{"status":"available","doknr":"OLD295261","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1125.14A678.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-11-25","aktenzeichen":"14 A 678/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu je 1/2. \nAußergerichtliche Kosten des beigeladenen Landes sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungs-verfahren auf 16.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\n1. Die von den Klägern geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit \ndes Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.\n\n4\n\na) Das Verwaltungsgericht hat die Option der Klägerin zu 1. für die darginische \n(daghestanische) Nationalität bei der Erteilung ihres ersten Inlandspasses als \nGegenbekenntnis zur deutschen Volkszugehörigkeit gewertet und den Einfluss ihres \nVaters bei dieser Entscheidung für nicht so erheblich erachtet, dass ihm eine ihre \nfreie Willensbetätigung ausschließende Wirkung zugekommen wäre. Die Auffassung \ndes Verwaltungsgerichts stimmt im rechtlichen Ausgangspunkt mit der - im \nangegriffenen Urteil zum Teil bereits zitierten - ständigen Rechtsprechung des 2. \nSenats des erkennenden Gerichts und der des Bundesverwaltungsgerichts \nüberein.\n\n5\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. November \n2001 - 2 A 3833/00 -; Urteil vom 22. November 2000 \n- 2 A 2764/98 -, bestätigt durch BVerwG, Beschluss \nvom 10. September 2001 - 5 B 17.01 -; Urteil vom \n13. September 2000 - 2 A 4261/99 -.\n\n6\n\nDanach liegt ein Gegenbekenntnis dann nicht vor, wenn der Erklärende sich in \neinem die Freiheit der Willensbildung ausschließenden Zustand befand, weil die \nErklärung durch unmittelbare körperliche Gewalt unter Ausschluss jeden \nEntscheidungsspielraumes hervorgebracht wurde. Gleiches dürfte nach dieser \nRechtsprechung auch gelten, wenn auf den Erklärenden ein solch starker \npsychischer Druck ausgeübt wurde, dass dadurch der Erklärende in eine psychische \nZwangslage geriet, in der seine abgegebene Erklärung als unter völligem Ausschluss \nder Freiheit der Willensentschließung erfolgt anzusehen ist. Jedoch liegt eine solche \nSituation nicht schon dann vor, wenn der Erklärende sich aufgrund massiver \nEinflussnahme Dritter einem allgemeinen psychischen Druck ausgesetzt sah, seine \nErklärung in einem bestimmten Sinne abzugeben. Denn die Entscheidung für oder \ngegen eine bestimmte Nationalität unterliegt immer verschiedenartigen familiären \noder außerfamiliären Einflüssen, die als bloße Motive für oder gegen eine bestimmte \nEntscheidung in die Entscheidungsfindung einfließen. Gibt der Erklärende solchen \nauf ihn einwirkenden Zwängen nach, manifestiert sich gerade der prägende Eindruck \neines Elternteils oder anderer Personen auf den Erklärenden.\n\n7\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat diese Auffassung in dem angeführten \nBeschluss vom 10. September 2001 geteilt und ausgeführt, dass von einem nicht \nfreiwilligen Bekenntnis zum nichtdeutschen Volkstum nur bei \"völligem Ausschluss \nder Freiheit der Willensentschließung\" ausgegangen werden könne.\n\n8\n\nDas Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung keinen anderen \nrechtlichen Maßstab angelegt als den, der sich aus dieser Rechtsprechung ergibt, \nder der erkennende Senat zustimmt.\n\n9\n\nAuch die Anwendung dieses Maßstabes durch das Verwaltungsgericht begegnet \nkeinen ernstlichen Zweifeln.\n\n10\n\nAus dem Vortrag der Kläger und aus den Aussagen der im Verwaltungsverfahren \nangehörten Familienangehörigen ergab sich zwar, dass vom Vater der Klägerin zu 1. \nein bestimmender Einfluss ausgeübt worden ist, sich für die Eintragung seiner, der \ndarginischen Nationalität zu entscheiden. Im Übrigen haben die \nProzessbevollmächtigten der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht behauptet, die Klägerin zu 1. sei bei der Beantragung des ersten \nInlandspasses von ihrem Vater begleitet und durch Drohung mit körperlicher Gewalt \nzur Angabe der nicht deutschen Nationalität gezwungen worden. Diese - erstmalige - \nBehauptung ist allerdings nicht substantiiert worden. Der Notwendigkeit, \nsubstantiierte Angaben zu den eigenen Lebensumständen und zu Selbsterlebtem zu \nmachen, ist eine Partei nicht dadurch enthoben, dass sie zu unsubstantiiertem \nVortrag Zeugenbeweis anbietet.\n\n11\n\nAuch der Umstand, dass das Verwaltungsgericht den in der mündlichen \nVerhandlung \"hilfsweise\" gestellten Beweisanträgen nicht entsprochen hat, \nbegründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Insoweit liegen \ndem Urteil des Verwaltungsgerichts zwei unterschiedliche Begründungen als \nselbständig tragend zugrunde (Unschlüssigkeit des Tatsachenvortrags und \nmangelnde Substantiierung der Beweisanträge). Für beide müssten durchgreifende \nBerufungszulassungsgründe dargelegt worden sein. Ohne dass der Senat dem \nVortrag im Übrigen nachgeht, trifft das zumindest für die zweite Begründung nicht zu. \nEinem - hier nicht gestellten - förmlichen Beweisantrag müsste allenfalls dann \nentsprochen werden, wenn mit ihm dargelegt wird, welche konkreten Tatsachen die \nbenannten Zeugen aus eigener Wahrnehmung bekunden können. Entgegen der \nAuffassung der Prozessbevollmächtigten der Kläger gibt ein \"hilfsweises\" \nBeweisanerbieten nur dann Anlass zur Sachaufklärung - von Amts wegen -, wenn \nderen Sinnhaftigkeit erkennbar ist. Das ist nicht der Fall, wenn - wie hier auch noch \nim Berufungszulassungsantrag - keine konkreten Angaben zu den von den Zeugen \nzu erwartenden Tatsachenbekundungen aus eigener Anschauung gemacht werden. \nDarin liegt keine Aussage über die Glaubwürdigkeit der nicht vernommenen Zeugen, \nsondern allein eine Aussage über die unzureichende Begründung der gestellten \nBeweisanträge. Das Verwaltungsgericht hat diesen Sachverhalt mit dem Begriff \n\"Ausforschung\" zutreffend umschrieben.\n\n12\n\nb) Die Ausführungen, mit denen die Kläger ernstliche Zweifel an der Auffassung \ndes Verwaltungsgerichts vortragen, dass die Änderung der Nationalitäteneintragung \nim Inlandspass der Klägerin zu 1. in \"deutsch\" keine relevante Revidierung des \nfrüheren Gegenbekenntnisses sei, vermögen solche Zweifel schon deshalb nicht zu \nbegründen, weil sie durch die Rechtsentwicklung überholt sind.\n\n13\n\n§ 6 Abs. 2 S. 1 BVFG in der Fassung des Gesetzes zur Klarstellung des \nSpätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz -- SpStatG) vom 30. August 2001 \n(BGBl I S. 2266), der für die Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum verlangt, dass \nsich die betreffende Person bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete nur \nzum deutschen Volkstum bekannt hat, hat damit die Revidierung eines \n\"Gegenbekenntnisses\" ausgeschlossen (vgl. BTDrucks 14/6310 S. 6). In \nErmangelung einer gesetzlichen Überleitungsvorschrift gilt dies auch für noch nicht \nabgeschlossene Aufnahmeverfahren wie das der Kläger. Diese Auslegung des \nGesetzes sowie der Grundsatz, dass hierin keine verfassungsrechtlich unzulässige \nRückwirkung liegt, ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes \ngeklärt.\n\n14\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. März 2002 \n- 5 B 60.01 - und vom 19. April 2002 - \n5 B 33.02 -.\n\n15\n\n2. Aus dem Vorstehenden (zu 1. a) ergibt sich, dass auch der gerügte \nVerfahrensfehler der Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör, vgl. § 124 Abs. 2 \nNr. 5 VwGO, wegen Nichtdurchführung der hilfsweise beantragten Beweiserhebung \nnicht vorliegt. \n\n16\n\n3. Die außerdem geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung, § 124 Abs. 2 \nNr. 3 VwGO, wegen der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine nachträgliche \nEinbeziehung in den Aufnahmebescheid einer bereits ausgereisten \nFamilienangehörigen möglich ist, ist - auch - in der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts inzwischen weitgehend geklärt.\n\n17\n\nBVerwG, Urteil vom 12. April 2001 - 5 C 19.00 -, \nBuchholz 412.3 § 5 BVFG Nr. 4 = DVBl. 2001, \n1527.\n\n18\n\nDanach kann ein Härtefall im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG vorliegen, wenn der \nAufnahme- oder Einbeziehungsantrag der einbeziehungswilligen Person vor der \nAussiedlung der Bezugsperson gestellt worden ist und es der Bezugsperson nicht \nzumutbar war, die Bescheidung im Herkunftsland abzuwarten. Anhaltspunkte dafür, \ndass das Verwaltungsgericht ausdrücklich von davon abweichenden \nRechtsgrundsätzen ausgegangen und deshalb nunmehr die Berufung wegen \nAbweichung zuzulassen wäre, sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. \nVielmehr beruht das Urteil insoweit auf der Annahme, dass es der Mutter zumutbar \ngewesen war, im Herkunftsland zu warten. Die Angriffe der Kläger lassen erkennen, \ndass sie in rechtlicher Hinsicht gewissermaßen \"Ursache und Wirkung\" verwechseln, \nwenn sie die Frage aufwerfen, wie ein einbeziehungswilliges Familienmitglied die in \nAussicht genommene Bezugsperson daran hindern soll, \"vorzeitig\" auszureisen.\n\n19\n\nSoweit die Kläger zur Begründung der grundsätzlichen Klärungsbedürftigkeit \nbehaupten, dass die Beklagte willkürlich die Erteilung von Einbeziehungsbescheiden \nverzögere, obwohl die entsprechenden Anträge entscheidungsreif sind, und so nicht \nnur die einbeziehungswilligen Personen, sondern auch die wartenden \nBezugspersonen an der gewünschten Ausreise hindere, werden grundsätzliche \nFragen im Zusammenhang mit § 27 Abs. 2 BVFG nicht aufgeworfen. Vielmehr bieten \n§ 75 VwGO und gegebenenfalls § 123 VwGO ohne klärungsbedürftige \ngrundsätzliche Fragen das insoweit notwendige und ausreichende Instrumentarium. \nIm Übrigen liegt eine solche Fallgestaltung hier nicht vor. Denn die Kläger haben \nihren Aufnahmeantrag erst einen Monat vor der Ausreise ihrer Mutter und \nGroßmutter gestellt. Dieser war der Aufnahmebescheid bereits zweieinhalb Jahre \nvorher im Oktober 1991 erteilt worden und sie hatte mit der Ausreise solange \ngewartet, bis ihre anderen ausreisewilligen Kinder, die - anders als die Kläger - ihren \nAufnahmeantrag zeitgleich mit der Mutter gestellt hatten, darin einbezogen worden \nwaren.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO iVm. § 100 ZPO, \n§ 162 Abs. 3 VwGO, die Wertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in der hier \nnoch anzuwendenden, vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung.\n\n21\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG).\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295261","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-11-25/14-a-678-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295261","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295261","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-11-25/14-a-678-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295261","retrieved":"2026-07-09 03:17:21.569591+00:00"}}