{"status":"available","doknr":"OLD295304","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1121.1A1451.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-11-21","aktenzeichen":"1 A 1451/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d \n\n2\n\nDer am 19. September 1965 geborene Kläger begann 1989 als \nStadtinspektoranwärter bei der Stadt Q. die Ausbildung für die Laufbahn des \ngehobenen nichttechnischen Dienstes. Im Jahre 1992 unterzog er sich vor dem \nLandesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen (LPA) der Staatsprüfung. Im \nAnschluss an die mündliche Prüfung am 9. September 1992 wurde dem Kläger vom \nVorsitzenden der Prüfungskommission ein Zeugnis über das Gesamtergebnis der \nPrüfung mit der Note \"gut\" (11 Punkte) ausgehändigt. Die Bildung der im Zeugnis \nausgewiesenen Gesamtnote beruhte auf einem Fehler in der Punkteberechnung. Die \nmit 20% zu berücksichtigenden Leistungen in der fachwissenschaftlichen Studienzeit \nwaren fälschlich mit 3,17 Punkten anstatt mit 2,17 Punkten zu Grunde gelegt worden. \nDie fehlerhafte Eintragung im Berechnungsbogen der Prüfung war durch die \nEinstellungsbehörde erfolgt. \n\n3\n\nIm Anschluss an die Prüfung wurde der Kläger unter Ernennung zum \nStadtinspektor z.A. am 10. September 1992 von der Stadt Q. in das \nBeamtenverhältnis auf Probe übernommen. Später wurde ihm der Status eines \nBeamten auf Lebenszeit verliehen. Inzwischen ist er in den Bundesdienst gewechselt \nund als Regierungsamtmann tätig. \n\n4\n\nDie fehlerhafte Berechnung der Gesamtnote der absolvierten Prüfung wurde \nAnfang 1993 durch das Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik bei der \nErfassung der Examensnoten entdeckt. Mit Schreiben vom 23. Februar 1993 wies \ndas LPA den Kläger auf diesen Umstand hin und hörte ihn zugleich zu der \nbeabsichtigten Änderung der Bestehensnote von \"gut\" (11 Punkte) auf \"befriedigend\" \n(10,39 Punkte) an. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 19. März 1993 wandte sich der Kläger gegen die \nbeabsichtigte Änderung der Bestehensnote auf \"befriedigend\". Er machte im \nWesentlichen geltend: Er habe im Vertrauen auf die gute Prüfungsnote \nunumkehrbare und gravierende Lebensentscheidungen getroffen. Er habe für sich \nbesondere berufliche Chancen eröffnet gesehen, wie die frühzeitige Anstellung und \nVerbeamtung auf Lebenszeit, frühzeitige Beförderungen und gute Karrierechancen \nbei Ministerien. Allein mit Blick auf diese Aussichten habe er für Kredite seiner Not \nleidenden Mutter im Oktober 1992 eine selbstschuldnerische Bürgschaft in Höhe von \n225.000,- DM übernommen. Im Übrigen sei ihm die Note \"gut\" zu Recht erteilt \nworden. Einmal habe er die mündlichen Prüfungsnoten anders in Erinnerung, zum \nanderen lägen - näher aufgeführte - Bewertungsmängel im schriftlichen Teil der \nPrüfung vor; u.a. machte er einen Bewertungsmangel in Bezug auf die Klausur im \nFach \"Öffentliche Finanzwirtschaft\" geltend. \n\n6\n\nDas LPA holte daraufhin von allen Mitgliedern der Prüfungskommission \nStellungnahmen zu den vom Kläger vorgebrachten Prüfungs- und \nBewertungsmängeln ein. \n\n7\n\nZu dem behaupteten Bewertungsfehler in der Klausur im Fach \"Öffentliche \nFinanzwirtschaft\" führte der Erstkorrektor Herr N. im wesentlichen Folgendes aus. \n\n8\n\n\"Die Einwendungen gegen die Bewertung der \nschriftlichen Arbeit im Fach \"Öffentliche \nFinanzwirtschaft\" sind zu allgemein. Eine andere \nBewertung ist nach nochmaliger Durchsicht nicht \nmöglich. Dem Hinweis darauf, daß die Notwendigkeit \neiner Ratsvorlage bei Bewilligung einer übpl. \nAusgabe umstritten sei, kann nicht gefolgt werden. \nDie Aufgabe verlangte auf Seite 2 ausdrücklich die \nDarstellung der gesamten haushaltsrechtlichen \nVorgänge \"einschließlich Verfügungen, Vorlagen und \nAnordnungen\". Soweit Herr N. die \nNotwendigkeit hierzu aus der seiner Meinung nach \nstrittigen Auffassungen nicht einsah, war die \nProblematik von ihm aufzuzeigen.\"\n\n9\n\nDer Zweitkorrektor Herr T. führte aus:\n\"Nach nochmaliger Durchsicht der Prüfungsklausur \n..... finde ich die seinerzeitige Bewertung mit 8 \nPunkten (befriedigend) bestätigt.\"\n\n10\n\nMit Bescheid vom 23. Juli 1993, dem Kläger ausgehändigt am 27. Juli 1993, hob das \nLPA die Festsetzung der Abschlussnote \"gut\" (11 Punkte) in der Staatsprüfung 1992 \nauf und stellte fest, dass der Kläger die Prüfung mit der Note \"befriedigend\" (10,39 \nPunkte) bestanden habe. Es stützte die Rücknahme der Entscheidung unter Hinweis \nauf den bereits benannten Fehler bei der rechnerischen Ermittlung der Gesamtnote \nauf § 48 Abs. 1 und 3 VwVfG. Zur Begründung führte es im wesentlichen unter \nAuseinandersetzung mit (allen) vom Kläger in der Anhörung angebrachten Aspekten \nFolgendes aus: Die vorzunehmende Ermessensabwägung führe zur Aufhebung der \nfehlerhaften Prüfungsentscheidung. Das öffentliche Interesse an einem \nlandeseinheitlichen Verfahren zur Berechnung der Punkte zum Zwecke der \nHerbeiführung vergleichbarer Abschlussnoten in der Staatsprüfung und an der \nChancengleichheit aller Prüflinge überwiege das persönliche Interesse des Klägers. \nDas Vertrauen des Klägers in den Bestand der rechtswidrigen Prüfungsentscheidung \nsei nicht schutzwürdig, da er Zeit und Gelegenheit gehabt habe, den zur \nRechtswidrigkeit führenden Fehler durch Einsichtnahme in den Berechnungsbogen, \nder am 25. September 1992 an die Einstellungsbehörde abgesandt worden sei, \nfestzustellen. Im Übrigen sei das Vertrauen auch nicht betätigt worden. Der geltend \ngemachte Vermögensschaden beruhe nicht unmittelbar auf der \nPrüfungsentscheidung. \n\n11\n\nAm 20. August 1993 erhob der Kläger dagegen Widerspruch, mit dem er sein \nbisheriges Vorbringen ergänzte und vertiefte. Dabei führte er namentlich auch \nweitere Prüfungsmängel an, u.a. einen Bewertungsmangel im Rahmen der Korrektur \nseiner Examensklausur im Fach \"Sozialrecht\". Zu Unrecht habe der Prüfer \nbemängelt, er habe das Getrenntleben der Eheleute falsch beurteilt. \n\n12\n\nMit Blick auf den Vortrag des Klägers zu den Bewertungsmängeln holte das LPA \nweitere Stellungnahmen der Erst- und Zweitkorrektoren der Klausuren in den \nFächern \"Öffentliche Finanzwirtschaft\" und \"Sozialrecht\" sowie des Stellers der \nKlausur und der Lösungshinweise im Fach \"Öffentliche Finanzwirtschaft\" ein. \n\n13\n\nDer Erstkorrektor der Klausur im Fach \"Öffentliche Finanzwirtschaft\" führte in \nseiner Stellungnahme am 9. November 1993 ( 137 ) u.a. aus: \n\n14\n\n\"Die Ausführungen von Herrn N. \nkonzentrieren sich im wesentlichen auf die \nProblematik, welche Zuständigkeit in \nEntscheidungen nach § 69 Abs. 2 GO NW bei der \nLeistung ungedeckter überplanmäßiger Ausgaben \ngegeben ist, die des Rates oder des Kämmerers. Die \nBenotung war in diesem Punkte angemessen. Die \nBewertung dieser Teillösung ist auch unerheblich im \nVerhältnis zu der geforderten Gesamtleistung. Die \nGesamtnote von acht Punkten ist dadurch \nbegründet, daß Herr N. in den Teillösungen \nnicht überall die höchstmögliche Bewertungen \nerhalten hat, weil der Sachverhalt entweder nicht \nausreichend bewertet bzw. die Lösungen nicht \numfassend dargestellt und begründet waren. In \nBezug auf diese Erfordernisse überschätzt Herr \nN. seine Leistungen.\"\n\n15\n\nDer Zweitkorrketor Herr T. führte in seiner Stellungnahme vom 29. November 1993 \nim Wesentlichen aus: \n\n16\n\n\".....Entscheidend für die im übrigen ja nicht \nschlechte Bewertung der Arbeit ist, wie auch Herr \nN. als Erstbeurteiler dargelegt hat, daß der \nSachverhalt nicht in allen Teilen ausreichend \nbewertet bzw. die Lösungen nicht umfassend \ndargestellt und begründet wurden.\n\n17\n\nWie auch schon im Fach Sozialrecht zieht Herr \nN. falsche Schlüsse, was die Erheblichkeit der \nBewertung der Zuständigkeitsproblematik anbelangt. \nEs kommt eben nicht wesentlich darauf an, die \nZuständigkeit richtig zu erkennen und zu begründen, \nsondern wesentlich ist, daß in bezug auf den \ngesamten Prüfungsfall der Sachverhalt hinreichend \nbewertet, die Lösungen umfassend dargestellt und \nauch begründet werden........\"\n\n18\n\nNach Zuleitung der Stellungnahme des Klausurenstellers Herrn T. , vom 25. \nJanuar 1994, der ausdrücklich die Frage, ob eine Klausurlösung, in der eine \nEntscheidungskompetenz des Kämmerers in Fällen des § 69 Abs. 2 GO \nangenommen werde als \"vertretbar\" anzusehen sei, bejaht, teilte Herr N. unter \ndem 11. Februar 1994 erneut mit, dass es bei der Bewertung bleibe. Auf die letzte \nStellungnahme werde verwiesen. Herr T. , der Zweitkorrektor der Klausur, führte \nergänzend aus: \n\n19\n\n\"Die Frage der Entscheidungskompetenz zur \nBewilligung einer überplanmäßigen Ausgabe war nur \nein Teilaspekt der Prüfungsklausur im Fach \n\"Öffentliche Finanzwirtschaft\". Auch nach \nnochmaliger Durchsicht der Klausur halte ich an \nmeiner Auffassung fest, daß die Leistung insgesamt \nim allgemeinen den Anforderungen entspricht und \ndeshalb mit befriedigend (8 Punkte) zutreffend \nbewertet ist.\" \n\n20\n\nZu dem geltend gemachten Bewertungsmangel betreffend die Examensklausur \nim Fach \"Sozialrecht\" führte der Erstkorrektor Herr T. in seiner Stellungnahme vom \n18. November 1993 im Einzelnen aus: \n\n21\n\n\".... Es kann keine Rede davon sein, daß die \nBewertung der Klausur des Herrn I. N. im \nFach Sozialrecht fehlerhaft ist.....\nRichtig ist, dass es nicht unumstritten ist, wann von \neinem Getrenntleben im Sinn des \nBundessozialhilfegesetzes gesprochen werden kann, \nwobei aber in der Kommentarliteratur Einigkeit \ndarüber besteht, daß auf den bürgerlich-rechtlichen \nBegriff des Getrenntlebens von Ehegatten hier nicht \nzurückgegriffen werden kann...... \nVon Getrenntleben kann ... nur gesprochen werden, \nwenn die Ehegatten diese Wirtschafts- und \nLebensgemeinschaft nicht nur vorübergehend \naufgegeben haben, wobei keineswegs allein auf das \nMoment der räumlichen Trennung abzustellen ist......\nLetztendlich wäre es aber auch nicht entscheidend \ngewesen zu welchem Ergebnis Herr N. \ngekommen wäre, wenn er auf den Meinungsstreit \nsubstantiiert eingegangen wäre und sein Ergebnis \nschlüssig begründet hätte. Eine unzureichende \nBegründung, und nur darum geht es, mit der die \ngetroffene Entscheidung nicht vertretbar ist, \nbekräftigen zu wollen, indem man darlegt, nicht den \nopportunistischen Weg, sondern bewußt eine \ngesetzmäßige Lösung entwickelt zu haben, beweist \nmeines Erachtens, daß die Fachkenntnisse und das \nnotwendige Methodenwissen des Herrn N. in \ndiesem Punkt nicht den Anforderungen entsprechen, \ndie an einen Beamten des gehobenen Dienstes zu \nstellen sind. \nHerr N. zieht auch falsche Schlüsse, wenn er \ndarlegt, daß die (schlechte) Bewertung seiner \nKlausur im wesentlichen auf dieser erheblichen \nAbweichung von der Musterlösung beruhe. \nAbgesehen von dem bereits dargestellten geringen \nStellenwert der Lösungshinweise, habe ich in der \nBegründung meiner Bewertung auf die Mängel, die \nder Arbeit anhaften, im einzelnen hingewiesen; \n....Diese Aufzählung der Mängel mag deutlich \nmachen, daß die Mängel in bezug auf die \nAusführungen zum Getrenntleben die Beurteilung \nder Klausur nur in geringem Maße beeinflußt haben. \nUnabhängig davon, daß ich meine Bewertung nach \nwie vor voll inhaltlich aufrechterhalte, könnte die \nArbeit insgesamt unter Berücksichtigung der \naufgezeigten vielfältigen Mängel keinesfalls besser \nals \"ausreichend\" (5 Punkte) bewertet werden.\" \n\n22\n\nDer Zweitkorrektor dieser Klausur, Herr N. trat in seiner Stellungnahme vom 21. \nDezember 1993 diesen Ausführungen des Erstkorrektors ausdrücklich bei. Zugleich \nführte er u.a. aus: \n\n23\n\n\"Eine andere Bewertung der Klausur als \nZweitkorrektor ist mir auch nach erneuter Durchsicht \nnicht möglich. ...... Herr N. verkennt, daß die \nKlausur durchgängig Mängel aufzeige, die im \nBewertungsbogen auch schwerpunktmäßig \ndargelegt sind. ... Die Endnote \"ausreichend\" ergibt \nsich aus dem Gesamtbild der Leistung und nicht \nalleine aus der differenzierten Betrachtung eines \nTeilproblems der Prüfungsarbeit.\"\n\n24\n\nIm Anschluss daran wies das LPA den Widerspruch des Klägers u.a. unter Hinweis \nauf die vorgenannten Stellungnahmen mit Widerspruchsbescheid vom 14. Oktober \n1994, dem Kläger zugestellt am 26. Oktober 1994, zurück. \n\n25\n\nAm 9. November 1994 hat der Kläger Klage erhoben mit dem erklärten Ziel der \nAufhebung des Bescheides vom 23. Juli 1993 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 14. Oktober 1994, der Festsetzung seines \nPrüfungsergebnisses auf \"gut\" und der Aushändigung eines entsprechenden \nZeugnisses. Zur Begründung wiederholte und vertiefte er im Wesentlichen die im \nWiderspruchsverfahren vorgebrachten Gründe.\n\n26\n\nIn dem Erörterungstermin am 21. Oktober 1999, in dem der Kläger sowie einer \nder Prüfer zu Vorgängen im Zusammenhang mit der mündlichen Prüfung angehört \nwurden, hat der Kläger erklärt, er wolle sein Vorbringen im vorliegenden \nKlageverfahren auch als prüfungsrechtliche Klage verstanden wissen. \n\n27\n\nEr hat in prüfungsrechtlicher Hinsicht beantragt, \n\n28\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung der \nPrüfungsentscheidung vom 9. September 1992 und \ndes Widerspruchsbescheides vom 14. Oktober 1994 \nzu verpflichten, über das Ergebnis der Prüfung \nerneut zu entscheiden.\n\n29\n\nIm Hinblick auf die Anfechtung des Rücknahmebescheids hat er beantragt,\n\n30\n\nden Aufhebungsbescheid des \nLandesprüfungsamtes für Verwaltungslaufbahnen \nvom 23. Juli 1993 und den Widerspruchsbescheid \nvom 14. Oktober 1994 aufzuheben.\n\n31\n\nMit Beschluss vom 2. November 1999 hat das Verwaltungsgericht die \nAnfechtungsklage gegen die Rücknahme des Prüfungsbescheids vom 9. September \n1992 abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 6 K 9164/99 fortgeführt.\n\n32\n\nMit den angefochtenen Urteilen vom 20. Januar 2000 - 6 K 8570/94 - und \n- 6 K 9164/99 -, auf die Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die \nKlagen mit den genannten Anträgen abgewiesen. \n\n33\n\nDer erkennende Senat hat auf die jeweiligen Zulassungsanträge des Klägers mit \nBeschlüssen vom 5. September 2001 - 1 A 1450/00 (6 K 8570/94) - und - 1 A \n1451/00 (6 K 9164/99) - die Berufungen gegen diese Urteile zugelassen und die \nVerfahren durch den eingangs der mündlichen Verhandlung am 21. November 2002 \nbekannt gegebenen Beschluss zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung \nverbunden.\n\n34\n\nZur Begründung der Berufung, mit welcher der Kläger in erster Linie die \nAufhebung des Bescheids des Landesprüfungsamtes für Verwaltungslaufbahnen \nvom 23. Juli 1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 14. Oktober \n1994, hilfsweise die Verpflichtung des Klägers zur Neubescheidung des Ergebnisses \nder Prüfung verfolgt, führt der Kläger im Wesentlichen aus: \n\n35\n\nDie Rücknahme der Prüfungsentscheidung genüge nicht den Anforderungen aus \n§ 48 VwVfG. Die Rücknahme sei an Abs. 2 der Vorschrift zu messen, durch den \nVerwaltungsakte erfasst würden, die Voraussetzung für die Gewährung einer \nGeldleistung seien. Bei der Festsetzung der Gesamtnote handele es sich um einen \nVerwaltungsakt mit entsprechender Interessenlage, da ihm, dem Kläger, mit \nAushändigung des Prüfungszeugnisses am 9. September 1992 ein Anspruch gemäß \n§ 18b Abs. 1 Satz 1 BAföG auf Teilerlass seines BAföG-Volldarlehens erwachsen \nsei. Des Weiteren habe er im Vertrauen auf den Teilerlass der BAföG-Schulden \nsowie auf den Bestand der mit dem Prüfungsergebnis verbundenen Karrierechancen \nbereits am 22. Oktober 1992 eine Bürgschaft unterzeichnet, die laufende monatliche \nZahlungen von 100,-- DM mit sich gebracht hätte. Selbst wenn die Rücknahme des \nPrüfungsergebnisses nicht an § 48 Abs. 2 VwVfG zu messen wäre, unterläge sie der \nAufhebung. Denn die Ermessenentscheidung sei in jedem Fall fehlerhaft. Gerade bei \nPrüfungsentscheidungen sei im Rahmen der Ermessensentscheidung der \nVertrauensschutz des Prüflings besonders zu gewichten. Dieser Vertrauensschutz \nwachse in der Regel mit dem Zeitablauf zwischen Prüfung und \nRücknahmeentscheidung. Dieser Zeitraum sei vorliegend auch erheblich gewesen. \nDie Rücknahme verstoße auch gegen Treu und Glauben. Denn das \nLandesprüfungsamt nehme letztendlich für jeden Prüfungsjahrgang billigend in Kauf, \ndass fehlerhafte Prüfungszeugnisse ausgehändigt würden. Jedes Prüfungszeugnis \nsei entsprechend mit der unzulässigen Nebenbestimmung einer erst viel später \nerfolgenden Berechnungskontrolle versehen. Dieses fahrlässige Verhalten sei dem \nPrüfungsamt anzulasten und führe dazu, dass die öffentlichen Interessen \nzurückstehen müssten. Es sei nicht alles getan worden, durch \nOrganisationsmaßnahmen fehlerhafte Entscheidungen zu vermeiden. Im Steuerrecht \ngebe es eigens das Institut der Ermittlungspflicht, bei dessen Verletzung \nSteuerbescheide wegen nachträglich bekannt gewordener Tatsachen nach Treu und \nGlaube nicht mehr abgeändert werden dürften. (BFH, Urteil vom 12.07.2001 \n- VII A 68/00 -). Auch habe die fehlerhafte Vornotenberechnung dem LPA bereits im \nMai 1992 vorgelegen; die Rücknahme sei jedoch erst am 26. Juli 1993 gegen \nEmpfangsbekenntnis zugestellt worden. Weitere Aspekte der \nErmessensentscheidung ergäben sich aus dem Verfahren 1 A 1452/00, das die \nAnerkennung von Leistungsnachweisen aus seinem Hochschulstudium durch die \nFachhochschule betreffe. Das LPA berufe sich auf den Grundsatz der \nChancengleichheit, den es selbst bei der Anrechnung universitärer Vornoten \ndurchbrochen habe, indem Hausarbeiten mit angerechnet würden. Dadurch werde \ndie Bestehensgrenze für einzelne Prüfungskandidaten abgesenkt, für andere \nangehoben. Auch das widerspreche der Chancengleichheit und hätte in die \nErmessensentscheidung einfließen müssen. Ein weiterer gewichtiger Aspekt der \nErmessensentscheidung sei auch die negative Konsequenz der Notenrücknahme \nbeim eigenen Dienstherrn. Durch die Notenrücknahme sei ein Gerücht entstanden, \nwonach er, der Kläger, seine gute Note infolge eines Täuschungsversuches \neingebüßt habe. Auf Grund dieser Entwicklung habe er im Kreis der Führungskräfte \nan Vertrauen eingebüßt. Dies sei für seine weitere berufliche Entwicklung bei der \nStadt Q. nicht förderlich gewesen und habe dazu geführt, dass er sich \nzwischenzeitlich beruflich neu orientiert habe. Auf Grund der unklaren Notensituation \nsei es sehr schwierig gewesen, einen neuen Dienstherrn zu finden. All diese Aspekte \nhätten in die Ermessensentscheidung einfließen müssen. Weiterhin hätte das LPA \nberücksichtigen müssen, dass die Prüfungsnote \"gut\" bei ordnungsgemäßer \nBewertung aller bestandenen Leistungen durchaus erreichbar gewesen wäre. Eine in \njeder Form korrekte Ermittlung der Prüfungsleistungen könne nunmehr, fast zehn \nJahre nach der Prüfung, nicht mehr erreicht werden, da in der mündlichen Prüfung \nnur noch ein völlig verzerrtes Leistungsbild hinterfragt werden könne. Wenn sich \njedoch mit Blick auf die gerügten Verfahrens- und Bewertungsmängel ergäbe, dass \nder ursprüngliche Prüfungsbescheid bereits rechtswidrig gewesen sei, wäre im Wege \nder Rücknahme nur ein rechtswidriger Bescheid durch einen ebenso rechtswidrigen \nBescheid ausgetauscht worden, was für die Rücknahmeentscheidung weder \nzweckmäßig noch verhältnismäßig sei. Auch sei die Neufestsetzung der Note rein \nrechnerisch durch das Landesprüfungsamt erfolgt. Hier wäre jedoch die \nPrüfungskommission auf Grund des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums \nzwingend zu beteiligen gewesen. Es liege ein Verstoß gegen die nach der VAPgD \nbestehende Zuständigkeitsregelung des § 24 Abs. 1 vor, wonach die \nPrüfungskommission das Ergebnis (Abschlussnote) festsetze. Ein Gesamtergebnis \nmit Votum \"befriedigend\" sei durch die Prüfungskommission aber zu keinem \nZeitpunkt festgestellt worden. Schließlich seien verschiedene Mängel bei der \nErmittlung und Bewertung seiner Prüfungsleistungen zu berücksichtigen. Die von ihm \nangeführten Mängel in der Ausbildung an der Fachhochschule (Abteilung L. ) - \nnamentlich der Ausfall des Abschlussrepitoriums - hätten zu einem verzerrten \nLeistungsbild geführt und seine Prüfungschancen gemindert, in der Prüfung die \nnächst bessere Notenstufe zu erreichen. Zu Unrecht habe ihn das \nVerwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil auf eine Pflicht zum Selbststudium \nverwiesen. Die Vornotenbildung für die fachwissenschaftliche Studienzeit sei \nfehlerhaft gewesen. Er habe einen Anspruch auf eine bessere bzw. erweiterte \nAnrechnung von Leistungsnachweisen, die er bereits zuvor im Rahmen seines \nStudiums an der Hochschule erworben habe. Die Bewertung der ersten Klausur im \nallgemeinen Verwaltungsrecht vom 4. Mai 1990 im Studienabschnitt 2 sei ebenfalls \nfehlerhaft, weil der Sachverhalte der Klausur nachweislich im Verlauf der Prüfung \ngeändert worden sei, ohne die gewährte Prüfungszeit zu verlängern. Auch die \nBewertung der BGB-Klausur im Ausbildungsabschnitt 3 habe seinen Leistungsstand \nnicht ausreichend wiedergegeben. Er sei mangels korrekter Informationen durch die \nFachhochschule hier von der Anrechnung einer weiteren während seines \nHochschulstudiums geschriebenen Klausur ausgegangen und habe die Klausur am \n10. Mai 1991 im Grunde nur zu Testzwecken ohne weitere Vorbereitung \nmitgeschrieben. In Bezug auf die Prüfungsklausuren 1992 lägen ebenfalls \nBewertungsfehler vor. Betroffen sei zunächst die Klausur \"Öffentliche \nFinanzwirtschaft\". Entgegen der Entscheidungsbegründung des Verwaltungsgerichts \nhätten die Prüfer die von ihm vertretene Ansicht zur Frage der Notwendigkeit einer \nDringlichkeitsentscheidung des Rates als falsch bewertet. Die Ansicht entspreche \njedoch allgemein anerkanntem Lehrbuchwissen und dürfe daher nicht als fehlerhaft \nbewertet werden. Zu verweisen sei auf die Kommentierung von Scheel/Stäub, \nGemeindehaushaltsrecht NW, 4. Auflage 1981 § 69, Seite 97. Aus den Randnotizen \nsowie der zusammenfassenden Bewertung der Klausur ergebe sich, dass der \nKorrektor sehr wohl davon ausgegangen sei, dass ein Dringlichkeitsbeschluss \neinzuholen gewesen wäre und dass er dies als die einzig richtige Lösung der \nBewertung zugrundegelegt habe. Der Prüfer habe damit einen Antwortspielraum \nverkannt. Dies bestätige sich in dessen Stellungnahme vom 18. April 1993 an das \nLandesprüfungsamt. Dort heiße es ausdrücklich, dass dem Hinweis darauf, dass die \nNotwendigkeit einer Ratsvorlage bei Bewilligung einer ÜPL-Ausgabe überschritten \nsei, nicht gefolgt werden könne. Damit liege ein Bewertungsmangel vor. Die Klausur \nmüsse neu bewertet werden. Die Bewertung der Klausur im Fach \"Sozialrecht\" sei \nebenfalls fehlerhaft. Die von dem Verwaltungsgericht angezogene Klärung der \naufgeworfenen Rechtsfrage des Getrenntlebens von Ehegatten sei in der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erst zeitlich nach der Klausur \nerfolgt. Bei der Durchführung der mündlichen Prüfung sei es ebenfalls zu \ngravierenden Fehlern gekommen. Das Fairnessgebot sei durch den Prüfer Muschkiet \nverletzt worden. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts L. handele es sich \nbei seinen, des Klägers, Reaktionen auf die Äußerung des Prüfers im Vorgespräch \nüber seine Kleidung nicht um individuelle Empfindlichkeiten. Vielmehr hätten die \nAussagen des Prüfers den Schluss zugelassen, dass diesem die notwendige Distanz \nund sachliche Neutralität gefehlt habe. Ein Prüfer solle vermeiden, dass ein Prüfling \ndurch ein unangemessenes Verhalten einer psychischen Belastung ausgesetzt \nwerde, die das Bild seiner Leistungsfähigkeit verfälschen und dadurch seine \nChancen mindern können. Des Weiteren sei die Prüfung dadurch geprägt gewesen, \ndass die Prüfer von einer höheren Vornote ausgegangen seien. Damit habe einer \ntendenziell schlechteren Bewertung der Leistung in der mündlichen Prüfung auf \nGrund der insgesamt auf das Abschlussvotum \"gut\" hindeutenden relativen \nGewissheit nichts entgegen gestanden. Zugleich sei von einem Sachverhaltsdefizit \nzu sprechen. Denn insoweit seien für den Gebrauch des Beurteilungsermessens \nnotwendige Eckdaten fehlerhaft gewesen. Daraus folge automatisch die \nFehlerhaftigkeit der gesamten Bewertung der mündlichen Prüfung. Schließlich sei die \nPrüfungskommission bei der Neufestsetzung der Endnote umgangen worden. Dies \nbeinhalte einen Verstoß gegen die Zuständigkeitsregelung des § 24 Abs. 1 VAPgD, \nwonach die Prüfungskommission das Gesamtergebnis (Abschlussnote) festsetze. \nDamit habe für die Prüfungskommission zu keinem Zeitpunkt Gelegenheit \nbestanden, nochmals die Gesamtleistung des Klägers zu betrachten und \nabzuwägen. Mit Blick auf die mangelnde Kenntnis der richtigen Vornote habe es in \nder mündlichen Prüfung auch an einer geeigneten Leitung der Befragung i.S.d. § 23 \nAbs. 2 Satz 2 VAPgD gefehlt. Schließlich sei in der mündlichen Prüfung die \nÖffentlichkeit hergestellt worden, was der üblichen praktischen Umsetzung des § 23 \nAbs. 2 Satz 4 VAPgD widersprochen habe, wonach regelmäßig nur diejenigen \nPrüflinge vor Publikum geprüft würden, die auch selbst als Zuschauer an einer \nPrüfung teilgenommen hätten. \n\n36\n\nDer Kläger hat seinen erstinstanzlichen Antrag dahingehend neu gefasst, dass er \nbeantragt,\n\n37\n\nden Bescheid des Landesprüfungsamtes für \nVerwaltungslaufbahnen vom 23. Juli 1993 in der \nFassung, die er durch den Widerspruchsbescheid \nvom 14. Oktober 1994 erhalten hat, aufzuheben,\n\n38\n\nhilfsweise\n\n39\n\nden Beklagten zu verpflichten, über das Ergebnis \nder Prüfung erneut zu entscheiden.\n\n40\n\nDer Kläger beantragt,\n\n41\n\ndie angefochtenen Urteile aufzuheben und nach \nseinen neu gefassten Anträgen zu erkennen.\n\n42\n\nDer Beklagte beantragt (schriftsätzlich),\n\n43\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n44\n\nZur Begründung führt er im Wesentlichen aus: Der Aufhebungsbescheid sei zu \nRecht mit dem besonderen Interesse an einem landeseinheitlichen \nBerechnungsverfahren zur Herbeiführung vergleichbarer Abschlussnoten der \nStaatsprüfung begründet worden. Dieses Interesse sei mit dem Interesse des \nKlägers am Fortbestand seiner ursprünglichen Abschlussnote \"gut\" abgewogen \nworden. Im Ergebnis sei das öffentliche Interesse an einer rechnerisch richtigen \nAbschlussnote höher gewichtet worden als das Vertrauensinteresse des Klägers. Auf \ndie prüfungsrechtlichen Einwendungen sei im Aufhebungs- und \nWiderspruchsbescheid substantiiert eingegangen worden. Auf jene Ausführungen \nwerde Bezug genommen.\n\n45\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der beigezogenen Gerichtsakten 1 A 1450/00 und \n1 A 1452/00 sowie den Inhalt der in dem Verfahren 1 A 1450/00 beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge (8 Hefte) Bezug genommen.\n\n46\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n47\n\nDie Berufung mit den neugefassten erstanzlichen Anträgen ist zulässig. Sie hat \nindes in der Sache keinen Erfolg. \n\n48\n\nDie Neufassung der erstinstanzlichen Anträge trägt ebenso wie die vom Senat \nbeschlossene und den Beteiligten eingangs der mündlichen Verhandlung am 21. \nNovember 2002 bekannt gegebenen Verbindung der in den Verfahren 1 A 1450/00 \nund 1 A 1451/00 zugelassenen Berufungen gegen die in den Verfahren 6 K 8570/94 \nund 6 K 9164/99 ergangenen Urteile des Verwaltungsgerichts vom 20. Januar 2000 \ndem Umstand Rechnung, dass der Kläger sich bereits erstinstanzlich in erster Linie \nauf die Bestandskraft der Festsetzung seiner Prüfungsgesamtnote durch die \nPrüfungskommission am 9. September 1992 auf \"gut\" berufen und entsprechend die \nAufhebung der Herabsetzung seiner Note um eine Stufe verfolgt hat. Würde sein \nKlagebegehren insoweit durchgreifen, bedürfte es auch nach dem bereits \nerstinstanzlich zum Ausdruck gekommenen Willen des Klägers keiner weiteren \nRegelung des Prüfungsergebnisses. Die weiteren prüfungsrechtlichen \nEinwendungen einschließlich des im Verfahren 1 A 1452/00 geltend gemachten \nAnspruchs auf eine bessere bzw. erweiterte Anrechnung von zuvor im \nHochschulstudium erbrachten Leistungen zielten bereits erstinstanzlich \nhauptsächlich darauf, die materielle Richtigkeit der aufgehobenen \nPrüfungsentscheidung sowie die Rechtswidrigkeit des ausgeübten \nAufhebungsermessens zu begründen. Entsprechend verfolgte der Kläger die \nNeubescheidung des (neu festgesetzten) Prüfungsergebnisses allein nachrangig für \nden Fall, dass der Aufhebungsantrag keinen Erfolg haben sollte. \n\n49\n\nI. Der neugefasste Hauptantrag ist auch im Übrigen als Anfechtungsklage nach \n§ 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO zulässig aber unbegründet. \n\n50\n\n1. Anfechtungsgegenstand ist die Aufhebung der dem Kläger am 9. September \n1992 von der Prüfungskommission bekannt gegebenen Feststellung des \nGesamtergebnisses (Abschlussnote) der Prüfung auf \"gut\". Hierbei handelt es sich \num die teilweise Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsakts. Die Festsetzung \ndes Gesamtergebnisses der Staatsprüfung ist ein Verwaltungsakt, und zwar nicht nur \nsoweit er das Bestehen der Prüfung feststellt, sondern auch im Umfang der \nausgewiesenen Gesamtnote. Die Feststellung des Bestehens der Staatsprüfung und \ndie Bildung der Abschlussnote fallen in einem einheitlichen Vorgang zusammen und \nsind rechtlich untrennbar miteinander verbunden, weil der aus Ausbildungs- und \nPrüfungsnoten ermittelte Zahlenwert über die Abschlussnote und zugleich über das \nBestehen der Prüfung entscheidet.\n\n51\n\nVgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 27. Juni \n1975 - VII C 38/74 - Buchholz 421.0 Nr. 64.\n\n52\n\nDabei wirkt die Feststellung des Gesamtergebnisses mit Blick auf den in der \nvergebenen Abschlussnote zum Ausdruck kommenden Grad der zuerkannten \nBefähigung und wegen der erheblichen Bedeutung der Note für eine Anstellung im \nöffentlichen Dienst wie auch bei privaten Arbeitgebern, d.h. im Bereich des Artikel 12 \nGG, ohne weiteres insoweit begünstigend, als sie ein schlechteres Abschneiden des \nPrüflings als mit der festgesetzten Abschlussnote ausschließt und sie wirkt \nbelastend, soweit sie das Erreichen einer besseren Note ausschließt. \n\n53\n\nBeinhaltet die angefochtene Neufestsetzung (Herabsetzung) des \nPrüfungsgesamtergebnisses mithin die teilweise Aufhebung eines begünstigenden \nVerwaltungsakts, folgt daraus zugleich, dass die Möglichkeit einer Verletzung der \nRechte des Klägers in Rede steht und er nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt ist. \n\n54\n\nSchließlich lässt sich auch das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers nicht unter \nHinweis auf den Zeitablauf seit der Prüfung und seine Berufstätigkeit verneinen. \nDenn es kann auf Dauer nicht ausgeschlossen werden, dass sich für ihn berufliche \nEntwicklungen ergeben, bei denen ihm das ursprünglich günstigere \nPrüfungsergebnis bessere Chancen eröffnen würde als das nunmehr festgesetzte. \n\n55\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1975 - VII C \n38.74 -, a.a.O.\n\n56\n\n2. Die Anfechtungsklage ist aber unbegründet. Die in der Herabsetzung der \nAbschlussnote liegende teilweise Aufhebung des dem Kläger am 9. September 1992 \nbekannt gegebenen Gesamtergebnisses der Staatsprüfung ist rechtmäßig und \nverletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).\n\n57\n\nErmächtigungsgrundlage für die teilweise Aufhebung der Prüfungsentscheidung \nvom 9. September 1992 ist § 48 Abs. 1 VwVfG, der im Prüfungsrecht Anwendung \nfindet (§ 2 Abs. 3 Nr. 2 VwVfG).\n\n58\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 16. August 1989 \n- 7 B 57/89 -, NVwZ-RR 1990, 26 = DVBl 1989, \n1196; Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2 \nRn. 282. \n\n59\n\nGemessen hieran ist der angefochtene Bescheid des LPA formell und materiell \nrechtmäßig. \n\n60\n\n2.1. Der angefochtene Bescheid ist verfahrensfehlerfrei ergangen; namentlich \nwar das LPA zuständiger Entscheidungsträger. \n\n61\n\nBei Zuständigkeitsfragen im Prüfungswesen gilt es regelmäßig - wie auch hier - \nzwischen den Prüfungsämtern als Organ mit selbständig nach außen gerichteten \nWahrnehmungskompetenzen und den Prüfungsausschüssen zu unterscheiden, die \nihnen intern zugeordnet sind und daher nicht in selbständigen Rechtsbeziehungen zu \nDritten stehen.\n\n62\n\nNiehues, a.a.O., Bd. 2 Rn. 125.\n\n63\n\nDas LPA ist hier die Stelle gewesen, die gemäß § 15 Abs. 1 der Verordnung über \ndie Ausbildung und Prüfung für Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen \nDienstes im Lande Nordrhein-Westfalen und für den gehobenen \nPolizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13. August 1984 -\n VAPgD - (GV NRW 1984, 508 ) die streitige Prüfung abgenommen hat und von der - \nauch nach Änderung der Ausbildungsverordnung im Jahre 1994 (GV NRW 1994, \n494) - unverändert gemäß § 26 Satz 1 VAPgD das Prüfungszeugnis ausgehändigt \nwird. Die Prüfungskommission stellt nach § 24 Abs. 1 VAPgD das Gesamtergebnis \n(d.h. die Abschlussnote) der Prüfung fest und gibt sie dem Kandidaten bekannt. \nDabei hat sie die Teilleistungen der Prüfung sowie die Vorleistungen entsprechend \nder sich aus § 24 Abs. 2 bzw. Abs. 2 und 3 VAPgD ergebenden Gewichtung \neinzustellen. Die genannten Regelungen der Ausbildungsverordnung belegen, dass \nder Kommission die Pflicht zur Feststellung des Gesamtergebnisses nicht etwa als - \ninsoweit - eigenständige Behörde/Entscheidungsträger zusteht, sondern als Teil des \nLPAs. Dieses trägt als Kompetenzträger für die Prüfungsabnahme zugleich auch die \nVerantwortung für die Richtigkeit der Feststellungen der Prüfungskommission. \nEntsprechend ist auch allein das LPA zur Entscheidung befugt, eine \nPrüfungsentscheidung der Prüfungskommission, die gegen die Prüfungsordnung \noder gegen sonstige einschlägige Rechtsvorschriften verstößt, aufzuheben und je \nnach Art des Fehlers, die Wiederholung einzelner Prüfungsteile, die Neubewertung \neinzelner Prüfungsleistungen oder wenn - wie vorliegend - allein eine unrichtig \nerrechnete Gesamtnote in Rede steht, die Neufestsetzung derselben selbst zu \nverfügen. \n\n64\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. Juli 1984 \n- 7 C 28/83 -, BVerwGE 70, 4 = NVwZ 1985, 577; \nNiehues, a.a.O., Bd. 2 Rn. 322, 325.\n\n65\n\nMit seinen auf § 24 VAPgD gestützten Einwendungen hiergegen verkennt der \nKläger, dass der Prüfungskommission in Bezug auf das Gesamtergebnis der Prüfung \nnach der maßgeblichen Ausbildungsverordnung vom 13. August 1984 kein weiterer \nBewertungsspielraum zustand. Sie entscheidet danach nicht etwa über das \nGesamtergebnis einer Prüfung nach ihrer pflichtgemäßen Überzeugung unter \nBerücksichtigung der Leistungen des jeweiligen Prüflings in der \nfachwissenschaftlichen und fachpraktischen Studienzeit. Vielmehr ermittelt sie das \nGesamtergebnis auf der Grundlage des § 24 Abs. 2 VAPgD rein rechnerisch aus den \nbezeichneten - vorliegenden - Vor- und Prüfungsnoten. Der Prüfungskommission ist \nnach der Ausbildungsverordnung keine weitere Kompetenz eingeräumt, das so \ngewonnene rechnerische Ergebnis (etwa im Dezimalbereich) zu verändern. \n\n66\n\n2.2. Die angefochtene Änderung der Abschlussnote auf \"befriedigend\" entspricht \nauch den maßgeblichen materiell-rechtlichen Vorgaben aus § 48 Abs. 1 und 3 \nVwVfG. Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt auch nachdem er \nunanfechtbar geworden ist ganz oder teilweise u.a. mit Wirkung für die \nVergangenheit zurückgenommen werden. \n\n67\n\nDas Ermessen nach dieser Vorschrift war hier eröffnet, weil die Entscheidung der \nPrüfungskommission, das Gesamtergebnis der Prüfung auf \"gut\" festzusetzen, \nrechtswidrig war. \n\n68\n\nDas Gesamtergebnis entsprach auf der Grundlage der tatsächlich zum Zeitpunkt \nder Prüfungsentscheidung ausgeworfenen Prüfungs- und Vornoten nicht den \nAnrechnungsvorgaben aus § 24 Abs. 2 VAPgD in der maßgeblichen Fassung vom \n13. August 1984. Vielmehr waren die Leistungsnachweise aus der \nfachwissenschaftlichen Studienzeit, wie sie von der Fachhochschule festgestellt \nworden waren, bei der Berechnung mit mehr als 20 % in das Gesamtergebnis \neingeflossen. Hiergegen erhebt auch der Kläger im Grunde keine Einwände; er greift \nmit seinen prüfungsrechtlichen Vorbringen allein die Rechtmäßigkeit der am \nPrüfungstag vorgegebenen Vornoten an und macht - insoweit - folgerichtig einen \nAnspruch auf (erneute) Neufestsetzung des Gesamtergebnisses im Nachgang zur \nAbänderung der vorhandenen Noten geltend. Dies berührt im Grunde nicht die \nRechtswidrigkeit der konkreten, durch die angefochtene Verfügung aufgehobenen \nPrüfungsentscheidung, sondern betrifft die - im weiteren dargestellte - Frage der \nRechtmäßigkeit der getroffenen Ermessensentscheidung. \n\n69\n\nDie angefochtene Aufhebung der Abschlussnote war auch von keinen weiteren \ntatbestandlichen Voraussetzungen abhängig. \n\n70\n\nZu Unrecht macht der Kläger in diesem Zusammenhang geltend, die Rücknahme \nder Festsetzung der Abschlussnote habe den weiteren tatbestandlichen \nEinschränkungen aus § 48 Abs. 2 VwVfG unterlegen. Danach darf ein rechtswidriger \nVerwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Leistung \ngewährt oder hierfür Voraussetzung ist, nicht zurückgenommen werden, soweit der \nBegünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen \nunter Abwägung mit den öffentlichen Interessen an der Rücknahme schutzwürdig ist. \n\n71\n\nDie Festsetzung des Prüfungsergebnisses auf die Note \"gut\" war weder \nVoraussetzung für eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare \nSachleistung im Sinne der genannten Vorschrift, noch stand sie einem solchem \nVerwaltungsakt gleich. \n\n72\n\nEine solche Gleichsetzung käme nur in Betracht, wenn der streitige Akt eine \nvergleichbare - zielgerichtete - Grundlage für einen Vermögenswert darstellen würde, \nd.h. seine Auswirkungen schon bei Erlass als finanzielle Größe erfassbar gewesen \nwären. Nur in solchen Fällen ist es - entsprechend dem Willen des Gesetzgebers - \nangezeigt, das finanzielle Interesse des Betroffenen schon beim Umfang der \nRücknahme zu berücksichtigen. Die beschränkte Aufhebung nach § 48 Abs. 2 \nVwVfG trägt gewissermaßen (nur) in einem vereinfachten Anrechnungsverfahren den \nInteressen des Begünstigten und den öffentlichen Interessen Rechnung.\n\n73\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - 3 C 3.95 \n-, BVerwGE 104, 289 m.w.N. zur \nEntstehungsgeschichte; OVG NRW, Urteil vom \n11. Februar 1980 - 6 A 827/78 -, DVBl 1980, \n885.\n\n74\n\nDer Ausgleich der Vermögensnachteile, wie sie für die übrigen begünstigenden \nVerwaltungsakte in § 48 Abs. 3 VwVfG geregelt ist, geschieht also in den Fällen des \n§ 48 Abs. 2 VwVfG dadurch, dass dem Betroffenen der Verwaltungsakt belassen \nbleibt.\n\n75\n\nDie Auswirkungen der Prüfungsentscheidung waren hier bei Erlass \ndemgegenüber nicht schon als finanzielle Größe in diesem Sinne fassbar. Die \nPrüfungsentscheidung, namentlich die Festsetzung der Note, zielte nicht, wie in dem \nvom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen und vom Kläger angeführten Fall der \nBescheinigung über die Zuordnung einer Referenzmenge nach der \nMilchgarantiemengenverordnung,\n\n76\n\nvgl. Urteil vom 18. April 1997 - 3 C 3/95 - a.a.O., \n\n77\n\nauf das Verschontbleiben vor einer finanziellen Belastung. Dies gilt unbeschadet \ndes Umstandes, dass das Prüfungsergebnis dem Kläger den mit Bescheid des \nBundesverwaltungsamtes vom 16. März 1994 gewährten Teilerlass einer \nBAföG-Schuld in Höhe von 6.059,-- DM eröffnet hat. Denn es fehlte an der \nerforderlichen zwingenden Verknüpfung. Schließlich hing der Teilerlass nach § 18b \nAbs. 2 Satz 1 BAföG nicht allein von dem Ergebnis der Prüfung ab, sondern davon, \nob der Kläger zu den 30% Besten seines Prüfungsjahrganges gehörte. Das \nPrüfungsergebnis war demnach nicht schon die Rechtsgrundlage für den \nSchuldenerlass. Im Übrigen bleibt auch völlig offen, ob der Kläger nicht auch mit der \nneu festgesetzten Note zu den nach § 18b Abs. 2 Satz 1 BAföG privilegierten \nAusbildungsabsolventen gehört hätte. \n\n78\n\nBei Verwaltungsakten, die nicht zu den unter § 48 Abs. 2 VwVfG genannten \ngehören, besteht der Grundsatz der freien Rücknehmbarkeit nach pflichtgemäßen \nErmessen. Das Gesetz sieht in diesen Fällen kein weitergehendes Rücknahmeverbot \nunter dem Gesichtspunkt des Vetrauensschutzes vor, sondern verweist den \nBegünstigten durch die Regelung in Abs. 3 VwVfG auf einen Ausgleich von \nVermögensnachteilen, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen \nInteresse schutzwürdig erscheint. Ob in besonderen Fällen Gesichtspunkte des \nVertrauensschutzes aus verfassungsrechtlichen Gründen gleichwohl die \nErmessensentscheidung zu begrenzen vermögen, mag letztlich dahinstehen. \n\n79\n\nVgl. dazu: Knack, VwVfG, § 48 Rn. 9 m.w.N.\n\n80\n\nEine solche zwingende Grenze eines nach § 48 Abs. 1 VwVfG eröffneten \nErmessens ist jenseits von Leistungsverwaltungsakten nach § 48 Abs. 3 VwVfG \nallenfalls in Fällen in Betracht zu ziehen, in denen es etwa unter \nRechtsstaatsgesichtpunkten unvertretbar erscheint, den Begünstigten unbeschadet \neines entsprechenden überwiegenden schützwürdigen Vertrauens, das regelmäßig \nneben der Vertrauensbildung - d.h. ein Vertrauthaben - zugleich eine \nVertrauensbetätigung voraussetzt, darauf zu verweisen, (allein) im Nachgang \nentstehende Vermögensnachteile im Einzelnen geltend zu machen. \n\n81\n\nVgl. für den Fall der Rücknahme eines \nVertriebenenausweises: BVerfG, Beschluss vom 16. \nDezember 1981, - 1 BvR 898/79 u.a. -, BVerfGE 59, \n128; BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1983, - 8 C \n91/82 -, BVerwGE 68, 159 = NVwZ 1984, 716.\n\n82\n\nSolche besonderen Umstände, die unter dem Gesichtspunkt des \nVertrauensschutzes jede andere Ermessensentscheidung des LPA als die, dem \nKläger die rechnerisch falsche Abschlussnote zu belassen, als rechtswidrig \nerscheinen ließen, sind nicht einmal im Ansatz ersichtlich. \n\n83\n\nDer hierauf abzielende Vortrag des Klägers zu einem möglichen - immateriellen - \nSchaden wegen eines in seiner Dienststelle angeblich aufgekommenen Verdachts, \ner habe bei der Prüfung getäuscht, bietet hier ebenso wenig Anhalt, wie der \nUmstand, dass er - nach eigenen Angaben - allein in Ansehung der besonders guten \nPrüfungsnote eine Bürgschaft für eine Kreditverpflichtung seiner Mutter übernommen \nhabe. Letzteres gilt um so mehr, als seine Weiterbeschäftigung und sein berufliches \nFortkommen bei seiner Ausbildungsbehörde auch bei der rechnerisch richtigen \nGesamtnote \"befriedigend\" zu keinem Zeitpunkt gefährdet waren. \n\n84\n\nDie von dem LPA auf der Grundlage des § 48 Abs. 1 VwVfG getroffene \nEntscheidung, das von der Prüfungskommission am 9. September 1992 festgestellte \nPrüfungsergebnis aufzuheben und auf der Grundlage der vorhandenen Benotungen \nneu festzusetzen, ist auch im Übrigen unter Berücksichtigung der nach § 114 VwGO \nnur eingeschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit ermessensfehlerfrei ergangen. \n\n85\n\nDass der Widerspruchsbescheid sich darauf beschränkt, die Rechtmäßigkeit der \nAusgangsverfügung festzustellen, ist unerheblich. Zumal mit Blick darauf, dass \ndieser ebenfalls von dem LPA erlassen worden ist, lässt er keine Zweifel daran \naufkommen, dass die Widerspruchsentscheidung unverändert von den \nErmessenserwägungen aus dem Ausgangsbescheid getragen ist, d.h. Ermessen \nalso ausgeübt worden ist. \n\n86\n\nEs sind auch alle wesentlichen und vom Kläger im Rahmen seiner Anhörung \nangeführten Abwägungsgesichtspunkte in die Entscheidung mit eingestellt worden. \nZugleich hat das LPA den Zweck und die Grenzen der Ermächtigung erkannt und \neingehalten. Hier ging es um die Rückgängigmachung eines (bloßen) Rechenfehlers, \nder im Interesse der korrekten Handhabung der prüfungsrechtlichen Vorgaben der \nAusbildungsverordnung und der Prüfungsgleichheit als Grundlage für die Aufhebung \nherangezogen werden durfte. Die Entscheidung war entsprechend durch die Praxis \ndes LPA vorgezeichnet; denn das LPA nimmt generell in allen Fällen, in denen sich \nnachträglich ein Berechnungsfehler - zu Gunsten oder zu Lasten des Prüflings - \nherausstellt, eine Korrektur vor. Bei dieser Sachlage konnte die Behörde die \nprüfungsrechtlichen Einwände des Klägers aus der Anhörung ohne weitere Prüfung \nihrer Berechtigung dem möglichen Verfahren auf Abänderung der neu festgesetzten \nrechnerisch richtigen Abschlussnote vorbehalten. \n\n87\n\nBesondere ermessensreduzierende Umstände, die zwingend eine hiervon \nabweichende Entscheidung des LPA gefordert hätten, liegen nicht vor. Dies gilt \nzunächst - wie bereits ausgeführt - im Hinblick auf Fragen des Vertrauensschutzes. \n\n88\n\nDas LPA war auch nicht nach den im Rahmen der Ermächtigung aus § 48 Abs. 1 \nVwVfG zu beachtenden Grundsätzen über Treu und Glauben (§ 242 BGB)\n\n89\n\nvgl. dazu BVerwG, Urteil vom 20. Dezember \n1999 - 7 C 42.98 -, BVerwGE 110, 226 = NJW 2000, \n1512 (Verwirkung); Beschluss vom 28. September \n1994 - 11 C 3.93 -, NVwZ 1995, 703 (unzulässige \nRechtsausübung),\n\n90\n\ngehindert, sein Ermessen zu Lasten des Klägers auszuüben. \n\n91\n\nInsbesondere ist kein Anspruch des Klägers auf Festsetzung des \nPrüfungsergebnisses auf die begehrte Abschlussnote \"gut\" ersichtlich, der der \nAufhebung entgegengehalten werden könnte: Eine Behörde handelt zwar \nregelmäßig rechtsmissbräuchlich, wenn sie einen rechtswidrigen (begünstigenden) \nVerwaltungsakt aufhebt, obwohl der Begünstigte zugleich einen Anspruch darauf hat, \ndass eine inhaltsgleiche Entscheidung erneut ergeht. Ein solcher Fall liegt hier aber \nnicht vor. Denn der Kläger hatte zu keinem Zeitpunkt einen Anspruch darauf, dass \ndas Gesamtergebnis der Prüfung auf die Note \"gut\" festgesetzt wird. Seine \ndiesbezüglichen prüfungsrechtlichen Erwägungen greifen nicht. \n\n92\n\nSoweit der Kläger in diesem Zusammenhang geltend macht, er habe einen \nAnspruch auf eine andere - verbesserte und erweiterte - Anrechnung von \nLeistungsnachweisen, die er während seines Jurastudiums an der Universität \nerbracht hat, mag sein Vorbringen den geltend gemachten Anspruch vielleicht sogar \nschlüssig begründen. Indes steht dem Kläger ein solcher Anspruch auf verbesserte \nbzw. erweiterte Anrechnung nicht zu. Wie der Senat in seinem Urteil vom 21. \nNovember 2002 im Verfahren 1 A 1452/00 ausgeführt hat, ist die \nAnrechnungsentscheidung der Fachhochschule, wie sie auch das LPA bei seiner \nEntscheidung über die Neufestsetzung des Prüfungsergebnisses zugrunde gelegt \nhat, unanfechtbar und das diesbezügliche Verpflichtungsbegehren des Klägers \nunzulässig. Es wird - um Wiederholungen zu vermeiden - auf die Gründe jener \nEntscheidung Bezug genommen. \n\n93\n\nAuch im Übrigen lässt sich ein Anspruch des Klägers auf die begehrte \nGesamtnote \"gut\" nicht feststellen. Das weitere Vorbringen des Klägers gegen die \nRichtigkeit einzelner Vor- und Prüfungsnoten vermag einen Anspruch auf das \nbeanspruchte Prüfungsergebnis \"gut\" nicht einmal schlüssig zu begründen. Dies gilt \nzunächst für die Einwände, mit denen der Kläger im Kern Fehler im Verfahren zur \nLeistungsermittlung geltend macht. Hierzu zählen die Einwände einer \nunzureichenden Ausbildung an der Fachhochschule und unzureichender \nBedingungen bei einzelnen Klausuren an der Fachhochschule ebenso wie die \nangeführten Vorgänge um und in der mündlichen Prüfung, auf die sich der Kläger \nberuft. Bei Fehlern im Verfahren zur Leistungsermittlung ist zwar regelmäßig das \nLeistungsbild verfälscht, so dass die Grundlage einer korrekten Leistungsbewertung \nfehlt. Sie vermitteln indes keinen Anspruch auf eine bestimmte - bessere - \nBewertung. Fiktive Leistungen, die der Prüfling bei ordnungsgemäßer \nVerfahrensweise vermutlich erbracht hätte, sind der Prüfungsentscheidung auch \nnicht ersatzweise zugrunde zu legen. Dem Prüfling kann allenfalls ein Anspruch \ndarauf erwachsen, die Prüfung bzw. einzelne Prüfungsteile zu wiederholen. \n\n94\n\nVgl. Niehues, a.a.O., Bd. 2 Rn. 297 m.w.N.\n\n95\n\nEbenfalls schon unschlüssig sind in diesem Zusammenhang die Einwände des \nKlägers gegen die Bewertung seiner Prüfungsklausuren in den Fächern \"Sozialrecht\" \nund \"Öffentliche Finanzwirtschaft\". Bewertungsfehler vermitteln regelmäßig keinen \nAnspruch auf eine bestimmte bessere Note sondern führen allenfalls zu einem \nAnspruch auf Neubewertung der erbrachten Leistung. Dass die behaupteten \nBewertungsfehler hier demgegenüber ausnahmsweise zwingend zu einer besseren \nBenotung der Klausur und in der Folge zu einem besseren Gesamtergebnis der \nPrüfung als \"befriedigend\" führen müssten, ist weder vorgetragen noch sonst \nersichtlich. \n\n96\n\nDas Ermessen des LPA war auch nicht durch Aspekte der Verwirkung \neingeschränkt. Es kann schon keine Rede davon sein, dass das LPA das betreffende \nRecht erst nach Ablauf einer längeren Zeit in Kenntnis des Fehlers geltend gemacht \nhätte. Die Prüfung fand am 9. September 1992 statt. Noch im Februar 1993 wurde \nder Kläger zu einer möglichen Neufestsetzung angehört. \n\n97\n\nDas LPA war schließlich - entgegen der Ansicht des Klägers - auch nicht etwa in \neinem solchen Maße für die Rechtswidrigkeit der Maßnahme verantwortlich, dass der \nNeufestsetzung der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegengesetzt \nwerden könnte. An eine solche besondere Verantwortung ist allenfalls zu denken, \nwenn eine Behörde in Kenntnis oder in grob fahrlässiger Unkenntnis der Sach- und \nRechtslage, die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts in Kauf nimmt, wie sie das \nBundesverwaltungsgericht etwa in dem vom Kläger angeführten Fall einer \nRücknahme einer europarechtlichen Überbrückungshilfe angenommen hat, in dem \nsich die Bewilligungsbehörde der gemeinschaftsrechtlichen Bedenken der \nÜberbrückungshilfe bewusst gewesen war, den Begünstigten indes nicht eingeweiht \nhatte, um den Entschluss zur Fortführung des Betriebes nicht zu erschüttern.\n\n98\n\nVgl. Beschluss vom 28. September 1994 \n- 11 C 3.93 - a.a.O.\n\n99\n\nEine vergleichbare Situation liegt im Falle des Klägers nicht einmal annähernd \nvor. Die fehlerhafte Gewichtung der Leistungen aus der fachwissenschaftlichen \nStudienzeit war auf einen Eintragungsfehler der Ausbildungsbehörde zurückzuführen \nund im Prüfungsverfahren mangels ordnungsgemäßer Nachrechnung fortgeführt \nworden. Gerade zur Korrektur solcher Fehler dient aber die Vorschrift des § 48 \nAbs. 1 VwVfG. Der Umstand, dass die Behörde keine weiteren Verfahren zur \nÜberprüfung der rechnerischen Richtigkeit des Prüfungsergebnisses vor \nAushändigung des Zeugnisses vorsieht und die Erfassung durch das Landesamt für \nDatenverarbeitung und Statistik fast fünf Monate brauchte, reicht zur Annahme eines \ntreuwidrigen Verhaltens ebenfalls nicht aus. Wie auch die vom Kläger insoweit \nangezogene Entscheidung des BFH,\n\n100\n\nUrteil vom 12. Juni 2001 - VII R 68.00 -, \nBFHE 19, 31, \n\n101\n\nhervorhebt, handelt eine Behörde unter dem Aspekt eines Ermittlungsdefizites \nallenfalls dann treuwidrig, wenn sie Ermittlungsmöglichkeiten nicht genutzt hat, die \nsich ihr bei Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und Wahrnehmung des \nVerhältnismäßigkeitsgrundsatzes hätte aufdrängen müssen. Das ist hier nicht der \nFall. Eine Pflicht zur anderen bzw. schnelleren Rechenkontrolle ist hier nicht \nersichtlich, zumal nach § 24 Abs. 1 VAPgD gerade nicht allein der Vorsitzende der \nPrüfungskommission, d.h. zwei Augen, sondern die Kommission insgesamt berufen \nist, die entsprechende Bewertung des Gesamtergebnisses vor\nzunehmen. Einzig das Prüfungszeugnis wird durch den Vorsitzenden der \nPrüfungskommission ausgehändigt. \n\n102\n\nSchließlich hat das LPA auch die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG \neingehalten. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es nicht darauf an, wann \nder Fehler, der zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts geführt hat, hätte erkannt \nwerden können. Das wäre sicherlich bei Vorlage des Berechnungsbogens zur \nPrüfungsniederschrift durch die Anstellungsbehörde im Mai 1992 gewesen. \nEntscheidend ist vielmehr der Zeitpunkt, in dem die Behörde tatsächlich Kenntnis von \nden Umständen erhält, die eine Rücknahme rechtfertigen. Hier hatte das LPA \nerstmals Anfang 1993 Kenntnis von der fehlerhaften Bildung der Abschlussnote \nerlangt. Die Aufhebung der fehlerhaften Entscheidung folgte nach Anhörung des \nKlägers bereits im Mai 1993, d.h. innerhalb eines Jahres. \n\n103\n\nII. Der hilfsweise gestellte Antrag hat ebenfalls keinen Erfolg. \n\n104\n\n1. Der Antrag ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 2 2. Alt. VwGO zulässig \nund zielt, da dem Kläger - wie im Rahmen der Behandlung des Hauptantrags \nausgeführt - kein Anspruch auf die begehrte Abschlussnote \"gut\" zusteht, zu Recht \nallein auf einen Bescheidungsausspruch nach § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Die \nKlagebefugnis des Klägers und ein ausreichendes Rechtsschutzinteresse bestehen \nweiterhin. Die gilt unbeschadet des zwischenzeitlichen Zeitablaufs seit der Prüfung \nmit Blick auf die nach wie vor nicht auszuschließende Möglichkeit, dass sich für den \nKläger mit der erstrebten Verbesserung des Prüfungsergebnisses zugleich die \nChancen eines beruflichen Fortkommens verbessern. \n\n105\n\nDer Zulässigkeit der klageweisen Geltendmachung von Prüfungsmängeln steht \nauch nicht entgegen, dass der Kläger die diesbezüglichen Einwände gegen den \nVerlauf der Prüfung und die Bewertung einzelner Prüfungsteile erst geltend gemacht \nhat, nachdem er zur beabsichtigten Neufestsetzung des Gesamtergebnisses der \nPrüfung angehört wurde. Ein frühzeitigeres Begehren auf Neubescheidung des \nPrüfungsergebnisses hätte - wie auch der Kläger herausstellt - ausgehend vom \nursprünglichen Prüfungsergebnis \"gut\" daran scheitern müssen, dass eine relevante \nNotenverbesserung nicht hätte aufgezeigt werden können. Dies gilt insbesondere \nauch für die Rüge, die Bewertungen der Klausuren in den Fächern \"Sozialrecht\" und \n\"Öffentliche Finanzwirtschaft\" seien rechtsfehlerhaft. Eine andere Frage betrifft es, ob \nder Kläger ggf. im Rahmen der Begründetheit mit einzelnen Prüfungseinwänden \nausgeschlossen ist, weil er diese nicht rechtzeitig angeführt hat. \n\n106\n\n2. Der Hilfsantrag ist allerdings unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch \ndarauf, dass über das Ergebnis seiner Laufbahnprüfung erneut entschieden wird. \n\n107\n\nEin Anspruch auf Neuentscheidung über das Ergebnis einer Prüfung besteht, \nwenn das (neu) festgesetzte Prüfungsergebnis rechtswidrig ist und auf einem \nRechtsverstoß beruht, der durch eine Neubewertung behoben werden kann. \n\n108\n\nBerufsbezogene Prüfungsentscheidungen der vorliegenden Art unterliegen nach \nder Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts \n\n109\n\nvgl. Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR \n419/81 und 1 BvR 213/81 -, BVerfGE 84, 43, \n\n110\n\nmit Blick auf das Verfahrensgrundrecht des Art. 19 Abs. 4 GG grundsätzlich der \nvollen gerichtlichen Überprüfung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht. Dies betrifft \nnamentlich auch fachspezifische Aussagen von Prüfern zur Richtigkeit einer von dem \nPrüfling erbrachten Leistung. Lediglich bei \"prüfungsspezifischen\" Wertungen \nverbleibt den Prüfungsbehörden ein Entscheidungsspielraum, dessen gerichtliche \nÜberprüfung darauf beschränkt ist, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen \nanzuwendendes Recht vorliegen, ob die Prüfungsbehörde von einem unrichtigen \nSachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen \nhat, sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen oder sonst willkürlich \ngehandelt hat. Eine wirksame gerichtliche Kontrolle setzt allerdings voraus, dass \ndurch substantiierte Einwände gegen die Prüfungsentscheidung konkret und \nnachvollziehbar dargelegt wird, in welchen Punkten die angegriffene \nPrüfungsentscheidung vermeintliche (Bewertungs-) Fehler aufweist.\n\n111\n\nDies zugrunde gelegt, lässt sich ein Anspruch des Klägers auf erneute \nEntscheidung über das Ergebnis der Prüfung nicht feststellen. \n\n112\n\n2.1. Soweit der Kläger sich auch in diesem Zusammenhang auf eine fehlerhafte \nAnrechnung von Vorleistungen aus dem Hochschulstudium auf Leistungsnachweise, \ndie während der fachwissenschaftlichen Studienzeit zu erbringen waren, beruft, gilt \ndas bereits im Rahmen der Begründung der Ablehnung des Hauptantrages Gesagte. \nDas Vorbringen des Klägers mag schlüssig sein, greift aber in der Sache nicht durch. \nDie angegriffene Anrechnung, wie sie der angefochtenen Neufestsetzung des \nPrüfungsergebnisses zugrunde liegt, ist - wie der Senat mit Urteil vom 21. November \n2002 - 1 A 1452/99 - entschieden hat, unanfechtbar und das weitergehende \nVerpflichtungsbegehren des Klägers unzulässig. \n\n113\n\n2.2. Soweit der Kläger sich zur Stützung des Hilfantrags auf Fehler im Verfahren \nzur Ermittlung einzelner Leistungen beruft, ist sein Vorbringen bereits unschlüssig \nund damit unbeachtlich. Denn - wie bereits zuvor ausgeführt - rechtfertigen Fehler \ndieser Art keine Neubewertung erbrachter Vor- oder Prüfungsleistungen. Bei Fehlern \ndieser Art fehlt es regelmäßig an einer Grundlage für eine korrekte \nLeistungsbewertung. Da auf fiktive Leistungen, die der Prüfling voraussichtlich bei \nordnungsgemäßer Verfahrensweise erbracht hätte, nicht zurückgegriffen werden \ndarf, kommt allein eine Wiederholung der Prüfung bzw. betroffener Prüfungsteile in \nBetracht. Der Prüfungsanspruch konkretisiert sich in diesen Fällen allein auf das \nRecht auf fehlerfreie Wiederholung des betreffenden -fehlerhaften - Verfahrens.\n\n114\n\nVgl. Niehues, a.a.O., Bd. 2 Rn. 297, 383 \nm.w.N.\n\n115\n\nHierauf zielt aber der Klageantrag auf Neubescheidung - wie der Kläger in der \nmündlichen Verhandlung bestätigt hat - auch nicht etwa hilfsweise ab. \n\n116\n\nDie Unschlüssigkeit betrifft die geltend gemachten Ausbildungsmängel im \nRahmen der fachwissenschaftlichen Studienzeit an der Fachhochschule (Abteilung \nL. ) (1), die behauptete fehlerhafte Bewertung von Prüfungsleistungen, die der \nKläger während der fachwissenschaftlichen Studienzeit erbracht hat (2) und die \nVorgänge in und um die mündliche Prüfung, die der Kläger im Einzelnen rügt (3). \n\n117\n\n(1) Mit der Rüge mangelhafter Ausbildung wird nicht etwa die Bewertung der im \nfachwissenschaftlichen Studium erbrachten Leistungen bzw. der in der Staatsprüfung \nerbrachten Leistungen angegriffen, sondern das Verfahren zu deren Ermittlung. \nDenn der Einwand zielt auf eine zu schwierige und nicht dem Lehrstoff angepasste \nLeistungsabfrage. Hier kommt keine Neubewertung sondern allein die Wiederholung \nder entsprechenden Prüfungsteile in Betracht.\n\n118\n\nUnbeschadet dessen wäre der Einwand auch prüfungsrechtlich unbeachtlich, \nweil der Kläger diesen früher hätte anbringen müssen. Macht ein Prüfling geltend, er \nfühle sich der Prüfung etwa wegen einer nach seiner Meinung nach unzureichenden \nAusbildung nicht gewachsen und ist er der Meinung, er könne die Prüfung (noch \nnicht) ablegen, so muss er dies spätestens vor Beginn der Prüfung, und zwar \ngegenüber der die Prüfung abnehmenden Stelle, wie dem Prüfungsamt oder dem \nVorsitzenden des jeweils bestellten Prüfungsausschusses vorbringen.\n\n119\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 12. November \n1992 - 6 B 36.92 -, NVwZ-RR 1993, 188; OVG NRW, \nUrteil vom 6. Mai 1999 - 12 A 4474/96 -.\n\n120\n\nGeht es um Leistungsnachweise oder Prüfungsteile, die während der \nfachwissenschaftlichen Studienzeit erbracht weren müssen, sind die Rügen \nentsprechend bei der Fachhochschule im einzelnen substantiiert anzubringen. Dass \nder Kläger sich während seiner Studienzeit dem allgemeinen Protest anderer \nStudierender der Fachhochschule über desolate Ausbildungsverhältnisse \nangeschlossen hat, reicht nicht. Schließlich hat das Verwaltungsgericht in diesem \nZusammenhang den Kläger auch zu Recht auf die Pflicht zum Selbststudium \nverwiesen. Von einem Inspektorenanwärter kann und muss - wie von Teilnehmern \nwissenschaftlicher Ausbildungen - erwartet werden, dass er sich anhand des \nzugänglichen Informationsmaterials selbst aktiv an der Erarbeitung des erforderlichen \nWissens beteiligt und auf diese Weise selbst einen Überblick verschafft. Ein \nAnspruch auf optimale Vermittlung des Prüfungsstoffes besteht nicht. \n\n121\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1995 - 1 WB \n68.94 -, BVerwGE 103, 200; Beschluss vom 12. \nNovember 1992 - 6 B 36.92 -, a.a.O., OVG NRW, \nUrteil vom 6. Mai 1999 - 12 A 4474/96 -.\n \n(2) Der geltend gemachte Mangel betreffend die von ihm während der \nfachwissenschaftlichen Studienzeit im Studienabschnitt 2 im Fach \"Allgemeines \nVerwaltungsrecht\" geschriebenen Klausur ist ebenfalls kein solcher, der die \nBewertung ordnungsgemäß erbrachter Leistungen betrifft. Der Umstand, dass die \nAufgabenstellung einer Klausur während des Klausurtermins verändert wurde, ohne \ndass eine ausreichende Zeit zum Nachschreiben eingräumt worden war, zielt darauf, \nein verfälschtes Leistungsbild zu behaupten. Betroffen ist das Verfahren zur \nLeistungsermittlung. Auch soweit der Kläger geltend macht am 10. Mai 1991 im \nStudienabschnitt 3 im Fach \"BGB\" die Klausur nur aus Testgründen ohne \nVorbereitung mitgeschrieben zu haben, fehlt es schon nach seinem eigenen Vortrag \nallenfalls an der Grundlage für eine korrekte Leistungsbewertung. Die Leistung kann \ndamit nicht neu bewertet sondern allenfalls wiederholt werden. \n\n122\n\nIm Übrigen hat das Verwaltungsgericht dem Kläger zu Recht entgegengehalten, \ndass Bewertungsmängel in Bezug auf Leistungsnachweise, die während der \nAusbildung erbracht werden, auch wenn sie in die Gesamtnote der Prüfung \neinfließen, nicht gegenüber dem LPA geltend gemacht werden können. Dem steht \nnicht entgegen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \n\n123\n\nvgl. Urteil vom 16. März 1994 - 6 C 5.93 -, NVwZ-\nRR 1994, 582, \n\n124\n\ndie Bewertung einzelner Prüfungsarbeiten, die in dem Gesamtergebnis einer \nPrüfung aufgehen, keine selbständige Bedeutung beizumessen ist, namentlich wenn \nsie nur Grundlage für die Berechnung des Gesamtdurchschnittes sind. Indes geht es \nvorliegend gerade nicht um Leistungen, die während der Prüfung erbracht werden, \nsondern um solche während der Ausbildung, die ihrerseits in einer Vornote münden. \nDiese ist aber gerade nicht Teil der Prüfungsentscheidung, sondern eine \nAusbildungsleistung, die gegenüber einer anderen Behörde erbracht und von einer \nanderen Stelle beurteilt werden, die von der Prüfungsbehörde unabhängig ist. So \nwenig wie die Beurteilung der fachpraktischen Studienzeit durch das LPA überprüft \nwerden kann, so wenig kann eine Leistungsverbesserung im Hinblick auf die \nLeistungsnachweise der fachwissenschaftlichen Studienzeit gegenüber dem LPA \nverfolgt werden.\n\n125\n\n(3) Die gerügten Vorgänge in der mündlichen Prüfung vermögen eine \nNeubewertung ebenfalls nicht zu begründen, weil auch sie allein das Verfahren zur \nErmittlung der Prüfungsleistungen betrifft. Dies gilt im Hinblick auf die - im Übrigen \nwenig überzeugend - behauptete Verletzung des Fairnessgebotes ebenso wie im \nHinblick auf die befürchteten - mehr als spekulativen - Auswirkungen der \nunzutreffenden Eintragungen im Prüfungsbogen über die für die Leistungen der \nfachwissenschafltichen Studienzeit zu berücksichtigenden Punktewerte auf den \nVerlauf der mündlichen Prüfung und die Notengebung für die Leistungen, die der \nKläger in der mündlichen Prüfung erbracht hat. Auch die Rüge einer unzulässigen \nÖffentlichkeit der Prüfung und einer fehlerhaften Leitung der mündlichen Prüfung \nsind schon im Ansatz nicht geeignet, die bloße Neuentscheidung über das Ergebnis \nder Prüfung zu tragen. Im Übrigen käme die Neubewertung der in der mündlichen \nPrüfung gezeigten Leistung auch wegen des inzwischen erfolgten Zeitablaufs nicht \nmehr in Betracht.\n\n126\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Oktober 1995 \n- 19 A 4947/94 -, und vom 17. Februar 2000 - 19 A \n3459/99 -, NWVBl. 2000, 309.\n\n127\n\n2.3. Schließlich vermögen die von dem Kläger geltend gemachten \nBewertungsmängel in Bezug auf die während des Staatsexamens erbrachten \nKlausurenleistungen in den Fächer \"Sozialrecht\" und \"Öffentliche Finanzwirtschaft\" \nsein Klagebegehren nicht zu stützen. Sein diesbezügliches Vorbringen ist zwar vom \nKlageziel gedeckt; denn seine Einwände betreffen nicht das Verfahren zur \nLeistungserbringung, sondern die Bewertung der Leistung durch die Prüfer selbst. \nDie Einwände greifen indes in der Sache nicht durch, weil die Mängel der Bewertung \nim Rahmen des vom LPA durchgeführten verwaltungsinternen Kontrollverfahrens \nbehoben worden sind. Das Kontrollverfahren, auf das ein jeder Prüfling, der sich \nschlüssig gegen die Bewertung einer Klausur wendet, einen Anspruch hat, und \nwelches ein \"Überdenken\" der Prüfungsentscheidung unter maßgeblicher Beteiligung \nder ursprünglichen Prüfer ermöglichen soll, \n\n128\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 12. April 1991 - 1 \nBvR 419/91 und 213/83 -, a.a.O.; BVerwG, Urteil \nvom 1. Juni 1995 - 2 C 16.94 -, BVerwGE 98, 324; \nOVG NRW, Urteil vom 16. September 1998 - 12 A \n3158/96 -,\n\n129\n\nist ordnungsgemäß durchgeführt worden und hat zu einer beachtlichen - \nbeanstandungsfreien - Neubewertung der streitigen Klausuren geführt. Das LPA hat \nallen Mitgliedern der Prüfungskommission die prüfungsrechtlichen Einwände des \nKlägers in Bezug auf die Durchführung und Bewertung des Prüfungsverfahrens zur \nStellungnahme zugeleitet. Sie sahen keine Veranlassung von ihren getroffenen \nBewertungen und Einschätzungen abzuweichen. Im Widerspruchsverfahren erfolgte \neine erneute Überprüfung durch die Korrektoren der beanstandeten Klausuren in den \nFächern \"Öffentliche Finanzwirtschaft\" und \"Sozialrecht\". \n\n130\n\nIm Einzelnen gilt im Hinblick auf die geltend gemachten Bewertungsdefizite in \nBezug auf die Klausuren im Fach \"Öffentliche Finanzwirtschaft\" (1) und im Fach \n\"Sozialrecht\" (2) Folgendes: \n\n131\n\n(1) Die Rüge des Klägers, die Korrektoren seiner Klausur im Fach \"Öffentliche \nFinanzwirschaft\" hätten zu Unrecht bemängelt, dass (zwingend) eine \nDringlichkeitsentscheidung des Rates hätte eingeholt werden müssen, zielt auf keine \nin den Beurteilungsspielraum der Prüfer gestellte prüfungsspezifische Wertung, \nsondern auf eine voll überprüfbare fachspezifische Aussage zur Richtigkeit der von \ndem Kläger erbrachten Leistung. Der Einwand ist substantiiert und war ursprünglich \nauch schlüssig. Mit seiner Prüfungskritik in der zusammenfassenden Begründung \ndes gefundenen Ergebnisses -\n\n132\n\n\"Zur Bewilligung war wegen der Höhe der \nLeistung der Rat zuständig. Infolge des späteren \nSitzungstermins im Dezember war jedoch ein \nDringlichkeitsbeschluss einzuholen\" -\n\n133\n\nhat der Korrektor ersichtlich die Auffassung des Klägers, die vorherige \nZustimmung des Rates sei nicht eröffnet, da § 69 Abs. 2 Satz 2 GO NRW nur § 69 \nAbs. 1 Satz 2 GO NRW in Bezug nehme, als falsch bewertet. Gegen die Annahme, \ner habe mit seiner Kritik allein die fehlende Überzeugungskraft bzw. fehlende \nBegründung der Auffassung des Klägers bekunden wollen, spricht bereits der \nweitere Hinweis auf Seiten 3 der Klausur \"es war doch wegen des verspäteten \nTermins der nächsten Ratssitzung ein Dringlichkeitsbeschluss notwendig\". \n\n134\n\nMit seiner Kritik hatte der Prüfer einen dem Kläger zustehenden \nAntwortsspielraum nicht berücksichtigt. Wie den überzeugenden und \nnachvollziehbaren Ausführungen des Klausurenstellers, Herrn T. , zu \nentnehmen ist, sprechen zwar gewichtige Argumente dafür, dass die Verweisung in § \n69 Abs. 2 GO NRW auf Abs. 1 Satz 2 zugleich die Fälle des Absatzes 1 Satz 3 \nerfassen, weil diese sich als bloße Ergänzung des Satzes 2 darstellen, d. h. quasi \nmitumfasst werden. In Ansehung der von dem Kläger angeführten Stelle in der \nKommentarliteratur (Scheel/Steub, Kommentar zum Gemeindehaushaltsrecht NRW, \n1981, Erläuterungen § 69 GA Anm. 2) ist allerdings der von ihm verfolgte \nLösungsansatz ohne Dringlichkeitsbeschluss als vertretbar anzusehen. \n\n135\n\nGleichwohl führt der festzustellende Bewertungsfehler nicht zum Erfolg des \nHilfsantrags. Denn im Rahmen des Kontrollverfahrens ist eine Heilung des \nursprünglichen Mangels in dem Sinne erfolgt, dass nunmehr eine relevante \nAuswirkung auf das Prüfungsergebnis ausgeschlossen werden kann. Denn insoweit \nhat eine Neubewertung der Klausur stattgefunden, die zu keiner Änderung der \nGesamtbewertung geführt hat. \n\n136\n\nEine beachtliche Neubewertung setzt, im Gegensatz zum bloßen Nachschieben \nvon Gründen für eine frühere, mit Mängeln behaftete Bewertung, voraus, dass durch \ndie neue oder ergänzende Begründung erkennbar wird, dass die Prüfer sich erneut \nmit dem Inhalt der Prüfungsarbeit befasst und sich hinsichtlich ihrer Bewertung \nauseinandergesetzt haben. Die Prüfer müssen ihre Gesamtbewertung durch die \nKorrektur der als rechtsfehlerhaft beanstandeten Einzelbewertungen ergänzen und \ndie neu vorzunehmenden Wertungen in die komplexen Erwägungen, auf denen das \nBewertungsergebnis beruht, einpassen.\n\n137\n\nDem ist vorliegend genügt. Die Stellungnahme des Erstkorrektors Herr N. \nvom 9. November 1993 lässt deutlich erkennen, das er sich erneut - umfassend - mit \ndem Inhalt der Prüfungsarbeit befasst hat und unter Berücksichtigung des gerügten \nKorrekturfehlers die Klausur unverändert mit acht Punkten bewertet. Herr N. hob \nin seiner Stellungnahme vom 9. November 1993 nach Überprüfung der \nPrüfungsunterlagen insbesondere hervor, dass die Bewertung der streitigen \nTeillösung unerheblich im Verhältnis zu der geforderten Gesamtleistung sei. Die \nGesamtnote von acht Punkten sei begründet, weil der Kläger in den Teillösungen \nnicht überall die höchstmögliche Bewertung erhalten habe, weil er den Sachverhalt \nentweder nicht, nicht ausreichend bewertet bzw. die Lösung nicht umfassend \ndargestellt und begründet habe. Bei dieser Einschätzung, gegen die sich gewichtige \nEinwände des Klägers nicht finden, verblieb der Erstkorrektor nach erneuter \nZuleitung der Stellungnahme des Klausurenstellers. \n\n138\n\nDer Zweitkorrektor Herr T. gelangte laut Stellungnahmen vom 29. November \n1993 und 2. Dezember 1994 nach erneuter Überprüfung zu einem entsprechenden \nErgebnis. Zur Begründung hob er besonders hervor, der Kläger ziehe falsche \nSchlüsse, was die Erheblichkeit der Bewertung der Zuständigkeitsproblematik \nanbelange. Es komme eben nicht wesentlich darauf an, die Zuständigkeit richtig zu \nerkennen und zu begründen. Wesentlich sei vielmehr, dass in Bezug auf den \ngesamten Prüfungsfall der Sachverhalt hinreichend bewertet, die Lösungen \numfassend dargestellt und auch begründet würde. \n\n139\n\nDiese Neubewertung, die nach allem nicht etwa eine - nicht zulässige - \nAuswechselung der Begründung enthält und von der der Kläger durch den \nWiderspruchsbescheid unterrichtet worden ist, hat das LPA auch zur Grundlage \nseiner Entscheidung zur Festsetzung der Gesamtnote gemacht und ist damit \nGegenstand des vorliegenden Verfahrens.\n\n140\n\nVgl. zu dieser Problematik: BVerwG, Urteil vom \n9. Dezember 1992 - 6 C 3.92 -, BVerwGE 91, 262 = \nNVwZ 1993, 677; Wortmann, NWVBl. 1992, \n304.\n\n141\n\n(2) Was den gerügten Bewertungsmangel in Bezug auf die Prüfungsklausur im \nFach \"Sozialrecht\" angeht, gilt entsprechendes. Dem Kläger ist zuzugeben, dass der \nErstkorrektor bei seiner Bewertung ursprünglich einen Antwortspielraum des Klägers \nbei der Frage verkannt hat, ob die Ehegatten des Prüfungsfalls i.S.d. § 28 BSHG \ngetrennt lebten, weil ein Ehegatte im Pflegeheim untergebracht war. Der Prüfer \nbewertete die Ausführungen des Klägers, dass insoweit auf das faktische \nGetrenntleben der Ehegatten abzustellen sei, als \"unvertretbar\" und führte in der \nzusammenfassenden Begründung an: \"- das Getrenntleben wird falsch beurteilt\". Der \nZweitkorrektor hatte sich den Bewertungen des Erstkorrektors angeschlossen. \n\n142\n\nInsoweit mag den Prüfern zwar eingeräumt werden, dass das BSHG die Lebens- \nund Wirtschaftsgemeinschaft zwischen gesteigert unterhaltspflichtigen Personen bei \nder Prüfung der sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit als Einheit behandelt wissen will \nund entsprechend von \"getrennt lebend\" im Sinne der Vorschriften nur gesprochen \nwerden kann, wenn die Ehegatten diese Wirtschafts- und Lebensgemeinschaft nicht \nnur vorübergehend aufgegeben haben. Für eine solche Aufgabe kann natürlich das \nMoment der faktischen räumlichen Trennung allein schwerlich tragen. Dies betrifft \nindes allenfalls die Frage der Überzeugungskraft der ausgeführten Begründung des \nvom Kläger gefundenen und von den Prüfern als falsch bewerteten Ergebnisses, im \nPrüfungsfall lebten die Ehegatten i.S.d. § 28 Abs. 1 Satz 1 BSHG getrennt. \n\n143\n\nAuch dieser Bewertungsmangel ist aber inzwischen durch eine im Rahmen des \nverwaltungsinternen Kontrollverfahrens erfolgte Neubewertung der Klausurenleistung \ndes Klägers überholt. \n\n144\n\nIn der Stellungnahme vom 18. November 1993 brachte der Erstkorrektor Herr \nT. zum Ausdruck, dass er die Klausurleistung des Klägers erneut geprüft und \numfassend gewürdigt hat. Er unterbreitete zugleich die von ihm zugrunde gelegten \nPrüfungsmaßstäbe. Er stellte darauf ab, dass die Bewertung der Leistung \ninsbesondere die Richtigkeit der sachlichen Aussage, die praktische Anwendbarkeit, \ndie Art und Folgerichtigkeit der Begründung, die Gliederung der Darstellung und die \nAusdrucksweise zu berücksichtigen hat und gelangt zu dem Ergebnis, dass die vom \nKläger abgelieferte Prüfungsarbeit im Fach \"Sozialrecht\" diesen Anforderungen nicht \ngerecht werde. Dabei räumte er ein, dass es nicht unumstritten sei, wann von einem \nGetrenntleben im Sinne des Bundessozialhilfegesetzes gesprochen werden könne. \nDes weiteren machte er deutlich, dass es bei der Bewertung als unvertretbar allein \num die unzureichende Begründung für die getroffene Entscheidung gehe. Der Kläger \nziehe auch falsche Schüsse, wenn er darlege, dass die schlechte Bewertung seiner \nKlausur im Wesentlichen auf dieser erheblichen Abweichung von der Musterlösung \nberuhe und verweist auf die im Einzelnen schon bei der Erstkorrektur \nangesprochenen weiteren Mängel der Klausur. Nachvollziehbar gelangte er auf der \nGrundlage dieser Ausführungen zum Ergebnis, dass unbeschadet der Frage der \nVertretbarkeit des Ansatzes des Klägers zum Getrenntleben von Ehegatten \nangesichts der weiter angeführten Mängel die Klausur allenfalls mit \"fünf\" \nausreichend bewertet werden könne. Auch der Zweitkorrektor Herr N. hat eine \nentsprechende Nachbewertung vorgenommen. In seiner Stellungnahme vom 21. \nDezember 1993 führte er zusammenfassend aus, dass sich die Gesamtnote \n\"ausreichend\" aus dem Gesamtbild der Leistungen und nicht allein aus der \ndifferenzierten Betrachtung eines Teilproblems der Prüfungsarbeit ergebe. Auch \nhierin liegt kein bloßes unzulässiges Nachschieben von zuvor nicht abgegebenen \nBegründungen.\n\n145\n\nWeitergehende Mängel bei der Bewertung von Prüfungs- und Vorleistungen des \nKlägers, die den Beklagten verpflichten würden, unter entsprechender Neubewertung \nüber das Ergebnis der Prüfung erneut zu entscheiden, sind weder vorgetragen noch \nsonst ersichtlich. \n\n146\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung zur \nvorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 \nZPO. \n\n147\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür (§ 132 \nAbs. 2 VwGO, § 127 BRRG) nicht vorliegen.\n\n148","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295304","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-11-21/1-a-1451-00","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":14},{"jurabk":"BAföG","ref":"§ 18b","ref_norm":"18b","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295304","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295304","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-11-21/1-a-1451-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295304","retrieved":"2026-07-09 03:17:25.208230+00:00"}}