{"status":"available","doknr":"OLD295239","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1126.15A662.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-11-26","aktenzeichen":"15 A 662/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit die Klägerin die Berufung zurückgenommen hat, wird das \nVerfahren eingestellt.\n\nIm Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in \nHöhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist seit der Kommunalwahl vom 12. September 1999 im 38 \nMitglieder umfassenden Rat der Stadt U. mit 6 Sitzen vertreten, nachdem sich \nein erfolgreicher Einzelbewerber der Klägerin angeschlossen hatte. Auf die Fraktion \nder CDU fallen 17 Sitze, der SPD 10 Sitze, auf die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen 3 \nSitze und auf die Fraktion der FDP 2 Sitze. Dem lag eine Stimmenverteilung bei der \nWahl für den Rat wie folgt zu Grunde: CDU 44,33 %, SPD 26,57 %, Unabhängige \nWählergemeinschaft (Gruppierung der Klägerin) 14,37 %, Bündnis 90/Die Grünen \n7,81 %, FDP 5,7 %, Einzelbewerber 1,22 %. Nachdem der Beklagte in seiner ersten \nSitzung am 1. Oktober 1999 beschlossen hatte, 7 Ausschüsse zu bilden und diese \njeweils mit 11 Mitgliedern (vorherige Wahlperiode: 13 Mitglieder) zu besetzen, \nreichten die Fraktionen von CDU, SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP für die \nnächste Ratssitzung am 20. Oktober 1999, in der u.a. die Ausschüsse besetzt \nwerden sollten, einen gemeinsamen Wahlvorschlag ein. Die Klägerin legte einen \neigenen Wahlvorschlag vor. Bei den Wahlen erhielt der gemeinsame Wahlvorschlag \n32 Stimmen, während auf den Vorschlag der Klägerin 6 Stimmen fielen. Unter \nAnwendung des d'Hondtschen Höchstzahlverfahrens ergeben sich damit jeweils 10 \nSitze für den gemeinsamen Wahlvorschlag und 1 Sitz für den Wahlvorschlag der \nKlägerin. Ein Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Bildung \neines gemeinsamen Wahlvorschlages blieb vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf \nohne Erfolg (1 L 3171/99). \n\n3\n\nMit ihrer Klage hat sich die Klägerin gegen die Beschlüsse über die Besetzung \nder Ratsausschüsse vom 20. Oktober 1999 gewandt und vorgetragen: Die \nBeschlüsse verletzten ihr Mitwirkungsrecht aus § 50 Abs. 3 Satz 2 und 3 der \nGemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW). Diese Vorschrift \nerlaube es den Fraktionen nicht, sich zu einem gemeinsamen Wahlvorschlag \nzusammenzuschließen. Dies ergebe ein Umkehrschluss aus § 58 Abs. 5 Satz 2 GO \nNRW, der für die Besetzung der Stellen der Ausschussvorsitzenden im \nZugriffsverfahren einen Zusammenschluss der Fraktionen ausdrücklich zulasse. Das \ninsoweit beredte Schweigen der Vorschrift über die Ausschussbesetzung sei als \nVerbot eines Zusammenschlusses zu einem Wahlvorschlag zu verstehen. Auch die \nFormulierung des § 50 Abs. 3 Satz 3 GO NRW, wonach die Wahlvorschläge der \nFraktionen und Gruppen zur Abstimmung zu stellen seien, führe hier hinsichtlich des \nBegriffs der Gruppen nicht weiter. Fraktionszusammenschlüsse seien keine \nGruppen. Die Zulässigkeit eines gemeinsamen Wahlvorschlags mehrerer Fraktionen \nkönne aus dem Grundsatz des freien Mandats nicht gefolgert werden, der lediglich \nSachentscheidungen betreffe. Im Übrigen verstoße der Zusammenschluss zu einem \ngemeinsamen Wahlvorschlag auch gegen die Prinzipien der repräsentativen \nDemokratie. Danach müsse ein Ausschuss ein verkleinertes Abbild des Plenums \nsein. Daraus ergebe sich, dass schon von Verfassungs wegen die wörtliche \nAnwendung des § 50 Abs. 3 Satz 3 GO NRW zu fordern sei. Demnach stünden ihr, \nder Klägerin, jeweils zwei Ausschusssitze zu, während die Fraktion der FDP keinen \neigenen Ausschusssitz erhalte. \n\n4\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n5\n\n1. festzustellen, dass die Wahl zur \nBesetzung der Ausschüsse des Rates der Stadt \nU. in der Ratssitzung am 20. Oktober 1999 \nrechtswidrig war und unwirksam ist,\n\n6\n\n2. hilfsweise für den Fall des Obsiegens, \n\n7\n\n a) den Beklagten zu verpflichten, es zu \nunterlassen, bei einer Wahl zur Besetzung \nder Ausschüsse des Rates der Stadt U. \nnach § 50 Abs. 3 GO NRW \nListenverbindungen, freiwillige \nFraktionszusammenschlüsse und \ngemeinsame Wahlvorschläge der Fraktionen \nund Gruppen des Rates zur Wahl \nzuzulassen, wenn es sich um \nZusammenschlüsse solcher Gruppen \nhandelt, die auch ohne den \nZusammenschluss einen Ausschusssitz \nerhalten würden, \n\n8\n\n b) dem Beklagten für jeden Fall der \nZuwiderhandlung gegen die Verpflichtung \naus Nr. 2a ein Ordnungsgeld bis zu \n500.000,-- DM anzudrohen, dessen konkrete \nHöhe in das Ermessen des Gerichts zu \nstellen ist. \n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n11\n\nEr hat vorgetragen: Die Reduzierung der Zahl der Ausschussmitglieder von 13 \nauf 11 sei unbedenklich, da die Zahl immer noch, wie es in der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts gefordert werde, mehr als ein Viertel des Plenums \nerreiche. § 50 Abs. 3 Satz 3 GO NRW stehe einem gemeinsamen Wahlvorschlag der \nFraktionen nicht entgegen, da der Gesetzestext Wahlvorschläge der Fraktionen und \nGruppen, nicht Wahlvorschläge jeder einzelnen Fraktion oder Gruppe fordere. Aus \nden Prinzipien der repräsentativen Demokratie könne ein Verbot des \nZusammenschlusses zu einem Wahlvorschlag nicht gefolgert werden. Die \nproportionale Verteilung der Ausschusssitze entsprechend der Verteilung im Plenum \nwerde auch durch den hier in Rede stehenden Zusammenschluss zu einem \ngemeinsamen Wahlvorschlag gewährleistet. \n\n12\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. \n\n13\n\nDagegen richtet sich die zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung der \nKlägerin, mit der sie neben ihrem erstinstanzlichen Feststellungsbegehren noch \nbeantragt hat festzustellen, dass der Berufungsklägerin die Kosten des Verfahrens \nvom Berufungsbeklagten zu erstatten sind. Diesen Klageantrag hat sie in der \nmündlichen Verhandlung über die Berufung zurückgenommen. Sie wiederholt und \nvertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Insbesondere trägt sie vor: Die \nSitzverhältnisse in den Ausschüssen müssten dem Stärkeverhältnis der Fraktionen \nund Gruppen im Rat entsprechen. Insoweit habe der Gesetzgeber wie auch beim \nWahlrecht nur einen engen Spielraum, der insbesondere den gleichen Erfolgswert \nder Stimmen erfordere. Daher sei es zwar zulässig, das d'Hondtsche \nHöchstzahlverfahren für die Besetzung der Ausschüsse anzuwenden, jedoch nicht, \nes durch Zusammenschluss mehrerer Fraktionen zu einem Wahlvorschlag zu \nverzerren. Der Grundsatz des freien Mandats stehe einem so abzuleitenden Verbot \nvon Listenverbindungen nicht entgegen. Hinsichtlich des Wahlverfahrens stehe den \nRatsmitgliedern die Entscheidung nämlich nicht frei. Im Übrigen habe es auch keinen \nsachlichen Grund für eine Verbindung aller anderen Fraktionen gegen die Klägerin \ngegeben, vielmehr sei es lediglich um eine Manipulierung der Sitzzahl \ngegangen.\n\n14\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und \nfestzustellen, dass die Wahlbeschlüsse des \nBeklagten vom 20. Oktober 1999 zur Besetzung der \nRatsausschüsse sie, die Klägerin, in ihren Rechten \nverletzen.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n18\n\nEr wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt \ninsbesondere vor: Ein gemeinsamer Wahlvorschlag der Fraktionen sei schon \ndeshalb zulässig, weil § 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW die Wahl der \nAusschussmitglieder sogar auf Grund eines einheitlichen Wahlvorschlages durch \neinstimmigen Beschluss ermögliche. Dann könne nichts anderes gelten, wenn sich \nalle Fraktionen bis auf eine zu einem einheitlichen Wahlvorschlag \nzusammenschlössen. Der Grundsatz des freien Mandats wäre im Übrigen verletzt, \nwenn es den Ratsmitgliedern verwehrt würde, sich fraktionsübergreifend \nzusammenzuschließen. Wahlrechtsgrundsätze stünden einem gemeinschaftlichen \nWahlvorschlag nicht entgegen. Kein Verhältniswahlsystem könne eine genaue \nWiederspiegelung des Wahlergebnisses bewirken. So bedeute die von der Klägerin \ngewünschte Verteilung der Ausschusssitze eine noch stärkere Verzerrung zu Lasten \nder FDP als sie die getroffene Wahlentscheidung zu Lasten der Klägerin darstelle. \n\n19\n\nAm 8. August 2002 hat die Klägerin vor dem erkennenden Senat um \neinstweiligen Rechtsschutz nachgesucht (15 B 1519/02), später jedoch beantragt, \ndas Verfahren bis zur Hauptsacheentscheidung zum Ruhen zu bringen. In der \nzweitinstanzlichen mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten das Verfahren \nübereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu \nbeigezogenen Unterlagen Bezug genommen. \n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nSoweit die Klage im Berufungsverfahren erweitert und sodann insoweit \nzurückgenommen worden ist, war das Berufungsverfahren gemäß §§ 125 Abs. 1 \nSatz 1, 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.\n\n23\n\nDie zulässige Berufung im Übrigen ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat \ndie Klage zu Recht abgewiesen. Sie ist zwar zulässig, jedoch unbegründet. \n\n24\n\nDie Klage ist als Feststellungsklage im Rahmen eines Organstreits \n(Kommunalverfassungsstreits) zulässig. Denn ein Rechtsverhältnis im Sinne von § \n43 Abs. 1 VwGO ist nicht auf Außenrechtsverhältnisse beschränkt, sondern umfasst \nebenso die Rechtsverhältnisse zwischen Organen oder Organteilen juristischer \nPersonen. \n\n25\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 2002 \n- 15 A 4734/01 -, S. 10 des amtl. Umdrucks. \n\n26\n\nHier ist zwischen den Hauptbeteiligten streitig, ob § 50 Abs. 3 GO NRW dem Rat \ngegenüber der klagenden Fraktion erlaubt, die Wahl zur Besetzung der \nRatsausschüsse auch auf der Grundlage von Wahlvorschlägen durchzuführen, die \nmehrere Fraktionen gemeinsam einreichen. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis \nist damit zu bejahen. Die für eine Feststellungsklage zu fordernde Klagebefugnis \nentsprechend § 42 Abs. 2 VwGO, \n\n27\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1996 - 8 C \n19.94 -, NJW 1996, 2046 (2048); OVG NRW, Urteil \nvom 9. Juni 1992 - 15 A 1565/90 -, DVBl. 1993, 60 \n(61); a.A. Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., § 42 Rn. \n63 m.w.N.,\n\n28\n\nerfordert hier, dass das geltend gemachte Recht dem klagenden Organ oder \nOrganteil als wehrfähiges subjektives Organrecht zur eigenständigen Wahrnehmung \nzugewiesen ist, was durch Auslegung der jeweils einschlägigen \ninnerorganisatorischen Norm zu ermitteln ist. \n\n29\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. Februar 2002 \n- 15 A 2604/99 -, NWVBl. 2002, 381; Urteil vom 24. \nApril 2001 - 15 A 3021/97 -, DVBl. 2001, 1281.\n\n30\n\nNach diesen Maßstäben ist das von der Klägerin geltend gemachte Recht auf \nWahrung der Wahlgrundsätze für die Besetzung der Ratsausschüsse nach § 50 Abs. \n3 Satz 2 und 3 GO NRW ein solches wehrfähiges Recht. Mit dieser Vorschrift soll für \nden Fall, dass ein einheitlicher Wahlvorschlag, auf den sich die Ratsmitglieder \ngeeinigt haben (§ 50 Abs. 3 Satz 1 GO NRW), nicht zustande kommt, im Interesse \ndes Minderheitenschutzes verhindert werden, dass eine Mehrheit im Rat eine \nMinderheit bei der Ausschussbesetzung übergeht. \n\n31\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. September \n2002 - 15 B 855/02 -, S. 4 des amtl. Umdrucks. \n\n32\n\nWenn sich die Klägerin hier dagegen verwahrt, dass das nach diesen \nVorschriften anzuwendende Verfahren zu ihren Lasten falsch angewandt worden sei, \nmacht sie damit eine auch und gerade im Interesse von Minderheitsfraktionen \naufgestellte Rechtsnorm geltend, die ihr somit als wehrfähige Innenrechtsposition \nzugewiesen ist. \n\n33\n\nAuf Anraten des Gerichts hat die Klägerin ihren ursprünglichen, auf Feststellung \nder Rechtswidrigkeit der Wahl gerichteten Antrag dahin geändert, festgestellt zu \nwissen, dass sie durch die angegriffenen Wahlbeschlüsse in ihren Rechten verletzt \nist. Damit ist keine Klageänderung i.S.d. § 91 VwGO verbunden, sodass es auf \ndessen Voraussetzungen nicht ankommt. Vielmehr handelt es sich nur um einen \nsachdienlich formulierten Klageantrag (§ 86 Abs. 3 VwGO), der - ohne dass damit \neine inhaltliche Änderung des Streitgegenstands verbunden wäre - präziser zum \nAusdruck bringt, dass nicht die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Wahl als \nsolcher, sondern die Feststellung der - zur Rechtswidrigkeit der Wahl führenden - \nVerletzung wehrfähiger Rechte der Klägerin Streitgegenstand ist. \n\n34\n\nDie so zulässige Klage ist jedoch unbegründet. Die angegriffenen \nWahlbeschlüsse verletzen die Klägerin nicht in ihrem - hier allein in Betracht \nkommenden - Recht auf Einhaltung der Wahlvorschriften zur Besetzung der \nAusschüsse nach § 50 Abs. 3 Satz 2 und 3 GO NRW. Danach wird dann, wenn ein \neinheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande kommt, nach den Grundsätzen der \nVerhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die \nWahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates nach der Reihenfolge der \nHöchstzahlen zu verteilen, die sich durch Teilung der auf die Wahlvorschläge \nentfallenden Stimmenzahlen durch 1, 2, 3 usw. ergeben. Das vom Beklagten \nangewandte Verfahren steht mit diesen Vorschriften im Einklang. \n\n35\n\nDer Wortlaut schließt einen gemeinsamen Wahlvorschlag mehrerer Fraktionen \nnicht aus. § 50 Abs. 3 Satz 3 GO NRW verlangt lediglich, dass über \"die \nWahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates\" abgestimmt wird. Der hier \nvon der Klägerin monierte Wahlvorschlag ist ein solcher der Fraktionen der CDU, der \nSPD, des Bündnisses 90/Die Grünen und der FDP. Die Vorschrift regelt zur \nRepräsentation der politischen Verhältnisse des Rates im Ausschuss, dass jede \nGruppierung im Rat einen eigenen Wahlvorschlag unterbreiten können soll, der \njeweils nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zum Zuge kommen soll. \n\n36\n\nOb über den Wortlaut hinaus aus Gründen des \nfreien Mandats auch Wahlvorschläge Einzelner \nzulässig sind, so Kirchhof, in: Held u.a., \nKommunalverfassungsrecht, Loseblattsammlung \n(Stand: Mai 2002), § 50 GO NRW Erl. 6.4, und zum \ninhaltsgleichen § 35 KrO Erl. 7.3, kann hier offen \nbleiben. \n\n37\n\nDass jede Gruppierung nur einzeln berechtigt sein soll, einen Wahlvorschlag zu \nunterbreiten, kann der Vorschrift nicht entnommen werden. \n\n38\n\nSo auch Kirchhof, in: Held u.a., \nKommunalverfassungsrecht, Loseblattsammlung \n(Stand: Mai 2002), zum inhaltsgleichen § 35 KrO, Erl. \n7.3; Rehn/Cronauge/v. Lennep, Gemeindeordnung \nfür das Land Nordrhein-Westfalen, 2. Aufl., \nLoseblattsammlung (Stand: Januar 2002), § 50 Erl. \nIV.3.\n\n39\n\nAuch aus der Gesetzgebungsgeschichte folgt nichts anderes. Die Anordnung der \nVerhältniswahl für die Besetzung der Ausschüsse besteht schon seit alters her. \n\n40\n\nVgl. etwa § 35 Abs. 2 Satz 4 GO NRW i.d.F. der \nBekanntmachung vom 28. Oktober 1952, GV. NRW. \n1952 S. 283. \n\n41\n\nDurch Gesetz vom 16. Juli 1969 (GV. NRW. 1969 S. 514) wurde der Begriff der \nVerhältniswahl präzisiert, indem der neu eingeführte § 35 Abs. 3 GO NRW eine \nVerteilung der \"Wahlstellen auf die Wahlvorschläge\" ähnlich der heutigen Regelung \nnach dem d'Hondtschen Höchstzahlverfahren anordnete. Die Änderung sollte unter \nAnlehnung an die Formulierung der schon seit alters her so gefassten \nLandkreisordnung (§ 27 Abs. 3 der Landeskreisordnung für das Land Nordrhein-\nWestfalen vom 21. Juli 1953, GV. NRW. 1953 S. 305) Zweifel und \nAuseinandersetzungen klären. \n\n42\n\nVgl. die amtliche Begründung des \nRegierungsentwurfs, LT-Drs. VI/695, S. 21.\n\n43\n\nMit Gesetz vom 15. Mai 1979 (GV. NRW. 1979 S. 408) wurde in § 35 Abs. 3 GO \nNRW anlässlich einer Umstellung des Verhältniswahlsystems vom d'Hondtschen \nHöchstzahlverfahren auf ein Proportionalverfahren hinter die Wendung \"Wahlstellen \nauf die Wahlvorschläge\" der Terminus \"der Fraktionen und Gruppen des Rates\" \neingefügt, ohne dass der amtlichen Begründung des Regierungsentwurfs, \n\n44\n\nLT-Drs. 8/3152, S. 62, \n\n45\n\ndie sich alleine zu dieser Wahlsystemumstellung verhält, ein Hinweis auf die \nMöglichkeit oder das Verbot gemeinsamer Wahlvorschläge zu entnehmen wäre. \nSchließlich kann auch der Einführung der Nachfolgerregelung in § 35 Abs. 3 Satz 5 \nGO NRW a.F. (jetzt: § 50 Abs. 3 Satz 5 GO NRW) durch Gesetz vom 17. Mai 1994 \n(GV. NRW. 1994 S. 270) nichts für die hier in Rede stehende Frage der Zulässigkeit \neines gemeinsamen Wahlvorschlags entnommen werden. Nach der genannten \nVorschrift wählt der Rat dann, wenn jemand vorzeitig aus einem Ausschuss \nausscheidet, auf Vorschlag der Fraktion oder Gruppe, welcher das ausgeschiedene \nMitglied bei seiner Wahl angehörte, einen Nachfolger. Ausweislich der amtlichen \nBegründung des Regierungsentwurfs, \n\n46\n\nvgl. LT-Drs. 11/4983, S. 14, \n\n47\n\ndiente die Ergänzung allein der Ermöglichung einer Nachfolge ohne \neinstimmigen Ratsbeschluss oder die Ausschussauflösung und anschließende \nNeuwahl der Ausschussmitglieder. Die Vorschrift bezweckt also nicht etwa, was für \ndie hier in Rede stehende Frage von Bedeutung wäre, die Begrenzung der \nWahlvorschlagsberechtigung auf eine Fraktion oder Gruppe mit einer \nNachfolgerregelung dahin, dass die Fraktion, die den Wahlvorschlag für das \nausgeschiedene Mitglied unterbreitet hatte, den Nachfolger vorschlagen dürfe. \nVielmehr verknüpft die Vorschrift - ohne dass der Wahlvorschlag für das \nausgeschiedene Ausschussmitglied von Bedeutung ist - die Fraktions- oder \nGruppenzugehörigkeit des ausgeschiedenen Mitglieds mit der Berechtigung zum \nVorschlag des Nachfolgers. \n\n48\n\nDer systematische Zusammenhang des § 50 Abs. 3 Satz 2 und 3 GO NRW mit \n§ 58 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz GO NRW spricht nicht für die von der Klägerin \nvertretene Auffassung. Nach der letztgenannten Vorschrift können sich bei der \nVerteilung der Ausschussvorsitze nach dem d'Hondtschen Höchstzahlverfahren \ngemäß der Fraktionsstärke mehrere Fraktionen zusammenschließen. Aus der \nNichterwähnung der Möglichkeit eines gemeinsamen Wahlvorschlags in § 50 Abs. 3 \nSatz 2 und 3 GO NRW lässt sich im Umkehrschluss aus dem § 58 Abs. 5 Satz 2 2. \nHalbsatz GO NRW nichts für die Zulässigkeit oder Unzulässigkeit des gemeinsamen \nWahlvorschlages folgern, weil - wenn eine Zusammenschlussmöglichkeit beim \nZugriffsverfahren gewünscht war - dies ausdrücklich hat geregelt werden müssen, \nwährend dies bei der Möglichkeit eines gemeinsamen Wahlvorschlags nicht \nerforderlich war: Die Zugriffsregelung teilt die Ausschussvorsitze \"den Fraktionen\" zu. \nZusammenschlüsse von Fraktionen sind keine Fraktionen, sodass die \nZusammenschlussregelung zwingend hat erfolgen müssen. Demgegenüber verteilt § \n50 Abs. 3 Satz 3 GO NRW die Ausschusssitze \"auf die Wahlvorschläge der \nFraktionen\". Ein gemeinsamer Wahlvorschlag mehrerer Fraktionen ist aber ein \nWahlvorschlag der Fraktionen, sodass es angesichts des Wortlautes keiner \nSonderregelung für einen gemeinsamen Wahlvorschlag bedurfte. \n\n49\n\nSchließlich ergibt sich auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der \nVorschrift nicht das von der Klägerin gewünschte Ergebnis. Wie oben bereits \nausgeführt, soll im Interesse des Minderheitenschutzes verhindert werden, dass eine \nMehrheit im Rat eine Minderheit bei der Ausschussbesetzung übergeht. Dem \nentspricht auch eine Wahl zwischen zwei Wahlvorschlägen, deren einer von \nmehreren Fraktionen gemeinsam und deren anderer von einer Minderheitsfraktion \nallein eingereicht wird. Dann findet nämlich der Minderheitswahlvorschlag seine volle \nBerücksichtigung nach Verhältniswahlgrundsätzen, wie das hier geschehen ist, \nindem der Klägerin jeweils ein Sitz zugeteilt wurde. Insofern kommt auch den auf den \nMinderheitswahlvorschlag entfallenden Stimmen im Rahmen des d'Hondtschen \nHöchstzahlverfahrens derselbe Erfolgswert zu wie den auf den \nMehrheitswahlvorschlag entfallenden Stimmen.\n\n50\n\nSoweit die Klägerin glaubt, ihr Begehren werde durch das \nbundesverfassungsrechtliche Verbot von Listenverbindungen bei der \nBundestagswahl gestützt,\n\n51\n\nvgl. BVerfG, Urteil vom 29. September 1990 \n- 2 BvE 1,3,4/90, 2 BvR 1247/90 -, BVerfGE 82, 322 \n(343 ff.),\n\n52\n\nverkennt sie schon im Ansatz, dass dieses Verbot sich aus der für \nBundestagswahlen, nicht aber für Ratsausschusswahlen geltenden 5 v.H.-\nSperrklausel ergibt, denn durch eine Listenverbindung wird der Erfolgswert von \nStimmen, die auf verbundene Listen entfallen, in dieser Hinsicht gegenüber solchen, \ndie auf nicht verbundene Listen entfallen, vergrößert. Darüber hinaus handelt es sich \nim vorliegenden Fall nicht um eine bloß rechnerische Verbindung mehrerer \nWahlvorschläge im Sinne einer Zählgemeinschaft, sondern um einen einzigen, von \nmehreren Fraktionen gemeinsam getragenen Wahlvorschlag, dem im Falle einer \nBundestagswahl eine Listenvereinigung entspräche und die \nbundesverfassungsrechtlich unbedenklich wäre.\n\n53\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 29. September 1990 \n- 2 BvE 1,3,4/90, 2 BvR 1247/90 -, BVerfGE 82, 322 \n(346 f.).\n\n54\n\nEntgegen der Auffassung der Klägerin verbietet auch das Verfassungsrecht im \nÜbrigen nicht einen gemeinsamen Wahlvorschlag. Nach dem Homogenitätsprinzip \ndes Art. 28 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) muss die verfassungsmäßige \nOrdnung in den Ländern den Grundsätzen insbesondere des demokratischen \nRechtsstaats im Sinne des Grundgesetzes entsprechen. Namentlich schreibt das \nBundesverfassungsrecht in Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG die Existenz von \nVolksvertretungen in den Gemeinden vor, die aus allgemeinen, unmittelbaren, freien, \ngleichen und geheimen Wahlen hervorgegangen sind. Aus diesen \nbundesverfassungsrechtlichen Vorgaben folgt, wie es das Bundesverfassungsgericht \nauf Grund anderer Normen für die Ausschüsse des Bundestages entsprechend \nausgeführt hat, \n\n55\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 17. September 1997 \n- 2 BvE 4/95 -, BVerfGE 96, 264 (282); Urteil vom 16. \nJuli 1991 - 2 BvE 1/91 -, BVerfGE 84, 304 (323); \nUrteil vom 13. Juni 1989 - 2 BvE 1/88 -, BVerfGE 80, \n188 (222), \n\n56\n\nund das Bundesverwaltungsgericht auf den Bereich der kommunalen \nRatsausschüsse übertragen hat,\n\n57\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 1993 \n- 7 B 19.93 -, NVwZ-RR 1994, 109; Beschluss vom \n7. Dezember 1992 - 7 B 49.92 -, NVwZ-RR 1993, \n209, \n\n58\n\ndass der Rat die Gemeindebürger repräsentiert und sich die Repräsentation \nauch in den Ausschüssen des Rates vollzieht, sodass diese als verkleinerte Abbilder \ndes Plenums dessen Zusammensetzung und das darin wirksame politische \nMeinungs- und Kräftespektrum grundsätzlich wiederspiegeln müssen (Grundsatz der \nSpiegelbildlichkeit von Rat und Ausschüssen). \n\n59\n\nDem ist hier indes genüge getan. Dadurch, dass jede Fraktion frei war, einen \nWahlvorschlag zu unterbreiten, wovon die Klägerin Gebrauch gemacht hat, und dass \nüber die eingereichten Wahlvorschläge nach Verhältniswahlgrundsätzen, und zwar - \nrechtlich unbedenklich -, \n\n60\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 1997 \n- 8 B 19.97 -, Buchholz 160, Wahlrecht Nr. 43, \nS. 7,\n\n61\n\nnach dem d'Hondtschen Höchstzahlverfahren, abgestimmt wurde, ist \ngewährleistet, dass die politische Zusammensetzung der Ausschüsse die politischen \nKräfteverhältnisse im Rat wiederspiegelt. Darin, dass ein gemeinsamer \nWahlvorschlag mehrerer Fraktionen zulässig ist, liegt keine unzulässige doppelte \nAnwendung des d'Hondtschen Höchstzahlverfahrens, wie die Klägerin meint. \nVielmehr ist es eine Konsequenz der gesetzgeberischen Entscheidung, dass die \nAusschüsse nicht notwendig ein Spiegelbild der Mehrheitsverhältnisse im Rat nach \nFraktionen, sondern ein Spiegelbild der Mehrheitsverhältnisse im Rat über \nWahlvorschläge sein sollen, und damit auch über fraktionsübergreifende \nWahlvorschläge. Bundesrecht gebietet keine Spiegelbildlichkeit gerade nach \nFraktionen. \n\n62\n\nNach alledem wird an den Ausführungen im Urteil des erkennenden Gerichts \nvom 3. November 1954 - III A 353/54 -, OVGE 10, 143 (151), wonach bei der \nAusschussbesetzung gemeinsame Wahlvorschläge zulässig sind, festgehalten. \n\n63\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. \n\n64\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO entgegen der Auffassung der Klägerin nicht vorliegen. \n\n65","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295239","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-11-26/15-a-662-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295239","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295239","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-11-26/15-a-662-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295239","retrieved":"2026-07-09 03:17:19.860584+00:00"}}