{"status":"available","doknr":"OLD295282","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1122.15B2322.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-11-22","aktenzeichen":"15 B 2322/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. \n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet. Sie hat nicht aus den im \nBeschwerdeverfahren dargelegten, allein maßgeblichen Gründen (§ 146 Abs. 4 Satz \n6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat \ndem Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Aufhebungsverfügung \nder Antragsgegnerin vom 14. November 2002 wiederherzustellen, zu Recht \nstattgegeben. Der zulässige Antrag ist nämlich begründet. Bei einer Abwägung des \nbesonderen öffentlichen Vollziehungsinteresses gegenüber dem Interesse der \nAntragstellerin, von der sofortigen Vollziehung verschont zu bleiben, überwiegt aus \nden zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht das öffentliche \nVollziehungsinteresse.\n\n3\n\nMit Blick auf das Beschwerdevorbringen ist nur noch auszuführen: Der \nangegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts verkennt nicht die Zielsetzung des \nLadenschlussgesetzes (LadSchlG), einen Ausgleich zwischen den Interessen des \nEinzelhandels, der im Einzelhandel Beschäftigten und der Verbraucher zu schaffen, \nweil durch zu großzügige Handhabung Arbeitnehmerinteressen keine hinreichende \nBerücksichtigung mehr fänden. Nach der Entscheidung des Gesetzgebers sind den \nArbeitnehmern im Einzelhandel an höchstens sechs Samstagen im Jahr aus Anlass \nvon Märkten, Messen oder ähnlichen Veranstaltungen Ladenöffnungszeiten bis \nlängstens einundzwanzig Uhr zuzumuten. Wenn die Antragstellerin von dieser \nMöglichkeit Gebrauch macht, ist dies Ausfluss der Abwägungsentscheidung des \nGesetzgebers, nicht aber eine ihr zuwiderlaufende Beeinträchtigung von \nArbeitnehmerinteressen.\n\n4\n\nAuch der mit der Beschwerde vorgetragene Gesichtspunkt, das \nVerwaltungsgericht verkenne Ursache und Wirkung zwischen der zu erwartenden \nBesuchermenge und der verlängerten Ladenöffnungszeit, führt nicht zum Erfolg der \nBeschwerde. Richtig ist zwar, dass die Veranstaltung und nicht erst die verlängerte \nLadenöffnungszeit als solche einen beträchtlichen Besucherstrom anziehen muss, \nder ein die Verlängerung der Ladenöffnungszeit rechtfertigendes Kaufinteresse mit \nsich bringt.\n\n5\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember \n1989 - 1 B 153.89 -, Buchholz 451.25 LadSchlG Nr. \n27 S. 7.\n\n6\n\nAuf diesen Punkt richtet sich der Einwand der Beschwerde, die \" \" \nwürde ohne die verlängerte Ladenöffnungszeit keinen nennenswerten \nBesucherandrang auslösen. Indes kann der Senat auf Grund des ihm vorliegenden \nMaterials im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutz in der Kürze der zur \nVerfügung stehenden Zeit diese Feststellung nicht treffen. Die Antragsgegnerin stellt \ndie vom Verwaltungsgericht auf S. 7 des angegriffenen Beschlusses festgestellten \nTatsachen zur Bewertung der Publikumswirksamkeit der Veranstaltung nicht in \nAbrede. Die auf dieser Grundlage vom Verwaltungsgericht - von eben dem \ngenannten Grundsatz zum Wechselverhältnis von verlängerter Ladenöffnungszeit \nund Besuchermenge ausgehend - vorgenommene Bewertung, die Veranstaltung sei \nhinreichend besucherattraktiv, teilt der Senat. Die Präsentation einer Vielzahl von \nWerken des Künstlers \n in Geschäften an der I. straße stellt ein Angebot von beachtlicher \nAttraktivität dar. Dass die Antragsgegnerin sein Werk als \"ausgesprochen spröde\" \nbeurteilt, steht der Tatsache nicht entgegen, dass es sich um einen herausragend \nbekannten Künstler handelt, dessen Werk auch dem breiten Publikum nicht nur ein \nBegriff ist, sondern Anlass zu einer Auseinandersetzung mit Kunst gibt. Die hierauf \ngründende Attraktivität der Veranstaltung findet auch Ausdruck in der Höhe der \nAuflage des genannten Flugblatts von 50.000 Exemplaren und der Werbung für das \nKunstereignis in der ganzen Region. Dabei ist es unschädlich, wenn die weiteren, \nerst durch die verlängerte Ladenöffnungszeit angezogenen Besuchermengen die \ndurch die Veranstaltung selbst ausgelöste Besuchermenge möglicherweise sogar um \nein Vielfaches übersteigen. § 16 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG stellt allein darauf ab, dass \ndie Zahl der durch die Veranstaltung selbst angezogenen Besucher hinreichend groß \nist, um die Verlängerung der Ladenöffnungszeit zu rechtfertigen.\n\n7\n\nSoweit die Beschwerde rügt, dass die \" \" gar nicht aus künstlerischen \nGründen veranstaltet werde, sondern die Motivation der Veranstaltung gerade in der \nHerbeiführung eines Anlasses zur Verlängerung der Ladenöffnungszeit liege, kann \nauch dies der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen: § 16 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG \nist keine Vorgabe zu den Gründen zu entnehmen, warum die Veranstaltungen \ndurchgeführt werden. Vielmehr stellt die Vorschrift alleine auf die Tatsache einer \nhinreichend besucherattraktiven Veranstaltung ab. Die von der Antragsgegnerin als \nBefürchtung geäußerte Meinung, dies eröffne die generelle Möglichkeit, einen der \nsechs nach § 16 Abs. 1 Satz 1 LadSchlG konzedierten Tage zur Verlängerung des \nWeihnachtsgeschäfts über die nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 LadSchlG allgemein \nfreigegebenen vier Samstage vor dem 24. Dezember zu nutzen, trifft zu. Hierzu \nbedarf es allerdings nicht, wie die Antragsgegnerin meint, einer Entscheidung des \nGesetzgebers; vielmehr hat er diese bereits durch die Regelung des § 16 Abs. 1 Satz \n1 LadSchlG getroffen.\n\n8\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung \nüber den Streitwert beruht auf §§ 14 Abs. 1, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 des \nGerichtskostengesetzes.\n\n9\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295282","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-11-22/15-b-2322-02","cited_norms":[{"jurabk":"LadSchlG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":4},{"jurabk":"LadSchlG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295282","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295282","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-11-22/15-b-2322-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295282","retrieved":"2026-07-09 03:17:23.392929+00:00"}}