{"status":"available","doknr":"OLD295364","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1118.7A2140.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-11-18","aktenzeichen":"7 A 2140/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten \nder Beigeladenen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wendet sich gegen die dem Ehemann der Beigeladenen erteilte \nBaugenehmigung für die Errichtung einer Windenergieanlage des Typs Enercon E 40. Die \nzwischenzeitlich errichtete Windenergieanlage hat eine Nabenhöhe von 65 m, einen \nRotordurchmesser von 40 m sowie eine Nennleistung von 500 kW. Ihr Standort liegt im \nfreien Gelände ca. 200 m östlich des zu einem Einzelgehöft gehörenden Wohnhauses der \nBeigeladenen (E. 1).\n\n3\n\nCa. 300 m südwestlich der Windenergieanlage liegt die Ansiedlung L. . Hier steht das \nWohnhaus der Kläger I. und I. , die sich in den Parallelverfahren 7 A 2127/00 und \n7 A 2139/00 gleichfalls gegen die Baugenehmigung für die Windenergieanlage der \nBeigeladenen wenden. Die Ansiedlung L. besteht aus insgesamt 10 Wohnhäusern, die \nüberwiegend freistehend und teilweise als Doppelhäuser errichtet sind, sowie verschiedenen \nNebengebäuden. Etwas westlich der Ansiedlung befindet sich eine landwirtschaftliche \nHofstelle. Die Ansiedlung L. liegt über 10 m tiefer als der Standort der \nWindenergieanlage, der sich auf einem Niveau von ca. 405 m über NN befindet.\n\n4\n\nGut 500 m östlich der Windenergieanlage befindet sich die Ansiedlung O. . Diese \nbesteht aus insgesamt 6 Wohnhäusern sowie verschiedenen Nebengebäuden; etwas \nnordöstlich von O. befindet sich ein größeres Gehöft. In O. stehen die \nWohnhäuser des Klägers sowie der Kläger K. , die sich in dem weiteren Parallelverfahren 7 \nA 2141/00 gleichfalls gegen die Baugenehmigung für die Windenergieanlage der \nBeigeladenen wenden. Die Wohnhäuser der Ansiedlung O. liegen wie die der \nAnsiedlung L. etwas tiefer als der Standort der Windenergieanlage. Zwischen L. \nund O. befindet sich rd. 200 m südöstlich der Windenergieanlage ein weiteres Gehöft \n(L. ). Im Übrigen ist das Gelände um die Windenergieanlage unbebaut. Es wird im \nWesentlichen als Grünland bzw. Acker genutzt. Waldflächen (L. Holz) befinden sich \nnördlich der Windenergieanlage in dem hier stark nach Norden abfallenden Gelände.\n\n5\n\nZur Erteilung der strittigen Baugenehmigung kam es wie folgt:\nAnfang April 1997 beantragte der Ehemann der Beigeladenen beim Beklagten zunächst die \nErteilung einer Baugenehmigung für eine Windenergieanlage der Fa. Tacke. Er legte eine \nSchattenwurfanalyse vom 24. März 1997 vor. Diese kam - ausgehend von der Prämisse, dass \nder real zu erwartende Schattenwurf nur ca. 20 bis 30 % des theoretisch möglichen \nSchattenwurfs betrage - zu dem Ergebnis, dass an seinem Wohnhaus (E. 1) ein \nSchattenwurf von 23 Stunden pro Jahr und an den Wohnhäusern in O. ein - ohnehin \nnur diffuser - Schattenwurf von 4 bzw. 5 Stunden pro Jahr zu erwarten sei. Das Staatliche \nUmweltamt I. führte in seiner Stellungnahme vom 7. Mai 1997 aus, gegen das Vorhaben \nbestünden keine Bedenken, wenn durch eine standortbezogene Prognose nachgewiesen \nwerde, dass die vom Betrieb der Windenergieanlage ausgehenden Geräusche an den \nWohnhäusern E. 1 und L. 78 \n- gemeint ist offensichtlich das Haus L. 6 auf dem Flurstück 78 - die \nImmissionsrichtwerte entsprechend TA Lärm von tagsüber 60 dB (A) und nachts 45 dB (A) \nnicht überschreiten. Das Amt für Umweltschutz des Beklagten führte in seiner als untere \nLandschaftsbehörde abgegebenen Stellungnahme vom 19. Juni 1997 aus, die von dem im \nLandschaftsschutzgebiet geplanten Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen des \nSchutzzwecks der Landschaftsschutzverordnung könnten durch die am gleichen Tag erteilte \nBefreiung behoben werden.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 26. Juli 1997 wies der Ehemann der Beigeladenen darauf hin, dass die \nFirma Tacke in Konkurs gegangen sei und er nunmehr eine Baugenehmigung für eine Anlage \nder Firma ENERCON - Typ E 40 - begehre. Er legte Prüfberichte bezüglich des Fundaments \nfür den Stahlrohrmast sowie bezüglich des Mastes dieses Anlagentyps vor sowie eine \nBescheinigung der Firma ENERCON vom April 1997, nach der diese für Anlagen des Typs E \n40 mit 500 kW und einer Nabenhöhe von 65 m einen Schallleistungspegel von 99 dB (A) mit \nTonhaltigkeitszuschlag von 0 - 1 dB (A) bei 8 m/s sowie einen Schallleistungspegel von 102 \ndB (A) mit Tonhaltigkeitszuschlag von 0 - 1 dB (A) bei > 12 m/s garantiere.\n\n7\n\nDer Beklagte entschloss sich nach einem Vermerk vom 13. August 1997 dazu, die \nBaugenehmigung trotz der noch ausstehenden abschließenden Stellungnahme des Staatlichen \nUmweltamts (StUA) I. zu erteilen, um dem Bauherrn noch die Möglichkeit zu geben, für \ndie geplante Anlage staatliche Zuschüsse zu beantragen. Der Bauschein wurde dem Ehemann \nder Beigeladenen daraufhin unter dem 13. August 1997 erteilt und u.a. mit folgenden als \n\"Auflagen\" bezeichneten Nebenbestimmungen versehen:\n\n8\n\n(00001) Die vom Betrieb der Windkraftanlage ausgehenden Geräusche dürfen \ndie Immissionsrichtwerte entsprechend TA Lärm, gemessen 0,5 m vor den \ngeöffneten Fenstern der nächstbenachbarten Wohnhäuser E. 1 und L. 78 \nvon\ntagsüber 60 dB (A)\nnachts 45 dB (A)\nnicht überschreiten.\nAls Nachtzeit gilt die Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr.\n\n9\n\n(00008) Werden von Seiten des Staatlichen Amtes für Umweltschutz noch \nAuflagen gefordert, die bei Errichtung der Windkraftanlage zu berücksichtigen \nsind, so werden diese über einen gesonderten Bescheid zusätzlich erhoben.\n\n10\n\nMit weiterem Bescheid vom 12. September 1997 legte der Beklagte auf Grund von \nForderungen der unteren Wasserbehörde wegen der Lage der Windenergieanlage im \nWasserschutzgebiet weitere Auflagen fest. Zu zusätzlichen Auflagen im Hinblick auf den \nImmissionsschutz kam es nicht.\n\n11\n\nMit Sammelwiderspruch vom 27. Mai 1998 erhob der Kläger mit weiteren Anliegern aus \nL. und O. Widerspruch gegen die Baugenehmigung vom 13. August 1997, den \ndie Bezirksregierung mit Widerspruchsbescheid vom 15. März 1999 als unbegründet \nzurückwies.\n\n12\n\nWährend des Widerspruchsverfahrens hatte der Ehemann der Beigeladenen ein von ihm \nin Auftrag gegebenes Lärmschutzgutachten des Ingenieurbüros für Energietechnik und \nLärmschutz Dipl.-Ing. N. (Gutachten N. ) vom Juli 1998 vorgelegt. Diesem liegt ein \nim März 1998 erstellter Messbericht der Firma L. (Messbericht L. ) für den strittigen \nAnlagentyp zu Grunde, nach dem dieser Typ bei v(10) = 8 m/s beurteilungsrelevante \nGeräusche mit einem Schallleistungspegel von Lw = 99,5 dB (A) emittiere, bei denen keine \nTonhaltigkeit zu erwarten sei. Bei der Messung der Anlagen des betrachteten Typs durch die \nFirma L. habe der ermittelte immissionsrelevante Schallleistungspegel des Anlagentyps bei \nNennleistung 100,8 dB (A) betragen. Hiervon ausgehend wurde bei den Berechnungen des \nGutachtens N. ein Schallleistungspegel von 101 dB (A) (Nennleistung) berücksichtigt. Als \nErgebnis der Berechnungen ergeben sich an den in L. gelegenen Wohnhäusern des \nEinwenders S. bzw. der Kläger I. Beurteilungspegel von 39,5 bzw. 39,3 dB (A) \nsowie am Wohnhaus der Kläger K. in O. von 34,2 dB (A) bei v(10) = \n10 m/s.\n\n13\n\nWährend des Widerspruchsverfahrens haben ferner die Klägerinnen K. und I. \neinstweiligen Rechtsschutz begehrt. Diese Begehren hatten in beiden Instanzen keinen Erfolg. \nIn seinen Beschlüssen vom 9. September 1998 \n(7 B 1560/98 bezüglich der Klägerin K. und 7 B 1591/98 bezüglich der Klägerin I. ) \nist der Senat unter Berücksichtigung der vorliegenden Unterlagen (u.a. Gutachten N. ) \ninsbesondere davon ausgegangen, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit werde der \nAnlagenbetrieb nicht zu unzumutbaren Lärmbelästigungen führen.\n\n14\n\nDer Kläger hat am 13. April 1999 Klage erhoben, die er - anders als die Kläger in den \nParallelverfahren - nicht weiter begründet hat.\n\n15\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n16\n\ndie dem Ehemann der Beigeladenen erteilte \nBaugenehmigung des Beklagten vom 13. August 1997 \nbetreffend die Errichtung einer Windkraftanlage auf dem \nGrundstück Gemarkung I. Flur 45 Flurstück 42 in der \nFassung des Ergänzungsbescheides vom 12. September \n1997 sowie den Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung vom 15. März 1999 \naufzuheben.\n\n17\n\nDer Beklagte und der Ehemann der Beigeladenen haben beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nDer Ehemann der Beigeladenen ist insbesondere dem Vortrag der Kläger in den \nParallelverfahren entgegengetreten.\n\n20\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Zur \nBegründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die erteilte Baugenehmigung sei hinsichtlich \nnachbarrechtsrelevanter Merkmale unbestimmt; daher könne ein Verstoß gegen das \nRücksichtnahmegebot nicht ausgeschlossen werden. Zwar treffe es zu, dass der Kläger im \nAußenbereich wohne und ihm Immissionen von 65 dB (A) tagsüber bzw. 45 dB (A) nachts \nzuzumuten seien. Auch sei davon auszugehen, dass die TA Lärm in aller Regel als Anhalt für \ndie Beurteilung der Zumutbarkeit der von Windenergieanlagen verursachten \nGeräuscheinwirkungen herangezogen werden könne. Das Geräuschspektrum von \nWindenergieanlagen könne jedoch Auffälligkeiten aufweisen, deren spezifische Lästigkeit \nRegelwerke wie die TA Lärm nur unzureichend erfassen könnten. Das Auftreten solcher \nakustischer Spezifika schließe die angefochtene Baugenehmigung nicht hinreichend aus. Vom \nHersteller erstellte Unterlagen wie die Garantieerklärung der Fa. Enercon böten keine \nhinreichende Basis für die Prüfung des Emissionsverhaltens einer Windenergieanlage. Der \nMessbericht L. sei nach Erteilung der Baugenehmigung erstellt worden; es lasse sich nicht \nfeststellen, dass er zum Bestandteil der Genehmigung gemacht worden sei. Ohne \nEinbeziehung in den Regelungsgehalt der Baugenehmigung sei der Messbericht irrelevant. \nDie Genehmigung lasse damit offen, ob und in welchem Umfang die Betriebsgeräusche ton- \nund impulshaltig seien. Der auf die seinerzeit vermessene Anlage bezogenen Feststellung im \nMessbericht L. , es seien keine deutlich hervortretenden Einzeltöne im Luftschallspektrum \nder Anlagengeräusche zu verzeichnen gewesen, stehe entgegen, dass nach den Feststellungen \ndes Berichterstatters des Verwaltungsgerichts anlässlich des Ortstermins zeitweise ein \nhörbarer sirenenartiger Ton festgestellt worden sei, der auch im Bereich der Ansiedlung \nO. in 600 m Entfernung noch eindeutig zu vernehmen gewesen sei. Dort sei auch ein \ndurch die sich drehenden Rotorblätter erzeugtes unverkennbares Schlaggeräusch zu hören \ngewesen.\n\n21\n\nNach Erlass des erstinstanzlichen Urteils haben die Kläger I. und die Kläger I. \nvergeblich im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Stilllegung der \nWindenergieanlage begehrt. Der Senat hat in seinen die Begehren abweisenden Beschlüssen \nvom 8. Mai 2000 (7 B 627/00 und 7 B 628/00) insbesondere ausgeführt, die Einschätzung in \nden Beschlüssen vom 9. September 1998, es seien jedenfalls keine für die Dauer des \nHauptsacheverfahrens unzumutbaren Beeinträchtigungen zu erwarten, werde durch das \nnunmehrige Vorbringen nicht in Frage gestellt.\n\n22\n\nAuf die Anträge des Beklagten und des Ehemanns der Beigeladenen hat der Senat mit \nBeschluss vom 29. Dezember 2000 die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nvom 21. März 2000 zugelassen.\n\n23\n\nDer Beklagte und der Ehemann der Beigeladenen haben fristgerecht einen \nBerufungsantrag gestellt und die Berufung begründet.\n\n24\n\nDer Beklagte trägt gegenüber den Ausführungen des Verwaltungsgerichts insbesondere \nvor, die TA Lärm sei eine geeignete Beurteilungsgrundlage für die Lärm-immissionen von \nWindenergieanlagen. Die Baugenehmigung sei nicht unbestimmt. Sie lege die Zielwerte \ngenau fest. Etwaigen Überschreitungen der vorgegebenen Werte sei mit ordnungsrechtlichen \nMitteln zu begegnen. Die Nebenbestimmung 0008 lasse zudem weitere belastende \nBestimmungen zu. Die nachträglichen Messungen bestätigten die Einhaltung der \nvorgegebenen Werte. Der subjektive Eindruck des Berichterstatters des Verwaltungsgerichts \nbiete keine hinreichende Stütze, die bisherigen Messungen in Frage zu stellen; er belege \nzudem nicht, dass die Richtwerte überschritten würden.\n\n25\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n26\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen.\n\n27\n\nDie Beigeladene beantragt gleichfalls, \n\n28\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen.\n\n29\n\nSie führt nach dem Tod ihres Ehemanns das Verfahren als Erbin der strittigen Anlage fort und \nergänzt und vertieft das bisherige Vorbringen.\n\n30\n\nDer im Berufungsverfahren anwaltlich nicht vertretene Kläger stellt keinen Antrag.\n\n31\n\nWährend des Berufungsverfahrens wurden auf Veranlassung des Staatlichen Umweltamts \nI. , an das sich verschiedene Kläger beschwerdeführend gewandt hatten, durch das LUA \nverschiedene Geräuschmessungen der strittigen Windenergieanlage durchgeführt, die in \nBerichten vom 31. Januar 2002 (LUA-Bericht Teil 1; Beiakte Heft 10 zu 7 A 2127/00) und \n30. Juli 2002 (LUA-Bericht Teil 2; Beiakte Heft 11 zu 7 A 2127/00) wiedergegeben sind.\n\n32\n\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wurde Herr Regierungsdirektor Detlef \nQ. , der diese Messungen durchgeführt und die Berichte erstellt hatte, als sachverständiger \nZeuge zu seinen Wahrnehmungen und Ermittlungen vernommen.\n\n33\n\nGemäß Beschluss vom 21. September 2001 hat der Berichterstatter des Senats \nam 30. Oktober 2001 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Auf die hierüber gefertigte \nNiederschrift wird verwiesen.\n\n34\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der im Verfahren \n7 A 2127/00 vorgelegten Bauakten und sonstigen Unterlagen ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n35\n\nEntscheidungsgründe:\n\n36\n\nDie zulässigen Berufungen sind begründet. Das Verwaltungsgericht hat der \nKlage zu Unrecht stattgegeben. Es lässt sich nicht feststellen, dass die angefochtene \nBaugenehmigung zu Lasten des Klägers gegen nachbarschützende Vorschriften des \nBaurechts verstößt und ihn deshalb in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO).\n\n37\n\nDass die strittige Windenergieanlage unter bauordnungsrechtlichen Aspekten \nnachbarliche Abwehrrechte des Klägers auslöst, scheidet angesichts ihres Abstands \nvon über 500 m zu dem in O. gelegenen Grundstück des Klägers \noffensichtlich aus. Dies gilt auch im Hinblick auf mögliche Gefahren durch \neventuellen von der Anlage ausgehenden Eiswurf, da dieser allenfalls auf den im \nUmfeld der Anlage vorhandenen Feldern und Wegen relevant sein kann. Dass die \nAnlage Eisklumpen bis in die Ansiedlung O. und auf das Grundstück des \nKlägers wirft, behauptet dieser selbst nicht.\n\n38\n\nHinsichtlich der von den Klägern in den Parallelverfahren 7 A 2127/00 und \n7 A 2139/00 vorgetragenen Blitzeinschläge kann dahinstehen, ob \nÜberspannungserscheinungen im Strom- bzw. Telefonnetz, die als Folge von \nBlitzeinschlägen in eine Windenergieanlage auftreten und zu Schäden führen, \nüberhaupt in den bauordnungs- bzw. bauplanungsrechtlich relevanten \nVerantwortungsbereich des Betreibers der Windenergieanlage fallen oder dem \njeweiligen Netzbetreiber zuzuweisen sind. Jenem Vortrag, die geschilderten Folgen \ndes Vorfalls vom 19. Juli 2001 seien im Zusammenhang mit einem Blitzeinschlag in \ndie hier strittige Windenergieanlage aufgetreten, ist die Beigeladene unter Hinweis \ndarauf entgegengetreten, dass sich ein Blitzeinschlag in die Windenergieanlage nicht \nfeststellen lasse, da diese keine Schäden erlitten habe und ihre Blitzschutzanlage \nvoll funktionsfähig sei. Diesem nachvollziehbaren Vortrag wurde seitens der Kläger in \nden Parallelverfahren nicht mehr entgegengetreten, sodass der Senat keinen Anlass \nhat, von Amts wegen die Frage des Kausalzusammenhangs zwischen einem schlicht \nbehaupteten Blitzeinschlag in die strittige Anlage und den geschilderten \nFolgewirkungen im Telefonnetz sowie im weiteren Umfeld der Ortschaft L. näher \naufzuklären.\n\n39\n\nNachbarliche Abwehrrechte des Klägers kommen nur unter den im \nNachfolgenden näher zu prüfenden bauplanungsrechtlichen Aspekten in Betracht. \nInsoweit spricht zwar viel dafür, dass die Baugenehmigung nicht den an sie zu \nstellenden rechtlichen Anforderungen genügt. Dies allein führt jedoch nicht zu \nnachbarlichen Abwehrrechten des Klägers, weil dieser bei bestimmungsgemäßer \nAusnutzung der Baugenehmigung nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen \njedenfalls keine unzumutbaren Beeinträchtigungen durch den Betrieb der \nWindenergieanlage zu gewärtigen hat.\n\n40\n\nInsoweit ist vorab klarzustellen, dass von einer nachbarliche Abwehrrechte \nauslösenden \"erdrückenden Wirkung\" der Windenergieanlage keine Rede sein \nkann.\n\n41\n\nAllerdings kann die optisch bedrängende Wirkung, die von einer \nWindenergieanlage insbesondere wegen der Drehbewegung des Rotors als solcher \nausgeht, in ihrer rechtlichen Wertung vergleichbar sein der erdrückenden Wirkung, \ndie von einem Gebäude wegen seiner Masse auf die unmittelbare Umgebung \nausgeübt werden kann.\n\n42\n\nVgl.: OVG NRW, Beschluss vom 3. September \n1999 - 10 B 1283/99 - NVwZ 1999, 1360.\n\n43\n\nDie strittige Anlage weist mit ihrer Nabenhöhe von 65 m und dem Rotordurchmesser \nvon 40 m immerhin eine Gesamthöhe von über 80 m auf und liegt recht exponiert auf \nfreiem Feld auf einer leichten Kuppe. Auch wenn sie damit die etwas tiefer liegende \nAnsiedlung O. mit dem Wohnhaus des Klägers überragt, liegt eine objektiv \nals erdrückend zu qualifizierende Wirkung nach dem Eindruck in der Örtlichkeit, den \nder Berichterstatter des Senats vor Ort gewonnen und dem Senat vermittelt hat und \nder durch das dem Senat vorliegende umfangreiche Lichtbildmaterial verdeutlicht \nwird, nicht vor. Die Anlage ist auch von O. aus zwar durchaus sichtbar, \ngleichwohl tritt sie nur als ein deutlich in der Ferne liegendes Einzelobjekt in \nErscheinung. Betrachtet man sie aus der Ansiedlung O. , schließt schon der \nAbstand von über 500 m auch angesichts der Gesamthöhe von etwas über 80 m \neine beherrschende Dominanz der Anlage aus.\n\n44\n\nDer Umstand, dass der Kläger und andere Bewohner der Nachbarschaft die \nAnlage wegen der von ihr ausgehenden Emissionen als belastend empfinden \n(mögen), gebietet keine andere Beurteilung. Zum einen sind die nur objektiv \nfeststellbaren Wirkungen des solitären Baukörpers als solchem mit den sich \nbewegenden Rotorblättern maßgeblich, nicht hingegen die subjektiven \nEmpfindungen einzelner Betroffener. Zum anderen darf bei der rechtlichen Wertung \nder Wirkungen von Windenergieanlagen nicht unberücksichtigt bleiben, dass der \nGesetzgeber sie durch das am 1. Januar 1997 in Kraft getretene Gesetz zur \nÄnderung des Baugesetzbuchs vom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1189) im Außenbereich \ngrundsätzlich - d.h. vorbehaltlich einer planerischen Steuerung durch \nRaumordnungspläne und gemeindliche Flächennutzungspläne - privilegiert hat, \nsodass die Anlagen als solche nach den gesetzgeberischen Vorgaben im \nAußenbereich nicht generell als Fremdkörper, sondern von ihrem Erscheinungsbild \nher vielmehr eher als außenbereichstypisch zu werten sind.\n\n45\n\nBei der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist davon auszugehen, dass die hier zu \nbeurteilende Windenergieanlage selbst unstreitig im Außenbereich liegt. Ihre \nZulassung würde daher dann zu Lasten des Klägers gegen nachbarschützende \nRegelungen des Bauplanungsrechts verstoßen, wenn sie mit dem in § 35 Abs. 3 \nNr. 3 BauGB enthaltenen Rücksichtnahmegebot\n\n46\n\n- zur Verankerung des Rücksichtnahmegebots in \n§ 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB vgl.: BVerwG, Beschluss \nvom 28. Juli 1999 - 4 B 38.99 - BRS 62 Nr. 189 -\n\n47\n\nunvereinbar wäre. Ein solcher Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot käme in \nBetracht, wenn die strittige Anlage gegenüber dem Kläger im Sinne dieser Vorschrift \nschädliche Umwelteinwirkungen durch Immissionen hervorrufen würde. Dies lässt \nsich jedoch nicht feststellen.\n\n48\n\nWas für Immissionen in Betracht kommen, folgt aus der Legaldefinition dieses \nBegriffs in § 3 Abs. 2 BImSchG. Hiernach zählen zu den Immissionen, die schädliche \nUmwelteinwirkungen hervorrufen können, Luftverunreinigungen, Geräusche, \nErschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen. Von \ndiesen scheiden Immissionen in Form von Luftverunreinigungen, Strahlen und \nWärme ersichtlich ohne weiteres aus. Näherer Betrachtung bedürfen hingegen \nImmissionen in Form von Geräuschen, Erschütterungen und Licht.\n\n49\n\nHinsichtlich der im vorliegenden Fall im Vordergrund stehenden \nGeräuschimmissionen erscheinen die in der angefochtenen Baugenehmigung \ngetroffenen Regelungen allerdings unzulänglich. Ein nachbarliches Abwehrrecht des \nKlägers scheidet gleichwohl aus, weil zur Überzeugung des Senats feststeht, dass \nder von der angefochtenen Baugenehmigung zugelassene Betrieb der strittigen \nAnlage bei dem Kläger nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche \nführt.\n\n50\n\nDer Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen ist in § 3 Abs. 1 BImSchG \ndefiniert. Hiernach handelt es sich um Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder \nDauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen \nfür die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Von dieser Definition ist \nauch im vorliegenden Fall auszugehen, denn das Bauplanungsrecht vermittelt \ngegenüber schädlichen Umwelteinwirkungen keinen weiter gehenden Schutz. Das \nBImSchG hat vielmehr die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für \nNachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für \ndas Baurecht allgemein bestimmt.\n\n51\n\nSo ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom \n30. September 1983 - 4 C 74.78 - BRS 40 Nr. 206 \n(S. 453); vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. August \n1998 - 4 C 5.98 - BRS 60 Nr. 83 (S. 318) und Urteil \nvom 23. September 1999 \n- 4 C 6.98 - BRS 62 Nr. 86 (S. 408).\n\n52\n\nFür die Beurteilung, ob Lärmimmissionen, die von einer Windenergieanlage \nausgehen, im angeführten Sinne Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche \nBelästigungen bewirken, ist die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA \nLärm) einschlägig.\n\n53\n\nDie TA Lärm in ihrer nunmehr maßgeblichen Fassung vom 26. August 1998 \n(GMBl. S. 503) ist gemäß § 48 BImSchG nach Anhörung der beteiligten Kreise als \nSechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BImSchG erlassen worden. Sie dient \nnach ihrem Abschnitt 1. dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor \nschädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche und misst sich \n- mit bestimmten, hier nicht interessierenden Ausnahmen - Geltung für alle Anlagen \nbei, die den Anforderungen des Zweiten Teils des BImSchG unterliegen, unabhängig \ndavon, ob die Anlagen einer Genehmigung nach dem BImSchG bedürfen oder nicht. \nSie erfasst damit auch Windenergieanlagen.\n\n54\n\nFür solche Windenergieanlagen, die - wie im vorliegenden Fall - keiner \nGenehmigung nach dem BImSchG, sondern einer Baugenehmigung bedürfen, \nbeansprucht die TA Lärm nunmehr Geltung insbesondere bei der Prüfung der \nEinhaltung des § 22 BImSchG im Rahmen der Prüfung von Anträgen in \nBaugenehmigungsverfahren; mithin auch für die Fälle, in denen bei der \nbauaufsichtlichen Genehmigung von Windenergieanlagen zu prüfen ist, ob bei der \nErrichtung und dem Betrieb solcher Anlagen schädliche Umwelteinwirkungen \nverhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. \n\n55\n\nAngesichts dieses Anwendungsbereichs der gemäß § 48 BImSchG erlassenen \nTA Lärm spricht viel dafür, sie zumindest nunmehr als normkonkretisierende \nVerwaltungsvorschrift anzusehen.\n\n56\n\nVgl.: Kutscheidt, Die Neufassung der TA Lärm, \nNVwZ 1999, 577 (578) und Sparwasser/\nKomorowski, Die neue TA Lärm in der Anwendung, \nVBlBW 2000, 348 (354) m.w.N..\n\n57\n\nDies hätte zur Folge, dass sie - vergleichbar der gleichfalls gemäß § 48 BImSchG \nerlassenen und als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift anerkannten TA Luft \n- auch die Gerichte im Rahmen ihres Regelungsgehalts bindet, der ggf. durch \nAuslegung zu ermitteln ist. \n\n58\n\nVgl. zur TA Luft: BVerwG, Beschluss vom \n15. Februar 1988 - 7 B 219.87 - NVwZ 1988, 824; \nBeschluss vom 21. März - 7 B 164.95 - NVwZ-RR \n1996, 498; Urteil vom 20. Dezember 1999 - 7 C \n15.98 - NVwZ 2000, 440; Urteil vom 21. Juni 2001 - 7 \nC 21.00 - NVwZ 2001, 1165.\n\n59\n\nLetztlich kann diese Frage hier jedoch ebenso dahinstehen wie die weitergehende \nFrage, welche rechtliche Bedeutung den in der TA Lärm in Bezug genommenen DIN-\nNormen zukommt. Auch wenn man die TA Lärm nicht im genannten Sinne als \nnormkonkretisierende Verwaltungsvorschrift wertet, kann sie mit den in ihr \nenthaltenen Erkenntnissen und Grundlagen jedenfalls als fachlicher Anhalt für die \nBeurteilung herangezogen werden, ob die von Windenergieanlagen ausgehenden \nGeräuschimmissionen als schädliche Umwelteinwirkungen im dargelegten Sinne zu \nwerten sind. So war schon zur ursprünglichen Fassung der TA Lärm 1968, die noch \nkeine Geltung für die nicht nach dem BImSchG genehmigungspflichtigen Anlagen \nbeanspruchte, anerkannt, dass sie jedenfalls als Anhalt für die Beurteilung der \nZumutbarkeit der von solchen Anlagen ausgehenden \nGeräuschimmissionen herangezogen werden kann.\n\n60\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 22. September \n1998 - 4 B 88/98 - BRS 60 Nr. 85; Beschluss vom \n20. Januar 1989 - 4 B 116.88 - BRS 49 Nr. 201.\n\n61\n\nDer Einwand des Verwaltungsgerichts, die TA Lärm sei nicht (allein) maßgeblich, \nweil sie die besonderen Geräuschspezifika von Windenergieanlagen nur \nunzulänglich erfasse, geht fehl.\n\n62\n\nEs ist keineswegs so, dass das Beurteilungssystem der TA Lärm nur auf die \nmessbaren Schalldruckpegel als solche - A-bewertete Schalldruckpegel - abstellt. So \nenthalten bereits die Ermittlungsgrundsätze des Regelverfahrens Ansätze, die einer \nmesstechnisch nicht oder nur bedingt erfassbaren Lästigkeit bestimmter Geräusche \nRechnung tragen wie die im Nachfolgenden noch anzusprechenden Zuschläge für \nTon- und Informationshaltigkeit (Abschnitte A.2.5.2 und A.3.3.5) sowie \nImpulshaltigkeit (Abschnitte A.2.5.3 und A.3.3.6). Des Weiteren sieht die TA Lärm \nselbst vor, dass bei Vorliegen besonderer Umstände, die bei der Regelfallprüfung \nkeine Berücksichtigung finden, eine Sonderfallprüfung stattzufinden hat (Abschnitt \n3.2.2). Diese ist notwendige Konsequenz des nur schematischen, auf den Regelfall \nzugeschnittenen Beurteilungsverfahrens, das in atypischen Fällen Abweichungen zu \nGunsten wie zu Lasten der Betreiber erfordert.\n\n63\n\nVgl.: Kutscheidt, Die Neufassung der TA Lärm, \nNVwZ 1999, 577 (580).\n\n64\n\nHiervon ausgehend ist gegenüber den Ausführungen des Verwaltungsgerichts \nfestzuhalten: Wenn die Geräusche der Windenergieanlage besondere, nicht nur \nindividuell als lästig bzw. unangenehm empfundene Spezifika aufweisen und diese \nbei einer konkreten Beurteilung nach der TA Lärm keine Berücksichtigung finden, \nstellt sich nicht die Frage, ob die TA Lärm für die Beurteilung tauglich ist, sondern ob \nsie konkret richtig (oder falsch) angewandt worden ist.\n\n65\n\nFehl geht auch der Einwand der Kläger in den Verfahren 7 A 2127/00 und \n7 A 2139/00, aus der von ihnen auszugsweise vorgelegten Studie \"Entwicklung einer \nMesstechnik zur physiologischen Bewertung von Lärmeinwirkungen unter \nBerücksichtigung der psychoakustischen Eigenschaften des Menschlichen Gehörs\" \naus dem Jahr 1997 (Beiakte Heft 8 zu 7 A 2127/00) folge, dass in die \nZumutbarkeitsbewertung auch psychoakustische und kognitive Aspekte einfließen \nmüssten. Die Studie verhält sich ohnehin nur zu der Frage, wie für die - hier nicht \ninteressierende - Beurteilung von Lärm am Arbeitsplatz bessere Erkenntnismethoden \ndurch eine verbesserte Messtechnik (raumbezogenes Hören) gewonnen werden \nkönnen. Aus ihr können schon deshalb keine Schlussfolgerungen gezogen werden, \ndie die Tauglichkeit des Beurteilungssystems der TA Lärm für die Beurteilung der \nZumutbarkeit der von gewerblichen Anlagen ausgehenden Geräuschimmissionen in \nFrage stellen. Soweit in der Studie darüber hinaus generelle, bereits seit langem \nallgemein bekannte Aussagen wiedergegeben werden, etwa dass auch die \npersönliche Einstellung des Betroffenen zum Schallereignis die Belastung des \nBetroffenen beeinflusst\n\n66\n\n- dazu, dass die Lästigkeit von Lärm u.a. auch \nvon der subjektiven Befindlichkeit des Betroffenen, \nder angenommenen Vermeidbarkeit des Geräusches \nund dem sozialen Sympathiewert der \nGeräuschquelle abhängt, vgl. bereits: BVerwG, Urteil \nvom 20. Oktober 1989 \n- 4 C 12.87 - NJW 1990, 925 -,\n\n67\n\nkann hieraus nicht gefolgert werden, dass diese Parameter auch in die objektive \nZumutbarkeitsbewertung einzufließen hätten. Als rechtlich relevante Parameter der \nZumutbarkeitsbewertung von Lärmimmissionen kommen nur objektive Umstände in \nBetracht, die persönlichen Verhältnisse einzelner Betroffener - wie z.B. besondere \nEmpfindlichkeiten oder der Gesundheitszustand - spielen bei der Bewertung \nhingegen keine Rolle.\n\n68\n\nSo zur Bewertung von Lärmimmissionen im \nRahmen des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots: \nBVerwG, Urteil vom 23. September 1999 \n- 4 C 6.98 - BRS 62 Nr. 86 (S. 411).\n\n69\n\nDie nach alledem zu bejahende Anwendbarkeit der TA Lärm auf die Beurteilung der \nvon Windenergieanlagen ausgehenden Geräusche entspricht schließlich auch der \nübereinstimmenden Einschätzung in der bislang vorliegenden obergerichtlichen \nRechtsprechung.\n\n70\n\nVgl. hierzu u.a.: OVG NRW, Beschlüsse vom \n9. September 1998 - 7 B 1591/98, vom 3. September \n1999 - 10 B 1283/99 - NVwZ 1999, 1360 und vom \n26. April 2002 - 10 B 43/02 - GewArch 2002, 382; \nOVG Lüneburg, Beschluss vom 18. Dezember 1998 \n- 1 M 4727/98 - BRS 60 Nr. 196 und Urteil vom \n21. Juli 1999 \n- 1 L 5203/96 - BRS 62 Nr. 110; OVG Mecklenburg-\nVorpommern, Beschlüsse vom 8. März 1999 - 3 M \n85/98 - BRS 62 Nr. 109 und vom 21. Februar 2002 - \n3 X 90/01 - NordÖR 2002, 390; BayVGH, Urteil vom \n24. Juni 2002 \n- 26 CS 02.809 - JURIS-Dokumentation.\n\n71\n\nAusgehend von der Anwendbarkeit der TA Lärm ist gegen den der strittigen \nBaugenehmigung zu Grunde liegenden Ansatz, dass dem Kläger als Bewohner der \nAnsiedlung O. wegen der Außenbereichslage dieser Ansiedlung Lärmpegel \nvon 60 dB (A) tagsüber bzw. 45 dB (A) nachts zuzumuten sind, nichts zu \nerinnern.\n\n72\n\nDie Ansiedlung O. ist nach dem vorliegenden Karten- und \nLichtbildmaterial unter Berücksichtigung des vom Berichterstatter des Senats vor Ort \ngewonnenen Eindrucks, den dieser dem Senat vermittelt hat, als Splittersiedlung und \nnicht etwa als Ortsteil zu qualifizieren. Abzustellen ist auf die vorhandenen \n6 Wohnhäuser mit ihren jeweiligen Nebengebäuden, denen das im Nordosten \nvorhandene Gehöft noch zuzurechnen sein mag. Auch unter Berücksichtigung der \nörtlichen Siedlungsstruktur im Gebiet der Stadt I. \n\n73\n\n- zur Maßgeblichkeit des Gemeindegebiets für \ndas Vorliegen eines Ortsteils vgl.: BVerwG, \nBeschluss vom 19. September 2000 - 4 B 49.00 - \nBRS 63 Nr. 98 m.w.N. -,\n\n74\n\nin deren topografisch bewegtem Areal immer wieder neben Einzelgehöften auch \nkleinere Ansiedlungen anzutreffen sind, reicht schon die Zahl der Baulichkeiten nicht \naus, O. als einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil anzusehen. Hinzu \nkommt, dass es sich bei dieser Ansiedlung um eine eher regellose Ansammlung von \nBauten handelt, der zugleich auch die für die Annahme eines Ortsteils erforderliche \norganische Siedlungsstruktur fehlen dürfte.\n\n75\n\nZu diesem Merkmal vgl. bereits: BVerwG, Urteil \nvom 6. November 1968 - IV C 31.66 - BRS 20 \nNr. 36.\n\n76\n\nAngesichts dieser Außenbereichslage seines Wohngrundstücks kann der Kläger \nnicht die Schutzmaßstäbe eines allgemeinen oder gar reinen Wohngebiets für sich in \nAnspruch nehmen. Der Außenbereich ist kein Baugebiet - selbst für die im \nAußenbereich privilegierten baulichen Nutzungen nicht -, sondern soll tendenziell von \nBebauung freigehalten werden.\n\n77\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1999 \n- 4 B 38.99 - BRS 62 Nr. 189.\n\n78\n\nDies schließt allerdings nicht aus, dass im Einzelfall im Außenbereich - sei es auf \nGrund privilegierter Nutzung, sei es ohne Privilegierung bei fehlender \nBeeinträchtigung öffentlicher Belange - auch gewohnt werden darf, sodass \nWohnnutzungen im Außenbereich nicht schutzlos sein dürfen. Die dort \nzulässigerweise ausgeübten Wohnnutzungen - gegen die Zulässigkeit der \nWohnnutzung des Klägers sind Anhaltspunkte weder vorgetragen noch sonst \nersichtlich - müssen jedoch damit rechnen, dass sich in ihrer unmittelbaren \nNachbarschaft privilegierte Nutzungen ansiedeln, zu denen sowohl land- oder \nforstwirtschaftliche als auch gewerbliche Nutzungen (z.B. gem. § 35 Abs. 1 Nr. 4 \nBauGB) gehören können. Im Außenbereich sind ferner Windenergieanlagen \nausdrücklich privilegiert. Schließlich ist im Außenbereich auch bei der Umnutzung \nehemals privilegierter land- oder forstwirtschaftlicher Gebäude mit der Aufnahme \ngewerblicher Nutzungen (z.B. auf Grund der Begünstigung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 \nNr. 1 BauGB) zu rechnen. Angesichts dessen kann der Kläger als Bewohner des \nAußenbereichs nur die Schutzmaßstäbe für sich in Anspruch nehmen, die auch für \nandere, gemischt nutzbare Bereiche einschlägig sind, mithin die für Kern-, Dorf- und \nMischgebiete nach Abschnitt 6.1 c) der TA Lärm einschlägigen Werte von 60 dB (A) \ntags und 45 dB (A) nachts.\n\n79\n\nEbenso: OVG NRW, Beschlüsse vom \n9. September 1998 - 7 B 1591/98, vom 3. September \n1999 - 10 B 1283/99 - NVwZ 1999, 1360 und vom \n26. April 2002 - 10 B 43/02 - GewArch 2002, 382; \nOVG Lüneburg, Beschluss vom 18. Dezember 1998 \n- 1 M 4727/98 - BRS 60 Nr. 196 und Urteil vom \n21. Juli 1999 \n- 1 L 5203/96 - BRS 62 Nr. 110; OVG Mecklenburg-\nVorpommern, Beschlüsse vom 8. März 1999 - 3 M \n85/98 - BRS 62 Nr. 109 und vom 21. Februar 2002 - \n3 X 90/01 - NordÖR 2002, 390; BayVGH, Urteil vom \n24. Juni 2002 \n- 26 CS 02.809 - JURIS-Dokumentation.\n\n80\n\nDass der Kläger in einer - noch nicht als Ortsteil zu qualifizierenden - Ansiedlung \nwohnt, in der sich praktisch nur Wohngebäude mit Nebengebäuden befinden, ist \nebenso unerheblich wie der Umstand, dass die Umgebung wegen des Fehlens \nsonstiger markanter Lärmquellen in besonderem Maße ausgesprochen ruhig ist und \nin ihr die insbesondere auch nachts deutlich hörbaren Geräusche der strittigen \nWindenergieanlage daher subjektiv als besonders lästig empfunden werden \n(können). Mit dem Ansatz der Zumutbarkeitsschwelle von 60 bzw. 45 dB (A) wird \nlediglich dem auf Grund der gegebenen Außenbereichslage latent stets vorhandenen \nRisiko Rechnung getragen, dass sich im näheren Umfeld des Wohnhauses des \nKlägers auch gewerbliche Nutzungen ansiedeln können, die z.B. in einem reinen \noder allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig wären.\n\n81\n\nIn der praktischen Konsequenz bedeutet dies, dass der Kläger als Bewohner des \nAußenbereichs nicht davor geschützt ist, dass im Bereich seiner bestimmungsgemäß \nohnehin nur am Tag zum Aufenthalt nutzbaren Außenwohnbereiche\n\n82\n\n- zur Qualifizierung bestimmter \nGrundstücksbereiche als Außenwohnbereiche und \nderen Schutzwürdigkeit vgl. etwa: BVerwG, Urteile \n15. März 2000 - 11 A 33.97 - NVwZ 2001, 78 und \nvom 6. Juni 2002 - 4 A 44.00 - DVBl 2002, 1494 \nm.w.N. -\n\n83\n\nBeurteilungspegel bis zu 60 dB (A) auftreten können, die eine relativ ungestörte \nKommunikation nicht mehr uneingeschränkt zulassen. Ebenso wenig kann er darauf \nvertrauen, nachts auf Dauer nur solchen Beurteilungspegeln (als Außenpegel vor \ndem geöffneten Fenster) ausgesetzt zu sein, die in aller Regel ein ungestörtes \nSchlafen im Gebäude bei offenem Fenster sicherstellen. Die Zumutbarkeitsschwelle \nvon 45 dB (A) hat vielmehr zur Konsequenz, dass er die Voraussetzungen dafür, \nauch bei geöffnetem Fenster weitgehend ungestört schlafen zu können, ggf. im \nWege architektonischer Selbsthilfe - z.B. durch entsprechende Neuorientierung der \nSchlafräume oder andere bauliche Vorkehrungen - mit eigenen Mitteln zu schaffen \nhat.\n\n84\n\nSind dem Kläger hiernach Lärmimmissionen der strittigen Windenergieanlage \nvon max. 60 dB (A) tags und 45 dB (A) nachts - beurteilt nach der TA Lärm - \nzuzumuten, hat er allerdings einen Anspruch darauf, dass die vorliegende, nicht \neiner Genehmigungspflicht nach dem BImSchG unterliegende Windenergieanlage \nvon der Beigeladenen nach § 22 BImSchG so betrieben wird, dass an seinem - des \nKlägers - Grundstück die genannten Werte nicht überschritten werden, soweit dies \nnach dem Stand der Technik vermeidbar ist. Dafür, dass diese Betreiberpflicht erfüllt \nwird, hat die angefochtene Baugenehmigung des Beklagten Sorge zu tragen. In der \npraktischen Konsequenz bedeutet dies:\n\n85\n\nEine uneingeschränkt die Nutzung der Windenergieanlage zulassende \nBaugenehmigung darf nur erteilt werden, wenn davon ausgegangen werden kann, \ndass die nach der TA Lärm maßgeblichen Werte eingehalten werden. Dabei ist, da \nsich der Betrieb der Anlage am Tag und in der Nacht nicht unterscheidet und nur von \nder jeweiligen Intensität der vom Betreiber nicht beeinflussbaren Windeinwirkungen \nabhängt, auf den besonders kritischen Nachtwert abzustellen. Für dessen Einhaltung \nkommt es nach Abschnitt 6.4 der TA Lärm auf die lauteste Nachtstunde an. Die \nEinhaltung des Nachtwerts ist demgemäß nur dann gesichert, wenn dieser während \ndes regulären Betriebs der Anlage auch in der lautesten Nachtstunde nicht \nüberschritten wird.\n\n86\n\nAbzustellen ist danach auf den Betriebszustand, bei dem die höchsten \nEmissionen der Anlage auftreten, wenn dieser Zustand bei regulärem Betrieb \nzugleich mindestens eine Stunde lang auftreten kann. Dies ist bei pitch-gesteuerten \nAnlagen - wie im vorliegenden Fall - regelmäßig bei Windgeschwindigkeiten der Fall, \nbei denen die Anlage ihre Nennleistung erreicht. Wie der vorliegende LUA-Bericht \nTeil 1 bestätigt, wird durch die pitch-Steuerung der Anlage erreicht, dass bei einem \nweiteren Anstieg der Windgeschwindigkeit die Umdrehungszahl nicht weiter steigt \nund somit die elektrische Leistung konstant bleibt. Mit einer weiteren Erhöhung des \nEmissionspegels ist bei pitch-gesteuerten Anlagen dann - im Gegensatz zu stall-\ngesteuerten Anlagen - nicht mehr zu rechnen.\n\n87\n\nVgl. hierzu auch Bilder 1 und 2 der vom \nLandesumweltamt Nordrhein-Westfalen \nherausgegebenen, im Internet unter 'www.lua.nrw.de' \nallgemein zugänglichen \"Sachinformationen zu \nGeräuschemissionen und -immissionen von \nWindenergieanlagen\".\n\n88\n\nEin Abstellen auf den Nennleistungsbetrieb mag dann nicht gerechtfertigt sein, wenn \nvon vornherein ausgeschlossen ist, dass die Anlage bei regulärem Betrieb \nmindestens eine Stunde mit Nennleistung läuft. Hierfür liegen bei einem \nAnlagenbetrieb, der keinen Betriebsbeschränkungen unterliegt, regelmäßig jedoch \nkeine konkreten Anhaltspunkte vor, zumal davon auszugehen ist, dass \nWindenergieanlagen schon aus Rentabilitätsgründen an solchen Standorten errichtet \nwerden, an denen die Nennleistung nicht nur sporadisch für kurze Zeit erreicht wird. \nIm vorliegenden Fall wird diese Einschätzung durch die dem Senat vorgelegten \nDaten der Fernüberwachung für den 30. Oktober 2001 - Tag der Ortsbesichtigung \ndurch den Berichterstatter des Senats - bestätigt. Nach diesen Daten lief die strittige \nAnlage an diesem Tag immerhin in zwei aufeinander folgenden Intervallen von 15 \nMinuten praktisch durchgehend mit Nennleistung (Leistungsmittel 498,82 bzw. \n495,69 kW) und wies dabei eine mittlere Drehzahl von 36,99 Umdrehungen pro \nMinute auf. In den unmittelbar davor und danach liegenden 15-Minuten-Intervallen \nlief die Anlage jeweils mit einer nur geringfügig darunter liegenden mittleren Drehzahl \n(36,22 bzw. 35,96) und erreichte immerhin Leistungsmittel von 454,90 bzw. 423,53 \nkW.\n\n89\n\nDem hiernach gebotenen Abstellen auf die bei einem Betrieb mit Nennleistung zu \nerwartenden Emissionen lässt sich nicht - wie die Beigeladene meint - \nentgegenhalten, dass ein solcher Betrieb an einem bestimmten maßgeblichen \nImmissionsort auf Grund der konkreten Windhäufigkeiten und Windrichtungen nur als \nseltenes Ereignis im Sinne des Abschnitts 7.2 der TA Lärm zu werten wäre und \ndeshalb die maßgeblichen Werte jedenfalls bezogen auf diesen Immissionsort durch \nnur gelegentliches Erreichen der Nennleistung bei seltenem Mitwind überschritten \nwerden können. Diese Auffassung verkennt die Zielrichtung der in der TA Lärm \ngetroffenen Regelungen über seltene Ereignisse. Sie sollen es in Anlehnung an \nvergleichbare Regelungen in anderen lärmtechnischen Regelwerken\n\n90\n\n- vgl. etwa Abschnitt 1.5 des Anhangs zur \nSportanlagenlärmschutzverordnung \n- 18. BImSchV - vom 18. Juli 1991 (BGBl. I S. 1588) -\n\n91\n\ndem Betreiber der Anlage ermöglichen, diese in eng begrenztem Umfang (maximal \nan 10 Tagen oder Nächten eines Kalenderjahrs) intensiver oder anders zu nutzen, \nohne dass der Betrieb wegen der dabei zu erwartenden höheren Immissionspegel \nunzulässig wird. Die Regelungen zur Zulässigkeit von zahlenmäßig begrenzten \nSonderereignissen sind für Fallgestaltungen der hier in Rede stehenden Art, nämlich \nauf bloße Schwankungen der Immissionen innerhalb des Normalbetriebs, hingegen \nnicht einschlägig.\n\n92\n\nVgl.: Kutscheidt, Die Neufassung der TA Lärm, \nNVwZ 1999, 577 (579).\n\n93\n\nLässt eine Baugenehmigung wie im vorliegenden Fall den Betrieb einer \nWindenergieanlage uneingeschränkt - d.h. bei allen tatsächlich auftretenden \nWindeinwirkungen - zu, kommt es demgemäß nicht darauf an, wie oft und wie lange \nnach statistischen Wahrscheinlichkeiten mit einem Erreichen der Nennleistung und \nmit bestimmten die Lärmeinwirkungen verstärkenden Windrichtungen zu rechnen ist. \nHat der Betreiber der Anlage das Recht, alle Windeinwirkungen bis zum Erreichen \nder Nennleistung zu nutzen, muss er seine Schutzpflichten demgemäß auch auf den \nBetrieb bei Nennleistung ausrichten, wenn nicht - wie bereits angesprochen - im \nkonkreten Fall von vornherein ausscheidet, dass die Anlage jedenfalls eine Stunde \nlang mit dieser Nennleistung laufen kann.\n\n94\n\nDem Abstellen auf den Schallleistungspegel bei Erreichen der Nennleistung steht \nschließlich auch nicht entgegen, dass bei derartigen, in der Regel hohen \nWindgeschwindigkeiten zugleich häufig auch Windnebengeräusche von beachtlicher \nIntensität auftreten. Zwar können solche Windnebengeräusche - je nach den \nörtlichen Gegebenheiten und den konkreten Windeinwirkungen - dazu führen, dass \ndie vom Betrieb der Windenergieanlagen verursachten Geräusche zeitweise \n\"maskiert\" werden und demgemäß dann an bestimmten Immissionsorten nicht zu \nhören sind. Gleichwohl verbietet sich es sich, bei der Zumutbarkeitsbewertung wegen \nsolcher Phänomene auf die Maßgeblichkeit der bei Nennleistung auftretenden \nGeräuscheinwirkungen zu verzichten.\n\n95\n\nOb und in welchem Ausmaß überhaupt Windnebengeräusche auftreten, lässt \nsich schon abstrakt-generell - etwa bezogen auf bestimmte Windgeschwindigkeiten - \nnicht feststellen. Art und Intensität der Nebengeräusche werden zudem maßgeblich \nbeeinflusst durch die konkreten baulichen und natürlichen Gegebenheiten im \nnäheren Umfeld des Immissionsorts. So können die Stellung der Gebäude und ihre \nbauliche Gestaltung ebenso von Einfluss sein wie die topografischen Gegebenheiten \noder der Bestand an Bäumen und deren Zustand, z.B. das Vorhandensein oder \nFehlen von Belaubung. Die insoweit maßgeblichen Parameter können zudem \njederzeit ohne weiteres geändert werden, etwa indem bauliche Veränderungen an \nGebäuden vorgenommen, sonstige bauliche Anlagen errichtet, geändert oder \nbeseitigt sowie Bäume und sonstige Bepflanzungen beschnitten, beseitigt oder neu \ngepflanzt werden. Hinzu kommt, dass intensive Windnebengeräusche, wenn sie \ndenn auftreten, nicht kontinuierlich sind, sondern ständig wechseln und auch \nzeitweise verschwinden. Demgemäß sind die Geräusche einer Windenergieanlage, \nwenn sie nicht aktuell etwa durch die von einer Windbö verursachten \nNebengeräusche \"maskiert\" werden, auch bei höheren Windgeschwindigkeiten vom \nmenschlichen Ohr immer wieder individualisierbar und können - jedenfalls bei \nEinzelanlagen - der konkreten Windenergieanlage ohne weiteres zugeordnet \nwerden.\n\n96\n\nDies hat der Berichterstatter des Senats selbst festgestellt, wie in der \nNiederschrift über den Ortstermin vom 30. Oktober 2001 festgehalten ist. So waren \ndie Geräusche der strittigen Windenergieanlage während des Zeitraums der \nOrtsbesichtigung, in dem nach den vorgelegten Daten der Fernüberwachung in \nNabenhöhe im Wesentlichen immerhin mittlere Windgeschwindigkeiten von 8 m/s bis \ndeutlich über 9 m/s herrschten, sowohl in L. als auch in O. zwar \ngelegentlich von anderen Geräuschen - auch Windnebengeräuschen - überdeckt, \naber auch immer wieder individuell wahrnehmbar. Auch der sachverständige Zeuge \nQ. hat im LUA-Bericht Teil 1 (Anmerkung auf Seite 20 oben) festgehalten, dass \nder Betrieb der Windenergieanlage am Immissionsort subjektiv auf Grund des \nHöreindrucks deutlich wahrgenommen werden konnte, auch wenn der geringe \nStörabstand der erfassten Mittelungspegel eine TA-Lärm-konforme Auswertung der \nMessung nicht zuließ. Schließlich hat der sachverständige Zeuge Q. das \nPhänomen, dass die Geräusche der Windenergieanlage auch bei hohen \nWindgeschwindigkeiten trotz intensiver Windnebengeräusche vom menschlichen \nOhr immer wieder wahrnehmbar sind, bei seiner Vernehmung in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat bestätigt und plausibel erklärt.\n\n97\n\nDass bei hohen Windgeschwindigkeiten auftretende Windnebengeräusche \nhiernach bei der Zumutbarkeitsbewertung unberücksichtigt bleiben, weil sie nicht \nexakt und erst recht nicht mit einer dauerhaft gleich bleibenden Größenordnung \nermittelbar sind und weil sie zudem - jedenfalls bei Abständen der hier in Rede \nstehenden Größenordnungen von über 300 bis über 500 m - nur zu einem \ngelegentlichen \"Maskieren\" der Anlagengeräusche führen, steht nicht in Widerspruch \nzu der seitens der Beigeladenen in diesem Zusammenhang der Sache nach \nangesprochenen Regelung in Abschnitt 3.2.1 Absatz 5 der TA Lärm. Nach dieser \nRegelung, die auch auf nicht-genehmigungsbedürftige Anlagen entsprechend \nanzuwenden ist\n\n98\n\n- in diesem Sinne etwa: Kutscheidt, Die \nNeufassung der TA Lärm, NVwZ 1999, 577\n(580) -,\n\n99\n\ndarf die Genehmigung wegen Überschreitung der Immissionsrichtwerte nicht versagt \nwerden, wenn infolge ständig vorherrschender Fremdgeräusche keine zusätzlichen \nschädlichen Umwelteinwirkungen durch die zu beurteilende Anlage zu befürchten \nsind. Es kann letztlich dahinstehen, ob mit Blick auf die Definition in Abschnitt 2.4 \nAbsatz 4 der TA Lärm zu den Fremdgeräuschen im Sinne des Abschnitts 3.2.1 auch \nnatürliche Geräusche wie windinduzierte Nebengeräusche gehören.\n\n100\n\nIn diesem Sinne etwa Abschnitt 5.3.1 Absatz 5 \ndes im Land Nordrhein-Westfalen nunmehr \neinschlägigen Windenergie-Erlasses vom 3. Mai \n2002 (MBl. NRW. 2002, 742).\n\n101\n\nAuch wenn man dies annimmt, kann aus den bereits angeführten Gründen jedenfalls \nkeine Rede davon sein, dass es sich bei den konkret ohnehin nicht exakt mit einer \ndauerhaften Größenordnung fassbaren Windnebengeräuschen um \"ständig \nvorherrschende\" Fremdgeräusche handelt, da sie schon wegen ihres schwankenden \nAuftretens das bei starken Winden kontinuierlich auftretende Geräusch der \nWindenergieanlage nicht dauerhaft verdecken können.\n\n102\n\nIst nach alledem die Zumutbarkeit der von der strittigen Windenergieanlage \nausgehenden Lärmimmissionen nur dann zu bejahen, wenn der einschlägige \nNachtwert von 45 dB (A) durch den Betrieb bei Nennleistung - ohne Berücksichtigung \neventueller temporärer \"Maskierungen\" durch Windnebengeräusche - eingehalten \nwird, kann eine Baugenehmigung dies regelmäßig nur sicherstellen, wenn sie erst \nnach prognostischer Ermittlung der einschlägigen Immissionsbelastungen bei \nNennleistung erteilt wird.\n\n103\n\nDie an eine solche Prognose zu stellenden Anforderungen, wie sie auch \nAbschnitt A.2 des Anhangs zur TA Lärm fordert, lassen sich wie folgt \nzusammenfassen:\n\n104\n\nGenerell müssen die Anforderungen an die Prognose die gerade im vorliegenden \nVerfahren deutlich gewordenen Probleme einer messtechnischen Überwachung von \nWindenergieanlagen berücksichtigen. Insoweit sind die im LUA-Bericht Teil 1 \numschriebenen Versuche, die Immissionen der strittigen Windenergieanlage an \nmaßgeblichen Immissionsorten entsprechend den Anforderungen der TA Lärm \nmesstechnisch exakt zu erfassen, aus den dort näher dargelegten Gründen \ngescheitert. Dem sachkundigen Zeugen Q. , der auf Grund seiner umfangreichen \nTätigkeit für das Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen gerade im Hinblick auf die \nErmittlung und Bewertung der von Windenergieanlagen ausgehenden Immissionen \nbesondere Sachkunde hat, war es nicht möglich, die von der strittigen \nWindenergieanlage ausgehenden Immissionen mit dem nach der TA Lärm \nmesstechnisch erforderlichen Störabstand zu den Windnebengeräuschen zu \nerfassen, obwohl die Geräusche der Windenergieanlage nach dem subjektiven \nHöreindruck - wie bereits dargelegt - deutlich wahrnehmbar waren. Dieses in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Senat erörterte Phänomen ist nicht eine spezielle \nBesonderheit des hier vorliegenden Sachverhalts. Vergleichbare messtechnische \nProbleme können vielmehr stets dann auftreten, wenn Außenpegel nahe an \nGebäuden - zumal in der Nähe von Bäumen oder anderem beachtlichen Bewuchs - \nbei hohen Windgeschwindigkeiten gemessen werden müssen, um den bei \nNennleistung verursachten Immissionspegel einer Windenergieanlage am \nImmissionsort festzustellen. Vor diesem Hintergrund steht zur Überzeugung des \nSenats fest, dass die am Immissionsort selbst vorzunehmende messtechnische \nÜberprüfung der Einhaltung der Immissionswerte, die bei stärkstem Betrieb einer \nWindenergieanlage auftreten, häufig erhebliche Probleme bereitet. Dies lässt es \ngeboten erscheinen, an die Prognose bei der Zulassung der Anlage insoweit hohe \nAnforderungen zu stellen, als sie in jedem Fall \"auf der sicheren Seite\" liegen muss. \nAnderenfalls würden die regelmäßig nicht zu vermeidenden Unsicherheiten bei der \nnachträglichen Kontrolle, ob der bei der Genehmigung vorausgesetzte Schutz vor \nschädlichen Umwelteinwirkungen tatsächlich gewahrt ist, zu Lasten der zu \nschützenden Betroffenen gehen. Dies ist angesichts des hohen Werts der \nSchutzgüter, die mit der Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen geschützt \nwerden sollen, auch mit Blick auf die - in erster Linie wirtschaftlichen - Interessen der \nBetreiber von Windenergieanlagen gerechtfertigt.\n\n105\n\nBei der hiernach \"auf der sicheren Seite\" vorzunehmenden Prognose ist von dem \nSchallleistungspegel auszugehen, den die in Rede stehende Anlage - sofern sie \npitch-gesteuert ist - bei Nennleistung emittiert. Da der Pegel einer noch zu \nerrichtenden Anlage naturgemäß nicht vorab messtechnisch erfasst werden kann, ist \nes sachgerecht, auf den messtechnisch ermittelten Schallleistungspegel einer bereits \nin Betrieb genommenen Anlage desselben Anlagentyps abzustellen. Dabei ist aus \nden bereits angeführten Gründen der Schallleistungspegel bei Nennleistung \nmaßgeblich, wenn der Betrieb der Anlage nicht von vornherein auf eine geringere \nLeistung beschränkt werden soll. Wenn und soweit beim Nennleistungsbetrieb \nzuschlagspflichtige Auffälligkeiten wie z.B. eine Tonhaltigkeit oder Impulshaltigkeit \nfestgestellt wurden, ist dem ermittelten Schallleistungspegel der einschlägige \nZuschlag nach dem im Nachfolgenden noch näher betrachteten Zuschlagsystem \nzuzurechnen, der im Ergebnis bewirkt, dass auch der ermittelte Immissionspegel um \nden Wert dieses Zuschlags höher liegt. Ein solcher auf Grund des \nEmissionsverhaltens anzusetzender Zuschlag führt damit regelmäßig dazu, dass die \nPrognose auch hinsichtlich der Beurteilung der Lästigkeit auf der sicheren Seite liegt. \nSein Ansatz mag allenfalls dann nicht gerechtfertigt sein, wenn schon bei der \nPrognose eindeutig erkennbar ist, dass die lästige Komponente des \nEmissionsverhaltens am maßgeblichen Immissionsort objektiv nicht mehr in ihrer \nzuschlagpflichtigen Auffälligkeit wahrnehmbar ist.\n\n106\n\nDer hiernach einschlägige Schallleistungspegel, der sich bei einer \nReferenzmessung einer vergleichbaren Anlage desselben Typs ergeben hat, kann \nallerdings nicht ohne weiteres der Prognose zu Grunde gelegt werden. Wie aus den \ndem Senat vorliegenden Erkenntnissen folgt, kann bei der Errichtung einer \nindividuellen Anlage eines bestimmten Anlagentyps nicht ausgeschlossen werden, \ndass deren Emissionen auf Grund herstellungsbedingter Serienstreuungen von dem \nmesstechnisch erfassten Schallleistungspegel der Referenzanlage abweichen. \nInsoweit schätzt die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bei der \nVernehmung des sachverständigen Zeugen Q. erörterte DIN EN 50376 \n(Stand November 2001) in ihrem Anhang B den typischen Wert für die \nProduktionsstandardabweichung mit 1,2 dB (A) ab. Eine herstellungsbedingte \nSerienstreuung kann nach den überzeugenden Bekundungen des sachverständigen \nZeugen Q. auch (Mit)Ursache dafür sein, dass seine messtechnische Erfassung \ndes Schallleistungspegels der hier strittigen Anlage einen um 1,5 dB (A) höheren \nWert ergeben hat als die Referenzmessung im Messbericht L. , die den \nErmittlungen des Gutachtens N. zu Grunde lag. Angesichts dessen erscheint es \ngeboten, bei der Prognose jedenfalls in den Fällen, in denen - wie hier - nur eine \nReferenzmessung zu Grunde gelegt wird, den ermittelten Schallleistungspegel um \neinen Sicherheitszuschlag von 2 dB (A) zu erhöhen, damit die Risiken einer \nherstellungsbedingten Serienstreuung vollständig ausgeschlossen sind.\n\n107\n\nDie Höhe dieses Zuschlags entspricht dem \nVorschlag des Arbeitskreises \"Geräusche von \nWindenergieanlagen\" des Länderausschusses für \nImmissionsschutz, wiedergegeben bei Q. , Zum \nNachweis der Einhaltung von \nGeräuschimmissionswerten mittels Prognose, \nZeitschrift für Lärmbekämpfung 2001, 172 (174).\n\n108\n\nEin Verzicht auf einen solchen Sicherheitszuschlag erscheint nur dann gerechtfertigt, \nwenn gesicherte Erkenntnisse über die messtechnisch erfassten \nSchallleistungspegel einer Vielzahl von Anlagen einer Serie vorliegen und sich \nhieraus mit hinreichender Sicherheit eine geringere oder sogar keine Serienstreuung \nergibt.\n\n109\n\nZu berücksichtigen ist ferner die Richtwirkung der Schallabstrahlung des in Rede \nstehenden Anlagentyps. Ist diese in einer bestimmten Richtung am höchsten, so ist \ndem bei der Ermittlung der Immissionen Rechnung zu tragen. Da grundsätzlich jede \nWindrichtung über die gesamte Beurteilungszeit auftreten kann, ist mithin - um im \nbereits angesprochenen Sinne \"auf der sicheren Seite\" zu liegen - für die gesamte \nBeurteilungszeit der lautesten Nachtstunde die Richtcharakteristik anzusetzen, bei \nder die höchste Schallabstrahlung stattfindet. Im vorliegenden Fall ist dies in \nGegenwindrichtung der Fall, wie der sachverständige Zeuge Q. im LUA-Bericht \nTeil 1 (Seite 18) ausgeführt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat \nerläutert hat. Zutreffend hat der sachverständige Zeuge daher bei seinen \nErmittlungen den Schallleistungspegel um das in Gegenwindrichtung auftretende \nRichtwirkungsmaß von 1,3 dB (A) erhöht, da bei den hier in Rede stehenden \nAbständen von deutlich unter 700 m sonst die erhöhte Schallabstrahlung bei \nGegenwind nicht zum Tragen gekommen wäre.\n\n110\n\nAusgehend von dem zumeist mit einem Sicherheitszuschlag wegen möglicher \nSerienstreuung versehenen Schallleistungspegel der Referenzanlage bei \nNennleistung, dem ggf. ein Korrekturwert zur Berücksichtigung der Richtwirkung der \nSchallabstrahlung beigefügt wird, ist in der Prognose sodann anhand einer \nAusbreitungsrechnung festzustellen, ob der einschlägige Immissionsrichtwert - hier \n45 dB (A) nachts - an den maßgeblichen Immissionsorten eingehalten wird. Auch bei \ndieser Ausbreitungsrechnung ist darauf zu achten, dass sie \"auf der sicheren Seite\" \nliegt. In der praktischen Konsequenz ist daher, wie der sachverständige Zeuge Q. \nim LUA-Bericht Teil 1 (Seite 24) überzeugend ausgeführt und in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat erläutert hat, das sog. \"Alternative Verfahren\" nach \nAbschnitt 7.3.2 der DIN ISO 9613-2 anzuwenden, da dieses im Gegensatz zum \nfrequenzselektiven Ausbreitungsrechnungsverfahren die Bodendämpfung für hoch \nliegende Schallquellen - wie sie für Windenergieanlagen typisch sind - bei \nSchallausbreitung über Äcker und Wiesen nicht überschätzt.\n\n111\n\nDie seitens der Kläger in der Verfahren 7 A 2127/00 und 7 A 2139/00 vorgelegte \nStudie \"Schallabstrahlung von Windkraftanlagen in orographisch komplexem \nGelände\" der Hochschule Mittweida (FH) vom Dezember 1998 (Beiakte Heft 9 zu 7 A \n2127/00) gibt keinen Anlass, von der Anwendung dieses Verfahrens abzuweichen. In \nden bereits angesprochenen Sachinformationen des Landesumwelt-amts zu \nGeräuschemissionen und -immissionen von Windenergieanlagen (Fußnote 14 auf \nSeite 8) ist dargelegt, dass die in der Studie getroffenen Aussagen auf einer \nFehlinterpretation der Messdaten beruhen. Sie haben zudem ersichtlich keinen \nEingang gefunden in die fachlich anerkannten Grundsätze. Vielmehr wird das \ngenannte \"Alternative Verfahren\" nach den Ausführungen auf Seite 8 der \nSachinformationen in der Fachwelt derzeit als Standardverfahren bei der Mehrzahl \nder üblichen Geräuschprognosen gewerblicher Quellen angewandt.\n\n112\n\nZusammenfassend lässt sich festhalten:\nDer Erteilung der Baugenehmigung hat eine \"auf der sicheren Seite\" liegende \nPrognose vorauszugehen. Dieser ist der zumeist mit einer Sicherheitsmarge wegen \nmöglicher Serienstreuung versehene Schallleistungspegel zu Grunde zu legen, der \nfür die Nennleistung bei einer Referenzmessung desselben Typs ermittelt worden ist \nund in dem die ggf. ermittelten Zuschläge für besonders lästige Auffälligkeiten \nenthalten sind. Zudem ist der Richtwirkung der Schallabstrahlung ggf. mit weiteren \nZuschlägen Rechnung zu tragen. Auf dieser Grundlage ist in einer \nAusbreitungsrechnung nach dem Alternativen Verfahren gemäß DIN ISO 9613-2, \nAbschnitt 7.3.2 zu ermitteln, ob an den relevanten Immissionsorten der einschlägige \nNachtwert eingehalten wird.\n\n113\n\nWird die Zumutbarkeitsschwelle nicht eingehalten, scheidet eine Erteilung der \nBaugenehmigung aus. Anderes käme allenfalls in Betracht, wenn durch konkrete \nBetriebsregelungen - z.B. Begrenzung der Emissionen der Anlage auf einen \nunterhalb der Nennleistung liegenden Schallleistungspegel in Verbindung mit einer \nentsprechenden Steuerung der Anlage - sichergestellt wird, dass die \nZumutbarkeitsschwelle nicht überschritten wird.\n\n114\n\nErgibt die Prognose, dass die Zumutbarkeitsschwelle eingehalten wird, kann die \nBaugenehmigung gleichwohl noch nicht ohne weiteres erteilt werden. Sie muss \nvielmehr Vorsorge treffen, dass die bei der Prognose unterstellte Prämisse, auf \nGrund deren das Fehlen schädlicher Umwelteinwirkungen angenommen werden \nkonnte, möglichst dauerhaft eingehalten wird. Hierzu bietet sich die Festschreibung \ndes der Prognose zu Grunde gelegten Schallleistungspegels - d.h. des \nSchallleistungspegels der Referenzanlage ohne Sicherheitszuschlag wegen \nmöglicher Serienstreuung - an. Eine solche Festschreibung, nach der dieser \nEmissionspegel beim Betrieb der Anlage nicht überschritten werden darf, ist \nsachgerecht, weil die Einhaltung dieser Vorgabe am ehesten im Rahmen der \nÜberwachung überprüfbar ist, wie der vorliegende Fall anschaulich bestätigt.\n\n115\n\nDie Festschreibung des Referenzpegels ohne Sicherheitszuschlag trägt ferner \ndem Umstand Rechnung, dass nach der Neufassung der TA Lärm bei \nÜberwachungsmessungen weiterhin gemäß Abschnitt 6.9 ein Abschlag von 3 dB (A) \nwegen Messunsicherheit zu berücksichtigen ist. Diese Berücksichtigung dient \nletztlich der Beweislastverteilung bei Maßnahmen der Anlagenüberwachung. Sie soll \nsicherstellen, dass es bei Überwachungsmessungen nicht zu Lasten des Betreibers \neiner legal errichteten Anlage zu rechtswidrigen Eingriffen kommt und dass die \nMessung damit zu seinen Gunsten \"auf der sicheren Seite\" liegt.\n\n116\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2001 \n- 7 C 16.00 - NVwZ 2001, 1167.\n\n117\n\nSie ist damit im Bereich der Überwachung das den Betreiber begünstigende Pendant \nzu dem im Bereich der Anlagenzulassung anzusetzenden Sicherheitszuschlag \nwegen möglicher Serienstreuung, der dem in der Prognose zu Grunde zu legenden \nSchallleistungspegel zuzurechnen ist, damit die Prognose zu Gunsten der zu \nschützenden Betroffenen \"auf der sicheren Seite\" liegt.\n\n118\n\nMit der Festschreibung des Schallleistungspegels der zuzulassenden Anlage auf \neinen bestimmten Maximalwert wird des Weiteren Vorsorge für den Fall getroffen, \ndass eine Anlage, bei deren Betrieb mit Nennleistung keine zuschlagpflichtigen \nGeräuschspezifika auftreten, solche Spezifika bei geringeren Belastungen aufweist. \nWenn derartige lästige Komponenten des Geräuschs bei regulärem Betrieb längere \nZeit oder gar während einer gesamten Beurteilungsstunde auftreten, kann dies ein \nÜberschreiten des festgeschriebenen Schallleistungspegels bewirken und damit den \nBetrieb der Anlage unzulässig machen, solange das Auftreten der Geräuschspezifika \nnicht durch konkrete Maßnahmen - etwa bautechnischer oder steuerungstechnischer \nArt - unterbunden ist.\n\n119\n\nDie Vorgabe, dass der Zielwert - hier 45 dB (A) nachts - am maßgeblichen \nImmissionsobjekt (ggf. an mehreren Objekten) einzuhalten ist, mag ergänzend \nhinzutreten. Für sich genommen stellt eine solche Vorgabe jedoch schon wegen der \nangesprochenen Probleme einer Nachmessung der Einhaltung des Zielwerts an dem \njeweiligen konkreten Immissionsort nicht hinreichend sicher, dass dort schädliche \nUmwelteinwirkungen vermieden werden.\n\n120\n\nDen genannten Anforderungen wird die hier strittige Baugenehmigung in \nmehrfacher Hinsicht nicht gerecht. Sie ist schon ohne die vor ihrer Erteilung \nerforderliche Prognose erteilt worden. Die erst im Widerspruchsverfahren \nnachgereichte Prognose (Gutachten N. ) wird ihrerseits den an sie zu stellenden \nAnforderungen nicht gerecht, weil sie keinen Sicherheitszuschlag zu dem bei der \neinmaligen Referenzmessung (Messung L. ) ermittelten Schallleistungspegel \nberücksichtigt. Zudem trägt sie der hier relevanten Richtwirkung der \nSchallabstrahlung nicht hinreichend Rechnung. Des Weiteren schreibt die \nangefochtene Baugenehmigung den Schallleistungspegel nicht fest. Die Ansicht des \nBeklagten, die Prüfung der Einhaltung des vorgegebenen Zielwerts sei Sache der \nordnungsbehördlichen Überwachung, verschiebt schließlich das im \nGenehmigungsverfahren nicht hinreichend ausgeschlossene Risiko von \nÜberschreitungen in unvertretbarer Weise zu Lasten der Anlagenbetroffenen in das \nÜberwachungsverfahren, in dem der Betreiber durch die zu seinen Gunsten \nanzusetzende Korrektur wegen Messunsicherheit begünstigt ist.\n\n121\n\nDiese Mängel der angefochtenen Baugenehmigung führen gleichwohl nicht zu \neinem Aufhebungsanspruch des Klägers. Das wäre nur der Fall, wenn die \nmangelhafte Baugenehmigung ein Vorhaben zuließe, von dessen Betrieb der Kläger \nkonkret unzumutbare Immissionen zu gewärtigen hätte. Hierfür liegen jedoch keine \nhinreichenden Anhaltspunkte vor. Auf Grund der Ermittlungen des sachkundigen \nZeugen Q. , die im LUA-Bericht Teil 1 niedergelegt und vom Zeugen in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert worden sind, steht zur \nÜberzeugung des Senats vielmehr fest, dass der von der angefochtenen \nBaugenehmigung zugelassene Betrieb der strittigen Anlage jedenfalls keine zu \nLasten des Klägers gehenden schädlichen Umwelteinwirkungen bewirkt. Dass solche \nmöglicherweise bei anderen Betroffenen - etwa am Haus der Beigeladenen selbst \noder am Wohnhaus L. - auftreten, ist für die hier nur interessierenden \nAbwehrrechte des Klägers ohne Belang.\n\n122\n\nZwar hat der sachkundige Zeuge Q. die an den Wohnhäusern in O. \nauftretenden Immissionen nicht im einzelnen festgestellt. Nach seinen Ermittlungen \n(Bild 25 des LUA-Berichts Teil 1) führt der Nennleistungsbetrieb der Anlage in \nO. - mithin auch am Wohnhaus des Klägers - nur zu Beurteilungspegeln \ngemäß TA Lärm, die in Bereichen von weniger als 38 dB (A) liegen. Damit wird der \nhier einschlägige Nachtwert von 45 dB (A) bei weitem unterschritten. Diese \nErmittlungen sind nicht zu beanstanden.\n\n123\n\nDass den Ermittlungen keine konkreten Messungen am Immissionsort zu Grunde \nliegen, unterliegt keinen Bedenken. Der sachverständige Zeuge hat die Gründe, aus \ndenen eine immissionsseitige Messung ausschied, überzeugend dargelegt und \nerläutert. Die von ihm an Stelle einer immissionsseitigen Messung vorgenommenen \nErmittlungen tragen den einschlägigen fachlichen Grundsätzen Rechnung und sind \ngeeignet, als Ersatz einer immissionsseitigen Messung hinreichend verlässliche \nAussagen über die am Wohnhaus des Klägers tatsächlich auftretenden Immissionen \nzu treffen.\n\n124\n\nIm Grundsatz zutreffend hat der sachverständige Zeuge auf den \nNennleistungsbetrieb abgestellt. Den dabei auftretenden Schallleistungspegel hat er \nauf Grund mehrerer Messungen, deren sachgerechte Durchführung und Ableitung \nauch von den Beteiligten nicht in Frage gestellt wird, mit einem Wert von 102,5 dB \n(A) ermittelt. Die insoweit festgestellte Abweichung von 1,5 dB (A) gegenüber der \nReferenzmessung (Messung L. ) ist plausibel erläutert worden. Auch die weiteren \nvom sachverständigen Zeugen vorgenommenen Rechenschritte - Berücksichtigung \nder erhöhten Schallabstrahlung in Gegenwindrichtung mit dem festgestellten Wert \nvon 1,3 dB (A) und Anwendung des Alternativen Verfahrens nach Abschnitt 7.2.3 der \nDIN ISO 9613-2 bei der Ausbreitungsrechnung - entsprechen den bereits \ndargelegten fachlichen Grundsätzen und sind nicht zu beanstanden.\n\n125\n\nDass der sachverständige Zeuge bei seinem Abstellen auf den \nNennleistungsbetrieb keine weiteren Zuschläge wegen besonders lästiger \nGeräuschspezifika der hier betrachteten Anlage angesetzt hat, ist gleichfalls nicht zu \nbeanstanden.\n\n126\n\nAls besonders lästiges Element der von der strittigen Windenergieanlage ausgehenden \nGeräusche kommt bei Nennleistungsbetrieb nur das für Windenergieanlagen typische sog. \n\"Rotorblattschlagen\" in Betracht, das auftritt, wenn die Rotorblätter am Mast vorbeistreichen. \nDass die strittige Anlage bei Nennleistung andere möglicherweise lästige Geräuschspezifika \naufweist, behaupten der Kläger und die Kläger in den weiteren Parallelverfahren selbst nicht. \nNamentlich die hervorgehobenen tonalen Komponenten des Geräuschgeschehens, auf die \nauch das Verwaltungsgericht maßgeblich abgestellt hat, traten bzw. treten nur bei deutlich \nniedrigeren Windgeschwindigkeiten auf. Ihre mögliche Relevanz für die Feststellung des \nVorliegens schädlicher Umwelteinwirkungen ist daher nicht im Zusammenhang mit dem hier \nbetrachteten Nennleistungsbetrieb, sondern erst im Nachfolgenden bei der Frage zu prüfen, ob \nihre ggf. zuschlagspflichtige Berücksichtigung dazu führen kann, dass die Anlage zwar nicht \nbei Nennleistung, wohl aber bei niedrigeren Leistungen den maßgeblichen Nachtwert \nüberschreitet.\n\n127\n\nDass das Rotorblattschlagen auch bei Nennleistung wahrnehmbar ist, steht zur \nÜberzeugung des Senats fest. Es entspricht den bereits angesprochenen Feststellungen, die \nvom Berichterstatter des Senats bei seiner Ortsbesichtigung getroffen wurden. Danach war \ndas anlagentypische Auf- und Abschwellen des Geräuschs bei den seinerzeit gegebenen \nbeachtlichen Windgeschwindigkeiten, die immerhin zu Leistungen der Anlage bis über 430 \nkW geführt haben, sowohl in L. als auch in O. immer wieder wahrnehmbar. \nAuch der sachverständige Zeuge Q. hat - jedenfalls in Bezug auf seine Messversuche in \nL. - ausgeführt, dass die Anlage bei Nennleistung teilweise zu hören war. Diese \nHörbarkeit impliziert zugleich die Wahrnehmbarkeit des dem Geräusch der \nWindenergieanlage immanenten Rotorblattschlagens. Weiterer Ermittlungen zur Frage der \nWahrnehmbarkeit des Geräuschs bedarf es angesichts dessen nicht.\n\n128\n\nDas hiernach auch bei Nennleistung auftretende und wahrnehmbare Rotorblattschlagen \nist, jedenfalls wenn die Windenergieanlage mit höheren Umdrehungszahlen bis hin zur \nNennleistung läuft, jedoch nicht als zuschlagpflichtiges Element einer besonderen Lästigkeit \ndes Anlagengeräuschs zu werten.\n\n129\n\nDie TA Lärm enthält für die zuschlagpflichtigen Geräuschkomponenten keine \nabschließenden Festlegungen, sondern umschreibt sie in den Abschnitten A.2.5.2 und A.2.5.3 \nwie auch A.3.3.5 und A.3.3.6 lediglich mit den Begriffen der Tonhaltigkeit, \nInformationshaltigkeit und Impulshaltigkeit. Dabei erfasst die Tonhaltigkeit eine durch das \nHervortreten einzelner Töne gekennzeichnete Auffälligkeit. Sie war in Abschnitt 2.422.3 der \nTA Lärm 1968 noch plastisch mit den Worten \"z.B. brummende, heulende, singende, \nkreischende und pfeifende Töne\" umschrieben. Dementsprechend hat der sachverständige \nZeuge Q. als tonhaltig Geräusche umschrieben, die man lautmalerisch darstellen kann. Die \nImpulshaltigkeit erfasst insbesondere Geräusche, die durch ihre Anstiegssteilheit \ngekennzeichnet sind. Die TA Lärm 1968 hob in ihrem Abschnitt 2.422.2 insoweit Geräusche \nmit auffälligen Pegeländerungen hervor. In vergleichbarer Weise hat der sachverständige \nZeuge Q. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unter Hinweis auf die Beispiele \n\"Türenschlagen\" und \"Schuss\" den Begriff der Impulshaltigkeit dahin gekennzeichnet, dass er \nin erster Linie Geräusche erfasst, die plötzlich und eigentlich auch überraschend kommen und \nsich aus den Umgebungsgeräuschen heraus abgrenzen. Zu diesen durch den maßgeblichen \nHöreindruck zumeist deutlich als ton- oder impulshaltig identifizierbaren lästigen \nKomponenten tritt die von der TA Lärm nicht weiter umschriebene Informationshaltigkeit \nhinzu. Auch hierbei geht es, wie aus den Regelungen in Abschnitt A.2.5.2 der TA Lärm folgt, \num ein auffälliges Geräuschgeschehen, denn die Auffälligkeit ist wie bei der Tonhaltigkeit \nMaßstab dafür, ob und in welcher Höhe das Auftreten von Informationshaltigkeit \nzuschlagpflichtig ist.\n\n130\n\nGemeinsames Kennzeichen der mit den Zuschlägen KT für Ton- und \nInformationshaltigkeit sowie KI für Impulshaltigkeit erfassten Lästigkeitskomponenten ist \ndamit das Merkmal der Auffälligkeit. Wenn und soweit objektiv als lästig empfundene \nKomponenten aus dem übrigen Lärmgeschehen auffällig hervortreten, weil sie deutlich \nwahrnehmbar sind und eine besondere Störwirkung entfalten, soll der damit verbundenen \nLästigkeit für den Menschen bei der Beurteilung nach der TA Lärm durch Zuschläge von 3 \noder 6 dB (A) Rechnung getragen werden, die im Ergebnis dazu führen, dass die in die \nBeurteilung einfließende Intensität der lästigen Geräuschkomponente so behandelt wird, als \nwäre die Geräuschquelle verdoppelt bzw. vervierfacht. Hiernach ist das Zuschlagsystem der \nTA Lärm, die die Beurteilungskriterien für das Auftreten schädlicher Umwelteinwirkungen \nabschließend erfassen soll, dahin zu werten, dass für die Zuschlagpflichtigkeit objektiv \nlästiger Geräuschkomponenten nicht so sehr ihre exakte Qualifizierung als ton-, impuls- oder \ninformationshaltig maßgeblich ist, sondern die Frage, ob sie in ihrer störenden Auffälligkeit \ndeutlich wahrnehmbar sind.\n\n131\n\nHiervon ausgehend kann letztlich dahinstehen, ob das hier beim Nennleistungsbetrieb \nbetrachtete, für Windenergieanlagen typische Rotorblattschlagen in den vorliegenden \nfachlichen Äußerungen zu Recht generell als nicht tonhaltig und nicht impulshaltig \nqualifiziert worden ist und ob es ggf. zumindest der als Auffangtatbestand für lästige \nGeräuschkomponenten zu wertenden Informationshaltigkeit unterfällt. Entscheidend ist allein, \nob dieses Geräuschspezifikum, wenn es beim Nennleistungsbetrieb auftritt, von einer derart \nstörenden Auffälligkeit ist, dass für seine Wahrnehmbarkeit ein Lästigkeitszuschlag \nanzusetzen ist. Dies ist zu verneinen.\n\n132\n\nWenn die Windenergieanlage mit nur geringer Leistung läuft, kann das \nRotorblattschlagen durchaus von beachtlicher Lästigkeit sein. Es weist einen ständigen \nWechsel der Lautstärke auf, bei dem einer deutlich merkbaren Ruhephase stets ein kräftiges \nAnsteigen des Geräusches folgt. Dementsprechend hat der sachverständige Zeuge Q. \nhervorgehoben, dass das Geräusch, auch wenn es nach seiner Wertung nicht als Impuls im \nSinne der TA Lärm 1998 zu qualifizieren ist, von fachkundiger (Kollegen)Seite jedenfalls als \nauffällig bezeichnet wurde. Dabei beziehen sich diese Äußerungen auf die in der Wohnung \nder Kläger I. aufgenommenen Geräusche, die im LUA-Bericht Teil 2 näher behandelt \nsind. Es handelt sich mithin, wie der Zeuge im Laufe seiner Vernehmung nach Einsicht in \nseine Unterlagen klargestellt hat, um ein Geräuschgeschehen, das weitgehend nur bei \nniedrigeren Windgeschwindigkeiten mit entsprechend geringen Umdrehungszahlen \naufgetreten ist. Dass in dieser Situation das Rotorblattschlagen signifikant auffällig ist, \nleuchtet ohne weiteres ein, zumal wenn die Geräusche der Windenergieanlage die einzige \nLärmquelle darstellen, wie dies für die Nachtsituation in Außenbereichslagen der hier \nvorliegenden Art typisch ist.\n\n133\n\nDaraus folgt jedoch nicht, dass das Rotorblattschlagen bei Nennleistungsbetrieb derart \nauffällig ist, dass seine Störwirkung den Ansatz eines Lästigkeitszuschlags gebietet. Bei \nNennleistung wird der Wechsel zwischen den Phasen der Ruhe und der Lautheit deutlich \nschneller. Er findet bei knapp 40 Umdrehungen des mit drei Blättern versehenen Rotors \npraktisch zwei Mal pro Sekunde statt, sodass das Geräusch eher einem schnellen Rhythmus \ngleichkommt. Die unterschiedlichen Lautstärken in der ruhigsten und lautesten Phase treten \ndabei weniger signifikant hervor als bei einem langsamen Lauf des Rotors, sodass das \nGeräusch schon deswegen weniger auffällig ist als bei niedrigen Windgeschwindigkeiten. \nSchließlich ist bei Nennleistungsbetrieb auch immer wieder mit Windnebengeräuschen zu \nrechnen. Zwar führen deren ständige Wechsel und ihr zeitweises Verschwinden, wie \ndargelegt, nicht dazu, dass die Geräusche der Windenergieanlage derart \"maskiert\" werden, \ndass ein Abstellen auf den Nennleistungsbetrieb für die Beurteilung des Anlagenbetriebs nicht \ngerechtfertigt erscheint. Die bei einem Nennleistungsbetrieb stets zu gewärtigenden \nWindnebengeräusche haben jedoch beachtlichen Einfluss auf die störende Auffälligkeit des \nAnlagengeräusches, indem sie dieses immer wieder deutlich in den Hintergrund treten lassen. \nBei einer Gesamtwürdigung aller dieser relevanten Umstände scheidet damit eine \nzuschlagpflichtige Auffälligkeit des Rotorblattschlagens bei Nennleistung aus.\n\n134\n\nDiese Einschätzung korrespondiert dem in den Parallelverfahren von den \nKlägern und den übrigen Betroffenen vorgetragenen Lästigkeitsempfinden. So sind \ndie Geräusche der strittigen Windenergieanlage nicht etwa für die Zeiten des \nNennleistungsbetriebs als besonders lästig qualifiziert worden, sondern vornehmlich \nfür die Zeiten geringer Windgeschwindigkeiten, in denen die Windkraftanlage auf \nGrund der sonstigen Stille der Umgebung als störend empfunden wurde. Dies hat \nz.B. die Klägerin I. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat selbst betont \nund entspricht auch den Darlegungen in den seitens der Kläger I. und I. \nvorgelegten schriftlichen Stellungnahmen verschiedener Personen, die die \nGeräusche der Anlage wahrgenommen haben (Beiakte Heft 12 zu 7 A 2127/00). \nAuch der - der Sache nach ohnehin unpassende - Hinweis jener Kläger auf die \n\"chinesische Tropfenfolter\" ist nicht etwa für das hier betrachtete \nGeräuschgeschehen bei Nennleistung einschlägig. Er bezieht sich gleichfalls nur auf \ndas in einer ruhigen Umgebung wie L. oder O. insbesondere nachts \nunvermeidbare Phänomen, dass bei geringem Wind jeder Rotorblattschlag in der \nsonst vorherrschenden Stille selbstverständlich besonders auffällt und die ständige \nWiederholung - nicht anders als etwa das Ticken einer Uhr in einem ansonsten stillen \nRaum - auch bei geringer Lautstärke als besonders lästig empfunden werden \nkann.\n\n135\n\nScheidet ein Zuschlag wegen besonders lästiger Komponenten des \nLärmgeschehens nach alledem bei Nennleistung aus, bleibt es dabei, dass der \neinschlägige Nachtwert am Wohnhaus des Klägers bei bestimmungsgemäßem \nBetrieb der Anlage deutlich unterschritten wird und dem Kläger deshalb unter \nLärmgesichtspunkten kein nachbarliches Abwehrrecht gegen die angefochtene \nBaugenehmigung zusteht.\n\n136\n\nEin anderes Ergebnis käme - wie bereits angesprochen - allenfalls dann in \nBetracht, wenn die strittige Anlage bei niedrigeren Windgeschwindigkeiten wegen \ndann regelmäßig auftretender zuschlagspflichtiger Geräuschspezifika den \nmaßgeblichen Nachtwert überschreiten würde. Auch dies lässt sich jedoch nicht \nfeststellen.\n\n137\n\nDas Rotorblattschlagen mag aus den bereits dargelegten Gründen jedenfalls \ndann von beachtlicher und damit zuschlagpflichtiger Lästigkeit sein, wenn die Anlage \nnur mit geringer Leistung läuft. Dann ist jedoch der von ihr emittierte \nSchallleistungspegel seinerseits so niedrig, dass der zusätzliche Ansatz eines \nLästigkeitszuschlags von 3 oder gar 6 dB (A) im Ergebnis gleichwohl noch keine \nÜberschreitung des Nachtwerts von 45 dB (A) bewirkt. So trat nach den im LUA-\nBericht Teil 2 (Tabelle 1) niedergelegten Ergebnissen der verwertbaren Messungen, \ndie im Haus der Kläger I. durchgeführt worden waren, das Rotorblattschlagen \nbei niedrigen Leistungen hervor, die sich zumeist in Bereichen von bis zu 150 kW \nbewegten. Solche Leistungen erreicht die Anlage nach dem im LUA-Bericht Teil 1 \nwiedergegebenen Bild 23 bei Windgeschwindigkeiten von etwa 5 bis 6 m/s in \nNabenhöhe. Diese Windgeschwindigkeiten ergeben wiederum nach Tabelle 5 dieses \nBerichts Schallleistungspegel im Bereich von 93 bis 97 dB (A). Selbst wenn diese \nWerte um einen Lästigkeitszuschlag von 3 oder 6 dB (A) erhöht werden, liegen sie \ndamit allenfalls in der derselben Größenordnung wie der Schallleistungspegel von \n102,5 dB (A), der für den vorstehend betrachteten Anlagenbetrieb bei Nennleistung \nmaßgeblich ist. Je niedriger die Umdrehungsgeschwindigkeit des Rotors ist, desto \nmarkanter wird zwar die Auffälligkeit des einzelnen Rotorblattschlagens. Zugleich \nwird das Anlagengeräusch als solches dann jedoch zunehmend leiser, sodass der \nSchallleistungspegel auch mit einem maximalen Zuschlag den Wert bei \nNennleistungsbetrieb erst recht nicht erreicht. Es bleibt damit bei einem deutlichen \nUnterschreiten des Nachtwerts, selbst wenn im Bereich niedriger Umdrehungszahlen \nhohe Lästigkeitszuschläge wegen eines störenden Rotorblattschlagens anzusetzen \nsind.\n\n138\n\nIm Ergebnis nichts anderes ergibt sich auch bei einer Berücksichtigung der \nfestgestellten bzw. jedenfalls vorgetragenen tonalen Komponenten des \nGeräuschgeschehens der strittigen Anlage.\n\n139\n\nEinen deutlich hörbaren Ton hat der sachverständige Zeuge Q. nach den \nAusführungen auf Seite 23 des LUA-Berichts Teil 1 bei Windgeschwindigkeiten von 3 \nbis 4 m/s wahrgenommen. Er hat dieses Auftreten zutreffend schon deshalb nicht \nden weiteren Ermittlungen zu Grunde gelegt, weil die Berücksichtigung eines \nZuschlags selbst von 6 dB (A) nicht zu einem höheren Schallleistungspegel als dem \nfür die Nennleistung ermittelten Wert geführt hätte. Im Übrigen trat dieser Ton nur \n\"gelegentlich\" auf. Ein weiteres tonales Geschehen, das bei den Messungen im Haus \nder Kläger I. festgestellt wurde und auf Seite 10 des LUA-Berichts Teil 2 \numschrieben ist, fand bei Windgeschwindigkeiten unter 3 m/s statt. Als mögliche \nUrsache wird in dem Bericht plausibel angeführt, dass die Anlage bei diesen \nniedrigen Windgeschwindigkeiten vergeblich versucht, den Rotor in den Wind zu \ndrehen. Auch dieses tonale Geschehen kann wegen seines Auftretens bei niedrigen \nWindgeschwindigkeiten und der regelmäßig nur kurzen Dauer nicht zu einem \nhöheren Schallleistungspegel als bei Nennleistung führen.\n\n140\n\nAuch die weiteren vorgetragenen Tonhaltigkeiten beziehen sich auf Ereignisse, \ndie lediglich kurze Zeit bei regelmäßig niedrigeren Windgeschwindigkeiten andauern, \nund geben daher zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass. So wird die Dauer des \nvon Herrn Dubiel in seiner Äußerung vom 4. November 2002 (Beiakte Heft 12 zu 7 A \n2127/00) umschriebenen Heultons, der bei böigem Wind \"ohne große Stärken\" \nauftrat, ausdrücklich als \"nicht allzu lang\" bezeichnet. Hinsichtlich des \n\"sirenenartigen\" Tons, der nach den Ausführungen im angefochtenen Urteil bei der \nOrtsbesichtigung durch den Berichterstatter des Verwaltungsgerichts auch in \nO. noch vernehmbar war, wird selbst in den seitens der Kläger I. \nvorgelegten Unterlagen (Beiakte Heft 12 zu 7 A 2127/00) ausgeführt, er sei \"seltener \ngeworden\". Im Übrigen handelte es sich insoweit um ein tonales Geschehen, das - \nwie im LUA-Bericht Teil 1 auf Seite 2 angesprochen ist - im Drehzahlbereich von 27 \nUmdrehungen pro Minute auftrat, mithin - wie aus den dem Senat vorgelegten \nMessdaten für den 30. Oktober 2001 (Bl. 189 ff der Gerichtsakte) folgt - bei \nWindgeschwindigkeiten von unter 6 m/s. Schließlich ist weder im schriftlichen Vortrag \nder Beteiligten aller beim Senat anhängigen Verfahren noch bei der eingehenden \nErörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat behauptet worden, das \nGeräuschgeschehen der strittigen Anlage weise bei hohen Windgeschwindigkeiten \ntonhaltige Komponenten auf, die zudem längere Zeit andauerten.\n\n141\n\nSchädliche Umwelteinwirkungen kommen auch nicht unter den Aspekten von \nInfraschall sowie der Übertragung von Körperschall bzw. Erschütterungen in \nBetracht.\n\n142\n\nNach den Erkenntnissen, die auf Seite 15 der bereits angesprochenen \nSachinformationen des Landesumweltamts zu Geräuschemissionen und\n-immissionen von Windenergieanlagen dargelegt sind, liegen die Infraschallanteile \nsolcher Windenergieanlagen, die - wie die hier strittige Anlage - als Luv-Läufer \nkonstruiert sind, im Immissionsbereich deutlich unterhalb der \nWahrnehmungsschwelle des Menschen und führen daher zu keinen Belästigungen. \nBestätigt wird dies durch die im LUA-Bericht Teil 2 dargelegten Ergebnisse der \nMessungen im Haus der Kläger I. . Hiernach konnte festgestellt werden, dass zu \nkeinem Zeitpunkt Infraschalleinwirkungen vorlagen, die auch nur ansatzweise in den \nBereich der Wahrnehmungsschwelle gekommen wären. Das Wohnhaus des Klägers \nin O. liegt noch deutlich weiter von der strittigen Windenergieanlage entfernt, \nsodass dort erst recht kein Anhalt für relevante Infraschalleinwirkungen vorliegt.\n\n143\n\nGleichermaßen konnte nach den im LUA-Bericht Teil 2 wiedergegebenen \nMessungen im Haus der Kläger I. auch eine immissionsrelevante \nKörperschallübertragung zwischen der strittigen Windenergieanlage und diesem \nWohnhaus ausgeschlossen werden. Angesichts dessen liegt auch kein Anhalt dafür \nvor, dass von der strittigen Windenergieanlage relevante, als schädliche \nUmwelteinwirkungen zu wertende Erschütterungen auf die in L. oder gar \nO. gelegenen Wohnhäuser ausgehen. Dies gilt umso mehr, als seitens der \nKläger der beim Senat anhängigen Verfahren und der weiteren Betroffenen außer \nsubjektiven Empfindungen keine konkreten Merkmale für relevante Erschütterungen - \netwa hörbare Bewegungen von Gegenständen, Klirren von Fensterscheiben u.a.m. - \nvorgetragen sind.\n\n144\n\nSchließlich kommen auch schädliche Umwelteinwirkungen durch Immissionen in \nForm von Licht nicht in Betracht.\n\n145\n\nDass die strittige Windenergieanlage infolge eventueller Reflektionen an den \nRotorblättern immer wieder Lichtblitze auf ihr Grundstück wirft, behauptet der Kläger \nselbst nicht. Näherer Betrachtung bedarf allein der von der strittigen \nWindenergieanlage ausgehende Schattenwurf. Dass ein solcher an den \nWohnhäusern in O. - einschließlich des Wohnhauses des Klägers - \njedenfalls bei tiefstehender Sonne am Abend auftreten kann, scheidet angesichts der \nLage dieser Häuser im Osten der Anlage nicht von vornherein aus. Nach den dem \nSenat vorliegenden Erkenntnissen liegen die konkret zu erwartenden \nSchattenwirkungen jedoch noch im Bereich dessen, was dem Kläger - namentlich \nauch mit Blick auf die Außenbereichslage seines Wohnhauses - zuzumuten ist.\n\n146\n\nAus den dem Senat vorliegenden Abschätzungen folgt, dass im Bereich der \nWohnhäuser von O. potentiell mit Schattenwurfeinwirkungen von weniger \nals 20 Stunden pro Jahr zu rechnen ist. Konkret ergeben sich hieraus angesichts des \nUmstands, dass sich der theoretisch mögliche Schattenwurf auf Grund der statistisch \nwahrscheinlichen meteorologischen Gegebenheiten nur zu etwa einem Viertel (ca. \n25 % der theoretisch möglichen Einwirkzeiten) tatsächlich realisieren wird, real zu \nerwartende Einwirkzeiten im Bereich von allenfalls bis 5 Stunden pro Jahr. So schätzt \ndie im Baugenehmigungsverfahren vom Ehemann der Beigeladenen vorgelegte \nSchattenwurfanalyse der PLENUM GmbH vom 24. März 1997 (Bl. 71 ff der Beiakte \nHeft 1 zu 7 A 2127/00) die theoretisch möglichen Einwirkzeiten an den am Westrand \nvon O. gelegenen Wohnhäusern, zu denen auch das des Klägers gehört, \nauf 16 bzw. 19,5 Stunden pro Jahr und leitet hieraus real zu erwartende \nEinwirkzeiten von 4 bzw. 5 Stunden pro Jahr ab. Dieses Ergebnis unterscheidet sich \nnicht wesentlich von der seitens der Kläger K. im Verfahren des einstweiligen \nRechtsschutzes 7 B 1560/98 vorgelegten Schattenwurfanalyse des Herrn Dipl.-Ing. \nNiemand vom 27. August 1998 (in Beiakte Heft 3 zu 7 A 2127/00). Diese schätzt \nhinsichtlich des gleichfalls am Westrand von O. gelegenen Grundstücks der \nKläger K. die möglichen Einwirkzeiten auf knapp 17 Stunden pro Jahr und leitet \nhieraus eine real zu erwartende Einwirkzeit von 4,37 Studen pro Jahr ab. Aus beiden \nAbschätzungen folgt zugleich, dass die möglichen Einwirkzeiten pro Tag noch unter \n30 Minuten am Tag liegen.\n\n147\n\nMit diesen theoretisch möglichen Werten von weniger als 20 Stunden pro Jahr \nund weniger als 30 Minuten pro Tag wird die Schwelle des dem Kläger - noch -\nzumutbaren Schattenwurfs nicht erreicht. Der Senat orientiert sich dabei angesichts \ndes Umstands, dass bislang noch keine gesicherten Erkenntnisse über die \nZumutbarkeit periodischen Schattenwurfs vorliegen\n\n148\n\n- vgl. hierzu: HambOVG, Beschluss vom \n28. August 2000 - 2 Bs 180/00 - BRS 63 \nNr. 112 -,\n\n149\n\nan den vom Arbeitskreis Lichtimmissionen des Länderausschusses für \nImmissionsschutz (im Entwurf) erarbeiteten Hinweisen zur Ermittlung und Beurteilung \nder optischen Immissionen von Windenergieanlagen.\n\n150\n\nVgl. die gleichfalls vom Landesumweltamt \nNordrhein-Westfalen herausgegebenen, im Internet \nunter 'www.lua.nrw.de' allgemein zugänglichen \n\"Sachinformationen zu Optische Immissionen von \nWindenergieanlagen\".\n\n151\n\nNach diesen kann von einer erheblichen Belästigungswirkung ausgegangen werden, \nwenn die maximal mögliche Einwirkungsdauer des Schattenwurfs am jeweiligen \nImmissionsort - ggf. unter kumulativer Berücksichtigung aller Beiträge einwirkender \nWindenergieanlagen - nicht mehr als 30 Stunden pro Jahr und darüber hinaus nicht \nmehr als 30 Minuten pro Tag beträgt.\n\n152\n\nIm Ergebnis ebenso: OVG Mecklenburg-\nVorpommern, Beschluss vom 8. März 1999 \n- 3 M 85/98 - NVwZ 1999, 1238.\n\n153\n\nFür den Ansatz solcher Einwirkungszeiten spricht, dass es den von Schattenwurf \nBetroffenen jedenfalls für bestimmte, relativ kurze und regelmäßig im vorhinein \neinkalkulierbare Zeiten, die ohnehin nur in einigen wenigen Monaten des Jahres \nauftreten können, angesichts der Privilegierung von Windenergieanlagen im \nAußenbereich zuzumuten ist, sich ggf. selbst zu schützen, indem ein Aufenthalt im \naußerhalb des Gebäudes gelegenen Wirkungsbereich des Schattens vermieden \nbzw. beim Aufenthalt im Gebäude temporär entsprechende Schutzmaßnahmen \ngetroffen werden. Dies gilt erst recht, wenn die Betroffenen - wie hier - selbst im \nAußenbereich wohnen und daher umso eher mit den optischen Wirkungen \nprivilegierter Windenergieanlagen im näheren Umfeld rechnen müssen\n\n154\n\n- vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 3. September \n1999 - 10 B 1283/99 - NVwZ 1999, 1360 -\n\n155\n\nund wenn zudem - wie im vorliegenden Fall - der Schattenwurf angesichts des \nAbstands von über 500 m zwischen Windenergieanlage und Immissionsort ohnehin \neher diffus ist.\n\n156\n\nDen Berufungen war nach alledem stattzugeben.\n\n157\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n158\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm \n§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n159\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n160","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295364","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-11-18/7-a-2140-00","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":4},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":3},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295364","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295364","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-11-18/7-a-2140-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295364","retrieved":"2026-07-09 03:17:30.774673+00:00"}}