{"status":"available","doknr":"OLD295405","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1115.17B993.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-11-15","aktenzeichen":"17 B 993/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert. \n\nDie aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 2632/01 VG Gelsenkirchen gegen die \nAbschiebungsandrohung in der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 20. \nFebruar 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung \nArnsberg vom 11. Mai 2001 wird angeordnet. \n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,-- Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist begründet. \n\n3\n\nDie im Rahmen der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene \nAbwägung der widerstreitenden Vollzugsinteressen fällt zu Gunsten des \nAntragstellers aus, denn in Hinblick auf die anwaltliche Versicherung seiner \nvormaligen Bevollmächtigten vom 26. Oktober 2001 Wiedereinsetzung in die \nversäumte Widerspruchsfrist zu gewähren sein dürfte. Nach gegenwärtiger \nErkenntnislage ist nicht auszuschließen, dass für ihn in der Demokratischen Republik \nKongo eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib und Leben in Form des Verhungerns \nund damit ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG besteht. Dieses \nließe die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nicht unberührt, wenn es \n\"zwingenden\" Charakter hätte, \n\n4\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 19. November 1996 - 1 \nC 6.95 -, InfAuslR 1997, 193.\n\n5\n\nBis zur Klärung dieser Frage besteht kein überwiegendes öffentliches Interesse an \neiner sofortigen Vollziehung der Abschiebungsandrohung. \n\n6\n\nDie vom Verwaltungsgericht herangezogenen Erkenntnisse sind nicht geeignet, \ndie Gefahr einer nahrungsmäßigen Unterversorgung des Antragstellers bis hin zum \nHungertod mit einer dem Gewicht der in Rede stehenden Rechtsgüter Rechnung \ntragenden hinreichenden Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Das \nVerwaltungsgericht stützt sich maßgeblich auf den Lagebericht des Auswärtigen \nAmtes vom 23. November 2001, demzufolge für die Bevölkerung in der Hauptstadt \nKinshasa trotz schwieriger Versorgungslage \"dank verschiedener \nÜberlebensstrategien\" keine akute Unterversorgung wie insbesondere in den \nOstprovinzen des Landes besteht. Eine entsprechende Feststellung findet sich in \ndem jüngsten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 2. August 2002. \n\n7\n\nBeide Berichte lassen offen, welchen Inhalt die erwähnten \n\"Überlebensstrategien\" haben. Ungeklärt ist darüber hinaus, ob der Antragsteller eine \nrealistische Chance hat, derartige \"Überlebensstrategien\" zu entfalten. In diesem \nZusammenhang wird zu berücksichtigen sein, dass er sich seit 15 Jahren - mit einer \nAusnahme von 5 Monaten - außerhalb des Kongos aufhält und nach eigenen \nAngaben keinen familiären oder sonstigen persönlichen Bezug zu Kinshasa hat. Ob \nund ggf. in welcher Weise er unter diesen Umständen für sich eine hinreichende \nErnährungsgrundlage sicherstellen kann, bedarf weiterer Prüfung im Verfahren zur \nHauptsache. \n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. \n\n9\n\nDieser Beschluss ist nicht anfechtbar. \n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295405","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-11-15/17-b-993-02","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295405","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295405","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-11-15/17-b-993-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295405","retrieved":"2026-07-09 03:17:34.550477+00:00"}}