{"status":"available","doknr":"OLD295330","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1120.10A.D69.00NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-11-20","aktenzeichen":"10A D 69/00.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bebauungsplan Nr. 62 \"Industriegebiet W. - Nördlich BAB 30\" der \nGemeinde X. ist nichtig.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 62 \"Industriegebiet \nW. - Nördlich BAB 30\" der Antragsgegnerin.\n\n3\n\nDer Antragsteller ist Eigentümer des nördlich des Plangebiets gelegenen \nGrundstücks Gemarkung X. , Flur 131, Flurstück 901, Am W. Bahnhof 34. \nDas Grundstück hat eine Nord-Süd-Ausdehnung von gut 100 m und ist im nördlichen \nBereich mit einem Einfamilienhaus bebaut. Die südliche Grundstücksgrenze liegt \netwa 160 m vom Plangebiet entfernt. Der Abstand zwischen Plangebiet und dem \nEinfamilienhaus beträgt gut 240 m. Das Grundstück grenzt im Süden an das \nGewässer Nr. 3000, den von Westen nach Osten fließenden I. bach an.\n\n4\n\nDas Plangebiet wird im Süden begrenzt durch die Trasse der Autobahn A 30, im \nWesten durch die U. Straße und im Osten durch das Anschlussgleis zum \nIndustriegebiet W. . Jenseits dieser Eisenbahntrasse ist von der östlich gelegenen \nRingstraße aus allein eine Straßenverkehrsfläche zur Erschließung des Plangebiets \nfestgesetzt. Von der Trasse der Autobahn aus betrachtet erstreckt sich das \nPlangebiet in nördlicher Richtung in einer Tiefe zwischen etwa 230 m im Osten und \n300 m im Westen. Im Gebietsentwicklungsplan ist das Plangebiet als Gewerbe- und \nIndustrieansiedlungsbereich dargestellt. Das Plangebiet liegt ferner zum \nüberwiegenden Teil in einem im Jahre 1912 festgesetzten Überschwemmungsgebiet \ndes I. bach. Die zur Bebauung vorgesehenen Flächen sind ganz überwiegend als \nIndustriegebiet mit zweigeschossiger Bebauung, einer GRZ von 0,8 und einer GFZ \nvon 1,6 festgesetzt. Nach den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind im \nIndustriegebiet Betriebe der Abstandsklassen 1 bis 78 und solche mit ähnlichem \nImmissionsgrad unzulässig. Im nordwestlichen Plangebiet ist ein Gewerbegebiet \nausgewiesen, in dem nach den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans \nBetriebe der Abstandsklassen 1 bis 153 und solche mit ähnlichem Immissionsgrad \nunzulässig sind. Der Bebauungsplan enthält ferner textliche Festsetzungen zur \nZulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben. Insoweit heißt es unter anderem: \n\n5\n\n\"4. Innerhalb des Industriegebiets sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig. \n\n6\n\nHiervon ausgenommen sind nachstehend aufgeführte Betriebe:\n\n7\n\n-...\n\n8\n\n- Handel nicht innenstadtrelevanter Branchen (beispielsweise Hobbymärkte, \nBaumärkte, Möbelmärkte, Gartencenter),\n\n9\n\n-...\n\n10\n\n- ...\"\n\n11\n\nDie zur Erschließung festgesetzte Straßenverkehrsfläche setzt östlich des \nPlangebiets an der Ringstraße an und verläuft sodann am nördlichen Rand des \nIndustriegebietes. Etwa auf Höhe der Mitte des Plangebietes mündet die \nErschließungsanlage in einen Wendehammer. Am Nordrand und teilweise am \nWestrand des Plangebiets ist eine zwischen 30 und 40 m tiefe öffentliche Grünfläche \nfestgesetzt, in der der Lauf eines Gewässers, der mittlerweile verlegte W. \nMühlenbach, als Wasserfläche ausgewiesen ist. Die planermöglichten Eingriffe in \nNatur und Landschaft hat der Plangeber nach dem sog. Osnabrücker Modell \nbewertet. Zum Ausgleich dieser Eingriffe enthält zum einen der Bebauungsplan \nPflanzgebote. So ist für notwendige Stellplätze gemäß § 51 BauO NRW je 5 Pkw- \nbzw. 3 Lkw-Stellplätze ein großkroniger Laubbaum auf dem Betriebsgrundstück \nanzupflanzen. Ferner sind bei Inanspruchnahme der Grundstücke für die im \nBebauungsplan festgesetzte Nutzung mindestens 10 % der Grundstücksflächen mit \nstandortgerechten heimischen Laubgehölzen zu bepflanzen. Das nach der \nPlanbegründung verbleibende Ausgleichsdefizit von 75 % soll nach der \nPlanbegründung auf gemeindeeigenen Flächen außerhalb des Plangebiets beseitigt \nwerden. Zur Berechnung des Ausgleichsbedarfs sind lediglich die im Planbereich \nvorhandenen Biotoptypen festgestellt und bewertet worden. Eine Ermittlung der \nFauna hat nicht stattgefunden. Bei dieser Betrachtung hat der Plangeber eine Fläche \nvon insgesamt ca. 4,8 ha aus der Eingriffs- und Ausgleichsbilanz ausgeblendet mit \nder Begründung, ein Flächenanteil von ca. 3,7 ha für Gewässer einschließlich der \nFlächen für die Unterhaltung und Entwicklung, für Grünflächen entlang der \nnördlichen Plangebietsgrenze und für Flächen für die Wasserwirtschaft zum Zwecke \nder Regenrückhaltung bzw. Regenklärung werde nicht in die Bilanz eingestellt, da \nhierfür in den anhängigen wasserwirtschaftlichen Genehmigungsverfahren der \nAusgleich in Natur und \n\nLandschaft gesondert erbracht werde. Dies betreffe ebenso eine an der Autobahn \nvorhandene - ca. 1,1 ha große - Waldfläche, die separat im Verhältnis 1 : 3 ersetzt \nwerde. \n\n12\n\nDem Planaufstellungsverfahren lag im Wesentlichen folgende Gewässersituation \nim Planbereich und dessen Umfeld zu Grunde: Nördlich des Plangebiets fließt von \nWesten nach Osten der I. bach. Parallel zum I. bach wurde das Plangebiet von \nWesten nach Osten vom - heute verlegten - Gewässer Nr. 3600, dem W. \nN. bach, durchflossen, der nordöstlich des Plangebiets in den I. bach mündet. \nFerner lag am Nordrand des Plangebietes das Gewässer 3020, der heute verfüllte \nMarkengraben, der nördlich des Plangebiets in den I. bach mündete.\n\n13\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm im Wesentlichen \nfolgenden Verlauf: Am 29. April 1997 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die \nEinleitung des Verfahrens zur 24. Änderung des Flächennutzungsplans, der das \nPlangebiet bislang als \"Flächen für die Land- und Forstwirtschaft\" darstellte, und zur \nAufstellung des angefochtenen Bebauungsplanes. Mit Anschreiben vom 14. Juli \n1998 wurden die Träger öffentlicher Belange frühzeitig zu einem Vorentwurf des \nBebauungsplans beteiligt. Das StUA Münster wies darauf hin, dass die vorgesehene \nVerlegung des W. N. bach eines wasserrechtlichen Planfeststellungs- bzw. \nPlangenehmigungsverfahrens bedürfe. Für den Gewässerabschnitt des I. bach \nhabe das StUA Münster auf der Grundlage aktueller Daten eine Neuberechnung der \nzukünftig festzusetzenden Überschwemmungsgebietsgrenzen vorgenommen. Das \nPlangebiet liege außerhalb der nach Überarbeitung der gesamten Gewässerstrecke \nzu erwartenden Neufestsetzung des Überschwemmungsgebiets. Die \nHandwerkskammer Münster regte an, für die als Gewerbegebiet festgesetzten \nFlächen den Einzelhandel mit zentrentypischen Sortimenten auszuschließen. Die \nLandrätin des Kreises Steinfurt wies u.a. darauf hin, dass für alle geplanten \nVorhaben innerhalb des Überschwemmungsgebietes entsprechende \nGenehmigungen nach § 113 des Landeswassergesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen (LWG NRW) erforderlich seien. Die Beschlüsse über die \nEinleitung des Verfahrens zur 24. Änderung des Flächennutzungsplans und zur \nAufstellung des angefochtenen Bebauungsplanes wurden am 9. Oktober 1998 \nortsüblich bekannt gemacht. Ferner wurde auf eine frühzeitige Bürgerbeteiligung im \nRahmen einer Bürgerversammlung am 21. Oktober 1998 hingewiesen.\n\n14\n\nAm 15. Juni 1999 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den Entwurf der \n24. Änderung des Flächennutzungsplans, den Vorentwurf des Bebauungsplans \nNr. 62 und die öffentliche Auslegung der vorgenannten Entwürfe in der Zeit vom \n12. Juli 1999 bis zum 12. August 1999. Die Beschlüsse wurden am 2. Juli 1999 \nöffentlich bekannt gemacht. In der Bekanntmachung hinsichtlich des \nBebauungsplans Nr. 62 heißt es:\n\n15\n\n\"Der Bebauungsplan umfasst Flächen nördlich der Autobahn 30 und \nwestlich der L 584 (U. Straße). Die Abgrenzung des \nBebauungsplanbereiches ist in der nachfolgend abgedruckten Planskizze \numrandet dargestellt:\"\n\n16\n\nMit Schreiben vom 7. Juli 1999 wurden die Träger öffentlicher Belange beteiligt. \nMit Schreiben vom 22. Juli 1999 beantragte der Bürgermeister der Antragsgegnerin \nbei der Landrätin des Kreises Steinfurt die Erteilung einer Ausbaugenehmigung zur \nVerlegung des W. N. bach. Dieser sollte nunmehr am West- und Nordrand des \nPlangebietes teilweise bis etwa 30 m nördlich des Gewässers Nr. 3020 \nMarkengraben geführt werden. Das bisherige Gewässerbett des W. N. bach \ninnerhalb des planfestgesetzten Industriegebietes sollte verfüllt werden. Im Rahmen \nder Offenlegung des Bebauungsplans machte u.a. der Antragsteller Anregungen und \nBedenken geltend. Nach Berichten der Osnabrücker Zeitung vom 18. und \n20. August 1999 sowie der Westfälischen Nachrichten vom 19. August 1999 führte \neine Neuberechnung des StUA zum Abflussverhalten des I. bach zu dem \nErgebnis, dass etwa 30 % des Plangebiets im tatsächlichen \nÜberschwemmungsgebiet lägen. Am 7. September 1999 entschied der Rat der \nAntragsgegnerin über die eingegangenen Anregungen und Bedenken. Dabei führte \ner u.a. aus, der Antragsgegnerin liege nur eine Berechnung vor, wonach der \nPlanbereich vom natürlichen Überschwemmungsgebiet nicht betroffen sei. Neuere \nBerechnungen des StUA vom Juni 1999 lägen der Antragsgegnerin nicht vor. Diese \nNeuberechnung berücksichtige u.a. ein um ca. 20 % geringeres Abflussverhalten des \nGewässers durch naturnahe Unterhaltung und natürliche Gehölzentwicklung und \nweise angeblich eine Überschneidung des Überschwemmungsgebiets mit den \ngemeindlichen Planungen aus. Die durchgeführten hydraulischen Berechnungen, die \nim Antrag auf Umgestaltung und Verlegung der Gewässer im Plangebiet enthalten \nseien, wiesen eindeutig aus, dass eine Überflutung des Plangebiets nicht gegeben \nsei. In derselben Sitzung beschloss der Rat die 24. Änderung des \nFlächennutzungsplans, der im Plangebiet nunmehr gewerbliche Bauflächen darstellt, \nsowie den Bebauungsplan als Satzung. Die Änderung des Flächennutzungsplans \nwurde durch Verfügung der Bezirksregierung Münster vom 5. November 1999 \ngenehmigt. Am 12. November 1999 wurden die Satzungsbeschlüsse einschließlich \nder Genehmigung des Flächennutzungsplans durch die Bezirksregierung Münster \nöffentlich bekannt gemacht. \n\n17\n\nMit Bescheid vom 30. November 1999, geändert durch Nachtragsbescheid vom \n18. Februar 2000, erteilte der Landrat des Kreises Steinfurt die beantragte \nAusbaugenehmigung zur Umlegung des W. N. bach und Verfüllung des \nfrüheren Gewässerbettes. In dem Änderungsantrag der Antragsgegnerin vom \n22. Dezember 1999 heißt es u.a.: \"Das geplante Industriegebiet befindet sich \ninnerhalb eines Überschwemmungsgebiets (HQ 100). Durch eine hochwassersichere \nAnlage des Gebiets und künftige Flächenversiegelung reduziert sich der natürliche \nRetentionsraum. Der Verlust an Retentionsraum ist durch Schaffung von \nNeuvolumen zu kompensieren (hydraulischer Ausgleich)\". Ferner enthalten die \nAnlagen zum Änderungsantrag eine grafische Darstellung des \nÜberschwemmungsgebiets, das danach etwa 30 % des Plangebiets betrifft. Auf den \nBauantrag vom 21. Dezember 1999 erteilte der Landrat des Kreises Steinfurt der \nFirma M. Dienstleistungs GmbH & Co. KG mit Bescheid vom 17. Februar 2000 die \nBaugenehmigung zum Neubau eines Zentrallagers mit Verwaltungsgebäude, \n233 Pkw- und 40 Lkw-Stellplätzen im planfestgesetzten Gewerbegebiet sowie im \nwestlichen Teil des planfestgesetzten Industriegebietes. Am 26. Juli 2000 beantragte \nder Antragsteller beim Verwaltungsgericht Münster (2 L 997/00) die Gewährung \neinstweiligen Rechtsschutzes gegen die erteilte Baugenehmigung. Mit Beschluss \nvom 26. September 2000 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung \neinstweiligen Rechtsschutzes ab. Auf den Antrag des Antragstellers ließ das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (10 B 1576/00) die \nBeschwerde gegen den Beschluss zu. Im Ortstermin vom 26. Oktober 2000 erklärten \ndie Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt. Mit \nWiderspruchsbescheid vom 28. September 2001 wies die Bezirksregierung Münster \nden Widerspruch des Antragstellers gegen die Baugenehmigung zurück. Daraufhin \nerhob der Antragsteller am 30. Oktober 2001 Klage beim Verwaltungsgericht \nMünster (2 K 2470/01). Zuvor, am 4. Mai 2000, hat der Antragsteller den \nvorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Am 10. Mai 2000 hat er einen Antrag \nnach § 47 Abs. 6 VwGO gestellt (10a B 698/00.NE). Im Anschluss an einen \nOrtstermin vom 26. Oktober 2001 im Normenkontrolleilverfahren hat der Antragsteller \nden Antrag nach § 47 Abs. 6 VwGO zurückgenommen. \n\n18\n\nZur Begründung seines Antrages trägt der Antragsteller im Wesentlichen vor:\nDer Normenkontrollantrag sei zulässig. Er - der Antragsteller - sei gemäß § 47 Abs. 2 \nVwGO antragsbefugt. Es sei nicht ausgeschlossen, dass er in \nabwägungserheblichen Belangen, nämlich in seinem Interesse, von unzumutbaren \nImmissionen verschont zu bleiben, berührt werde. Denn die Entfernung zwischen \nseinem Grundstück und dem planfestgesetzten Industriegebiet sowie der nördlich \ndes Industriegebietes geführten Erschließungsanlage betrage nur etwa 171 m. Im \nÜbrigen habe er seinerzeit im Jahre 1993 sein nördlich gelegenes Grundstück im \nVertrauen auf eine Erklärung der Antragsgegnerin erworben, das heutige Plangebiet \nwerde als Überschwemmungsgebiet nicht bebaut werden. Der Normenkontrollantrag \nsei auch in der Sache begründet. Der Bebauungsplan leide zunächst an formellen \nFehlern. Die öffentliche Bekanntmachung der Offenlegung vom 2. Juli 1999 verfehle \ndie ihr zukommende Anstoßfunktion, weil das Plangebiet fehlerhaft bezeichnet sei. \nDas Plangebiet liege nicht, wie es in dessen Beschreibung heiße, westlich sondern \nöstlich (Unterstreichungen durch den Senat) der L 584. Dieser Mangel werde auch \nnicht dadurch beseitigt, dass die Angabe des von der 24. Änderung des \nFlächennutzungsplans betroffenen Gebiets in derselben Bekanntmachung zutreffend \nerfolgt sei, denn es sei nicht zu erwarten, dass der Bürger den entsprechenden \nZusammenhang zwischen der Änderung des Bebauungsplans und des \nFlächennutzungsplans herstelle. Ein weiterer formeller Fehler des Bebauungsplans \nliege darin, dass dieser nicht ordnungsgemäß ausgelegt worden sei. Entsprechend \ndem Hinweis in der öffentlichen Bekanntmachung solle die Einsichtnahme in den \nPlan u.a. montags bis mittwochs in der Zeit von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr im Rathaus \nder Antragsgegnerin möglich gewesen sein. Tatsächlich sei das Rathaus zu dieser \nZeit aber abgeschlossen gewesen. Zwar befinde sich am Rathaus eine Klingel mit \nder Aufschrift: \"Besuchszeiten montags bis mittwochs, freitags 8.00 Uhr bis \n12.30 Uhr, donnerstags 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr, 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr und nach \nVereinbarung. Bei vereinbarter Besuchszeit Türsprechanlage benutzen.\" Dies \nverdeutliche, dass das Rathaus montags bis mittwochs von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr \ngeschlossen sei. Auch auf mehrfaches Klingeln sei die Rathaustür nicht geöffnet \nworden. Schließlich sei ein weiterer Verfahrensfehler deshalb gegeben, weil ihm \n- dem Antragsteller - die Aushändigung einer Kopie der Begründung des \nBebauungsplans ausdrücklich durch den zuständigen Sachbearbeiter \"nach \nRücksprache mit dem Bürgermeister\" verweigert worden sei. Dementsprechend \nhabe er zu den einzelnen Ausgleichsflächen keine detaillierte Stellungnahme \nabgeben können. Der Bebauungsplan leide aber auch an materiellen Fehlern. Ein \nmaterieller Fehler resultiere zunächst daraus, dass das Plangebiet nahezu \nvollständig innerhalb eines festgesetzten Überschwemmungsgebiets liege. Bei dem \nfestgesetzten Überschwemmungsgebiet handele es sich auch um ein tatsächliches \nÜberschwemmungsgebiet. Nach Erkenntnissen des StUA Münster seien 30 % des \nPlangebietes noch als tatsächliches Überschwemmungsgebiet einzustufen. Dies \nhabe der Plangeber verkannt, so dass ein Abwägungsfehler vorliege. Nach § 32 \nAbs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) seien Überschwemmungsgebiete in \nihrer Funktion als natürliche Rückhalteflächen zu erhalten. Eine andere Planung sei \nnur bei Vorliegen überwiegender Gründe des Wohls der Allgemeinheit zulässig. \nDerartige Gründe habe die Antragsgegnerin in der Bebauungsplanbegründung nicht \ndargelegt. Nach dem Bebauungsplan solle das Wasser des W. N. bach \noffenbar in den Markengraben geleitet werden. Unklar bleibe, ob der Markengraben \ndie zulässige Wassermenge überhaupt aufnehmen könne oder ob hierdurch die \nÜberschwemmungsgefahr steige. Bereits jetzt trete der I. bach bei starken \nNiederschlägen über relativ kurze Zeitspannen über die Ufer und überflute das Areal \nzwischen seinem - des Antragstellers - Haus und der Bundesautobahn. Es sei zu \nbefürchten, dass diese Überschwemmungen durch die Verlegung des W. \nN. bach zunähmen. Schließlich sei auch die geplante Versiegelung der Flächen \ndes Plangebietes zu berücksichtigen, die ebenfalls zu einer Erhöhung der \nÜberschwemmungsgefahr führe. Ferner habe der Plangeber die von den \nplanermöglichten Nutzungen hervorgerufenen Geräuschimmissionen unzutreffend \nerfasst. Insbesondere sei die Lärmvorbelastung durch die nördlich des Plangebiets \nverlaufende Eisenbahnstrecke und die südlich liegende Bundesautobahn \nunberücksichtigt geblieben. Unklar sei auch, weshalb im Industriegebiet Betriebe der \nAbstandsklassen 1 bis 78 unzulässig seien, während im Gewerbegebiet solche der \nAbstandsklassen Nr. 1 bis 153 ausgeschlossen seien. Das Gewerbegebiet reiche \nnicht wesentlich näher an die vorhandene Wohnbebauung heran als die übrigen \nPlanbereiche. Konsequenter wäre es gewesen, im gesamten nördlichen Bereich des \nPlangebiets lediglich Betriebe ab Nr. 154 des Abstandserlasses zuzulassen. \nUnzutreffend sei die Wohnbebauung des Ortsteils W. dem Außenbereich \nzugerechnet worden. Richtigerweise handele es sich hierbei um einen unbeplanten \nInnenbereich im Sinne von § 34 BauGB, der als allgemeines Wohngebiet im Sinne \nvon § 4 BauNVO anzusehen sei. Im Übrigen habe der Plangeber übersehen, dass \ndie Abstandsliste nach Nr. 2.2.2.7 des Abstandserlasses nur für Planungen im \nebenen Gelände gelte. Das Gelände nördlich von W. sei jedoch ansteigend. Die \nnördlich des Bebauungsplanbereiches liegende Wohnbebauung befinde sich daher \npraktisch in einer Tallage. Deshalb habe eine einzelfallbezogene \nImmissionsprognose durch einen Sachverständigen erstellt werden müssen. \nSchließlich seien die Lärmimmissionen auf Grund des Schwerlastverkehrs zum und \ninnerhalb des Bebauungsplanbereiches offensichtlich vernachlässigt worden. Aus \nder Begründung des Bebauungsplans gehe nicht hervor, weshalb die \nErschließungsstraße im nördlichen Bereich des Plangebiets und nicht in dessen \nsüdlichem Bereich festgesetzt worden sei. Schließlich sei auch der planbedingte \nEingriff in den Naturhaushalt nicht richtig bewertet worden. Die negativen \nAuswirkungen der von dem Industriegebiet ausgehenden Immissionen auf die \nnördlich des Plangebiets liegenden Flächen seien völlig unberücksichtigt geblieben. \nEbenso sei übersehen worden, dass durch die vorgenommene Planung ein \nhomogenes, ökologisch wertvolles Gebiet zerstört werde. Dieser Eingriff könne nicht \ndurch Ausweisung von sieben einzelnen Ausgleichsflächen kompensiert werden. \n\n19\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n20\n\nden Bebauungsplan Nr. 62 \"Industriegebiet W. \n- nördlich BAB 30\" für nichtig zu erklären.\n\n21\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n22\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n23\n\nDie Antragsgegnerin tritt dem Vorbringen des Antragstellers entgegen und macht \nim Wesentlichen geltend: \n\n24\n\nDer Normenkontrollantrag sei bereits unzulässig, weil das Grundstück des \nAntragstellers so weit vom Plangebiet entfernt liege, dass abwägungserhebliche \nBelange nicht berührt sein könnten. Der Antrag sei aber auch unbegründet. Die vom \nAntragsteller geltend gemachten formellen Mängel des Bebauungsplans seien nicht \ngegeben. Insbesondere habe die öffentliche Bekanntmachung der Offenlegung des \nBebauungsplans vom 2. Juli 1999 die ihr zugedachte Anstoßfunktion erfüllt. Aus der \nzur Beschreibung des Plangebiets mit bekannt gemachten Planskizze gehe deutlich \nhervor, dass das Plangebiet östlich der L 584 liege. Abgesehen davon sei der \nBereich der 24. Änderung des Flächennutzungsplans in derselben Bekanntmachung \nauch sprachlich zutreffend beschrieben worden. Der Antragsteller sei auch nicht \ngehindert gewesen, den Bebauungsplanentwurf zu den angekündigten Zeiten der \nAuslegung einzusehen. Zwar sei das Rathaus montags bis mittwochs sowie freitags \nnachmittags für den allgemeinen Publikumsverkehr geschlossen. Die an der \nRathaustür angebrachte Klingel läute jedoch in der Zentrale, die nachmittags \ndurchgehend mit zwei Mitarbeiterinnen besetzt sei. Eine dieser Mitarbeiterinnen sei \nstets anwesend. Die vorgelegten Monatsjournale dieser Mitarbeiterinnen \nverdeutlichten die Anwesenheiten an den Nachmittagen in dem fraglichen Zeitraum. \nAbgesehen davon habe der Antragsteller den Entwurf des Bebauungsplans \ntatsächlich eingesehen und Einwendungen erhoben. Der Bebauungsplan leide auch \nnicht an materiellen Mängeln. Die Standortentscheidung sei im Bezirksplanungsrat \ngefallen. Diskutiert worden sei auch ein östlich gelegener Standort unmittelbar an der \nBAB 30 Abfahrt Lotte. Dieser sei hinsichtlich zweier Alternativen untersucht worden. \nDie eine hätte wegen eines rechtlich festgesetzten und auch tatsächlich gegebenen \nÜberschwemmungsgebiets, die andere wegen Waldflächen nicht realisiert werden \nkönnen. Der räumliche Zuschnitt des Plangebiets beruhe darauf, dass man neben \nder Firma M. ursprünglich eine große Osnabrücker Spedition als weitere \nInteressentin gehabt habe, die nach Satzungsbeschluss abgesprungen sei. Für die \nPlanung sprächen die Belange der Wirtschaft einschließlich des Zieles der Erhaltung, \nSicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 8 BauGB. Der \nPlanbereich stelle einen bevorzugten Standort für Unternehmen dar, die auf gute \nVerkehrsanbindungen angewiesen seien, wie z.B. Logistikunternehmen. Das im Bau \nbefindliche Logistikzentrum der Firma M. mit einem Bauvolumen von 45 Mio. DM \nsolle derzeit rund 60 M. Filialen, später ca. 120 Filialen beliefern. Mit dem Bau \nentstünden 150 neue Arbeitsplätze, bei einer Ausdehnung der Belieferung auf 120 \nFilialen sogar bis zu 250 Arbeitsplätze. Die auf das Jahr 1912 zurückgehende \nFestsetzung des Überschwemmungsgebiets entspreche nicht mehr den \ntatsächlichen Gegebenheiten. Damals seien die Gewässer innerhalb des betroffenen \nEinzugsgebietes des W. N. bach und des I. bach unausgebaut gewesen und \nseien in anderen Trassen verlaufen. Nach den Festsetzungen des Bebauungsplans \nsolle der W. N. bach verlegt werden und in seiner neuen Trasse ein \ngroßzügiges Profil erhalten, welches auch große Wassermengen aufnehmen könne. \nÜberschwemmungen seien also praktisch ausgeschlossen, zumal der W. \nN. bach heute so gut wie kein eigenes Einzugsgebiet mehr habe. Der I. bach \nführe unmittelbar am Grundstück des Antragstellers vorbei. Er werde nicht verändert. \nDie versiegelten Flächen des Plangebiets entwässerten auch nicht direkt in den \nI. bach. Das Oberflächenwasser werde vielmehr einem Regenrückhaltebecken \nzugeführt, das ausreichend bemessen sei. Bei der Aufstellung des Bebauungsplans \nsei keineswegs verkannt worden, dass ein Teil des neuen Industriegebietes \ninnerhalb des sog. natürlichen Überschwemmungsgebiets des I. bach liege. In den \nAbwägungsbeschlüssen sei lediglich festgestellt worden, dass das neue \nIndustriegebiet erst nach Umgestaltung und Verlegung der Gewässer im Plangebiet \nvon dem tatsächlichen Überschwemmungsgebiet nicht mehr betroffen sei. \nUnzumutbare Immissionen für das Hausgrundstück des Antragstellers gingen von \nder planermöglichten Nutzung im Hinblick auf die gegebenen Entfernungen und die \nBeschränkungen der zulässigen Nutzungen nach dem Abstandserlass nicht aus. \nZulässig seien danach nur solche Betriebe, die einen Abstand von 300 m und \nweniger zur Wohnbebauung haben dürften. Dieser Abstand sei hier eingehalten. Der \nAusschluss von Betrieben der Nr. 1 bis 153 des Abstandserlasses im Gewerbegebiet \nerkläre sich daraus, dass die vorhandene Bebauung an der U. Straße bis \netwa 200 m an das Baugebiet heranreiche. Die Erschließungsstraße sei an den \nnördlichen Rand des Baugebiets gelegt worden, weil eine Verlegung in den \nSchutzstreifen der südlich vorbeiführenden Autobahn nicht möglich gewesen sei und \nman das Gebiet nicht habe durchschneiden wollen. Der Plangeber sei auch nicht \netwa davon ausgegangen, dass die Wohnbebauung im Ortsteil W. dem \nAußenbereich zuzurechnen sei. Vielmehr habe er angenommen, dass es sich um ein \nBaugebiet mit dem Charakter eines Mischgebietes handele. Dieses Gebiet befinde \nsich auch nicht etwa in einer Tallage. Vielmehr liege es mit dem Plangebiet praktisch \nauf einer Höhe. Der planermöglichte Eingriff in Natur und Landschaft sei \nangemessen ausgeglichen worden.\n\n25\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Inhalt des Bebauungsplans \nNr. 62 \"Industriegebiet W. - nördlich BAB 30\", die Planaufstellungsvorgänge \nbetreffend diesen Bebauungsplan sowie die weiteren zu diesem Verfahren \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Ferner wird verwiesen auf \ndie beigezogenen Akten der Gerichtsverfahren 10a B 698/00.NE, 2 L 997/00 (VG \nMünster) und 2 K 2470/01 (VG Münster) sowie die diesen zugehörigen \nVerwaltungsvorgänge.\n\n26\n\nEntscheidungsgründe:\n\n27\n\nDer Normenkontrollantrag hat Erfolg.\n\n28\n\nDer Normenkontrollantrag ist zulässig, insbesondere ist der Antragsteller \nantragsbefugt.\n\n29\n\nNach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann der Normenkontrollantrag u.a. jede \nnatürliche Person stellen, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder dessen \nAnwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu \nwerden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach dieser Vorschrift \nkönnen keine höheren Anforderungen gestellt werden als an die Klagebefugnis nach \n§ 42 Abs. 2 VwGO. Es ist daher ausreichend, wenn der Antragsteller hinreichend \nsubstantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, \ndass er durch den zur Prüfung gestellten Bebauungsplan in einem subjektiven Recht \nverletzt wird.\n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 10. März 1998 \n- 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44, vom 24. September \n1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46, vom \n17. Dezember 1998 - 1 CN 1.98 -, BVerwGE 108, \n182, 184 und vom 17. Mai 2000 - 6 CN 3.99 -.\n\n31\n\nAls solches Recht kommt das Recht auf Abwägung der eigenen Belange aus § 1 \nAbs. 6 BauGB in Betracht. \n\n32\n\nDas Gebot der Abwägung gibt dem Privaten ein subjektives Recht darauf, dass \nseine Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend abgearbeitet \nwerden.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 1998, \na.a.O.\n\n34\n\nDie Festsetzungen eines Gewerbegebiets sowie eines Industriegebiets und der \nErschließungsanlage in einer bisher unbebauten Landschaft südlich des \nGrundstücks des Antragstellers ermöglichen Immissionen, von denen auch der \nAntragsteller noch betroffen sein kann. In der Abwägung hatte der Rat der \nAntragsgegnerin das private Interesse des Antragstellers zu berücksichtigen, von \nsolchen Immissionen verschont zu bleiben. Ferner ermöglicht der angegriffene \nBebauungsplan Baumaßnahmen in einem Gebiet, das nach der Ansicht des \nAntragstellers und auch nach der im Änderungsantrag der Antragsgegnerin vom \n22. Dezember 1999 im wasserrechtlichen Verfahren zum Ausdruck gekommenen \nAuffassung der Antragsgegnerin ein tatsächliches Überschwemmungsgebiet ist. \nDieses Überschwemmungsgebiet erfasst auch das Grundstück des Antragstellers. \nNach den Gegebenheiten dieses Falles hat der Antragsteller hinreichend \nsubstantiiert Tatsachen vorgetragen, die es zumindest als möglich erscheinen \nlassen, dass seine privaten Belange auch insoweit berührt und fehlerhaft abgewogen \nworden sind.\n\n35\n\nDer Normenkontrollantrag ist auch begründet.\n\n36\n\nDer Bebauungsplan leidet allerdings weder an den vom Antragsteller geltend \ngemachten noch an sonstigen beachtlichen Form- oder Verfahrensmängeln, die \nohne Rüge beachtlich wären. \n\n37\n\nDer öffentlichen Bekanntmachung des Ratsbeschlusses vom 15. Juni 1999 über \ndie öffentliche Auslegung des Planentwurfs fehlte nicht die notwendige \nAnstoßfunktion. Nach § 3 Abs. 2 BauGB sind die Entwürfe der Bauleitpläne mit dem \nErläuterungsbericht oder der Begründung auf die Dauer eines Monats öffentlich \nauszulegen (Satz 1). Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche \nvorher ortsüblich bekannt zu machen mit dem Hinweis darauf, dass Anregungen \nwährend der Auslegungsfrist vorgebracht werden können (Satz 2). Die \nBekanntmachung hat in einer Weise zu erfolgen, die geeignet ist, dem an der \nPlanung interessierten Bürger sein Interesse an Information und Beteiligung durch \nAnregungen (und Bedenken) bewusst zu machen und dadurch Öffentlichkeit \nherzustellen. Der Inhalt der Bekanntmachung muss deshalb so konkret gefasst sein, \ndass der interessierte Bürger erkennen kann, ob er betroffen ist und ggfls. Einsicht in \ndie Entwurfsunterlagen nehmen muss, um die konkrete Beeinträchtigung seiner \nBelange zu erkunden und notfalls gegen das geplante Vorhaben Einwendungen zu \nerheben.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1984 \n- 4 C 22.80 -, BRS 42 Nr. 23.\n\n39\n\nDiesen Anforderungen genügt die gerügte öffentliche Bekanntmachung. Sie \numfasste einen Kartenausschnitt, der den Geltungsbereich des \nBebauungsplanentwurfs umriss und dem dessen Lage östlich der L 584 U. \nStraße unschwer zu entnehmen war. Mit Blick auf diesen Kartenausschnitt handelt \nes sich bei der unzutreffenden textlichen Angabe, das Plangebiet liege westlich der \nL 584, um eine offensichtliche Unrichtigkeit, die die notwendige Anstoßfunktion nicht \nin Frage stellt.\n\n40\n\nDie Auslegung des Planentwurfs verstößt auch nicht gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 \nBauGB, wonach die Entwürfe der Bauleitpläne auf die Dauer eines Monats öffentlich \nauszulegen sind. Dieser Bestimmung genügt eine einmonatige Auslegung der \nPlanentwürfe, die auf die Stunden des Publikumsverkehrs beschränkt ist, sofern die \nStunden des Publikumsverkehrs so bemessen sind, dass die Einsichtmöglichkeit \nnicht unzumutbar beschränkt wird.\n\n41\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 4. Juli 1980 \n- 4 C 25.78 -, BRS 36 Nr. 22, und vom \n13. September 1985 - 4 C 64.80 -, BRS 44 \nNr. 20.\n\n42\n\nDiesen Anforderungen genügte die Auslegung des Planentwurfs montags bis \nfreitags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und donnerstags von 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr, so \ndass es nicht darauf ankommt, ob - wie der Antragsteller vorträgt - der Plan montags \nbis mittwochs von 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr nicht einzusehen gewesen sein sollte. Es \nist auch nicht ersichtlich, dass die öffentliche Bekanntmachung vom 2. Juli 1999, \nnach der die Einsichtnahme auch montags bis mittwochs von 14.00 Uhr bis \n17.30 Uhr erfolgen konnte, falsche oder missbräuchliche Angaben zu den \nEinsichtsmöglichkeiten enthalten hat. Die Antragsgegnerin hat hierzu vorgetragen, \ndas Rathaus sei zwar montags bis mittwochs nachmittags für den allgemeinen \nPublikumsverkehr geschlossen. An der Rathaustür befinde sich aber eine Klingel, die \nin der nachmittags durchgehend mit zwei Mitarbeiterinnen besetzten Zentrale läute. \nDie dementsprechenden Arbeitsjournale dieser Mitarbeiterinnen hat die \nAntragsgegnerin vorgelegt. Zur näheren Sachverhaltsaufklärung Anlass gebende \nZweifel an der Richtigkeit dieser Darstellung bestehen nicht, denn die gegenteiligen \nAngaben des Antragstellers, er habe montags bis mittwochs nachmittags mehrfach \nvergeblich geklingelt, sind nicht hinreichend substantiiert. Es fehlt nämlich an der \nexakten Benennung der Kalendertage, der Uhrzeiten und der jeweiligen Dauer der \nvergeblichen Versuche des Antragstellers, die Planunterlagen einzusehen.\n\n43\n\nSchließlich ist der Bebauungsplan auch nicht deshalb verfahrensfehlerhaft zu \nStande gekommen, weil die Antragsgegnerin dem Antragsteller nach dessen \nBekunden eine Kopie der Planunterlagen nicht zur Verfügung gestellt hat, denn nach \n§ 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist die Gemeinde lediglich verpflichtet, die Planbegründung \nöffentlich auszulegen. \n\n44\n\nDer Bebauungsplan ist aber in materieller Hinsicht fehlerhaft.\n\n45\n\nDie textliche Festsetzung Nr. 4 zweiter Spiegelstrich ist unbestimmt.\n\n46\n\nDas unter dem rechtsstaatlichen Gebot der Bestimmtheit erforderliche Maß der \nKonkretisierung von Festsetzungen eines Bebauungsplans richtet sich danach, was \nnach den Verhältnissen des Einzelfalls mit Blick auf die konkreten Planungsziele und \nörtlichen Verhältnisse für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist \nund dem Gebot gerechter Abwägung der konkret berührten privaten und öffentlichen \nBelange entspricht.\n\n47\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1995 \n- 4 NB 43.93 -, BRS 57 Nr. 22 m.w.N.\n\n48\n\nDiesen Anforderungen an die Bestimmtheit wird die textliche Festsetzung Nr. 4 \nzweiter Spiegelstrich des Bebauungsplans nicht gerecht, wo es heißt, \"hiervon\" (d.h. \nvon der Unzulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben im Industriegebiet)\" sind \nausgenommen die nachstehend aufgeführten Betriebe\n\n49\n\n- Handel nicht innenstadtrelevanter Branchen (beispielsweise Hobbymärkte, \nBaumärkte, Möbelmärkte, Gartencenter)\".\n\n50\n\nInsoweit ergibt sich zwar aus der Planbegründung (Blatt 2 f.) und dem Beschluss \nüber die vorgebrachten Bedenken und Anregungen, dass der Begriff \n\"Industriegebiet\" nicht das Industriegebiet im Sinne des § 9 BauNVO meint, sondern \nden Geltungsbereich des Bebauungsplans \"Industriegebiet W. - Nördlich BAB 30\", \nalso auch das planfestgesetzte Gewerbegebiet einschließt. Unbestimmt ist jedoch \nder Begriff der nicht innenstadtrelevanten Branchen. Dies ist für inhaltsgleiche \nBegriffe bereits mehrfach entschieden worden.\n\n51\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 3. Juni 2002 \n- 7a D 92/99.NE - (zentrumrelevantes \nWarensortiment), vom 11. Dezember 2001 - 10a D \n214/98.NE - (nicht innenstadtrelevanter \nEinzelhandel); Beschluss vom 1. Oktober 1996 \n- 10a D 102/96.NE - (zentrumstypische \nEinzelhandelsbetriebe), BRS 58 Nr. 33.\n\n52\n\nAuch der Klammerzusatz der textlichen Festsetzung Nr. 4 zweiter Spiegelstrich \n(beispielsweise Hobbymärkte, Baumärkte, Möbelmärkte, Gartencenter) verleiht der \nRegelung nicht die erforderliche Bestimmtheit, denn die dort aufgeführten \nEinzelhandelssparten sind ersichtlich nicht abschließend, sondern nach ihrer \nausdrücklichen Formulierung lediglich beispielsweise gemeint, so dass nach dem \nWillen des Plangebers weitere, nicht hinreichend bestimmte \"innenstadtrelevante\" \nBranchen erfasst werden sollen.\n\n53\n\nDiese Unbestimmtheit führt zur Nichtigkeit des Bebauungsplans insgesamt. Die \nFehlerhaftigkeit einzelner Festsetzungen eines Bebauungsplans hat die \nFehlerhaftigkeit weiterer Planfestsetzungen zur Folge, soweit diese eine den \nAnforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung \nnicht bewirken können, oder nach dem im Planungsverfahren zum Ausdruck \ngekommenen Willen des Plangebers ohne die fehlerhafte Festsetzung nicht getroffen \nworden wären.\n\n54\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 6. April 1993 \n- 4 NB 43.92 -, BRS 55 Nr. 31.\n\n55\n\nUnter Berücksichtigung dieser Grundsätze und der Umstände des vorliegenden \nFalles ist davon auszugehen, dass der Rat der Antragsgegnerin die weiteren \nPlanfestsetzungen ohne die textliche Festsetzung Nr. 4 zweiter Spiegelstrich nicht \ngetroffen hätte. Aus der Begründung des Bebauungsplans folgt nämlich, dass der \nPlangeber die Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben keineswegs ausnahmslos \nausschließen wollte. Vielmehr sollten nur solche Einzelhandelsbetriebe unzulässig \nsein, die in Konkurrenz zu den Einzelhandelsbetrieben im Ortskern treten könnten. \nDamit hat der Rat einen grundsätzlichen Ausschluss der Zulässigkeit von \nEinzelhandelsbetrieben unabhängig von ihrer \"Zentrenrelevanz\" gerade nicht gewollt. \nEntfällt die textliche Festsetzung Nr. 4 zweiter Spiegelstrich, so ist die vom Plangeber \ngewollte differenzierte Nutzungsstruktur des Plangebiets insgesamt in Frage gestellt \nmit der Konsequenz der Fehlerhaftigkeit sämtlicher Festsetzungen des \nBebauungsplans. Folge ist die Nichtigkeit des Bebauungsplans, nicht lediglich \ndessen Unwirksamkeit, denn die aufgezeigten Mängel berühren die Grundzüge der \nPlanung und können nicht in einem ergänzenden Verfahren nach § 215a BauGB \nbehoben werden.\n\n56\n\nDer Bebauungsplan leidet weiterhin an einem Abwägungsfehler, soweit es um \ndie Überplanung des festgesetzten Überschwemmungsgebietes geht. Nach § 1 \nAbs. 6 BauGB sind bei der Aufstellung von Bauleitplänen die öffentlichen und \nprivaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen. Zwar ist die \nÜberplanung von Überschwemmungsgebieten nicht grundsätzlich ausgeschlossen, \nes sei denn, es steht von vornherein fest, dass die planerischen Festsetzungen \nwegen des Überschwemmungsgebiets nicht umgesetzt werden können, weil die \nnach §§ 112 Satz 3, 113 LWG NRW erforderlichen wasserrechtlichen \nGenehmigungen für die Herstellung von Anlagen im Überschwemmungsgebiet nicht \nerteilt werden dürfen.\n\n57\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 4. November 2002, \n- 7a D 35/00.NE; VGH Baden-Württemberg, Urteil \nvom 6. Juli 2000 - 8 S 1513/99 -, BRS 63 Nr. 20.\n\n58\n\nFür eine dementsprechende Vollzugsunfähigkeit des Plans bestehen indes keine \nAnhaltspunkte. Unabhängig davon muss die nach § 1 Abs. 6 BauGB notwendige \nAbwägung aber in jedem Fall auf einer hinreichend gesicherten Tatsachengrundlage \nals Abwägungsbasis erfolgen. Daran fehlt es hinsichtlich der Überplanung des \nÜberschwemmungsgebiets. Der Rat der Antragsgegnerin ist zwar zutreffend davon \nausgegangen, der Planbereich sei rechtlich zum überwiegenden Teil als \nÜberschwemmungsgebiet festgesetzt, jedoch entbehrt seine weitere Annahme, das \nPlangebiet sei faktisch kein Überschwemmungsgebiet, der notwendigen \nTatsachengrundlage. Dass der Rat der Antragsgegnerin im Zeitpunkt des \nSatzungsbeschlusses von der vorgenannten Annahme ausgegangen ist, folgt aus \nder Planbegründung, in der es insoweit heißt: \"Der Planbereich liegt derzeit noch \nüberwiegend innerhalb des gesetzlich festgestellten Überschwemmungsgebiets. \nZwischenzeitlich ist der I. bach ausgebaut worden. Unter Berücksichtigung der \nveränderten Leistungsfähigkeit des Gewässers ist in Abstimmung mit den \nWasserbehörden die Überschwemmungsgebietsgrenze überprüft worden, mit dem \nErgebnis, dass der Planbereich hiervon nicht mehr berührt ist.\" Diese Auffassung \nkommt auch in dem Beschluss über die vorgetragenen Anregungen und Bedenken \nzum Ausdruck, wenn es dort heißt, die durchgeführten hydrologischen \nBerechnungen, die im Antrag der Gemeinde auf Umgestaltung und Verlegung der \nGewässer im Plangebiet enthalten seien, wiesen eindeutig aus, dass eine \nÜberflutung des Bebauungsplangebietes nicht gegeben sei. Die Richtigkeit dieser die \nAbwägungsentscheidung tragenden Annahme ist aber zweifelhaft. Denn bereits vor \nSatzungsbeschluss war dem Rat der Antragsgegnerin bekannt geworden, dass nach \nneueren Berechnungen des STUA unter Berücksichtigung eines ca. 20 % geringeren \nAbflussvermögens des I. bach durch naturnahe Unterhaltung und natürliche \nGehölzentwicklung ca. 30 % des Plangebiets tatsächlich Überschwemmungsgebiet \nsein sollten. Neue Berechnungen einer fachkompetenten Behörde durfte der Rat der \nAntragsgegnerin nicht unter Hinweis auf die zu einem anderen Ergebnis \ngelangenden - älteren - hydraulischen Berechnungen zum Antrag auf Umgestaltung \nund Verlegung der Gewässer im Plangebiet von vornherein abtun. Dies gilt umso \nmehr deshalb, weil dem Rat der Antragsgegnerin die neueren Berechnungen des \nSTUA bei Satzungsbeschluss nicht einmal vorlagen und ihre Richtigkeit deshalb \nauch nicht überprüft werden konnte. Der Rat der Antragsgegnerin hätte sich deshalb \ndie neueren Berechnungen des StUA beschaffen, mit deren Ergebnissen \nauseinander setzen und prüfen müssen, welche Konsequenzen er daraus für den \nBebauungsplan zieht. Dies ist unterblieben.\n\n59\n\nDieser Fehler ist nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB auch erheblich. Der Mangel \nim Abwägungsvorgang ist erheblich, wenn er offensichtlich und auf das \nAbwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Ein offensichtlicher Mangel ist \ngegeben, wenn konkrete Umstände positiv und klar auf einen solchen Mangel \nhindeuten. Von Einfluss gewesen ist ein Mangel auf das Abwägungsergebnis, wenn \nnach konkreter Betrachtungsweise die Möglichkeit des Einflusses auf das \nAbwägungsergebnis besteht. Nicht ausreichend ist hingegen, dass die Entscheidung \nohne den Mangel möglicherweise (theoretisch) anders ausgefallen wäre. \n\n60\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1995 \n- 4 NB 43.93 -, BRS 57 Nr. 22. \n\n61\n\nDer Abwägungsmangel ist offensichtlich, denn er ergibt sich deutlich aus dem \nBeschluss des Rates der Antragsgegnerin über die eingegangenen Anregungen und \nBedenken sowie der Planbegründung. Der Mangel ist auch auf das \nAbwägungsergebnis von Einfluss. Nach Lage der Akten besteht jedenfalls die nicht \nnur theoretische Möglichkeit des Einflusses auf das Abwägungsergebnis, weil völlig \noffen ist, zu welchem Ergebnis die weitere Aufklärung der Frage geführt hätte, ob \ndas Gebiet tatsächlich Überschwemmungsgebiet ist. Immerhin ist auch die \nAntragsgegnerin bei ihrem Änderungsantrag vom 22. Dezember 1999 betreffend die \nVerlegung u.a. des W. N. bach davon ausgegangen, dass ca. 30 % des \nPlangebiets im Überschwemmungsbiet liegen und durch das Industriegebiet \nRetentionsraum mit einem Volumen von ca. 15.000 m3 verloren geht. Ob der Rat der \nAntragsgegnerin die Planfestsetzungen in gleicher Weise auch für den Fall getroffen \nhätte, dass sich die Berechnungen des Staatlichen Umweltamtes als zutreffend \nerweisen würden, ist zweifelhaft. Immerhin hat der Rat der Antragsgegnerin die \nPlanfestsetzungen nach abwägender Entscheidung nicht etwa ausdrücklich auch für \ndiesen Fall getroffen, sondern ist davon ausgegangen, dass ein tatsächliches \nÜberschwemmungsgebiet gerade nicht vorliegt. \n\n62\n\nDieser Abwägungsfehler führt ebenfalls zur Nichtigkeit des Bebauungsplans in \nseiner Gesamtheit, denn er berührt die Grundzüge der Planung. \n\n63\n\nDie vom Rat der Antragsgegnerin festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen leiden \nebenfalls an Abwägungsfehlern. \n\n64\n\nNach § 1 a Abs. 2 BauGB ist über die zu erwartenden Eingriffe in Natur und \nLandschaft und deren Ausgleich in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB zu \nentscheiden. Danach waren die zu berücksichtigenden Belange des Naturschutzes \nund der Landschaftspflege entsprechend ihrem konkret gegebenen Gewicht \nzunächst dahingehend zu prüfen, ob sich die vom Bebauungsplan ermöglichten \nEingriffe in Natur und Landschaft im Planbereich überhaupt rechtfertigen lassen und \ndas \"Integritätsinteresse\" von Natur und Landschaft an einem Schutz vor \neingriffsbedingten Beeinträchtigungen aus gewichtigen Gründen zurückgestellt \nwerden kann. In einem zweiten Schritt war abwägend darüber zu befinden, ob und in \nwelchem Umfang für unvermeidbare Beeinträchtigungen Ausgleich und Ersatz zu \nleisten und damit dem \"Kompensationsinteresse\" von Natur und Landschaft \nRechnung zu tragen ist. Dabei war es nicht dem planerischen Belieben der \nGemeinde überlassen, ob die Gebote zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum \nErsatz von Beeinträchtigungen im Rahmen der Abwägung zur Geltung kommen. \nEine Zurückstellung der Belange von Natur und Landschaft kommt nur zu Gunsten \nentsprechend gewichtiger anderer Belange in Betracht, die von der Gemeinde - \nwenn sie diese für vorzugswürdig hält - präzise zu benennen sind. Die Gemeinde \nhat, auch wenn sie gegenläufige Belange zu Recht als gewichtig einschätzen darf, \ndem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung zu tragen. Lässt die \nVerwirklichung ihrer Planung Eingriffe in Natur und Landschaft erwarten, so hat sie \ndemgemäß zu prüfen, ob das planerische Ziel auf andere Weise mit geringerer \nEingriffsintensität erreichbar ist. \n\n65\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1997 \n- 4 NB 27.96 -, BRS 59 Nr. 8.\n\n66\n\nDiesen Anforderungen genügt die Abwägung der Antragsgegnerin nicht.\n\n67\n\nEs ist bereits zweifelhaft, ob der Rat der Antragsgegnerin das Integritätsinteresse \nvon Natur und Landschaft in ausreichendem Maße beachtet hat. Die Standortfrage, \nin deren Rahmen ein Alternativstandort verworfen worden war, weil dieser ein \ntatsächliches Überschwemmungsgebiet betraf, war möglicherweise erneut \naufzuwerfen, nachdem die Hochwasserfreiheit des gewählten Standorts auf Grund \nder Neuberechnungen des StUA bereits vor Satzungsbeschluss zumindest \nzweifelhaft geworden war. Unabhängig davon ist fraglich, ob der Rat der \nAntragsgegnerin Planfestsetzungen mit geringerer Eingriffsintensität ausreichend in \nden Blick genommen hat.\n\n68\n\nJedenfalls aber fehlt es für die vom Rat der Antragsgegnerin getroffene Eingriffs- \nund Ausgleichsbilanzierung an einer hinreichenden Bestandsaufnahme. Zwar ist ein \nbestimmtes Verfahren für die Bewertung von Eingriffen nicht normativ vorgegeben \nund es fehlt eine tragfähige allgemein gültige Grundlage für die Bewertung von \nEingriffsfolgen. Deshalb ist eine Eingriffsbewertung letztlich nur auf ihre \nsachgerechte, aus naturschutzfachlicher Sicht plausible Begründung zu \nüberprüfen.\n\n69\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 1997 \n- 4 NB 13.97 -, BRS 59 Nr. 10.\n\n70\n\nDavon ausgehend hat der Rat der Antragsgegnerin sich bei seiner Abwägung \nhinsichtlich der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung auf das so genannte \nOsnabrücker Modell gestützt, dessen Zugrundelegung als solche auch unbedenklich \nist. Das \"Osnabrücker Modell\" sieht zwar im Regelfall eine Bestandsaufnahme nur \nnach Biotoptypen vor, wie sie die Antragsgegnerin auch vorgenommen hat. In \nökologisch sensiblen Bereichen oder Spezialfällen kann allerdings auch nach dem \n\"Osnabrücker Modell\" nicht auf weiter gehende Gutachten verzichtet werden (vgl. \nDas Kompensationsmodell, S. 3). Die vorgenommene Bestandsaufnahme \nausschließlich nach Biotoptypen ist unzureichend, weil sie die im Plangebiet \nbetroffenen Tierarten vollständig ausgeblendet hat. Der Umfang der \nErmittlungspflicht hinsichtlich der im Plangebiet betroffenen Tier- und Pflanzenarten \nist abhängig von der Art der Maßnahme und den jeweiligen naturräumlichen \nGegebenheiten, in die eingegriffen werden soll. Je typischer die Gebietsstruktur des \nEingriffsbereichs, desto eher kann auf typisierende Merkmale und allgemeine \nErfahrungen abgestellt werden.\n\n71\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 1997 \n- 4 B 177.96 -, BRS 59 Nr. 9; Hess. VGH, Urteil vom \n21. Dezember 2000 - 4 N 2435/00 -, BRS 63 \nNr. 226.\n\n72\n\nDas insgesamt ca. 27 ha große Plangebiet ist durch unterschiedliche Biotoptypen \ngekennzeichnet, die von Feuchtbrache, Laubwald, Hecken, Grünland, Ackerflächen \nund Straßen- und Bahnböschungen bis zu Gewässern reichen. Angesichts der \nGröße des Plangebiets und der Verschiedenheit der anzutreffenden Biotoptypen ist \nein vollständiger Verzicht auf die Erfassung der Fauna jedenfalls unvertretbar. Etwa \ndafür sprechende Gründe zeigt auch die Planbegründung nicht auf. Vielmehr \nbestätigen die eingehenden Untersuchungen auch der im Plangebiet vorhandenen \nFauna im Rahmen des Antrags vom 22. Juli 1999 auf Verlegung u.a. des W. \nN. bach auch deren ökologische Beachtlichkeit im Plangebiet. Dort sind mehrere \nVogelarten beobachtet worden, die auf der Roten Liste gefährdeter Vogelarten \nverzeichnet sind (z.B. Rebhuhn, Kiebitz, Feldlerche). Nach den Ausführungen in der \nUmweltverträglichkeitsstudie zum Antrag auf Verlegung u.a. des W. N. bach \nvom 22. Juli 1999 können durch das geplante Industriegebiet Restbestände von \nKiebitz und Feldlerche dauerhaft verschwinden. Ferner wurden im Bereich des W. \nN. bach zehn Libellenarten nachgewiesen.\n\n73\n\nAber auch unabhängig davon ist jedenfalls die Bewertung des \nUntersuchungsraums vor dem Eingriff fehlerhaft erfolgt. Der Plangeber hat bei der \nBewertung des Untersuchungsraums eine Fläche von ca. 4,8 ha in einer nicht mit \ndem Abwägungsgebot zu vereinbarenden Weise ausgeklammert. Zur Begründung \nhat er ausgeführt, die Gewässer einschließlich der Flächen für die Unterhaltung und \nEntwicklung sowie Grünflächen entlang der nördlichen Plangebietsgrenze sowie die \nFlächen für die Wasserwirtschaft zum Zwecke der Regenrückhaltung bzw. \nRegenklärung seien nicht in die Bilanzierung eingestellt, da hierfür in den \nanhängigen wasserwirtschaftlichen Genehmigungsverfahren der Ausgleich in Natur \nund Landschaft gesondert erbracht werde. Dies betreffe ebenso die an der Autobahn \nvorhandene Waldfläche, die separat im Verhältnis 1 : 3 ersetzt werden solle. Diese \nEinschätzung ist nicht vertretbar. Die Einbeziehung der Entscheidung über die \nVermeidung und den Ausgleich der auf Grund der Festsetzungen des \nBebauungsplans zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft schon in die \nplanerische Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB soll zu einem möglichst frühzeitigen \nZeitpunkt in einem noch ergebnisoffenen Stadium die Wahrung der Belange von \nNatur und Landschaft sicherstellen. Dieser Verpflichtung darf sich die planende \nGemeinde nicht dadurch entziehen, dass sie die im Rahmen der §§ 1 a Abs. 2 Nr. 2, \n1 Abs. 6 BauGB zu treffende Entscheidung über die planbedingten Eingriffsfolgen \nganz oder teilweise zunächst offen hält und auf andere Verfahren verlagert. \nDementsprechend ist auch die Ausklammerung der zur separaten Ersatzaufforstung \nvorgesehenen Fläche von ca. 1,1 ha aus der Entscheidung über den \nvorzunehmenden Ausgleich im Rahmen der Abwägung fehlerhaft. Sie lässt sich nicht \ndadurch rechtfertigen, dass die Forstbehörden nach Angaben der Antragsgegnerin \nbei der tatsächlichen Umwandlung von Wald eine Ersatzaufforstung im Verhältnis \n1 : 3 fordern. Vielmehr entspricht es gerade dem Grundgedanken der notwendigen \nAbwägung der Eingriffsfolgen schon bei der Aufstellung des Bebauungsplans, dass \ndie etwaige Auswahl einer in Betracht kommenden Ersatzaufforstungsfläche bereits \nin diesem Stadium mit der zuständigen Behörde abgestimmt wird. Nichts anderes gilt \nfür die weiteren Flächen von ca. 3,7 ha und den darauf bezogenen Verweis auf die \nwasserrechtlichen Genehmigungsverfahren. Die auf diesen Flächen verursachten \nEingriffe in Natur und Landschaft waren bereits in der planerischen Abwägung zu \nberücksichtigen, weil dies jedenfalls im vorliegenden Fall auf der Ebene des \nwasserrechtlichen Verfahrens nicht mehr in ausreichendem Maße möglich war. \nInsoweit heißt es auf S. 46 der Umweltverträglichkeitsuntersuchung zum Antrag vom \n22. Juli 1999 auf u.a. Verlegung des W. N. bach: \"Die Veränderung der \nBiotopstrukturen im Planungsraum ist im Aufstellungsverfahren zum B-Plan zu \nberücksichtigen. Eine generelle Abwägung der unterschiedlichen Raumansprüche ist \nin diesem Verfahren durchzuführen. In einer Bilanzierung sind die ökologischen \nWertigkeiten des bestehenden Zustandes und des Zustandes nach Planung \nberücksichtigt. Ein ggf. entstehendes Defizit ist durch entsprechende \nKompensationsmaßnahmen auszugleichen. Die Veränderung der gesamten \nBiotopstrukturen und deren Kompensation ist somit nicht mehr Gegenstand dieser \nArbeit, sondern lediglich eine Beurteilung der Umweltrelevanz, bedingt durch die \nVeränderung der Gewässer\". Hinsichtlich der umweltrelevanten Auswirkungen der \nVerlegung der Gewässer wird in der Umweltverträglichkeitsstudie indes nicht die im \nBebauungsplanverfahren ausgeblendete Fläche von ca. 3,7 ha, sondern nur eine \ndeutlich kleinere Fläche von ca. 1,4 ha in den Blick genommen, nämlich die der \nökologisch relevanten, dem Gewässer zurechenbaren Biotopstrukturen. Das sind bei \nden bestehenden Gewässern der Gewässerkörper und der anliegende Uferstreifen, \nsoweit vorhanden. Bei den Ausweisungen nach Bebauungsplan werden das \nGewässer sowie nebenliegende Bereiche, die als Flächen für die Anpflanzung von \nBäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen gekennzeichnet sind, \nberücksichtigt. Die Differenzfläche von 2,3 ha ist weder im Bauleitplanverfahren in \ndie Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung einbezogen worden, noch im \nwasserrechtlichen Genehmigungsverfahren in irgendeiner Weise in vergleichbarer \nHinsicht berücksichtigt worden. \n\n74\n\nDiese Fehler sind ebenfalls nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB erheblich. Die \nFehler sind nach den Planaufstellungsvorgängen offensichtlich. Sie sind auch auf \ndas Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, weil nach konkreter \nBetrachtungsweise die Möglichkeit besteht, dass die Planfestsetzungen bei \nVermeidung dieser Mängel anders ausgefallen wären. Auch diese Abwägungsfehler \nführen zur Nichtigkeit des Bebauungsplans in seiner Gesamtheit, denn sie berühren \ndie Grundzüge der Planung.\n\n75\n\nWeil der Bebauungsplan bereits mehrere zu seiner Nichtigkeit führende Fehler \naufweist, kommt es für die Entscheidung nicht mehr darauf an, ob noch weitere \nFehler vorhanden sind. Der Senat kann deshalb offen lassen, ob die textliche \nFestsetzung Nr. 7 hinreichend bestimmt ist, wonach bei Inanspruchnahme der \nGrundstücke für die im Bebauungsplan festgesetzte Nutzung mindestens 10 % der \nGrundstücksflächen mit standortgerechten heimischen Laubgehölzen zu bepflanzen \nsind. Bedenken resultieren insoweit aus fehlenden Vorgaben zur Pflanzdichte etwa \ndurch ein Pflanzschema. \n\n76\n\nWeiterhin braucht der Senat nicht zu entscheiden, ob der Bebauungsplan auch \nunter den vom Antragsteller geltend gemachten Gesichtspunkten der \nImmissionsbelastung Fehler aufweist. Insoweit weist der Senat aber zur Vermeidung \nweiterer gerichtlicher Auseinandersetzungen auf Folgendes hin: \n\n77\n\nDie Gliederung der industriellen und gewerblichen Bauflächen in Anlehnung an \nden Abstandserlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft \ndes Landes Nordrhein-Westfalen von 1998 (Abstandserlass) ist unbedenklich. \n\n78\n\nNach § 1 Abs. 4 Satz 1 BauNVO können für Industrie- und Gewerbegebiete \nFestsetzungen getroffen werden, die das jeweilige Baugebiet nach der Art der \nzulässigen Nutzung bzw. nach der Art der Betriebe und Anlagen sowie deren \nbesonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gliedern, wenn die allgemeine \nZweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt und die Gliederung aus \nstädtebaulichen Gründen gerechtfertigt ist. Zu den besonderen Eigenschaften von \nBetrieben und Anlagen, nach denen ein Baugebiet gegliedert werden kann, gehört \nauch deren Immissionsverhalten. Das typische Immissionsverhalten von industriellen \nund gewerblichen Betrieben und Anlagen und die daraus aus Gründen des \nImmissionsschutzes folgenden generellen Abstandserfordernisse dieser Betriebe \nund Anlagen im Verhältnis zu Wohngebieten oder Mischgebieten sind in die fach-\ntechnisch begründeten Empfehlungen des Abstandserlasses und der dazu \ngehörenden Abstandsliste eingegangen, die der Rat der Antragsgegnerin für die \nGliederung der Flächen herangezogen hat. Die Differenzierungen im Einzelnen sind \nnicht zu beanstanden. Dass der Rat der Antragsgegnerin in dem im nordöstlichen \nPlanbereich gelegenen Gewerbegebiet Betriebe der Abstandsklassen 1 bis 153, im \nIndustriegebiet aber nur solche der Abstandsklassen 1 bis 78 ausgeschlossen hat, \nerklärt sich daraus, dass das Gewerbegebiet eine größere Nähe zu Wohnbebauung \naufweist als das Industriegebiet. \n\n79\n\nDer vom Plangeber vorgegebene Ausschluss von Betrieben der \nAbstandsklassen 1 bis 78 im Industriegebiet ist sachgerecht und trägt dem Anspruch \ndes Antragstellers auf Schutz vor Lärmimmissionen Rechnung. Der Antragsteller \nkann in jedem Fall nur die Einhaltung der für Mischgebiete geltenden \nImmissionsrichtwerte von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts beanspruchen. Dies gilt \nunabhängig davon, ob sein Wohngrundstück in einem Mischgebiet gelegen ist. Denn \nselbst dann, wenn man zu seinen Gunsten davon ausgehen wollte, das Grundstück \nsei in einem allgemeinen Wohngebiet gelegen, könnte der Antragsteller wegen der \nLage seines Grundstücks am Rande zum Außenbereich nur die Einhaltung der \nMischgebietsgrenzwerte verlangen.\n\n80\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember \n1990 - 4 N 6.88 -, BRS 50 Nr. 25.\n\n81\n\nDie Festsetzung der Abstände zur Berücksichtigung des Lärmschutzes nach \ndem Abstandserlass basiert demgegenüber sogar auf den deutlich niedrigeren \nImmissionsrichtwerten, wie sie in der TA Lärm für reine Wohngebiete ausgewiesen \nsind (vgl. Nr. 2.2.1 des Abstandserlasses). Dies steht der Anwendung des \nAbstandserlasses indes nicht entgegen. Denn auch zum Schutz von Mischgebieten \nkann die Abstandsliste nach Nr. 2.2.2 des Abstandserlasses angewendet werden, \nwobei allerdings gemäß Nr. 2.2.2 in Verbindung mit Nr. 2.2.5 des Abstandserlasses \nbei bestimmten Betriebsarten größere Abstände zugelassen werden können. Der \nAnwendung des Abstandserlasses steht auch dessen Nr. 2.2.7 nicht entgegen, \nwonach die Abstandsliste nur für Planungen im ebenen Gelände gilt, denn das \nGelände zwischen dem Plangebiet und dem Ortsteil W. ist nach der gegebenen \nTopografie eben im Verständnis der genannten Regelung und befindet sich trotz \neiner geringen Höhendifferenz von wenigen Metern nicht etwa in einer Tallage. Mit \ndem Ausscheiden von Betrieben der Abstandsliste Nr. 1 - 78 lässt der Plangeber \nBetriebe zu, die nach der Abstandsliste in einem Abstand von 300 m zu \nWohngebäuden errichtet werden dürfen. Nach Nr. 2.2.2.3 des Abstandserlasses ist \ndieser Abstand zu messen an der geringsten Entfernung zwischen der Umrisslinie \nder emittierenden Anlage und der Begrenzungslinie von Wohngebieten. Unter \nUmrisslinie ist die Linie im Grundriss (Vertikalprojektion) der Anlage zu verstehen, die \nringsum die Emissionsquellen umfasst (vgl. Nr. 2.2.2.3 des Abstandserlasses). Legt \nman dazu den Abstand zwischen den überbaubaren Flächen des Plangebiets und \ndem Wohnhaus des Antragstellers zu Grunde - der südlich davon gelegene Teil des \nHausgrundstücks befindet sich bereits im Außenbereich - so ergibt sich ein Abstand \nvon etwa 290 m. Diese geringfügige Unterschreitung des Abstands von 300 m ist \nnach Nr. 2.2.2.3 Satz 4 des Abstandserlasses akzeptabel, zumal die Abstandsliste \ndurchaus planerische Spielräume lässt, denn sie enthält lediglich Empfehlungen, \nderen Unterschreitung im Einzelfall bei sachgerechter Abwägung möglich ist. \n\n82\n\nVgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 17. Oktober \n1996 - 7a D 122/94.NE -, BRS 58 Nr. 30.\n\n83\n\nNicht frei von Bedenken im Hinblick auf die hervorgerufenen \nGeräuschimmissionen ist aber die Festsetzung der Haupterschließungsstraße des \nPlangebiets an dessen nördlichem Rand. Maßgebend für die zulässigen \nImmissionen durch diese neu zu bauende Straße sind die Grenzwerte der \n16. BImSchV. Eine prognostische Abschätzung der zu erwartenden \nVerkehrsbelastung nach der 16. BImSchV kann unterbleiben, wenn von vornherein \nerkennbar ist, das relevante Beeinträchtigungen durch Verkehrslärm nicht erfolgen \nkönnen. Ob diese Prognose hier ohne weiteres angestellt werden kann, ist jedoch \nfraglich. Zwar beträgt die Entfernung zwischen der Straße und der Wohnbebauung \nüber 250 m. Die planermöglichte Nutzung des \"Industriegebiets\" kann aber, wie die \nursprünglich beabsichtigte Ansiedlung nicht nur eines Zentrallagers der Firma M. , \nsondern auch einer großen Osnabrücker Spedition verdeutlicht, mit erheblichem \nLkw-Verkehr auch in den Nachtstunden verbunden sein. Im Hinblick darauf war es \nmöglicherweise geboten, das mögliche Ausmaß der von der Erschließungsstraße \nausgehenden Verkehrslärmimmissionen durch eine Lärmabschätzung zu \nbestimmen. Dies betrifft in gleicher Weise die vom Plangeber im Rahmen der \nAbwägung zu treffende Entscheidung, ob ggf. unterhalb der Grenzwerte der \n16. BImSchV liegende Lärmbelastungen den Betroffenen ohne weiteres zugemutet \noder ob etwa lärmmindernde Maßnahmen ergriffen werden sollen. Dies gilt in \nbesonderem Maße deshalb, weil der Bebauungsplan mit Betrieben der \nAbstandsklasse 5 des Abstandserlasses Betriebe zulässt, deren betriebsbedingte \nGeräusche - ungeachtet des Kraftfahrzeugverkehrs auf der Erschließungsstraße - \nerheblich über den durch das schalltechnische Gutachten vom 5. April 2000 für das \nM. -Zentrallager ermittelten Werten von 38 dB(A) nachts und 36 dB(A) tags auf dem \nNachbargrundstück des Antragstellers liegen können. \n\n84\n\nIm Übrigen weist der Senat darauf hin, dass durchaus sachgerechte Gründe \ndafür sprechen, die Erschließungsanlage nicht im südlichen Planbereich unmittelbar \nneben der Autobahn festzusetzen. Denn eine solche Verkehrsführung kann \ninsbesondere nachts Verkehrsgefährdungen für Benutzer der Autobahn verursachen. \nFahrzeuge, die Benutzern der Autobahn auf einer neben dieser verlaufenden \nFahrbahn entgegenkommen, können etwa als Falschfahrer gedeutet werden und \ngegebenenfalls zu riskanten Ausweichmanövern verleiten. Dass der Plangeber das \nPlangebiet durch eine etwa in deren Mitte verlaufende Erschließung nicht \nzerschneiden wollte, ist ebenfalls nachvollziehbar und grundsätzlich nicht zu \nbeanstanden. \n\n85\n\nOb die planerische Abwägung im Hinblick auf bereits bestehende \nImmissionsvorbelastungen (BAB 30, Eisenbahnstrecke Osnabrück-Amsterdam) auf \nBedenken stößt, lässt der Senat offen.\n\n86\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n87\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung \nstützt sich auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n88\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n89","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295330","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-11-20/10a-d-69-00-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215a","ref_norm":"215a","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1a","ref_norm":"1a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295330","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295330","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-11-20/10a-d-69-00-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295330","retrieved":"2026-07-09 03:17:27.559966+00:00"}}