{"status":"available","doknr":"OLD295280","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1122.2A745.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-11-22","aktenzeichen":"2 A 745/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesverwaltungsamtes vom 15. Juni 1994 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 24. November 1994 verpflichtet, der Klägerin zu 1) \neinen Aufnahmebescheid zu erteilen und die Kläger zu 2) bis 4) in diesen \nAufnahmebescheid einzubeziehen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. \nAußergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung \nin gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin zu 1) wurde am 5. Juni 1948 im Dorf E. im Gebiet Koktschetaw \nin Kasachstan geboren. Ihre Eltern sind der am 6. Februar 1914 im Dorf O. im \nGebiet Odessa in der Ukraine geborene, am 21. März 1980 verstorbene deutsche \nVolkszugehörige H. M. und die am 5. August 1913 im Dorf L. im Gebiet \nOdessa geborene und am 1. Dezember 1983 verstorbene russische Volkszugehörige \nG. H. , geborene C. . Der Vater der Klägerin zu 1) war von 1938 bis 1980 bis \nauf die Zeit von 1941 bis 1947 während seines Dienstes in der Trudarmee als Arzt \ntätig. Die Mutter der Klägerin zu 1) übte von 1938 bis 1975 den Beruf der \nKrankenschwester aus.\n\n3\n\nDie am 6. Mai 1977 bzw. 10. Juli 1980 geborenen Kläger zu 3) und 4) stammen \naus der am 28. September 1974 geschlossenen Ehe der Klägerin zu 1) und des \nKlägers zu 2), einem russischen Volkszugehörigen.\n\n4\n\nAm 11. März 1992 stellten die Kläger einen Antrag auf Aufnahme als Aussiedler. \nIn dem Aufnahmeantrag gab die Klägerin zu 1) als ihre Volkszugehörigkeit und \nMuttersprache \"deutsch\" an. Sie verstehe und spreche Deutsch. In der Familie werde \nvon den Großeltern/Großelternteil, den Eltern/Elternteil und von der Antragstellerin \nDeutsch gesprochen. Die Frage nach der Pflege des deutschen Volkstums wurde \nbejaht und erläutert: \"Lese deutsche Bücher, horche deutsche Lieder. Spreche mit \nmeinen Kindern deutsch. Bemühe mich meinen Kindern deutsche Gebräuche und \nSitten beizubringen\". Nach den Angaben im Aufnahmeantrag hat die Klägerin zu 1) \nvon 1964 bis 1968 und von 1972 bis 1977 Medizin studiert, von 1968 bis 1973 als \nFeldscher im Notdienst gearbeitet und seit 1977 als Ärztin praktiziert.\n\n5\n\nIn der dem Aufnahmeantrag in Abschrift beigefügten Geburtsurkunde der \nKlägerin zu 1) vom 12. Juni 1948 ist ihr Vater mit deutscher und ihre Mutter mit \nrussischer Nationalität eingetragen. In dem in Abschrift eingereichten und am \n24. Oktober 1991 ausgestellten Inlandspass der Klägerin zu 1) ist als ihre Nationalität \n\"Deutsche\" eingetragen.\n\n6\n\nAm 20. März 1993 erklärte die Klägerin zu 1) u.a., sie sei in ihrem Inlandspass \nbis 1991 als \"Russin\" eingetragen gewesen, weil ihre Eltern in jener Zeit über ihre \nHochschulausbildung und ihr weiteres Schicksal \"besorgt\" gewesen seien. Eine \nÄnderung dieser Eintragung sei verboten gewesen. Sobald eine solche Änderung mit \ndem Zerfall der UdSSR und Gründung der Republik Ukraine möglich gewesen sei, \nhabe sie ihre echte Nationalität wieder hergestellt und einen neuen Pass mit dem \nNationalitätseintrag \"Deutsche\" bekommen.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 15. Juni 1994 lehnte das Bundesverwaltungsamt den \nAufnahmeantrag der Kläger ab. Zur Begründung des Bescheides wurde im \nWesentlichen ausgeführt: Die Klägerin zu 1) sei keine deutsche Volkszugehörige, da \nsie in ihrem ersten Inlandspass mit russischer Nationalität eingetragen gewesen \nsei.\n\n8\n\nDen gegen diesen Bescheid von den Klägern am 27. Juni 1994 erhobenen und \nnicht näher begründeten Widerspruch wies das Bundesverwaltungsamt mit \nWiderspruchsbescheid vom 24. November 1994 als unbegründet zurück.\n\n9\n\nAm 2. Dezember 1994 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben und zu \nderen Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Die Klägerin zu 1) sei deutsche \nVolkszugehörige. Sie stamme von einem deutschen Volkszugehörigen ab. Ihr sei \nauch das Bestätigungsmerkmal der deutschen Sprache vermittelt worden. Ihre Eltern \nund Großeltern hätten innerhalb der Familie nur Deutsch gesprochen. Die Klägerin \nzu 1) sei auch heute noch in der Lage, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu \nführen. Das deutsche Volkstum sei in der Familie durch Religion und Tradition \ngepflegt worden. In ihren im Jahre 1964 ausgestellten ersten Inlandspass sei die \nrussische Nationalität eingetragen worden. Ihre volksdeutsche Mutter habe 1942 \neinen neuen Pass mit russischer Nationalität bekommen, um dem Einzug in die \nTrudarmee zu entgehen. Dabei habe im Vordergrund ein gewisser Eigennutz der \nBehörden gestanden. Die Mutter der Klägerin zu 1) sei als Krankenschwester allein \nzuständig gewesen für die Pflege der Typhuskranken in der örtlichen Krankenstation. \nIhr Vater habe sich einem solchen Eintrag widersetzt und sei in die Trudarmee \neingezogen worden. Das der Klägerin zu 1) danach bei der Eintragung ihrer \nNationalität zustehende Wahlrecht habe \"die für die Erteilung ihres ersten \nInlandspasses zuständige Behörde\" für sie ausgeübt, ohne sie zuvor zu fragen, \nwelche Nationalität sie selbst wünsche. Allerdings habe sie sich gegen die \nEintragung der russischen Nationalität auch nicht nachträglich gewehrt. Sie habe \ndiese Behördenwillkür billigend in Kauf genommen, weil sie schon in ihrem \nsechzehnten Lebensjahr den Wunsch gehabt habe, Ärztin zu werden. Schon ihr \nVater und ihre Tante seien Arzt bzw. Ärztin und ihre Mutter sei Krankenschwester \ngewesen. Ein Studium sei jedoch regelmäßig nur Schulabsolventen mit russischer \nNationalität vorbehalten gewesen. Dennoch seien ihren beiden ersten Versuche, \nzum Studium der Humanmedizin zugelassen zu werden, wegen ihres deutschen \nNamens von den zuständigen Behörden ohne Begründung abgewiesen worden. Man \nhabe ihr lediglich mitgeteilt, sie sei durchgefallen. Trotz des Abschlusses des \nStudiums mit gutem Erfolg habe sie ebenso wie ihr Ehemann keine Arbeit gefunden. \nErst nach dem Umzug in die Ukraine habe sie als Notärztin arbeiten können. \nAufgrund der Gesamtumstände könne unter Berücksichtigung ihrer deutschen \nSprachkenntnisse, ihrer Zugehörigkeit zur evangelischen Kirche, ihrer Bemühungen \num die Pflege deutscher Traditionen, insbesondere jedoch der Beibehaltung ihres \ndeutschen Familiennamens nach der Eheschließung auch kein Zweifel daran \nbestehen, dass die Billigung der von der Klägerin zu 1) nicht veranlassten Eintragung \nder russischen Nationalität nicht als Abkehr vom deutschen Volkstum zu \ninterpretieren sei.\n\n10\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n11\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesverwaltungsamtes vom 15. Juni 1994 und des \nWiderspruchsbescheides vom 24. November 1994 zu \nverpflichten, ihnen einen Aufnahmebescheid zu erteilen.\n\n12\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nund zur Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Die Klägerin zu 1) habe sich \nbei der Beantragung ihres ersten Inlandspasses im Jahre 1964 für die Eintragung der \nrussischen Nationalität ihrer Mutter entschieden und damit ein Bekenntnis gegen das \ndeutsche Volkstum abgelegt. Spätestens nach Aufhebung der Kommandantur im \nJahre 1956 sei allen deutschen Volkszugehörigen bei entsprechender fachlicher \nQualifikation der Hochschulzugang möglich gewesen. Eine Gefahr für Leib und \nLeben oder schwerwiegende berufliche bzw. wirtschaftliche Nachteile seien 1964 mit \nder Eintragung der deutschen Nationalität nicht verbunden gewesen. Auch reiche die \nBeibehaltung des Familiennamens für die Annahme eines unzweifelhaften Willens \nder Klägerin zu 1), der deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, \nnicht aus.\n\n15\n\nWährend des Klageverfahrens ist die Klägerin zu 1) am 25. Juni 1998 in der \nBotschaft der Bundesrepublik Deutschland Kiew zu ihren Sprachkenntnissen sowie \nzu den Umständen bei der Erteilung ihres ersten Inlandspasses angehört worden. \nWegen des Ergebnisses dieser Anhörung wird auf den Inhalt der Niederschrift vom \nselben Tage Bezug genommen.\n\n16\n\nDas Verwaltungsgericht hat Beweis erhoben über die Voraussetzungen des \nHochschulzugangs in der ehemaligen Sowjetunion in den Jahren 1962 und 1964 \ndurch Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes und eines \nSachverständigengutachtens. Wegen des Beweisthemas im Einzelnen sowie des \nErgebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Beweisbeschluss vom 1. Februar \n2000 (Blatt 111 ff. der Gerichtsakte) und den Inhalt des Gutachtens des Prof. Dr. \nGerhard Simon vom 5. Juni 2000 (Bl. 137 bis 140 der Gerichtsakten) sowie der \nAuskunft des Auswärtigen Amtes vom 14. Juni 2000 (Bl. 142 der Gerichtsakte) \nverwiesen.\n\n17\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf dessen \nBegründung Bezug genommen wird, abgewiesen.\n\n18\n\nZur Begründung der vom Senat durch Beschluss vom 9. Juli 2002 zugelassenen \nBerufung führen die Kläger im Wesentlichen aus: Das Gutachten habe entgegen der \nAuffassung des Verwaltungsgerichts ergeben, dass die Klägerin zu 1) keine \nMöglichkeit gehabt habe zu klären, ob sie auch mit einem deutschen Passeintrag \neine Chance auf einen Studienplatz gehabt habe. Danach sei die \nStudienplatzvergabe völlig willkürlich gehandhabt worden mit einem erheblichen \nindividuellen Handlungsspielraum für einzelne Hochschulen und deren \nEntscheidungsträger. Es habe mit einiger Wahrscheinlichkeit eine informelle und \ngeheime Quotenregelung bei der Studienplatzvergabe gegeben. Das \nVerwaltungsgericht habe die vom Gutachter angedeutete Wertung, die subjektive \nBefürchtung der Klägerin zu 1), mit der deutschen Nationalität keinen Studienplatz zu \nerhalten, sei objektiv unzutreffend gewesen, fehlerhaft übernommen. Die subjektiven \nBefürchtungen der Klägerin zu 1) hätten vielmehr eine objektive Grundlage in den \nVerhältnissen im Herkunftsgebiet gefunden. Da die Eintragung der russischen \nNationalität von dem Motiv der Klägerin zu 1) geleitet gewesen sei, unter allen \nUmständen einen Studienplatz im Fach Medizin zu erhalten, handele es sich nicht \num ein Gegenbekenntnis, sondern um ein Nichtbekenntnis. Dieses Motiv verbiete es, \nvon einem \"Lippenbekenntnis\" zur russischen Nationalität auf ein nichtdeutsches \nVolkstumsbewusstsein zu schließen.\n\n19\n\nDie Kläger beantragen,\n\n20\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter \nAufhebung der Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom \n15. Juni 1994 und vom 24. November 1994 zu verpflichten, der \nKlägerin zu 1) einen Aufnahmebescheid gemäß § 27 Abs. 1 \nSatz 1 BVFG zu erteilen und die Kläger zu 2) bis 4) in diesen \nAufnahmebescheid einzubeziehen.\n\n21\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der von der \nBeklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. Die Kläger haben Anspruch auf Erteilung der \nbegehrten Aufnahmebescheide.\n\n26\n\nRechtsgrundlage für den von der Klägerin zu 1) geltend gemachten Anspruch auf \nErteilung eines Aufnahmebescheides sind die §§ 26, 27 des Gesetzes über die \nAngelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz \n- BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I S. 829, \nzuletzt geändert durch das Gesetz zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus \n(Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG) vom 30. August 2001, BGBl. I 2266. Da die \nKlägerin zu 1) noch in den Aussiedlungsgebieten wohnt, ist das nunmehr geltende \nRecht anzuwenden. Eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung liegt darin \nnicht.\n\n27\n\nVgl. zu Rechtsänderungen während eines \nlaufenden vertriebenenrechtlichen Verfahrens: \nBVerwG, Urteile vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, \nBVerwGE 99, 133, und vom 29. März 2001 - \n5 C 17.00 -, DVBl. 2001, 1158.\n\n28\n\nDie Klägerin zu 1) hat einen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides \ngemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG, weil sie nach der Aufgabe ihres Wohnsitzes und \ndem Verlassen des Aussiedlungsgebietes die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin \nerfüllt. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der \nehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher \nVolkszugehöriger ist. Da die Klägerin zu 1) nach dem 31. Dezember 1923 geboren \nist, ist sie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutsche Volkszugehörige, wenn sie von \neinem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt \nund sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes durch eine entsprechende \nNationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum \nbekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität \ngehört hat. Weitere Voraussetzung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG ist, dass das \nBekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen \nNationalität bestätigt werden muss durch die familiäre Vermittlung der deutschen \nSprache. Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung \naufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen \nkann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG).\n\n29\n\nDiese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin zu 1). Ihr Vater ist unbestritten \ndeutscher Volkszugehöriger. In ihrem 1991 ausgestellten russischen Inlandspass ist \nals Nationalität der Klägerin zu 1) \"Deutsche\" eingetragen. In der von der Klägerin \nzu 1) betriebenen Änderung des Nationalitätseintrags von \"Russin\" auf \"Deutsche\" \nliegt ein wirksames Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 \nSatz 1 BVFG.\n\n30\n\nDem steht nicht entgegen, dass für die Klägerin zu 1) in ihrem ersten nach ihren \nAngaben im Rahmen der Anhörung in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland \nKiew im Jahr 1964 ausgestellten sowjetischen Inlandspass die russische Nationalität \neingetragen war. Da die Nationalität im Inlandspass im Regelfall auf einen \nentsprechenden Eintrag im Passantragsformular (sog. Forma Nr. 1) von der \nPassbehörde eingetragen wird, lässt die Eintragung im Pass regelmäßig auf eine \nentsprechende Angabe des Antragstellers vor der Passbehörde schließen. Zwar liegt \nin der Angabe einer anderen als der deutschen Nationalität gegenüber amtlichen \nStellen grundsätzlich ein Bekenntnis zu einem anderen Volkstum. Das ist allerdings \ndann nicht der Fall, wenn die nichtdeutsche Nationalität gegen den ausdrücklichen \nWillen oder ohne eine entsprechende Erklärung des Aufnahmebewerbers in den \nInlandspass eingetragen wurde.\n\n31\n\nVgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom \n29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133, \nsowie Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, \nBVerwGE 102, 214.\n\n32\n\nGleiches gilt unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 6 Abs. 2 Satz 5 \nBVFG, wenn das Bekenntnis zum deutschen Volkstum mit Gefahr für Leib und Leben \noder schwerwiegenden beruflichen Nachteilen verbunden war. Von einer derartigen \nUnzumutbarkeit der Erklärung zur deutschen Nationalität und damit zumindest von \neiner Erklärung ohne Willen der Klägerin zu 1) zur russischen Nationalität ist hier für \ndie Ausstellung des ersten Inlandspasses auszugehen. Die Erklärung der Klägerin \nzu 1) ist nach § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG unerheblich, weil eine Erklärung der Klägerin \nzu 1) zur deutschen Nationalität durch Angabe des deutschen Volkstums bei der \nAusstellung des ersten Inlandspasses im Jahre 1964 mit schwerwiegenden \nberuflichen Nachteilen verbunden gewesen wäre, sie nämlich ihr Wahlrecht \nzwangsläufig so wie geschehen ausüben musste, wenn sie unter keinen Umständen \nvom Medizinstudium ausgeschlossen sein wollte. Der Ausschluss Volksdeutscher \nvom Studium wegen ihrer Nationalität stellt einen schwerwiegenden beruflichen \nNachteil im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG dar.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 29. August 1995 \n- 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133, und vom 17. Juni \n1997 - 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60.\n\n34\n\nDer Senat ist davon überzeugt, dass die Klägerin zu 1) schon bei der \nBeantragung ihres ersten Inlandspasses im Jahre 1964 plante, ein Medizinstudium \naufzunehmen. Dies hat sie im Laufe des Aufnahme- und Verwaltungsstreitverfahrens \ndurchgängig unwidersprochen vorgetragen. Dieser Berufswunsch hat auch später in \nder beruflichen Laufbahn der Klägerin zu 1) seine Entsprechung gefunden, da sie \nnach ihren Angaben im Anschluss an die Schulausbildung zunächst als Hebamme \nund sodann als Ärztin ausgebildet worden ist und nach dem Abschluss ihres \nStudiums auch immer als Ärztin tätig war. Hierfür spricht ferner, dass die Klägerin zu \n1) aus einer Familie stammt, in der für die Berufswahl medizinische Berufe eine \nbesondere Bedeutung haben. Denn sowohl ihr Vater als auch ihre Tante, ihre \nSchwester - wie auch ihr späterer Ehemann - waren bzw. sind Ärzte. Ihre Mutter war \nKrankenschwester. Vor diesem Hintergrund ist der Vortrag plausibel, schon im Alter \nvon 16 Jahren ebenfalls den Berufswunsch Ärztin gehabt zu haben. Da danach bei \nBeantragung des ersten Inlandspasses ein bestimmtes Berufsziel der Klägerin zu 1) \nnicht nur in Umrissen feststand, ist Raum für eine Prognose, ob die Angabe der \ndeutschen Nationalität bei Ausstellung ihres ersten Inlandspasses zu \nschwerwiegenden Beruflichen Nachteilen geführt hätte und deshalb unzumutbar \nwar.\n\n35\n\nDiese Prognose fällt zu Gunsten der Klägerin zu 1) aus. Zwar wurden seit Beginn \nder 60er Jahre, insbesondere seit dem Jahre 1964, die bestehenden \nAufnahmebarrieren für Volksdeutsche im Ausbildungsbereich abgebaut, die seitdem \nim Bildungsbereich wieder bessere Möglichkeiten hatten.\n\n36\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 \n- 9 C 391.94 -, DVBl. 1996, 198, 199 = BVerwGE 99, \n133.\n\n37\n\nJedenfalls gab es nach 1964 in der früheren Sowjetunion keine speziell auf die \ndeutsche Volksgruppe zugeschnittenen Zugangshindernisse zum Studium mehr.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1997 \n- 9 C 10.96 -, NVwZ-RR 1998, 266 = BVerwGE 105, \n60.\n\n39\n\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme des Verwaltungsgerichts ist der Senat \njedoch der Überzeugung, dass die Klägerin zu 1) die russische Nationalität wählen \nmusste, um hinreichend sicher gehen zu können, das von ihr beabsichtigte \nMedizinstudium aufnehmen und den von ihr angestrebten und später ausgeübten \nBeruf als Ärztin ausüben zu können.\n\n40\n\nDer Gutachter Prof. Dr. Simon geht davon aus, dass erst nach 1955 geborene \nAngehörige der deutschen Volksgruppe in der ehemaligen Sowjetunion \"gute \nChancen hatten, sich in die sowjetische Gesellschaft zu reintegrieren einschließlich \nder Möglichkeit, ein Hochschulstudium zu absolvieren\". Die Geburtsjahrgänge bis \n1955 hatten danach \"so gut wie keine Möglichkeit\", eine qualifizierte Schul- oder gar \nHochschulbildung zu erhalten. Diese mit entsprechend geringem Anteil der \ndeutschen Volkszugehörigen an der Studentenschaft und dessen relativ schnellem \nAnsteigen in den 60er Jahren belegte Feststellung begründet der Gutachter zunächst \nim Wesentlichen damit, dass die teilweise Wiedereingliederung der Deutschen in die \nsowjetische Gesellschaft erst nach dem Ende der Kommandantur in der zweiten \nHälfte der 50er Jahre begonnen und sie erst ab diesem Zeitpunkt die Möglichkeit \nwiedergewonnen haben, eine über die Grundschulausbildung in den \nSondersiedlungen hinausgehende qualifizierte Schulausbildung zu erhalten. \nWesentlicher Grund für die geringen Bildungschancen dieser Jahrgänge war nach \nder Auffassung des Gutachters darüber hinaus auch, dass die Dekrete des \nPräsidiums des Obersten Sowjet über die Aufhebung der Kommandantur und die \nRehabilitierung der deutschen Volkszugehörigen erst 1964 bzw. 1965 in der \nÖffentlichkeit bekannt geworden bzw. publiziert worden sind. Schon diese \nFeststellungen rechtfertigen den Schluss, dass Angehörige der deutschen \nVolksgruppe bis 1964 nicht davon ausgehen konnten, ein Medizinstudium ohne \nSchwierigkeiten aufnehmen zu können.\n\n41\n\nDem steht nicht entgegen, dass eine geringe Zahl deutscher Volkszugehöriger \nschon in dieser Zeit eine Hochschulausbildung tatsächlich absolviert hatten. Bei der \nBeurteilung der Frage, ob ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum bis 1964 mit \nschwerwiegenden beruflichen Nachteilen bei einem beabsichtigten \nHochschulstudium verbunden war, kann nämlich nicht außer Acht gelassen werden, \ndass die deutsche Volksgruppe in dieser Zeit erheblichen staatlichen und \nadministrativen Diskriminierungen unterlag. Der Gutachter geht insoweit davon aus, \ndass es in Kasachstan in den 60er Jahren informelle und geheime \nQuotenregelungen beim Hochschulzugang gegeben hat, die in erster Linie das Ziel \nverfolgten, die Titularnation zu fördern, mit der Folge der \"relativen Benachteiligung \naller anderen Nationen\". Deshalb war nach seinen Feststellungen bei der Zulassung \nzum Hochschulstudium und den erforderlichen Zulassungsprüfungen \"der Willkür Tür \nund Tor geöffnet\" und die Zulassung zum Studium \"in erheblichem Umfang\" nur \ndurch Schmiergeldzahlungen zu erreichen. Dies wirkte sich nach der Einschätzung \ndes Gutachters dahingehend aus, dass insbesondere \"die Passeintragung 'Deutsche' \nin den 60er Jahren in vielen Fällen als ein Karrierehindernis betrachtet werden \nmusste\".\n\n42\n\nUnter Berücksichtigung dieser Umstände folgt der Senat der Einschätzung des \nGutachters, es sei der Klägerin zu 1) im Jahre 1964 unmöglich gewesen, auch nur \nmit einiger Sicherheit einzuschätzen, ob sie als deutsche Volkszugehörige eine \nZulassung zum Studium nach erfolgreichem Abschluss ihrer Schulausbildung auch \ntatsächlich erhalten werde. Dies führte auch unter Berücksichtigung der Feststellung \ndes Gutachters, ein Angehöriger der deutschen Volksgruppe habe auch im Jahre \n1964 \"objektiv studieren können\", zu einem schwerwiegenden beruflichen Nachteil \nim Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG. Denn bei diesen vom Gutachter geschilderten \nUmständen, unter denen die Zulassung zum Studium bei einem Bekenntnis zum \ndeutschen Volkstum im Jahre 1964 tatsächlich erfolgte, handelte es sich um \nUmstände, die die damaligen Verhältnisse im Herkunftsgebiet objektiv prägten. Sie \nwaren deshalb nicht nur geeignet, subjektive Befürchtungen der Angehörigen der \ndeutschen Volksgruppe zu begründen, sondern stellten darüber hinaus ein objektives \nMerkmal für die Entscheidung über die Aufnahme eines Studiums dar.\n\n43\n\nMusste die Klägerin zu 1) danach unter den gegebenen Umständen eher damit \nrechnen, keinen Studienplatz zu erhalten, konnte sie diesen schwerwiegenden \nberuflichen Nachteil nur dadurch ausgleichen, dass sie das ihr zustehende Wahlrecht \nbei der Beantragung ihres ersten Inlandspasses zugunsten der russischen \nNationalität ihrer Mutter ausübte. Wenngleich es sich dabei nicht um die Titularnation \nin Kasachstan handelte und nach den Feststellungen des Gutachters seit den 70er \nJahren auch russische Studenten in zunehmenden Maße \"Opfer\" der \"affirmative \naction\" beim Hochschulzugang in Kasachstan wurden, war sie damit jedenfalls im \nJahre 1964 auch nach der Meinung des Gutachters hinsichtlich der Frage der \nHochschulzulassung \"auf der sichereren Seite\".\n\n44\n\nZweifel an der Plausibilität des Gutachtens des Prof. Dr. Simon oder seiner \nfachlichen Qualifikation für die Erstellung dieses Gutachtens sind nicht ersichtlich und \nauch nicht vorgetragen worden.\n\n45\n\nDie Stellungnahme des Auswärtigen Amtes vom 14. Juni 2000 gibt keinen \nAnlass zu einer anderen Beurteilung. Sie lässt schon nicht erkennen, aufgrund \nwelcher Qualifikation die dort im Wesentlichen zitierte \"Rechtsberaterin der \nAssoziation der Deutschen Kasachstan\" fachlich geeignet ist, die Beweisfragen des \nVerwaltungsgerichts sachverständig zu beantworten. Zweifel hieran ergeben sich \netwa daraus, dass nicht angegeben wird, aufgrund welcher tatsächlichen Grundlagen \nder dort geschilderte persönliche \"Eindruck\" der Rechtsberaterin entstanden ist. Auch \nist die Bekanntschaft bloß \"einiger deutscher Volkszugehöriger\" nicht geeignet, eine \ngeneralisierende Feststellung über die Situation der deutschen Volksgruppe bei der \nZulassung zum Studium im Jahre 1964 zu treffen.\n\n46\n\nAuf die weitere Voraussetzung des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG, nämlich dass der \nWille, der deutschen Volksgruppe anzugehören, unzweifelhaft sein muss, kommt es \nhier nicht an. Denn der Senat stellt hier nicht im Wege der Fiktion nach der \ngenannten Vorschrift fest, dass ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum zu \nunterstellen ist, sondern wendet diese Vorschriften bei der Frage, ob die Klägerin ein \nGegenbekenntnis abgelegt hat, nur entsprechend an, zieht bei dieser Prüfung also \nlediglich den Rechtsgedanken der Unzumutbarkeit eines Bekenntnisses heran, weil \ndie Klägerin zu 1) sich später ausdrücklich zum deutschen Volkstum bekannt hat. In \ndiesem Fall ist jedoch die Feststellung entbehrlich, ob auch der Wille, der deutschen \nVolksgruppe anzugehören, unzweifelhaft zum Ausdruck gekommen ist.\n\n47\n\nUnabhängig davon kann hier nach der Überzeugung des Senates auch \nfestgestellt werden, dass die Klägerin zu 1) unzweifelhaft den Willen hatte, der \ndeutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören. Hierfür spricht nicht nur, \ndass sie die deutsche Sprache ständig gepflegt hat und auch heute noch \nmuttersprachlich spricht. Sie hat auch ihren auf ihre deutschen Vorfahren deutenden \nFamiliennamen nach der Eheschließung beibehalten. Und schließlich hat sie \nunmittelbar, nachdem dies aufgrund der entsprechenden Änderungen der \neinschlägigen Passgesetze der ehemaligen Sowjetunion Ende 1990 möglich war, \neinen Antrag auf Änderung ihrer Nationalitätseintragung im Inlandspass in \n\"Deutsche\" gestellt und bereits am 24. Oktober 1991 einen neuen Inlandspass \nerhalten, bevor sie am 11. März 1992 den Aufnahmeantrag gestellt hat. Dies alles \nzeigt, dass die Klägerin zu 1) sich immer allein der deutschen Volksgruppe zugehörig \nfühlte.\n\n48\n\nLiegt der Eintragung der russischen Nationalität in den ersten Inlandspass der \nKlägerin zu 1) danach kein Gegenbekenntnis zugrunde, kann auch nach der \nNeufassung des Bundesvertriebenengesetzes in der die spätere Änderung des \nNationalitätseintrages herbeiführenden Erklärung gegenüber den Behörden im Jahre \n1991 ein wirksames Bekenntnis zum deutschen Volkstum gesehen werden. Die \nEinfügung des Wortes \"nur\" in den Gesetzestext der beiden ersten \nBekenntnisalternativen dient allein dem Zweck, die nach der vertriebenenrechtlichen \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG in \nder bis zum 6. September 2001 geltenden Fassung bestehende Möglichkeit der so \ngenannten \"Revidierung des Gegenbekenntnisses\" bei einem Nachweis der \nbesonderen Ernsthaftigkeit des revidierten Bekenntnisses in Abgrenzung zum bloßen \nLippenbekenntnisses zukünftig auszuschließen.\n\n49\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 19. April 2002 \n- 5 B 33.02 -, sowie Urteil des Senats vom \n18. Oktober 2001 - 2 A 4580/96 -.\n\n50\n\nDie Klägerin zu 1) erfüllt auch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 \nBVFG. Anlässlich ihrer Anhörung in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland \nKiew am 25. Juni 1998 wurde festgestellt, dass sie ein einfaches Gespräch auf \nDeutsch führen kann. Die bei ihr vorhandenen deutschen Sprachkenntnisse beruhen \nzumindest auch auf einer innerfamiliären Vermittlung während der Kinder- und \nJugendzeit. Denn die Klägerin zu 1) hat im Aufnahmeverfahren durchgehend erklärt, \nbis zu ihrer Selbständigkeit in der Familie Deutsch gesprochen zu haben. Der Senat \nhat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser nicht bestrittenen Angaben zu \nzweifeln.\n\n51\n\nDie Klägerin zu 1) erfüllt auch die übrigen in § 4 Abs. 1 BVFG genannten \nStichtagsvoraussetzungen, weil sie und ihr Vater von Geburt an in der ehemaligen \nSowjetunion gelebt haben und somit die Stichtagsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 \nNr. 1 und 3 BVFG gegeben sind. \n\n52\n\nAls Ehemann bzw. Abkömmlinge haben die Kläger zu 2) bis 4) gemäß § 27 \nAbs. 1 Satz 2 BVFG einen Anspruch auf Einbeziehung in den der Klägerin zu 1) zu \nerteilenden Aufnahmebescheid.\n\n53\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, \n§ 708 Nr. 10, § 711 ZPO.\n\n54\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n55\n\nRechtsmittelbelehrung\n\n56\n\nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten \nwerden.\n\n57\n\nDie Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach \nZustellung dieses Urteils einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil \nbezeichnen.\n\n58\n\nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils \nzu begründen. Die Begründung ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche \nBedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil \nabweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.\n\n59\n\nDie Beschwerde kann nur durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an \neiner deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit \nBefähigung zum Richteramt eingelegt und begründet werden. Juristische Personen \ndes öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder \nAngestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, \nGebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum \nRichteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen \nSpitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied angehören, vertreten \nlassen.\n\n60","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295280","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-11-22/2-a-745-01","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":10},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295280","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295280","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-11-22/2-a-745-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295280","retrieved":"2026-07-09 03:17:23.219019+00:00"}}