{"status":"available","doknr":"OLD295240","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1126.15A1833.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-11-26","aktenzeichen":"15 A 1833/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \n\nDer Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in \nHöhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Miteigentümer des Grundstücks Gemarkung O. , Flur 49, \nFlurstück 1726, das mit einem Wohnhaus bebaut ist (Im O. 10a). Das Flurstück \nist im Wege eines Umlegungsverfahrens 1994 entstanden, und zwar aus den \nvormaligen Flurstücken 1333 und 1400. Das Flurstück 1400 wiederum bildete mit \ndem Flurstück 1333 das Flurstück 93. Dieses Flurstück war schon lange bebaut (Im \nO. 10). Mit Baugenehmigung vom 5. Juli 1977 wurde an das Haus Im O. \n10 auf dem früheren Flurstück 93 und auf dem früheren Flurstück 1333 ein weiteres \nWohngebäude angebaut (Im O. 10a) und auf Grund der \nEntwässerungsgenehmigung vom 18. Januar 1978 im gleichen Jahr an die \nKanalisation angeschlossen. \n\n3\n\nZuvor war im September 1976 ein Umlegungsverfahren nach dem \nBundesbaugesetz eingeleitet worden. In der Straße Im O. befinden sich seit \n1956 ein Schmutz- und ein Regenwasserkanal zur Entwässerung der Grundstücke. \nZur Zeit der Errichtung des Hauses Im O. 10a war dieses Gebiet unbeplant, \ngehörte aber zum Innenbereich nach § 34 des Bundesbaugesetzes. Seit 1991 ist das \nGelände durch den Bebauungsplan Nr. 292 überplant, der für das hier in Rede \nstehende Grundstück ein reines Wohngebiet festsetzt. Das Umlegungsverfahren \nwurde durch am 31. Dezember 1994 erfolgte Bekanntmachung der Unanfechtbarkeit \ndes Umlegungsplans abgeschlossen. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 18. Mai 1995 zog der Beklagte den Kläger für das Flurstück \n1333 zu einem Kanalanschlussbeitrag von 645,12 DM heran. Den dagegen \nerhobenen Widerspruch wies der Beklagte durch Bescheid vom 9. Mai 1996 zurück. \n\n5\n\nMit der dagegen rechtzeitig erhobenen Klage des Klägers und der Miteigentümer \nhaben sie sich weiter gegen den Bescheid gewandt und vorgetragen: Sie hätten \nbereits in den 60/70er Jahren einen Beitrag bezahlt. Jedenfalls sei die geltend \ngemachte Beitragsforderung aber verjährt. Spätestens mit der Errichtung des \nGebäudes Im O. 10a im Jahre 1977/78 sei die Beitragspflicht entstanden. Im \nÜbrigen dürfe, wenn eine Beitragspflicht heute überhaupt noch in Betracht komme, \nlediglich der Beitragssatz aus dem Jahre 1977, als die Baugenehmigung erteilt \nwurde, zu Grunde gelegt werden. Im Übrigen sei fehlerhafterweise das gesamte \nFlurstück 1726 veranlagt worden, obwohl sich die Berechnung nur auf die Fläche des \nehemaligen Flurstücks 1333 beziehe. \n\n6\n\nMit Schriftsatz vom 13. September 1996 haben die übrigen Miteigentümer die \nKlage zurückgenommen. \n\n7\n\nDer Kläger hat beantragt, \n\n8\n\nden Heranziehungsbescheid des Beklagten vom \n18. Mai 1995 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 9. Mai 1996 \naufzuheben. \n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n11\n\nEr hat vorgetragen: In den 60/70er Jahren sei keine Beitragszahlung erfolgt. Die \nBeitragspflicht habe frühestens mit dem Inkrafttreten der ersten gültigen \nBeitragssatzung im Jahre 1988 entstehen können. Auch in diesem Zeitpunkt sei \njedoch das Entstehen der Beitragspflicht nicht möglich gewesen, da dies durch die \nEinleitung des Umlegungsverfahrens im September 1976 gehindert gewesen sei. \nErst nach Rechtskraft des Umlegungsplanes am 13. Dezember 1994 habe die \nBeitragspflicht entstehen können, sodass der ergangene Bescheid noch innerhalb \nder Festsetzungsverjährungsfrist erlassen worden sei. \n\n12\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 16. Februar 2001 vor dem \nVerwaltungsgericht hat der Beklagte präzisiert, dass Gegenstand der Veranlagung \ndas gesamte Flurstück 1726 sein solle, der Berechnung jedoch im Wege der \nNachveranlagung nur die Fläche des ehemaligen Flurstücks 1333 zu Grunde gelegt \nwerde, da davon auszugehen sei, dass der übrige Teil als Teil der ehemaligen \nParzelle 93 beitragsfrei sei. \n\n13\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage \nstattgegeben. \n\n14\n\nDagegen richtet sich die zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung des \nBeklagten, mit der er vorträgt: Durch den das Umlegungsverfahren einleitenden \nUmlegungsbeschluss im Jahre 1976 sei eine Veränderungssperre und eine \nVerfügungssperre eingetreten. Veränderungen im Umlegungsverfahren an der \nGrundstückssituation seien damit nicht mehr absehbar gewesen, und zwar auch für \nbebaute Grundstücke nicht. Demzufolge habe in diesem Zeitpunkt keine auf Dauer \ngesicherte Möglichkeit der Nutzung der Entwässerungsanlage durch den \nGrundstückseigentümer bestanden. Die Beitragspflicht habe somit erst mit der \nBekanntmachung der Unanfechtbarkeit des Umlegungsplanes entstehen können. \nDer Umstand, dass eine Baugenehmigung für die Bebauung des in Rede stehenden \nGrundstücks erteilt worden sei, sei unerheblich, da dies nur einen vorläufigen \nRechtszustand geschaffen habe. Somit sei nach dem Entstehen der Beitragspflicht \nmit Beendigung des Umlegungsverfahrens der ergangene Bescheid rechtzeitig \ninnerhalb der Festsetzungsverjährungsfrist erlassen worden. \n\n15\n\nDer Beklagte beantragt sinngemäß,\n\n16\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen. \n\n17\n\nDer Kläger hat sich im Berufungsverfahren nicht geäußert. \n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der dazu \nbeigezogenen Vorgänge Bezug genommen. \n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. \n\n21\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage, soweit sie nicht zurückgenommen worden \nwar, zu Recht stattgegeben. Sie ist nämlich zulässig und begründet. Der angegriffene \nBeitragsbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Rechte des Klägers (vgl. § 113 \nAbs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Voraussetzungen für \nden Erlass eines Beitragsbescheides nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes für \ndas Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) lagen nicht vor, da im Zeitpunkt des \nErlasses des Beitragsbescheides im Jahre 1995 die Festsetzungsfrist abgelaufen \nwar, sodass gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG NRW i.V.m. § 169 Abs. 1 Satz \n1 der Abgabenordnung (AO) eine Beitragsfestsetzung nicht mehr zulässig war. Die \nvierjährige Festsetzungsfrist beginnt gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG NRW \ni.V.m. § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Beitrag entstanden \nist. \n\n22\n\nDie Beitragspflicht ist spätestens mit dem - teils rückwirkenden - Inkrafttreten der \nSatzung der Stadt O. über die Erhebung von Kanalanschlussbeiträgen vom 13. \nJanuar 1981 in der Fassung der Änderungssatzung vom 23. Juni 1988 (KABS) am \n22. Januar 1981 entstanden. Nach § 2 Abs. 1 KABS unterliegen Grundstücke der \nBeitragspflicht, die an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen werden können \nund für die entweder eine bauliche oder gewerbliche Nutzung festgesetzt ist, sobald \nsie bebaut oder gewerblich genutzt werden können, oder für die eine bauliche oder \ngewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, wenn sie nach der Verkehrsauffassung \nBauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Stadt zur \nbaulichen oder gewerblichen Nutzung anstehen. Gemäß § 2 Abs. 2 KABS unterliegt \nein Grundstück der Beitragspflicht auch dann, wenn die genannten Voraussetzungen \nnicht vorliegen, das Grundstück jedoch an die öffentliche Abwasseranlage tatsächlich \nangeschlossen wird. Die Beitragspflicht entsteht gemäß § 4 Abs. 2 KABS für \nGrundstücke, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung schon an die \nöffentliche Abwasseranlage angeschlossen worden sind, mit dem Inkrafttreten dieser \nSatzung. \n\n23\n\nDas auf dem veranlagten Grundstück errichtete Wohnhaus Im O. 10a ist \nmit seiner Errichtung im Jahre 1978 an den Schmutz- und den Regenwasserkanal in \nder Straße Im O. angeschlossen worden. Damit lagen spätestens im Zeitpunkt \ndes Inkrafttretens der genannten Kanalanschlussbeitragssatzung am 22. Januar \n1981 die satzungsrechtlichen Voraussetzungen für ein Entstehen der Beitragspflicht \nvor, sodass der 1995 ergangene Beitragsbescheid lange nach Ablauf der \nFestsetzungsfrist erlassen wurde. Angesichts dessen kann dahinstehen, ob die \nBeitragspflicht sogar schon vorher mit dem tatsächlichen Anschluss 1978 oder noch \nfrüher wegen der Anschlussmöglichkeit für das Baugrundstück unter Geltung der \ndamals in Kraft befindlichen Kanalanschlussbeitragssatzungen entstanden war.\n\n24\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten hindert das 1976 eingeleitete und 1994 \nabgeschlossene Umlegungsverfahren nicht das Entstehen der Beitragspflicht. \nAllerdings ist die Beitragspflicht grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn die \nbeitragsauslösende Inanspruchnahmemöglichkeit auf Dauer gesichert ist, weil erst \ndies den die Beitragserhebung rechtfertigenden wirtschaftlichen Vorteil (vgl. § 8 Abs. \n2 Satz 1 KAG NRW) vermittelt. \n\n25\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Dezember \n1998 - 15 A 2828/96 -, S. 4 des amtl. Umdrucks; \nUrteil vom 18. Mai 1992 - 2 A 2024/89 -, NVwZ-RR \n1993, 48 (50); Dietzel, in: Driehaus, \nKommunalabgabenrecht, Loseblattsammlung (Stand: \nSeptember 2002), § 8 Rn. 537.\n\n26\n\nUnter dem Gesichtspunkt fehlender gesicherter Inanspruchnahmemöglichkeit \nkann bei einem unbebauten, sich im Umlegungsverfahren befindenden Grundstück \ndas Entstehen der Beitragspflicht gehindert sein, denn die Bebauung des \nGrundstücks und damit die Schaffung einer Anschlussnotwendigkeit unterliegt der \nVeränderungssperre des § 51 Abs. 1 BauGB. Daher ist es gerechtfertigt, einem \nsolchen Grundstück Baulandcharakter nach § 2 Abs. 1 KABS abzusprechen. \nJedenfalls für auf der Grundlage einer bestandskräftigen Baugenehmigung bebaute \nund an die öffentliche Entwässerungsanlage angeschlossene Grundstücke, wie es \ndas Grundstück des Klägers ist, kann dieser Gesichtspunkt nicht gelten. Für solche \nGrundstücke ist schon nach der Kanalanschlussbeitragssatzung kein \nBaulandcharakter erforderlich, vielmehr entsteht hier die Beitragspflicht mit dem \ntatsächlichen Anschluss.\n\n27\n\nVgl. dazu, dass eine solche Regelung mit \nhöherrangigem Recht vereinbar ist, OVG NRW, \nBeschluss vom 7. März 2001 - 15 A 399/01 -, S. 3 f. \ndes amtlichen Umdrucks. \n\n28\n\nDieser Anschluss bleibt auch auf Dauer gesichert, da das Umlegungsverfahren \nkeine Handhabe dafür bietet, den vorgenommenen Anschluss an die \nEntwässerungsanlage wieder zu beseitigen. Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 BauGB - \nnicht anders war der Rechtszustand nach dem 1981 geltenden Baurecht - können \nzur Erschließung oder Neugestaltung bestimmter Gebiete bebaute und unbebaute \nGrundstücke durch Umlegung in der Weise neu geordnet werden, dass nach Lage , \nForm und Größe für die bauliche oder sonstige Nutzung zweckmäßig gestaltete \nGrundstücke entstehen. Das bedeutet, dass bei bebauten Grundstücken allenfalls \ndas Grundstück, nicht aber der Anschluss des bebauten Grundstücks an die \nöffentliche Entwässerungsanlage Veränderungen unterworfen sein kann.\n\n29\n\nDie Beitragspflicht konnte auch unter dem Gesichtspunkt entstehen, dass ein \nveranlagungsfähiges Grundstück vorhanden war. \n\n30\n\nAnderer Ansicht Hess. VGH, Urteil vom \n28. September 1995 - 5 UE 1173/93 -, Gemhlt. 1997, \n279; Lohmann, in: Driehaus, \nKommunalabgabenrecht, Loseblattsammlung (Stand: \nSeptember 2002), § 8 Rn. 888.\n\n31\n\nGrundstück im Sinne des Beitragsrechts des § 8 KAG NRW ist die wirtschaftliche \nEinheit, also jeder demselben Eigentümer gehörende Teil der Grundfläche, der \nselbstständig baulich oder gewerblich genutzt werden darf und selbstständig an die \nAnlage angeschlossen werden kann (vgl. auch die ungewöhnlich gefasste, jedoch \nder Sache nach die wirtschaftliche Einheit bezeichnende Grundstücksdefinition in § 8 \nKABS). \n\n32\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Dezember 2001 \n- 15 A 5566/99 -, NWVBl. 2002, 188 (189).\n\n33\n\nAusgangspunkt bei der Bildung wirtschaftlicher Einheiten ist allerdings das \nBuchgrundstück, denn in der Mehrzahl der Fälle sind Grundstücke im Sinne des \nGrundbuchrechts zugleich auch wirtschaftliche Einheiten. Jedoch ist die \nwirtschaftliche Einheit im Prinzip unabhängig von den Grenzen des \nBuchgrundstücks. Daraus folgt, dass die Tatsache eines eingeleiteten \nUmlegungsverfahrens mit der Möglichkeit zukünftiger Veränderung der \nGrundstücksgrenzen schon vom Ansatz her die Existenz veranlagungsfähiger \nGrundstücke nicht in Frage stellt. Darüber hinaus erscheint es auch fraglich, ob die \nbloße Möglichkeit zukünftiger Grundstücksveränderungen auf Grund eines \neingeleiteten Umlegungsverfahrens schon ausreicht, um die Existenz eines \nveranlagungsfähigen Grundstücks in Zweifel zu ziehen. Denn jedenfalls bei bebauten \nGrundstücken ist eine Neuordnung des Grundstücks in Abweichung von der \nwirtschaftlichen Einheit eher unwahrscheinlich.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, \n711 der Zivilprozessordnung. \n\n35\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295240","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-11-26/15-a-1833-01","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295240","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295240","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-11-26/15-a-1833-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295240","retrieved":"2026-07-09 03:17:19.951942+00:00"}}