{"status":"available","doknr":"OLD295328","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1120.19B1833.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-11-20","aktenzeichen":"19 B 1833/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Aus den in der anwaltlichen \nBeschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf die gemäß §§ 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2, \n146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist, \nergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen \nAnordnung zu Unrecht abgelehnt hat. \n\n3\n\nDie Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung mit dem \nAntrag,\n\n4\n\nden Antragsgegner im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig bis zu \neiner bestandskräftigen Entscheidung in der Hauptsache am \nUnterricht der Klasse 7 teilnehmen zu lassen,\n\n5\n\nliegen jedenfalls deshalb nicht vor, weil der Antragsteller das Vorliegen eines \nAnordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht hat. Er hat mit der Beschwerde keine Gründe \ndargelegt, aus denen hervorginge, dass der Antragsgegner verpflichtet wäre, ihn (vorläufig) \nin die Klasse 7 des Gymnasiums zu versetzen oder aus anderen Gründen die (vorläufige) \nTeilnahme am Unterricht dieser Klasse zu ermöglichen.\n\n6\n\nDer Antragsteller hat auch mit seinem Beschwerdevorbringen im anwaltlichen Schriftsatz \nvom 26. September 2002 nicht glaubhaft gemacht, dass bei ihm die \nVersetzungsvoraussetzungen nach §§ 21 Abs. 1, 26 Abs. 1 Satz 1 a) AO - S I erfüllt sind. Mit \ndiesem Vorbringen wendet sich der Antragsteller, dessen Leistungen im Unterrichtsfach \nEnglisch mit \"mangelhaft\" und in den Fächern Deutsch und Mathematik mit jeweils \n\"ausreichend\" bewertet worden sind, allein noch gegen die Notengebung im Fach Deutsch \ninsofern, als die Fachlehrerin die sonstige Mitarbeit des Antragstellers im zweiten Halbjahr \ndes Schuljahrs 2001/2002 insgesamt mit \"mangelhaft\" bewertet hat. Die unter \nBerücksichtigung dieser Leistungsbewertung und der - nicht angegriffenen - Noten für die \nschriftlichen Leistungen in den Klassenarbeiten von drei -, drei - und vier + gebildete (vgl. § \n21 Abs. 4 ASchO) Gesamtnote \"ausreichend\" im Fach Deutsch gleicht die mangelhaften \nLeistungen im Fach Englisch nicht im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 1 a) AO - S I aus. Nach \ndem nachvollziehbaren Vorbringen des Antragsgegners, dem der Antragsteller im \nBeschwerdeverfahren nicht entgegengetreten ist, liegen die schriftlichen Leistungen am \nunteren Rande von \"befriedigend\" und erscheint ohne das Vorliegen weiterer Anhaltspunkte, \ndie im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 26. September 2002 \nnicht aufgezeigt sind, die - nicht ausgleichfähige - Benotung \"ausreichend\" selbst dann mit \nBlick auf den Beurteilungsspielraum der Fachlehrerin nicht als willkürlich, wenn die im \nBereich der sonstigen Mitarbeit gezeigten Leistungen des Antragstellers mit \"ausreichend\" \nbewertet würden. Angesichts dessen wäre ein Anspruch auf Versetzung aus § 26 Abs. 1 \nSatz 1 a) AO - S I nur anzunehmen, wenn der Antragsteller glaubhaft gemacht hätte, dass \nseine Leistungen im Bereich der sonstigen Mitarbeit besser als ausreichend zu bewerten \nsind. Unabhängig davon, dass eine Neubewertung der Leistungen des Antragstellers im \nBereich der mündlichen Mitarbeit schon angesichts des Zeitablaufs aus tatsächlichen \nGründen nicht mehr in Betracht kommen dürfte, \n\n7\n\nvgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2002 - \n19 A 1060/01 -, m.w.N.,\n\n8\n\nund unabhängig davon, dass die Verwaltungsgerichte - von bloßen rechnerischen \nKorrekturen abgesehen - nicht befugt sind, schulische Leistungen selbst zu bewerten und als \nFolge dieser Bewertung die Schule zu verpflichten, eine bessere Note zu erteilen und den \nSchüler auf Grund der besseren Note (nunmehr) zu versetzen, \n\n9\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Januar 2002 - 19 A \n1060/01 -, m.w.N.,\n\n10\n\ngibt das hier berücksichtigungsfähige Beschwerdevorbringen nichts dafür her, dass die in \nRede stehenden Leistungen besser als ausreichend zu bewerten sind. \n\n11\n\nDer Antragsteller lässt vortragen, die Deutschlehrerin führe in ihren dienstlichen \nErklärungen zur Begründung der Zensur im Fach Deutsch \"zum Beispiel\" aus, dass er, der \nAntragsteller, wegen ständigen Störens und Ärgerns von den Gruppenteilnehmern \nausgeschlossen worden sei und es schwer gewesen sei, ihn wieder zu integrieren; dies sei \nunrichtig und unglaubwürdig, da er in den Schulzeugnissen - anders als andere Schüler - \neinen entsprechenden Vermerk nicht erhalten habe. Dieser Einwand ist schon nicht geeignet, \nden von der Fachlehrerin für das Fach Deutsch zur Leistungsbewertung angeführten Aspekt \nin Zweifel zu ziehen. Diese hat nicht darauf abgestellt, dass die Störung der \nGruppenteilnehmer durch den Antragsteller ein Ausmaß erreicht habe, das zu einem \nschriftlichen Vermerk im Schulzeugnis oder zu einer förmlichen Erziehungsmaßnahme hätte \nführen müssen; sie hat das angesprochene Verhalten des Antragstellers vielmehr als \nErläuterung dafür angeführt, dass es ihm nicht gelungen sei, in Gruppenarbeitsphasen \nKooperations- und Verantwortungsbereitschaft zu zeigen. Daher kann allein aus dem \nUmstand, dass der Antragsteller einen entsprechenden Vermerk im Schulzeugnis nicht \nerhalten hat, nicht geschlossen werden, der angeführte Mangel der sonstigen Mitarbeit liege \nnicht vor oder habe nicht das von der Deutschlehrerin angenommene Gewicht. Auch sonst \nist das Bestreiten des Antragstellers unsubstanziiert und ungeeignet, Zweifel an der \nLeistungsbewertung zu wecken. \n\n12\n\nSoweit der Antragsteller weiter vortragen lässt, die Deutschlehrerin führe (zur \nBegründung der Bewertung der sonstigen Mitarbeit) weiter aus, sie hege seit Beginn der \nSchullaufbahn die Mutmaßung, der Antragsteller habe seine Hausaufgaben durch seinen \nVater anfertigen lassen, diese Mutmaßung treffe aber nicht zu und sei nicht zur Aufklärung \ngebracht worden - Ordnungsmaßnahmen etwa seien nicht verhängt worden -, so dass die \nMutmaßung nicht geeignet sei, eine Zeugniszensur zu begründen, sind keine hinreichenden \nAnhaltspunkte dafür aufgezeigt und nicht ersichtlich, dass die Fachlehrerin ihre Bewertung \nder Leistungen des Antragstellers im Bereich sonstige Mitarbeit auf den angeführten Aspekt \ngestützt hat. Sie hat in ihrer schriftlichen Begründung vom 17. Juli 2002 die von ihr \nberücksichtigten Mängel im Einzelnen aufgeführt und die Leistungen vor diesem Hintergrund \ninsgesamt - nachvollziehbar - mit \"mangelhaft\" bewertet, weil alle erteilten Stunden nur \nzwischen \"ausreichend\" und \"ungenügend\" hätten bewertet werden können; der vorgenannte \nAspekt ist bei den Mängeln nicht aufgeführt. Allerdings hat die Deutschlehrerin in ihrer \n\"Beschreibung der Gesamtentwicklung\" des Antragstellers vom 23. August 2002 ausgeführt, \nseine (des Antragstellers) mündliche Mitarbeit habe sich in Klasse 5 und auch 6 vorwiegend \nauf das Vorlesen von Hausaufgaben beschränkt, die, den Formulierungen nach zu urteilen, \nnicht unbedingt nur von ihm angefertigt worden seien. Es ist aber weder vorgetragen noch \nersichtlich, dass die Deutschlehrerin die Bewertung der gerade im zweiten Schulhalbjahr der \nJahrgangsstufe 6 im Bereich der sonstigen Mitarbeit gezeigten Leistungen maßgebend auf \ndiesen Aspekt gestützt hat oder diesen hätte einstellen müssen, um zur Bewertung mit der \nNote \"mangelhaft\" gelangen zu können; denn die \"Beschreibung der Gesamtentwicklung\" ist \nfächer- und halbjahresübergreifend angelegt. \n\n13\n\nAuch das weitere Vorbringen zu der letztgenannten Aussage vom 23. August 2002 ist \nnicht geeignet, die Bewertung der Leistungen im Bereich der sonstigen Mitarbeit im Fach \nDeutsch in Frage zu stellen. Der Antragsteller trägt vor, die Deutschlehrerin behaupte ferner, \nseine mündliche Mitarbeit habe sich in den Klassen 5 und 6 vorwiegend auf das Vorlesen \nmutmaßlich fremder Hausaufgaben beschränkt; \"somit\" seien die mündlichen Leistungen in \nden Halbjahren mit Ausnahme des ersten Halbjahres 2001/02 mangelhaft gewesen. Da aber \nseine schriftlichen Leistungen tatsächlich zu keinem Zeitpunkt besser gewesen seien als \n\"befriedigend\", die Note im Halbjahreszeugnis 2000/01 aber \"befriedigend\" gewesen sei, \nkönne die Behauptung im Hinblick auf die mündliche Leistung nicht richtig gewesen sein. \nDieser Einwand geht mehrfach fehl. Wie zuvor ausgeführt, ist schon nicht ersichtlich, dass \ndie Aussage vom 23. August 2002 zur mündlichen Mitarbeit in den Klassen 5 und 6 die \neigenständig für das zweite Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 6 vorgenommene \nLeistungsbewertung stützt und maßgeblich trägt. Davon abgesehen findet sich der \nunmittelbare Schluss (\"somit\") von der genannten Aussage betreffend das \"Vorlesen \nmutmaßlich fremder Hausaufgaben\" auf das Ergebnis der Leistungsbewertung nicht in der \nStellungnahme der Lehrerin; es spricht angesichts der Notenbegründung vom 17. Juli 2002 \nnichts dafür, dass dieser Aspekt für die Bewertung der Leistungen des Antragstellers im \nBereich der sonstigen Mitarbeit im zweiten Halbjahr der Jahrgangsstufe 6 allein \nausschlaggebend oder auch nur maßgebend war. Angesichts dessen kann auch aus der \nLeistungsbewertung für das Halbjahr 2000/01 nicht auf einen Mangel der Bewertung der im \nzweiten Schulhalbjahr 2001/02 gezeigten mündlichen Leistungen geschlossen werden. \n\n14\n\nSoweit der Antragsteller schließlich anführt, die von der Deutschlehrerin zur \nLeistungsbewertung angeführte Behauptung, er sei ohne Hausaufgaben zum Unterricht \nerschienen, sei \"aus der Luft gegriffen und insgesamt durch nichts bewiesen\", da dies in \nseinem Zeugnis - anders als bei einigen Schülern - nicht vermerkt worden sei, hat er den \nangeführten Aspekt der Leistungsbewertung nicht substanziiert in Frage gestellt. In ihrer \nNotenbegründung vom 17. Juli 2002 hat die Deutschlehrerin nicht berücksichtigt, dass der \nAntragsteller (generell) ohne Hausaufgaben zum Unterricht erschienen sei, sondern lediglich \nangeführt, dass der Antragsteller, der sein Aufgabenheft nach der Unterrichtsstunde nur \nselten zum Abzeichnen ihr vorgelegt habe, die Hausaufgaben, auch wenn sie die von ihm \neingetragenen Hausaufgaben abgezeichnet gehabt habe, \"oft\" zur nächsten Deutschstunde \nnicht angefertigt habe. Hiergegen hat der Antragsteller nicht vorgebracht, dass er stets seine \nHausaufgaben gemacht habe. Er hat auch nicht aufgezeigt, dass aus dem Umstand, dass \nihm im Zeugnis kein entsprechender Vermerk erteilt worden sei, darauf geschlossen werden \nkann, dass er nicht oft die Anfertigung der Hausaufgaben unterlassen habe. Der Hinweis auf \nVermerke bei anderen Schülern führt nicht weiter, weil nicht ersichtlich ist, unter welchen \nkonkreten Umständen diesen ein entsprechender Zeugnisvermerk erteilt worden ist. \n\n15\n\nDer Antragsteller hat danach mit seinem Beschwerdevorbringen unter den zuvor \nerörterten Einzelaspekten Mängel der Leistungsbewertung im Fach Deutsch nicht aufgezeigt. \nNeben den demgemäß zu berücksichtigenden Punkten des häufigen Fehlens erledigter \nHausaufgaben und des Mangels an Kooperations- und Verantwortungsbereitschaft in der \nGruppenarbeit hat die Fachlehrerin für das Fach Deutsch nach ihrer Notenbegründung vom \n17. Juli 2002 in die Leistungsbewertung weiter eingestellt:\n- der Antragsteller habe trotz häufiger Aufforderung meist die aktive Teilnahme am \nUnterrichtsgespräch verweigert, sich vielmehr häufig anderweitig beschäftigt,\n- er habe mangelhaftes Methodenwissen vor allem im Grammatikunterricht gezeigt, \nwenn es um das Erfassen der Inhalte, konsequentes Üben und Anwenden gegangen \nsei,\n- er habe keine Mappe mit Ergebnissen aus der Arbeit an einem Jugendbuch vorgelegt, \nwas einer Leistungsverweigerung gleich komme.\n\n16\n\nGegen die Berücksichtigung dieser Bewertungselemente hat der Antragsteller Einwände \nnicht erhoben. Er hat daher die im Einzelnen begründete Bewertung der im Bereich der \nsonstigen Mitarbeit gezeigten Leistungen mit der Note \"mangelhaft\" nicht hinreichend in \nFrage gestellt und erst recht nicht glaubhaft gemacht, dass seine Leistungen besser als \n\"ausreichend\" zu bewerten gewesen wären. Angesichts dessen erweisen sich die \nMutmaßung des Antragstellers, die Deutschlehrerin habe sich durch sein Verhalten \nprovoziert gefühlt und die Zeugnisnote \"ausreichend\" in Kenntnis des erforderlichen \nAusgleichs der mangelhaften Leistungen im Fach Englisch - \"nur sehr schwer widerlegbar\" - \nmit einer erheblichen mündlichen Schwäche zu rechtfertigen versucht, wie auch die \nVermutung, die Nichtversetzung in die Klasse 7 beruhe nicht auf seiner tatsächlichen \nLeistung im Fach Deutsch, sondern diene lediglich dazu, ihn als ungeliebten Schüler aus \ndem Klassenverband entfernen zu können, als haltlos.\n\n17\n\nDie der anwaltlichen Beschwerdesschrift \"auf ausdrücklichen Wunsch des gesetzlichen \nVertreters des Antragstellers\" beigefügten, vom gesetzlichen Vertreter selbst abgefassten \nAusführungen (Anlage 3) sind für die Prüfung der Beschwerde unbeachtlich; auf die \numfangreichen Ausführungen des gesetzlichen Vertreters ist daher nicht weiter einzugehen. \nDenn mit diesen Ausführungen ist dem Vertretungserfordernis nach § 67 Abs. 1 VwGO nicht \ngenügt. Nach dieser Vorschrift muss sich vor dem Oberverwaltungsgericht jeder Beteiligte, \nsoweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer \ndeutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum \nRichteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen; dies gilt - wie ausdrücklich bestimmt ist - u. \na. auch für Beschwerden, bei denen in der Hauptsache Vertretungszwang besteht, mit \nAusnahme der Beschwerden gegen Beschlüsse im Verfahren der Prozesskostenhilfe. Zweck \ndes Vertretungszwanges ist es, u. a. im Interesse der Funktionsfähigkeit und Entlastung der \nOberverwaltungsgerichte einem geordneten, konzentrierten und rechtskundigen \nProzessieren zu dienen. Die Vertretung der Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder einen \nRechtslehrer an einer deutschen Hochschule im vorgenannten Sinne soll aufgrund der \nfehlenden persönlichen Beziehung zum Streitstoff die Sachlichkeit und Objektivität des \nVerfahrens und die sachkundige Erörterung von Rechts- und Tatsachenfragen fördern und \ngewährleisten, dass dem zweitinstanzlichen Gericht der Streitstoff gesichtet und nach \nfachkundiger rechtlicher Durchdringung unterbreitet wird. Daraus folgt, dass der \nBevollmächtigte die Rechtsmittelschrift grundsätzlich selbst verfassen muss, weil nur so die \nerforderliche Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffs gewährleistet ist. Soweit \nder vertretene Beteiligte an der Erstellung des Schriftsatzes mitgewirkt hat, muss erkennbar \nsein, dass der Bevollmächtigte den Schriftsatz durchgearbeitet und für gut befunden hat. Die \nEinreichung eines von einem Rechtsanwalt unterzeichneten, sonst aber unveränderten \nSchreibens des Vertretenen selbst genügt danach grundsätzlich nicht.\n\n18\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 5. August 1998 - 4 B 74/98 -, \nNVwZ 1999, 643; OVG NRW, Beschlüsse vom 28. \nDezember 2001 - 19 A 4853/01 -, 31. Januar 2000 - 19 A \n5439/99 - und 2. September 1999 - 19 A 4728/97 -; \nCzybulka, in: Sodan/Zikow, VwGO, § 67 Rdnr. 66 und \n80.\n\n19\n\nDiese Erwägungen gelten für einen als Anlage zu einer anwaltlich verfassten Antrags- oder \nBeschwerdeschrift eingereichten Schriftsatz des Beteiligten selbst - hier für die Ausführungen \ndes gesetzlichen Vertreters des Antragstellers - entsprechend. Die vom bevollmächtigten \nRechtsanwalt verfasste Beschwerdeschrift vom 26. September 2002 lässt nicht erkennen, \ndass dieser die Ausführungen des gesetzlichen Vertreters des Antragstellers durchgearbeitet \nund nach Sichtung und rechtlicher Durchdringung nach Maßgabe der einschlägigen \nRechtsvorschriften gebilligt hat; der Bevollmächtigte hat lediglich zum Ausdruck gebracht, er \nnehme auf die Ausführungen inhaltlich Bezug und mache sie \"damit\" zum Gegenstand \"des \ndiesseitigen Sachvortrags\".\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf \n§§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 GKG.\n\n21\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295328","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-11-20/19-b-1833-02","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295328","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295328","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-11-20/19-b-1833-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295328","retrieved":"2026-07-09 03:17:27.382186+00:00"}}