, dass die\nPfand- und Rücknahmepflichten in Nordrhein-Westfalen zum\nvorgesehenen Zeitpunkt von ihnen nicht zu erfüllen sind, während\nihre Pflichten in anderen Bundesländern hiervon nicht berührt\nwerden. Eine bundesweite \"Freistellung\" der Antragstellerinnen von\nden Pflichten lässt sich rechtlich mit dem Verfahren nur gegen den\nAntragsgegner nicht erreichen. Wie die Antragstellerinnen die\nDifferenzierung zwischen Bundesländern bewerkstelligen können, um\nden Vorteil auszunutzen, erschließt sich allenfalls schwer.\nDemgegenüber sind sonstige Hersteller und Vertreiber auch in\nNordrhein-Westfalen wie im übrigen Bundesgebiet den Rechtsfolgen\ndes § 9 Abs. 2 Satz 2 VerpackV ungeachtet einer einstweiligen\nAnordnung zu Gunsten der Antragstellerinnen unterworfen, was für\ndie Umsetzung der Verpackungsverordnung sowohl in personeller als\nauch in räumlicher Beziehung verwaltungsmäßig nur schwer zu\nbewältigende Schwierigkeiten mit sich bringen würde und eine\nVielzahl weiterer Auseinandersetzungen besorgen ließe. Dadurch\nwürden die ökologischen Zielsetzungen der Verpackungsverordnung und\nzugleich diejenigen Unternehmen nachteilig betroffen, die ihre\nwirtschaftlichen Dispositionen an Sinn und Zweck der\nMehrwegregelungen der Verpackungsverordnung ausgerichtet haben und\nauf die Maßgeblichkeit sowie die Umsetzung der\nVerpackungsverordnung vertrauen. Zudem stehen ernst zu nehmende\nBefürchtungen im Raum, dass sich das Mehrwegsystem bei einem\nUnterbleiben kurzfristiger effektiver Maßnahmen gegen eine\nfortschreitende Zunahme von Einwegverpackungen einer kritischen\nMindestgröße nähert, deren Unterschreiten praktisch nicht\nrückgängig zu machen ist und das Mehrwegsystem im Kern gefährdet,\nmithin die Erreichbarkeit der Zielsetzungen der Mehrwegregelungen\nder Verpackungsverordnung bei einer Umsetzung erst ab einem\nspäteren Zeitpunkt in Frage stellt. Wesentlich ins Gewicht fällt,\ndass die durch gleichbleibende oder nach den Erfahrungen gerade in\nder jüngsten Vergangenheit noch wachsende Anteile von\nEinwegverpackungen verursachten Marktmechanismen zu Lasten des\nmehrwegorientierten Teils der Wirtschaft gehen, der seit Jahren für\nden Fall des Unterschreitens der vorgegebenen Mehrweganteile mit\nstaatlichen Maßnahmen im Sinne der Aktivierung des Pfand- und\nRücknahmesystems rechnet und rechnen konnte. Das Ausbleiben\nderartiger Maßnahmen trotz dieser schwerwiegenden Konsequenzen\neiner einstweiligen Anordnung ist durch die Belange der\nAntragstellerinnen nicht gerechtfertigt. Dazu ist zunächst - als\nKehrseite zu dem Vorstehenden - darauf zu verweisen, dass das\nRisiko des Einwegsystems aufgrund der normativen Vorgaben seit\nJahren bekannt war und seine Realisierung letztlich in der Hand der\nbeteiligten Wirtschaftskreise lag, die jedoch die an sich mögliche\nOrientierung an den Quoten nicht zustande gebracht haben. Davon\nabgesehen hat die Ablehnung der einstweiligen Anordnungen nur zur\nFolge, dass die Antragstellerinnen auch in Nordrhein-Westfalen so\ngestellt sind, wie sie in den übrigen Bundesländern und die\nsonstigen Hersteller sowie Vertreiber bundesweit stehen; den\nvorliegend angefochtenen Beschlüssen vergleichbare einstweilige\nAnordnungen gegen die Abfallwirtschaftsbehörden anderer\nBundesländer sind nicht ergangen. Damit stellt die Ablehnung des\nRechtsschutzbegehrens der Antragstellerinnen die Voraussetzungen\nfür eine gleichmäßige Handhabung der Verpackungsverordnung in allen\nBundesländern sicher; eine solche entspricht der länderübergreifend\nparallelen Problematik bei einer Vielzahl von Herstellern und\nVertreibern. Für ein von der Verwaltungspraxis in anderen\nBundesländern zu Lasten der Antragstellerinnen abweichendes\nVorgehen des Antragsgegners bei der Ausführung der\nVerpackungsverordnung spricht nichts. Die von den\nAntragstellerinnen in unternehmerischer Reaktion auf die Pflichten\nnach §§ 6 Abs. 1 und 2, 8 Abs. 1 VerpackV zu treffenden\nEntscheidungen sind wegen der auf Nordrhein-Westfalen beschränkten\nReichweite einer einstweiligen Anordnung von vornherein\nunumgänglich.\n\n47\n\nDie Beigeladene ist durch die vom Verwaltungsgericht erlassenen\neinstweiligen Anordnungen materiell beschwert, sodass ihrer\nBeschwerde der Erfolg nicht wegen fehlenden Bezugs zu eigenen\nRechten versagt bleibt. Sie vertritt nicht lediglich das allgemeine\nstaatliche Interesse des Verordnungsgebers an der Gültigkeit und\nAnwendung der von ihr erlassenen Verpackungsverordnung. Vielmehr\nwürde die Beigeladene durch die einstweiligen Anordnungen\nunmittelbar in ihrer konkreten hoheitlichen Tätigkeit\nbeeinträchtigt. Die der Bundesregierung zugewiesenen\nBekanntmachungen der Mehrweganteile sind unerlässlich für den\nEintritt der Rechtswirkungen des § 9 Abs. 2 Satz 2 VerpackV und für\ndessen Zeitpunkt; mit den Bekanntmachungen entfallen die\nRechtswirkungen nach § 6 Abs. 3 VerpackV, und zwar binnen der in §\n9 Abs. 2 Satz 2 VerpackV bestimmten Frist. Die Bekanntmachungen vom\n14. Juni 2002 sind mit dem erklärten Ziel erfolgt, zum 1. Januar\n2003 die bislang bestehende Befreiung von den Pfand- und\nRücknahmepflichten entfallen und die Pflichten dadurch aktuell\nwerden zu lassen. Die vom Verwaltungsgericht erlassenen\neinstweiligen Anordnungen verhindern im Umfang ihrer Bindung den\nEintritt dieser Rechtswirkungen; im Ergebnis wird den\nBekanntmachungen insoweit die Wirkung genommen.\n\n48\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 2, 162 Abs.\n3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 25\nAbs. 2 Satz 2 GKG. Das für die Bemessung der Streitwerte\nmaßgebliche wirtschaftliche Interesse der Antragstellerinnen an der\nErlangung vorläufigen Rechtsschutzes ist anhand ihres Vorbringens\nzu den Auswirkungen ihrer mit den Rechtsfolgen nach § 9 Abs. 2 Satz\n2 VerpackV verknüpften Pflichten nicht im Einzelnen zu ermitteln\nund deshalb zu schätzen. Für die Hersteller der Getränke stehen in\nRede auf der einen Seite Mehrkosten und Umsatzeinbußen im Hinblick\nauf Getränke in Einwegverpackungen und auf der anderen Seite\nzusätzliche Erträge im Hinblick auf Getränke in\nMehrwegverpackungen. Welche Konsequenzen die Bepfandung von\nEinwegverpackungen mittel- und längerfristig auf den Handel mit\nGetränken insgesamt und die jeweilige Antragstellerin in ihrer\nkonkreten Marktsituation hat, ist nicht hinreichend klar abzusehen.\nDie Pfand- und Rücknahmepflichten verändern die Rahmenbedingungen\nfür den betroffenen Sektor des Getränkemarktes und gehen folglich\nfür die betriebliche Betätigung aller an diesem Marktgeschehen\nunternehmerisch Beteiligten mit der Erforderlichkeit einer\nNeuorientierung einher, die den sich herausbildenden Verhältnissen\nanzupassen ist. Die bislang in unterschiedlicher Höhe getätigten\nUmsätze mit Getränken in Einwegverpackungen bieten für die\nwertmäßige Erfassung der wirtschaftlichen Tragweite der\nAnpassungsnotwendigkeit keine verlässliche Grundlage. Allerdings\nlässt die Größenordnung der angegebenen Umsätze eine Abstufung\ninnerhalb der Betroffenheiten der Antragstellerinnen erkennen. Eine\nBewertung mit jeweils 250.000,- EUR bzw. 100.000,- EUR erscheint\nsachgerecht. Die Antragstellerinnen in den Verfahren 20 B 1931/02\nund 20 B 1935/02 befürchten als Hersteller der Packstoffe für\nEinwegverpackungen bzw. der Einwegverpackungen den Ausfall eines\nGeschäftsfelds und unter der Bedingung des Ausweichens auf andere\nProdukte Investitionskosten in erheblichem Umfang. Ob und in\nwelchem Umfang die Marktanteile der bisherigen Einwegverpackungen\nzum Nachteil der beiden Antragstellerinnen zurückgehen und die\nAntragstellerinnen bei einer Umstellung auf andere Verpackungen\nletztlich finanzielle Einbußen erleiden werden, steht nicht\nannähernd fest. Angesichts der mitgeteilten bisherigen Umsätze im\nEinwegbereich ist es angemessen, einen Streitwert von jeweils\n2.000.000,- EUR in Ansatz zu bringen. Die Antragstellerin im\nVerfahren 20 B 1932/02, die einwegverpackte Getränke an\nEndverbraucher abgibt, wird, da sie eine Sortimentumstellung\noffensichtlich vermeiden will, einmalige Investitionen zu tätigen\nund laufende Betriebskosten für ein Pfand- und Rücknahmesystem in\neiner Vielzahl von Geschäften aufzubringen haben. Hierfür ist\nmangels genauer Kenntnis der voraussichtlich in Nordrhein-Westfalen\nanfallenden Kosten ein Wertansatz von 10.000.000,- EUR\nerforderlich, aber auch ausreichend.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295219","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-11-27/20-b-1926-02-u-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295219","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295219","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-11-27/20-b-1926-02-u-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295219","retrieved":"2026-07-09 03:17:17.813387+00:00"}}