{"status":"available","doknr":"OLD295406","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2002:1115.16B2228.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2002-11-15","aktenzeichen":"16 B 2228/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu gleichen Teilen.\n\nGerichtskosten werden nicht erhoben. \n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie wörtlich gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 22. \nOktober 2002, durch den der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur \nEntscheidung übertragen worden ist, gerichtete Beschwerde ist gemäß § 6 Abs. 4 \nSatz 1 VwGO unzulässig. Da sich die zur Begründung der Beschwerde \nvorgetragenen Ausführungen inhaltlich nicht mit dem Beschluss vom 22. Oktober \n2002, sondern mit dem Beschluss vom 24. Oktober 2002 auseinander setzen, durch \nden das Verwaltungsgericht den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung \nder Klage 24 K 2130/02 abgelehnt hat, legt der Senat die Beschwerde gemäß §§ 122 \nAbs. 1, 88 VwGO zugunsten der Antragsteller und deren erkennbarem Willen \nentsprechend im Sinne einer in der gegenwärtigen verfahrensrechtlichen Situation \nallein statthaften Beschwerde gegen den letztgenannten Beschluss aus.\n\n3\n\nDiese Beschwerde ist jedoch gleichwohl als unzulässig zu verwerfen, weil sie \nentgegen § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO nicht von einem Rechtsanwalt oder Rechtslehrer \nan einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit \nBefähigung zum Richteramt eingelegt worden ist. Dieser Mangel kann auch nicht \ndurch die Nachreichung eines von einem Prozessbevollmächtigten im Sinne von § 67 \nAbs. 1 Satz 2 VwGO verfassten Schriftsatzes geheilt werden. Mit dem \nVertretungserfordernis in § 67 Abs. 1 VwGO soll erreicht werden, dass dem Gericht \nnur ein von einem Rechtsanwalt geprüfter und gesichteter Streitstoff unterbreitet \nwird. Dies wäre bei der nachträglichen Heilung einer bereits bei Gericht \neingegangenen Rechtsmittelschrift nicht ausreichend gewährleistet.\n\n4\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 4 C \n2.01 -, BayVBl. 2002, 678; OVG NRW, Beschlüsse \nvom 13. September 2002 - 16 A 3561/02 - und vom \n22. Oktober 2002 - 16 B 2092/02 -.\n\n5\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 \nAbs. 1 ZPO.\n\n6\n\nDer Senat hat Verfahren der vorliegenden Art in ständiger Rechtsprechung zum \nSachgebiet der Jugendhilfe (§ 188 Satz 1 VwGO) gerechnet, für die \nGerichtskostenfreiheit besteht (§ 188 Satz 2 VwGO). \n\n7\n\nZ.B. Urteil vom 11. September 2001 - 16 A \n1260/99 -.\n\n8\n\nAn dieser Rechtsprechung hält der Senat zur Wahrung der Einheit der \nRechtsprechung nicht mehr fest. \n\n9\n\nVgl. Beschluss vom 2. August 2002 - 16 B \n1212/02 -.\n\n10\n\nEr folgt der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts\n\n11\n\n- vgl. Beschluss vom 19. Dezember 2001 - 9 B 90.01 \n-,\n\n12\n\ndas diese Streitigkeiten dem Abgabenrecht und nicht dem Sachgebiet der \nJugendhilfe zurechnet.\n\n13\n\nUnabhängig von § 188 Satz 2 VwGO sind im vorliegenden Verfahren wegen § 8 \nAbs. 1 Satz 3 GKG keine Gerichtskosten zu erheben. Im Hinblick auf die Begründung \nder erstinstanzlichen Entscheidung, die - wie ausgeführt - im Einklang mit der \nbisherigen Rechtsprechung des Senats steht, muss zugunsten der Antragsteller in \nBetracht gezogen werden, dass sie das Beschwerdeverfahren in unverschuldeter \nUnkenntnis anfallender Gerichtskosten betrieben haben. Der Senat weist vorsorglich \ndarauf hin, dass der Rechtsgedanke des § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG künftig nur in \nsolchen Fällen tragen kann, in denen der Verfahrensbeteiligte noch keine \nGelegenheit hatte, sich auf die nunmehr zur Veröffentlichung vorgesehene Änderung \nder Rechtsprechung des Senats einzustellen.\n\n14\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295406","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-11-15/16-b-2228-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/295406","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/295406","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2002-11-15/16-b-2228-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/295406","retrieved":"2026-07-09 03:17:34.654967+00:00"}}