{"status":"available","doknr":"OLD295366","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1118.7A2127.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-11-18","aktenzeichen":"7 A 2127/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger wenden sich gegen die dem Ehemann der Beigeladenen erteilte \nBaugenehmigung für die Errichtung einer Windenergieanlage des Typs Enercon E \n40. Die zwischenzeitlich errichtete Windenergieanlage hat eine Nabenhöhe von 65 \nm, einen Rotordurchmesser von 40 m sowie eine Nennleistung von 500 kW. Ihr \nStandort liegt im freien Gelände ca. 200 m östlich des zu einem Einzelgehöft \ngehörenden Wohnhauses der Beigeladenen (E. 1).\n\n3\n\nCa. 300 m südwestlich der Windenergieanlage liegt die Ansiedlung L. . Hier \nsteht das Wohnhaus der Kläger wie auch das Wohnhaus der Kläger I. , die sich \nim Parallelverfahren 7 A 2139/00 gleichfalls gegen die Baugenehmigung für die \nWindenergieanlage der Beigeladenen wenden. Die Ansiedlung L. besteht aus \ninsgesamt 10 Wohnhäusern, die überwiegend freistehend und teilweise als \nDoppelhäuser errichtet sind, sowie verschiedenen Nebengebäuden. Etwas westlich \nder Ansiedlung befindet sich eine landwirtschaftliche Hofstelle. Die Ansiedlung \nL. liegt über 10 m tiefer als der Standort der Windenergieanlage, der sich auf \neinem Niveau von ca. 405 m über NN befindet. Das als Doppelhaus errichtete \nWohnhaus der Kläger ist gut 330 m von der im Nordosten befindlichen \nWindenergieanlage entfernt und im Westen sowie Süden von Bebauung \numgeben.\n\n4\n\nGut 500 m östlich der Windenergieanlage befindet sich die Ansiedlung \nO. . Diese besteht aus insgesamt 6 Wohnhäusern sowie verschiedenen \nNebengebäuden; etwas nordöstlich von O. befindet sich ein größeres \nGehöft. In O. stehen die Wohnhäuser der Kläger D. bzw. K. , die sich in \nden weiteren Parallelverfahren 7 A 2140/00 bzw. 7 A 2141/00 gleichfalls gegen die \nBaugenehmigung für die Windenergieanlage der Beigeladenen wenden. Die \nWohnhäuser der Ansiedlung O. liegen wie die der Ansiedlung L. etwas \ntiefer als der Standort der Windenergieanlage. Zwischen L. und O. \nbefindet sich rd. 200 m südöstlich der Windenergieanlage ein weiteres Gehöft \n(L. ). Im Übrigen ist das Gelände um die Windenergieanlage unbebaut. Es wird \nim Wesentlichen als Grünland bzw. Acker genutzt. Waldflächen (L. Holz) \nbefinden sich nördlich der Windenergieanlage in dem hier stark nach Norden \nabfallenden Gelände.\n\n5\n\nZur Erteilung der strittigen Baugenehmigung kam es wie folgt:\nAnfang April 1997 beantragte der Ehemann der Beigeladenen beim Beklagten \nzunächst die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Windenergieanlage der Fa. \nU. . Er legte eine Schattenwurfanalyse vom 24. März 1997 vor. Diese kam - \nausgehend von der Prämisse, dass der real zu erwartende Schattenwurf nur ca. 20 \nbis 30 % des theoretisch möglichen Schattenwurfs betrage - zu dem Ergebnis, dass \nan seinem Wohnhaus (E. 1) ein Schattenwurf von 23 Stunden pro Jahr und an \nden Wohnhäusern in O. ein - ohnehin nur diffuser - Schattenwurf von 4 bzw. \n5 Stunden pro Jahr zu erwarten sei. Das Staatliche Umweltamt I. führte in seiner \nStellungnahme vom 7. Mai 1997 aus, gegen das Vorhaben bestünden keine \nBedenken, wenn durch eine standortbezogene Prognose nachgewiesen werde, dass \ndie vom Betrieb der Windenergieanlage ausgehenden Geräusche an den \nWohnhäusern E. 1 und L. 78 \n- gemeint ist offensichtlich das Haus L. 6 auf dem Flurstück 78, das ca. 50 m \nnäher an der Windenergieanlage liegt als die Wohnhäuser der Kläger des \nvorliegenden Verfahrens und der Kläger I. - die Immissionsrichtwerte \nentsprechend TA Lärm von tagsüber 60 dB (A) und nachts 45 dB (A) nicht \nüberschreiten. Das Amt für Umweltschutz des Beklagten führte in seiner als untere \nLandschaftsbehörde abgegebenen Stellungnahme vom 19. Juni 1997 aus, die von \ndem im Landschaftsschutzgebiet geplanten Vorhaben ausgehenden \nBeeinträchtigungen des Schutzzwecks der Landschaftsschutzverordnung könnten \ndurch die am gleichen Tag erteilte Befreiung behoben werden.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 26. Juli 1997 wies der Ehemann der Beigeladenen darauf hin, \ndass die Firma U. in Konkurs gegangen sei und er nunmehr eine \nBaugenehmigung für eine Anlage der Firma ENERCON - Typ E 40 - begehre. Er \nlegte Prüfberichte bezüglich des Fundaments für den Stahlrohrmast sowie bezüglich \ndes Mastes dieses Anlagentyps vor sowie eine Bescheinigung der Firma ENERCON \nvom April 1997, nach der diese für Anlagen des Typs E 40 mit 500 kW und einer \nNabenhöhe von 65 m einen Schallleistungspegel von 99 dB (A) mit \nTonhaltigkeitszuschlag von 0 - 1 dB (A) bei 8 m/s sowie einen Schallleistungspegel \nvon 102 dB (A) mit Tonhaltigkeitszuschlag von 0 - 1 dB (A) bei > 12 m/s \ngarantiere.\n\n7\n\nDer Beklagte entschloss sich nach einem Vermerk vom 13. August 1997 dazu, \ndie Baugenehmigung trotz der noch ausstehenden abschließenden Stellungnahme \ndes Staatlichen Umweltamts (StUA) I. zu erteilen, um dem Bauherrn noch die \nMöglichkeit zu geben, für die geplante Anlage staatliche Zuschüsse zu beantragen. \nDer Bauschein wurde dem Ehemann der Beigeladenen daraufhin unter dem 13. \nAugust 1997 erteilt und u.a. mit folgenden als \"Auflagen\" bezeichneten \nNebenbestimmungen versehen:\n\n8\n\n(00001) Die vom Betrieb der Windkraftanlage ausgehenden \nGeräusche dürfen die Immissionsrichtwerte entsprechend TA Lärm, \ngemessen 0,5 m vor den geöffneten Fenstern der nächstbenachbarten \nWohnhäuser E. 1 und L. 78 von\ntagsüber 60 dB (A)\nnachts 45 dB (A)\nnicht überschreiten.\nAls Nachtzeit gilt die Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr.\n\n9\n\n(00008) Werden von Seiten des Staatlichen Amtes für Umweltschutz \nnoch Auflagen gefordert, die bei Errichtung der Windkraftanlage zu \nberücksichtigen sind, so werden diese über einen gesonderten Bescheid \nzusätzlich erhoben.\n\n10\n\nMit weiterem Bescheid vom 12. September 1997 legte der Beklagte auf Grund \nvon Forderungen der unteren Wasserbehörde wegen der Lage der \nWindenergieanlage im Wasserschutzgebiet weitere Auflagen fest. Zu zusätzlichen \nAuflagen im Hinblick auf den Immissionsschutz kam es nicht.\n\n11\n\nMit Sammelwiderspruch vom 27. Mai 1998 erhoben die Kläger gemeinsam mit \nweiteren Anwohnern aus L. und O. Widerspruch gegen die \nBaugenehmigung vom 13. August 1997, den die Bezirksregierung Arnsberg mit \nWiderspruchsbescheid vom 15. März 1999 als unbegründet zurückwies.\n\n12\n\nWährend des Widerspruchsverfahrens hatte der Ehemann der Beigeladenen ein \nvon ihm in Auftrag gegebenes Lärmschutzgutachten des Ingenieurbüros für \nEnergietechnik und Lärmschutz Dipl.-Ing. N. (Gutachten N. ) vom Juli 1998 \nvorgelegt. Diesem liegt ein im März 1998 erstellter Messbericht der Firma L. \n(Messbericht L. ) für den strittigen Anlagentyp zu Grunde, nach dem dieser Typ bei \nv(10) = 8 m/s beurteilungsrelevante Geräusche mit einem Schallleistungspegel von \nLw = 99,5 dB (A) emittiere, bei denen keine Tonhaltigkeit zu erwarten sei. Bei der \nMessung der Anlagen des betrachteten Typs durch die Firma L. habe der \nermittelte immissionsrelevante Schallleistungspegel des Anlagentyps bei \nNennleistung 100,8 dB (A) betragen. Hiervon ausgehend wurde bei den \nBerechnungen des Gutachtens N. ein Schallleistungspegel von 101 dB (A) \n(Nennleistung) berücksichtigt. Als Ergebnis der Berechnungen ergeben sich an den \nin L. gelegenen Wohnhäusern des Einwenders Rockstroh - dieser bewohnt die \nan das Haus der Kläger angebaute andere Doppelhaushälfte - bzw. der Kläger \nI. Beurteilungspegel von 39,5 bzw. 39,3 dB (A) sowie am Wohnhaus der Kläger \nK. in O. von 34,2 dB (A) bei v(10) = 10 m/s. Im Gutachten ist ferner \nausgeführt, dass für die Ausbreitungsberechnung eine Mitwindsituation berücksichtigt \nworden sei, die nur zu einem Anteil von rd. 22 % des Jahres auftrete. Situationen mit \nLeistungen über 435 kW und Mitwindbedingungen seien an den Immissionspunkten \nin L. lediglich in ca. 7 Stunden des Jahres zu erwarten.\n\n13\n\nWährend des Widerspruchsverfahrens haben ferner die Klägerinnen I. (aus \nL. ) und K. (aus O. ) einstweiligen Rechtsschutz begehrt. Diese \nBegehren hatten in beiden Instanzen keinen Erfolg. In seinen Beschlüssen vom 9. \nSeptember 1998 (7 B 1560/98 bezüglich der Antragstellerin K. und 7 B 1591/98 \nbezüglich der Antragstellerin I. ) ist der Senat unter Berücksichtigung der \nvorliegenden Unterlagen (u.a. Gutachten N. ) insbesondere davon ausgegangen, \nmit überwiegender Wahrscheinlichkeit werde der Anlagenbetrieb nicht zu \nunzumutbaren Lärmbelästigungen führen.\n\n14\n\nDie Kläger haben am 13. April 1999 Klage erhoben, zu deren Begründung sie \ninsbesondere vorgetragen haben, die angefochtene Baugenehmigung sei schon \ndeshalb fehlerhaft, weil sie von einer falschen Zumutbarkeitsschwelle ausgehe. \nIhrem Grundstück sei der Schutzmaßstab eines allgemeinen Wohngebiets \nzuzubilligen; zumindest sei ihre Schutzwürdigkeit wegen des deutlichen \nÜbergewichts der Wohnnutzung in der Nachbarschaft nahe bei der eines \nallgemeinen Wohngebiets anzusetzen.\n\n15\n\nFehlerhaft sei die Baugenehmigung auch deshalb, weil sie den gebotenen \nImmissionsschutz nicht sicherstelle. Ein hinreichender Schutz sei nur gewährleistet, \nwenn durch ein Prognosegutachten festgestellt werde, dass beim Betrieb der Anlage \ndie einschlägigen Immissionswerte eingehalten würden, und wenn diese Einhaltung \nnach Inbetriebnahme der Anlage durch eine Nachmessung überprüft und verifiziert \nwerden müsse. An beidem fehle es hier. Schon der Verzicht auf ein \nPrognosegutachten mache die Baugenehmigung rechtswidrig. Sie sei ferner nicht \nhinreichend bestimmt, denn die bloße Festlegung von Immissionswerten reiche nicht \naus. Die Genehmigung müsse vielmehr festlegen, wie die Einhaltung der Werte zu \nüberprüfen und zu verifizieren sei.\n\n16\n\nDie vom Ehemann der Beigeladenen nach Erteilung der Baugenehmigung \nnachgereichte Berechnung (Gutachten N. ) sei nicht geeignet, den Mangel zu \nbeheben. Dies folge bereits daraus, dass sie auf der als mangelhaft zu wertenden \nVermessung der Firma L. basiere. Die der Messung L. zu Grunde liegende \nAnnahme eines \"normalen Betriebszustands\" der vermessenen Anlage sei schon \nnicht belegt; zudem weise die Messung L. weitere Mängel auf. Des Weiteren \nseien im Gutachten N. die Besonderheiten der örtlichen Gegebenheiten nicht \nhinreichend beachtet worden. So sei unberücksichtigt geblieben, dass z.B. am \nWohnhaus der Kläger wegen weiterer Bauten in der unmittelbaren Nachbarschaft ein \ndeutlicher \"Echo-Effekt\" auftrete. Auch den Erkenntnissen einer Studie der FH \nMittweida hinsichtlich der Besonderheiten einer Ausbreitung von \nLärmimmissionen in topografisch bewegtem Gelände, wie es hier vorliege, sei nicht \nhinreichend Rechnung getragen worden.\n\n17\n\nUnberücksichtigt geblieben seien auch spezifische lästige Komponenten des \nLärmgeschehens, das von der strittigen Anlage ausgehe. Diese sei auf einem Felsen \nerrichtet, der Schwingungen bis zu ihrem Haus übertrage. Es komme zu einem \nDröhnen in ihrem Haus. Auch ein Schlafen bei offenem Fenster sei nicht möglich. \nBesonders störend seien das schlagende Geräusch, wenn die Rotorblätter am Turm \nvorbeistrichen, sowie ein vom Generator stammendes summendes Geräusch. Die \nAnlage rufe zudem immer wieder einen hohen Heulton hervor, der - auch von Dritten \n- als unangenehm und störend empfunden werde. Die Beeinträchtigungen hätten bei \nder Klägerin I. zu verschiedenen Erkrankungen geführt. Bestätigt würden die \nBeeinträchtigungen dadurch, dass der hier installierte Anlagentyp in der \nVergangenheit zutreffend als \"Lärmschleuder\" bezeichnet worden sei. Trotz \nUmrüstungen verschiedener Anlagen dieses Typs an anderen Standorten sei es \nwieder zu Beschwerden gekommen. Der auftretende periodische Lärm komme nach \neiner Studie von Prof. N. (Universität L. ) letztlich der \"chinesischen \nTropfenfolter\" gleich.\n\n18\n\nDie vom Staatlichen Umweltamt I. vor Ort durchgeführten Messungen seien \nungeeignet, die Zumutbarkeit der Immissionen zu belegen. Die Messungen seien nur \nam Tag durchgeführt worden und ließen daher keine Rückschlüsse für die \nNachtwerte zu. Bei den Messungen sei ferner der Betriebszustand der Anlage \n- \"schalloptimierter\" oder \"ertragsoptimierter\" Betrieb - nicht ermittelt worden. Nach \nAussage der Nachbarn sei die Anlage während der Messungen jedenfalls leiser \ngewesen als üblich. Auch die vorgenommene Berechnung sei aus verschiedenen \nGründen fragwürdig. Eigene Messungen hätten Werte von 56 dB (A) ergeben. Selbst \nder zu hoch angesetzte Nachtwert von 45 dB (A) werde - insbesondere auch unter \nBerücksichtigung des eindeutig feststellbaren Heultons - jedenfalls eindeutig \nüberschritten.\n\n19\n\nDie Anlage sei auch wegen tieffrequenter Geräuschelemente und des Auftretens \nvon Infraschall unzumutbar. Letzteres werde dadurch bestätigt, dass nach einer \nUntersuchung des strittigen Anlagentyps in einem Abstand von 600 m kein \nInfraschall festgestellt worden sei, woraus folge, dass ein solcher bei dem hier \ngegebenen Abstand von rd. 350 m durchaus auftrete.\n\n20\n\nEine Unzumutbarkeit der Anlage ergebe sich auch aus weiteren Aspekten. Die \nan exponierter Stelle errichtete Anlage wirke be- und erdrückend. Sie ziehe Blitze an, \nwas in der Vergangenheit in L. zu Überspannungsschäden an elektrischen \nAnlagen geführt habe. Auch seien von der Anlage Eisbrocken abgeworfen \nworden.\n\n21\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n22\n\ndie dem Ehemann der Beigeladenen erteilte \nBaugenehmigung des Beklagten vom 13. August \n1997 betreffend die Errichtung einer Windkraftanlage \nauf dem Grundstück Gemarkung I. Flur 45 \nFlurstück 42 in der Fassung des \nErgänzungsbescheides vom 12. September 1997 \nsowie den Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung Arnsberg vom 15. März 1999 \naufzuheben.\n\n23\n\nDer Beklagte und der Ehemann der Beigeladenen haben beantragt,\n\n24\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n25\n\nDer Ehemann der Beigeladenen hat unter Hinweis auf das Gutachten N. \ninsbesondere vorgetragen, es treffe nicht zu, dass er keine standortbezogene \nLärmprognose vorgelegt habe. Der generellen Forderung nach einer Nachmessung \nder errichteten Anlage fehle eine Rechtsgrundlage. Die vom Staatlichen Umweltamt \nvorgenommenen Messungen seien bei allen Windgeschwindigkeiten erfolgt und \nauch im Übrigen nicht zu beanstanden. Sie bestätigten die Ergebnisse der Prognose, \ndass die maßgeblichen Immissionswerte eingehalten würden. Dies würde auch \ndadurch bestätigt, dass anlässlich des vom Verwaltungsgericht durchgeführten \nOrtstermins Geräusche der Windenergieanlage nur festgestellt worden seien, \nnachdem um Ruhe gebeten worden sei. Die Anlagen der neueren Bauart des hier \ngewählten Anlagentyps wiesen auch keine Einzeltöne mehr auf, wie das \nLandesumweltamt festgestellt habe. Die von den Klägern angesprochene Studie von \nProf. N. (Universität L. ) verhalte sich nur zum Schattenwurf und enthalte keine \nAussagen zum Lärm. Sie beruhe zudem nur auf Anwohner-Befragungen. Von einer \nerdrückenden Wirkung der strittigen Anlage könne keine Rede sein. Die \nvorgetragenen Blitzeinschläge würden bestritten; im Übrigen sei die Sicherung vor \nÜberspannungsschäden Sache der zuständigen Energieversorgungsunternehmen. \nAuch das Auftreten von Infraschall treffe nicht zu.\n\n26\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage \nstattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die erteilte \nBaugenehmigung sei hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Merkmale unbestimmt; \ndaher könne ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht ausgeschlossen \nwerden. Zwar treffe es zu, dass die Kläger im Außenbereich wohnten und ihnen \nImmissionen von 65 dB (A) tagsüber bzw. 45 dB (A) nachts zuzumuten seien. Auch \nsei davon auszugehen, dass die TA Lärm in aller Regel als Anhalt für die Beurteilung \nder Zumutbarkeit der von Windenergieanlagen verursachten \nGeräuscheinwirkungen herangezogen werden könne. Das Geräuschspektrum von \nWindenergieanlagen könne jedoch Auffälligkeiten aufweisen, deren spezifische \nLästigkeit Regelwerke wie die TA Lärm nur unzureichend erfassen könnten. Das \nAuftreten solcher akustischer Spezifika schließe die angefochtene Baugenehmigung \nnicht hinreichend aus. Vom Hersteller erstellte Unterlagen wie die Garantieerklärung \nder Fa. Enercon böten keine hinreichende Basis für die Prüfung des \nEmissionsverhaltens einer Windenergieanlage. Der Messbericht L. sei nach \nErteilung der Baugenehmigung erstellt worden; es lasse sich nicht feststellen, dass \ner zum Bestandteil der Genehmigung gemacht worden sei. Ohne Einbeziehung in \nden Regelungsgehalt der Baugenehmigung sei der Messbericht irrelevant. Die \nGenehmigung lasse damit offen, ob und in welchem Umfang die Betriebsgeräusche \nton- und impulshaltig seien. Der auf die seinerzeit vermessene Anlage bezogenen \nFeststellung im Messbericht L. , es seien keine deutlich hervortretenden \nEinzeltöne im Luftschallspektrum der Anlagengeräusche zu verzeichnen gewesen, \nstehe entgegen, dass nach den Feststellungen des Berichterstatters des \nVerwaltungsgerichts anlässlich des Ortstermins zeitweise ein hörbarer sirenenartiger \nTon festgestellt worden sei, der auch im Bereich der Ansiedlung O. in 600 m \nEntfernung noch eindeutig zu vernehmen gewesen sei. Dort sei auch ein durch die \nsich drehenden Rotorblätter erzeugtes unverkennbares Schlaggeräusch zu hören \ngewesen.\n\n27\n\nNach Erlass des erstinstanzlichen Urteils haben die Kläger - wie die Kläger \nI. - vergeblich im Wege einstweiligen Rechtsschutzes die vorläufige Stilllegung \nder Windenergieanlage begehrt. Der Senat hat in seinem das Begehren \nabweisenden Beschluss vom 8. Mai 2000 (7 B 628/00) insbesondere ausgeführt, die \nEinschätzung in den Beschlüssen vom 9. September 1998, es seien jedenfalls keine \nfür die Dauer des Hauptsacheverfahrens unzumutbaren Beeinträchtigungen zu \nerwarten, werde durch das nunmehrige Vorbringen nicht in Frage gestellt.\n\n28\n\nAuf die Anträge des Beklagten und des Ehemanns der Beigeladenen hat der \nSenat mit Beschluss vom 29. Dezember 2000 die Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts vom 21. März 2000 zugelassen.\n\n29\n\nDer Beklagte und der Ehemann der Beigeladenen haben fristgerecht einen \nBerufungsantrag gestellt und die Berufung begründet.\n\n30\n\nDer Beklagte trägt insbesondere vor, die TA Lärm sei eine geeignete \nBeurteilungsgrundlage für die Lärmimmissionen von Windenergieanlagen. Die \nBaugenehmigung sei nicht unbestimmt. Sie lege die Zielwerte genau fest. Etwaigen \nÜberschreitungen der vorgegebenen Werte sei mit ordnungsrechtlichen Mitteln zu \nbegegnen. Die Nebenbestimmung 0008 lasse zudem weitere belastende \nBestimmungen zu. Die nachträglichen Messungen bestätigten die Einhaltung der \nvorgegebenen Werte. Der subjektive Eindruck des Berichterstatters des \nVerwaltungsgerichts biete keine hinreichende Stütze, die bisherigen Messungen in \nFrage zu stellen; er belege zudem nicht, dass die Richtwerte überschritten \nwürden.\n\n31\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n32\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen.\n\n33\n\nDie Beigeladene beantragt gleichfalls,\n\n34\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen.\n\n35\n\nSie führt nach dem Tod ihres Ehemanns das Verfahren als Erbin der strittigen Anlage \nfort und ergänzt und vertieft das bisherige Vorbringen.\n\n36\n\nSie trägt insbesondere vor, die TA Lärm sei nach der einschlägigen \nRechtsprechung eine taugliche Beurteilungsgrundlage für die Lärmimmissionen einer \nWindenergieanlage. Soweit sie die \"Sicherstellung\" der Einhaltung der Richtwerte \nverlange, sei eine Prognose zu erstellen, dass die Richtwerte eingehalten würden. \nDabei werde für die Prognose lediglich eine Angabe zur Qualität ihres Ergebnisses \ngefordert; der Ansatz von Sicherheitszuschlägen sei nicht gerechtfertigt. Die TA Lärm \nlasse zudem Raum für Einzelbewertungen. Daher sei auf Grund der spezifischen \nBesonderheiten der Lärmimmissionen von Windenergieanlagen allenfalls eine die \nBetreiber entlastende Sonderbeurteilung geboten. Die Anlagen seien nur bei \nWindeinwirkungen und damit nicht ständig in Betrieb. Bei höheren \nWindgeschwindigkeiten würden - wie die während des Berufungsverfahrens \ndurchgeführten Messungen des Landesumweltamts (LUA) bestätigten - die \nAnlagengeräusche durch Windnebengeräusche überdeckt. Der Betrieb könne nach \nder TA Lärm trotz Überschreitens der Richtwerte daher nicht untersagt werden, weil \nwegen der Fremdgeräusche keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch die \nAnlage zu befürchten seien. Zudem träten Mitwindsituationen jedenfalls bei den \nvorliegenden Gegebenheiten nicht häufig auf. In jedem Fall sei davon ausgehen, \ndass bei Einhaltung der Grenzwerte der TA Lärm die Zumutbarkeit stets zu bejahen \nsei.\n\n37\n\nDie in der Baugenehmigung festgesetzten Zielwerte seien angesichts der \nAußenbereichslage des Grundstücks der Kläger nicht zu beanstanden. Die Vorgabe \nsolcher Zielwerte reiche zum Schutz der Nachbarschaft auch aus. Das \nOberverwaltungsgericht Frankfurt/Oder lasse sogar bei einer prognostizierten \nÜberschreitung die Festlegung einer Zielvorgabe ausreichen, da es Sache des \nBetreibers sei, wie er die Einhaltung der Zielvorgabe sicherstelle. Nach anderen \nAussagen in der Rechtsprechung genüge eine bloße Zielvorgabe lediglich dann \nnicht, wenn die Vorgabe erkennbar nicht einzuhalten sei. Von einem solchen \nÜberschreiten der Zielvorgabe könne hier jedenfalls nicht ausgegangen werden.\n\n38\n\nZutreffend habe insoweit bereits die Garantieerklärung des Herstellers zu Grunde \ngelegt werden können, die keineswegs nur eine unverbindliche Aussage sei. Wenn \nder Hersteller einen bestimmten Schallpegel und das Fehlen relevanter Einzeltöne \ngarantiere, sei er bei Nichteinhaltung der Garantie gegenüber dem Betreiber \nschadensersatzpflichtig. Mit dem Abstellen auf die hier vorgelegte Garantieerklärung \nhabe die Baugenehmigung auch das Fehlen von relevanten Einzeltönen \nvorgegeben.\n\n39\n\nEs sei auch nachgewiesen, dass die festgesetzten Grenzwerte einschließlich des \nFehlens von Einzeltönen eingehalten würden. Selbst die während des \nBerufungsverfahrens durchgeführten Ermittlungen des Landesumweltamts (LUA), \ngegen deren Ansätze verschiedene Bedenken vorzutragen seien, bestätigten sowohl \nden zu Grunde gelegten Emissionspegel wie auch die Einhaltung der Zielwerte. Aus \nder von den Klägern angeführten Untersuchung der FH Mittweida könne nicht \nhergeleitet werden, dass die den hier angestellten Prüfungen zu Grunde gelegten \nAusbreitungsrechnungen fehlerhaft seien, denn diese Untersuchung sei ihrerseits \nfachlich zu beanstanden; sie vernachlässige insbesondere, dass bei größeren \nAbständen zur Windenergieanlage der Geräuschpegel nicht mehr maßgeblich von \nder Windenergieanlage bestimmt werde.\n\n40\n\nDer als Feststellung des Berichterstatters des Verwaltungsgerichts - dessen \nsubjektiver Eindruck stimme ohnehin nicht mit den Ergebnissen der Messungen des \nStUA I. überein - angeführte sirenenartige Ton sei im Protokoll der \nOrtsbesichtigung nicht festgehalten worden. Geräusche der Windenergieanlage \nseien bei dieser Ortsbesichtigung ohnehin nur wahrnehmbar gewesen, nachdem \nzuvor gebeten worden sei, sich leise zu verhalten. Ein Zuschlag für Tonhaltigkeit sei \nnach der TA Lärm im Übrigen nur unter bestimmten, hier nicht gegebenen \nVoraussetzungen anzusetzen. Auch hinsichtlich der Impulshaltigkeit verkenne das \nVerwaltungsgericht, dass insoweit ein Zuschlag nur unter bestimmten in der TA Lärm \nnäher definierten Voraussetzungen anzusetzen sei. Diese träfen für das \nintermittierende Rauschen beim Vorbeistreichen der Rotorblätter am Turm nicht zu. \nSchließlich bestätigten auch die während des Berufungsverfahrens angestellten \nErmittlungen des LUA, dass bei der hier strittigen Anlage keine Zuschläge wegen \nTonhaltigkeit und/oder Impulshaltigkeit anzusetzen seien.\n\n41\n\nHinsichtlich des von den Klägern angeführten Blitzeinschlags sei ein \nZusammenhang mit der strittigen Windenergieanlage nicht erkennbar. Die \nBlitzschutzeinrichtung der Windenergieanlage sei funktionstüchtig.\n\n42\n\nDie Kläger beantragen,\n\n43\n\ndie Berufungen zurückzuweisen.\n\n44\n\nSie treten dem Vorbringen des Beklagten und der Beigeladenen im Einzelnen \nentgegen und tragen insbesondere vor, zutreffend gehe das Verwaltungsgericht \ndavon aus, dass der Lärm von Windenergieanlagen qualitative Komponenten \naufweise, die die TA Lärm nicht erfasse. Die dort geregelten Zuschläge könnten die \nLästigkeit nicht abschließend bewerten; eine Unzumutbarkeit könne auch bei einem \nUnterschreiten der Immissionsrichtwerte vorliegen. Dies werde durch die bereits \nangesprochenen Untersuchungen von Prof. N. sowie weitere Untersuchungen \nbestätigt. Die nach der TA Lärm lediglich berücksichtigten physikalischen Aspekte (A-\nbewerteter Schallpegel) könnten zwar zur Vermeidung von Beschädigungen des \nInnenohrs beitragen, die für die Zumutbarkeit von Lärm auch maßgeblichen \npsychoakustischen und kognitiven Aspekte blieben jedoch unberücksichtigt. Die hier \nstrittige Anlage bewirke, dass sie - die Kläger - bei offenem Fenster nicht schlafen \nkönnten. Seit Inbetriebnahme der Anlage litten sie unter Nervosität, Schlafstörungen \nund depressiven Situationen. Die Klägerin I. werde zudem dadurch \nbeeinträchtigt, dass die Anlage bei nahezu Windstille ein Dröhnen und mahlendes \nGeräusch bewirke, das sie nicht schlafen lasse. Weitere Nachbarn des hier strittigen \nAnlagentyps in anderen Orten litten gleichfalls unter den Symptomen eines extrem \nnervenden Einzeltons, der mit einem Schlaggeräusch gepaart sei. Auch die \nstandortbezogenen Schallreflektionen führten zu einer psychoakustischen Belastung. \nDer Ortstermin des Verwaltungsgerichts sei ungeeignet zur Feststellung der \nLästigkeit des Lärms der Windenergieanlage gewesen, weil der frisch gefallene \nSchnee den Lärm gedämpft und nur schwacher Wind geherrscht habe.\n\n45\n\nIhrem Grundstück komme - wie bereits vorgetragen - der Schutzmaßstab eines \nallgemeinen Wohngebiets zu. Die Einhaltung der hierfür maßgeblichen Werte sei \nschon deshalb nicht sichergestellt, weil schon vor Erteilung der Baugenehmigung \nfeststehen müsse, dass die konkrete Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen \nverursache. Die bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids vorgelegten \nBauvorlagen seien ungeeignet gewesen, unzulässige \nImmissionswertüberschreitungen auszuschließen; nach Erlass des \nWiderspruchsbescheids könne die Baugenehmigung nicht mehr nachgebessert \nwerden. \n\n46\n\nDie nachträgliche Prognose sei untauglich, weil sie die topografischen \nBedingungen der örtlichen Situation - entsprechend den Erkenntnissen der \nUntersuchungen der FH Mittweida - nicht hinreichend berücksichtige. Angesichts der \nbei Windenergieanlagen baugleichen Typs anzutreffenden Serienstreuungen müsse \nder Prognose eine gesicherte Referenz zu Grunde gelegt werden, die drei \nMessungen voraussetze. Auch sei ein Sicherheitszuschlag von bis zu 3 dB (A) \nanzusetzen.\n\n47\n\nDer im Berufungsverfahren erstellte Messbericht des LUA sei nicht geeignet, die \nEinhaltung der Grenzwerte zu belegen. Bei ihrem - der Kläger - Grundstück sei keine \nReflektion angesetzt; insoweit wäre ein Zuschlag von mindestens 2 dB (A) \nerforderlich gewesen. Ein weiterer Zuschlag von 0,7 dB (A) wäre wegen Turbulenzen \nnötig gewesen. Einzeltöne hätten keine Berücksichtigung gefunden, obwohl sie \nfestgestellt worden seien. Die Berechnungen ließen zudem die bereits wiederholt \nangesprochenen subjektiven Komponenten unberücksichtigt.\n\n48\n\nIm Juli 2001 sei es schließlich wiederum zu einem Blitzeinschlag gekommen, der \nneben der Zerstörung von Elektrogeräten auch zu gesundheitlichen Schäden bei \neiner gerade telefonierenden Bewohnerin der Nachbarschaft geführt habe.\n\n49\n\nWährend des Berufungsverfahrens wurden auf Veranlassung des Staatlichen \nUmweltamts I. , an das sich verschiedene Kläger beschwerdeführend gewandt \nhatten, durch das LUA verschiedene Geräuschmessungen der strittigen \nWindenergieanlage durchgeführt, die in Berichten vom 31. Januar 2002 (LUA-Bericht \nTeil 1) und 30. Juli 2002 (LUA-Bericht Teil 2) wiedergegeben sind.\n\n50\n\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wurde Herr Regierungsdirektor \nE. Q. , der diese Messungen durchgeführt und die Berichte erstellt hatte, als \nsachverständiger Zeuge zu seinen Wahrnehmungen und Ermittlungen \nvernommen.\n\n51\n\nGemäß Beschluss vom 21. September 2001 hat der Berichterstatter des Senats \nam 30. Oktober 2001 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Auf die hierüber gefertigte \nNiederschrift wird verwiesen.\n\n52\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akte 4 L 429/00 VG Arnsberg (7 \nB 628/00 OVG NRW), der Bauakten des Beklagten sowie der weiteren von den \nBeteiligten vorgelegten Unterlagen ergänzend Bezug genommen.\n\n53\n\nEntscheidungsgründe:\n\n54\n\nDie zulässigen Berufungen sind begründet. Das Verwaltungsgericht hat der \nKlage zu Unrecht stattgegeben. Es lässt sich nicht feststellen, dass die angefochtene \nBaugenehmigung zu Lasten der Kläger gegen nachbarschützende Vorschriften des \nBaurechts verstößt und sie deshalb in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO).\n\n55\n\nDass die strittige Windenergieanlage unter bauordnungsrechtlichen Aspekten \nnachbarliche Abwehrrechte der Kläger auslöst, scheidet angesichts ihres Abstands \nvon über 300 m zum Grundstück der Kläger offensichtlich aus. Dies gilt auch im \nHinblick auf mögliche Gefahren durch eventuellen von der Anlage ausgehenden \nEiswurf, da dieser allenfalls auf den im Umfeld der Anlage vorhandenen Feldern und \nWegen relevant sein kann. Dass die Anlage Eisklumpen bis in die Ansiedlung L. \nund auf das Grundstück der Kläger wirft, behaupten die Kläger selbst nicht.\n\n56\n\nHinsichtlich der seitens der Kläger vorgetragenen Blitzeinschläge kann \ndahinstehen, ob Überspannungserscheinungen im Strom- bzw. Telefonnetz, die als \nFolge von Blitzeinschlägen in eine Windenergieanlage auftreten und zu Schäden \nführen, überhaupt in den bauordnungs- bzw. bauplanungsrechtlich relevanten \nVerantwortungsbereich des Betreibers der Windenergieanlage fallen oder dem \njeweiligen Netzbetreiber zuzuweisen sind. Dem Vortrag der Kläger in ihrem \nSchriftsatz vom 24. Juli 2001 (Bl. 448 der Gerichtsakte), die geschilderten Folgen des \nVorfalls vom 19. Juli 2001 seien im Zusammenhang mit einem Blitzeinschlag in die \nhier strittige Windenergieanlage aufgetreten, ist die Beigeladene unter Hinweis \ndarauf entgegengetreten, dass sich ein Blitzeinschlag in die Windenergieanlage nicht \nfeststellen lasse, da diese keine Schäden erlitten habe und ihre Blitzschutzanlage \nvoll funktionsfähig sei. Diesem nachvollziehbaren Vortrag sind die Kläger ihrerseits \nnicht mehr entgegengetreten, sodass der Senat keinen Anlass hat, von Amts wegen \ndie Frage des Kausalzusammenhangs zwischen einem schlicht behaupteten \nBlitzeinschlag in die strittige Anlage und den geschilderten Folgewirkungen im \nTelefonnetz sowie im weiteren Umfeld der Ortschaft L. näher aufzuklären.\n\n57\n\nNachbarliche Abwehrrechte der Kläger kommen nur unter den im Nachfolgenden \nnäher zu prüfenden bauplanungsrechtlichen Aspekten in Betracht. Insoweit spricht \nzwar viel dafür, dass die Baugenehmigung nicht den an sie zu stellenden rechtlichen \nAnforderungen genügt. Dies allein führt jedoch nicht zu nachbarlichen \nAbwehrrechten der Kläger, weil diese bei bestimmungsgemäßer Ausnutzung der \nBaugenehmigung nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen jedenfalls keine \nunzumutbaren Beeinträchtigungen durch den Betrieb der Windenergieanlage zu \ngewärtigen haben.\n\n58\n\nInsoweit ist vorab klarzustellen, dass von einer nachbarliche Abwehrrechte \nauslösenden \"erdrückenden Wirkung\" der Windenergieanlage keine Rede sein \nkann.\n\n59\n\nAllerdings kann die optisch bedrängende Wirkung, die von einer \nWindenergieanlage insbesondere wegen der Drehbewegung des Rotors als solcher \nausgeht, in ihrer rechtlichen Wertung vergleichbar sein der erdrückenden Wirkung, \ndie von einem Gebäude wegen seiner Masse auf die unmittelbare Umgebung \nausgeübt werden kann.\n\n60\n\nVgl.: OVG NRW, Beschluss vom 3. September \n1999 - 10 B 1283/99 - NVwZ 1999, 1360.\n\n61\n\nDie strittige Anlage weist mit ihrer Nabenhöhe von 65 m und dem Rotordurchmesser \nvon 40 m immerhin eine Gesamthöhe von über 80 m auf und liegt recht exponiert auf \nfreiem Feld auf einer leichten Kuppe. Auch wenn sie damit die etwas tiefer liegende \nAnsiedlung L. mit dem Wohnhaus der Kläger überragt, liegt eine objektiv als \nerdrückend zu qualifizierende Wirkung nach dem Eindruck in der Örtlichkeit, den der \nBerichterstatter des Senats vor Ort gewonnen und dem Senat vermittelt hat und der \ndurch das dem Senat vorliegende umfangreiche Lichtbildmaterial verdeutlicht wird, \nnicht vor. Die Anlage ist auch vom Grundstück der Kläger aus zwar durchaus \nsichtbar, gleichwohl tritt sie nur als ein deutlich in der Ferne liegendes Einzelobjekt in \nErscheinung. Betrachtet man sie aus der Ansiedlung L. , schließt schon der \nAbstand von über 300 m auch angesichts der Gesamthöhe von etwas über 80 m \neine beherrschende Dominanz der Anlage aus.\n\n62\n\nDer Umstand, dass die Kläger und andere Bewohner der Ansiedlung die Anlage \nwegen der von ihr ausgehenden Emissionen als belastend empfinden (mögen), \ngebietet keine andere Beurteilung. Zum einen sind die nur objektiv feststellbaren \nWirkungen des solitären Baukörpers als solchem mit den sich bewegenden \nRotorblättern maßgeblich, nicht hingegen die subjektiven Empfindungen einzelner \nBetroffener. Zum anderen darf bei der rechtlichen Wertung der Wirkungen von \nWindenergieanlagen nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Gesetzgeber sie durch \ndas am 1. Januar 1997 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung des Baugesetzbuchs \nvom 30. Juli 1996 (BGBl. I S. 1189) im Außenbereich grundsätzlich - d.h. \nvorbehaltlich einer planerischen Steuerung durch Raumordnungspläne und \ngemeindliche Flächennutzungspläne - privilegiert hat, sodass die Anlagen als solche \nnach den gesetzgeberischen Vorgaben im Außenbereich nicht generell als \nFremdkörper, sondern von ihrem Erscheinungsbild her vielmehr eher als \naußenbereichstypisch zu werten sind.\n\n63\n\nBei der bauplanungsrechtlichen Prüfung ist davon auszugehen, dass die hier zu \nbeurteilende Windenergieanlage selbst unstreitig im Außenbereich liegt. Ihre \nZulassung würde daher dann zu Lasten der Kläger gegen nachbarschützende \nRegelungen des Bauplanungsrechts verstoßen, wenn sie mit dem in § 35 Abs. 3 Nr. \n3 BauGB enthaltenen Rücksichtnahmegebot\n\n64\n\n- zur Verankerung des Rücksichtnahmegebots in \n§ 35 Abs. 3 Nr. 3 BauGB vgl.: BVerwG, Beschluss \nvom 28. Juli 1999 - 4 B 38.99 - BRS 62 Nr. 189 -\n\n65\n\nunvereinbar wäre. Ein solcher Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot käme in \nBetracht, wenn die strittige Anlage gegenüber den Klägern im Sinne dieser Vorschrift \nschädliche Umwelteinwirkungen durch Immissionen hervorrufen würde. Dies lässt \nsich jedoch nicht feststellen.\n\n66\n\nWas für Immissionen in Betracht kommen, folgt aus der Legaldefinition dieses \nBegriffs in § 3 Abs. 2 BImSchG. Hiernach zählen zu den Immissionen, die schädliche \nUmwelteinwirkungen hervorrufen können, Luftverunreinigungen, Geräusche, \nErschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen. Von \ndiesen scheiden Immissionen in Form von Luftverunreinigungen, Strahlen und \nWärme ersichtlich ohne weiteres aus. Näherer Betrachtung bedürfen hingegen \nImmissionen in Form von Geräuschen, Erschütterungen und Licht.\n\n67\n\nHinsichtlich der im vorliegenden Fall im Vordergrund stehenden \nGeräuschimmissionen erscheinen die in der angefochtenen Baugenehmigung \ngetroffenen Regelungen allerdings unzulänglich. Ein nachbarliches Abwehrrecht der \nKläger scheidet gleichwohl aus, weil zur Überzeugung des Senats feststeht, dass der \nvon der angefochtenen Baugenehmigung zugelassene Betrieb der strittigen Anlage \nbei den Klägern nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche \nführt.\n\n68\n\nDer Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen ist in § 3 Abs. 1 BImSchG \ndefiniert. Hiernach handelt es sich um Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder \nDauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen \nfür die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Von dieser Definition ist \nauch im vorliegenden Fall auszugehen, denn das Bauplanungsrecht vermittelt \ngegenüber schädlichen Umwelteinwirkungen keinen weiter gehenden Schutz. Das \nBImSchG hat vielmehr die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für \nNachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für \ndas Baurecht allgemein bestimmt.\n\n69\n\nSo ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 30. \nSeptember 1983 - 4 C 74.78 - BRS 40 Nr. 206 (S. \n453); vgl. auch BVerwG, Urteil vom 27. August 1998 \n- 4 C 5.98 - BRS 60 Nr. 83 (S. 318) und Urteil vom \n23. September 1999 - 4 C 6.98 - BRS 62 Nr. 86 (S. \n408).\n\n70\n\nFür die Beurteilung, ob Lärmimmissionen, die von einer Windenergieanlage \nausgehen, im angeführten Sinne Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche \nBelästigungen bewirken, ist die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA \nLärm) einschlägig.\n\n71\n\nDie TA Lärm in ihrer nunmehr maßgeblichen Fassung vom 26. August 1998 \n(GMBl. S. 503) ist gemäß § 48 BImSchG nach Anhörung der beteiligten Kreise als \nSechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BImSchG erlassen worden. Sie dient \nnach ihrem Abschnitt 1. dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor \nschädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche und misst sich \n- mit bestimmten, hier nicht interessierenden Ausnahmen - Geltung für alle Anlagen \nbei, die den Anforderungen des Zweiten Teils des BImSchG unterliegen, unabhängig \ndavon, ob die Anlagen einer Genehmigung nach dem BImSchG bedürfen oder nicht. \nSie erfasst damit auch Windenergieanlagen.\n\n72\n\nFür solche Windenergieanlagen, die - wie im vorliegenden Fall - keiner \nGenehmigung nach dem BImSchG, sondern einer Baugenehmigung bedürfen, \nbeansprucht die TA Lärm nunmehr Geltung insbesondere bei der Prüfung der \nEinhaltung des § 22 BImSchG im Rahmen der Prüfung von Anträgen in \nBaugenehmigungsverfahren; mithin auch für die Fälle, in denen bei der \nbauaufsichtlichen Genehmigung von Windenergieanlagen zu prüfen ist, ob bei der \nErrichtung und dem Betrieb solcher Anlagen schädliche Umwelteinwirkungen \nverhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. \n\n73\n\nAngesichts dieses Anwendungsbereichs der gemäß § 48 BImSchG erlassenen \nTA Lärm spricht viel dafür, sie zumindest nunmehr als normkonkretisierende \nVerwaltungsvorschrift anzusehen.\n\n74\n\nVgl.: Kutscheidt, Die Neufassung der TA Lärm, \nNVwZ 1999, 577 (578) und Sparwasser/Komorowski, \nDie neue TA Lärm in der Anwendung, VBlBW 2000, \n348 (354) m.w.N..\n\n75\n\nDies hätte zur Folge, dass sie - vergleichbar der gleichfalls gemäß § 48 BImSchG \nerlassenen und als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift anerkannten TA Luft \n- auch die Gerichte im Rahmen ihres Regelungsgehalts bindet, der ggf. durch \nAuslegung zu ermitteln ist. \n\n76\n\nVgl. zur TA Luft: BVerwG, Beschluss vom 15. \nFebruar 1988 - 7 B 219.87 - NVwZ 1988, 824; \nBeschluss vom 21. März - 7 B 164.95 - NVwZ-RR \n1996, 498; Urteil vom 20. Dezember 1999 - 7 C \n15.98 - NVwZ 2000, 440; Urteil vom 21. Juni 2001 - 7 \nC 21.00 - NVwZ 2001, 1165.\n\n77\n\nLetztlich kann diese Frage hier jedoch ebenso dahinstehen wie die weitergehende \nFrage, welche rechtliche Bedeutung den in der TA Lärm in Bezug genommenen DIN-\nNormen zukommt. Auch wenn man die TA Lärm nicht im genannten Sinne als \nnormkonkretisierende Verwaltungsvorschrift wertet, kann sie mit den in ihr \nenthaltenen Erkenntnissen und Grundlagen jedenfalls als fachlicher Anhalt für die \nBeurteilung herangezogen werden, ob die von Windenergieanlagen ausgehenden \nGeräuschimmissionen als schädliche Umwelteinwirkungen im dargelegten Sinne zu \nwerten sind. So war schon zur ursprünglichen Fassung der TA Lärm 1968, die noch \nkeine Geltung für die nicht nach dem BImSchG genehmigungspflichtigen Anlagen \nbeanspruchte, anerkannt, dass sie jedenfalls als Anhalt für \n\ndie Beurteilung der Zumutbarkeit der von solchen Anlagen ausgehenden \nGeräuschimmissionen herangezogen werden kann.\n\n78\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 22. September \n1998 - 4 B 88/98 - BRS 60 Nr. 85; Beschluss vom \n20. Januar 1989 - 4 B 116.88 - BRS 49 Nr. 201.\n\n79\n\nDer Einwand des Verwaltungsgerichts, die TA Lärm sei nicht (allein) maßgeblich, \nweil sie die besonderen Geräuschspezifika von Windenergieanlagen nur \nunzulänglich erfasse, geht fehl.\n\n80\n\nEs ist keineswegs so, dass das Beurteilungssystem der TA Lärm nur auf die \nmessbaren Schalldruckpegel als solche - A-bewertete Schalldruckpegel - abstellt. So \nenthalten bereits die Ermittlungsgrundsätze des Regelverfahrens Ansätze, die einer \nmesstechnisch nicht oder nur bedingt erfassbaren Lästigkeit bestimmter Geräusche \nRechnung tragen wie die im Nachfolgenden noch anzusprechenden Zuschläge für \nTon- und Informationshaltigkeit (Abschnitte A.2.5.2 und A.3.3.5) sowie \nImpulshaltigkeit (Abschnitte A.2.5.3 und A.3.3.6). Des Weiteren sieht die TA Lärm \nselbst vor, dass bei Vorliegen besonderer Umstände, die bei der Regelfallprüfung \nkeine Berücksichtigung finden, eine Sonderfallprüfung stattzufinden hat (Abschnitt \n3.2.2). Diese ist notwendige Konsequenz des nur schematischen, auf den Regelfall \nzugeschnittenen Beurteilungsverfahrens, das in atypischen Fällen Abweichungen zu \nGunsten wie zu Lasten der Betreiber erfordert.\n\n81\n\nVgl.: Kutscheidt, Die Neufassung der TA Lärm, \nNVwZ 1999, 577 (580).\n\n82\n\nHiervon ausgehend ist gegenüber den Ausführungen des Verwaltungsgerichts \nfestzuhalten: Wenn die Geräusche der Windenergieanlage besondere, nicht nur \nindividuell als lästig bzw. unangenehm empfundene Spezifika aufweisen und die-\n\nse bei einer konkreten Beurteilung nach der TA Lärm keine Berücksichtigung finden, \nstellt sich nicht die Frage, ob die TA Lärm für die Beurteilung tauglich ist, sondern ob \nsie konkret richtig (oder falsch) angewandt worden ist.\n\n83\n\nFehl geht auch der Einwand der Kläger, aus der von ihnen auszugsweise \nvorgelegten Studie \"Entwicklung einer Messtechnik zur physiologischen Bewertung \nvon Lärmeinwirkungen unter Berücksichtigung der psychoakustischen Eigenschaften \ndes Menschlichen Gehörs\" aus dem Jahr 1997 (Beiakte Heft 8) folge, dass in die \nZumutbarkeitsbewertung auch psychoakustische und kognitive Aspekte einfließen \nmüssten. Die Studie verhält sich ohnehin nur zu der Frage, wie für die - hier nicht \ninteressierende - Beurteilung von Lärm am Arbeitsplatz bessere Erkenntnismethoden \ndurch eine verbesserte Messtechnik (raumbezogenes Hören) gewonnen werden \nkönnen. Aus ihr können schon deshalb keine Schlussfolgerungen gezogen werden, \ndie die Tauglichkeit des Beurteilungssystems der TA Lärm für die Beurteilung der \nZumutbarkeit der von gewerblichen Anlagen ausgehenden Geräuschimmissionen in \nFrage stellen. Soweit in der Studie darüber hinaus generelle, bereits seit langem \nallgemein bekannte Aussagen wiedergegeben werden, etwa dass auch die \npersönliche Einstellung des Betroffenen zum Schallereignis die Belastung des \nBetroffenen beeinflusst\n\n84\n\n- dazu, dass die Lästigkeit von Lärm u.a. auch \nvon der subjektiven Befindlichkeit des Betroffenen, \nder angenommenen Vermeidbarkeit des Geräusches \nund dem sozialen Sympathiewert der \nGeräuschquelle abhängt, vgl. bereits: BVerwG, Urteil \nvom 20. Oktober 1989 - 4 C 12.87 - NJW 1990, 925 -\n,\n\n85\n\nkann hieraus nicht gefolgert werden, dass diese Parameter auch in die objektive \nZumutbarkeitsbewertung einzufließen hätten. Als rechtlich relevante Parameter der \nZumutbarkeitsbewertung von Lärmimmissionen kommen nur objektive Umstände in \nBetracht, die persönlichen Verhältnisse einzelner Betroffener - wie z.B. besondere \nEmpfindlichkeiten oder der Gesundheitszustand - spielen bei der Bewertung \nhingegen keine Rolle.\n\n86\n\nSo zur Bewertung von Lärmimmissionen im \nRahmen des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots: \nBVerwG, Urteil vom 23. September 1999 \n- 4 C 6.98 - BRS 62 Nr. 86 (S. 411).\n\n87\n\nDie nach alledem zu bejahende Anwendbarkeit der TA Lärm auf die Beurteilung der \nvon Windenergieanlagen ausgehenden Geräusche entspricht schließlich auch der \nübereinstimmenden Einschätzung in der bislang vorliegenden obergerichtlichen \nRechtsprechung.\n\n88\n\nVgl. hierzu u.a.: OVG NRW, Beschlüsse vom 9. \nSeptember 1998 - 7 B 1591/98, vom 3. September \n1999 - 10 B 1283/99 - NVwZ 1999, 1360 und vom \n26. April 2002 - 10 B 43/02 - GewArch 2002, 382; \nOVG Lüneburg, Beschluss vom 18. Dezember 1998 \n- 1 M 4727/98 - BRS 60 Nr. 196 und Urteil vom 21. \nJuli 1999 - 1 L 5203/96 - BRS 62 Nr. 110; OVG \nMecklenburg-Vorpommern, Beschlüsse vom 8. März \n1999 - 3 M 85/98 - BRS 62 Nr. 109 und vom 21. \nFebruar 2002 - 3 X 90/01 - NordÖR 2002, 390; \nBayVGH, Urteil vom 24. Juni 2002 - 26 CS 02.809 - \nJURIS-Dokumentation.\n\n89\n\nAusgehend von der Anwendbarkeit der TA Lärm ist gegen den der strittigen \nBaugenehmigung zu Grunde liegenden Ansatz, dass den Klägern als Bewohnern der \nAnsiedlung L. wegen der Außenbereichslage dieser Ansiedlung Lärmpegel von \n60 dB (A) tagsüber bzw. 45 dB (A) nachts zuzumuten sind, nichts zu erinnern.\n\n90\n\nDie Ansiedlung L. ist nach dem vorliegenden Karten- und Lichtbildmaterial \nunter Berücksichtigung des vom Berichterstatter des Senats vor Ort gewonnenen \nEindrucks, den dieser dem Senat vermittelt hat, als Splittersiedlung und nicht etwa \nals Ortsteil zu qualifizieren. Abzustellen ist auf die vorhandenen 10 Wohnhäuser mit \nihren jeweiligen Nebengebäuden, während das im Westen vorhandene Gehöft \nbereits deutlich von dieser Ansammlung von Wohnhäusern abgesetzt ist. Auch unter \nBerücksichtigung der örtlichen Siedlungsstruktur im Gebiet der Stadt I. \n\n91\n\n- zur Maßgeblichkeit des Gemeindegebiets für \ndas Vorliegen eines Ortsteils vgl.: BVerwG, \nBeschluss vom 19. September 2000 - 4 B 49.00 - \nBRS 63 Nr. 98 m.w.N. -,\n\n92\n\nin deren topografisch bewegtem Areal immer wieder neben Einzelgehöften auch \nkleinere Ansiedlungen anzutreffen sind, reicht schon die Zahl der Baulichkeiten nicht \naus, L. als einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil anzusehen. Hinzu \nkommt, dass es sich bei dieser Ansiedlung um eine eher regellose Ansammlung von \nBauten handelt, der zugleich auch die für die Annahme eines Ortsteils erforderliche \norganische Siedlungsstruktur fehlen dürfte.\n\n93\n\nZu diesem Merkmal vgl. bereits: BVerwG, Urteil \nvom 6. November 1968 - IV C 31.66 - BRS 20 Nr. \n36.\n\n94\n\nAngesichts dieser Außenbereichslage ihres Wohngrundstücks können die Kläger \nnicht, wie sie meinen, die Schutzmaßstäbe eines allgemeinen oder gar reinen \nWohngebiets für sich in Anspruch nehmen. Der Außenbereich ist kein Baugebiet - \nselbst für die im Außenbereich privilegierten baulichen Nutzungen nicht -, sondern \nsoll tendenziell von Bebauung freigehalten werden.\n\n95\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1999 - 4 B \n38.99 - BRS 62 Nr. 189.\n\n96\n\nDies schließt allerdings nicht aus, dass im Einzelfall im Außenbereich - sei es auf \nGrund privilegierter Nutzung, sei es ohne Privilegierung bei fehlender \nBeeinträchtigung öffentlicher Belange - auch gewohnt werden darf, sodass \nWohnnutzungen im Außenbereich nicht schutzlos sein dürfen. Die dort \nzulässigerweise ausgeübten Wohnnutzungen - gegen die Zulässigkeit der \nWohnnutzung der Kläger sind Anhaltspunkte weder vorgetragen noch sonst \nersichtlich - müssen jedoch damit rechnen, dass sich in ihrer unmittelbaren \nNachbarschaft privilegierte Nutzungen ansiedeln, zu denen sowohl land- oder \nforstwirtschaftliche als auch gewerbliche Nutzungen (z.B. gem. § 35 Abs. 1 Nr. 4 \nBauGB) gehören können. Im Außenbereich sind ferner Windenergieanlagen \nausdrücklich privilegiert. Schließlich ist im Außenbereich auch bei der Umnutzung \nehemals privilegierter land- oder forstwirtschaftlicher Gebäude mit der Aufnahme \ngewerblicher Nutzungen (z.B. auf Grund der Begünstigung nach § 35 Abs. 4 Satz 1 \nNr. 1 BauGB) zu rechnen. Angesichts dessen können die Kläger als Bewohner des \nAußenbereichs nur die Schutzmaßstäbe für sich in Anspruch nehmen, die auch für \nandere, gemischt nutzbare Bereiche einschlägig sind, mithin die für Kern-, Dorf- und \nMischgebiete nach Abschnitt 6.1 c) der TA Lärm einschlägigen Werte von 60 dB (A) \ntags und 45 dB (A) nachts.\n\n97\n\nEbenso: OVG NRW, Beschlüsse vom 9. \nSeptember 1998 - 7 B 1591/98, vom 3. September \n1999 - 10 B 1283/99 - NVwZ 1999, 1360 und vom \n26. April 2002 - 10 B 43/02 - GewArch 2002, 382; \nOVG Lüneburg, Beschluss vom 18. Dezember 1998 \n- 1 M 4727/98 - BRS 60 Nr. 196 und Urteil vom 21. \nJuli 1999 - 1 L 5203/96 - BRS 62 Nr. 110; OVG \nMecklenburg-Vorpommern, Beschlüsse vom 8. März \n1999 - 3 M 85/98 - BRS 62 Nr. 109 und vom 21. \nFebruar 2002 - 3 X 90/01 - NordÖR 2002, 390; \nBayVGH, Urteil vom 24. Juni 2002 - 26 CS 02.809 - \nJURIS-Dokumentation.\n\n98\n\nDass die Kläger in einer - noch nicht als Ortsteil zu qualifizierenden - Ansiedlung \nwohnen, in der sich praktisch nur Wohngebäude mit Nebengebäuden befinden, ist \nebenso unerheblich wie der Umstand, dass die Umgebung wegen des Fehlens \nsonstiger markanter Lärmquellen in besonderem Maße ausgesprochen ruhig ist und \nin ihr die insbesondere auch nachts deutlich hörbaren Geräusche der strittigen \nWindenergieanlage daher subjektiv als besonders lästig empfunden werden \n(können). Mit dem Ansatz der Zumutbarkeitsschwelle von 60 bzw. 45 dB (A) wird \nlediglich dem auf Grund der gegebenen Außenbereichslage latent stets vorhandenen \nRisiko Rechnung getragen, dass sich im näheren Umfeld des Wohnhauses der \nKläger auch gewerbliche Nutzungen ansiedeln können, die z.B. in einem reinen oder \nallgemeinen Wohngebiet nicht zulässig wären.\n\n99\n\nIn der praktischen Konsequenz bedeutet dies, dass die Kläger als Bewohner des \nAußenbereichs nicht davor geschützt sind, dass im Bereich ihrer \nbestimmungsgemäß ohnehin nur am Tag zum Aufenthalt nutzbaren \nAußenwohnbereiche\n\n100\n\n- zur Qualifizierung bestimmter \nGrundstücksbereiche als Außenwohnbereiche und \nderen Schutzwürdigkeit vgl. etwa: BVerwG, Urteile \n15. März 2000 - 11 A 33.97 - NVwZ 2001, 78 und \nvom 6. Juni 2002 - 4 A 44.00 - DVBl 2002, 1494 \nm.w.N. -\n\n101\n\nBeurteilungspegel bis zu 60 dB (A) auftreten können, die eine relativ ungestörte \nKommunikation nicht mehr uneingeschränkt zulassen. Ebenso wenig können sie \ndarauf vertrauen, nachts auf Dauer nur solchen Beurteilungspegeln (als Außenpegel \nvor dem geöffneten Fenster) ausgesetzt zu sein, die in aller Regel ein ungestörtes \nSchlafen im Gebäude bei offenem Fenster sicherstellen. Die Zumutbarkeitsschwelle \nvon 45 dB (A) hat vielmehr zur Konsequenz, dass sie die Voraussetzungen dafür, \nauch bei geöffnetem Fenster weitgehend ungestört schlafen zu können, ggf. im \nWege architektonischer Selbsthilfe - z.B. durch entsprechende Neuorientierung der \nSchlafräume oder andere bauliche Vorkehrungen - mit eigenen Mitteln zu schaffen \nhaben.\n\n102\n\nSind den Klägern hiernach Lärmimmissionen der strittigen Windenergieanlage \nvon max. 60 dB (A) tags und 45 dB (A) nachts - beurteilt nach der TA Lärm - \nzuzumuten, haben sie allerdings einen Anspruch darauf, dass die vorliegende, nicht \neiner Genehmigungspflicht nach dem BImSchG unterliegende Windenergieanlage \nvon der Beigeladenen nach § 22 BImSchG so betrieben wird, dass an ihrem - der \nKläger - Grundstück die genannten Werte nicht überschritten werden, soweit dies \nnach dem Stand der Technik vermeidbar ist. Dafür, dass diese Betreiberpflicht erfüllt \nwird, hat die angefochtene Baugenehmigung des Beklagten Sorge zu tragen. In der \npraktischen Konsequenz bedeutet dies:\n\n103\n\nEine uneingeschränkt die Nutzung der Windenergieanlage zulassende \nBaugenehmigung darf nur erteilt werden, wenn davon ausgegangen werden kann, \ndass die nach der TA Lärm maßgeblichen Werte eingehalten werden. Dabei ist, da \nsich der Betrieb der Anlage am Tag und in der Nacht nicht unterscheidet und nur von \nder jeweiligen Intensität der vom Betreiber nicht beeinflussbaren Windeinwirkungen \nabhängt, auf den besonders kritischen Nachtwert abzustellen. Für dessen Einhaltung \nkommt es nach Abschnitt 6.4 der TA Lärm auf die lauteste Nachtstunde an. Die \nEinhaltung des Nachtwerts ist demgemäß nur dann gesichert, wenn dieser während \ndes regulären Betriebs der Anlage auch in der lautesten Nachtstunde nicht \nüberschritten wird.\n\n104\n\nAbzustellen ist danach auf den Betriebszustand, bei dem die höchsten \nEmissionen der Anlage auftreten, wenn dieser Zustand bei regulärem Betrieb \nzugleich mindestens eine Stunde lang auftreten kann. Dies ist bei pitch-gesteuerten \nAnlagen - wie im vorliegenden Fall - regelmäßig bei Windgeschwindigkeiten der Fall, \nbei denen die Anlage ihre Nennleistung erreicht. Wie der vorliegende LUA-Bericht \nTeil 1 bestätigt, wird durch die pitch-Steuerung der Anlage erreicht, dass bei einem \nweiteren Anstieg der Windgeschwindigkeit die Umdrehungszahl nicht weiter steigt \nund somit die elektrische Leistung konstant bleibt. Mit einer weiteren Erhöhung des \nEmissionspegels ist bei pitch-gesteuerten Anlagen dann - im Gegensatz zu stall-\ngesteuerten Anlagen - nicht mehr zu rechnen.\n\n105\n\nVgl. hierzu auch Bilder 1 und 2 der vom \nLandesumweltamt Nordrhein-Westfalen \nherausgegebenen, im Internet unter 'www.lua.nrw.de' \nallgemein zugänglichen \"Sachinformationen zu \nGeräuschemissionen und -immissionen von \nWindenergieanlagen\".\n\n106\n\nEin Abstellen auf den Nennleistungsbetrieb mag dann nicht gerechtfertigt sein, wenn \nvon vornherein ausgeschlossen ist, dass die Anlage bei regulärem Betrieb \nmindestens eine Stunde mit Nennleistung läuft. Hierfür liegen bei einem \nAnlagenbetrieb, der keinen Betriebsbeschränkungen unterliegt, regelmäßig jedoch \nkeine konkreten Anhaltspunkte vor, zumal davon auszugehen ist, dass \nWindenergieanlagen schon aus Rentabilitätsgründen an solchen Standorten errichtet \nwerden, an denen die Nennleistung nicht nur sporadisch für kurze Zeit erreicht wird. \nIm vorliegenden Fall wird diese Einschätzung durch die dem Senat vorgelegten \nDaten der Fernüberwachung für den 30. Oktober 2001 - Tag der Ortsbesichtigung \ndurch den Berichterstatter des Senats - bestätigt. Nach diesen Daten lief die strittige \nAnlage an diesem Tag immerhin in zwei aufeinander folgenden Intervallen von 15 \nMinuten praktisch durchgehend mit Nennleistung (Leistungsmittel 498,82 bzw. \n495,69 kW) und wies dabei eine mittlere Drehzahl von 36,99 Umdrehungen pro \nMinute auf. In den unmittelbar davor und danach liegenden 15-Minuten-Intervallen \nlief die Anlage jeweils mit einer nur geringfügig darunter liegenden mittleren Drehzahl \n(36,22 bzw. 35,96) und erreichte immerhin Leistungsmittel von 454,90 bzw. 423,53 \nkW.\n\n107\n\nDem hiernach gebotenen Abstellen auf die bei einem Betrieb mit Nennleistung zu \nerwartenden Emissionen lässt sich nicht - wie die Beigeladene meint - \nentgegenhalten, dass ein solcher Betrieb an einem bestimmten maßgeblichen \nImmissionsort auf Grund der konkreten Windhäufigkeiten und Windrichtungen nur als \nseltenes Ereignis im Sinne des Abschnitts 7.2 der TA Lärm zu werten wäre und \ndeshalb die maßgeblichen Werte jedenfalls bezogen auf diesen Immissionsort durch \nnur gelegentliches Erreichen der Nennleistung bei seltenem Mitwind überschritten \nwerden können. Diese Auffassung verkennt die Zielrichtung der in der TA Lärm \ngetroffenen Regelungen über seltene Ereignisse. Sie sollen es in Anlehnung an \nvergleichbare Regelungen in anderen lärmtechnischen Regelwerken\n\n108\n\n- vgl. etwa Abschnitt 1.5 des Anhangs zur \nSportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV - \nvom 18. Juli 1991 (BGBl. I S. 1588) -\n\n109\n\ndem Betreiber der Anlage ermöglichen, diese in eng begrenztem Umfang (maximal \nan 10 Tagen oder Nächten eines Kalenderjahrs) intensiver oder anders zu nutzen, \nohne dass der Betrieb wegen der dabei zu erwartenden höheren Immissionspegel \nunzulässig wird. Die Regelungen zur Zulässigkeit von zahlenmäßig begrenzten \nSonderereignissen sind für Fallgestaltungen der hier in Rede stehenden Art, nämlich \nauf bloße Schwankungen der Immissionen innerhalb des Normalbetriebs, hingegen \nnicht einschlägig.\n\n110\n\nVgl.: Kutscheidt, Die Neufassung der TA Lärm, \nNVwZ 1999, 577 (579).\n\n111\n\nLässt eine Baugenehmigung wie im vorliegenden Fall den Betrieb einer \nWindenergieanlage uneingeschränkt - d.h. bei allen tatsächlich auftretenden \nWindeinwirkungen - zu, kommt es demgemäß nicht darauf an, wie oft und wie lange \nnach statistischen Wahrscheinlichkeiten mit einem Erreichen der Nennleistung und \nmit bestimmten die Lärmeinwirkungen verstärkenden Windrichtungen zu rechnen ist. \nHat der Betreiber der Anlage das Recht, alle Windeinwirkungen bis zum Erreichen \nder Nennleistung zu nutzen, muss er seine Schutzpflichten demgemäß auch auf den \nBetrieb bei Nennleistung ausrichten, wenn nicht - wie bereits angesprochen - im \nkonkreten Fall von vornherein ausscheidet, dass die Anlage jedenfalls eine Stunde \nlang mit dieser Nennleistung laufen kann.\n\n112\n\nDem Abstellen auf den Schallleistungspegel bei Erreichen der Nennleistung steht \nschließlich auch nicht entgegen, dass bei derartigen, in der Regel hohen \nWindgeschwindigkeiten zugleich häufig auch Windnebengeräusche von beachtlicher \nIntensität auftreten. Zwar können solche Windnebengeräusche - je nach den \nörtlichen Gegebenheiten und den konkreten Windeinwirkungen - dazu führen, dass \ndie vom Betrieb der Windenergieanlagen verursachten Geräusche zeitweise \n\"maskiert\" werden und demgemäß dann an bestimmten Immissionsorten nicht zu \nhören sind. Gleichwohl verbietet sich es sich, bei der Zumutbarkeitsbewertung wegen \nsolcher Phänomene auf die Maßgeblichkeit der bei Nennleistung auftretenden \nGeräuscheinwirkungen zu verzichten.\n\n113\n\nOb und in welchem Ausmaß überhaupt Windnebengeräusche auftreten, lässt \nsich schon abstrakt-generell - etwa bezogen auf bestimmte Windgeschwindigkeiten - \nnicht feststellen. Art und Intensität der Nebengeräusche werden zudem maßgeblich \nbeeinflusst durch die konkreten baulichen und natürlichen Gegebenheiten im \nnäheren Umfeld des Immissionsorts. So können die Stellung der Gebäude und ihre \nbauliche Gestaltung ebenso von Einfluss sein wie die topografischen Gegebenheiten \noder der Bestand an Bäumen und deren Zustand, z.B. das Vorhandensein oder \nFehlen von Belaubung. Die insoweit maßgeblichen Parameter können zudem \njederzeit ohne weiteres geändert werden, etwa indem bauliche Veränderungen an \nGebäuden vorgenommen, sonstige bauliche Anlagen errichtet, geändert oder \nbeseitigt sowie Bäume und sonstige Bepflanzungen beschnitten, beseitigt oder neu \ngepflanzt werden. Hinzu kommt, dass intensive Windnebengeräusche, wenn sie \ndenn auftreten, nicht kontinuierlich sind, sondern ständig wechseln und auch \nzeitweise verschwinden. Demgemäß sind die Geräusche einer Windenergieanlage, \nwenn sie nicht aktuell etwa durch die von einer Windbö verursachten \nNebengeräusche \"maskiert\" werden, auch bei höheren Windgeschwindigkeiten vom \nmenschlichen Ohr immer wieder individualisierbar und können - jedenfalls bei \nEinzelanlagen - der konkreten Windenergieanlage ohne weiteres zugeordnet \nwerden.\n\n114\n\nDies hat der Berichterstatter des Senats selbst festgestellt, wie in der \nNiederschrift über den Ortstermin vom 30. Oktober 2001 festgehalten ist. So waren \ndie Geräusche der strittigen Windenergieanlage während des Zeitraums der \nOrtsbesichtigung, in dem nach den vorgelegten Daten der Fernüberwachung in \nNabenhöhe im Wesentlichen immerhin mittlere Windgeschwindigkeiten von 8 m/s bis \ndeutlich über 9 m/s herrschten, sowohl in L. als auch in O. zwar \ngelegentlich von anderen Geräuschen - auch Windnebengeräuschen - überdeckt, \naber auch immer wieder individuell wahrnehmbar. Auch der sachverständige Zeuge \nQ. hat im LUA-Bericht Teil 1 (Anmerkung auf Seite 20 oben) festgehalten, dass \nder Betrieb der Windenergieanlage am Immissionsort subjektiv auf Grund des \nHöreindrucks deutlich wahrgenommen werden konnte, auch wenn der geringe \nStörabstand der erfassten Mittelungspegel eine TA-Lärm-konforme Auswertung der \nMessung nicht zuließ. Schließlich hat der sachverständige Zeuge Q. das \nPhänomen, dass die Geräusche der Windenergieanlage auch bei hohen \nWindgeschwindigkeiten trotz intensiver Windnebengeräusche vom menschlichen \nOhr immer wieder wahrnehmbar sind, bei seiner Vernehmung in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat bestätigt und plausibel erklärt.\n\n115\n\nDass bei hohen Windgeschwindigkeiten auftretende Windnebengeräusche \nhiernach bei der Zumutbarkeitsbewertung unberücksichtigt bleiben, weil sie nicht \nexakt und erst recht nicht mit einer dauerhaft gleich bleibenden Größenordnung \nermittelbar sind und weil sie zudem - jedenfalls bei Abständen der hier in Rede \nstehenden Größenordnungen von über 300 bis über 500 m - nur zu einem \ngelegentlichen \"Maskieren\" der Anlagengeräusche führen, steht nicht in Widerspruch \nzu der seitens der Beigeladenen in diesem Zusammenhang der Sache nach \nangesprochenen Regelung in Abschnitt 3.2.1 Absatz 5 der TA Lärm. Nach dieser \nRegelung, die auch auf nicht-genehmigungsbedürftige Anlagen entsprechend \nanzuwenden ist\n\n116\n\n- in diesem Sinne etwa: Kutscheidt, Die \nNeufassung der TA Lärm, NVwZ 1999, 577 \n(580) -,\n\n117\n\ndarf die Genehmigung wegen Überschreitung der Immissionsrichtwerte nicht versagt \nwerden, wenn infolge ständig vorherrschender Fremdgeräusche keine zusätzlichen \nschädlichen Umwelteinwirkungen durch die zu beurteilende Anlage zu befürchten \nsind. Es kann letztlich dahinstehen, ob mit Blick auf die Definition in Abschnitt 2.4 \nAbsatz 4 der TA Lärm zu den Fremdgeräuschen im Sinne des Abschnitts 3.2.1 auch \nnatürliche Geräusche wie windinduzierte Nebengeräusche gehören.\n\n118\n\nIn diesem Sinne etwa Abschnitt 5.3.1 Absatz 5 \ndes im Land Nordrhein-Westfalen nunmehr \neinschlägigen Windenergie-Erlasses vom 3. Mai \n2002 (MBl. NRW. 2002, 742).\n\n119\n\nAuch wenn man dies annimmt, kann aus den bereits angeführten Gründen jedenfalls \nkeine Rede davon sein, dass es sich bei den konkret ohnehin nicht exakt mit einer \ndauerhaften Größenordnung fassbaren Windnebengeräuschen um \"ständig \nvorherrschende\" Fremdgeräusche handelt, da sie schon wegen ihres schwankenden \nAuftretens das bei starken Winden kontinuierlich auftretende Geräusch der \nWindenergieanlage nicht dauerhaft verdecken können.\n\n120\n\nIst nach alledem die Zumutbarkeit der von der strittigen Windenergieanlage \nausgehenden Lärmimmissionen nur dann zu bejahen, wenn der einschlägige \nNachtwert von 45 dB (A) durch den Betrieb bei Nennleistung - ohne Berücksichtigung \neventueller temporärer \"Maskierungen\" durch Windnebengeräusche - eingehalten \nwird, kann eine Baugenehmigung dies regelmäßig nur sicherstellen, wenn sie erst \nnach prognostischer Ermittlung der einschlägigen Immissionsbelastungen bei \nNennleistung erteilt wird.\n\n121\n\nDie an eine solche Prognose zu stellenden Anforderungen, wie sie auch \nAbschnitt A.2 des Anhangs zur TA Lärm fordert, lassen sich wie folgt \nzusammenfassen:\n\n122\n\nGenerell müssen die Anforderungen an die Prognose die gerade im vorliegenden \nVerfahren deutlich gewordenen Probleme einer messtechnischen Überwachung von \nWindenergieanlagen berücksichtigen. Insoweit sind die im LUA-Bericht Teil 1 \numschriebenen Versuche, die Immissionen der strittigen Windenergieanlage an \nmaßgeblichen Immissionsorten entsprechend den Anforderungen der TA Lärm \nmesstechnisch exakt zu erfassen, aus den dort näher dargelegten Gründen \ngescheitert. Dem sachkundigen Zeugen Q. , der auf Grund seiner umfangreichen \nTätigkeit für das Landesumweltamt Nordrhein-Westfalen gerade im Hinblick auf die \nErmittlung und Bewertung der von Windenergieanlagen ausgehenden Immissionen \nbesondere Sachkunde hat, war es nicht möglich, die von der strittigen \nWindenergieanlage ausgehenden Immissionen mit dem nach der TA Lärm \nmesstechnisch erforderlichen Störabstand zu den Windnebengeräuschen zu \nerfassen, obwohl die Geräusche der Windenergieanlage nach dem subjektiven \nHöreindruck - wie bereits dargelegt - deutlich wahrnehmbar waren. Dieses in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Senat erörterte Phänomen ist nicht eine spezielle \nBesonderheit des hier vorliegenden Sachverhalts. Vergleichbare messtechnische \nProbleme können vielmehr stets dann auftreten, wenn Außenpegel nahe an \nGebäuden - zumal in der Nähe von Bäumen oder anderem beachtlichen Bewuchs - \nbei hohen Windgeschwindigkeiten gemessen werden müssen, um den bei \nNennleistung verursachten Immissionspegel einer Windenergieanlage am \nImmissionsort festzustellen. Vor diesem Hintergrund steht zur Überzeugung des \nSenats fest, dass die am Immissionsort selbst vorzunehmende messtechnische \nÜberprüfung der Einhaltung der Immissionswerte, die bei stärkstem Betrieb einer \nWindenergieanlage auftreten, häufig erhebliche Probleme bereitet. Dies lässt es \ngeboten erscheinen, an die Prognose bei der Zulassung der Anlage insoweit hohe \nAnforderungen zu stellen, als sie in jedem Fall \"auf der sicheren Seite\" liegen muss. \nAnderenfalls würden die regelmäßig nicht zu vermeidenden Unsicherheiten bei der \nnachträglichen Kontrolle, ob der bei der Genehmigung vorausgesetzte Schutz vor \nschädlichen Umwelteinwirkungen tatsächlich gewahrt ist, zu Lasten der zu \nschützenden Betroffenen gehen. Dies ist angesichts des hohen Werts der \nSchutzgüter, die mit der Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen geschützt \nwerden sollen, auch mit Blick auf die - in erster Linie wirtschaftlichen - Interessen der \nBetreiber von Windenergieanlagen gerechtfertigt.\n\n123\n\nBei der hiernach \"auf der sicheren Seite\" vorzunehmenden Prognose ist von dem \nSchallleistungspegel auszugehen, den die in Rede stehende Anlage - sofern sie \npitch-gesteuert ist - bei Nennleistung emittiert. Da der Pegel einer noch zu \nerrichtenden Anlage naturgemäß nicht vorab messtechnisch erfasst werden kann, ist \nes sachgerecht, auf den messtechnisch ermittelten Schallleistungspegel einer bereits \nin Betrieb genommenen Anlage desselben Anlagentyps abzustellen. Dabei ist aus \nden bereits angeführten Gründen der Schallleistungspegel bei Nennleistung \nmaßgeblich, wenn der Betrieb der Anlage nicht von vornherein auf eine geringere \nLeistung beschränkt werden soll. Wenn und soweit beim Nennleistungsbetrieb \nzuschlagspflichtige Auffälligkeiten wie z.B. eine Tonhaltigkeit oder Impulshaltigkeit \nfestgestellt wurden, ist dem ermittelten Schallleistungspegel der einschlägige \nZuschlag nach dem im Nachfolgenden noch näher betrachteten Zuschlagsystem \nzuzurechnen, der im Ergebnis bewirkt, dass auch der ermittelte Immissionspegel um \nden Wert dieses Zuschlags höher liegt. Ein solcher auf Grund des \nEmissionsverhaltens anzusetzender Zuschlag führt damit regelmäßig dazu, dass die \nPrognose auch hinsichtlich der Beurteilung der Lästigkeit auf der sicheren Seite liegt. \nSein Ansatz mag allenfalls dann nicht gerechtfertigt sein, wenn schon bei der \nPrognose eindeutig erkennbar ist, dass die lästige Komponente des \nEmissionsverhaltens am maßgeblichen Immissionsort objektiv nicht mehr in ihrer \nzuschlagpflichtigen Auffälligkeit wahrnehmbar ist. \n\n124\n\nDer hiernach einschlägige Schallleistungspegel, der sich bei einer \nReferenzmessung einer vergleichbaren Anlage desselben Typs ergeben hat, kann \nallerdings nicht ohne weiteres der Prognose zu Grunde gelegt werden. Wie aus den \ndem Senat vorliegenden Erkenntnissen folgt, kann bei der Errichtung einer \nindividuellen Anlage eines bestimmten Anlagentyps nicht ausgeschlossen werden, \ndass deren Emissionen auf Grund herstellungsbedingter Serienstreuungen von dem \nmesstechnisch erfassten Schallleistungspegel der Referenzanlage abweichen. \nInsoweit schätzt die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bei der \nVernehmung des sachverständigen Zeugen Q. erörterte DIN EN 50376 (Stand \nNovember 2001) in ihrem Anhang B den typischen Wert für die \nProduktionsstandardabweichung mit 1,2 dB (A) ab. Eine herstellungsbedingte \nSerienstreuung kann nach den überzeugenden Bekundungen des sachverständigen \nZeugen Q. auch (Mit)Ursache dafür sein, dass seine messtechnische Erfassung \ndes Schallleistungspegels der hier strittigen Anlage einen um 1,5 dB (A) höheren \nWert ergeben hat als die Referenzmessung im Messbericht L. , die den \nErmittlungen des Gutachtens N. zu Grunde lag. Angesichts dessen erscheint es \ngeboten, bei der Prognose jedenfalls in den Fällen, in denen - wie hier - nur eine \nReferenzmessung zu Grunde gelegt wird, den ermittelten Schallleistungspegel um \neinen Sicherheitszuschlag von 2 dB (A) zu erhöhen, damit die Risiken einer \nherstellungsbedingten Serienstreuung vollständig ausgeschlossen sind.\n\n125\n\nDie Höhe dieses Zuschlags entspricht dem \nVorschlag des Arbeitskreises \"Geräusche von \nWindenergieanlagen\" des Länderausschusses für \nImmissionsschutz, wiedergegeben bei Q. , Zum \nNachweis der Einhaltung von \nGeräuschimmissionswerten mittels Prognose, \nZeitschrift für Lärmbekämpfung 2001, 172 (174).\n\n126\n\nEin Verzicht auf einen solchen Sicherheitszuschlag erscheint nur dann gerechtfertigt, \nwenn gesicherte Erkenntnisse über die messtechnisch erfassten \nSchallleistungspegel einer Vielzahl von Anlagen einer Serie vorliegen und sich \nhieraus mit hinreichender Sicherheit eine geringere oder sogar keine Serienstreuung \nergibt.\n\n127\n\nZu berücksichtigen ist ferner die Richtwirkung der Schallabstrahlung des in Rede \nstehenden Anlagentyps. Ist diese in einer bestimmten Richtung am höchsten, so ist \ndem bei der Ermittlung der Immissionen Rechnung zu tragen. Da grundsätzlich jede \nWindrichtung über die gesamte Beurteilungszeit auftreten kann, ist mithin - um im \nbereits angesprochenen Sinne \"auf der sicheren Seite\" zu liegen - für die gesamte \nBeurteilungszeit der lautesten Nachtstunde die Richtcharakteristik anzusetzen, bei \nder die höchste Schallabstrahlung stattfindet. Im vorliegenden Fall ist dies in \nGegenwindrichtung der Fall, wie der sachverständige Zeuge Q. im LUA-Bericht \nTeil 1 (Seite 18) ausgeführt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat \nerläutert hat. Zutreffend hat der sachverständige Zeuge daher bei seinen \nErmittlungen den Schallleistungspegel um das in Gegenwindrichtung auftretende \nRichtwirkungsmaß von 1,3 dB (A) erhöht, da bei den hier in Rede stehenden \nAbständen von deutlich unter 700 m sonst die erhöhte Schallabstrahlung bei \nGegenwind nicht zum Tragen gekommen wäre.\n\n128\n\nAusgehend von dem zumeist mit einem Sicherheitszuschlag wegen möglicher \nSerienstreuung versehenen Schallleistungspegel der Referenzanlage bei \nNennleistung, dem ggf. ein Korrekturwert zur Berücksichtigung der Richtwirkung der \nSchallabstrahlung beigefügt wird, ist in der Prognose sodann anhand einer \nAusbreitungsrechnung festzustellen, ob der einschlägige Immissionsrichtwert - hier \n45 dB (A) nachts - an den maßgeblichen Immissionsorten eingehalten wird. Auch bei \ndieser Ausbreitungsrechnung ist darauf zu achten, dass sie \"auf der sicheren Seite\" \nliegt. In der praktischen Konsequenz ist daher, wie der sachverständige Zeuge Q. \nim LUA-Bericht Teil 1 (Seite 24) überzeugend ausgeführt und in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat erläutert hat, das sog. \"Alternative Verfahren\" nach \nAbschnitt 7.3.2 der DIN ISO 9613-2 anzuwenden, da dieses im Gegensatz zum \nfrequenzselektiven Ausbreitungsrechnungsverfahren die Bodendämpfung für hoch \nliegende Schallquellen - wie sie für Windenergieanlagen typisch sind - bei \nSchallausbreitung über Äcker und Wiesen nicht überschätzt.\n\n129\n\nDie seitens der Kläger vorgelegte Studie \"Schallabstrahlung von \nWindkraftanlagen in orographisch komplexem Gelände\" der Hochschule Mittweida \n(FH) vom Dezember 1998 (Beiakte Heft 9) gibt keinen Anlass, von der Anwendung \ndieses Verfahrens abzuweichen. In den bereits angesprochenen Sachinformationen \ndes Landesumweltamts zu Geräuschemissionen und -immissionen von \nWindenergieanlagen (Fußnote 14 auf Seite 8) ist dargelegt, dass die in der Studie \ngetroffenen Aussagen auf einer Fehlinterpretation der Messdaten beruhen. Sie \nhaben zudem ersichtlich keinen Eingang gefunden in die fachlich anerkannten \nGrundsätze. Vielmehr wird das genannte \"Alternative Verfahren\" nach den \nAusführungen auf Seite 8 der Sachinformationen in der Fachwelt derzeit als \nStandardverfahren bei der Mehrzahl der üblichen Geräuschprognosen gewerblicher \nQuellen angewandt.\n\n130\n\nZusammenfassend lässt sich festhalten:\nDer Erteilung der Baugenehmigung hat eine \"auf der sicheren Seite\" liegende \nPrognose vorauszugehen. Dieser ist der zumeist mit einer Sicherheitsmarge wegen \nmöglicher Serienstreuung versehene Schallleistungspegel zu Grunde zu legen, der \nfür die Nennleistung bei einer Referenzmessung desselben Typs ermittelt worden ist \nund in dem die ggf. ermittelten Zuschläge für besonders lästige Auffälligkeiten \nenthalten sind. Zudem ist der Richtwirkung der Schallabstrahlung ggf. mit weiteren \nZuschlägen Rechnung zu tragen. Auf dieser Grundlage ist in einer \nAusbreitungsrechnung nach dem Alternativen Verfahren gemäß DIN ISO 9613-2, \nAbschnitt 7.3.2 zu ermitteln, ob an den relevanten Immissionsorten der einschlägige \nNachtwert eingehalten wird.\n\n131\n\nWird die Zumutbarkeitsschwelle nicht eingehalten, scheidet eine Erteilung der \nBaugenehmigung aus. Anderes käme allenfalls in Betracht, wenn durch konkrete \nBetriebsregelungen - z.B. Begrenzung der Emissionen der Anlage auf einen \nunterhalb der Nennleistung liegenden Schallleistungspegel in Verbindung mit einer \nentsprechenden Steuerung der Anlage - sichergestellt wird, dass die \nZumutbarkeitsschwelle nicht überschritten wird.\n\n132\n\nErgibt die Prognose, dass die Zumutbarkeitsschwelle eingehalten wird, kann die \nBaugenehmigung gleichwohl noch nicht ohne weiteres erteilt werden. Sie muss \nvielmehr Vorsorge treffen, dass die bei der Prognose unterstellte Prämisse, auf \nGrund deren das Fehlen schädlicher Umwelteinwirkungen angenommen werden \nkonnte, möglichst dauerhaft eingehalten wird. Hierzu bietet sich die Festschreibung \ndes der Prognose zu Grunde gelegten Schallleistungspegels - d.h. des \nSchallleistungspegels der Referenzanlage ohne Sicherheitszuschlag wegen \nmöglicher Serienstreuung - an. Eine solche Festschreibung, nach der dieser \nEmissionspegel beim Betrieb der Anlage nicht überschritten werden darf, ist \nsachgerecht, weil die Einhaltung dieser Vorgabe am ehesten im Rahmen der \nÜberwachung überprüfbar ist, wie der vorliegende Fall anschaulich bestätigt.\n\n133\n\nDie Festschreibung des Referenzpegels ohne Sicherheitszuschlag trägt ferner \ndem Umstand Rechnung, dass nach der Neufassung der TA Lärm bei \nÜberwachungsmessungen weiterhin gemäß Abschnitt 6.9 ein Abschlag von 3 dB (A) \nwegen Messunsicherheit zu berücksichtigen ist. Diese Berücksichtigung dient \nletztlich der Beweislastverteilung bei Maßnahmen der Anlagenüberwachung. Sie soll \nsicherstellen, dass es bei Überwachungsmessungen nicht zu Lasten des Betreibers \neiner legal errichteten Anlage zu rechtswidrigen Eingriffen kommt und dass die \nMessung damit zu seinen Gunsten \"auf der sicheren Seite\" liegt.\n\n134\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2001 - 7 C \n16.00 - NVwZ 2001, 1167.\n\n135\n\nSie ist damit im Bereich der Überwachung das den Betreiber begünstigende Pendant \nzu dem im Bereich der Anlagenzulassung anzusetzenden Sicherheitszuschlag \nwegen möglicher Serienstreuung, der dem in der Prognose zu Grunde zu legenden \nSchallleistungspegel zuzurechnen ist, damit die Prognose zu Gunsten der zu \nschützenden Betroffenen \"auf der sicheren Seite\" liegt.\n\n136\n\nMit der Festschreibung des Schallleistungspegels der zuzulassenden Anlage auf \neinen bestimmten Maximalwert wird des Weiteren Vorsorge für den Fall getroffen, \ndass eine Anlage, bei deren Betrieb mit Nennleistung keine zuschlagpflichtigen \nGeräuschspezifika auftreten, solche Spezifika bei geringeren Belastungen aufweist. \nWenn derartige lästige Komponenten des Geräuschs bei regulärem Betrieb längere \nZeit oder gar während einer gesamten Beurteilungsstunde auftreten, kann dies ein \nÜberschreiten des festgeschriebenen Schallleistungspegels bewirken und damit den \nBetrieb der Anlage unzulässig machen, solange das Auftreten der Geräuschspezifika \nnicht durch konkrete Maßnahmen - etwa bautechnischer oder steuerungstechnischer \nArt - unterbunden ist.\n\n137\n\nDie Vorgabe, dass der Zielwert - hier 45 dB (A) nachts - am maßgeblichen \nImmissionsobjekt (ggf. an mehreren Objekten) einzuhalten ist, mag ergänzend \nhinzutreten. Für sich genommen stellt eine solche Vorgabe jedoch schon wegen der \nangesprochenen Probleme einer Nachmessung der Einhaltung des Zielwerts an dem \njeweiligen konkreten Immissionsort nicht hinreichend sicher, dass dort schädliche \nUmwelteinwirkungen vermieden werden.\n\n138\n\nDen genannten Anforderungen wird die hier strittige Baugenehmigung in \nmehrfacher Hinsicht nicht gerecht. Sie ist schon ohne die vor ihrer Erteilung \nerforderliche Prognose erteilt worden. Die erst im Widerspruchsverfahren \nnachgereichte Prognose (Gutachten N. ) wird ihrerseits den an sie zu stellenden \nAnforderungen nicht gerecht, weil sie keinen Sicherheitszuschlag zu dem bei der \neinmaligen Referenzmessung (Messung L. ) ermittelten Schallleistungspegel \nberücksichtigt. Zudem trägt sie der hier relevanten Richtwirkung der \nSchallabstrahlung nicht hinreichend Rechnung. Des Weiteren schreibt die \nangefochtene Baugenehmigung den Schallleistungspegel nicht fest. Die Ansicht des \nBeklagten, die Prüfung der Einhaltung des vorgegebenen Zielwerts sei Sache der \nordnungsbehördlichen Überwachung, verschiebt schließlich das im \nGenehmigungsverfahren nicht hinreichend ausgeschlossene Risiko von \nÜberschreitungen in unvertretbarer Weise zu Lasten der Anlagenbetroffenen, mithin \nauch der Kläger, in das Überwachungsverfahren, in dem der Betreiber durch die zu \nseinen Gunsten anzusetzende Korrektur wegen Messunsicherheit begünstigt ist.\n\n139\n\nDiese Mängel der angefochtenen Baugenehmigung führen gleichwohl nicht zu \neinem Aufhebungsanspruch der Kläger. Das wäre nur der Fall, wenn die mangelhafte \nBaugenehmigung ein Vorhaben zuließe, von dessen Betrieb die Kläger konkret \nunzumutbare Immissionen zu gewärtigen hätten. Hierfür liegen jedoch keine \nhinreichenden Anhaltspunkte vor. Auf Grund der Ermittlungen des sachkundigen \nZeugen Q. , die im LUA-Bericht Teil 1 niedergelegt und vom Zeugen in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert worden sind, steht zur \nÜberzeugung des Senats vielmehr fest, dass der von der angefochtenen \nBaugenehmigung zugelassene Betrieb der strittigen Anlage jedenfalls keine zu \nLasten der Kläger gehenden schädlichen Umwelteinwirkungen bewirkt. Dass solche \nmöglicherweise bei anderen Betroffenen - etwa am Haus der Beigeladenen selbst \noder am Wohnhaus L. - auftreten, ist für die hier nur interessierenden \nAbwehrrechte der Kläger ohne Belang.\n\n140\n\nNach den Ermittlungen des sachkundigen Zeugen Q. führt der \nNennleistungsbetrieb der Anlage am Wohnhaus der Kläger nur zu einem \nBeurteilungspegel gemäß TA Lärm von 42,5 dB (A). Damit wird der hier einschlägige \nNachtwert von 45 dB (A) noch deutlich unterschritten. Diese Ermittlungen sind nicht \nzu beanstanden.\n\n141\n\nDass den Ermittlungen keine konkreten Messungen am Immissionsort zu Grunde \nliegen, unterliegt keinen Bedenken. Der sachverständige Zeuge hat die Gründe, aus \ndenen eine immissionsseitige Messung ausschied, überzeugend dargelegt und \nerläutert. Die von ihm an Stelle einer immissionsseitigen Messung vorgenommenen \nErmittlungen tragen den einschlägigen fachlichen Grundsätzen Rechnung und sind \ngeeignet, als Ersatz einer immissionsseitigen Messung hinreichend verlässliche \nAussagen über die am Wohnhaus der Kläger tatsächlich auftretenden Immissionen \nzu treffen.\n\n142\n\nIm Grundsatz zutreffend hat der sachverständige Zeuge auf den \nNennleistungsbetrieb abgestellt. Den dabei auftretenden Schallleistungspegel hat er \nauf Grund mehrerer Messungen, deren sachgerechte Durchführung und Ableitung \nauch von den Beteiligten nicht in Frage gestellt wird, mit einem Wert von 102,5 dB \n(A) ermittelt. Die insoweit festgestellte Abweichung von 1,5 dB (A) gegenüber der \nReferenzmessung (Messung L. ) ist plausibel erläutert worden. Auch die weiteren \nvom sachverständigen Zeugen vorgenommenen Rechenschritte - Berücksichtigung \nder erhöhten Schallabstrahlung in Gegenwindrichtung mit dem festgestellten Wert \nvon 1,3 dB (A) und Anwendung des Alternativen Verfahrens nach Abschnitt 7.2.3 der \nDIN ISO 9613-2 bei der Ausbreitungsrechnung - entsprechen den bereits \ndargelegten fachlichen Grundsätzen und sind nicht zu beanstanden.\n\n143\n\nFerner hat der sachverständige Zeuge auch die von den Klägern als \"Echoeffekt\" \nbezeichnete Reflektion berücksichtigt, die wegen der nordwestlich des Wohnhauses \nder Kläger gelegenen Scheunenwand auftritt. Insoweit folgt aus dem Bild 26 auf \nSeite 27 des LUA-Berichts Teil 1, dass höhere Reflektionswirkungen mit Werten von \nüber 2 dB (A) - Gesamtpegel 45 dB (A) - nur in Bereichen zu erwarten sind, die \ndeutlich vom Haus der Kläger entfernt sind. Am Haus selbst ist die auf Grund der \nReflektion zu berücksichtigende Erhöhung, die zum Gesamtpegel von 42,5 dB (A) in \n5 m Höhe bzw. 42,3 dB (A) in 3 m Höhe führt, nur noch gering.\n\n144\n\nDas Abstellen nur auf diese dicht am Haus noch relevante geringe \nReflektionswirkung ist nicht zu beanstanden. Zwar mag der Bereich, der weiter vor \ndem Haus liegt, den Klägern als sog. Außenwohnbereich zum Aufenthalt im Freien \ndienen. Für solche Bereiche ist jedoch allein der Tagwert - ggf. unter \nBerücksichtigung des Ruhezeitenzuschlags - maßgeblich, nicht hingegen der hier \nbetrachtete Nachtwert. Für die Einhaltung des Nachtwerts sind sog. \nAußenwohnbereiche \n- wie bereits angesprochen - ohne Bedeutung, weil sie zwar zum Aufenthalt, nicht \naber zum Schlafen bestimmt sind.\n\n145\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 15. März 2000 - 11 A \n33.97 - NVwZ 2001, 78.\n\n146\n\nDass der sachverständige Zeuge bei seinem Abstellen auf den Nennleistungsbetrieb \nkeine weiteren Zuschläge wegen besonders lästiger Geräuschspezifika der hier \nbetrachteten Anlage angesetzt hat, ist gleichfalls nicht zu beanstanden.\n\n147\n\nAls besonders lästiges Element der von der strittigen Windenergieanlage \nausgehenden Geräusche kommt bei Nennleistungsbetrieb nur das für \nWindenergieanlagen typische sog. \"Rotorblattschlagen\" in Betracht, das auftritt, \nwenn die Rotorblätter am Mast vorbeistreichen. Dass die strittige Anlage bei \nNennleistung andere möglicherweise lästige Geräuschspezifika aufweist, behaupten \ndie Kläger selbst nicht. Namentlich die seitens der Kläger und anderer Betroffener \nhervorgehobenen tonalen Komponenten des Geräuschgeschehens, auf die auch das \nVerwaltungsgericht maßgeblich abgestellt hat, traten bzw. treten nur bei deutlich \nniedrigeren Windgeschwindigkeiten auf. Ihre mögliche Relevanz für die Feststellung \ndes Vorliegens schädlicher Umwelteinwirkungen ist daher nicht im Zusammenhang \nmit dem hier betrachteten Nennleistungsbetrieb, sondern erst im Nachfolgenden bei \nder Frage zu prüfen, ob ihre ggf. zuschlagspflichtige Berücksichtigung dazu führen \nkann, dass die Anlage zwar nicht bei Nennleistung, wohl aber bei niedrigeren \nLeistungen den maßgeblichen Nachtwert überschreitet.\n\n148\n\nDass das Rotorblattschlagen auch bei Nennleistung wahrnehmbar ist, steht zur \nÜberzeugung des Senats fest. Es entspricht den bereits angesprochenen \nFeststellungen, die vom Berichterstatter des Senats bei seiner Ortsbesichtigung \ngetroffen wurden. Danach war das anlagentypische Auf- und Abschwellen des \nGeräuschs bei den seinerzeit gegebenen beachtlichen Windgeschwindigkeiten, die \nimmerhin zu Leistungen der Anlage bis über 430 kW geführt haben, sowohl in L. \nals auch in O. immer wieder wahrnehmbar. Auch der sachverständige \nZeuge Q. hat - jedenfalls in Bezug auf seine Messversuche in L. - ausgeführt, \ndass die Anlage bei Nennleistung teilweise zu hören war. Diese Hörbarkeit impliziert \nzugleich die Wahrnehmbarkeit des dem Geräusch der Windenergieanlage \nimmanenten Rotorblattschlagens. Weiterer Ermittlungen zur Frage der \nWahrnehmbarkeit des Geräuschs bedarf es angesichts dessen nicht.\n\n149\n\nDas hiernach auch bei Nennleistung auftretende und wahrnehmbare \nRotorblattschlagen ist, jedenfalls wenn die Windenergieanlage mit höheren \nUmdrehungszahlen bis hin zur Nennleistung läuft, jedoch nicht als \nzuschlagpflichtiges Element einer besonderen Lästigkeit des Anlagengeräuschs zu \nwerten.\n\n150\n\nDie TA Lärm enthält für die zuschlagpflichtigen Geräuschkomponenten keine \nabschließenden Festlegungen, sondern umschreibt sie in den Abschnitten A.2.5.2 \nund A.2.5.3 wie auch A.3.3.5 und A.3.3.6 lediglich mit den Begriffen der \nTonhaltigkeit, Informationshaltigkeit und Impulshaltigkeit. Dabei erfasst die \nTonhaltigkeit eine durch das Hervortreten einzelner Töne gekennzeichnete \nAuffälligkeit. Sie war in Abschnitt 2.422.3 der TA Lärm 1968 noch plastisch mit den \nWorten \"z.B. brummende, heulende, singende, kreischende und pfeifende Töne\" \numschrieben. Dementsprechend hat der sachverständige Zeuge Q. als tonhaltig \nGeräusche umschrieben, die man lautmalerisch darstellen kann. Die Impulshaltigkeit \nerfasst insbesondere Geräusche, die durch ihre Anstiegssteilheit gekennzeichnet \nsind. Die TA Lärm 1968 hob in ihrem Abschnitt 2.422.2 insoweit Geräusche mit \nauffälligen Pegeländerungen hervor. In vergleichbarer Weise hat der \nsachverständige Zeuge Q. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unter \nHinweis auf die Beispiele \"Türenschlagen\" und \"Schuss\" den Begriff der \nImpulshaltigkeit dahin gekennzeichnet, dass er in erster Linie Geräusche erfasst, die \nplötzlich und eigentlich auch überraschend kommen und sich aus den \nUmgebungsgeräuschen heraus abgrenzen. Zu diesen durch den maßgeblichen Hör-\neindruck zumeist deutlich als ton- oder impulshaltig identifizierbaren lästigen \nKomponenten tritt die von der TA Lärm nicht weiter umschriebene \nInformationshaltigkeit hinzu. Auch hierbei geht es, wie aus den Regelungen in \nAbschnitt A.2.5.2 der TA Lärm folgt, um ein auffälliges Geräuschgeschehen, denn die \nAuffälligkeit ist wie bei der Tonhaltigkeit Maßstab dafür, ob und in welcher Höhe das \nAuftreten von Informationshaltigkeit zuschlagpflichtig ist.\n\n151\n\nGemeinsames Kennzeichen der mit den Zuschlägen KT für Ton- und \nInformationshaltigkeit sowie KI für Impulshaltigkeit erfassten Lästigkeitskomponenten \nist damit das Merkmal der Auffälligkeit. Wenn und soweit objektiv als lästig \nempfundene Komponenten aus dem übrigen Lärmgeschehen auffällig hervortreten, \nweil sie deutlich wahrnehmbar sind und eine besondere Störwirkung entfalten, soll \nder damit verbundenen Lästigkeit für den Menschen bei der Beurteilung nach der TA \nLärm durch Zuschläge von 3 oder 6 dB (A) Rechnung getragen werden, die im \nErgebnis dazu führen, dass die in die Beurteilung einfließende Intensität der lästigen \nGeräuschkomponente so behandelt wird, als wäre die Geräuschquelle verdoppelt \nbzw. vervierfacht. Hiernach ist das Zuschlagsystem der TA Lärm, die die \nBeurteilungskriterien für das Auftreten schädlicher Umwelteinwirkungen \nabschließend erfassen soll, dahin zu werten, dass für die Zuschlagpflichtigkeit \nobjektiv lästiger Geräuschkomponenten nicht so sehr ihre exakte Qualifizierung als \nton-, impuls- oder informationshaltig maßgeblich ist, sondern die Frage, ob sie in \nihrer störenden Auffälligkeit deutlich wahrnehmbar sind.\n\n152\n\nHiervon ausgehend kann letztlich dahinstehen, ob das hier beim \nNennleistungsbetrieb betrachtete, für Windenergieanlagen typische \nRotorblattschlagen in den vorliegenden fachlichen Äußerungen zu Recht generell als \nnicht tonhaltig und nicht impulshaltig qualifiziert worden ist und ob es ggf. zumindest \nder als Auffangtatbestand für lästige Geräuschkomponenten zu wertenden \nInformationshaltigkeit unterfällt. Entscheidend ist allein, ob dieses \nGeräuschspezifikum, wenn es beim Nennleistungsbetrieb auftritt, von einer derart \nstörenden Auffälligkeit ist, dass für seine Wahrnehmbarkeit ein Lästigkeitszuschlag \nanzusetzen ist. Dies ist zu verneinen.\n\n153\n\nWenn die Windenergieanlage mit nur geringer Leistung läuft, kann das \nRotorblattschlagen durchaus von beachtlicher Lästigkeit sein. Es weist einen \nständigen Wechsel der Lautstärke auf, bei dem einer deutlich merkbaren Ruhephase \nstets ein kräftiges Ansteigen des Geräusches folgt. Dementsprechend hat der \nsachverständige Zeuge Q. hervorgehoben, dass das Geräusch, auch wenn es \nnach seiner Wertung nicht als Impuls im Sinne der TA Lärm 1998 zu qualifizieren ist, \nvon fachkundiger (Kollegen)Seite jedenfalls als auffällig bezeichnet wurde. Dabei \nbeziehen sich diese Äußerungen auf die in der Wohnung der Kläger I. \naufgenommenen Geräusche, die im LUA-Bericht Teil 2 näher behandelt sind. Es \nhandelt sich mithin, wie der Zeuge im Laufe seiner Vernehmung nach Einsicht in \nseine Unterlagen klargestellt hat, um ein Geräuschgeschehen, das weitgehend nur \nbei niedrigeren Windgeschwindigkeiten mit entsprechend geringen \nUmdrehungszahlen aufgetreten ist. Dass in dieser Situation das Rotorblattschlagen \nsignifikant auffällig ist, leuchtet ohne weiteres ein, zumal wenn die Geräusche der \nWindenergieanlage die einzige Lärmquelle darstellen, wie dies für die Nachtsituation \nin L. typisch ist.\n\n154\n\nDaraus folgt jedoch nicht, dass das Rotorblattschlagen bei Nennleistungsbetrieb \nderart auffällig ist, dass seine Störwirkung den Ansatz eines Lästigkeitszuschlags \ngebietet. Bei Nennleistung wird der Wechsel zwischen den Phasen der Ruhe und der \nLautheit deutlich schneller. Er findet bei knapp 40 Umdrehungen des mit drei Blättern \nversehenen Rotors praktisch zwei Mal pro Sekunde statt, sodass das Geräusch eher \neinem schnellen Rhythmus gleichkommt. Die unterschiedlichen Lautstärken in der \nruhigsten und lautesten Phase treten dabei weniger signifikant hervor als bei einem \nlangsamen Lauf des Rotors, sodass das Geräusch schon deswegen weniger auffällig \nist als bei niedrigen Windgeschwindigkeiten. Schließlich ist bei Nennleistungsbetrieb \nauch immer wieder mit Windnebengeräuschen zu rechnen. Zwar führen deren \nständige Wechsel und ihr zeitweises Verschwinden, wie dargelegt, nicht dazu, dass \ndie Geräusche der Windenergieanlage derart \"maskiert\" werden, dass ein Abstellen \nauf den Nennleistungsbetrieb für die Beurteilung des Anlagenbetriebs nicht \ngerechtfertigt erscheint. Die bei einem Nennleistungsbetrieb stets zu gewärtigenden \nWindnebengeräusche haben jedoch beachtlichen Einfluss auf die störende \nAuffälligkeit des Anlagengeräusches, indem sie dieses immer wieder deutlich in den \nHintergrund treten lassen. Bei einer Gesamtwürdigung aller dieser relevanten \nUmstände scheidet damit eine zuschlagpflichtige Auffälligkeit des \nRotorblattschlagens bei Nennleistung aus.\n\n155\n\nDiese Einschätzung korrespondiert dem im vorliegenden Verfahren sowie in den \nParallelverfahren von den Klägern und den übrigen Betroffenen vorgetragenen \nLästigkeitsempfinden. So sind die Geräusche der strittigen Windenergieanlage nicht \netwa für die Zeiten des Nennleistungsbetriebs als besonders lästig qualifiziert \nworden, sondern vornehmlich für die Zeiten geringer Windgeschwindigkeiten, in \ndenen die Windkraftanlage auf Grund der sonstigen Stille der Umgebung als störend \nempfunden wurde. Dies hat z.B. die Klägerin I. in der mündlichen Verhandlung \nvor dem Senat selbst betont und entspricht auch den Darlegungen in den seitens der \nKläger mit Schriftsatz vom 11. November 2002 vorgelegten schriftlichen \nStellungnahmen verschiedener Personen, die die Geräusche der Anlage \nwahrgenommen haben (Beiakte Heft 12). Auch der - der Sache nach ohnehin \nunpassende - Hinweis der Kläger auf die \"chinesische Tropfenfolter\" ist nicht etwa für \ndas hier betrachtete Geräuschgeschehen bei Nennleistung einschlägig. Er bezieht \nsich gleichfalls nur auf das in einer ruhigen Umgebung wie L. insbesondere \nnachts unvermeidbare Phänomen, dass bei geringem Wind jeder Rotorblattschlag in \nder sonst vorherrschenden Stille selbstverständlich besonders auffällt und die \nständige Wiederholung - nicht anders als etwa das Ticken einer Uhr in einem \nansonsten stillen Raum - auch bei geringer Lautstärke als besonders lästig \nempfunden werden kann.\n\n156\n\nScheidet ein Zuschlag wegen besonders lästiger Komponenten des \nLärmgeschehens nach alledem bei Nennleistung aus, bleibt es dabei, dass der \neinschlägige Nachtwert am Wohnhaus der Kläger bei bestimmungsgemäßem Betrieb \nder Anlage deutlich unterschritten wird und den Klägern deshalb unter \nLärmgesichtspunkten kein nachbarliches Abwehrrecht gegen die angefochtene \nBaugenehmigung zusteht.\n\n157\n\nEin anderes Ergebnis käme - wie bereits angesprochen - allenfalls dann in \nBetracht, wenn die strittige Anlage bei niedrigeren Windgeschwindigkeiten wegen \ndann regelmäßig auftretender zuschlagspflichtiger Geräuschspezifika den \nmaßgeblichen Nachtwert überschreiten würde. Auch dies lässt sich jedoch nicht \nfeststellen.\n\n158\n\nDas Rotorblattschlagen mag aus den bereits dargelegten Gründen jedenfalls \ndann von beachtlicher und damit zuschlagpflichtiger Lästigkeit sein, wenn die Anlage \nnur mit geringer Leistung läuft. Dann ist jedoch der von ihr emittierte \nSchallleistungspegel seinerseits so niedrig, dass der zusätzliche Ansatz eines \nLästigkeitszuschlags von 3 oder gar 6 dB (A) im Ergebnis gleichwohl noch keine \nÜberschreitung des Nachtwerts von 45 dB (A) bewirkt. So trat nach den im LUA-\nBericht Teil 2 (Tabelle 1) niedergelegten Ergebnissen der verwertbaren Messungen, \ndie im Haus der Kläger I. durchgeführt worden waren, das Rotorblattschlagen \nbei niedrigen Leistungen hervor, die sich zumeist in Bereichen von bis zu 150 kW \nbewegten. Solche Leistungen erreicht die Anlage nach dem im LUA-Bericht Teil 1 \nwiedergegebenen Bild 23 bei Windgeschwindigkeiten von etwa 5 bis 6 m/s in \nNabenhöhe. Diese Windgeschwindigkeiten ergeben wiederum nach Tabelle 5 dieses \nBerichts Schallleistungspegel im Bereich von 93 bis 97 dB (A). Selbst wenn diese \nWerte um einen Lästigkeitszuschlag von 3 oder 6 dB (A) erhöht werden, liegen sie \ndamit allenfalls in der derselben Größenordnung wie der Schallleistungspegel von \n102,5 dB (A), der für den vorstehend betrachteten Anlagenbetrieb bei Nennleistung \nmaßgeblich ist. Je niedriger die Umdrehungsgeschwindigkeit des Rotors ist, desto \nmarkanter wird zwar die Auffälligkeit des einzelnen Rotorblattschlagens. Zugleich \nwird das Anlagengeräusch als solches dann jedoch zunehmend leiser, sodass der \nSchallleistungspegel auch mit einem maximalen Zuschlag den Wert bei \nNennleistungsbetrieb erst recht nicht erreicht. Es bleibt damit bei einem deutlichen \nUnterschreiten des Nachtwerts, selbst wenn im Bereich niedriger Umdrehungszahlen \nhohe Lästigkeitszuschläge wegen eines störenden Rotorblattschlagens anzusetzen \nsind.\n\n159\n\nIm Ergebnis nichts anderes ergibt sich auch bei einer Berücksichtigung der \nfestgestellten bzw. jedenfalls vorgetragenen tonalen Komponenten des \nGeräuschgeschehens der strittigen Anlage.\n\n160\n\nEinen deutlich hörbaren Ton hat der sachverständige Zeuge Q. nach den \nAusführungen auf Seite 23 des LUA-Berichts Teil 1 bei Windgeschwindigkeiten von 3 \nbis 4 m/s wahrgenommen. Er hat dieses Auftreten zutreffend schon deshalb nicht \nden weiteren Ermittlungen zu Grunde gelegt, weil die Berücksichtigung eines \nZuschlags selbst von 6 dB (A) nicht zu einem höheren Schallleistungspegel als dem \nfür die Nennleistung ermittelten Wert geführt hätte. Im Übrigen trat dieser Ton nur \n\"gelegentlich\" auf. Ein weiteres tonales Geschehen, das bei den Messungen im Haus \nder Kläger I. festgestellt wurde und auf Seite 10 des LUA-Berichts Teil 2 \numschrieben ist, fand bei Windgeschwindigkeiten unter 3 m/s statt. Als mögliche \nUrsache wird in dem Bericht plausibel angeführt, dass die Anlage bei diesen \nniedrigen Windgeschwindigkeiten vergeblich versucht, den Rotor in den Wind zu \ndrehen. Auch dieses tonale Geschehen kann wegen seines Auftretens bei niedrigen \nWindgeschwindigkeiten und der regelmäßig nur kurzen Dauer nicht zu einem \nhöheren Schallleistungspegel als bei Nennleistung führen.\n\n161\n\nAuch die weiteren von den Klägern und anderen Betroffenen vorgetragenen \nTonhaltigkeiten beziehen sich auf Ereignisse, die lediglich kurze Zeit bei regelmäßig \nniedrigeren Windgeschwindigkeiten andauern, und geben daher zu einer anderen \nBeurteilung keinen Anlass. So wird die Dauer des von Herrn Dubiel in seiner \nÄußerung vom 4. November 2002 (Beiakte Heft 12) umschriebenen Heultons, der bei \nböigem Wind \"ohne große Stärken\" auftrat, ausdrücklich als \"nicht allzu lang\" \nbezeichnet. Hinsichtlich des \"sirenenartigen\" Tons, der nach den Ausführungen im \nangefochtenen Urteil bei der Ortsbesichtigung durch den Berichterstatter des \nVerwaltungsgerichts auch in O. noch vernehmbar war, wird selbst in den \nseitens der Kläger vorgelegten Unterlagen (Beiakte Heft 12) ausgeführt, er sei \n\"seltener geworden\". Im Übrigen handelte es sich insoweit um ein tonales \nGeschehen, das - wie im LUA-Bericht Teil 1 auf Seite 2 angesprochen ist - im \nDrehzahlbereich von 27 Umdrehungen pro Minute auftrat, mithin - wie aus den dem \nSenat vorgelegten Messdaten für den 30. Oktober 2001 (Bl. 477 ff der Gerichtsakte) \nfolgt - bei Windgeschwindigkeiten von unter 6 m/s. Schließlich ist weder im \nschriftlichen Vortrag der Beteiligten noch bei der eingehenden Erörterung in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Senat behauptet worden, das \nGeräuschgeschehen der strittigen Anlage weise bei hohen Windgeschwindigkeiten \ntonhaltige Komponenten auf, die zudem längere Zeit andauerten.\n\n162\n\nSchädliche Umwelteinwirkungen kommen auch nicht unter den Aspekten von \nInfraschall sowie der Übertragung von Körperschall bzw. Erschütterungen in \nBetracht.\n\n163\n\nNach den Erkenntnissen, die auf Seite 15 der bereits angesprochenen \nSachinformationen des Landesumweltamts zu Geräuschemissionen und \n-immissionen von Windenergieanlagen dargelegt sind, liegen die Infraschallanteile \nsolcher Windenergieanlagen, die - wie die hier strittige Anlage - als Luv-Läufer \nkonstruiert sind, im Immissionsbereich deutlich unterhalb der \nWahrnehmungsschwelle des Menschen und führen daher zu keinen Belästigungen. \nBestätigt wird dies durch die im LUA-Bericht Teil 2 dargelegten Ergebnisse der \nMessungen im Haus der Kläger I. . Hiernach konnte festgestellt werden, dass zu \nkeinem Zeitpunkt Infraschalleinwirkungen vorlagen, die auch nur ansatzweise in den \nBereich der Wahrnehmungsschwelle gekommen wären. Diesen einleuchtenden \nErkenntnissen treten die Kläger nicht substantiiert entgegen, sodass der Senat \nkeinen Anlass hat, ihnen nicht zu folgen.\n\n164\n\nGleichermaßen konnte nach den im LUA-Bericht Teil 2 wiedergegebenen \nMessungen im Haus der Kläger I. auch eine immissionsrelevante \nKörperschallübertragung zwischen der strittigen Windenergieanlage und diesem \nWohnhaus ausgeschlossen werden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass diese \nErkenntnis nicht auf das dicht neben dem Haus der Kläger I. gelegene \nWohnhaus der Kläger übertragbar sind, sind nicht dargetan. Angesichts dessen liegt \nauch kein Anhalt dafür vor, dass von der strittigen Windenergieanlage relevante, als \nschädliche Umwelteinwirkungen zu wertende Erschütterungen auf die in L. \ngelegenen Wohnhäuser ausgehen. Dies gilt umso mehr, als seitens der Kläger und \nder weiteren Betroffenen außer subjektiven Empfindungen keine konkreten \nMerkmale für relevante Erschütterungen - etwa hörbare Bewegungen von \nGegenständen, Klirren von Fensterscheiben u.a.m. - vorgetragen sind.\n\n165\n\nSchließlich scheiden auch schädliche Umwelteinwirkungen durch Immissionen in \nForm von Licht aus. Dass die strittige Windenergieanlage infolge eventueller \nReflektionen an den Rotorblättern immer wieder Lichtblitze auf ihr Grundstück wirft, \nbehaupten die Kläger selbst nicht. Ein relevanter Schattenwurf kommt angesichts der \nLage der Windenergieanlage nordöstlich der Ansiedlung L. von vornherein nicht \nin Betracht. Dementsprechend wurden in der seitens der Beigeladenen im \nBaugenehmigungsverfahren vorgelegten Schattenwurfanalyse auch lediglich die in \nder Ansiedlung O. zu erwartenden Schattenwürfe näher betrachtet, nicht \naber in der Ansiedlung L. zu erwartende Auswirkungen durch Schattenwurf.\n\n166\n\nDen Berufungen war nach alledem stattzugeben.\n\n167\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n168\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm \n§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n169\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n170\n\nRechtsmittelbelehrung\n\n171\n\nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten \nwerden.\n\n172\n\nDie Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, (Postanschrift: Postfach 63 09, 48033 \nMünster), innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen. Sie \nmuss das angefochtene Urteil bezeichnen.\n\n173\n\nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils \nzu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht \neinzureichen.\n\n174\n\nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder \nBeteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen \nHochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum \nRichteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des \nöffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte \nmit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, \nGebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum \nRichteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen \nSpitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.\n\n175","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295366","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-11-18/7-a-2127-00","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":4},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":3},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295366","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295366","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-11-18/7-a-2127-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295366","retrieved":"2026-07-09 03:17:31.013077+00:00"}}