{"status":"available","doknr":"OLD295326","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1120.13A4234.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-11-20","aktenzeichen":"13 A 4234/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt.\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 29. August 2001 ist wirkungslos.\n\nDie Kosten beider Rechtszüge trägt die Klägerin mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen, die diese selbst tragen.\n\nDer Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils \n127.822,97 EUR (= 250.000,- DM) festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nNachdem die Klägerin die Klage zurückgenommen hat und alle Beteiligten dem \nzugestimmt haben, ist das Verfahren einzustellen, das erstinstanzliche Urteil für \nwirkungslos zu erklären und die gesetzliche Kostenfolge zu Lasten der Klägerin \nauszusprechen (§ 92 Abs. 3 VwGO, 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO i.V.m. § 173 VwGO, \n§§ 155 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO). \n\n3\n\nDie Streitwertänderung und -festsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 25 \nAbs. 2 Satz 2 GKG. Nach der Rechtsprechung des Senats,\n\n4\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Januar 2001 \n- 13 A 5523/98 -,\n\n5\n\nist der Streitwert für Streitigkeiten wegen Aufnahme eines Krankenhauses mit \neiner bestimmten Bettenstruktur in den Landeskrankenhausplan mit 8.000,- DM für \ndas erste Bett und 1.000,- DM für jedes weitere Bett - nach neuer Währung \n4.000,- EUR bzw. 500,- EUR - zu bemessen. Hintergrund dessen ist, dass die \nBedeutung einer Planaufnahme, die in einer mit ihr verbundenen Vermehrung des \njährlichen Reingewinns des betreffenden Krankenhauses gesehen werden könnte, \nregelmäßig nicht zu greifen und auch eine Orientierung an den Fördermitteln pro Bett \nnicht angebracht ist.\n\n6\n\nVgl. zu letztem OVG NRW, Beschlüsse vom \n28. Dezember 2001 - 13 E 964/01 - und vom \n11. September 2002 - 13 A 1172/02 -.\n\n7\n\nDasselbe gilt für einen Streit wegen Herabsetzung der Zahl der \nplanaufgenommenen Betten. \n\n8\n\nAllerdings hat der Senat die Bedeutung eines Streits wegen Aufnahme einer zu \nerrichten beabsichtigten, auf eine Disziplin (Herzchirurgie) spezialisierten Klinik \nunabhängig von der Bettenzahl mit 1 Mio. bemessen, weil die wirtschaftliche \nBedeutung der Planaufnahme nicht an das einzelne mehr oder weniger \nplanaufgenommene Bett angeknüpfte, sondern an die von der grundsätzlichen \nPlanaufnahme der Klinik abhängige Realisierung oder Nichtrealisierung des \nVorhabens, der Streit mithin die Existenz des Unternehmens als solches betraf und \ndie Dimension eines solchen Streits von dem oben geschilderten Ansatz nicht \nhinreichend erfasst wird.\n\n9\n\nAuch vorliegend wird die Reichweite der Entscheidung der Beklagten über die \nPlanherausnahme des klägerischen Krankenhauses und damit die Dimension des \ndies betreffenden Rechtsstreits von der Eingangs geschilderten \nStreitwertberechnungsmethode des Senats, die hier für 100 Betten zu einem \nStreitwert von 107.000,- DM führen würde, nicht angemessen erfasst, weil die \nPlanherausnahme die Existenz des Krankenhauses St. K. wesentlich \nmitbestimmt - wie die Entwicklung dieses Krankenhauses nach der angefochtenen \nEntscheidung der Beklagten verdeutlicht -. Allerdings ist auch der vom \nVerwaltungsgericht vorgenommenen Anknüpfung der Bedeutung des Verfahrens an \ndas vereinbarte Budget des Jahres des Widerspruchsbescheides nicht zu folgen. \nDenn das Budget ist lediglich das Entgelt der Sozialleistungsträger für die Leistungen \ndes Krankenhauses an Kassenpatienten und besagt nichts über den jährlichen \nReingewinn des Krankenhauses, der sogar Null betragen kann. Der Senat greift \ndaher im Rahmen seines Streitwertermessens einen pauschalen Wert von \n250.000,- DM, der ihm in Relation zur streitwertmäßigen Einordnung vergleichbarer \nStreitigkeiten mit existenzieller Bedeutung für wirtschaftliche Unternehmungen und \nangesichts der Tatsache, dass es sich beim klagenden Krankenhaus um ein kleines \nHaus mit nur zwei Disziplinen handelt, angemessen erscheint. Diesem Betrag \nentsprechen nach neuer Währung 127.822,97 EUR.\n\n10\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295326","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-11-20/13-a-4234-01","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295326","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295326","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-11-20/13-a-4234-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295326","retrieved":"2026-07-09 03:17:27.194923+00:00"}}