{"status":"available","doknr":"OLD295221","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1127.14A1494.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-11-27","aktenzeichen":"14 A 1494/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu je 1/3. \nAußergerichtliche Kosten des beigeladenen Landes sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 24.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\n1. Die von den Klägern geltend gemachten ernstliche Zweifel an der Richtigkeit \ndes Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Option der Klägerin zu 1. für die awarische \nNationalität bei der Erteilung ihres ersten Inlandspasses als Gegenbekenntnis zur \ndeutschen Volkszugehörigkeit gewertet und keine dem zugrunde liegenden Einflüsse \nfestgestellt, denen eine ihre freie Willensbetätigung ausschließende Wirkung \nzugekommen wäre. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts stimmt im rechtlichen \nAusgangspunkt mit der - im angegriffenen Urteil zum Teil bereits zitierten - ständigen \nRechtsprechung des 2. Senats des erkennenden Gerichts und der des \nBundesverwaltungsgerichts überein.\n\n5\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. November \n2001 - 2 A 3833/00 -; Urteil vom 22. November 2000 \n- 2 A 2764/98 -, bestätigt durch BVerwG, Beschluss \nvom 10. September 2001 - 5 B 17.01 -; Urteil vom \n13. September 2000 - 2 A 4261/99 -.\n\n6\n\nDanach liegt ein Gegenbekenntnis dann nicht vor, wenn der Erklärende sich in einem \ndie Freiheit der Willensbildung ausschließenden Zustand befand, weil die Erklärung \ndurch unmittelbare körperliche Gewalt unter Ausschluss jeden \nEntscheidungsspielraumes hervorgebracht wurde. Gleiches dürfte nach dieser \nRechtsprechung auch gelten, wenn auf den Erklärenden ein solch starker \npsychischer Druck ausgeübt wurde, dass dadurch der Erklärende in eine psychische \nZwangslage geriet, in der seine abgegebene Erklärung als unter völligem Ausschluss \nder Freiheit der Willensentschließung erfolgt anzusehen ist. Jedoch liegt eine solche \nSituation nicht schon dann vor, wenn der Erklärende sich aufgrund massiver \nEinflussnahme Dritter einem allgemeinen psychischen Druck ausgesetzt sah, seine \nErklärung in einem bestimmten Sinne abzugeben. Denn die Entscheidung für oder \ngegen eine bestimmte Nationalität unterliegt immer verschiedenartigen familiären \noder außerfamiliären Einflüssen, die als bloße Motive für oder gegen eine bestimmte \nEntscheidung in die Entscheidungsfindung einfließen. Gibt der Erklärende solchen \nauf ihn einwirkenden Zwängen nach, manifestiert sich gerade der prägende Eindruck \neines Elternteils oder anderer Personen auf den Erklärenden.\n\n7\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat diese Auffassung in dem angeführten \nBeschluss vom 10. September 2001 geteilt und ausgeführt, dass von einem nicht \nfreiwilligen Bekenntnis zum nichtdeutschen Volkstum nur bei \"völligem Ausschluss \nder Freiheit der Willensentschließung\" ausgegangen werden könne.\n\n8\n\nDas Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung keinen anderen \nrechtlichen Maßstab angelegt als den, der sich aus dieser Rechtsprechung ergibt, \nder auch der erkennende Senat zustimmt.\n\n9\n\nAuch die Anwendung dieses Maßstabes durch das Verwaltungsgericht begegnet \nkeinen ernstlichen Zweifeln. Vielmehr akzeptieren die Kläger im Zulassungsantrag \ndie vom Verwaltungsgericht auf der Grundlage der Angaben der Klägerin zu 1. im \nAufnahmeantrag getroffenen Feststellungen, dass die Eintragung der awarischen \nNationalität des Vaters nicht gegen ihren Willen sowie zur Vermeidung von \nNachteilen erfolgt ist, die bei Eintragung der deutschen Nationalität der Mutter \nbefürchtet wurden.\n\n10\n\nDie Ausführungen, mit denen die Kläger ernstliche Zweifel an der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts vortragen, dass das Verhalten der Klägerin zu 1. und die \nÄnderung der Nationalitäteneintragung in ihrem Inlandspass in \"deutsch\" keine \nrelevante Revidierung des früheren Gegenbekenntnisses sei, vermögen solche \nZweifel schon deshalb nicht zu begründen, weil sie durch die Rechtsentwicklung \nüberholt sind. Auch darauf, ob der Eintragung im ersten Inlandspass das \nGegenbekenntnis zu entnehmen war, n u r der awarischen Nationalität \nanzugehören, kommt es nicht - mehr - an.\n\n11\n\n§ 6 Abs. 2 S. 1 BVFG in der Fassung des Gesetzes zur Klarstellung des \nSpätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz -- SpStatG) vom 30. August 2001 \n(BGBl I S. 2266), der für die Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum verlangt, dass \nsich die betreffende Person bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete nur \nzum deutschen Volkstum bekannt hat, hat damit die Revidierung eines \n\"Gegenbekenntnisses\" ausgeschlossen (vgl. BTDrucks 14/6310 S. 6), selbst wenn \nes lediglich zum Gegenstand gehabt haben sollte, neben dem deutschen auch zu \neinem anderen Volkstum zu gehören. In Ermangelung einer gesetzlichen \nÜberleitungsvorschrift gilt dies auch für noch nicht abgeschlossene \nAufnahmeverfahren wie das der Kläger. Diese Auslegung des Gesetzes sowie der \nGrundsatz, dass hierin keine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung liegt, ist \ndurch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes geklärt.\n\n12\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. März 2002 \n- 5 B 60.01 - und vom 19. April 2002 - \n5 B 33.02 -.\n\n13\n\nBei dieser Sachlage vermag der Senat auch nicht die geltend gemachten \nbesonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache zu erkennen (§ 124 Abs. 2 \nNr. 2 VwGO).\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO iVm. § 100 ZPO, \n§ 162 Abs. 3 VwGO, die Wertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in der hier \nnoch anzuwendenden, vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung.\n\n15\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG).\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295221","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-11-27/14-a-1494-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295221","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295221","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-11-27/14-a-1494-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295221","retrieved":"2026-07-09 03:17:18.357672+00:00"}}