{"status":"available","doknr":"OLD295325","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1120.6A5645.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-11-20","aktenzeichen":"6 A 5645/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDer Beklagte wird unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 8. März \n1999 verurteilt, die dienstliche Beurteilung des Klägers vom 13. Mai 1998 \naufzuheben. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten beider Rechtszüge des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nVollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in \nderselben Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer im Jahre 19 geborene Kläger ist Beamter - Regierungsschuldirektor der \nBesoldungsgruppe A 15 BBesO - des beklagten Landes. Er verrichtet seinen Dienst \nan dem Landesinstitut für Schule (früher: für Schule und Weiterbildung) in T. . In \nder Zeit vom 1. November 1994 bis zum 1. November 1997 arbeitete er dort als \nwissenschaftlicher Referent im Referat Z 2. Die Leiterin des Landesinstituts erteilte \nihm für diesen Zeitraum unter dem 13. Mai 1998 eine dienstliche Regelbeurteilung \nmit dem Gesamturteil \"drei Punkte\" (entspricht voll den Anforderungen).\n\n3\n\nDer Kläger erhob Widerspruch mit der Begründung: Die zugrunde gelegten \n\"Richtlinien für die dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im \nGeschäftsbereich des Innenministeriums\" (BRL) vom 9. November 1995, MBl. NW. \nS. 1668, seien nicht einschlägig. Des Weiteren seien die gebildeten \nVergleichsgruppen zu klein, und es seien bei den wissenschaftlichen Referenten \nBeamte der Besoldungsgruppen A 13, A 14 und A 15 BBesO, zudem mit nicht \nvergleichbaren Tätigkeiten, zusammengefasst worden. Außerdem habe die Leiterin \ndes Landesinstituts bei ihm nicht nur als Endbeurteilerin, sondern auch als \nErstbeurteilerin fungiert, was systemwidrig sei. Unabhängig davon habe sie seine \nLeistungen nicht aus eigener Anschauung gekannt. Durch die in Nr. 6.3 BRL \nvorgegebenen Richtsätze würden die Bediensteten des Landesinstituts \nbenachteiligt.\n\n4\n\nDas Landesinstitut wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom \n8. März 1999 zurück: Der kommissarische Leiter des Referats Z 2 habe wegen \nmöglicher Befangenheit nicht als Erstbeurteiler bei der dienstlichen Beurteilung des \nKlägers mitgewirkt. Deshalb habe die Leiterin des Landesinstituts als insoweit noch \nallein in Betracht kommende nächsthöhere Vorgesetzte auch die Erstbeurteilung \nvorgenommen und das darin vorgeschlagene Gesamturteil nach Durchführung einer \nBeurteilerbesprechung mit den Abteilungsleitern und den Referatsleitern Z 1 und Z 3 \nsowie der Frauenbeauftragten in der Endbeurteilung bestätigt. Zuvor habe sie einen \nBeurteilungsbeitrag des früheren, im Ruhestand befindlichen Leiters des Referats Z 2 \neingeholt, mit dem sie am 28. (richtig wohl: 25.) Januar 1998 ein eingehendes \nGespräch über den Kläger geführt habe. Die BRL seien gemäß dem Runderlass des \nMinisteriums für Schule und Weiterbildung Nordrhein-Westfalen vom 9. Mai 1996, \nGABl. NW. I 108, für die Beurteilung aller Beamten im Geschäftsbereich des \nMinisteriums für Schule und Weiterbildung (zu welchem das Landesinstitut gehörte) \nmit Ausnahme der Lehrerinnen und Lehrer verbindlich. Eine Vergleichsgruppe (Nr. \n6.3 Abs. 5 BRL) sei nicht gebildet worden, da die insoweit erforderliche Mindestzahl \nvon 30 Personen bei dem Landesinstitut nicht vorhanden gewesen sei. Vielmehr \nhätten sich der Quervergleich und die Differenzierung an der Wahrnehmung von \nFunktionen gemäß Nr. 6.3 Abs. 6 dritter Spiegelstrich BRL orientiert. Die Funktionen \nder wissenschaftlichen Referenten unterschieden sich zwar je nach der Abteilung \noder dem Referat, jedoch nicht derart, dass der danach vorgenommene Vergleich \nder Leistungen nicht möglich gewesen wäre. Eine Einhaltung von \"Quoten\" sei damit \nnicht verbunden gewesen.\n\n5\n\nDer Kläger hat Klage erhoben und sein Widerspruchsvorbringen wiederholt. \nErgänzend hat er geltend gemacht: Nach seinen Informationen seien beim \nLandesinstitut zwei Vergleichsgruppen gebildet worden. Die Vergleichsgruppe der \nReferatsleiter habe neun Personen, die der wissenschaftlichen Mitarbeiter/Refe-\nrenten elf Personen umfasst. Die Behauptung des Beklagten, Vergleichsgruppen \nseien nicht gebildet worden, sondern es sei eine Orientierung anhand der Funktionen \nerfolgt, beinhalte im Ergebnis nichts anderes.\n\n6\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n7\n\ndie dienstliche Beurteilung vom 13. Mai 1998 in \nGestalt des Widerspruchsbescheides des \nLandesinstituts für Schule und Weiterbildung Soest \nvom 8. März 1999 aufzuheben.\n\n8\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr hat sich auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid vom 8. März 1999 \nbezogen und die mögliche Befangenheit des kommissarischen Leiters des Referats \nZ 2 damit erläutert, dieser sei wie der Kläger als Referent zu beurteilen \ngewesen.\n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen: Sie sei unbegründet, da die \ndienstliche Beurteilung des Klägers vom 13. Mai 1998 rechtlich einwandfrei erfolgt \nsei. Die BRL hätten gemäß dem Runderlass des Ministeriums für Schule und \nWeiterbildung vom 9. Mai 1996 auch Geltung für die Beamten (mit Ausnahme der \nLehrer) im Geschäftsbereich des Ministeriums für Schule und Weiterbildung. Die \nBildung von Vergleichsgruppen sei mangels der dafür erforderlichen Personenzahl \nnicht möglich gewesen und auch nicht erfolgt. Die Beurteilung habe sich an den (in \nNr. 6.3 Abs. 5 Satz 2 BRL) für die Vergleichsgruppen vorgesehenen \nOrientierungsrahmen angelehnt. Dieser habe gemäß Nr. 6.3 Abs. 6 BRL auch auf \nder Ebene bestimmter Funktionen erfolgen können. Das verstoße auch dann nicht \ngegen die allgemeinen Regeln für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen, wenn \ndiese Verfahrensweise, wie hier, zu einem Vergleich von Beamten verschiedener \nBesoldungsgruppen führe. Abgesehen davon sei die Gesamtnote nicht maßgeblich \ndurch die Richtsatzvorgabe nach Nr. 6.3 Abs. 4 BRL beeinflusst worden. Es sei auch \nnicht zu beanstanden, dass die Behördenleiterin zugleich die Erstbeurteilung für den \nKläger erstellt habe. Dafür sei nur noch sie in Betracht gekommen, nachdem der \nkommissarische Leiter des Referats Z 2 aus nachvollziehbaren und sachgerechten \nGründen damit nicht betraut worden sei. Der Einwand des Klägers, die \nBehördenleiterin habe nicht über die für einen Erstbeurteiler erforderliche Kenntnis \nseiner Leistungen verfügt, sei wegen des von ihr mit dem früheren Leiter des \nReferats Z 2 geführten Gesprächs unbegründet.\n\n12\n\nMit der (zugelassenen) Berufung erneuert der Kläger sein bisheriges Vorbringen. \nErgänzend führt er aus: Einer ohnehin nur ausnahmsweise zulässigen Orientierung \nan Funktionen stehe entgegen, dass die wissenschaftlichen Referenten bei dem \nLandesinstitut Ämter der Besoldungsgruppen A 13 bis A 15 BBesO inne hätten und \nteils Juristen, teils Schulfachler seien. Außerdem habe die Wahrnehmung einer \nbestimmten Funktion nicht im Vordergrund gestanden.\n\n13\n\nDer Kläger beantragt,\n\n14\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und den \nBeklagten unter Aufhebung des \nWiderspruchsbescheides vom 8. März 1999 zu \nverurteilen, die dienstliche Beurteilung vom 13. Mai \n1998 aufzuheben.\n\n15\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nEr bezieht sich auf die Gründe des angefochtenen Urteils und auf sein \nerstinstanzliches Vorbringen.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf die Streitakten, die Gerichtsakten 2 L 151/98 VG Arnsberg sowie \nauf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDie Berufung ist begründet. Die dem Kläger von der Leiterin des Landesinstituts \nunter dem 13. Mai 1998 erteilte dienstliche Beurteilung ist entgegen der Auffassung \ndes Verwaltungsgerichts rechtswidrig zustande gekommen. Demgemäß ist das \nangefochtene Urteil zu ändern, der Widerspruchsbescheid aufzuheben und der \nBeklagte zur Aufhebung der dienstlichen Beurteilung zu verurteilen. \n\n21\n\nMaßgebende Grundlage für die Erstellung der Beurteilung waren die BRL vom \n9. November 1995, a.a.O. Entgegen der Auffassung des Klägers waren sie \neinschlägig. Sie galten - für sich gesehen - zwar nur für die Beamten im \nGeschäftsbereichs des Innenministeriums, und der Kläger verrichtete seinen Dienst \nim Geschäftsbereich des Ministeriums für Schule und Weiterbildung. Dieses \nMinisterium hatte jedoch mit seinem erwähnten Runderlass vom 9. Mai 1996 \nbestimmt, dass die BRL für die dienstliche Beurteilung der Beamten mit Ausnahme \nder Lehrer in seinem Geschäftsbereich anzuwenden seien. Der Runderlass vom \n9. Mai 1996 befasst sich allerdings darüber hinaus allein mit besonderen Maßgaben \nfür die dienstliche Beurteilung der schulfachlichen Schulaufsichtsbeamten, zu denen \nder Kläger nicht gehörte. Das rechtfertigt jedoch nicht den von ihm gezogenen \nSchluss, die BRL seien nur auf die schulfachlichen Schulaufsichtsbeamten \nanwendbar. Sie galten vielmehr (ohne die besonderen Maßgaben) auch für seine \ndienstliche Beurteilung.\n\n22\n\nDiese ist auch nicht deshalb fehlerhaft zustande gekommen, weil unter Verstoß \ngegen Nr. 6.3 Abs. 5 Satz 1 BRL Vergleichsgruppen gebildet worden wären. \nVergleichsgruppen wurden, wie der Beklagte betont, bei dem Landesinstitut wegen \nder geringen Zahl der Beschäftigten - u.a. elf wissenschaftliche \nMitarbeiter/Referenten und neun Referatsleiter - tatsächlich nicht gebildet. Das war \nim Hinblick auf die festgelegte Zahl von mindestens 30 Personen auch nicht \nmöglich.\n\n23\n\nGemäß Nr. 6.3 Abs. 5 Satz 2 BRL sollte, wenn die Zahl von mindestens \n30 Personen für eine Vergleichsgruppe nicht erreicht wurde, \"bei der Festlegung der \nGesamtnote eine Differenzierung angestrebt werden, die sich an diesen \nOrientierungsrahmen anlehnt\". Das hat das Landesinstitut versucht, indem es den in \nNr. 6.3 Satz 6 dritter Spiegelstrich BRL niedergelegten, für die Bildung von \nVergleichsgruppen geltenden Grundsatz\n\n24\n\n\"in Fällen, in denen die Wahrnehmung einer \nbestimmten Funktion im Vordergrund steht (z.B. \nLeiter von Behörden/Einrichtungen, Abteilungsleiter \nbei nachgeordneten Behörden, Referatsleiter, \nReferenten, Hauptdezernenten/Dezernenten) \nkönnen auch Mitglieder derselben Funktionsebene \neine Vergleichsgruppe bilden\"\n\n25\n\nherangezogen und auf die wissenschaftlichen Referenten angewendet hat. Mit \ndiesem Quervergleich auf der Basis derselben Funktionsebene hat das \nLandesinstitut, worauf der Kläger zutreffend hinweist, die elf wissenschaftlichen \nReferenten mit dem Ziel zusammengefasst, eine Differenzierung bei der Gesamtnote \nim Sinne der Nr. 6.3 Abs. 5 Satz 2 BRL herbeizuführen. Zusammengefasst wurden \ndamit Beamte aus drei Besoldungsgruppen (A 13 bis A 15 BBesO). Das ist rechtlich \nzu beanstanden und führt zum Erfolg der Klage.\n\n26\n\nDienstliche Beurteilungen, die ihren Zweck erfüllen sollen, müssen zwei \ngrundsätzlich im Einklang miteinander stehenden, gelegentlich aber gegenläufigen \nAnforderungen gerecht werden: \n\n27\n\nEin zweckorientiertes Beurteilungswesen verlangt zum einen die \nZugrundelegung eines abstraktes Maßstabs; anderenfalls wären Beurteilungen als \nMittel der Bestenauslese ungeeignet. Nach allgemeiner Auffassung darf sich dieser \nMaßstab nicht an der Funktion, also an dem Tätigkeitsbereich bzw. dem \nDienstposten des Beamten, der von Fall zu Fall wechselt, orientieren; die \nOrientierung muss vielmehr am Statusamt bzw. den daraus abgeleiteten \nAnforderungen erfolgen. Die dienstliche Beurteilung hat demgemäß die fachliche \nLeistung des Beamten in Bezug auf sein Statusamt und im Vergleich zu den \namtsgleichen Beamten seiner Laufbahn darzustellen. \n\n28\n\nVgl. z.B. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteile vom \n19. Dezember 1991 - 12 A 1069/89 - und vom \n2. November 1994 - 12 A 1455/92 -; Bayerischer \nVerwaltungsgerichtshof, Urteil vom 8. April 1987 \n- Nr. 3 B 86.01404 -, Schütz/Maiwald, Beamtenrecht \ndes Bundes und der Länder, ES/D I 2 Nr. 33.\n\n29\n\nDiese - aus dem Prinzip der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes) \nabgeleitete - Aussage hat im Kern Verfassungsrang und ist deshalb auch für den \nGesetz- und Verordnungsgeber nicht in jeder Hinsicht disponibel. Ob § 10a Abs. 2 \nSatz 2 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-\nWestfalen (LVO) in der Fassung der zweiten Änderungsverordnung vom 11. April \n2000, GV NRW S. 380, der bei einer nur auf den Wortlaut beschränkten Auslegung \ndie Bildung einer Vergleichsgruppe alternativ \"nach der Besoldungsgruppe... oder \nnach der Funktionsebene\" zu gestatten scheint, dem gerecht wird, ist fraglich. \n\n30\n\nZu einer bereits besoldungsrechtlich \ndeterminierten Bandbreitenregelung vgl. § 24a des \nBundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des \nGesetzentwurfs der Bundesregierung zu einem \nGesetz zur Modernisierung der Besoldungsstruktur \neinschließlich der zugehörigen Begründung unter I \nB 1 und II zu Nr. 1 (Bundestags-Drucksache 14/6390 \nvom 21. Juni 2001); zu den nachteiligen \nKonsequenzen für das Beurteilungswesen und zu \nder daraus folgenden Kritik vgl. Lorse, Zeitschrift für \nBeamtenrecht (ZBR) 2001, 73 (80), und \nSchnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der \nBeamten und der Richter, 3. Aufl. Oktober 2002, \nRdnr. 255a. \n\n31\n\nDas bedarf jedoch keiner Vertiefung; denn diese Regelung ist erst am 10. Mai \n2000 in Kraft getreten (Art. III der vorgenannten zweiten Änderungsverordnung) und \ndementsprechend hier nicht anwendbar. \n\n32\n\nDienstliche Beurteilungen müssen zum anderen hinlänglich differenziert sein. \nEine allzu häufige Vergabe von Spitzennoten führt zur Nivellierung und kann das \nBeurteilungswesen unbrauchbar machen. Dem kann durch Richtsätze für die \neinzelnen Notenstufen entgegengewirkt werden, wie sie hier in Nr. 6.3 Abs. 4 BRL \nvorgesehen sind. Richtsätze benötigen ihrerseits einen Bezugsrahmen in Gestalt der \nVergleichsgruppen (vgl. hier Nr. 6.3 Abs. 5 und 6 BRL). \n\n33\n\nIm Idealfall kann beiden Anforderungen ohne Einschränkung Rechnung getragen \nwerden, indem die Vergleichsgruppe nur aus Beamten derselben Besoldungsgruppe \ninnerhalb einer Laufbahn gebildet wird. Diesen Idealfall regelt Nr. 6.3 Abs. 6 erster \nSpiegelstrich BRL mit der Maßgabe, dass so \"in erster Linie\" zu verfahren ist. Bereits \nhieraus, mehr noch aber aus den zuvor dargestellten Erwägungen folgt, dass diese \nVerfahrensweise das Grundprinzip darstellt, nach dem in der Regel verfahren werden \nmuss. Die weiteren Spiegelstriche sind nur nachrangig anzuwenden, in Sonderheit \nder dritte Spiegelstrich in der Nr. 6.3 Abs. 6 BRL, den der Beklagte im vorliegenden \nFall herangezogen hat. \n\n34\n\nDie dort getroffene Regelung, dass in Fällen, in denen die Wahrnehmung einer \nbestimmten Funktion im Vordergrund steht, auch Mitglieder derselben Funk-\ntionsebene eine Vergleichsgruppe bilden können, zielt auf solche Fallgestaltungen \nab, in denen eine Vergleichsgruppe aus Beamten derselben Besoldungsgruppe \nmangels einer hinreichenden Zahl solcher Beamter nicht gebildet werden kann. Die \nMindestzahl liegt insoweit bei 30 Personen (Nr. 6.3 Abs. 5 Satz 1 BRL). Wird zwecks \nEinhaltung dieser Grenze auf die Funktionsebene zurückgegriffen, hat dies den \nVorzug, dass dem durch die Vergleichsgruppenbildung und Richtsatzorientierung \ngeförderten Differenzierungsanliegen besser entsprochen werden kann. Zugleich \nwird damit allerdings der eingangs geschilderte Ausgangspunkt für den \nBeurteilungsmaßstab, das statusrechtliche Amt, verlassen bzw. zumindest in Frage \ngestellt. Letztlich handelt es sich insoweit um ein Optimierungsproblem. Dessen \nsachangemessene Lösung gebietet es, angesichts der hohen Bedeutung des \nStatusamtbezuges für dienstliche Beurteilungen auf die Funktionsebene nur in \nAusnahmefällen zurückzugreifen. Dabei hat der Funktionsbezug eindeutig zu sein, \nd.h. die Verklammerung des Personenkreises durch die Wahrnehmung gleichartiger \nAufgaben muss sinnfällig sein oder - anders ausgedrückt - im Sinne der hier \nanzuwendenden Beurteilungsrichtlinien \"im Vordergrund stehen\". Zugleich muss die \nZusammenfassung zu einer diesbezüglichen Vergleichsgruppe einem sich \naufdrängenden Bedürfnis entsprechen, d.h. im Interesse einer umfassenden \nBeurteilungsregelung unverzichtbar erscheinen. \n\n35\n\nVgl. auch Schnellenbach, a.a.O., Rdnr. 414, der \nüberdies eine flexible, den Abweichungen vom \nGrundprinzip korrespondierende Handhabung der \nRichtwerte auf solche Fallgruppen fordert. \n\n36\n\nDer Senat hat diese Voraussetzungen in dem seinem Beschluss vom 11. Januar \n2000 - 6 A 1316/97 -, Der Öffentliche Dienst 2000, 157 (zu Nr. 5.4 der Richtlinien für \ndie dienstliche Beurteilung der Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des \nInnenministeriums vom 25. Mai 1991, MBl.NW S. 786) zugrundeliegenden Fall als \nerfüllt angesehen. Dort ging es um die Zusammenfassung von schulfachlichen \nSchulaufsichtsbeamten der Besoldungsgruppen A 14 BBesO mit Amtszulage und \nA 15 BBesO zu einer 58 Personen umfassenden Vergleichsgruppe. \n\n37\n\nDer vorliegende Fall liegt wesentlich anders. Hierbei kann offen bleiben, ob bei \ndem Kläger und den anderen Beamten seiner \"Vergleichsgruppe\" die Wahrnehmung \neiner bestimmten Funktion im Vordergrund stand; dies ist zwischen den Beteiligten \nstreitig. Jedenfalls lag dem Vergleich auf Funktionsebene kein sich aufdrängendes \nbzw. unverzichtbares Bedürfnis zugrunde. Die vorgeschriebene Zahl von mindestens \n30 Personen einer Vergleichsgruppe war auch bei dem Rückgriff auf die \nFunktionsebene nicht zu erreichen; tatsächlich wurden lediglich 11 Personen als \nwissenschaftliche Referenten zusammengefasst. Damit war die Bildung einer \nVergleichsgruppe aus Mitgliedern derselben Funktionsebene nicht möglich. Für das \nmit der Vergleichsgruppenbildung angestrebte Ziel der Differenzierung war mit dem \nRückgriff auf die Funktion folglich nichts gewonnen. Ein rechtlich begründeter Anlass, \nvon der in erster Linie gebotenen Orientierung an der Laufbahn und der \nBesoldungsgruppe abzugehen, ist unter diesen Umständen auszuschließen. Das gilt \nauch für die vom Beklagten praktizierte Handhabung nach Nr. 6.3 Abs. 5 Satz 2 BRL. \n\n38\n\nIm Streitfall tritt hinzu, dass (im Unterschied zu dem erwähnten, vom Senat mit \nBeschluss vom 11. Januar 2000 - 6 A 1316/97 -, a.a.O., entschiedenen Fall) Beamte \naus drei Besoldungsgruppen (A 13, A 14 und A 15 BBesO) zusammengefasst \nworden sind. Von der grundsätzlich gebotenen Orientierung an dem \nstatusrechtlichen Amt, welches dem Beamten verliehen worden ist, verblieb bei \ndieser Handhabung nichts Wesentliches mehr. \n\n39\n\nZur Problematik einer drei Besoldungsgruppen \numfassenden Bandbreitenregelung vgl. erneut \nSchnellenbach, a.a.O., Rdnr. 255a, sowie Lorse, \na.a.O.\n\n40\n\nDer Rückgriff auf die Funktionsebene hätte vor diesem Hintergrund besonders \nstichhaltiger Ausnahmegründe bedurft, die aber nicht zu erkennen sind. \n\n41\n\nOb die dienstliche Beurteilung des Klägers auch deshalb fehlerhaft zustande \ngekommen ist, weil die Leiterin des Landesinstituts, die Endbeurteilerin, bei dem \nKläger zugleich als Erstbeurteilerin fungiert hat, kann danach offen bleiben. \n\n42\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO), die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der \nZivilprozessordnung.\n\n43\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO und des § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes hierfür nicht gegeben \nsind.\n\n44\n\nRechtsmittelbelehrung\n\n45\n\nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten \nwerden.\n\n46\n\nDie Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach \nZustellung dieses Urteils einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil \nbezeichnen.\n\n47\n\nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils \nzu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. \n\n48\n\nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder \nBeteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen \nHochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum \nRichteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des \nöffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte \nmit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, \nGebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum \nRichteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen \nSpitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.\n\n49","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295325","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-11-20/6-a-5645-00","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295325","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295325","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-11-20/6-a-5645-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295325","retrieved":"2026-07-09 03:17:27.111195+00:00"}}