{"status":"available","doknr":"OLD295401","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1115.4A63.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-11-15","aktenzeichen":"4 A 63/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. \n\nDer Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 2.212,87 EUR (= 4.328,00 DM) \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer auf § 124 Abs. 2 Nr. 4, 1 und 3 VwGO gestützte Zulassungsantrag hat \nkeinen Erfolg. \n\n3\n\nDer Kläger sieht in dem angefochtenen Urteil in erster Linie eine Divergenz zu \ndem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 1993 - 1 C 33.89 - \n(BVerwGE 92, 24 = NJW 1993, 3003). Zur Begründung seiner Divergenzrüge \n(Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) führt er aus, das \nVerwaltungsgericht weiche mit seiner Rechtsauffassung, die Beitragsordnung der \nBeklagten sehe über den Aspekt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit hinaus \nzulässigerweise keinen vorteilsbezogenen Maßstab vor, von dem genannten Urteil \ndes Bundesverwaltungsgerichts ab. Dieses habe ausgeführt, dass für einen \nMediziner, der an einer wissenschaftlichen Hochschule in theoretischen Fächern \nlehre und reine Grundlagenforschung betreibe, das Einkommen kein Indikator für die \nVorteile aus der Kammertätigkeit sei. Der Unterschied zwischen als \nGrundlagenforscher tätigen Medizinern und praktisch tätigen Ärzten sei so groß, \ndass eine Typisierung und Pauschalierung nicht mehr zulässig sei, sondern dieser \nUmstand bei der Beitragsbemessung als Ausdruck des Äquivalenzprinzips \nberücksichtigt werden müsse. Dem gegenüber vertrete das Verwaltungsgericht die \nAuffassung, dass eine vorrangig nach Einkommenshöhe und somit sozialen \nAspekten gestaffelte Beitragsermittlung nicht am Maßstab des Äquivalenzprinzips \ngemessen werden müsse. Selbst wenn man der Auslegung der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts durch das Verwaltungsgericht folge, wonach nur dann \neine Prüfung am Maßstab des Äquivalenzprinzips vorzunehmen sei, wenn ein \nvorteilsbezogener Maßstab durch den Satzungsgeber selbst in der Satzung angelegt \nworden sei, hätte dies hier geschehen müssen. Denn die Beitragsordnung der \nBeklagten sehe nach der Feststellung des Verwaltungsgerichts für bestimmte \nAusnahmefälle eine Staffelung unter dem Aspekt des Vorteilsbezugs vor. Daraus \nfolge, dass die Beklagte in Fällen, in denen Mitglieder signifikant weniger Nutzen aus \nder Kammertätigkeit zögen, diesen einen Vorteil einräumen wolle. Allerdings könne \nder Auffassung nicht gefolgt werden, dass eine Beitragssatzung nur dann am \nMaßstab des Äquivalenzprinzips überprüft werden müsse, wenn der Satzungsgeber \ndiesen Aspekt bedacht habe. Vielmehr seien - wie sich aus der genannten \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergebe - Beitragssatzungen immer \nauf die Einhaltung sowohl des Gleichheitssatzes als auch des Äquivalenzprinzips als \nAusdruck der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns zu überprüfen. Das \nVerwaltungsgericht weiche aber auch noch insoweit von der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts ab, als es feststelle, dass sich Vorteile, die sich aus der \nTätigkeit der Beklagten für ihn ergäben, nicht in dem Maße von Vorteilen für \nniedergelassene oder angestellte Ärzte unterschieden, dass eine Gleichbehandlung \nnicht mehr zu rechtfertigen wäre. Dem gegenüber gehe das \nBundesverwaltungsgericht ausdrücklich davon aus, dass die durch die Kammern \nwahrgenommenen Aufgaben auf praktizierende Ärzte ausgerichtet seien. Insoweit \nsei zu betonen, dass die Aufgaben, die durch die damals im Streit befindliche \nBerliner Ärztekammer wahrgenommen worden seien, weitestgehend identisch mit \ndenen seien, die durch die Beklagte wahrgenommen würden. Das \nVerwaltungsgericht habe nicht dargelegt, welche signifikanten Unterschiede \nzwischen der Tätigkeit eines Grundlagenforschers und eines in der \npharmazeutischen Industrie mit Management- und Verwaltungstätigkeit beauftragten \nArztes bestünden bzw. welche besonderen Gemeinsamkeiten im Hinblick auf die \nTätigkeit eines praktizierenden Arztes vorlägen und somit Anlass zu einer \nUngleichbehandlung im Verhältnis zu einem Grundlagenforscher sein könnten und \nob diese Unterschiede ein Abweichen von der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts rechtfertigen könne. \n\n4\n\nDie gerügte Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts liegt \nnicht vor. Der Kläger verkennt, dass die Beitragsordnung, die der Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts zu Grunde lag, einen differenziert ausgestalteten \nvorteilsbezogenen Beitragsmaßstab zum Gegenstand hatte. Denn sie teilte die \nMitglieder zunächst in eine bestimmte Beitragsgruppe ein und wies sie erst dann \ninnerhalb dieser Gruppe bestimmten Beitragsstufen zu, und zwar entsprechend den \naus ärztlicher Tätigkeit erzielten Einkünften. Dementsprechend stellte das \nBundesverwaltungsgericht fest, dass die in der Beitragsordnung vorgenommene \nZuordnung der Beitragspflichtigen zu den einzelnen Beitragsgruppen und innerhalb \nder Beitragsgruppen zu einkommensabhängigen Beitragsstufen ersichtlich nicht nur \nsozialen Erwägungen Rechnung tragen, sondern insbesondere auch den \nunterschiedlichen Nutzen erfassen sollte, der den verschiedenen Mitgliedsgruppen \naus der Kammertätigkeit erwachse. Es handele sich mithin um einen wesentlich \nvorteilsbezogenen Maßstab. Dies ist jedoch bei der Beitragsordnung der Beklagten \nnicht der Fall. Eine Beitragsstaffelung unter Berücksichtigung des jeweils \nunterschiedlichen Nutzens aus der Kammertätigkeit findet sich in ihr nicht. Vielmehr \nerfolgt die Veranlagung nach Beitragsgruppen (§ 1 Abs. 4 der Beitragsordnung), \nwobei für die Einordnung in die Beitragsgruppe - von bestimmten Ausnahmefällen \nabgesehen - die Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit allein maßgebend sind. Mit der \nausschließlichen Anknüpfung an die Höhe der Einkünfte aus ärztlicher Tätigkeit ist in \nder Beitragsordnung angelegt, dass der Satzungsgeber entweder von einem - bei \nzulässigerweise typisierender Betrachtung - in etwa gleichen Vorteil für alle Mitglieder \naus der Kammertätigkeit ausgegangen ist oder die Vorstellung hatte, die dem \neinzelnen Mitglied zukommenden Vorteile seien nicht in einer Art und Weise \nerfassbar, dass eine weitere vorteilsbezogene Staffelung des Beitrags gerechtfertigt \nsein könnte. \n\n5\n\nVgl. in diesem Zusammenhang Dettmeyer, \nVerfassungsrechtliche Anforderungen an \nZwangsmitgliedschaft und Ärztekammerbeitrag, NJW \n1999, 3367 (3369) m.w.N. aus der Rechtsprechung. \n\n6\n\nAuf Grund der unterschiedlich ausgestalteten Beitragsordnungen im \nvorliegenden Fall gegenüber derjenigen, die dem Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts zu Grunde lag, sind die Ausführungen des \nBundesverwaltungsgerichts zu der Verletzung des Gleichheitssatzes innerhalb einer \nBeitragsgruppe der Beitragsordnung der Ärztekammer Berlin auf den vorliegenden \nFall nicht übertragbar und können deshalb insoweit eine Divergenz nicht begründen. \n\n7\n\nDie Aussage, dass eine vorrangig nach Einkommenshöhe und somit nach \nsozialen Aspekten gestaffelte Beitragsermittlung nicht am Maßstab des \nÄquivalenzprinzips gemessen werden müsse, trifft das Verwaltungsgericht in dem \nangefochtenen Urteil nicht. Vielmehr stellt es fest, dass die Beklagte als \nSatzungsgeber das aus dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit folgende Äquivalenzprinzip zu beachten habe, wonach die \nKammerbeiträge ihrer Höhe nach in keinem Missverhältnis zu dem \"Wert\" der \nMitgliedschaft in der Ärztekammer stehen dürften und auch im Verhältnis zu den \nBeiträgen anderer angemessen abgestuft sein müssten. Soweit der Kläger meint, \ndas Verwaltungsgericht habe mit seinem Hinweis auf Ausnahmefälle eine Staffelung \nunter dem Aspekt des Vorteilsbezugs gesehen und hätte deshalb diesen Aspekt \nauch in seinem Fall würdigen müssen, verkennt er bereits, dass mit dem Hinweis auf \n\"Ausnahmefälle\" das Grundprinzip der Beitragsordnung gerade nicht in Frage gestellt \nwerden soll. Abgesehen davon ergibt sich aus dem Sinnzusammenhang der \nAusführungen des Verwaltungsgerichts, dass es sich um Ausnahmen von der \nKoppelung der Beitragshöhe an das erzielte Einkommen aus ärztlicher Tätigkeit \nhandelt und damit im Ergebnis dem der Beitragsordnung zu Grunde liegenden \nPrinzip der Solidargemeinschaft, \n\n8\n\nvgl. zur Zulässigkeit einer ausschließlich an das \nEinkommen anknüpfenden Beitragsbemessung: \nBundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. November \n1971 - I C 48.65 -, BVerwGE 39, 100 (108) = NJW \n1972, 350; Urteil vom 10. September 1974 - I C \n48.70 -, Buchholz 418.00 Ärzte Nr. 23; OVG NRW \njeweils (zu einer entsprechenden, vorherigen \nBeitragsordnung der Beklagten) Urteile vom 17. März \n1989 - 5 A 1013/87 - und vom 17. Mai 1989 - 5 A \n1685/87 -, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom \n25. Juli 1989 - 1 B 109.89 -, NJW 1990, 786 = \njuris,\n\n9\n\nRechnung trägt. Auch mit der Feststellung, die Vorteile, die sich nach Maßgabe \ndes § 6 HeilBerG NW aus der Tätigkeit der Beklagten ergäben, unterschieden sich \nnicht in dem Maß von den Vorteilen für niedergelassene oder angestellte Ärzte, dass \neine Gleichbehandlung nicht mehr zu rechtfertigen wäre, weil die danach geregelten \nAufgaben der Kammer weitgehend keinen spezifischen Bezug gerade zu \nniedergelassenen oder in Krankenhäusern tätigen Ärzten aufwiesen, weicht das \nVerwaltungsgericht nicht von dem vom Kläger in Bezug genommenen Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts ab. Die vom Kläger sinngemäß aufgegriffene Aussage \ndes Bundesverwaltungsgerichts, \"es sei jedoch nicht gerechtfertigt, bei dieser \neinkommensbezogenen Heranziehung alle im öffentlichen Dienst stehenden \nKammermitglieder gleich zu belasten, so dass die Mediziner, die in der ärztlichen \nPraxis stehen, und diejenigen, die - wie der Kläger - an wissenschaftlichen \nHochschulen nur in so genannten theoretischen Fächern lehrten und reine \nGrundlagenforschung betrieben, in gleichem Maße herangezogen würden\", steht in \nunmittelbarem Zusammenhang mit der Feststellung des Bundesverwaltungsgerichts, \ndie zu Grunde liegende Beitragsordnung solle \"ersichtlich nicht nur den erwähnten \nsozialen Erwägungen Rechnung tragen, sondern insbesondere auch den \nunterschiedlichen Nutzen erfassen\". Nur in diesem Kontext können die Ausführungen \ndes Bundesverwaltungsgerichts zu dem unterschiedlichen Nutzen gesehen und \nverstanden werden. Dies verkennt der Kläger. Er vermengt mit seiner Argumentation \nden Aspekt des Erfordernisses der Einhaltung des Äquivalenzgrundsatzes einerseits \nund die Gleichbehandlungspflicht innerhalb einer vorteilsbezogen ausgestalteten \nBeitragsgruppe andererseits. \n\n10\n\nAus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich auch, dass ernstliche Zweifel an \nder Richtigkeit des Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), die der \nKläger mit Blick auf die Begründung seiner Divergenzrüge sieht, nicht vorliegen.\n\n11\n\nDie Grundsatzrüge (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) greift \nebenfalls nicht durch. Die Frage, ob und in welchem Umfang Beitragssatzungen \nberufsständischer Kammern am Maßstab des Äquivalenzprinzips zu prüfen sind, \nstellt sich hinsichtlich des \"ob\" nicht. Denn diese Frage ist geklärt. Dass die \nMitgliedsbeiträge berufsständischer Kammern Beiträge im Rechtssinne sind, für die \ndas Äquivalenzprinzip zu beachten ist, ist ständige Rechtsprechung. \n\n12\n\nVgl. nur BVerwG, Beschluss vom 14. Februar \n2002 - 6 B 73.01 -, GewArch 2002, 245 (m.w.N. aus \nder Rechtsprechung). \n\n13\n\nSoweit sich die Frage auf den notwendigen Umfang der Prüfung bezieht, ist \ndarauf hinzuweisen, dass diese Frage nur für den Einzelfall zu beantworten und \ndamit einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich ist. Ein grundsätzlicher \nKlärungsbedarf liegt auch nicht mit Blick auf die vom Kläger angeführte \nunterschiedliche Rechtsprechung der Instanzgerichte vor, weil insoweit bereits völlig \noffen ist, wie die Beitragsordnungen im Einzelnen ausgestaltet waren. Auch die \nFrage, unter welchen Umständen eine über die Einkommenshöhe hinausgehende \nDifferenzierung bei der Erhebung der Beiträge zur Kammermitgliedschaft erforderlich \nist, kann nur anhand des konkreten Aufgabenkreises, dem die Kammer \nnachzukommen hat, beantwortet werden und ist deshalb auch nur im Einzelfall zu \nbeantworten. Generell, und insoweit als Antwort auf diese Frage, ist jedenfalls \nfestzustellen, dass der Satzungsgeber eine weit gehende Gestaltungsfreiheit hat, die \ngerichtlich nur auf die Einhaltung der äußersten Grenzen überprüft werden kann. \nDies hat das Verwaltungsgericht mit entsprechendem Hinweis auf die \nRechtsprechung zutreffend dargelegt. Auch die weiteren vom Kläger in diesem \nZusammenhang aufgeworfenen Fragen sind nur einzelfallbezogen zu beantworten; \ndarüber hinaus zielen sie aber auch ersichtlich auf die Einhaltung des \nGleichbehandlungsgrundsatzes innerhalb einer tätigkeitsbezogenen Beitragsgruppe \nab. Solche Beitragsgruppen hat der Satzungsgeber mit der Beitragsordnung jedoch \nnicht gebildet, so dass im vorliegenden Fall insoweit auch kein Klärungsbedarf \ngegeben ist. \n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung \nergibt sich aus § 13 Abs. 2 GKG. \n\n15\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar. \n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295401","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-11-15/4-a-63-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295401","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295401","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-11-15/4-a-63-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295401","retrieved":"2026-07-09 03:17:34.022832+00:00"}}