{"status":"available","doknr":"OLD295306","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1121.11D32.02AK.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-11-21","aktenzeichen":"11 D 32/02.AK","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird als unzulässig abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss vom \n19. September 1997, mit dem der Beklagte den Plan für den Ausbau eines Teilstücks \nder Bundesautobahn (A) 3 festgestellt hat.\n\n3\n\nDie Klägerin ist seit Juni 2001 als Alleineigentümerin der Grundstücke \nGemarkung S. Flur 9 Flurstücke 12 - mit dem Wohnhaus T. weg 51 - und 39 \nim Grundbuch eingetragen. Rechtsvorgänger im Eigentum waren Q. und F. \nV. bezüglich des Flurstücks 12 und hinsichtlich der Parzelle 39 Herr K. \nV. ; auf Grund Erbfolge wurde im Oktober 1996 das Eigentum an dem Flurstück \n39 zunächst auf die Klägerin und ihre Schwester in Erbengemeinschaft im \nGrundbuch umgeschrieben. Das Flurstück 12 ist 4435 qm groß; von ihm werden \nausweislich der planfestgestellten Unterlagen 700 qm als für den Träger der \nStraßenbaulast zu erwerbende Fläche dauernd in Anspruch genommen und weitere \n300 qm als vorübergehende Inanspruchnahme in der Nutzung beschränkt. Von dem \n602 qm großen Flurstück 39 sollen 95 qm als für den Träger der Straßenbaulast zu \nerwerbende Fläche dauernd in Anspruch genommen werden.\n\n4\n\nDas Planfeststellungsverfahren nahm folgenden Verlauf: Mit Schreiben vom \n28. März 1996 leitete der frühere Vorhabenträger (Landschaftsverband S. ) der \nBezirksregierung L. die Planunterlagen mit der Bitte um Durchführung des \nAnhörungsverfahrens zu. Die Planunterlagen wurden nach vorheriger öffentlicher \nBekanntmachung, die unter anderem einen Hinweis auf § 17 Abs. 4 FStrG enthielt, in \nder Zeit vom 29. April 1996 bis zum 25. Mai 1996 bei der Gemeinde S. öffentlich \nausgelegt. Weder die Klägerin noch ihre Rechtsvorgänger haben gegen die \nausgelegte Planung Einwendungen erhoben.\n\n5\n\nDer Beklagte stellte mit Planfeststellungsbeschluss vom 19. September 1997 die \nangegriffene Straßenbaumaßnahme fest. Der Planfeststellungsbeschluss wurde \nnach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung mit einer Ausfertigung der \nPlanunterlagen vom 18. November 1997 bis zum 2. Dezember 1997 bei der \nGemeinde S. zur allgemeinen Einsicht ausgelegt.\n\n6\n\nDie Klägerin hat gegen diesen Planfeststellungsbeschluss am 14. Februar 2002 \nbeim Verwaltungsgericht Köln Klage erhoben. Das Verwaltungsgericht hat sich mit \nBeschluss vom 8. April 2002 für unzuständig erklärt und die Sache auf Antrag der \nBeteiligten an das erkennende Oberverwaltungsgericht verwiesen.\n\n7\n\nDie Klägerin macht im Wesentlichen geltend: Ihre Klage sei zulässig. Der \nPlanfeststellungsbeschluss sei ihr bis heute nicht ordnungsgemäß zugestellt worden. \nEin solcher Beschluss hätte auch ihr bzw. ihren Rechtsvorgängern als \"bekannten \nBetroffenen\" individuell zugestellt werden müssen. § 17 Abs. 6 FStrG sei gegenüber \n§ 74 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW keine spezialgesetzliche Bestimmung. Eine \nöffentliche Bekanntmachung sei ebenfalls nicht erfolgt. Der \nPlanfeststellungsbeschluss sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten. Die \nBaumaßnahmen seien weitgehend fertig gestellt. Es sei nicht nur eine \nLärmschutzwand, sondern auch eine Aufschüttung hergestellt worden, die einen \nnoch größeren Teil ihres Grundstücks in Anspruch nehme als eine reine \nLärmschutzwand. Eine Besitzeinweisung oder Entschädigungszahlungen seien nicht \nerfolgt, vielmehr seien Fakten geschaffen worden. Materiell hätte eine \nLärmschutzwand ausgereicht.\n\n8\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n9\n\nden Planfeststellungsbeschluss des Beklagten \nvom 19. September 1997 aufzuheben.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEr macht geltend: Die Klage sei unzulässig, da sie nicht binnen Monatsfrist nach \nortsüblicher Bekanntmachung des Planfeststellungsbeschlusses erhoben worden \nsei. Die Rechtsvorgänger der Klägerin oder diese selbst hätten keine Einwendungen \nerhoben. Deshalb habe der Planfeststellungsbeschluss nach der speziellen \nRegelung des § 17 Abs. 6 FStrG nicht besonders zugestellt werden müssen.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens 11 K 953/00 VG \nKöln, auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, der \nBezirksregierung L. und des Landesbetriebes Straßen Nordrhein-Westfalen (ehem. \nLandschaftsverband S. ) sowie auf die planfestgestellten Unterlagen verwiesen; \nsie waren sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n14\n\nDie Klage ist unzulässig, weil sie verspätet erhoben worden ist.\n\n15\n\nDie Klage ist verfristet. Die Klägerin hat die Klagefrist von einem Monat nach \nBekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses versäumt (vgl. § 74 Abs. 1 VwGO). \n\n16\n\nDie Beurteilung der Frage, ob der Planfeststellungsbeschluss vom \n19. September 1997 auch der Klägerin gegenüber rechtswirksam bekannt gegeben \nworden ist, hat auf der Grundlage des § 17 Abs. 6 FStrG in der Fassung der \nBekanntmachung vom 19. April 1994 (BGBl. I S. 854), im maßgeblichen Zeitpunkt \nder Planfeststellung zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juni 1997 (BGBl. I \nS. 1452), zu erfolgen; diese Bestimmung gilt derzeit unverändert fort. Hiernach ist der \nPlanfeststellungsbeschluss dem Träger des Vorhabens und denjenigen, über deren \nEinwendungen entschieden worden ist, mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen; die \nVorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze über die Bekanntgabe von \nPlanfeststellungsbeschlüssen bleiben im übrigen unberührt.\n\n17\n\nDie Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses erfolgte der Klägerin \ngegenüber dadurch, dass gemäß § 17 Abs. 6, zweiter Halbsatz FStrG i. V. m. § 74 \nAbs. 4 Sätze 2 und 3 VwVfG NRW in der Fassung des Gesetzes vom 22. November \n1994 (GV. NRW. S. 1064) eine Ausfertigung dieses Planfeststellungsbeschlusses \nnach vorheriger ortsüblicher Bekanntmachung in der Zeit vom 18. November 1997 \nbis zum 2. Dezember 1997 bei der Gemeinde S. zur Einsicht ausgelegen \nhat.\n\n18\n\nEine besondere, individuelle Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses mit \nRechtsbehelfsbelehrung an die Klägerin war nicht erforderlich. Nach dem \neindeutigen Wortlaut des § 17 Abs. 6, erster Halbsatz FStrG muss der \nPlanfeststellungsbeschluss mit Rechtsbehelfsbelehrung neben dem Vorhabenträger \nnur denjenigen (förmlich) zugestellt werden, über deren Einwendungen entschieden \nworden ist. Einwendungen gegen die Planung sind weder von den vormaligen \nGrundstückseigentümern als Rechtsvorgängern der Klägerin noch von dieser selbst \nerhoben worden. Diese Tatsache ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Das Fehlen \nvon Einwendungen ergibt sich auch aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen \nder Anhörungsbehörde (Bezirksregierung L. ) und des Beklagten (vgl. Beiakte Heft \n3, Leiste \"Einwendungen\" - keine private Einwendungen dokumentiert -, und Bericht \nder Bezirksregierung L. an den Beklagten vom 20. November 1996 in der Beiakte \nHeft 5). Schließlich hat anläßlich der Grunderwerbsverhandlungen ein früherer \nBevollmächtigter der Klägerin, der zur Rechtsanwaltssozietät L. und Partner \ngehörende Rechtsanwalt H. , bei persönlicher Anwesenheit der Klägerin in einem \nOrtstermin es \"beklagt, dass Einwendungen seitens der Frau T. zur \nPlanfeststellung nicht fristgerecht erfolgt seien\". Auch wurde dieser Bevollmächtigte \ndarauf hingewiesen, dass nach Rechtskraft des Planfeststellungsbeschlusses \nEinwendungen nicht mehr geltend gemacht werden können (vgl. Aktenvermerk des \njetzigen Vorhabenträgers - Landesbetrieb Straßen Nordrhein-Westfalen - vom \n9. April 2001 in der Beiakte Heft 7).\n\n19\n\nDas Erfordernis einer besonderen Zustellung an die Rechtsvorgänger der \nKlägerin bzw. an die Klägerin selbst ergab sich auch nicht aus § 74 Abs. 4 Satz 1 \nVwVfG NRW, wonach der Planfestellungsbeschluss zusätzlich auch den \"bekannten \nBetroffenen\" zuzustellen ist. Diese Vorschrift findet nur dann Anwendung, wenn und \nsoweit Fachplanungsgesetze keine inhaltsgleichen oder (ganz bzw. teilweise) \nentgegenstehenden Rechtsvorschriften enthalten.\n\n20\n\nVgl. Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs \n(Hrsg.), Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, \n6. Aufl. (2001), § 74 Rdnr. 114; siehe auch Dürr, in \nKodal/Krämer (Hrsg.), Kap. 35 Rdnr. 13.31, \nS. 1147.\n\n21\n\n§ 17 Abs. 6, erster Halbsatz FStrG ist im Verhältnis zu § 74 Abs. 4 Satz 1 VwVfG \nNRW eine solche spezialgesetzliche Regelung mit einem eindeutigen Wortlaut. \n\nEs entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers des Bundesfernstraßenrechts, \ndass neben dem Vorhabenträger und denjenigen, über deren Einwendungen \nentschieden worden ist, der Planfeststellungsbeschluss nicht zusätzlich auch den \nbekannten Betroffenen zuzustellen ist. § 17 Abs. 6, erster Halbsatz FStrG geht \nzurück auf die inhaltsgleiche Bestimmung des § 18a Abs. 4 Satz 1 FStrG in der \nFassung des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßenrechts (2. \nFStrGÄndG) vom 4. Juli 1974, BGBl. I S. 1401. Diese Bestimmung hatte ihre \nFassung im Wesentlichen auf Vorschlag des Bundesrates erhalten. Der Bundestag \nhat lediglich die Zustellung an den Träger der Straßenbaulast hinzugefügt. \nDemgegenüber hat der Bundesrat die erweiterte Fassung des Regierungsentwurfs \nabgelehnt, in der zusätzlich die Zustellung an die bekannten Betroffenen vorgesehen \nwar.\n\n22\n\nVgl. BT-Drucks. 7/1265, S. 11 und 23 einerseits \nsowie S. 31 f. andererseits; BT-Drucks. 7/1828, S. 5 \nund 23; BT-Drucks. S. 7/2152; siehe auch Schroeter, \nin: Marschall/Schroeter/Kastner (Hrsg.), \nBundesfernstraßengesetz, Kommentar, 4. Aufl. \n(1977), § 18a Rdnr. 6.1.\n\n23\n\nAuf Grund der Reform des Bundesfernstraßenrechts durch das Dritte \nRechtsbereinigungsgesetz vom 28. Juni 1990, BGBl. I S. 1221, wurde § 17 Abs. 6 \nFStrG unter gleichzeitiger Aufhebung unter anderem des § 18a FStrG a. F. neu \ngefasst (vgl. Bekanntmachung der Neufassung des Bundesfernstraßengesetzes vom \n8. August 1990, BGBl. I S. 1714). Seither war bzw. ist § 17 Abs. 6 FStrG n. F. \nunverändert in allen weiteren Fassungen des Bundesfernstraßengesetzes enthalten. \nDie Regelung, dass ebenso wie bei § 18a Abs. 4 Satz 1 FStrG a. F. auch in § 17 \nAbs. 6 FStrG der Kreis der Zustellungsempfänger nicht auf die \"bekannten \nBetroffenen\" erweitert wurde, geht erneut auf den Bundesrat zurück. Entgegen dem \nGesetzentwurf der Bundesregierung hatte der Bundesrat als damals geplanten \nAbsatz 7 im Wesentlichen den Wortlaut des heutigen Absatzes 6 des \nFernstraßengesetzes vorgeschlagen. Zur Begründung ist ausgeführt: \n\n24\n\n\"Die Regelung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 18a \nAbs. 4 Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes. Die \nVerwaltungsverfahrensgesetze sehen die Zustellung des \nPlanfeststellungsbeschlusses mit Rechtsbehelfsbelehrung auch an \n´bekannte Betroffene´ vor. Soweit deren Einwendungen nach § 17 Abs. 5 \nn. F. FStrG ausgeschlossen sind, ist dies entbehrlich. Auch ohne die \nEinführung der materiellen Präklusion ist diese Regelung aus Gründen der \nRechtssicherheit erforderlich. Der Kreis der ´bekannten Betroffenen´ im \nSinne des Gesetzes ist bei Straßenbauvorhaben nicht mit Sicherheit zu \nbestimmen. Deshalb ist die Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses \nwie bisher auf diejenigen zu beschränken, die Einwendungen erhoben \nhaben. Andernfalls wäre der Planfeststellungsbeschluss in vielen Fällen \nauf lange Zeit anfechtbar, da die Rechtsbehelfsfrist nicht in Gang gesetzt \nwird. Diese Rechtsunsicherheit ist angesichts der in der Regel hohen \ninvestiven Kosten aus Gründen des öffentlichen Interesses nicht \nvertretbar\". \n\n25\n\nDie Bundesregierung hat diesem Vorschlag mit einer klarstellenden Ergänzung \nzugestimmt.\n\n26\n\nVgl. BT-Drucks. 11/4310, S. 96 ff., einerseits und \n11/4311, S. 16 ff., andererseits; siehe auch \nBeschlussempfehlung und Bericht des \nInnenausschusses, BT-Drucks. 11/6805, S. 20.\n\n27\n\nDas nach § 17 Abs. 6, erster Halbsatz FStrG fehlende Erfordernis einer Zustellung \ndes Planfestellungsbeschlusses gemäß § 74 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW auch an die \n\"bekannten Betroffenen\" ergibt sich ebensowenig aus dem Verweis in § 17 Abs. 6, \nzweiter Halbsatz FStrG. Hiernach bleiben die Vorschriften der \nVerwaltungsverfahrensgesetze über die Bekanntgabe von \nPlanfeststellungsbeschlüssen im übrigen unberührt. Aus der Formulierung \"im \nübrigen\" ergibt sich, dass eine Anwendung der allgemeinen \nverwaltungsverfahrensrechtlichen Regelungen über die Bekanntgabe von \nPlanfeststellungsbeschlüssen nur erfolgt, soweit nicht bereits das \nBundesfernstraßengesetz eine abschließende und besondere Bestimmung - hier: \n§ 17 Abs. 6, erster Halbbsatz FStrG - trifft. Unberührt bleiben unter anderem die \nRegelungen für die Bekanntgabe des Planfeststellungsbeschlusses gegenüber den \nübrigen Betroffenen durch Offenlegung nach § 74 Abs. 4 Sätze 2 und 3 VwVfG NRW \nsowie für die Möglichkeit einer öffentlichen Bekanntgabe nach Absatz 5 der \nvorgenannten Bestimmung bei Vorliegen der dort normierten Voraussetzungen.\n\n28\n\nDer verschiedentlich im Schrifttum vertretenen Auffassung, ein \nfernstraßenrechtlicher Planfeststellungsbeschluss sei auch den \"bekannten \nBetroffenen\" zuzustellen\n\n29\n\n- vgl. etwa Kühling, Fachplanungsrecht, 1. Aufl. \n(1988), Rdnr. 329; Ronellenfitsch, in: \nMarschall/Schroeter/Kastner (Hrsg.), \nBundesfernstraßengesetz, Kommentar, 5. Aufl. \n(1998), § 17 Rdnr. 183 -; \n\n30\n\nkann nach dem vorstehend Dargelegten nicht gefolgt werden. Im übrigen wird in den \nzitierten Literaturhinweisen für die dem Wortlaut und der Systematik des Gesetzes \nzuwider laufende Meinung keine Begründung gegeben.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf den §§ 167 VwGO, 708 \nNr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO.\n\n32\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n33\n\nR e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g : \n\n34\n\nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten \nwerden.\n\n35\n\nDie Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster (Postfachanschrift: Postfach 63 09, \n48033 Münster), innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen. \nSie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.\n\n36\n\nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung dieses \nUrteils zu begründen. Die Begründung ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche \nBedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der der Beschluss \nabweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.\n\n37\n\nDie Beschwerde kann nur durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an \neiner deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit \nBefähigung zum Richteramt eingelegt und begründet werden; juristische Personen \ndes öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder \nAngestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, \nGebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum \nRichteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen \nSpitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.\n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295306","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-11-21/11-d-32-02-ak","cited_norms":[{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295306","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295306","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-11-21/11-d-32-02-ak","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295306","retrieved":"2026-07-09 03:17:25.395695+00:00"}}