{"status":"available","doknr":"OLD295305","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1121.14A956.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-11-21","aktenzeichen":"14 A 956/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu je 1/4. \nAußergerichtliche Kosten des beigeladenen Landes sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungs-verfahren auf 32.000,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\n1. Die von den Klägern geltend gemachten ernstliche Zweifel an der Richtigkeit \ndes Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Option der Klägerin zu 1. für die russische \nNationalität bei der Erteilung ihres ersten Inlandspasses als Gegenbekenntnis zur \ndeutschen Volkszugehörigkeit gewertet und den Einfluss ihres Vaters bei dieser \nEntscheidung für nicht so erheblich erachtet, dass ihm eine ihre freie \nWillensbetätigung ausschließende Wirkung zugekommen wäre. Die Auffassung des \nVerwaltungsgerichts stimmt im rechtlichen Ausgangspunkt mit der - im angegriffenen \nUrteil zum Teil bereits zitierten - ständigen Rechtsprechung des 2. Senats des \nerkennenden Gerichts und der des Bundesverwaltungsgerichts überein.\n\n5\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. November \n2001 - 2 A 3833/00 -; Urteil vom 22. November 2000 \n- 2 A 2764/98 -, bestätigt durch BVerwG, Beschluss \nvom 10. September 2001 - 5 B 17.01 -; Urteil vom \n13. September 2000 - 2 A 4261/99 -.\n\n6\n\nDanach liegt ein Gegenbekenntnis dann nicht vor, wenn der Erklärende sich in einem \ndie Freiheit der Willensbildung ausschließenden Zustand befand, weil die Erklärung \ndurch unmittelbare körperliche Gewalt unter Ausschluss jeden \nEntscheidungsspielraumes hervorgebracht wurde. Gleiches dürfte nach dieser \nRechtsprechung auch gelten, wenn auf den Erklärenden ein solch starker \npsychischer Druck ausgeübt wurde, dass dadurch der Erklärende in eine psychische \nZwangslage geriet, in der seine abgegebene Erklärung als unter völligem Ausschluss \nder Freiheit der Willensentschließung erfolgt anzusehen ist. Jedoch liegt eine solche \nSituation nicht schon dann vor, wenn der Erklärende sich aufgrund massiver \nEinflussnahme Dritter einem allgemeinen psychischen Druck ausgesetzt sah, seine \nErklärung in einem bestimmten Sinne abzugeben. Denn die Entscheidung für oder \ngegen eine bestimmte Nationalität unterliegt immer verschiedenartigen familiären \noder außerfamiliären Einflüssen, die als bloße Motive für oder gegen eine bestimmte \nEntscheidung in die Entscheidungsfindung einfließen. Gibt der Erklärende solchen \nauf ihn einwirkenden Zwängen nach, manifestiert sich gerade der prägende Eindruck \neines Elternteils oder anderer Personen auf den Erklärenden.\n\n7\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat diese Auffassung in dem angeführten \nBeschluss vom 10. September 2001 geteilt und ausgeführt, dass von einem nicht \nfreiwilligen Bekenntnis zum nichtdeutschen Volkstum nur bei \"völligem Ausschluss \nder Freiheit der Willensentschließung\" ausgegangen werden könne.\n\n8\n\nDas Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung keinen anderen \nrechtlichen Maßstab angelegt als den, der sich aus dieser Rechtsprechung ergibt, \nder auch der erkennende Senat zustimmt.\n\n9\n\nAuch die Anwendung dieses Maßstabes durch das Verwaltungsgericht begegnet \nkeinen ernstlichen Zweifeln.\n\n10\n\nAus dem Vortrag der Kläger und aus der Aussage der vom Verwaltungsgericht \nangehörten Familienangehörigen ergab sich zwar, dass vom Vater der Klägerin zu 1. \n- der im Übrigen weißrussischer Volkszugehöriger war - ein bestimmender Einfluss \nausgeübt worden ist, sich für die Eintragung der russischen Nationalität zu \nentscheiden. Es sind jedoch keine Angaben dahin gehend gemacht worden, dass \nder Vater der Klägerin zu 1. im Zusammenhang mit der Wahl der Nationalität Gewalt \nangewandt oder mit Gewaltanwendung ernsthaft gedroht hätte. Auch wenn die \nVermutung der Mutter der Klägerin zu 1. zuträfe, dass der Vater den Passantrag \nausgefüllt und die Klägerin zu 1. ihn \"lediglich\" unterschrieben hätte, gilt nichts \nanderes. Maßgebliche Willenserklärung durch die Klägerin zu 1. ist ihre Unterschrift, \nmit der sie sich den Antragsinhalt zu Eigen macht. Im Zulassungsantrag wird weder \nein anderer Sachverhalt dargelegt noch werden anderweitige \nErkenntnismöglichkeiten beschrieben.\n\n11\n\nDie Ausführungen, mit denen die Kläger ernstliche Zweifel an der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts vortragen, dass das Verhalten der Klägerin zu 1. und die \nÄnderung der Nationalitäteneintragung in ihrem Inlandspass in \"deutsch\" keine \nrelevante Revidierung des früheren Gegenbekenntnisses sei, vermögen solche \nZweifel schon deshalb nicht zu begründen, weil sie durch die Rechtsentwicklung \nüberholt sind.\n\n12\n\n§ 6 Abs. 2 S. 1 BVFG in der Fassung des Gesetzes zur Klarstellung des \nSpätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz -- SpStatG) vom 30. August 2001 \n(BGBl I S. 2266), der für die Zugehörigkeit zum deutschen Volkstum verlangt, dass \nsich die betreffende Person bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete nur \nzum deutschen Volkstum bekannt hat, hat damit die Revidierung eines \n\"Gegenbekenntnisses\" ausgeschlossen (vgl. BTDrucks 14/6310 S. 6). In \nErmangelung einer gesetzlichen Überleitungsvorschrift gilt dies auch für noch nicht \nabgeschlossene Aufnahmeverfahren wie das der Kläger. Diese Auslegung des \nGesetzes sowie der Grundsatz, dass hierin keine verfassungsrechtlich unzulässige \nRückwirkung liegt, ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes \ngeklärt.\n\n13\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. März 2002 \n- 5 B 60.01 - und vom 19. April 2002 - \n5 B 33.02 -.\n\n14\n\nSoweit die Kläger auf die vertriebenenrechtlichen Entscheidungen hinsichtlich \nder als deutsche Volkszugehörige anerkannten Familienangehörigen der Klägerin zu \n1. hinweisen, führt das ebenfalls nicht weiter. Diese Entscheidungen haben, selbst \nwenn sie der Rechtslage entsprochen haben, keine Bindungswirkung für die \nBeurteilung des Aufnahmebegehrens der Klägerin zu 1.\n\n15\n\nZu der außerdem geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der \nRechtssache haben die Kläger nichts vorgetragen..\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO iVm. § 100 ZPO, \n§ 162 Abs. 3 VwGO, die Wertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG in der hier \nnoch anzuwendenden, vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung.\n\n17\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG).\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295305","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-11-21/14-a-956-01","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295305","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295305","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-11-21/14-a-956-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295305","retrieved":"2026-07-09 03:17:25.313313+00:00"}}