{"status":"available","doknr":"OLD295327","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1120.8A940.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-11-20","aktenzeichen":"8 A 940/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage \nzurückgenommen hat; insoweit wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom \n16. Januar 2002 für unwirksam erklärt.\n\nSoweit die Klage noch anhängig ist, wird auf die Berufung der Klägerin das Urteil \ndes Verwaltungsgerichts Köln vom 16. Januar 2002 abgeändert. Die Beklagte wird \nverurteilt, an die Klägerin 76,69 EUR (= 150 DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 6. Mai \n2000 zu zahlen. \n\nDie weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz mit \nAusnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst \ntragen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\nTatbestand:\n\n2\n\nDer Beigeladene zu 1. leistete bei dem Beigeladenen zu 2., einer anerkannten\nBeschäftigungsstelle des Zivildienstes, einen Teil seines Zivildienstes ab. Am\n13. September 1996 verursachte er als Fahrer eines Pkw des Beigeladenen zu 2. in\nC. nach einem Rotlichtverstoß einen Unfall mit Sachschaden. Die Klägerin, bei\nder der Beigeladene zu 2. für das Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung\nabgeschlossen hatte, zahlte an den Beigeladenen zu 2. wegen des Unfalls\n10.409,90 DM, nämlich 10.800 DM für den Totalschaden sowie 259,90 DM\nAbschleppkosten abzüglich der Selbstbeteiligung des Beigeladenen zu 2. in Höhe\nvon 650 DM. Einen Teilbetrag in Höhe von 5000 DM machte die Klägerin zunächst\nbei dem Beigeladenen zu 1. geltend. Dieser lehnte eine Zahlung ab, unterrichtete die\nBeklagte und führte aus, er habe den Unfall nicht grob fahrlässig verursacht, weil er\nwährend seiner Tätigkeit bei dem Beigeladenen zu 2. unter starkem Stress und\nZeitdruck gestanden habe. Mit Schreiben vom 22. April 1997, zugegangen am 5. Mai\n1997, wandte sich die Klägerin an die Beklagte und forderte sie - zuletzt unter\nFristsetzung bis zum 10. März 1999 - auf, ihre Aufwendungen zu ersetzen. Diese\nweigerte sich, den geforderten Betrag zu erstatten, und teilte der Klägerin mit, dass\nihr eine Regressforderung gegen den Beigeladenen zu 1. aus übergeleitetem Recht\nnicht zustehe. § 34 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Zivildienst der\nKriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ZDG -) räume nur ihr, der Beklagten,\nund nicht dem Beigeladenen zu 2. einen Ersatzanspruch gegen den Beigeladenen\nzu 1. ein.\n\n3\n\nAm 8. Mai 1999 hat die Klägerin Klage erhoben und vorgetragen: Der\nBeigeladene zu 1. habe den Unfall grob fahrlässig verursacht. Daher sei er nicht in\nden Versicherungsschutz der bestehenden Kaskoversicherung einbezogen und dem\nBeigeladenen zu 2. grundsätzlich zum Schadensersatz verpflichtet. Dieser Anspruch\nsei auf sie übergegangen. Der Umstand, dass aufgrund der Sonderregelung des\n§ 34 ZDG nicht die Beschäftigungsstelle, sondern nur die Beklagte einen Anspruch\ngegen einen Zivildienstleistenden geltend machen könne, lasse den Ersatzanspruch\nnicht entfallen. Es könne im Rechtssystem keinen Fall geben, in dem ein anderer\ngrob fahrlässig oder vorsätzlich einem Dritten Schaden zufüge und dieser Dritte den\nangerichteten Schaden nicht erstattet erhalte. Es könne nicht richtig sein, dass\nZivildienstleistende Haftungsprivilegien erhielten, die es ansonsten im gesamten\nRechtssystem nicht gebe. Jedenfalls sei sie im Wege der Drittschadensliquidation\nanspruchsberechtigt. Nach Übergang des Ersatzanspruchs des Beigeladenen zu 2.\nkönne sie gegenüber der Beklagten eine Erstattung in Höhe des Fahrzeugschadens\nbeanspruchen; die Beklagte könne ihrerseits wegen der von ihr zu übernehmenden\nAufwendungen beim Beigeladenen zu 2. Regress nehmen. Als Anspruchsgrundlage\nkomme auch ein Ersatzanspruch aus dem verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnis\nzwischen dem Beigeladenen zu 2. und der Beklagten in Betracht. Ein\nHaftungsausschluss sei nicht wirksam vereinbart worden. Darüber hinaus habe sie\nsich die Regressansprüche des Beigeladenen zu 2. auch abtreten lassen. Hierzu hat\ndie Klägerin die Abtretungserklärung des Beigeladenen zu 2. vom 9. April 2001\nvorgelegt, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird.\n\n4\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n5\n\n1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 10.409,90 DM\nnebst 4 % Zinsen seit dem 11. März 1999 zu zahlen,\n\n6\n\nhilfsweise die Beklagte zu verurteilen, den ihr aus\nAnlass des Unfallgeschehens vom 13. September\n1996 zustehenden Regressanspruch gemäß § 34\nZDG in Höhe von 450 DM gegenüber dem\nBeigeladenen zu 1. geltend zu machen.\n\n7\n\n2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr\ndenjenigen Schaden zu ersetzen, der ihr daraus\nentsteht, dass die Beklagte den ihr gegenüber dem\nBeigeladenen zu 1. zustehenden\nSchadensersatzanspruch anlässlich des\nUnfallgeschehens vom 13. September 1996 nicht\ngeltend gemacht hat, auch an die Klägerin nicht\nabgetreten hat, und im Übrigen keine\nverjährungsunterbrechenden Maßnahmen gegenüber\ndem Beigeladenen zu 1. ergriffen hat.\n\n8\n\n3.\n\n9\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie trägt vor: Ersatzansprüche aus dem verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnis\nzwischen dem Beigeladenen zu 2. und ihr seien nicht gegeben. Insoweit sei nach\ndem Leitfaden für die Durchführung des Zivildienstes ein Haftungsausschluss\nvereinbart. Auch sei die Klägerin keine Dritte im Sinne einer Drittschadensliquidation.\nEinen Anspruch gegen den Beigeladenen zu 1. habe sie entsprechend ihrer\nRichtlinie über die Einziehung von Schadensersatzforderungen des Bundes aus dem\nZivildienstverhältnis (Einziehungsrichtlinie) vom 8. Januar 1993 (232-77721) schon\ndeshalb nicht geltend gemacht, weil ein Schaden des Beigeladenen zu 2. wegen der\nvon der Klägerin erbrachten Leistungen nicht gegeben sei. Darüber hinaus habe der\nBeigeladene zu 1. den Unfall nicht grob fahrlässig verursacht. Wenn der Beigeladene\nzu 1. eine grob fahrlässige Dienstpflichtverletzung begangen hätte, läge ein Fall\nunterdurchschnittlicher Schwere - B.I.2 der Einziehungsrichtlinie - vor, so dass die\nkonkrete Ersatzpflicht auf 150 DM festgesetzt worden wäre.\n\n12\n\nDie Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.\n\n13\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 16. Januar 2002 -\nzugestellt am 31. Januar 2002 - abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt,\ndass der Klägerin der mit dem Antrag zu 1. geltend gemachte Zahlungsanspruch\nnicht zustehe. Sie könne nur in Rechte eingetreten sein, die dem Beigeladenen zu 2.\nzustünden. Dieser habe jedoch keine Zahlungsansprüche gegen die Beklagte. Ein\nvertraglicher Anspruch sei nicht gegeben, weil die Beklagte ihre Pflichten aus dem\nverwaltungsrechtlichen Schuldverhältnis erfüllt habe. Sie habe angeordnet, dass die\nBeschäftigungsstellen für den Fall der Nutzung von Kraftfahrzeugen durch\nZivildienstleistende eine Vollkaskoversicherung abzuschließen hätten. Der\nBeigeladene zu 1. könne auch nicht als Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfe der\nBeklagten angesehen werden. Soweit ein Anspruch aus einer\nDrittschadensliquidation in Betracht komme, gehe dieser ins Leere, weil die Beklagte\nnichts vom Beigeladenen zu 1. erlangt habe. Auch der Hilfsantrag und der Antrag zu\n2. seien unbegründet. Aus dem verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnis zwischen\ndem Beigeladenen zu 2. und der Beklagten könne die Beklagte grundsätzlich\nverpflichtet sein, einen Anspruch nach § 34 ZDG gegen den Beigeladenen zu 1.\ngeltend zu machen bzw. bei Unterlassen Schadensersatz zu leisten. Ob ein solcher\nAnspruch übergehen könne, sei unerheblich. Denn die Erwägung der Beklagten, von\neiner Inanspruchnahme des Beigeladenen zu 1. abgesehen zu haben, weil vom\nBeigeladenen zu 2. kein Schaden geltend gemacht worden sei, sei nicht zu\nbeanstanden. Ein solcher Anspruch sei auch nicht Streitgegenstand. Die Erwägung\nder Klägerin, es könne keinen Fall geben, in dem ein anderer grob fahrlässig oder\nvorsätzlich einem Dritten Schaden zufüge und dieser Dritte den angerichteten\nSchaden nicht erstattet erhalte, rechtfertige kein anderes Ergebnis. § 34 ZDG\nermögliche es sehr wohl, einen Zivildienstleistenden in diesem Fall wegen des\nverbliebenen Schadens in Anspruch zu nehmen. Zudem seien aber auch die\nBesonderheiten des Zivildienstverhältnisses zu berücksichtigen, die es rechtfertigten,\nder Beschäftigungsstelle einen unmittelbaren Anspruch zu versagen.\n\n14\n\nAuf den Antrag der Klägerin vom 27. Februar 2002 hat der Senat die Berufung\ndurch Beschluss vom 11. Juli 2002 zugelassen.\n\n15\n\nZur Begründung ihrer Berufung hat die Klägerin ihr bisheriges Vorbringen vertieft.\nEs sei allgemein anerkannt, dass § 278 BGB auch in einem öffentlich-rechtlichen\nSchuldverhältnis anwendbar sei. Die Beklagte sei im Rahmen dieses Verhältnisses\nverpflichtet gewesen, dafür Sorge zu tragen, dass die ihr unterstehenden\nZivildienstleistenden im Dienst keine Schäden verursachten. Der Umstand, dass die\nBeklagte den Beigeladenen zu 2. verpflichtet habe, eine Vollkaskoversicherung\nabzuschließen, zeige, dass sie sich ihrer Verpflichtung, für schuldhaft von\nZivildienstleistenden verursachte Schäden aufkommen zu müssen, bewusst\ngewesen sei. Da der Beigeladene zu 1. den Schaden grob fahrlässig verursacht\nhabe, sei sie nicht verpflichtet, letztlich den angerichteten Schaden zu übernehmen.\nEine solche Risikoausweitung habe sie nicht übernommen und dafür auch keine\nPrämie erhalten.\n\n16\n\n§ 34 ZDG beschränke nicht die Höhe der Ersatzforderung. Es könne nicht zu\nLasten des Geschädigten gehen, wenn die Beklagte von der Geltendmachung ihres\nErsatzanspruchs absehe oder ihn der Höhe nach beschränke. Die allein das\nInnenverhältnis betreffenden Erklärungen der Beklagten könnten keinen Einfluss auf\ndie Haftung der Beklagten haben. Die Beklagte versuche deshalb, diesen\nWertungswiderspruch dadurch zu lösen, dass sie ihrerseits mit den\nBeschäftigungsstellen einen Haftungsausschluss vereinbare. Für den Fall einer\nsolchen Vereinbarung wäre sie, die Klägerin, unter dem Gesichtspunkt der\nGefahrerhöhung von ihrer Leistungspflicht gegenüber dem Beigeladenen zu 2. frei\ngeworden. Denn der Versicherungsnehmer könne nicht durch zusätzliche\nAbsprachen das nach der Rechtslage vom Versicherer abzudeckende Risiko\nerweitern. Dass der Beklagten hier der Haftungsausschluss misslungen sei bzw.\ndieser versehentlich unterblieben sei, könne nicht dazu führen, dass der Geschädigte\naufgrund einer von ihm nicht zu beeinflussenden Entscheidung und einer einseitigen\nHandhabung der Beklagten den Schaden in vollem Umfang selbst tragen\nmüsse.\n\n17\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat die Kläger den hilfsweise gestellten\nKlageantrag zu 1. sowie den Klageantrag zu 2. nicht mehr weiter verfolgt. Die\nBeklagte hat hierzu ihr Einverständnis erklärt.\n\n18\n\nDie Klägerin beantragt nunmehr ,\n\n19\n\ndas erstinstanzliche Urteil zu ändern und die Beklagte zu\nverurteilen, an sie 10.409,90 DM nebst 4 % Zinsen seit\ndem 11. März 1999 zu zahlen.\n\n20\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n22\n\nDie Beigeladenen stellen keinen Antrag.\n\n23\n\nDer Beigeladene zu 1. beruft sich schriftsätzlich auf eine Verjährung etwaiger\nAnsprüche der Beklagten.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug\ngenommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen\nVerwaltungsvorgänge der Beklagten.\n\n25\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n26\n\nNachdem die Klägerin die Klage hinsichtlich des ursprünglich hilfsweise gestellten\nKlageantrags zu 1. und des Klageantrags zu 2. zurückgenommen hat und die\nBeklagte ihre Einwilligung hierzu erklärt hat, ist das Verfahren insoweit einzustellen\nund das angefochtene Urteil in diesem Umfang für wirkungslos zu erklären (§§ 92\nAbs. 3 Satz 1, 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO).\n\n27\n\nDie zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin hat nur in\nHöhe von 150 DM Erfolg; das Verwaltungsgericht hat die Klage soweit sie noch\nanhängig ist, im Übrigen zu Recht abgewiesen. Der Klägerin, die nur Ansprüche\ngeltend machen kann, die nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG auf sie übergegangen oder\nihr von dem Beigeladenen zu 2. abgetreten worden sind, steht der geltend gemachte\nZahlungsanspruch gegen die Beklagte nur in dieser Höhe zu.\n\n28\n\n1. Von vornherein nicht in Betracht zu ziehen ist ein Anspruch des Beigeladenen\nzu 2. gegen die Beklagte aus § 839 BGB iVm Art. 34 GG, für den ausschließlich der\nordentliche Rechtsweg gegeben wäre, Art. 34 Satz 3 GG, § 17 Abs. 2 GVG.\nVgl. hierzu BGH, Urteile vom 12. Dezember 1991 - III\nZR 18/91 -, BGHZ 116, 312, und vom 16. Mai 1983 -\nIII ZR 78/82 -, BGHZ 87, 253 = JZ 1983, 764 mit\n(abweichender) Anmerkung von Papier; OLG Köln,\nUrteil vom 25. Juni 2001 - 7 U\n172/00 -, DVBl 2001, 1776.\n\n29\n\n2. Eine Inanspruchnahme der Beklagten nach § 823 Abs. 1, § 831 BGB scheidet\nschon deshalb aus, weil der Beigeladene zu 1. von der Beklagten zu keiner\nVerrichtung bestellt gewesen ist. Verrichtungsgehilfe im Sinne des § 831 Abs. 1 BGB\nist, wem von einem anderen, in dessen Einflussbereich er allgemein oder im\nkonkreten Fall und zu dem er in einer gewissen Abhängigkeit steht, eine Tätigkeit\nübertragen worden ist.\n\n30\n\nVgl. BGH, Urteil vom 12. Juni 1997 - I ZR 36/95-,\nMDR 1998, 300; Palandt, BGB, 61. Aufl., § 831 Rdnr 6.\nDiese Voraussetzungen liegen im Verhältnis zwischen dem Beigeladenen zu 1. und\nder Beklagten nicht vor. Der Beigeladene zu 1. unterlag bei seiner konkreten\nTätigkeit allein den Weisungen des Beigeladenen zu 2. Die allgemeine\nWeisungsbefugnis des Bundes tritt dahinter zurück. Der Beigeladene zu 1. kann\ndaher bei der den Schaden verursachenden Autofahrt nur als Verrichtungsgehilfe\ndes Beigeladenen zu 2. tätig geworden sein.\n\n31\n\nVgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 1983, a.a.O.\n\n32\n\n3. § 6 ZDG kommt als Grundlage für einen Anspruch des Beigeladenen zu 2.\ngegen die Beklagte auf Ersatz des ihm durch den Beigeladenen zu 1. zugefügten\nSchadens ebenfalls nicht in Betracht. Dabei ist es unerheblich, ob derartige Schäden\nals Verwaltungskosten im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 ZDG angesehen werden\nkönnen. Aus dem Funktionszusammenhang des § 6 ZDG folgt, dass die\nBeschäftigungsstelle die mit der Beschäftigung Zivildienstleistender regelmäßig\nverbundenen Kosten zu tragen hat und dass eine Erstattung durch den Bund nur\nnach Maßgabe von § 6 Abs. 2 und 3 ZDG stattfindet. Der Ersatz von Schäden der\nhier in Rede stehenden Art fällt ersichtlich nicht unter diese Vorschrift.\n\n33\n\nVgl. OVG,Urteil vom 29. September 1993 - 25 A\n2042/91 -, NWVBl 1994, 95; zu den Kosten einer\nHaftpflichtversicherung für einen zivildienstleistenden\nArzt: BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1988 - 8 C\n112.86 -, NVwZ-RR 1989, 486.\n\n34\n\n4. Der Beigeladene zu 2. hat gegen die Beklagte einen Schadensersatzanspruch\nin Höhe von 150 DM aus dem zwischen ihnen bestehenden verwaltungsrechtlichen\nSchuldverhältnis.\n\n35\n\na) Allerdings hat der Beigeladene zu 2. gegen die Beklagte nicht deshalb einen\nSchadensersatzanspruch, weil der Beklagten das Fehlverhalten des Beigeladenen\nzu 1. entsprechend § 278 BGB zuzurechnen wäre.\n\n36\n\nDurch die Anerkennung des Beigeladenen zu 2. als Beschäftigungsstelle des\nZivildienstes nach § 4 ZDG ist zwar ein Schuldverhältnis begründet worden. Die\nsinngemäße Anwendung des vertraglichen Schuldrechts als Ausdruck allgemeiner\nRechtsgedanken auch auf öffentlich-rechtliche Verhältnisse ist geboten, wenn ein\nbesonders enges Verhältnis des Einzelnen zum Staat oder zur Verwaltung begründet\nworden ist und mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ein Bedürfnis für eine\nangemessene Verteilung der Verantwortung innerhalb des öffentlichen Rechts\nvorliegt.\n\n37\n\nVgl. BVerwG, 19. März 1998 - 2 C 6.97 -,\nBVerwGE 106, 272; BGH, Urteil vom 15. Mai 1997 -\nIII ZR 250/95 -, BGHZ 135, 341.\nDas Zusammenwirken des Bundes und eines Trägers der Beschäftigungsstelle bei\nder Gestaltung und Durchführung des Zivildienstes rechtfertigt die Annahme eines\nsolchen Schuldverhältnisses. Der Beigeladene zu 2. ist in die öffentliche Aufgabe\nder Durchführung des Zivildienstes (§ 1 ZDG) nach näherer Maßgabe der\nVorschriften des Zivildienstgesetzes einbezogen worden. Die Anerkennung, die ein\nmitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt ist, enthält eine Beleihung mit hoheitlichen\nBefugnissen gegenüber den Dienstleistenden.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 1998, a.a.O.;\nBGH, Urteil vom 15. Mai 1997, a.a.O.; Ossenbühl,\nStaatshaftungsrecht, 5. Aufl., S. 350.\nDie Beklagte muss sich jedoch das Verschulden des Beigeladenen zu 1. im Rahmen\ndieses Schuldverhältnisses nicht zurechnen lassen. Zwar hat auch im Rahmen eines\nverwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses der Verpflichtete entsprechend dem\nRechtsgedanken des § 278 BGB das Verschulden eines Erfüllungsgehilfen in\ngleicher Weise zu vertreten wie eigenes Verschulden. Erfüllungsgehilfe in diesem\nSinne ist, wer nach den tatsächlichen Gegebenheiten des Falles mit dem Willen des\nVerpflichteten bei der Erfüllung der diesem aus dem verwaltungsrechtlichen\nSchuldverhältnis obliegenden Pflichten als Hilfsperson tätig geworden ist.\n\n39\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 1998, a.a.O.;\nBVerwG, Urteil vom 24. August 1961 - II C 165.59 -,\nBVerwGE 13, 17; BGH, Urteil vom 27. März 1968 -\nVIII ZR 10/66 -, BGHZ 50, 32.\nDer Beigeladene zu 2. war jedoch, als er mit dem Pkw des Beigeladenen zu 2. am\nUnfalltag seinen Dienst versehen hat, kein Erfüllungsgehilfe der Beklagten. Der bei\neiner privaten Beschäftigungsstelle beschäftigte Zivildienstleistende nimmt die von\nihm konkret zu erbringenden Tätigkeiten als Hilfsperson für diese und nicht für die\nBeklagte wahr. Der Umstand, dass die Tätigkeit des Dienstleistenden für seine\nBeschäftigungsstelle zugleich Dienst im Interesse des Allgemeinwohls ist, bedeutet\nnicht, dass er insoweit auch im Rahmen der rechtlichen Sonderverbindung zwischen\nBeschäftigungsstelle und Bund die Interessen des Bundes wahrnimmt. Er wird im\nRahmen seiner ihm im Einzelnen von seiner Beschäftigungsstelle übertragenen\nAufgaben nicht von der Beklagten zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten aus dem\nverwaltungsrechtlichen Schuldverhältnis eingesetzt.\nVgl. BGH, Urteil vom 15. Mai 1997, a.a.O.; OLG\nKöln, Urteil vom 25. Juni 2001, a.a.O. ; OVG NRW,\n\n40\n\nb) Der Beigeladene zu 2. hat jedoch gegen die Beklagte einen Anspruch, der an\neigenes Verschulden der Beklagten anknüpft. Aus dem zwischen der Beigeladenen\nzu 2. und der Beklagten bestehenden verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnis ergibt\nsich die Pflicht zur Geltendmachung eines gegen den Beigeladenen zu 1.\nbestehenden Ersatzanspruchs aus § 34 ZDG in Verbindung mit den Grundsätzen der\nDrittschadensliquidation. Diesen Anspruch hat die Beklagte verletzt; da der Anspruch\ngegen den Beigeladenen zu 1. nunmehr wegen Verjährung nicht mehr durchsetzbar\nist, ist dem Beigeladenen zu 2. durch diese Pflichtverletzung ein Schaden in Höhe\nvon 150 DM entstanden.\n\n41\n\nDie Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme des Beigeladenen zu 1. durch\ndie Beklagte nach § 34 Abs. 1 ZDG im Wege der Drittschadensliquidation liegen vor.\nGemäß § 34 Abs. 1 ZDG hat ein Dienstleistender der vorsätzlich oder grob fahrlässig\ndie ihm obliegenden Pflichten verletzt, dem Dienstherrn, dessen Aufgaben er\nwahrgenommen hat, den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.\n\n42\n\naa) Indem der Beigeladene zu 1. das Rotlicht überfuhr und den Unfall\nverursachte, hat er die aus § 27 Abs. 1 Satz 1 ZDG resultierende Pflicht, das ihm zu\ndienstlichen Zwecken übergebene Fahrzeug der Beigeladenen zu 2. pfleglich zu\nbehandeln, insbesondere Schäden daran durch ein den Normen des\nStraßenverkehrsrechts Rechnung tragendes Fahrverhalten zu vermeiden, schuldhaft\nverletzt.\n\n43\n\nbb) Dies geschah auch in grob fahrlässiger Weise. Grobe Fahrlässigkeit liegt vor,\nwenn die verkehrserforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in\nbesonders schwerem Maße verletzt worden ist. Davon ist auszugehen, wenn ganz\nnahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder beiseite geschoben worden sind\nund das unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall sich jedem hätte\naufdrängen müssen, also ein Versehen unterläuft, das selbst einem minder\nvorsichtigen Menschen normalerweise nicht zustoßen dürfte.\n\n44\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1998 -\n2 B 6.98 -, juris, und Urteil vom 25. Mai 1988 - 6 C\n38.85 -, Buchholz 236.1 § 24 SG Nr. 12; OVG NRW,\nUrteil vom 29. September 1993, a.a.O.\n\n45\n\nFür den Begriff der groben Fahrlässigkeit gilt nicht ein ausschließlich objektiver,\nnur auf die Verhaltensanforderungen des Verkehrs abgestellter Maßstab. Es sind\nauch Umstände zu berücksichtigten, die die subjektive Seite des Verantwortlichen\nbetreffen. Vom äußeren Geschehensablauf und vom Ausmaß des objektiven\nPflichtverstoßes kann allerdings auf innere Vorgänge und deren gesteigerte\nVorwerfbarkeit geschlossen werden. Subjektive Besonderheiten können aber im\nEinzelfall im Sinne einer Entlastung von dem schweren Vorwurf der groben\nFahrlässigkeit ins Gewicht fallen. Dafür müssen Umstände gegeben sein, die das\nFehlverhalten zumindest nachvollziehbar erklären und subjektiv geringer als grob\nfahrlässig erscheinen lassen. Davon ist nicht schon dann auszugehen, wenn der\nHandelnde nur für einen Augenblick versagt hat. Ein \"Augenblicksversagen\" ist allein\nkein ausreichender Grund, den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit entfallen zu\nlassen, weil eine Vielzahl von Regelverstößen im Straßenverkehr gerade darauf\nberuht, dass der Handelnde für eine kurze Zeit unaufmerksam ist und ein an ihn\ngerichtetes Gebot oder Verbot übersieht. Welche Gründe hinzutreten müssen, um\nden Schuldvorwurf zu mildern, ist eine Frage des Einzelfalls, wobei auch die\nGefährlichkeit der Handlung eine Rolle spielt; mit der Größe der möglichen Gefahr\nwächst auch das Maß der zu erwartenden Sorgfalt.\n\n46\n\nVgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1992 - IV ZR\n223/91 -, BGHZ 119, 147; BAG, Urteil vom\n12. November 1998 - 8 AZR 221/97 -, NJW 1999,\n966; OLG Hamm, Urteil vom 28. Oktober 1998 - 20 U\n118/98 -, RuS 1999, 146; OLG Celle, Urteil vom\n13. Dezember 2001 - 14 U 162/01 -, MDR 2002, 695;\nSimianer, Vermögensrechtliche Haftung des\nBeamten dem Dienstherrn gegenüber, in: ZBR 1993,\n33, 40 ff.; a.A. zum Begriff der groben Fahrlässigkeit\nim Sinne des § 61 VVG: OLG Frankfurt, Urteil vom\n11. Mai 2001 - 24 U 231/99 -, juris.\n\n47\n\nDas Nichtbeachten einer Rot anzeigenden Ampel ist wegen der besonderen\nGefahrenträchtigkeit in aller Regel objektiv ein besonders schwerer Verstoß gegen\ndie Sorgfaltspflichten eines Kfz-Führers. Das Überfahren einer Kreuzung birgt hohe\nGefahren, insbesondere wenn sie für den Verkehrsteilnehmer durch rotes Ampellicht\ngesperrt ist. Deshalb sind besonders hohe Anforderungen an den\nVerkehrsteilnehmer zu stellen. Ein durchschnittlich sorgfältiger Kraftfahrer muss an\ndie Kreuzung jedenfalls mit einem Mindestmaß an Konzentration heran fahren, das\nes ihm ermöglicht, die Verkehrssignalanlage wahrzunehmen und zu beachten; er\ndarf sich nicht von weniger wichtigen Vorgängen und Eindrücken ablenken\nlassen.\n\n48\n\nVgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1992, a.a.O.; BAG,\nUrteil vom 12. November 1998, a.a.O.; OLG Hamm,\nUrteil vom 4. Mai 2001 - 20 U 214/00 -, juris.\n\n49\n\nGemessen an diesen Grundsätzen hat der Beigeladene zu 1. seine Dienstpflicht\ngrob fahrlässig verletzt. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass er das Rotlicht\nnicht ohne Weiteres hätte rechtzeitig bemerken können. Der Umstand, dass er nicht\nangeben konnte, ob die Ampel für ihn rot oder grün angezeigt hat, und die schriftliche\nZeugenaussage, nach der davon auszugehen ist, dass die Ampel ihm bereits über\neinen längeren Zeitraum rot angezeigt hat, als er in den Kreuzungsbereich\nhineinfuhr, lassen nach Lage der Dinge nur den Schluss auf ein höchst\nunkonzentriertes Fahrverhalten zu. Dass er nach seinen Angaben unter ständigem\nDruck durch den Beigeladenen zu 2. und deshalb unter Stress gestanden hat,\nmindert nicht den Grad des dem Beigeladenen zu 1. vorzuwerfenden Verschuldens.\nZwar kann bei einem zu hohen Maß an Arbeitsbelastung oder Überforderung der\nVorwurf grober Fahrlässigkeit entfallen.\n\n50\n\nVgl. Maiwald, in: Schütz, Beamtenrecht des\nBundes und der Länder, § 84 Rdnr. 53; Simianer,\na.a.O., S. 43; Plog/Wiedow/Lemhöfer/ Bayer,\nBundesbeamtengesetz, § 78 Rdnr. 25.\n\n51\n\nKonkrete Hinweise für eine derartige Überlastung des Beigeladenen zu 1., die\ndie Nichtbeachtung der roten Ampel in einem milderen Licht erscheinen lassen\nkönnte, sind jedoch nicht ersichtlich. Auch bei einer hohen Arbeitsbelastung eines\nVerkehrsteilnehmers muss von ihm zumindest ein solches Maß an Aufmerksamkeit\nverlangt werden können, das es ihm ermöglicht, eine Lichtzeichenanlage\nwahrzunehmen. Hinzu tritt, dass von einer stressbedingten Ablenkung nur für einen\nkurzen Augenblick - wie die Beklagte meint - nach der bereits angeführten\nZeugenaussage nicht die Rede sein kann. Sonstige subjektive Umstände, die die\nPflichtverletzung in einem milderen Licht erscheinen lassen könnten, sind nicht\nersichtlich.\n\n52\n\ncc) Auch ein Schaden im Sinne des § 34 ZDG liegt vor. Zwar ist der Beklagten\nkein Schaden entstanden. Sie war aber nach den Grundsätzen der\nDrittschadensliquidation berechtigt und verpflichtet, den Schaden des Beigeladenen\nzu 2. geltend zu machen.\n\n53\n\n(1) Der Schaden ergibt sich aus dem Unterschied zwischen der Vermögenslage,\nwie sie sich infolge der schuldhaften Dienstpflichtverletzung gestaltet hat, und der\nVermögenslage, wie sie ohne die Dienstpflichtverletzung bestehen würde.\nMaßgebend ist insoweit der § 249 BGB zugrunde liegende Schadensbegriff.\n\n54\n\nBVerwG, Beschluss vom 21. Februar 1991 - 2 B\n9.90 -, Buchholz 237.1. Art 80 Bay LBG Nr. 2;\nSchnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 5. Aufl.\nRdnr. 323a.\n\n55\n\nDanach hat sich die Vermögenslage des Beigeladenen zu 2. durch die\nBeschädigung des Kfz verschlechtert. Die Beklagte hat demgegenüber zu Unrecht\ndarauf verwiesen, dass die Klägerin dem Beigeladenen zu 2. den Schaden ersetzt\nhabe. Die erbrachten Versicherungsleistungen sind auf den\nSchadensersatzanspruch nicht anzurechnen. In der zivilgerichtlichen\nRechtsprechung ist insoweit geklärt, dass eine Vorteilsausgleichung insoweit\nausscheidet, als der Schadensersatzanspruch auf die Versicherung übergeht.\n\n56\n\nVgl. Palandt, a.a.O., Rdnr. 132 vor § 249.\n\n57\n\n(2) Der Schaden des Beigeladenen zu 2. ist in Verbindung mit den Grundsätzen\nder Drittschadensliquidation von der Beklagten geltend zu machen gewesen. Dieses\nRechtsinstitut ist im Privatrecht für diejenigen Sonderfälle entwickelt worden, in\ndenen Ersatzberechtigter und Geschädigter auseinander fallen; es bezweckt den\nAusgleich eines Schadens bei einer vom Schädiger her gesehenen zufälligen\nVerlagerung des Schadens, aus der er keinen Vorteil zum Nachteil des\nGeschädigten ziehen soll. Anspruchsberechtigt ist danach der Inhaber der verletzten\nRechtsstellung und nicht der wirtschaftlich betroffene Dritte.\n\n58\n\nVgl. BGH, Urteile vom 10. Juli 1963 - VIII ZR\n204/61 -, BGHZ 40,91, und vom 26. November 1968\n- VI ZR 212/66 -, BGHZ 51, 91; OVG a.a.O.; Palandt,\na.a.O., Rdnr. 112 ff. vor § 249 BGB.\n\n59\n\nDie Grundsätze der Drittschadensliquidation sind - ohne enge Bindung an die im\nbürgerlichen Recht hierzu entwickelten Fallgruppen - im öffentlichen Recht\ninsbesondere im Bereich des öffentlichen Dienstrechts anerkannt und werden etwa\nherangezogen in Fällen, in denen ein Beamter nicht bei seinem Dienstherrn, sondern\nbei einer anderen beteiligten öffentlich-rechtlichen Körperschaft, Anstalt oder Stiftung\nim Rahmen einer Auftragsangelegenheit, einer Amtshilfe oder sonstigen\nZusammenwirkung von Verwaltungen einen Schaden verursacht.\n\n60\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 1994\n- 2 B 101.94 -, NJW 1995, 978; VGH Bad.-Württ.,\nUrteil vom 4. April 1973 - IV 180/71 -, ZBR 1974,\n337; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer,\nBundesbeamtengesetz, § 78 Rn 46 a.\n\n61\n\nDiese Erwägungen sind auch auf das Zivildienstverhältnis übertragbar, wenn der\nZivildienstleistende einen Schaden im Rahmen seiner Tätigkeit bei einer privaten\nBeschäftigungsstelle verursacht. Allein der Bund ist nach § 34 Abs. 1 ZDG\ngegenüber dem Zivildienstleistenden anspruchsberechtigt; ihm ist allerdings kein\nSchaden entstanden, während der geschädigten Beschäftigungsstelle ein\nErsatzanspruch auch nicht analog § 34 Abs. 1 ZDG zusteht. Eine entsprechende\nAnwendung dieser Bestimmung auf staatlich anerkannte, privatrechtlich organisierte\nBeschäftigungsstellen kommt nicht in Betracht. Eine Regelungslücke liegt insoweit\nnicht vor. § 34 Abs. 1 ZDG stellt eine abschließende Regelung dar. Der Gesetzgeber\nhat die Haftungsregelung getroffen, obwohl er gleichzeitig bestimmte, dass der\nZivildienst - anders als zunächst vorgesehen - nicht nur in staatlichen Einrichtungen,\nsondern gemäß § 4 ZDG auch in staatlich anerkannten, privatrechtlich organisierten\nBeschäftigungsstellen geleistet werden kann. Es war erklärte Absicht des\nGesetzgebers, Zivildienstleistende innerhalb und außerhalb der Zivildienstgruppen\nrechtlich gleich zu stellen. Gleichzeitig sollten Zivildienstleistende in\nhaftungsrechtlicher Hinsicht den Soldaten, für die § 24 SG eine inhaltlich\nentsprechende Regelung enthält, gleich gestellt werden. Der Zivildienstpflichtige\nsollte bei schuldhafter Verletzung seiner Dienstpflichten haftungsrechtlich nicht\nschlechter stehen als der Soldat. Aber auch unabhängig davon scheidet eine\nanaloge Anwendung des § 34 ZDG auf private Beschäftigungsstellen aus. Selbst\nwenn man von einer Regelungslücke ausginge, ließe sich nicht die hinreichend\nverlässliche Feststellung treffen, dass der Gesetzgeber, hätte er den zu regelnden\nSachverhalt bedacht, die Lücke gerade in dieser Weise ausgefüllt hätte. Vielmehr\ngebietet Art. 3 Abs. 1 GG zum einen, Zivildienstleistende untereinander\nhaftungsrechtlich gleich zu behandeln, und zwar ungeachtet dessen, ob sie ihren\nDienst bei einer Zivildienstgruppe (Dienststelle) oder einer anerkannten\nBeschäftigungsstelle (§ 3 ZDG) leisten. Zum anderen verlangt Art. 3 Abs. 1 GG ihre\nGleichbehandlung mit den wehrpflichtigen Soldaten. Denn die Wehrpflicht wird\ngemäß Art. 12 a Abs. 2 GG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 WPflG durch den Wehrdienst\noder den Zivildienst erfüllt. Auch nach § 24 SG ist aber der Bund alleiniger\nAnspruchsinhaber von Schadensersatzansprüchen gegenüber Soldaten. Nur durch\ndiese Anspruchskonzentration auf den Bund wird sichergestellt, dass\nZivildienstleistende und Wehrpflichtige in gleicher Weise und unter Berücksichtigung\nder besonderen Fürsorgepflicht des Dienstherrn zum Schadensersatz herangezogen\nwerden. Die gebotene Gleichstellung wäre dann nicht mehr gewährleistet, wenn der\nZivildienstleistende der privaten Beschäftigungsstelle gegenüber zum Ersatz des von\nihm verursachten Schadens verpflichtet wäre.\n\n62\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1994 - 2 C\n20.93 -, NVwZ 1996, 182; VGH Bad.-Württ., Urteil\nvom 9. Juni 1992 - 4 S 709/91 -, NVwZ-RR 1993,\n366; OVG NRW, Urteil vom 29. September 1993,\na.a.O..\n\n63\n\nDiese noch zu § 34 Abs. 1 ZDG idF vom 31. Juli 1986, BGBl. I., 1205,\nentwickelten Grundsätze sind auch für § 34 Abs. 1 ZDG in der hier anzuwendenden\nFassung der Bekanntmachung vom 28. September 1994, BGBl. I, 2811,\nmaßgebend. Es ist auch nach der Neufassung der Vorschrift bei der Nichthaftung\ndes Zivildienstleistenden gegenüber der Beschäftigungsstelle verblieben.\nAnspruchsberechtigt ist danach der Dienstherr, \"dessen Aufgaben er (der\nZivildienstleistende) wahrgenommen hat\". Die Beschäftigungsstellen bzw. deren\nTräger sind keine Dienstherrn im Sinne dieser Bestimmung. Selbst wenn der Begriff\n\"Dienstherr\" vom möglichen Wortsinn her noch einer extensiven Auslegung dahin\nzugänglich wäre, dass darunter auch eine anerkannte Beschäftigungsstelle in ihrer\nEigenschaft als Beliehene fallen könnte, zeigen die Materialien nicht auf, dass mit\nder Gesetzesänderung beabsichtigt war, den Beschäftigungsstellen eine\nAnspruchsgrundlage gegenüber den Zivildienstleistenden einzuräumen. Der\nGesetzesentwurf der Bundesregierung, in welchem nur eine Änderung der Beamte\nund Soldaten betreffenden Haftungsbestimmungen vorgesehen war, verfolgte die\nZielsetzung, die als nicht mehr sachgerecht empfundene unterschiedliche Regelung\nfür Beamte je nach der Einordnung ihres Handelns als hoheitlich oder nicht hoheitlich\nzu beseitigen. Dieser Intention hat sich der Innenausschuss des Bundestages\nangeschlossen und zugleich die Empfehlung ausgesprochen, für den Bereich des\nZivildienstes eine vergleichbare Regelung vorzusehen.\n\n64\n\nVgl. BT-Drucks. 12/544, S. 1, 2, 10, 15, 22 und\n12/2201, S. 1, 2, 24.\n\n65\n\nIn der vorgeschlagenen Form sind die Bestimmungen Gesetz geworden. Dass\ndabei die Frage der Haftung des Zivildienstleistenden gegenüber der\nBeschäftigungsstelle eine Rolle gespielt hat, ist anhand der zitierten Materialien nicht\nerkennbar. Im übrigen bestünden hinsichtlich einer diesbezüglichen Anwendung des\n§ 34 ZDG im Wege der extensiven Auslegung oder der Analogie dieselben oben\ndargelegten Bedenken.\n\n66\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1994,\na.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 29. September 1993,\na.a.O.; Simianer, a.a.O., S. 37 (Fn. 30).\n\n67\n\nDie Besonderheiten des Zivildienstes rechtfertigen es, den der\nBeschäftigungsstelle entstandenen Schaden als \"dienstherrnnahen\" Schaden,\n\n68\n\nvgl. Simianer, a.a.O.,\n\n69\n\nzu qualifizieren, den der Bund im Wege der Drittschadensliquidation gegenüber\ndem Zivildienstleistenden geltend zu machen hat. Wird der Zivildienst bei einer\nanerkannten Beschäftigungsstelle geleistet, so besteht die Eigenheit darin, dass der\nDienstleistende in einer öffentlich-rechtlichen Sonderbeziehung sowohl zum Bund,\nseinem Dienstherrn, als auch zur Beschäftigungsstelle als Beliehener steht. Das\nGesetz weist aber - wie dargelegt aus gutem Grund - einen Ersatzanspruch nur dem\nBund zu. Andererseits ist die Grundpflicht des Dienstleistenden zur gewissenhaften\nDiensterfüllung nach § 27 Abs. 1 Satz 1 ZDG, auch soweit deren Einhaltung bzw.\nVerletzung sich nach der Lebenswirklichkeit unmittelbar gegenüber der\nBeschäftigungsstelle konkretisiert, immer auch eine Pflicht gegenüber dem Bund.\nDies folgt aus der Allgemeinwohlorientierung des Zivildienstes (§ 1 ZDG) wie auch\naus dem Umstand, dass mit der Ableistung des Zivildienstes nach Verfassung und\nGesetz die dem Bund gegenüber bestehende Wehrpflicht erfüllt wird (Art. 12 a Abs. 2\nGG und § 3 Abs. 1 Satz 1 WPflG); folgerichtig ist dem Bund organisationsrechtlich\ndie Verantwortung für den Zivildienst zugewiesen (Art. 87 Abs. 3 Satz 1, 87 b Abs. 2\nGG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 ZDG).\n\n70\n\nVgl. OVG, Urteil vom 29. September 1993,\na.a.O.\n\n71\n\nb) Nach den im Zivilrecht entwickelten Grundsätzen zur Drittschadensliquidation\nkann der Anspruchsberechtigte von dem Schädiger Leistung an den Geschädigten\noder sich verlangen; das von dem Schädiger Erlangte hat er an den Geschädigten\nherauszugeben.\n\n72\n\nVgl. Palandt, a.a.O., Rdnr. 114 vor § 249; Grunsky,\nin: Münchener Kommentar, Rdnr. 118 vor 249; vgl.\nauch BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 1994,\na.a.O..\n\n73\n\nDer Beigeladenen zu 2. stand danach aus dem verwaltungsrechtlichen\nSchuldverhältnis gegen die Beklagte der - ursprünglich hilfsweise - verfolgte\nAnspruch auf Geltendmachung eines Ersatzanspruchs gegen den Beigeladenen zu\n1. zu. Die zunächst von der Klägerin verlangte Abtretung des Ersatzanspruchs gegen\nden Beigeladenen zu 1. hat die Klägerin nicht mehr weiter verfolgt; es kann daher\ndahinstehen, ob eine solche Abtretung wegen der Höchstpersönlichkeit des\nZivildienstverhältnisses unzulässig ist (vgl. § 399 BGB).\n\n74\n\nNach den zur Drittschadensliquidation entwickelten Grundsätzen war der Bund\nals Anspruchsinhaber im Innenverhältnis zur Beigeladenen zu 2. gehalten, den\nAnspruch gegen den Schädiger geltend zu machen. Der Bund ist gegenüber der\nBeschäftigungsstelle verpflichtet, diese - auf deren Verlangen - so zu stellen, wie\nwenn sie den Anspruch nach § 34 ZDG selbst hätte geltend machen können. Die\nVerpflichtung des Bundes zur Inanspruchnahme des Zivildienstleistenden nach § 34\nZDG stellt sicher, dass die bei Beschäftigungsstellen nach § 4 ZDG eingesetzten\nZivildienstleistenden den bei Dienststellen des Bundes beschäftigten\nZivildienstleistenden gleich gestellt werden.\n\n75\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 29. September 1993,\na.a.O.; OLG Köln, Urteil vom 15. Juli 1997, a.a.O.;\nvgl. zur entsprechenden Bestimmung des § 78 BBG:\nPlog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, a.a.O., § 78 Rdnr.\n46a .\n\n76\n\nOb dieser Anspruch auf Geltendmachung der Schadensersatzforderung bereits\nin entsprechender Anwendung des § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG auf die Klägerin\nübergegangen ist, kann dahin stehen. Nach dieser Bestimmung geht der Anspruch\nauf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten auf den Versicherer über, soweit dieser\ndem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt. Bei dem streitigen Anspruch gegen\ndie Beklagte auf Geltendmachung der Schadensersatzforderung gegen den\nBeigeladenen zu 1. handelt es nicht um einen Anspruch auf Ersatz des Schadens.\nFür eine entsprechende Anwendung könnten allerdings Sinn und Zweck des § 67\nVVG sprechen. Diese Bestimmung soll verhindern, dass der Dritte infolge der\nLeistung des Versicherers von seiner Verbindlichkeit befreit und der\nVersicherungsnehmer durch die Versicherung bereichert wird.\n\n77\n\nVgl.Bruck/Möller/Sieg, VVG, 8. Aufl., § 67 Anm.5.\n\n78\n\nJedenfalls hat der Beigeladene zu 2. diesen Anspruch an die Klägerin unter dem\n9. April 2001 abgetreten. Die Abtretung des Anspruchs ist wirksam. Der\nRechtsgedanke des § 399 BGB steht einer Abtretung nicht entgegen. Nach § 399\nBGB kann eine Forderung unter anderem dann nicht abgetreten werden, wenn die\nLeistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung\nihres Inhalts erfolgen kann. Dies ist unter anderem bei höchstpersönlichen\nAnsprüchen der Fall.\n\n79\n\nVgl. Palandt, a.a.O., § 399 Rdnr. 6.\n\n80\n\nDas Zivildienstverhältnis ist zwar wie auch das Wehrdienstverhältnis und das\nBeamtenverhältnis seinem Wesen nach höchstpersönlich. Der Zivildienstleistende\nsteht wie ein Soldat in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, das dem\nBeamtenrecht partiell ähnelt. Grundsätzlich ist der Zivildienstleistende einem\nwehrdienstleistenden Soldaten des untersten Mannschaftsdienstgrades gleich\ngestellt, vgl. § 78 Abs. 2 ZDG.\n\n81\n\nSchieckel/Krech/Schiwy, Zivildienstgesetz, § 1 Anm. 3.\n\n82\n\nDie Abtretung des hier streitig gewesen Anspruchs ist jedoch trotz der\nHöchstpersönlichkeit des Zivildienstverhältnisses zulässig. Der Anspruch gegen die\nBeklagte war darauf gerichtet, den Ersatzanspruch gegenüber dem Beigeladenen zu\n1. geltend zu machen. Die Abtretung hat mithin keinen Einfluss auf die dargestellte\nAnspruchskonzentration auf den Bund, so dass auch nach der Abtretung\nsichergestellt blieb, dass der Beigeladene zu 1. (nur) in gleicher Weise wie andere\nZivildienstleistende und Wehrpflichtige unter Berücksichtigung der Fürsorgepflicht\ndes Dienstherrn zum Schadensersatz herangezogen werden konnte. Ob die\nBeklagte auch dazu hätte verurteilt werden können, einen Schadensersatzanspruch\ngegen ihren Zivildienstleistenden geltend zu machen, oder ob lediglich ein Anspruch\ndes Beigeladenen zu 2. gegenüber dem Bund darauf bestanden hat, so gestellt zu\nwerden, als ob der Zivildienstleistende in Anspruch genommen worden wäre, hat der\nSenat nicht zu entscheiden. Die Beklagte beruft sich, wie durch die Vertreterin der\nBeklagten in der mündlichen Verhandlung klar gestellt worden ist, insoweit auch nicht\nauf einen Haftungsausschluss.\n\n83\n\nc) Eine Heranziehung des Beigeladenen zu 1. zum Schadensersatz im Wege der\nDrittschadensliquidation kommt nicht mehr in Betracht, weil der Anspruch gemäß\n§ 34 Abs. 2 Satz 1 ZDG verjährt ist. Hierauf hat sich der Beigeladene zu 1. auch\nberufen.\n\n84\n\nNach § 34 Abs. 2 Satz 1 ZDG verjähren Ansprüche nach Abs. 1 grundsätzlich in\ndrei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von dem Schaden und der\nPerson des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat. Für die entsprechende Regelung\ndes § 78 BBG gilt, dass der Dienstherr die erforderliche Kenntnis hat, wenn das\nOrgan oder die Stelle, die nach der innerbehördlichen Geschäftsverteilung zur\nHeranziehung des Beamten zum Schadensersatz oder sonst innerbehördlich zur\nÜberprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungshandelns der Beamten berufen ist,\naufgrund der bekannten Tatsachen gegen einen bestimmten Beamten eine\nSchadensersatzklage mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg erheben kann.\nAus der Sicht des Schädigers, der mit Rückgriffsansprüchen rechnen muss, ist es\ngerechtfertigt, dass er von dem Zeitpunkt ab, von dem er weiß, dass der zuständige\nAmtsträger oder das Organ Kenntnis erlangt hat, nach Ablauf von drei Jahren nicht\nmehr mit Rückgriffsansprüchen zu rechnen braucht.\n\n85\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 1996 -\n2 C 12.94 -, BVerwGE 100, 280.\n\n86\n\nDiese Grundsätze sind auch auf die Regelung des § 34 ZDG, die § 78 BBG\nnachgebildet ist, anzuwenden. Auch bei einer Drittschadensliquidation ist auf die\nKenntnis des Anspruchsberechtigten, also hier der Beklagten, und nicht des\nGeschädigten abzustellen.\n\n87\n\nVgl. BGH, Urteil vom 22. November 1966 - VI ZR\n49/65 - NJW 1967, 930; OVG Rh.-Pf., Urteil vom\n5. Dezember 1997 - 2 A 11925/96 -, juris; Palandt,\na.a.O., § 852 Rdnr. 7.\n\n88\n\nHiervon ausgehend ist der Ersatzanspruch verjährt. Die Kenntnis der Beklagten\nwar mit Eingang des Schreibens der Klägerin vom 22. April 1997 am 5. Mai 1997\ngegeben. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut dieses Schreibens wandte sich die\nKlägerin wegen ihrer Regressforderung an die Beklagte. Danach musste die\nBeklagte davon ausgehen, dass - wenn auch aus abgeleitetem Recht - Schäden des\nBeigeladenen zu 2. tatsächlich geltend gemacht werden sollten. Ob die Klägerin zu\ndiesem Zeitpunkt bereits berechtigt gewesen ist, einen Anspruch gegen die Beklagte\nin eigenem Namen geltend zu machen, ist unerheblich. Die Beklagte war ohnehin\nschon nach Kenntniserlangung von dem Unfallgeschehen aufgrund des\nverwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses mit dem Beigeladenen zu 2. verpflichtet\ngewesen, Ersatzansprüche gegen den Beigeladenen zu 1. zu prüfen. Die\nVerjährungsfrist endete somit am 5. Mai 2000, § 188 Abs. 2 BGB.\n\n89\n\nd) Da die Beklagte pflichtwidrig den Schadensersatzanspruch nicht innerhalb der\nVerjährungsfrist geltend gemacht hat, ist sie dem Beigeladenen zu 2. zum Ersatz des\ndaraus entstandenen Schadens in Höhe von 150 DM verpflichtet. Der Beigeladene\nzu 2. hat auch diesen Ersatzanspruch gegen die Beklagte an die Klägerin\nabgetreten; die Berechtigung der Klägerin zur Geltendmachung dieser\nSchadensersatzforderung im eigenen Namen folgt jedoch bereits daraus, dass der\nBeigeladene zu 2. den Anspruch auf \"Einschreiten\" gegen den Beigeladenen zu 1.\nan die Klägerin abgetreten hatte.\n\n90\n\nDie Höhe des Schadens bemisst der Senat mit 150 DM (§ 173 VwGO, § 287\nZPO). In dieser Höhe hätte die Beklagte aller Voraussicht nach den Beigeladenen zu\n1. gemäß § 34 ZDG unter Berücksichtigung ihrer Fürsorgepflicht und in Anwendung\nder vorgelegten Einziehungsrichtlinie in Anspruch genommen.\n\n91\n\nDie Geltendmachung eines Ersatzanspruchs durch die Beklagte gegenüber\neinem Zivildienstleistenden erfolgt generell nach den Bestimmungen der\nEinziehungsrichtlinie unabhängig davon, ob der Schaden dem Bund, der\nBeschäftigungsstelle oder einem Dritten zugefügt worden ist (vgl. A I der\nEinziehungsrichtlinie). Gegen die grundsätzlich nur eingeschränkte Heranziehung\nder Zivildienstleistenden nach Maßgabe der Einziehungsrichtlinie bestehen keine\nrechtlichen Bedenken. Die Beklagte hat in Konkretisierung ihrer Fürsorgepflicht die\nHöhe der Ersatzforderung unter Berücksichtigung des Grades des Verschuldens, der\nHöhe des Schadens und der persönlichen Umstände des Zivildienstleistenden in\nnicht zu beanstandender Weise pauschaliert. Zwar ist der Dienstherr wegen der\nallgemeinen Pflicht zur Beachtung des Grundsatzes der wirtschaftlichen und\nsparsamen Haushaltsführung (§ 34 BHO) im Allgemeinen gehalten, einen Beamten\nin voller Höhe in Anspruch zu nehmen, wobei unter Berücksichtigung der\nFürsorgepflicht in Härtefällen die Möglichkeit zur Stundung und zum Erlass der\nForderung (§ 59 BHO) besteht.\n\n92\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 18. September 1957 -\n2 C 147.61 -, BVerwGE 19, 243, und vom 8. August\n1973 - 6 C 15.71, BVerwGE 44, 27; Simianer, a.a.O.,\n45 f.; Meyer, Grenzen der Inanspruchnahme des\nBeamten nach § 78 BBG, RiA 1991, 62.\n\n93\n\nJedenfalls wenn die Forderung eine bestimmte Höhe erreicht, kann die\nFürsorgepflicht jedoch bereits auf der ersten Ebene der Bemessung der\nErsatzforderung eine Reduzierung auf ein zumutbares Maß gebieten. \n\n94\n\nVgl. Bay. VGH, Urteil vom 13. März 1991 - 3 B\n90.1773 -, ZBR 1992, 189; Meyer, a.a.O.; Simianer,\na.a.O., S. 46 Fn. 85.\n\n95\n\nNach Maßgabe dieser Grundsätze hat die Beklagte die Ersatzforderung gegen\nZivildienstleistende durch die Regelungen der Einziehungsrichtlinie in zulässiger\nWeise generell begrenzt. Für das Zivildienstverhältnis ist dabei insbesondere der\ngeringe Sold eines Zivildienstleistenden zu berücksichtigen, der es von vornherein\nunmöglich macht, davon größere Schäden in voller Höhe zu ersetzen. Dieser\nGesichtspunkt wird verstärkt, wenn das Schadensrisiko bei der Teilnahme am\nöffentlichen Straßenverkehr in einem besonders deutlichen Missverhältnis zu den\nBezügen des Zivildienstleistenden steht.\n\n96\n\nUnter Zugrundelegung der Einziehungsrichtlinie hätte die Beklagte den\nBeigeladenen zu 1. in Höhe von 150 DM in Anspruch genommen. Sie hat hierzu\nausgeführt, bei einer grob fahrlässigen Verursachung eines Verkehrsunfalls handele\nes sich um eine leichte Dienstpflichtverletzung (A II 2. a.aa. der\nEinziehungsrichtlinie), so dass bei - wie hier gegebenen - durchschnittlichen\nwirtschaftlichen Verhältnissen der Ersatzbetrag nach B.I.2 der Einziehungsrichtlinie\ndem einfachen Messbetrag in Höhe von 150 DM (A II 3.c. der Einziehungsrichtlinie)\nentspreche. Gegen die Bewertung der Pflichtverletzung als unterdurchschnittlich\nschwerer Fall ist nach Lage der Dinge nichts einzuwenden. Der Beigeladene zu 1. ist\n- wie er dargelegt hat - auch kein \"versicherte(r) ZDL\" im Sinne des Abschnitts E der\nEinziehungsrichtlinie gewesen, so dass eine höhere Festsetzung des Ersatzbetrages\nnicht in Betracht gekommen wäre. Anhaltspunkte dafür, dass die Praxis der\nBeklagten von den einschlägigen Regelungen der Einziehungsrichtlinie abweicht,\nbestehen nicht. \n\n97\n\n6. Die weiteren Erwägungen der Klägerin, es könne keine Fallkonstellation\ngeben, dass ein Dritter grob fahrlässig einen Schaden verursache und hierfür nicht\nherangezogen werden könne, führen zu keinem anderen Ergebnis. Eine\nAnspruchsgrundlage zeigt die Klägerin nicht auf. Die Einziehungsrichtlinien stellen\nsich nicht als Regelung zu Lasten Dritter dar, weil sie sich auf Eigenschäden des\nBeklagten und nicht auf Ersatzansprüche wegen Drittschäden auswirken. Darüber\nhinaus ist zu berücksichtigen, dass - wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt -\nauch ein Zivildienstleistender bei einer privaten Beschäftigungsstelle wie die übrigen\nZivildienstleistenden unter den Voraussetzungen des § 34 ZDG zum Schadensersatz\nverpflichtet werden kann. Wie dargelegt lässt der Bund einen bei ihm tätigen\nZivildienstleistenden in einer vergleichbaren Konstellation in Ausübung seiner\nFürsorgepflicht und unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse nur in\nsehr geringem Umfang haften. Es ist kein Grund dafür ersichtlich,\nZivildienstleistende, die bei privaten Beschäftigungsstellen ihren Dienst versehen,\nverschärft haften zu lassen. Insbesondere erscheint es nicht unangemessen, dass\nauch der Träger einer privaten Beschäftigungsstelle ebenso wie der Bund nur in\nHöhe der nach der Einziehungsrichtlinie vorgesehenen Beträge von dem\nZivildienstleistenden Ersatz erhält. Dabei ist vor allem das wirtschaftliche\nEigeninteresse der Beschäftigungsstellen an \"billigen\" Arbeitskräften in den Blick zu\nnehmen. Auch wenn nach § 4 ZDG vorwiegend Beschäftigungsstellen anerkannt\nwerden sollen, die im sozialen Bereich wirken, gilt auch für solche Einrichtungen,\ndass sie durch den Einsatz von Zivildienstleistenden Kosten einsparen, die sie bei\nder Beschäftigung gewerblicher Arbeitnehmer aufzuwenden hätten.\n\n98\n\nVgl. zu diesem Aspekt BGH, Urteil vom 15. Mai\n1997, a.a.O.\nEine andere Beurteilung ist unter Berücksichtigung der Interessen der Klägerin, bei\nder der Beigeladene zu 2. für das beschädigte Fahrzeug eine Vollkaskoversicherung\nabgeschlossen hatte, nicht geboten. Der Klägerin können insoweit nur die von dem\nBeigeladenen zu 2. übergeleiteten oder abgetretenen Rechte zustehen. Einen\nallgemeinen Grundsatz, dass bei Vorliegen groben Verschuldens dem Versicherer\nstets ein Rückgriff möglich sein müsse, gibt es nicht. Wo das Gesetz dem\nGeschädigten (ausnahmsweise) keinen Anspruch einräumt, kann auch dem\nVersicherer kein Anspruch zustehen.\n\n99\n\nVgl. OLG Köln, Urteil vom 15. Juli 1997, a.a.O.;\nvgl. auch zur alleinigen Haftung der Kfz-\nHaftpflichtversicherung im Gesamtschuldverhältnis\nmit dem Bund und dem Träger der\nBeschäftigungsstelle: BGH, Urteil vom 15. Februar\n2001 - III ZR 120/00 -, juris; OLG Köln, Urteil vom\n6. April 2000 - 7 U 195/99 -, VersR 2000, 1409 mit\nAnmerkung Lorenz.\n\n100\n\n7. Der Klägerin steht nach §§ 291, 288 BGB ein Anspruch auf Prozesszinsen in\nHöhe der geltend gemachten 4 % ab dem 6. Mai 2000 für den\nSchadensersatzanspruch in Höhe von 150 DM zu. Nach der ständigen\nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die im bürgerlichen Recht\nhistorisch begründeten und dort weiterentwickelten Grundsätze über die Zubilligung\nvon Prozesszinsen, die keinen Verzug erfordern, auch im öffentlichen Recht\nsinngemäß anwendbar, soweit der Gesetzgeber den Zinsanspruch für bestehende\nGeldforderungen nicht anderweitig geregelt hat. Voraussetzung ist, dass eine\nGeldforderung rechtshängig gewesen ist, also auf Leistung geklagt worden ist (§ 90\nAbs. 1 VwGO; § 261 ZPO).\n\n101\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 1987\n- 2 C 3.84 -, ZBR 1988, 107, und vom 28. September\n1979 - 7 C 22.78 -; BVerwGE 58, 316.\n\n102\n\nDiese Voraussetzungen sind für den hier in Betracht kommenden\nSchadensersatzanspruch in Höhe von 150 DM erst ab dem Zeitpunkt des\nVerjährungseintritts gegeben. Zwar ist dieser Betrag in der im Klageantrag\ngeforderten Summe wirtschaftlich enthalten. Vor dem Eintritt der Verjährung bestand\ngegen die Beklagte jedoch keine fällige Geldforderung, sondern lediglich ein\nAnspruch auf Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs gegen den\nBeigeladenen zu 1.\n\n103\n\n8. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 3, Abs. 3 und 162\nAbs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt § 167\nVwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n104\n\n9. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache\nzuzulassen, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Frage, ob und in welchem Umfang die\nBeklagte verpflichtet ist, einen Zivildienstleistenden im Wege der\nDrittschadensliquidation zum Ersatz eines Schadens heranzuziehen , den er einer\nprivaten Beschäftigungsstelle zugefügt hat, ist bislang höchstrichterlich nicht\ngeklärt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295327","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-11-20/8-a-940-02","cited_norms":[{"jurabk":"ErsDiG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":23},{"jurabk":"ErsDiG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":3},{"jurabk":"ErsDiG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 399","ref_norm":"399","n":3},{"jurabk":"SG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":3},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":2},{"jurabk":"ErsDiG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12a","ref_norm":"12a","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":2},{"jurabk":"WehrPflG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ErsDiG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ErsDiG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"ErsDiG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"ErsDiG","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"BHO","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BHO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295327","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295327","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-11-20/8-a-940-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295327","retrieved":"2026-07-09 03:17:27.281919+00:00"}}