{"status":"available","doknr":"OLD295329","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1120.14B2200.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-11-20","aktenzeichen":"14 B 2200/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens zu je einem Drittel.\n\nDer Streitwert wird auf 6.000,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\ndie Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, die Antragsteller zu 1. \nund 3. in den Aufnahmebescheid für die Mutter der \nAntragstellerin zu 1. einzubeziehen und den \nAntragsteller zu 2. in das Verteilungsverfahren \naufzunehmen,\n\n4\n\nist zulässig. Insbesondere ist die instanzielle Zuständigkeit des erkennenden \nGerichts gegeben. Zwar bestimmt § 123 Abs. 2 Satz 2 VwGO, dass das \nBerufungsgericht nur dann - als Gericht der Hauptsache - für den Erlass einstweiliger \nAnordnungen zuständig ist, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig \nist. Das ist hier nicht der Fall; denn der Senat hat über den Antrag der Antragsteller \nauf Zulassung der Berufung in dem Hauptsacheverfahren mit dem Aktenzeichen \n14 A 215/01 (VG Köln 24 K 7007/95) noch nicht entschieden, in dem das Begehren, \ndas Gegenstand des vorliegenden Antrags ist, als Hilfsantrag verfolgt wird. Es \nsprechen zwar sachliche und prozessökonomische Erwägungen dafür, in diesem \nVerfahrensstadium unbeschadet des Devolutiveffekts eines \nRechtsmittelzulassungsantrags \n\n5\n\nvgl. dazu u. a. Rennert, Suspensiv- und \nDevolutiveffekt bei zulassungsbedürftigen \nRechtsmitteln, VBlBW 1999, 283,\n\n6\n\nentprechend dem Wortlaut der genannten Vorschrift die Zuständigkeit des \nVerwaltungsgerichts beizubehalten. Dennoch geht der Senat von der Zuständigkeit \ndes Berufungsgerichts ab dem Zeitpunkt des Eingangs eines Antrags auf Zulassung \nder Berufung aus. Dabei schließt er sich im Ergebnis der entsprechenden Auffassung \ndes Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes\n\n7\n\nBeschluss vom 9. Juli 1999, - 25 ZE 99.1581 -, \nBayVGHE 52, 99 = DVBl 1999, 1664 = NVwZ 2000, \n210 = BayVBl 2000, 88,\n\n8\n\nan, die inzwischen - soweit ersichtlich und dazu Stellung beziehend - von der \ngesamten Kommentarliteratur geteilt wird.\n\n9\n\nVgl. Redeker/von Oertzen, VwGO, 13. Aufl. \n§ 123 Rdnr. 15; Eyermann/Happ, VwGO, 11. Aufl. § \n123 Rdnr. 28 (anders noch die 10. Aufl.); \nKopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., § 123 Rdnr. 19; \nFunke-Kaiser in Bader, VwGO, § 123 Rdnr. 35; \nebenso: Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz \nim Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. 1998, Rdnr. \n80.\n\n10\n\nDie dem zugrunde liegende Auslegungsüberlegung, dass der Gesetzgeber bei \nder 6. Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung \"übersehen\" habe, § 123 Abs. 2 \nSatz 2 VwGO dem geänderten Berufungszulassungsrecht anzupassen, erscheint \ntragfähig, nachdem der Gesetzgeber der 7. Änderung der VwGO im Jahre 2001 bei \nder Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess die thematisch \nnaheliegende Möglichkeit zur Durchsetzung eines von der genannten \nRechtsprechung und Literatur etwa abweichenden gesetzgeberischen Willens nicht \nwahrgenommen hat.\n\n11\n\nDer Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist jedoch nicht begründet. \nDie Antragsteller haben den geltend gemachten Anordnungsanspruch nicht glaubhaft \ngemacht. Da die Mutter der Antragstellerin zu 1. das Aussiedlungsgebiet bereits \nverlassen hat und seit 1994 in Deutschland lebt, käme allenfalls noch eine \nnachträgliche Einbeziehung der Antragsteller zu 1. und 3. gemäß § 27 Abs. 2 BVFG \nin Betracht. Voraussetzung für die Annahme einer verfahrensbedingten Härte ist in \nFällen der vorliegenden Art nach der - auch vom Verwaltungsgericht zugrunde \ngelegten - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts\n\n12\n\nBeschluss vom 25. Mai 2000 - 5 B 26.00 -\n\n13\n\nu. a., dass die Aussiedlungsbewerber im Zeitpunkt der Ausreise der \nBezugsperson, in deren zuvor erteilten Aufnahmebescheid sie einbezogen werden \nsollen, selbst Aufnahme oder Einbeziehung angestrebt haben müssen. Die Angriffe \nder Antragsteller im Berufungszulassungsantrag gegen diese Rechtsauffassung sind \nunsubstantiiert und rechtfertigen im Hinblick auf diese Frage weder die Zulassung \nder Berufung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des \nVerwaltungsgerichts noch wegen grundsätzlicher Bedeutung.\n\n14\n\nDie genannte Voraussetzung liegt hier nicht vor. Der Antragsteller zu 3. ist erst im \nMai 1995 geboren. Für die seinerzeit 15jährige Antragstellerin zu 1. hatte ausweislich \ndes Inhalts der Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin die Mutter als \nErziehungsberechtigte im April 1991 zwar einen Aufnahmeantrag gestellt und \nzugleich Herrn Georg Lang unter Ausstellung einer entsprechenden Vollmacht mit \nder Antragstellung beauftragt. Dieser hatte nach den Angaben der Antragstellerin zu \n1. deren Antrag wiederholend gestellt, nachdem sie 16 Jahre alt geworden war. \nEntgegen der vom Verwaltungsgericht in dem angegriffenen Urteil (S. 11 des \nUrteilsabdrucks) vertretenen Auffassung bedurfte es daneben grundsätzlich keines \nneuen \"eigenen\" Antrags durch die Antragstellerin zu 1. nach Erlangung der \nVolljährigkeit. Jedoch ist der Aufnahmeantrag der Antragstellerin zu 1. wirksam vor \nder Ausreise ihrer Mutter - der Bezugsperson - zurückgenommen worden. Das ergibt \nsich aus folgenden Überlegungen:\n\n15\n\nNachdem die Antragsteller zu 1. und 2. im Februar 1993 geheiratet hatten, hatte \ndas Bundesverwaltungsamt den Bevollmächtigten, Herrn H. M. , unter dem \n26. April 1993 zur Erklärung aufgefordert, ob die Antragstellerin zu 1. mit dem \nAntragsteller zu 2. in die Bundesrepublik Deutschland einreisen möchte, und daran \nden Hinweis angeknüpft, dass die Antragsbearbeitung abgeschlossen würde, wenn \ndie Antragstellerin zu 1. \"die Ausreise nicht mehr beantrage\". Daraufhin hatte Herr \nM. durch Erklärung vom 11. Juni 1993 mitgeteilt, dass die Antragsteller zu 1. und 2. \n\"die Ausreise nicht beantragen\" wollen und der Antrag abgeschlossen werden könne. \nDiese Verfahrenserklärung ist entgegen den Darlegungen des \nProzessbevollmächtigten der Antragsteller zwanglos als Rücknahme des \nAufnahmeantrags und damit auch eines darin enthaltenen Antrags auf Einbeziehung \nzu deuten. Sie ist nicht nur von der Antragsgegnerin, sondern ersichtlich auch von \nder Antragstellerin zu 1. so verstanden worden. Denn diese hat im Dezember 1994 \ndurch ihre Mutter als Bevollmächtigte erneut einen Aufnahmeantrag gestellt hat. \nAllerdings war die Erklärung der Antragsrücknahme nicht von der Herrn M. noch \nvon der Mutter der Antragstellerin zu 1. erteilten Vollmacht gedeckt. Diese - sog. \nrosa - Vollmacht erstreckte sich nur auf die Stellung eines Aufnahmeantrags u. a. für \ndie Antragstellerin zu 1. und erlosch somit mit der Vornahme dieser Rechtshandlung, \nvgl. § 168 BGB. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin zu 1. Herrn M. vor \nder Antragsrücknahme anderweitig bevollmächtigt hätte, sind nicht ersichtlich. Herr \nM. hat demnach die Antragsrücknahme als Vertreter der Antragstellerin zu 1. ohne \nVertretungsmacht erklärt. Es ist jedoch davon auszugehen, dass die Antragstellerin \nzu 1. die Vertretung nachträglich und gemäß § 184 Abs. 1 BGB rückwirkend \ngenehmigt hat und zwar zumindest konkludent gegenüber der Antragsgegnerin \ndadurch, dass sie durch ihre Mutter mit einer dieser erteilten neuen Vollmacht im \nDezember 1994 - nach deren Einreise in Deutschland - den neuen Antrag auf \nAufnahme gestellt hat. Hätte sie die Antragsrücknahme durch Herrn M. nicht als in \nihrem Namen akzeptieren wollen, hätte sie ihren alten Antrag weiter verfolgen \nkönnen. Anhaltspunkte für einen anderen Geschehensablauf haben die Antragsteller \nnicht glaubhaft gemacht. Insbesondere rechtfertigen die Angaben der Mutter der \nAntragstellerin zu 1. im Klageverfahren keine andere Würdigung; denn sie erläutert \nnur die Motivlage für ihre Ausreise ohne die Antragstellerin zu 1. \n\n16\n\nScheidet danach eine Einbeziehung der Antragstellerin zu 1. in den ihrer Mutter \nerteilten Aufnahmebescheid aus, kommt auch die Einbeziehung ihres Ehemannes, \ndes Antragstellers zu 2., in das Verteilungsverfahren nicht in Betracht.\n\n17\n\nBei dieser Sachlage bedarf es keiner Erörterung, ob die Antragsteller mit dem \nHinweis auf die Änderung der Einbeziehungsvoraussetzungen durch Art. 6 Nr. 5 b) \ndes Zuwanderungsgesetzes vom 20. Juni 2002, BGBl I S. 1946, der gemäß dessen \nArt. 15 Abs. 3 am 1. Januar 2003 in Kraft tritt, einen Anordnungsgrund glaubhaft \ngemacht haben, dem das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache nicht \nentgegenstünde.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung \naus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG .\n\n19\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295329","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-11-20/14-b-2200-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 168","ref_norm":"168","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295329","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295329","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-11-20/14-b-2200-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295329","retrieved":"2026-07-09 03:17:27.468091+00:00"}}