{"status":"available","doknr":"OLD295281","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1122.8B1852.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-11-22","aktenzeichen":"8 B 1852/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden \nvom 5. September 2002 wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für beide Instanzen - für das erstinstanzliche Verfahren unter \nAbänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 5. September 2002 - auf \n1.000,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragsteller, die aufschiebende \nWirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung, dass das \nObjekt X.------straße in S. -X1. vorläufig als in die Denkmalliste eingetragen \ngilt, wieder herzustellen, ohne Rechtsfehler abgelehnt. Auf die zutreffende \nBegründung wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO verwiesen.\n\n4\n\nDie Ausführungen des Verwaltungsgerichts werden durch das Antragsvorbringen \nnicht in Frage gestellt. Weder sind die auf § 4 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz und \nzur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen vom 11. März 1980 \n\n5\n\n- DSchG NRW - (GV NRW S. 226, zuletzt geändert durch Gesetz vom \n25. September 2001, GV NRW S. 708) gestützten Verfügungen vom 26. Juli 2002 \noffensichtlich rechtswidrig noch überwiegt das Interesse der Antragsteller an einer \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung das Vollzugsinteresse aus anderen \nGründen. \n\n6\n\nDie Anordnung nach § 4 Abs. 1 DSchG NRW soll die zeitlich befristete Sicherung \neines vermutlich denkmalwerten Objekts ermöglichen, wenn zu befürchten ist, dass \ndie denkmalwerte Substanz bis zur Eintragung etwa durch bauliche Veränderungen \nSchaden nehmen könnte und deshalb ein rasches Eingreifen erforderlich ist.\n\n7\n\nVgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 10. Juni 1985 - 11 A 960/84 -, OVGE MüLü 38, \n118 (120 m.w.N.); Beschluss vom 19. Februar 1990 - 10 B 3855/89 -, BRS 50 \nNr. 137.\n\n8\n\nEine solche Sicherung soll den Denkmalbehörden die Möglichkeit geben, das \nVerfahren zur endgültigen Eintragung in die Denkmalliste vorzubereiten und \neinzuleiten bzw. mit Aussicht auf Erfolg weiterzuführen; wird die Möglichkeit, das \nEintragungsverfahren innerhalb eines halben Jahres nach Wirksamwerden der \nAnordnung nach § 4 Abs. 1 DSchG NRW einzuleiten, nicht genutzt, darf das \nbetroffene Objekt nicht länger \"blockiert\" werden. \n\n9\n\nDie Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 DSchG NRW sind im vorliegenden Fall \ngegeben. Der Antragsgegner hat die Anordnung auf einer ausreichenden \nTatsachengrundlage getroffen. Vorbehaltlich weiterer Erkenntnisse im Verlauf des \nEintragungsverfahrens und eines ggf. nachfolgenden gerichtlichen Verfahrens spricht \ntrotz einiger im Laufe der Zeit durchgeführter baulicher Veränderungen eine - für die \nvorläufige Unterschutzstellung ausreichende - hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, \ndass das Objekt X.------straße 20 (Gebäude und Grundstück Gemarkung S. , Flur \nXY, Flurstück XXX) bedeutend für die Geschichte des Menschen und die \nSiedlungsgeschichte der Stadt S. (-X1. ) ist, dass für seine Erhaltung und \nNutzung jedenfalls wissenschaftliche, insbesondere ortshistorische Gründe sprechen \nund dass eine Eintragung in die Denkmalliste daher erfolgen wird.\n\n10\n\nDie von den Antragstellern gegen die Denkmalwürdigkeit des Objekts geltend \ngemachten Bedenken stellen die angegriffene Anordnung nicht in Frage. Ihre \nEinschätzung, eine ortsgeschichtliche Bedeutung des Objekts sei nicht gegeben, weil \nder Erbauer der Villa in dem Gebäude nur wenige Jahre gewohnt habe, verkennt, \ndass die ortsgeschichtliche Bedeutung offenkundig gerade darauf beruht, dass die \nFamilie X2. als eine der wichtigen jüdischen Unternehmerfamilien in S. schon \nseit März 1933 von Aktionen der SS und SA sowie von Ausbürgerung und \nBeschlagnahme ihres Vermögens betroffen war und dass vor diesem Hintergrund die \nim Juni 1927 fertig gestellte Wohnstätte Zeugnis von der Bedeutung der Familie für \ndie Stadt abzulegen geeignet ist. Auch die Hinweise der Antragsteller auf bauliche \nVeränderungen an und in dem Gebäude sind nicht derart gewichtig, dass sie der \nangegriffenen Anordnung entgegenstünden. Der Einbau einer Arztpraxis in das \nErdgeschoss lässt den Charakter eines Wohngebäudes bzw. eines großbürgerlichen \nEinfamilienhauses weder nach dem äußeren Erscheinungsbild des Gebäudes noch \nnach seiner Nutzung (vgl. § 13 BauNVO) entfallen, zumal Ober- und Dachgeschoss \nnach wie vor zu Wohnzwecken genutzt werden. Auch die durch Umbauten bewirkten \nVeränderungen im Raumprogramm sind nicht derart gravierend, dass dies zu einem \nWegfall der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 DSchG NRW führen \nkönnte; inwieweit sie sich auf die Reichweite der Unterschutzstellung auswirken \nkönnten, wird im Rahmen des Eintragungsverfahrens zu klären sein. Dass schließlich \nauf Grund eines Bauscheins vom 10. Juli 1986 ein Teil des Gebäudes abgebrochen \nworden ist, spricht gleichfalls nicht gegen die Erwartung, das Objekt werde in die \nDenkmalliste einzutragen sein. Denn bei dem abgebrochenen Gebäudeteil handelte \nes sich um einen erst durch Bauschein vom 28. Juni 1947 genehmigten Anbau einer \nArztpraxis, der auf die ortsgeschichtliche Bedeutung der Villa X2. keinen \nEinfluss hatte.\n\n11\n\nDie Anordnung nach § 4 Abs. 1 DSchG NRW war erforderlich. Angesichts des \nUmstands, dass ein Antrag auf Erteilung einer Abbruchgenehmigung und eine \nkonkrete Planung für die künftige Nutzung des Grundstücks - Baubeginn ist für das \nFrühjahr 2003 vorgesehen - vorliegen, sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die ein \nAbweichen von der Regel des § 4 Abs. 1 DSchG NRW - die Anordnung soll bei \nVorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen erfolgen - rechtfertigen könnten. \nAuch der Hinweis der Antragsgegner, sie beabsichtigten nicht einen \nGebäudeabbruch ohne die dafür erforderliche Abbruchgenehmigung, ändert hieran \nnichts. Denn die Anordnung, dass ein Objekt vorläufig als in die Denkmalliste \neingetragen gilt, soll eine umfassende Sicherung gegen Veränderungen bewirken \nund deshalb auch solche Veränderungen (vorläufig) verhindern, die \nbaugenehmigungsfrei in weitem Umfang möglich wären (vgl. §§ 65-67 BauO NRW). \nAus diesem Grund ist auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung der \nangegriffenen Verfügung nicht zu beanstanden.\n\n12\n\nIst eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der angegriffenen Anordnungen nicht \nerkennbar, so ist auch im Übrigen nichts dafür ersichtlich, dass das Interesse der \nAntragsteller an einer sofortigen, durch die Belange des Denkmalschutzes \nunbeeinträchtigten Umnutzung des Grundstücks bzw. an einem Abbruch des \nGebäudes das öffentliche Interesse an einer einstweiligen Sicherung des Objekts \nüberwiegen könnte. Bei Verwirklichung der privaten Interessen droht eine \nBeeinträchtigung der - nicht wiederherstellbaren - Denkmaleigenschaft.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n14\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14, 20 Abs. 3, 25 \nAbs. 2 Satz 2 GKG und berücksichtigt die Vorläufigkeit des einstweiligen \nRechtsschutzverfahrens sowie zusätzlich den Umstand, dass Gegenstand des \nvorliegenden Verfahrens nicht die endgültige Eintragung in die Denkmalliste, sondern \nlediglich eine zeitlich befristete Sicherungsmaßnahme ist.\n\n15\n\nDieser Beschluss ist gem. §§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295281","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-11-22/8-b-1852-02","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295281","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295281","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-11-22/8-b-1852-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295281","retrieved":"2026-07-09 03:17:23.310152+00:00"}}