{"status":"available","doknr":"OLD295218","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1127.20B1926.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-11-27","aktenzeichen":"20 B 1926/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Verfahren werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. \n\nAuf die Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen werden die \nangegriffenen Beschlüsse geändert und die Anträge der Antragstellerinnen auf \nGewährung vorläufigen Rechtsschutzes insgesamt abgelehnt.\n\nDie Anschlussbeschwerden der Antragstellerinnen werden zurückgewiesen. \n\nDie Antragstellerinnen tragen jeweils die Kosten ihres Verfahrens beider \nRechtszüge einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. \n\nDer Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzungen \nfür beide Instanzen in den Verfahren 20 B 1926/02 (17 L 1916/02 Düsseldorf), 20 B \n1928/02 (17 L 3387/02 Düsseldorf), 20 B 1936/02 (17 L 3396/02 Düsseldorf), 20 B \n1943/02 (17 L 3394/02 Düsseldorf), 20 B 1944/02 (17 L 3393/02 Düsseldorf), 20 B \n1945/02 (17 L 3390/02 Düsseldorf), 20 B 1950/02 (17 L 3385/02 Düsseldorf) auf \njeweils 250.000,- EUR, in den Verfahren 20 B 1927/02 (17 L 3386/02 Düsseldorf), 20 \nB 1929/02 (17 L 3388/02 Düsseldorf), 20 B 1930/02 (17 L 3403/02 Düsseldorf), 20 B \n1933/02 (17 L 3398/02 Düsseldorf), 20 B 1934/02 (17 L 3389/02 Düsseldorf), 20 B \n1937/02 (17 L 3392/02 Düsseldorf), 20 B 1938/02 (17 L 3380/02 Düsseldorf), 20 B \n1939/02 (17 L 3384/02 Düsseldorf), 20 B 1940/02 (17 L 3383/02 Düsseldorf), 20 B \n1941/02 (17 L 3382/02 Düsseldorf), 20 B 1942/02 ( 17 L 3395/02 Düsseldorf), 20 B \n1946/02 (17 L 3381/02 Düsseldorf), 20 B 1947/02 (17 L 3402/02 Düsseldorf), 20 B \n1948/02 (17 L 3400/02 Düsseldorf), 20 B 1949/02 (17 L 3391/02 Düsseldorf) auf \njeweils 100.000,- EUR, in den Verfahren 20 B 1931/02 (17 L 3401/02 Düsseldorf), 20 \nB 1935/02 (17 L 3397/02 Düsseldorf) auf jeweils 2.000.000,- EUR und im Verfahren \n20 B 1932/02 (17 L 3399/02 Düsseldorf) auf 10.000.000,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e \n\n2\n\nEs ist sachgerecht, die Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden \n(§ 93 Satz 1 VwGO). Die Antragstellerinnen verfolgen gleichgelagerte und auf im \nWesentlichen gleichartigen tatsächlichen sowie rechtlichen Gründen beruhende \nRechtsschutzbegehren, die sie einheitlich anhängig gemacht haben. Bestehende \nUnterschiede in den wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerinnen lassen den \nengen Zusammenhang zwischen den einzelnen Verfahren sowie die mit einer \nVerbindung zu erzielenden Vorteile für eine ökonomischere Verfahrensgestaltung \nunberührt. \n\n3\n\nDie Beschwerden des Antragsgegners und der Beigeladenen, die sich gegen die \nauf die Hilfsanträge der Antragstellerinnen ergangenen einstweiligen Anordnungen \nrichten, haben Erfolg. Hingegen bleibt den Anschlussbeschwerden der \nAntragstellerinnen, mit denen diese ihre erstinstanzlich abgelehnten Hauptanträge \nauf Feststellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klagen und ihre über die im Wege \nder einstweiligen Anordnungen ausgesprochenen Feststellungen hinausgehenden \nAnordnungsbegehren aufrechterhalten, der Erfolg versagt. \n\n4\n\nDen Hauptanträgen der Antragstellerinnen,\n\n5\n\nfestzustellen, dass ihre Klagen gegen den durch \ndas Unterschreiten der nach § 9 Abs. 2 VerpackV \nerheblichen Mehrweganteile bei den \nNacherhebungen von Februar 1999 bis Januar 2000 \nund von April 2000 bis März 2001 (gemeint: Mai \n2000 bis April 2001) ausgelösten Widerruf der \nEntscheidung nach § 6 Abs. 3 VerpackV \naufschiebende Wirkung haben,\n\n6\n\nkann nicht entsprochen werden. Die Anträge zielen auf die Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO im Hinblick auf die in den Klageverfahren \nmit den Hauptanträgen begehrte Aufhebung des \"Widerrufs\" der Entscheidung nach \n§ 6 Abs. 3 VerpackV. Die Feststellung der aufschiebenden Wirkung eines \nRechtsbehelfs kommt allein im Falle der (faktischen) Vollziehung eines mit \nWiderspruch oder Anfechtungsklage angefochtenen Verwaltungsakts in Betracht \n(§ 80 Abs. 1 und 5 VwGO). Einen solchen Verwaltungsakt des Antragsgegners (§ 78 \nAbs. 1 Nr. 2 VwGO, § 5 Abs. 2 AG VwGO) haben die in der Hauptsache erhobenen \nAnfechtungsklagen nicht zum Gegenstand. Das führt zur Unzulässigkeit des \nBegehrens im vorläufigen Rechtsschutzverfahren.\n\n7\n\nDie mit den Klagen angegriffene Rechtswirkung des § 9 Abs. 2 Satz 2 VerpackV, \ndass die Entscheidung nach § 6 Abs. 3 VerpackV für einzelne Getränkebereiche \nwegen Unterschreitens der Mehrweganteile sowie der erfolgten Bekanntmachungen \nals widerrufen gilt, ist kein auf die Klagen hin aufhebbarer, \"fingierter Verwaltungsakt\" \ndes Antragsgegners - sowie der Abfallwirtschaftsbehörden der übrigen Bundesländer \n-. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem den Beteiligten bekannten Beschluss \nvom 5. Juli 2002 - 7 AV 2.02 - die dem Anfechtungsbegehren zugrunde liegende \nrechtliche Konstruktion für unzutreffend erachtet, § 9 Abs. 2 Satz 2 VerpackV ordne \nden Landesbehörden den Widerruf ihrer Feststellungen nach § 6 Abs. 3 VerpackV \nals \"fingierten Verwaltungsakt\" zu. Der Rechtsauffassung des \nBundesverwaltungsgerichts zufolge verweist § 9 Abs. 2 Satz 2 VerpackV im Wege \ndes Kurzausdrucks auf die Gesamtheit der für den fingierten Tatbestand gültigen \nRechtsregeln und besagt, dass die mit den Feststellungen verbundenen \nRechtswirkungen in derselben Weise entfallen sollen, wie dies bei einem Widerruf \nder Fall wäre; für irgendwelche zusätzlichen Regelungen durch die obersten \nLandesbehörden sei kein Raum. \n\n8\n\nDer Senat legt - gestützt auf zwei Erwägungen - seiner Entscheidung diese \nrechtliche Beurteilung zugrunde.\n\n9\n\nZum einen kommt der Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts, wenngleich \nsie ungeachtet der Frage, ob es sich um ein obiter dictum handelt, keine rechtliche \nBindungswirkung entfaltet, im Rahmen der vorliegenden Verfahren deswegen \ndurchschlagendes Gewicht für das Verständnis des § 9 Abs. 2 Satz 2 VerpackV zu, \nweil die der Entscheidung über den vorläufigen Rechtsschutz folgende \nHauptsachenentscheidung nicht vom Senat, sondern vom Bundesverwaltungsgericht \nzu treffen ist. Denn gegen die Urteile des Verwaltungsgerichts in den \nHauptsacheverfahren, in denen sich das Verwaltungsgericht der Auffassung des \nBundesverwaltungsgerichts angeschlossen hat, sind Sprungrevisionen des \nAntragsgegners und der Beigeladenen zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt \nsowie Anschlussrevisionen der Antragstellerinnen angekündigt. Die Revisionen \nhaben zur Folge, dass die Entscheidung des Senats zum vorläufigen \nRechtsschutzbegehren, die notwendigerweise unter dem Vorbehalt einer \nabschließenden Meinungsbildung in den für die umfassende Prüfung der Rechtslage \nan sich vorgesehenen Hauptsacheverfahren steht, Überbrückungsfunktion bis zur \nEntscheidung eines anderen Gerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, hat. Damit \nwäre es von vornherein nur schwerlich vereinbar, von der klaren Aussage des \nBundesverwaltungsgerichts, die - was das Gewicht der Ausführungen der \nAntragsstellerinnen zur angeblich unzureichenden Kenntnis vom Streitstoff relativiert \n- das Ergebnis einer reinen Normauslegung ist, in den vorliegenden Verfahren ohne \nzweifelsfrei überzeugende Gründe abzuweichen. Anderenfalls wäre wegen des \nbegrenzten Instanzenzuges in vorläufigen Rechtsschutzverfahren und der auf \nNordrhein-Westfalen beschränkten Bindungswirkung einer antragsgemäßen \nEntscheidung in einem der Sache nach bundeseinheitlichen Lebenssachverhalt die \nRechtssicherheit wesentlich in Frage gestellt. Die Revisionen zum \nBundesverwaltungsgericht sollen gerade angesichts der gegen die \nAbfallwirtschaftsbehörden sämtlicher Bundesländer parallel geführten \nKlageverfahren in der Hauptsache dazu dienen, unter Vermeidung der in der Vielzahl \nder Klageverfahren angelegten Möglichkeit voneinander abweichender und somit der \nRechtssicherheit abträglicher Entscheidungen von Instanzgerichten der Länder in \neinem möglichst kurzen Zeitraum durch das höchste Fachgericht eine bundesweit zu \nakzeptierende Klärung der Rechtslage in einem Hauptsacheverfahren \nherbeizuführen. Die Antragstellerinnen halten in ihrer Kritik an dem vorgenannten \nBeschluss des Bundesverwaltungsgerichts selbst eine rechtsgrundsätzliche \nhöchstrichterliche Klärung in einem Hauptsacheverfahren für unumgänglich \nnötig.\n\n10\n\nZum anderen teilt der Senat den vom Bundesverwaltungsgericht bislang zu § 9 \nAbs. 2 Satz 2 VerpackV eingenommenen Standpunkt. Diese Auffassung in den \nvorliegenden Verfahren einer sich auf alle geltend gemachten Einzelheiten \nerstreckenden eingehenden Überprüfung zu unterziehen, wie es die \nAntragstellerinnen verlangen, ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt der \nverfassungsrechtlich verbürgten Effektivität des Rechtsschutzes speziell in \nRechtssachen, die einen Bezug zu Grundrechten der Rechtsschutzsuchenden \nhaben, veranlasst. Eine abschließende Aufarbeitung aller Gesichtspunkte würde bei \nder gegebenen Komplexität den - nicht zuletzt zeitlich begrenzten - Rahmen der \nvorliegenden Verfahren sprengen. Die Auseinandersetzung der Antragstellerinnen \nmit dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts ergibt auch nichts, was das \nVerneinen eines Verwaltungsakts der Abfallwirtschaftsbehörden der Bundesländer \nim Rahmen des § 9 Abs. 2 Satz 2 VerpackV - folglich auch eines Verwaltungsakts \ndes Antragsgegners - als offensichtlich verfehlt erscheinen lassen könnte, und dem, \nwas das Bundesverwaltungsgericht geäußert hat, kann allenfalls eine ausgreifende \nBegründung hinzugefügt werden. Insbesondere spricht nichts für eine grundlegende, \nentscheidungsrelevante Verkennung des Anliegens der Antragstellerinnen. Es geht \nihnen darum, dass die bisher wegen der Feststellung nach § 6 Abs. 3 VerpackV \nbestehende Befreiung von der Pfandpflicht nicht wegen der in § 9 Abs. 2 Satz 2 \nVerpackV vorgesehenen Folgen des Unterschreitens der Mehrweganteile und der \nhierauf bezogenen Bekanntmachungen der Bundesregierung wegfallen soll; der \n\"Widerruf\" soll wegen von den Antragstellerinnen gesehener Verstöße gegen \nhöherrangiges Recht die mit ihm bezweckten Folgen nicht auslösen. Hinsichtlich der \nFrage eines den Abfallwirtschaftsbehörden der Länder zuzuordnenden \nVerwaltungsakts ist eine Auslegung des § 9 Abs. 2 Satz 2 VerpackV geboten, bei \nder zu bedenken ist, dass die Auslegung einer abstrakt generellen Norm der \nBestimmung des in der Norm zum Ausdruck kommenden objektivierten Willens des \nNormgebers dient, der seine Regelungsabsichten in vielfältiger Art und Weise \nrechtstechnisch ausformen kann. Für die Auslegung kommt es auf die Anwendung \nder hierfür anerkannten Methoden an, zu denen nicht zuletzt auch die Feststellung \nvon Sinn und Zweck der konkreten Norm im systematischen Zusammenhang mit \nsonstigen Normen gehört. Eine theoretische Auseinandersetzung mit dem \nRechtsinstitut \"fingierter Verwaltungsakt\" ist von daher nicht ergiebig. Das vom \nBundesverwaltungsgericht vertretene Ergebnis der Auslegung überzeugt. Es ist ohne \nweiteres mit dem Wortlaut des § 9 Abs. 2 Satz 2 VerpackV vereinbar und wird \ndessen Funktion im Gefüge der §§ 6 ff. VerpackV gerecht. Insofern ist einzustellen, \ndass die Pfandpflicht nach § 8 Abs. 1 VerpackV, die Befreiung von ihr nach § 9 \nAbs. 1 VerpackV sowie deren bedingter Wegfall (§ 9 Abs. 2 VerpackV) wegen der in \nden Bundesländern getroffenen Systemfeststellungen nach § 6 Abs. 3 VerpackV und \nder wirtschaftlichen Verflechtungen einen bundesweit nur einheitlich zu gestaltenden \nLebenssachverhalt betrifft. Länderspezifische Unterschiede sind bei dem \nbundesweiten Vertrieb der Getränke, der Inpflichtnahme aller Vertreiber auf allen \nHandelsstufen und der Hersteller sowie der mit Bezug zu den Verhältnissen im \nBundesgebiet festgesetzten Mehrweganteile mit einer tatsächlich wirkungsvollen \nAnordnung und Durchsetzung von Pfand- und Rücknahmepflichten nicht vereinbar. \nFerner stehen die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2 VerpackV eigenständig neben \ndenjenigen für die Entscheidungen der Länder nach § 6 Abs. 3 Sätze 1 und 11, \nAbs. 4 VerpackV; einen von den Antragstellerinnen zum Vergleich herangezogenen \n\"realen\" Widerruf der Länder sieht die Verpackungsverordnung in Bezug auf den \nRegelungsgehalt des § 9 Abs. 2 VerpackV nicht vor. Des Weiteren enthielt schon die \nVorgängerregelung zu § 9 Abs. 2 Satz 2 VerpackV - § 9 Abs. 3 Satz 4 VerpackV \n1991 - bei einem im Kern identischen Regelungskonzept der durch bestimmte \nMehrweganteile bedingten Befreiung von der Pfanderhebungspflicht für \nGetränkeverpackungen (§§ 7, 8 Abs. 1 und 2 VerpackV 1991) kein Erfordernis einer \nlandesbehördlichen Entscheidung, um die Befreiung entfallen zu lassen und die \nPfand- und Rücknahmepflichten zu aktualisieren. Die Pflichten sollten in \nausschließlicher Abhängigkeit von durch die Bundesregierung bekannt zu \nmachenden Unterschreitungen der festgelegten Mehrweganteile Anwendung finden. \nDie hiervon textlich abweichende Fassung des § 9 Abs. 2 VerpackV bringt nicht \nhinreichend deutlich zum Ausdruck, dass eine inhaltliche Änderung im Sinne einer \n- wenn auch fingierten - Regelung seitens der Länderbehörden vorgenommen \nwerden sollte. Das gilt um so mehr deshalb, weil der Bundesrat einer im Entwurf der \nBundesregierung für die Neufassung der Verpackungsverordnung insofern zunächst \ngeplanten zwingenden Widerrufsentscheidung der Länder ausdrücklich nicht \nzugestimmt hat, weil die Rechtsfolgen wie bei der seinerzeit geltenden Regelung \n- also wie bei § 9 Abs. 3 Satz 4 VerpackV 1991 - ohne weitere behördliche \nEntscheidung eintreten sollten. \n\n11\n\nVgl. Bundesrats-Drucksache 518/97 (§ 9 Abs. 2 \nSatz 2 des Regierungsentwurfs); Bundestags-\nDrucksache 13/10943 S. 36 (Nr. 17).\n\n12\n\nEs ist ohne weiteres einsichtig im Rahmen der Auslegung ein Normziel zu \nentwickeln, nach dem die bundesrechtlich allein für den Fall der Einhaltung \nbestimmter Mehrweganteile gewollte Fortdauer der schon unmittelbar in der \nVerpackungsverordnung auflösend bedingt ausgestalteten Befreiung von den Pfand- \nund Rücknahmepflichten rechtstechnisch \"zentral\" - d. h. auf Bundesebene - \ngesteuert wird, also nicht die einzelnen Länderbehörden Entscheidungen treffen \nmüssen, die absehbar Ausgangspunkt von entsprechend zahlreichen \nRechtsstreitigkeiten sein könnten. Dass Letzteres in der Verordnung eindeutig nicht \nangelegt ist - und daher auch bei einer vorrangig am Wortlaut orientierten Auslegung \nnicht greift -, wird schon daran deutlich, dass die Antragstellerinnen selbst die \nKonstruktion einer fingierten Entscheidung u.a. des Antragsgegners vertreten, wobei \n- anders als in Beispielsfällen des fingierten Verwaltungsakts - nicht einmal eine \nAnknüpfung an ein Verhalten dessen erfolgt, dem der Verwaltungsakt zugerechnet \nwird. Da anders als bei der Systemfeststellung nach § 6 Abs. 3 VerpackV \nländerübergreifende Verhältnisse in Rede stehen, zielt die Verordnung gerade \ndarauf, durch Akte auf Bundesebene bundeseinheitliche Verhältnisse zu schaffen \nund zu gewährleisten; der dazu gewählte Weg ist der, durch Außerkraftsetzen der \nbundesrechtlichen Befreiungsregelung den Normgeltungsanspruch durchzusetzen. \nDamit ist für Verwaltungsakte von Länderbehörden so eindeutig kein Raum, dass \nauch eine in diese Richtung zielende verfassungskonforme Auslegung des § 9 \nAbs. 2 Satz 2 VerpackV, die im Hinblick auf die Vollzugskompetenz der Länder \n(Art. 83 GG) für den Fall zu erwägen wäre, dass die Aktivierung des \nNormgeltungsanspruchs durch die Bekanntmachungen dem Vollzug der Verordnung \nzugerechnet wird und ferner insofern eine Zuständigkeit des Bundes trotz der \nNotwendigkeit der bundeseinheitlichen Regelung als ausgeschlossen betrachtet \nwird, nicht möglich wäre.\n\n13\n\nDie Hilfsanträge der Antragstellerinnen,\n\n14\n\nanzuordnen, dass die in § 9 Abs. 2 Satz 2 \nVerpackV vorgesehene Frist erst mit dem Vorliegen \nrechtskräftiger Entscheidungen in den \nHauptsacheverfahren beginnt,\n\n15\n\nbleiben ebenfalls erfolglos. Soweit das Verwaltungsgericht diesen Anträgen im \nWege der Feststellung des Nichtbestehens der Pflichten ab dem 1. Januar 2003 \nstattgegeben hat, sind die angegriffenen Beschlüsse zu ändern und die Hilfsanträge \nauch insoweit abzulehnen; soweit das Verwaltungsgericht sich auf die Feststellung \nbeschränkt und die weitergehende Anordnung abgelehnt hat, sind die \nAnschlussbeschwerden der Antragstellerinnen zurückzuweisen. \n\n16\n\nMit den Hilfsanträgen erstreben die Antragstellerinnen die Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes im Hinblick auf ihr in den Klageverfahren hilfsweise \nangebrachtes Feststellungsbegehren. Während der Anhängigkeit der \nFeststellungsklagen und in einem sich hieran anschließenden Zeitraum zur \nVorbereitung der praktischen Umsetzung der Pflichten, die sich aus dem Entfallen \nder Befreiung von der Pfanderhebungspflicht für die Antragstellerinnen je nach \nunternehmerischer Betätigung unterschiedlich ergeben, soll sonst möglichen \nVollzugs- oder Sanktionsmaßnahmen vorbeugend die Grundlage entzogen werden. \nDie Feststellungsklagen ihrerseits zielen für den - nach dem Vorstehenden \ngegebenen - Fall des Fehlens einer den Anfechtungsklagen zugrunde gelegten \nAnfechtungssituation auf die gerichtliche Feststellung ab, dass die Antragstellerinnen \nden Pflichten nach §§ 6 Abs. 1 und 2, 8 Abs. 1 VerpackV nicht unterliegen, weil die \nauf Mehrwegverpackungen bezogenen Bestimmungen der Verpackungsverordnung \ngegen höherrangiges Recht verstoßen. \n\n17\n\nEine einstweilige Anordnung, die - wie hier - darauf abzielt, die Hauptsache \n- wenn auch zeitlich begrenzt und damit nur teilweise - vorwegzunehmen, kann \nergehen, wenn in der Hauptsache ein Erfolg mit hoher Wahrscheinlichkeit zu \nerwarten ist. Daran fehlt es wegen nachhaltiger Bedenken gegen die Zulässigkeit der \nFeststellungsklagen und Zweifeln an ihrer Begründetheit; daher kann auf sich \nberuhen, ob der vom Verwaltungsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung \ngetroffenen Feststellung als solcher bereits grundsätzliche Bedenken \nentgegenstehen. Aus dem Gebot der Effektivität vorläufigen Rechtsschutzes, das \nbesagt, dass zur Vermeidung der Schaffung vollendeter Tatsachen eine einstweilige \nAnordnung vorbehaltlich besonders gewichtiger Gründe unter Vorwegnahme der \nHauptsache zu ergehen hat, wenn sonst dem Antragsteller eine erhebliche, über \nRandbereiche hinausgehende Verletzung in seinen Rechten droht, die durch eine \nEntscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden kann,\n\n18\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995 - 1 \nBvR 1087/91 -, BVerfGE 93, 1 (13 f.), \n\n19\n\nsind keine für die Antragstellerinnen günstigeren Folgerungen abzuleiten.\n\n20\n\nAnknüpfungspunkt für die gegen den Antragsgegner gerichteten \nFeststellungsklagen ist die Aufgabe und Befugnis der Abfallwirtschaftsbehörden der \nLänder, die Verpackungsverordnung hinsichtlich der streitigen Pflichten auszuführen. \nEs kann dahingestellt bleiben, ob sich die Feststellungsklagen auf ein genügend \nbestimmtes (\"konkretes\") Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO \nbeziehen. Das bedarf deshalb keiner Erörterung, weil die Antragstellerinnen \njedenfalls nicht das erforderliche berechtigte Interesse an der baldigen Feststellung \nhaben. Als berechtigtes Interesse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO anzusehen ist \nnach gefestigter Auffassung jedes anzuerkennende schutzwürdige Interesse \nrechtlicher, wirtschaftlicher und ideeller Art, das hinreichend gewichtig ist, um die \nPosition des Betroffenen zu verbessern; das Interesse muss dem Beklagten \ngegenüber bestehen. \n\n21\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1997 - 8 C \n23.96 -, NJW 1997, 3257; Happ in: Eyermann, \nVwGO, 11. Auflage, § 43 Rdnrn. 29 f.\n\n22\n\nZwar handelt ordnungswidrig, wer entgegen § 6 Abs. 1 und 2 VerpackV \nVerkaufsverpackungen nicht zurücknimmt oder entgegen § 8 Abs. 1 VerpackV ein \nPfand nicht erhebt oder nicht erstattet (§ 15 Nrn. 6, 17 VerpackV). Auch mag die \nRechtslage angesichts der derzeitigen umfänglichen Diskussion als unklar \nangesehen werden und können nach Ablauf der in § 9 Abs. 2 Satz 2 VerpackV \nfestgelegten Frist seit den Bekanntmachungen der Bundesregierung vom 14. Juni \n2002 ab Januar 2003 behördliche Maßnahmen zur Durchsetzung der Pflichten aus \nder Verpackungsverordnung nicht ausgeschlossen werden. Daraus kann in der \ngegenwärtigen Situation aber ein berechtigtes Interesse an der Feststellung gerade \ngegenüber dem Antragsgegner nicht hergeleitet werden. \n\n23\n\nIn der Sache geht es - wie die Antragstellerinnen in den Hauptsacheverfahren \n(vgl. Schriftsatz vom 24. Juli 2002) und in den vorliegenden Sachen (vgl. Schriftsatz \nvom 30. Juli 2002) ausdrücklich hervorgehoben haben - um die als Vorfrage der \nbegehrten Feststellung entscheidungserhebliche materiell-rechtliche Wirksamkeit der \nVerpackungsverordnung in ihren die Mehrweganteile betreffenden Regelungsteilen. \nDiese inzidente Prüfung im Rahmen der Feststellungsklagen soll funktionell an die \nStelle einer Prüfung in einem den Antragstellerinnen gegen eine Rechtsverordnung \ndes Bundes nicht eröffneten Normenkontrollverfahren treten. \n\n24\n\nUnter dem Aspekt eines berechtigten Interesses ist daher in den Blick zu \nnehmen, ob die Antragstellerinnen dieses Ziel gerade auf dem von ihnen \neingeschlagenen Weg sachgerecht und effektiv verfolgen oder ob bereits ein \nanderer, gleich oder besser geeigneter Weg beschritten wurde bzw. sich - außerhalb \ndes Fragenkreises der Subsidiarität im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO - \neindeutig geeignetere Möglichkeiten anbieten oder gar aufdrängen.\n\n25\n\nInsofern ist vorrangig an Verfahren gegenüber dem Bund zu denken, in denen \nder vorgenannte, für die Antragstellerinnen relevante Punkt geklärt wird; denn mehr \nan Schutz für ihre materiellen Rechte können die Antragstellerinnen mit den \nFeststellungsklagen gegen den Antragsgegner - und die Abfallwirtschaftsbehörden \nder übrigen Bundesländer - nicht erlangen. Ein Interesse an der Inanspruchnahme \nmöglichst vieler Gerichte zur Klärung derselben Frage wäre nicht schutzwürdig. Die \nstreitigen Pflichten können nur durch Rechtsakte der Bundesregierung, nämlich die \nBekanntmachungen vom 14. Juni 2002, ausgelöst worden sein; sie können jedenfalls \nohne die Rechtswirksamkeit dieser Bekanntmachungen nicht bestehen. Die \nBekanntmachungen sind unabhängig davon, ob sie als Verwaltungsakte oder als \nRechtsakte sonstiger Art einzustufen sind, in gegen den Bund zu führenden \nVerfahren der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich und waren bzw. sind \nauch tatsächlich Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Verfahren. In den insofern \nbislang ergangenen Entscheidungen ist die Vereinbarkeit der Mehrwegregelungen \nder Verpackungsverordnung mit höherrangigem Recht, vor allem den Grundrechten \nder betroffenen Unternehmen, geprüft worden. \n\n26\n\nVgl. OVG Berlin, Beschluss vom 20. Februar \n2002 - 2 S 6.01 -, DVBl. 2002, 630; VG Berlin, \nBeschluss vom 2. Oktober 2002 - 10 A 349.02 -.\n\n27\n\nDieser Prüfungsrahmen trägt dem Umstand Rechnung, dass die \nBekanntmachungen allein auf die Verpackungsverordnung gestützt werden können \nund, wenn diese gegen höherrangiges Recht verstößt, ohne hinreichende \nErmächtigung, also unter Verstoß gegen die Rechtsordnung, vorgenommen worden \nsind. Die Bekanntmachungen sind auch nicht allein auf Folgen im \nverwaltungsinternen Bereich ausgerichtet, sondern lösen - soweit hier von Belang - \nbei in Mehrwegverpackungen abgefüllten Getränken im Falle des Unterschreitens \nder vorgegebenen Mehrweganteile die Rechtswirkungen im Sinne des § 9 Abs. 2 \nSatz 2 VerpackV gegenüber den betroffenen Herstellern und Vertreibern aus. \nDemgemäß hat auch das Bundesverfassungsgericht schon vor der Veröffentlichung \nder Bekanntmachungen im Bundesanzeiger Unterlassungsklagen gegen die \nBekanntmachungen als nicht von vornherein aussichtsloses Mittel zur \nRechtsverfolgung bezeichnet, \n\n28\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 2002 - 1 \nBvR 575/02 -, NVwZ 2002, 1230, \n\n29\n\nwas voraussetzt, dass die Bekanntmachungen subjektive Rechtspositionen der \nseinerzeitigen Antragsteller zumindest möglicherweise betreffen. Die Einbindung der \nBekanntmachungen in die Tatbestandsseite für die Rechtsfolgen des § 9 Abs. 2 \nSatz 2 VerpackV bedeutet nicht, dass sie Rechtsschutzgesuchen mit dem Ziel ihrer \nVerhinderung bzw. Aufhebung oder Feststellung ihrer Rechtsunwirksamkeit nicht \nzugänglich sind; das wäre mit der intendierten unmittelbaren und zentralen \nEinwirkung auf die Rechte und Pflichten der betroffenen Hersteller und Vertreiber \nnicht zu vereinbaren. Rechtswidrige und Rechte der Betroffenen verletzende \nBekanntmachungen sind nicht geeignet, die Befreiung aufzuheben und die in Frage \nstehenden Pflichten auszulösen. Die auf Erwägungen zur Tatbestandswirkung der \nBekanntmachungen beruhende Änderung der auf die Bekanntmachungen \nbezogenen und vor dem Verwaltungsgericht Berlin anhängigen Klagen, mit denen \ndie Antragstellerinnen oder zumindest einige von ihnen vorrangig vor der Anfechtung \nder Bekanntmachungen festgestellt wissen wollen, dass ihre Rechte und Pflichten \ndurch die Bekanntmachungen nicht berührt werden, soll ebenso wie einzelne \nBegründungsansätze offensichtlich dazu dienen, eine Begrenzung des in den \nVerfahren sonst gerichtlich zu erlangenden Rechtsschutzes bzw. des zu klärenden \nStreitstoffs herbeizuführen; die materiell-rechtliche Vereinbarkeit der \nVerpackungsverordnung mit den verfassungsrechtlich geschützten Belangen soll \nnach den Vorstellungen jener Kläger in den Verfahren gegen den Bund nicht, \nallenfalls nachrangig geprüft werden. Damit wollen sie im Ergebnis die Reichweite \nder möglichen und sachgerechten Rechtsschutzgewährleistung nicht ausschöpfen, \ndie den Betroffenen nach den Entscheidungen in den Eilverfahren zu den \nBekanntmachungen gegenüber dem Bund zur Klärung der Gültigkeit der \nVerpackungsverordnung zu Gebote stehen.\n\n30\n\nÜber ein schutzwürdiges Interesse, zusätzlich zu der hiernach bestehenden \nRechtsschutzmöglichkeit gegen den Bund den Antragsgegner in der gegebenen Art \nund Weise in Anspruch zu nehmen, verfügen die Antragstellerinnen nicht. Vielmehr \nspricht alles dafür, sich auf ein Vorgehen gegen den Bund zu konzentrieren, \nnachdem geklärt ist, dass (fingierte) Verwaltungsakte der einzelnen Länderbehörden, \ndie zur Vermeidung von Rechtsnachteilen zum Vorgehen gegen die einzelnen \nLänderbehörden zwingen könnten, nicht in Rede stehen. Den Klagen gegen den \nAntragsgegner - wie denjenigen gegen die Abfallwirtschaftsbehörden der übrigen \nBundesländer - ist wesenseigen die auf das jeweilige Bundesland beschränkte \nRechtskraft einer antragsgemäßen Entscheidung (§ 121 VwGO). Für eine \nvorgestellte Erstreckung der Bindungswirkung eines Feststellungsurteils gegen den \nAntragsgegner auf die an den Verfahren nicht beteiligten Abfallwirtschaftsbehörden \nanderer Bundesländer gibt es keine Grundlage; von hier nicht einschlägigen \nAusnahmen abgesehen haben auch Feststellungsurteile personell nur eine relative \nBindungswirkung. Der Antragsgegner nimmt im Verhältnis zu den anderen \nBundesländern deren Angelegenheiten nicht gleichsam in Prozessstandschaft wahr. \nDemzufolge können die Antragstellerinnen wegen ihrer von den Grenzen der \nBundesländer unabhängigen unternehmerischen Tätigkeit ihr wirtschaftliches Ziel \nletztlich nur mit Feststellungsurteilen gegenüber jedem Bundesland erreichen; \nantragsgemäße Feststellungen lediglich gegenüber dem Antragsgegner sind \nrechtlich nicht geeignet, die erstrebte Fortsetzung der bisherigen unternehmerischen \nTätigkeit zu sichern. Eine möglicherweise weitergehende faktische Breitenwirkung \nist, was das berechtigte Interesse angeht, nicht entscheidend. Das \nFeststellungsbegehren gegen den Antragsgegner - und die \nAbfallwirtschaftsbehörden der übrigen Bundesländer - geht auch nicht auf \nländerspezifische Besonderheiten bei der Vollziehung der Verpackungsverordnung \nzurück noch knüpft es an an bevorstehende konkrete Vollziehungsmaßnahmen oder \nOrdnungswidrigkeitenverfahren gegen eine individuelle Antragstellerin aus Anlass \neines konkreten Herstellungs- oder Vertriebsvorgangs. Die Gültigkeit der \nVerpackungsverordnung wird nicht anders als bei einer abstrakten Normenkontrolle \noder - wenn auch nach dem Willen der Antragstellerinnen nicht in erster Linie - im \nZusammenhang mit den Bekanntmachungen im Vorfeld konkret anstehender \nMaßnahmen des Antragsgegners zur Ausführung der Verpackungsverordnung zur \ngerichtlichen Prüfung gestellt. Ungeachtet der Verwaltungsgliederung in Nordrhein-\nWestfalen, die dem Antragsgegner sachliche Zuständigkeiten für mit der \nVerpackungsverordnung verbundene Aufgaben nur im Hinblick auf die \nSystemfeststellung nach § 6 Abs. 3 VerpackV zuweist (Nrn. 31.11.2, 31.11.3, 31.11.5 \nZustVOtU) und ihm sonst die Wahrnehmung von Aufsichtsfunktionen belässt, kann \ndie beanspruchte Feststellung lediglich eine abermalige gerichtliche Befassung mit \nder Wirksamkeit der Mehrwegregelungen in der Verpackungsverordnung \nherbeiführen, und zwar von vornherein ohne Aussicht auf die für die Klagen gegen \nden Bund typischen bundesweiten Rechtswirkungen. \n\n31\n\nVon dem vorstehend angesprochenen, gegebenenfalls zur Inzidentprüfung \nführenden Weg abgesehen kommt für die Antragstellerinnen, die vor einer von ihnen \nzur Abwehr von Grundrechtsverletzungen zu erhebenden Verfassungsbeschwerde \nwegen deren Subsidiarität den Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten \nausschöpfen müssen, im Übrigen in Bezug auf die Gültigkeit der \nVerpackungsverordnung, die ohne gesonderten Vollzugsakt der Exekutive \nunmittelbar verpflichtende Wirkungen entfaltet, grundsätzlich auch eine \nFeststellungsklage in Betracht. \n\n32\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juli 2001 - 1 BvR \n1472/99 -, DVBl. 2001, 1429.\n\n33\n\nUnabhängig davon, ob eine derartige Feststellungsklage zwingend gegen den \nNormgeber zu richten wäre oder auch gegen jede gegebenenfalls für \nDurchsetzungsmaßnahmen zuständige Behörde gerichtet werden könnte, ist hier für \ndie zweite Alternative jedenfalls zu berücksichtigen, dass wirkungsvoller, der \nländerübergreifenden wirtschaftlichen Betätigung der Antragstellerinnen gerecht \nwerdender Rechtsschutz, wie gesagt, gegenüber dem Bund zu suchen ist. \nVorläufiger Rechtsschutz könnte dann zudem jedenfalls zweifelsfreier auf eine \nFeststellung gerichtet sein, als es sonst der Fall ist. Ob die Möglichkeit einer \nInzidentprüfung, die im Rahmen von Verfahren gegen die Bekanntmachungen der \nMehrweganteile zur Verfügung steht, der unmittelbar normbezogenen \nFeststellungsklage entgegensteht, mag hier dahinstehen. Jedenfalls haben die \nAntragstellerinnen auf dem einen oder anderen Weg eine für ihre wirtschaftlichen \nBetätigungen und dazu notwendigen Dispositionen weitaus effektivere Möglichkeit \nder Klärung ihrer Pflichten aus der Verordnung; diese Möglichkeit genügt auch dem \nvom Bundesverfassungsgericht in dem Verfassungsbeschwerdeverfahren, das die \nGewährung vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes gegen die \nBekanntmachungen betraf,\n\n34\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Juni 2002 - 1 \nBvR 575/02 -, NVwZ 2002, 1230, \n\n35\n\nhervorgehobenen Erfordernis von Verfahren zur Hauptsache vor den \nFachgerichten.\n\n36\n\nWenn man die Feststellungsklagen dennoch für zulässig erachten würde, wäre \nihre Begründetheit in einem solchen Maße fraglich, dass die einstweiligen \nAnordnungen deshalb nicht ergehen könnten; die Erfolgsaussichten der \nFeststellungsklagen wären in der Sache als offen einzuschätzen. Der vom \nVerwaltungsgericht vertretenen Auffassung, § 9 Abs. 2 Satz 2 VerpackV beruhe nicht \nauf einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage, stehen auch in der Rechtsprechung \nentgegengesetzte Ansichten u. a. des Verwaltungsgerichts und des \nOberverwaltungsgerichts Berlin gegenüber; die Entscheidungen der letztgenannten \nGerichte verhalten sich zur Frage der erforderlichen Ermächtigungsnorm für die \nVerordnung, darüber hinaus auch zur Vereinbarkeit der Mehrwegregelungen der \nVerpackungsverordnung mit den Grundrechten der Antragstellerinnen. Für und wider \ndie divergierenden Standpunkte lassen sich gewichtige Argumente anführen. Die \ngegen die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin zur Gewährung \nvorläufigen vorbeugenden Rechtsschutzes gegen die Bekanntmachungen eingelegte \nVerfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung \nangenommen und auf die in Hauptsacheverfahren zu leistende Aufklärung \nverwiesen. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu dem aufgeworfenen vielschichtigen \nFragenkreis noch nicht vollumfänglich Stellung genommen. Zwischen den Beteiligten \nstreitig ist vor allem auch die hinreichende ökologische Rechtfertigung eines für die \nBetroffenen mit erheblichen Kosten und sonstigen Nachteilen verbundenen Pfand- \nund Rücknahmesystems parallel zu dem vorhandenen System im Sinne des § 6 \nAbs. 3 VerpackV; hierzu sind, wenn und soweit es rechtlich darauf ankommt, \nFeststellungen nur auf der Grundlage umfassender Ermittlungen zu treffen. Wegen \nder zu § 80 Abs. 5 VwGO schon angesprochenen Anhängigkeit der Revisionen vor \ndem Bundesverwaltungsgericht und der Kürze der zur gerichtlichen Prüfung \nverfügbaren - durch den 1. Januar 2003 maßgeblich bestimmten - Zeitspanne ist \neine eingehende Aufarbeitung und Behandlung der rechtlichen Problematik und eine \nsichere Klärung der tatsächlichen Fragen weder tunlich noch lässt sich ohne weiteres \neine eindeutige Tendenz verlässlich erkennen. \n\n37\n\nEine unter diesen Umständen vorzunehmende Interessenabwägung, in die \nausschlaggebend die Folgen einer Stattgabe oder Ablehnung der Anträge auf Erlass \neinstweiliger Anordnungen einzubeziehen ist, fiele zu Ungunsten der \nAntragstellerinnen aus. Eine einstweilige Anordnung im Sinne des Begehrens der \nAntragstellerinnen bringt von vornherein nur einen begrenzten Vorteil; sie bewirkt, \ndass die Pfand- und Rücknahmepflichten in Nordrhein-Westfalen zum vorgesehenen \nZeitpunkt von ihnen nicht zu erfüllen sind, während ihre Pflichten in anderen \nBundesländern hiervon nicht berührt werden. Eine bundesweite \"Freistellung\" der \nAntragstellerinnen von den Pflichten lässt sich rechtlich mit dem Verfahren nur gegen \nden Antragsgegner nicht erreichen. Wie die Antragstellerinnen die Differenzierung \nzwischen Bundesländern bewerkstelligen können, um den Vorteil auszunutzen, \nerschließt sich allenfalls schwer. Demgegenüber sind sonstige Hersteller und \nVertreiber auch in Nordrhein-Westfalen wie im übrigen Bundesgebiet den \nRechtsfolgen des § 9 Abs. 2 Satz 2 VerpackV ungeachtet einer einstweiligen \nAnordnung zu Gunsten der Antragstellerinnen unterworfen, was für die Umsetzung \nder Verpackungsverordnung sowohl in personeller als auch in räumlicher Beziehung \nverwaltungsmäßig nur schwer zu bewältigende Schwierigkeiten mit sich bringen \nwürde und eine Vielzahl weiterer Auseinandersetzungen besorgen ließe. Dadurch \nwürden die ökologischen Zielsetzungen der Verpackungsverordnung und zugleich \ndiejenigen Unternehmen nachteilig betroffen, die ihre wirtschaftlichen Dispositionen \nan Sinn und Zweck der Mehrwegregelungen der Verpackungsverordnung \nausgerichtet haben und auf die Maßgeblichkeit sowie die Umsetzung der \nVerpackungsverordnung vertrauen. Zudem stehen ernst zu nehmende \nBefürchtungen im Raum, dass sich das Mehrwegsystem bei einem Unterbleiben \nkurzfristiger effektiver Maßnahmen gegen eine fortschreitende Zunahme von \nEinwegverpackungen einer kritischen Mindestgröße nähert, deren Unterschreiten \npraktisch nicht rückgängig zu machen ist und das Mehrwegsystem im Kern \ngefährdet, mithin die Erreichbarkeit der Zielsetzungen der Mehrwegregelungen der \nVerpackungsverordnung bei einer Umsetzung erst ab einem späteren Zeitpunkt in \nFrage stellt. Wesentlich ins Gewicht fällt, dass die durch gleichbleibende oder nach \nden Erfahrungen gerade in der jüngsten Vergangenheit noch wachsende Anteile von \nEinwegverpackungen verursachten Marktmechanismen zu Lasten des \nmehrwegorientierten Teils der Wirtschaft gehen, der seit Jahren für den Fall des \nUnterschreitens der vorgegebenen Mehrweganteile mit staatlichen Maßnahmen im \nSinne der Aktivierung des Pfand- und Rücknahmesystems rechnet und rechnen \nkonnte. Das Ausbleiben derartiger Maßnahmen trotz dieser schwerwiegenden \nKonsequenzen einer einstweiligen Anordnung ist durch die Belange der \nAntragstellerinnen nicht gerechtfertigt. Dazu ist zunächst - als Kehrseite zu dem \nVorstehenden - darauf zu verweisen, dass das Risiko des Einwegsystems aufgrund \nder normativen Vorgaben seit Jahren bekannt war und seine Realisierung letztlich in \nder Hand der beteiligten Wirtschaftskreise lag, die jedoch die an sich mögliche \nOrientierung an den Quoten nicht zustande gebracht haben. Davon abgesehen hat \ndie Ablehnung der einstweiligen Anordnungen nur zur Folge, dass die \nAntragstellerinnen auch in Nordrhein-Westfalen so gestellt sind, wie sie in den \nübrigen Bundesländern und die sonstigen Hersteller sowie Vertreiber bundesweit \nstehen; den vorliegend angefochtenen Beschlüssen vergleichbare einstweilige \nAnordnungen gegen die Abfallwirtschaftsbehörden anderer Bundesländer sind nicht \nergangen. Damit stellt die Ablehnung des Rechtsschutzbegehrens der \nAntragstellerinnen die Voraussetzungen für eine gleichmäßige Handhabung der \nVerpackungsverordnung in allen Bundesländern sicher; eine solche entspricht der \nländerübergreifend parallelen Problematik bei einer Vielzahl von Herstellern und \nVertreibern. Für ein von der Verwaltungspraxis in anderen Bundesländern zu Lasten \nder Antragstellerinnen abweichendes Vorgehen des Antragsgegners bei der \nAusführung der Verpackungsverordnung spricht nichts. Die von den \nAntragstellerinnen in unternehmerischer Reaktion auf die Pflichten nach §§ 6 Abs. 1 \nund 2, 8 Abs. 1 VerpackV zu treffenden Entscheidungen sind wegen der auf \nNordrhein-Westfalen beschränkten Reichweite einer einstweiligen Anordnung von \nvornherein unumgänglich. \n\n38\n\nDie Beigeladene ist durch die vom Verwaltungsgericht erlassenen einstweiligen \nAnordnungen materiell beschwert, sodass ihrer Beschwerde der Erfolg nicht wegen \nfehlenden Bezugs zu eigenen Rechten versagt bleibt. Sie vertritt nicht lediglich das \nallgemeine staatliche Interesse des Verordnungsgebers an der Gültigkeit und \nAnwendung der von ihr erlassenen Verpackungsverordnung. Vielmehr würde die \nBeigeladene durch die einstweiligen Anordnungen unmittelbar in ihrer konkreten \nhoheitlichen Tätigkeit beeinträchtigt. Die der Bundesregierung zugewiesenen \nBekanntmachungen der Mehrweganteile sind unerlässlich für den Eintritt der \nRechtswirkungen des § 9 Abs. 2 Satz 2 VerpackV und für dessen Zeitpunkt; mit den \nBekanntmachungen entfallen die Rechtswirkungen nach § 6 Abs. 3 VerpackV, und \nzwar binnen der in § 9 Abs. 2 Satz 2 VerpackV bestimmten Frist. Die \nBekanntmachungen vom 14. Juni 2002 sind mit dem erklärten Ziel erfolgt, zum \n1. Januar 2003 die bislang bestehende Befreiung von den Pfand- und \nRücknahmepflichten entfallen und die Pflichten dadurch aktuell werden zu lassen. \nDie vom Verwaltungsgericht erlassenen einstweiligen Anordnungen verhindern im \nUmfang ihrer Bindung den Eintritt dieser Rechtswirkungen; im Ergebnis wird den \nBekanntmachungen insoweit die Wirkung genommen.\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 2, 162 Abs. 3 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. Das für die \nBemessung der Streitwerte maßgebliche wirtschaftliche Interesse der \nAntragstellerinnen an der Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes ist anhand ihres \nVorbringens zu den Auswirkungen ihrer mit den Rechtsfolgen nach § 9 Abs. 2 Satz 2 \nVerpackV verknüpften Pflichten nicht im Einzelnen zu ermitteln und deshalb zu \nschätzen. Für die Hersteller der Getränke stehen in Rede auf der einen Seite \nMehrkosten und Umsatzeinbußen im Hinblick auf Getränke in Einwegverpackungen \nund auf der anderen Seite zusätzliche Erträge im Hinblick auf Getränke in \nMehrwegverpackungen. Welche Konsequenzen die Bepfandung von \nEinwegverpackungen mittel- und längerfristig auf den Handel mit Getränken \ninsgesamt und die jeweilige Antragstellerin in ihrer konkreten Marktsituation hat, ist \nnicht hinreichend klar abzusehen. Die Pfand- und Rücknahmepflichten verändern die \nRahmenbedingungen für den betroffenen Sektor des Getränkemarktes und gehen \nfolglich für die betriebliche Betätigung aller an diesem Marktgeschehen \nunternehmerisch Beteiligten mit der Erforderlichkeit einer Neuorientierung einher, die \nden sich herausbildenden Verhältnissen anzupassen ist. Die bislang in \nunterschiedlicher Höhe getätigten Umsätze mit Getränken in Einwegverpackungen \nbieten für die wertmäßige Erfassung der wirtschaftlichen Tragweite der \nAnpassungsnotwendigkeit keine verlässliche Grundlage. Allerdings lässt die \nGrößenordnung der angegebenen Umsätze eine Abstufung innerhalb der \nBetroffenheiten der Antragstellerinnen erkennen. Eine Bewertung mit jeweils \n250.000,- EUR bzw. 100.000,- EUR erscheint sachgerecht. Die Antragstellerinnen in \nden Verfahren 20 B 1931/02 und 20 B 1935/02 befürchten als Hersteller der \nPackstoffe für Einwegverpackungen bzw. der Einwegverpackungen den Ausfall eines \nGeschäftsfelds und unter der Bedingung des Ausweichens auf andere Produkte \nInvestitionskosten in erheblichem Umfang. Ob und in welchem Umfang die \nMarktanteile der bisherigen Einwegverpackungen zum Nachteil der beiden \nAntragstellerinnen zurückgehen und die Antragstellerinnen bei einer Umstellung auf \nandere Verpackungen letztlich finanzielle Einbußen erleiden werden, steht nicht \nannähernd fest. Angesichts der mitgeteilten bisherigen Umsätze im Einwegbereich \nist es angemessen, einen Streitwert von jeweils 2.000.000,- EUR in Ansatz zu \nbringen. Die Antragstellerin im Verfahren 20 B 1932/02, die einwegverpackte \nGetränke an Endverbraucher abgibt, wird, da sie eine Sortimentumstellung \noffensichtlich vermeiden will, einmalige Investitionen zu tätigen und laufende \nBetriebskosten für ein Pfand- und Rücknahmesystem in einer Vielzahl von \nGeschäften aufzubringen haben. Hierfür ist mangels genauer Kenntnis der \nvoraussichtlich in Nordrhein-Westfalen anfallenden Kosten ein Wertansatz von \n10.000.000,- EUR erforderlich, aber auch ausreichend.\n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295218","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-11-27/20-b-1926-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295218","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295218","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-11-27/20-b-1926-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295218","retrieved":"2026-07-09 03:17:17.718081+00:00"}}