{"status":"available","doknr":"OLD295368","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1118.18B2289.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-11-18","aktenzeichen":"18 B 2289/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wir auch für das Beschwerde-\nverfahren auf 1.000,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. \n\n3\n\nAus den von dem Antragsteller dargelegten, gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO \nvom Senat nur zu prüfenden Gründen ergibt sich nicht, dass die Ablehnung des \nAntrags auf Gewährung von Abschiebungsschutz im Wege des Erlasses einer \neinstweiligen Anordnung durch das Verwaltungsgericht zu Unrecht erfolgt ist. \n\n4\n\nDer Antragsteller hat weiterhin keinen Sachverhalt glaubhaft gemacht, aufgrund \ndessen seiner für heute geplanten Abschiebung § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG entgegen \nsteht. Nach dieser Vorschrift ist einem Ausländer, der länger als ein Jahr geduldet \nwar, die für den Fall des Erlöschens der Duldung durch Ablauf der Geltungsdauer \noder durch Widerruf vorgesehene Abschiebung mindestens einen Monat vorher \nanzukündigen.\n\n5\n\nDer nach dem Schutzzweck der Norm vorausgesetzte Vertrauenstatbestand\n\n6\n\n- vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 14. November \n1995 - 18 B 3106/95 - und Hailbronner, Ausländerrecht, \nKommentar, Stand August 2002, § 56 Rn. 15 b -\n\n7\n\nist unter den hier gegebenen Umständen in der Person des Antragstellers nicht \n(mehr) gegeben. Die Ankündigung der Abschiebung eines länger als ein Jahr \ngeduldeten Ausländers beruht auf der besonderen Situation, die aufgrund der \nlängere Zeit andauernden Nichtvollziehung der Ausreisepflicht geschaffen wird. Der \nVollzug soll in derartigen Fällen nicht überraschend erfolgen. Dem Ausländer soll die \nMöglichkeit gegeben werden, sich rechtzeitig auf die Aufenthaltsbeendigung \neinzustellen und seine persönlichen Angelegenheiten zu ordnen.\n\n8\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 3. April 2001 - 9 C \n22.00 -, InfAuslR 2001, 357 = DVBl. 2001, 1522 = \nNVwZ-Beil. I 2001, 113 = DÖV 2001, 865, und vom \n22. Dezember 1997 - 1 C 14.96 -, InfAuslR 1998, \n217 = NVwZ-RR 1998, 455 = AuAS 1998, 111 = \nEZAR 041 Nr. 4 . \n\n9\n\nDiesem Erfordernis hat der Antragsgegner entsprochen. Er hat in einer mit dem \nSinn und Zweck des § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG im Einklang stehenden Art und Weise \ndem Antragsteller die bevorstehende Abschiebung rechtzeitig angekündigt. Hierbei \nkann es offen bleiben, ob dies trotz eventuell bestehender Sprachschwierigkeiten \ndurch einen ausdrücklichen Hinweis der Sachbearbeiterin des Antragsgegners am \n17. Oktober 2002 - wovon das Verwaltungsgericht ausgeht - wirksam geschah. \nJedenfalls erfolgte an diesem Tag zugleich mit der letzten Duldungserteilung eine \nden Anforderungen des § 56 Abs. 6 Satz 2 AuslG genügende konkludente \nAnkündigung der Abschiebung des Antragstellers, für die es der Schriftform nicht \nbedurfte. \n\n10\n\nVgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. März \n1997 - 9 M 1674/97 - m.w.N., AuAS 1997, 136.\n\n11\n\nFür den Antragsteller war zu diesem Zeitpunkt ohne weiteres erkennbar, dass - \nwas auch ohne Bennenung eines konkreten Abschiebedatums grundsätzlich \nausreicht -\n\n12\n\n- vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. März \n1997 - 9 M 1674/97 -, a.a.O.; Funke-Kaiser, in: \nGemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht, \nStand August 2002, § 56 AuslG Rn. 38 -\n\n13\n\nseine Ausreisepflicht nunmehr vollzogen werden sollte. Dies folgt jedenfalls \ndaraus, dass dem Antragsteller, nachdem er am 27. August 2002 den nepalesischen \nBehörden zwecks Identitätsprüfung vorgestellt worden war, und er nach den \nunwidersprochen gebliebenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zunächst bis \nAugust 2002 längerfristige Duldungen erhalten hatte, am 17. Oktober 2002 lediglich \nnur noch eine bis zum 17. Dezember 2002 befristete Duldung (erneut) unter der \nauflösenden Bedingung erteilt worden war, dass die Duldung mit dem Tag erlischt, \n\"der dem Tag folgt, an dem die Ausländerbehörde dem Ausländer bekannt gemacht \nhat, dass ihr die zur Einreise in sein Heimatland berechtigenden Dokumente \nvorliegen.\" Worauf der Antragsteller unter diesen Umständen zumindest ab dem 17. \nOktober 2002 sein Vertrauen gründen konnte, vorerst weiterhin mit seiner \nAbschiebung nicht rechnen zu müssen, ist weder vorgetragen worden noch \nersichtlich. Unter diesen Umständen kann es dahin stehen, ob - wovon der \nAntragsgegner möglicherweise ausgeht - allein schon die einer Duldung beigefügte \nderartige auflösende Bedingung generell eine gesonderte ausdrückliche \nAnkündigung der Abschiebung entbehrlich macht.\n\n14\n\nEntgegen der sinngemäß geäußerten Auffassung des Antragstellers konnte die \nAnkündigung seiner Abschiebung rechtmäßig auch ihm persönlich gegenüber \nerfolgen. Eine Bekanntgabe an seinen Verfahrensbevollmächtigten (vgl. § 14 Abs. 3 \nVwVfG NRW) war nicht erforderlich. Wenn selbst die Bekanntgabe eines \nVerwaltungsaktes aufgrund der Sonderregelung in § 41 Abs. 1 VwVfG NRW in jedem \nFalle wirksam an den durch einen Verfahrensbevollmächtigten vertretenen \nAdressaten geschehen kann, \n\n15\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Oktober 1997 - 3 C \n35.96 -, BVerwGE 105, 288 = Buchholz 310 § 74 \nVwGO Nr. 11 = NVwZ 1998, 1292 = BayVBl. 1998. \n374 -\n\n16\n\nso gilt dies jedenfalls unter den hier gegebenen Umständen erst recht für die - \nkeinen Verwaltungsakt darstellende -\n\n17\n\n- vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17. Juli \n1996 - 11 S 1291/96 -, VBlBW 1996, 477 -; Funke-\nKaiser, a.a.O.\n\n18\n\nAnkündigung der Abschiebung, die gegenüber einem Verwaltungsakt eine \ngeringe Rechtsqualität aufweist und deren Entgegennahme ebenso wie diejenige \neines Verwaltungsakts keiner den Beistand eines Rechtskundigen erfordernde \nSachkunde bedarf. Auch in diesem Fall ist es für den Betroffenen keine gravierende \nBelastung, seinerseits den Bevollmächtigten zu unterrichten, wenn die Bekanntgabe \nan ihn erfolgt ist.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des \nStreitwertes beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3, 14 Abs. 1 GKG. \n\n20\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295368","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-11-18/18-b-2289-02","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295368","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295368","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-11-18/18-b-2289-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295368","retrieved":"2026-07-09 03:17:31.213302+00:00"}}